9 SchH 08/03


Gericht OLG Köln Aktenzeichen 9 SchH 08/03 Datum 22.07.2003
Leitsatz
Gerichtliche Schiedsrichterbestellung
Da die beiden von den Parteien ernannten Schiedsrichter sich nicht auf einen Obmann einigen konnten, hat der Senat gemäß § 1035 ZPO auf Antrag der Antragsteller einen solchen ernannt. Den Gegenstandswert hat er mit einem Drittel des Wertes der Hauptsache festgelegt.
Rechtsvorschriften§ 1035 Abs. 4 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteBildung des Schiedsgerichts: - Ersatzbenennung
Volltext
B E S C H L U S S:
Zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts, dem als Mitglieder die Herren Rechtsanwälte T. G., H. 8, xxxxx L. und N. l, l.-L. Str. 89, xxxxx F. angehören, wird
Frau Richterin am Landgericht i. M.,
K.-Str. 21,
xxxxx L.,
bestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
G R Ü N D E:
Die Parteien haben eine Vereinbarung getroffen, nach der Streitigkeiten aus dem zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrag über Elektroinstallationsarbeiten im Freizeitbad S. durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Da insoweit kein Streit besteht, bedarf die Wirksamkeit der getroffenen Abrede keiner weiteren Begründung.
Eine Vereinbarung über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und das schiedsgerichtliche Verfahren ist nicht erfolgt, so daß insoweit die gesetzlichen Bestimmungen gelten.
Da die von beiden Parteien bestellten Schiedsrichter sich nicht über die Bestellung eines dritten Schiedsrichters einigen konnten, der als Vorsitzender tätig werden soll, liegen die Voraussetzungen der gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO vorzunehmenden Bestellung durch den angerufenen Senat vor.
Die Parteien sind vor der jetzt erfolgenden Bestellung angehört worden. Der Anregung des Antragsgegners, einen Sachverständigen für elektrotechnische Anlagen zu bestellen, folgt der Senat nicht. Die insoweit vorgebrachten Argumente erscheinen nicht als überzeugend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert wird auf 9.400,27 € festgesetzt (1/3 des nach Darstellung der Antragsstellerin offenen Betrages).
Summary
Appointment of Arbitrator by State Court