9 Sch 07/04


Gericht OLG Köln Aktenzeichen 9 Sch 07/04 Datum 21.09.2004
Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung
Rechtsvorschriften§ 1053 ZPO, § 1060 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung; - Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Vollstreckungsfähiger Inhalt des Schiedss
Volltext
B E S C H L U S S :
Der Antrag, den Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut des Schiedsgerichts der Rheinischen Warenbörse zu Köln & Krefeld vom 15. Januar 2004 - Az. S 04/2003 - für vollstreckbar zu erklären, wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
G R Ü N D E:
Die Antragstellerin machte gegen die Antragsgegnerin Ansprüche vor dem Schiedsgericht der Rheinischen Warenbörse zu Köln & Krefeld geltend. Sie legt einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 15. Januar 2004 vor, in dem es heißt, auf die mündliche Verhandlung am 13. Januar 2004 erlasse das Schiedsgericht die nachstehende Entscheidung mit vereinbartem Wortlaut: "Herr D. zahlt für die Beklagte 5.000 EUR an die Klägerin. Die Klägerin trägt die Kosten des Schiedsverfahrens. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Kontrakt vom 24. November 2002 abgegolten."
Die Antragstellerin b e a n t r a g t,
den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivortrags und der vom Senat erteilten Hinweise wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
Der gegen die frühere Schiedsbeklagte gerichtete Antrag ist unzulässig.

Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut kann grundsätzlich für vollstreckbar erklärt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, §§ 1053, 1060 ZPO. Im vorliegenden Fall fehlt es hieran. Die Antragstellerin hat kein rechtliches Interesse, einen gegen die Antragsgegnerin gerichteten Beschluß zu erwirken, mit dem der zitierte Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird.
Nur der Beschluß, der einen Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt (und nicht etwa der Schiedsspruch selbst), ist als Vollstreckungstitel anzusehen (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 4 a ZPO). Würde der hier ergangene Schiedsspruch im Verhältnis zur Antragsgegnerin, also in einem gegen sie ergehenden Beschluß für vollstreckbar erklärt, so würde dies der Antragstellerin keine Vollstreckungsmöglichkeiten eröffnen. Der Schiedsspruch enthält in Bezug auf die Parteien des vorliegenden Verfahrens nur den Ausspruch, daß alle Ansprüche aus einem bestimmten Vertrag als abgegolten anzusehen sind. Darüber hinaus enthält er keine die Parteien dieses Verfahrens betreffende Regelung. Er richtet sich nicht gegen die Antragsgegnerin. Nur ihr Geschäftsführer wurde verpflichtet (oder hat sich verpflichtet), eine Zahlung in bestimmter Höhe an die Antragstellerin zu leisten. Aus dem fraglichen Schiedsspruch kann die Antragstellerin dementsprechend keine Ansprüche gegen die Antragsgegnerin herleiten. Auch dann wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt würde, würde er keine Vollstreckung gegen die Antragsgegnerin ermöglichen. Die beantragte Erklärung des Schiedsspruchs als vollstreckbar würde darüber hinaus auch keine Vollstreckungsmöglichkeiten gegen einen Dritten, also auch nicht gegen den Geschäftsführer der Antragsgegnerin, ermöglichen, denn aus einer gegen die Antragsgegnerin ergangenen Entscheidung könnte grundsätzlich nur gegen sie vollstreckt werden.
Die grundsätzliche Frage, ob nur solche Titel, die einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, nach § 1060 ZPO für vollstreckbar erklärt werden können (vgl. zum Problem z. B. Münch in MünchKomm-ZPO, 2. Aufl., § 1060 Rn. 4 m. Nachw. zur Rechtsprechung und zum Meinungsstand), muß nicht entschieden werden, denn hier fehlt es bereits an einem Schiedsspruch, der sich gegen die Antragsgegnerin richtet.

Ebensowenig muß entschieden werden, ob eine Vollstreckbarkeitserklärung in einem gegen den Geschäftsführer der Antragsgegnerin gerichteten Verfahren nach den §§ 1060, 1053 ZPO möglich wäre, denn es liegt kein gegen ihn gerichteter Antrag vor. Der Senat hat die Antragstellerin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß nur ein gegen die Gesellschaft, also die im Rubrum aufgeführte Antragsgegnerin, gerichteter Antrag vorliegt. Die Antragstellerin hat darauf nicht weiter reagiert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 1064 Abs. 2 ZPO analog.
Gegenstandswert: 5.000 €
Summary