Gericht | OLG Celle | Aktenzeichen | 8 Sch 14/05 | Datum | 14.12.2006 |
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Leitsatz | |||||
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs Das Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ gilt auch für die Frage, ob eine im Hinblick auf Art. II Abs. 1, 2 UNÜ formgemäße Schiedsvereinbarung zustande gekommen ist. Die §§ 1031 Abs. 2 und 3 ZPO sind mithin auch bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche anwendbar. (Leitsatz d. Red.) | |||||
Rechtsvorschriften | § 1031 Abs. 1 ZPO, § 1031 Abs. 2 ZPO, § 1031 Abs. 3 ZPO, § 1054 Abs. 4 ZPO, § 1061 Abs. 1 ZPO, § 1061 Abs. 3 ZPO, § 1064 Abs. 1 ZPO, § 1064 Abs. 3 ZPO Art. II Abs. 1 UNÜ, Art. II Abs. 2 UNÜ, Art. IV Abs. 1 UNÜ, Art. IV Abs. 2 UNÜ, Art. V Abs. 1 a UNÜ, Art. V Abs. 1 b UNÜ, Art. V Abs. 1 d UNÜ, Art. VII Abs. 1 UNÜ | ||||
Fundstelle | Yearbook Comm. Arb'n XXXII (2007), S. 372ff. | ||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S: Der Schiedsspruch des Schiedsrichters ... vom 10. August 2005, wonach die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen Betrag von 19.167,75 US-$ zzgl. Zinsen in Höhe von 5,25 % pro Jahr, bei Berechnung von Zinseszinsen nach Zeitabständen von jeweils drei Monaten, für die Zeit vom 1. März 2004 bis zum Datum der Zahlung, zu zahlen und ihr die Kosten des Schiedsverfahrens sowie die Kosten des Schiedsspruchs in Höhe von 1.750 englischen Pfund zu erstatten hat, wird für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach einem Streitwert von bis zu 25.000 €. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Mit endgültigem Schiedsspruch vom 10. August 2005 hat der Schiedsrichter ... entschieden, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen Betrag von 19.167,75 US-$ zzgl. Zinsen in Höhe von 5,25 % pro Jahr und zzgl. vierteljährlicher Zinseszinsen ab dem 1. März 2004 zu zahlen hat und ihr die Kosten des Schiedsverfahrens auferlegt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch Bezug genommen (Übersetzung im Akteneinband). In der Begründung wird u.a. ausgeführt, dass die Antragstellerin vorgetragen habe, dass sie als Eignerin das Schiff "..." auf der Grundlage eines auf den 5. Februar 2004 datierten Chartervertrages für die Verfrachtung und Beförderung von 630 t Rohren von O. ... nach B. ... an die Antragsgegnerin verchartert hätte. Die Fracht sei dann aber nicht an Bord des Schiffes verladen worden. Anders als ein zwischen den Parteien am selben Vertrag abgeschlossener weiterer - nicht streitgegenständlicher - Chartervertrag über den Tramsport von 1.000 t Rohren sei dieser Chartervertrag von der Antragsgegnerin nicht erfüllt worden. Die Antragsgegnerin habe sich damit verteidigt, dass sie den Chartervertrag in der durch die Antragstellerin aufgesetzten Fassung nicht angenommen habe. Der Vertrag sei nicht unterzeichnet worden, zu einer endgültigen Vereinbarung zwischen den Parteien sei es nicht gekommen. Dazu hat der Schiedsrichter zunächst festgestellt, dass es nach englischem Recht nicht notwendig sei, dass ein Vertrag in schriftlicher Form vorliege oder durch beide Parteien unterzeichnet worden sei. Eine mündliche Abmachung sei ausreichend, um einen rechtsverbindlichen Vertrag zwischen den Parteien zu begründen. Eine solche rechtsverbindliche Vereinbarung über den Transport von 630 t Rohren sei zustande gekommen. Davon sei nach Prüfung der Beweise durch ihn, insbesondere der durch den Makler ... versendeten E-Mail-Nachrichten vom 5. (und 6.) Februar 2004 sowie der durch die Antragsgegnerin am 8. Februar 2004 geschickten Mitteilungen, auszugehen. Da die Antragsgegnerin gegen den Chartervertrag verstoßen habe, hafte sie für die dadurch entstandenen Schäden. Der von der Antragstellerin vorgelegten Abschrift des englischen Schiedsspruchs ist der vorformulierte Vertragstext eines auf den 5. Februar 2004 datierten Chartervertrages in englischer Sprache beigefügt, in dem zwar die Parteien namentlich aufgeführt sind, der jedoch nicht unterzeichnet worden ist. In Ziffer 25 des Vertrages wird unter der Überschrift "Law and Arbitration" auf eine Regelung 19A Bezug genommen. Dabei handelt es sich um die Schiedsklausel 19 (a), die den ebenfalls beigefügten allgemeinen Vertragsbedingungen in englischer Sprache, überschrieben mit "PART II ...", entnommen ist. Auch darunter befindet sich jedoch keine Unterschrift der Parteien. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass ersichtlich kein Grund für die Ablehnung der Anerkennung des Schiedsspruches vorliege. Es sei nicht richtig, dass die Schuldnerin im Schiedsverfahren das Bestehen der Schiedsabrede bestritten habe. Sie habe seinerzeit vielmehr erklärt, die Angelegenheit sei erledigt und deswegen bedürfe es keines Schiedsverfahrens mehr. Im Übrigen führe auch ein Bestreiten der Schiedsabrede allein nicht zur Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens. Wenn das Schiedsgericht nämlich zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Schiedsabrede bestehe, dann sei das Verfahren zulässig. Der Schiedsrichter aber habe ausdrücklich festgestellt, dass ein Chartervertrag und damit auch eine Schiedsvereinbarung abgeschlossen worden sei. Dafür, dass das schiedsrichterliche Verfahren den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Bundesrepublik Deutschland widerspreche, gebe es nicht den geringsten Anhaltspunkt. Dass der Schiedsrichter seine Beurteilung auf "gefälschte" Dokumente gestützt habe, sei nicht zutreffend. Dass die Antragsgegnerin von der Schiedsrichterbenennung nichts gewusst habe, sei unwahr. So habe der Versicherer der Antragstellerin mit Fax-Schreiben vom 18. Mai 2004 den Schiedsrichter ... benannt und die Antragsgegnerin aufgefordert, binnen 14 Tagen ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen. Daraufhin habe die Antragsgegnerin mit Fax-Schreiben vom 25. Mai 2004 geantwortet, dass sie keinen Schiedsrichter zu benennen brauche, weil die Charterpartie erfüllt worden sei. Ähnliches habe sie in einem weiteren Fax vom 27. Mai 2004 an den Schiedsrichter erklärt. Nach Hinweis des Senats vom 6. April 2006 auf die nicht hinreichende Darlegung zum Zustandekommen einer wirksamen Schiedsabrede hat die Antragstellerin mehrere Ausdrucke von E-Mails und auch Fax-Scheiben vorgelegt und daran den Ablauf der Vertragsverhandlungen der Parteien im Einzelnen erläutert. Wegen des Vortrags dazu und der vorgelegten Nachrichten bzw. Faxen im Einzelnen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 15. Mai 2006 auf Bl. 55 ff. d. A. samt Anlagen und die mit Schriftsatz vom 21. Juli 2006 überreichten beglaubigten Übersetzungen der als Anlage A 5 bis A 16 vorgelegten Nachrichten in englischer Sprache Bezug genommen. Die Antragstellerin behauptet, aus der vorgelegten Korrespondenz lasse sich eine Anfang Februar 2004 abgeschlossene schriftliche Schiedsvereinbarung ableiten. Die Parteien hätten sich darin auf den Standard GENCON 1994, das wohl am weitesten verbreitete Reise-Charterformular, verständigt. Dieses enthalte - was unstreitig ist - eine Schiedsklausel. Der Abschluss eines Chartervertrages sei sowohl nach deutschem als auch nach englischem Recht grundsätzlich formlos möglich. Soweit jede Partei gemäß § 557 HGB verlangen könne, dass über den Vertrag eine schriftliche Urkunde errichtet werde, solle damit lediglich der Vertragsabschluss zu Beweiszwecken dokumentiert werden. Im Übrigen sei der Abschluss eines solchen Vertrages absolut handelsüblich. Die Antragstellerin b e a n t r a g t, den englischen Schiedsspruch vom 10. August 2005 anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, auch hinsichtlich der Kosten. Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t, den Antrag der Gläubigerin auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des englischen Schiedsspruchs vom 10. August 2005 abzulehnen. Ferner beantragt sie, den englischen Schiedsspruch vom 10. August 2005 aufzuheben. Sie bestreitet, dass zwischen den Parteien eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen worden ist. Bereits in dem Schiedsverfahren in England habe die Antragsgegnerin sich darauf berufen, dass der Chartervertrag und damit auch eine Schiedsabrede zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei (vgl. Seite 7 der deutschen Übersetzung des Schiedsspruches). Diesen Aspekt habe der Schiedsrichter in England bei seiner Entscheidung übersehen und außerhalb jeder Zuständigkeit den Schiedsspruch ausgesprochen. Zudem habe das schiedsrichterliche Verfahren auch dem englischen Recht nicht entsprochen. Danach könne ein Schiedsrichter nur dann tätig werden, wenn zwischen den Parteien unstreitig sei, dass ein Vertrag mit einer entsprechenden Schiedsabrede vorliege. Gerade dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Da der Schiedsrichter dies übersehen und trotzdem entschieden habe, widerspreche die Anerkennung und Vollstreckung dieses Schiedsspruchs im Übrigen auch der öffentlichen Ordnung in Deutschland. Außerdem rügt die Antragsgegnerin, dass sie von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden sei. Eine Aufforderung zur Benennung eines eigenen Schiedsrichters durch den Schiedsrichter ... habe sie niemals erhalten. Auch den Schiedsspruch habe sie nicht erhalten. Erstmals jetzt habe sie erfahren, dass der Schiedsrichter seine Entscheidung auf eine angebliche E-Mail des Maklers ... vom 5. Februar 2004 und eine weitere E-Mail des Maklers gestützt habe. Diese E-Mail-Nachrichten habe der Makler aber niemals geschrieben, geschweige denn abgeschickt. Es müsse sich dabei um Fälschungen handeln. Die Antragsgegnerin rügt, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Ausdrucke von E-Mails keine Unterschrift aufweisen, eine Fälschung sei problemlos möglich. Aus den vorgelegten Nachrichten, die teilweise nicht einmal über Daten verfügten, sei der Abschluss einer Schiedsabrede nicht nachzuvollziehen. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die von der Antragstellerin vorgelegten E-Mails und Faxe, insbesondere diejenigen des Schiffsmaklers, damals geschrieben bzw. den jeweiligen Empfänger erreicht hätten. Die Anlage A 11 stamme nicht von der Antragsgegnerin. Auch bleibe bestritten, dass das als Anlage A 15 übersandte Schriftstück von dem Makler ... stamme. Am 5. Februar 2004 sei lediglich über einen weiteren Chartervertrag für 630 t Rohre verhandelt worden. Zum Vertragsschluss sei es insoweit aber nicht gekommen. Aus diesem Grunde habe die Antragsgegnerin auch nur das "fixture recap" über 1.000 t unterschrieben, aber kein weiteres über 630 t. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin den Makler ... eingeschaltet habe, damit über ihn sämtliche Verhandlungen geführt werden konnten. Soweit die Antragsgegnerin in dem Schreiben vom 8. Februar 2004 das Wort "cancel" verwandt habe, sei damit nicht die Annullierung eines bereits abgeschlossenen Vertrages gemeint gewesen, sondern nur der Abbruch von Vertragsverhandlungen. Auch mit der Bezeichnung "We revoke recap" sei lediglich die endgültige Ablehnung des Angebots der Antragstellerin gemeint gewesen, mehr nicht. Schließlich weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass im hiesigen Verfahren das als Anlage A 5 eingereichte "Fixture recap" über die Verschiffung von 1.000 t Stahlrohren nicht unterschrieben sei. Dagegen sei das - inhaltsgleiche - Exemplar, das von der Antragstellerin in dem Schiedsverfahren in England vorgelegt worden sei, von der Antragsgegnerin unterschrieben gewesen. Zum Beleg dafür hat die Antragsgegnerin in der Sitzung vor dem Senat vom 24. November 2006 die bei ihr vorhandenen Unterlagen zu dem Schiedsverfahren in England eingereicht. II. Der Antrag hat Erfolg. 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 10. August 2005 ist gemäß §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, BGBl. 1961 II S. 121, § 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO, zulässig. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Celle ergibt sich aus §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO, weil die Antragsgegnerin im hiesigen Bezirk ihren Sitz hat. Soweit auf der anderen Seite die Antragsgegnerin nicht nur beantragt, den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des englischen Schiedsspruchs abzulehnen, sondern darüber hinaus noch den englischen Schiedsspruch vom 10. August 2005 aufzuheben, ist der zuletzt genannte Antrag unzulässig (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 1059 Rdnr. 14). Zulässig ist, da es sich um einen ausländischen Schiedsspruch handelt, gemäß § 1061 Abs. 2 ZPO nur die Feststellung, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. Nur bei inländischen Schiedssprüchen kann gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruches unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden. Dass ein ausländischer Hoheitsakt, wie hier der englische Schiedsspruch, nicht ohne weiteres von einem deutschen Gericht aufgehoben bzw. für ungültig erklärt werden kann, ergibt sich auch aus der Natur der Sache. Die Aufhebung einer ausländischen Entscheidung durch ein deutsches Gericht würde letztlich einen Eingriff in die Hoheitsgewalt und Souveränität dieses Staates bedeuten. Die Aufhebung der Entscheidung selbst kann deshalb nur im Ausland, also hier in England, erfolgen (vgl. auch § 1061 Abs. 3 ZPO). 2. Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung des englischen Schiedsspruchs ist gemäß 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit dem UNÜ auch begründet. a) Die formellen Voraussetzungen für die Anerkennung des Schiedsspruchs liegen vor. Die Antragstellerin hat hier zunächst gem. Art. IV Abs. 1 a) des UNÜ eine gehörig legalisierte Abschrift des Schiedsspruches, deren Übereinstimmung mit der Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, vorgelegt. Auch liegt die gemäß Art. IV Abs. 2 des UNÜ erforderliche Übersetzung des Schiedsspruches vor (sh. Übersetzung im Akteneinband). Allerdings fehlt es an der Vorlage der Urschrift bzw. einer beglaubigten Abschrift der Schiedsvereinbarung gemäß Art. IV Abs. 1 b) i. V. mit Art. II Abs. 1 des UN-Übereinkommens. Gemäß Art. II Abs. 2 des UN-Übereinkommens ist unter einer schriftlichen Vereinbarung i. S. von Art. II Abs. 1 eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben. Ein von beiden Parteien unterzeichneter Vertrag mit einer Schiedsabrede ist von der Antragstellerin nicht vorgelegt worden. Der in der Anlage zum Schiedsspruch befindliche vorformulierte, auf den 5. Februar 2004 datierte Chartervertrag zwischen den Parteien ist von keiner der Parteien unterzeichnet worden. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass nach dem sog. Meistbegünstigungsgrundsatz in Art. VII des UNÜ das nationale deutsche Recht, nämlich § 1064 Abs. 3 i. V. mit Abs. 1 ZPO, Vorrang hat. Denn diese Regelungen sind anerkennungs-freundlicher als Art. IV. des UN-Übereinkommens (BGH SchiedsVZ 2003, 281, 282; Zöller/Geimer, a.a.O., Anh. § 1061, Art. IV UNÜ, Rdnr. 1 m. w. N.). Gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO, der gem. § 1064 Abs. 3 ZPO auch auf ausländische Schiedssprüche anzuwenden ist, muss mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches nur der Schiedsspruch selber oder eine beglaubigte Abschrift davon vorgelegt werden. Die Urschrift der Schiedsvereinbarung oder eine beglaubigte Abschrift davon wird dagegen nach nationalem Recht nicht verlangt. Da aber, wie bereits oben ausgeführt, eine beglaubigte Abschrift des englischen Schiedsspruches als solche vorgelegt worden ist, ist damit den formellen Voraussetzungen für die Anerkennung dieses Schiedsspruches Genüge getan. b) Auch die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung des Schiedsspruches liegen vor. aa) Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches darf gem. Art. V Abs. 1 a) des UN-Übereinkommens versagt werden, wenn keine wirksame Schiedsgerichtsklausel vorliegt. Gemäß Art. II Abs. 1 des UNÜ erkennt jeder Vertragsstaat eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstanden sind oder künftig noch entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Weg geregelt werden kann. Eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung in diesem Sinne liegt im vorliegenden Fall vor. (1) Dass der englische Schiedsrichter in dem Schiedsspruch selbst die Frage des Abschlusses eines Chartervertrages und damit auch das Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung erörtert hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass von einem Vertragsschluss auszugehen ist, ist für den Senat unerheblich. Denn dem Schiedsgericht kommt insoweit keine Kompetenz-Kompetenz zu, kraft derer es befugt wäre, mit Bindungswirkung für das über die Anerkennung des Schiedsspruchs entscheidende staatliche Gericht festzustellen, ob überhaupt eine Schiedsvereinbarung vorlag. Vielmehr hat das im Rahmen der Vollstreckbarkeitserklärung angerufene innerstaatliche Gericht selbst festzustellen, inwieweit die Voraussetzungen der Art. II und V des UN-Übereinkommens erfüllt sind. Das deutsche staatliche Gericht ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des UN-Übereinkommens weder an die rechtliche Beurteilung noch an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden ((vgl. BGHZ 27, 249, 254; MDR 1964, 590; BGHZ 162, 9 ff. unter II. 2. c); Beschluss des Senats vom 4. September 2003, 8 Sch 11/02, unter II. 2. b), cc)). Dies muss insbesondere für die Ausgangsfrage jeder Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Schiedsspruchs gelten, ob nämlich dem Schiedsverfahren und dem Schiedsspruch überhaupt eine Schiedsabrede zugrunde lag. Anderenfalls könnte jedes Schiedsgericht in eigener Machtvollkommenheit und mit Bindungswirkung für die staatlichen Gerichte feststellen, dass es überhaupt zu seiner Tätigkeit als Schiedsgericht befugt war. Das UN-Übereinkommen enthält auch keine dem § 1040 ZPO vergleichbare Regelung. Hiernach kann das Schiedsgericht über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden (§ 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen (§ 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über die Zuständigkeitsrüge durch Zwischenbescheid (§ 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Jede Partei kann dann innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die Versäumung dieses Antrages schließt dann den Einwand der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung für das Schiedsverfahren und für das Aufhebungs- und Vollstreckungsverfahren aus (BGH MDR 2003, 890). Eine solche Möglichkeit der gerichtlichen Klärung des Zuständigkeitsschiedsgerichts enthält das UN-Übereinkommen nicht. § 1040 ZPO findet hier keine Anwendung, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht in Deutschland liegt (§ 1025 Abs. 1 ZPO). (2) Trotzdem hat die Antragstellerin hier hinreichend dargelegt, dass dem Schiedsverfahren und dem Schiedsspruch eine wirksame Schiedsabrede zwischen den Parteien zugrundegelegen hat. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine wirksame Schiedsklausel gilt Folgendes: Gemäß Art. II Abs. 1, 2, Art. V Abs. 1 a) des UN-Übereinkommens ist zwar eine "schriftliche Vereinbarung" notwendig. Eine solche schriftliche Vereinbarung im Sinne einer von beiden Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde hat die Antragstellerin zwar nicht vorgelegt, denn der Chartervertrag, in dessen Anlage die Schiedsklausel beigefügt war, ist nicht unterzeichnet worden. Aber auch wenn sich die Voraussetzungen in Art. II Abs. 1, 2, Art. 5 Abs. 1 a) des UN-Übereinkommens nicht nachweisen lassen, ist trotzdem von einer wirksamen Schiedsgerichtsabrede zwischen den Parteien auszugehen. Denn auch hier gilt der Meistbegünstigungs-Grundsatz nach Art. VII Abs. 1 des UN-Übereinkommens. Die durch den Meistbegünstigungs-Grundsatz des Art. VII Abs. 1 des UNÜ gebotene Anwendung schiedsfreundlicheren nationalen Rechts umfasst die Bestimmungen zur Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen gemäß §§ 1025 ff. ZPO. Danach ist auch die Anwendung des § 1031 ZPO gestattet. Nach dieser Vorschrift zur Form der Schiedsvereinbarung ist nicht zwingend ein von beiden Parteien unterzeichnetes Schriftstück erforderlich (§ 1031 Abs. 1, Satz 1, 1. Alt. ZPO). Vielmehr reicht es gemäß § 1031 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. ZPO aus, dass die Schiedsvereinbarung in zwischen den Parteien gewechselten nicht notwendig unterschriebenen ((so ausdrücklich BGH NJW 2005, 3499 ff., unter II. 2 b) bb)) - Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten ist. Gemäß § 1031 Abs. 2 ZPO gilt die Form auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Schriftstück enthalten ist (sog. "halbe Schriftform"). Dabei wird dann, wenn ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Schriftstück Bezug nimmt, das eine Schiedsklausel enthält, eine Schiedsvereinbarung begründet, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht (§ 1031 Abs. 3 ZPO). Solche Schriftstücke, die den Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien dokumentieren, hat die Antragstellerin zwischenzeitlich vorgelegt. Zunächst hat sie den Ausdruck einer E-Mail in englischer Sprache vom 4. Februar 2004 (Anlage A 6) beigebracht, die sie an die Schiffsmakler-Firma ... , z. H. von ..., der unstreitig als Vertreter der Antragsgegner fungierte, gesendet hat. In dieser Nachricht, in der die Antragstellerin um eine Bestätigung des Abschlusses des Chartervertrages für 630 mt Rohre bat, heißt es gegen Ende, dass "im Übrigen gemäß Standard GENCON Charter Party ‘94" verfahren werde. Unstreitig enthält diese GENCON Charter Party als Standard-Reisechartervertrag eine Schiedsklausel. Demnach wird also durch die Aufnahme der GENCON Charter Party ’94 als Vertragsbedingung auf ein Schriftstück Bezug genommen, das eine Schiedsklausel enthält (§ 1031 Abs. 3 ZPO). Die für die Antragsgegnerin tätige Maklerfirma ... hat dann mit der als Anlage A 8 vorgelegten E-Mail ausdrücklich "nochmals bestätigt, dass das Schiff für beide Parteien ohne Vorbehalte geschlossen ist entsprechend den gegebenen Zusammenfassungen." Damit hat sie den in dem vorherigen Schreiben vom 4. Februar 2004 vorgeschlagenen Bedingungen, also auch der GENCON Charter Party ’94, mit einer Schiedsklausel ausdrücklich zugestimmt. Eine wirksame Schiedsvereinbarung ist damit über den für die Antragsgegnerin tätigen Schiffsmakler zustande gekommen. In der Folgezeit brachte die Antragsgegnerin selbst einen von der Antragstellerin noch geforderten Garantiebrief "als Charterer ("as charterers") für etwa 1000 mt und etwa 630 mt Stahlrohre von O. ... , Ukraine, nach B. ... , Iran" bei (sh. das als Anlage A 13 eingereichte Fax-Schreiben). Dies spricht dafür, dass auch die Antragsgegnerin selbst bereits vom Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung ausgegangen ist. Bestätigt wird dies auch durch die mit der Anlage A 15 vorgelegte schriftliche Erklärung der Antragsgegnerin an die Antragstellerin, die im Original in englischer Sprache auszugsweise wie folgt lautet: "H. ... Imports chancels the recap from February 5th, 2004. ... To prevent a violation of our agreements on time, we revoke the recap with S. ... . " Die vereidigte Übersetzerin hat dies nachvollziehbar damit übersetzt, dass die Antragsgegnerin damit die "Zusammenfassung" vom 5.Februar 2004 (einseitig) widerrufen hat. Dieser Widerruf bezieht sich demnach inhaltlich eindeutig auf das als Anlage A 6 vorgelegte "Fixture recap", das nach der letzten Zeile der Original-Nachricht ("Approval - latest tomm (= tommorow) 05/02/04 -") allerdings vom vorhergehenden Tage stammt. Die Richtigkeit dieser Übersetzung, die von der Antragsgegnerin pauschal in Abrede gestellt wird, wird durch deutsch-engliche Wörterbücher bestätigt ("vgl. etwa Lingua Dict. - im Internet; revoke = widerrufen, aufkündigen, entziehen, zurückziehen, rückgängig machen ... "). Ein Widerruf bzw. eine Kündigung macht aber nur dann Sinn, wenn es vorher bereits eine zustimmende Erklärung zu dem Schreiben der Antragstellerin vom 5. Februar 2004 seitens der Antragsgegnerin gegeben hat. Nach alledem belegen die von der Antragstellerin vorgelegten E-Mail-Ausdrucke und Faxe eindeutig, dass es auch hinsichtlich der Verschiffung von 630 t Stahlrohren bereits zu einer wirksamen Vereinbarung der Parteien zu den Bedingungen des Schreibens der Antragstellerin vom 4. Februar 2004 ("FIXTURE RECAP") gekommen ist, damit also auch eine Schiedsklausel vereinbart worden ist. Bestätigt wird dies auch durch das Verhalten der Antragsgegnerin nach Einleitung des Schiedsverfahrens selber. Die Antragsgegnerin, die zunächst jegliche Kenntnis von dem Schiedsverfahren in England überhaupt bestritten hatte, hat sich mit Schreiben vom 25. Mai 2004 (Anlage A 4 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 1. März 2006) direkt an den englischen Schiedsrichter gewendet, wie die Antragstellerin zwischenzeitlich durch Vorlage des entsprechenden Schreibens belegt hat. In diesem Schreiben hat die Antragsgegnerin mit keinem Wort in Frage gestellt, dass zwischen den Parteien überhaupt eine wirksame Schiedsabrede getroffen worden ist. Stattdessen hat sie lediglich eingewendet, dass kein Bedarf für die Eröffnung eines Schiedsgerichtsverfahrens bestehe ("There is no further need for opening an arbitration procedure"), weil alle diesbezüglichen Forderungen der Antragstellerin bereits erfüllt seien. Auch wenn diese Äußerung der Antragsgegnerin im Rahmen der Bildung des Schiedsgerichts wohl noch keine Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache i. S. des § 1031 Abs. 6 ZPO darstellt, die ohnehin Formmängel heilen würde, wäre doch zu erwarten gewesen, dass, sofern gar keine Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sein sollte, dies von der Antragsgegnerin auch in ihrem Schriftsatz an den Schiedsrichter erwähnt worden wäre. Dass schließlich die vorformulierte Vertragsurkunde zu dem Chartervertrag incl. Schiedsabrede als Ganzes von der Antragsgegnerin nicht mehr unterzeichnet worden ist, ist unerheblich. Denn die Unterzeichnung dieser Urkunde diente lediglich noch zu Beweiszwecken, hatte aber keinen konstitutiven Charakter für das Zustandekommen der (bereits vorher abgeschlossenen) Vereinbarung mehr. Auch ist es unschädlich, dass die vorgelegten Ausdrucke von E-Mails und Fax-Schreiben ganz überwiegend nicht unterschrieben sind. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21. September 2005 (III ZB 18/05 unter II. 2. b) bb), NJW 2005, 3499 ff.) ausdrücklich klargestellt, dass die gemäß § 1031 ZPO zwischen den Parteien gewechselten Schreiben, Fernkopien und Telegramme oder andere Formen der Nachrichtenübermittlung nicht notwendig unterschrieben sein müssen. Soweit die Antragsgegnerin unter Vorlage einer allgemein gehaltenen Stellungnahme (in deutscher Sprache?) des Schiffsmaklers ... vom 7. Februar 2006 schließlich pauschal die E-Mail-Nachrichten, auf die in dem englischen Schiedsspruch Bezug genommen wird, als Fälschungen bezeichnet, ist dies jedenfalls nach Vorlage der Ausdrucke dieser Nachrichten im Einzelnen und der detaillierten Darstellung des Schriftwechsels zum Zustandekommen der Charterverträge zwischen den Parteien unerheblich, zumal die Antragsgegnerin zwischenzeitlich von der Antragstellerin selbst verfasste Nachrichten bzw. Fax-Schreiben vorgelegt hat (Anlage A 13 und A 15), die ausdrücklich bzw. erkennbar im Zusammenhang mit Bestätigungen des Schiffsmaklers stehen und für das Vorliegen einer wirksamen Schiedsvereinbarung sprechen. Wenn, wie behauptet, sämtliche E-Mail-Nachrichten bzw. Faxschreiben des Schiffsmaklers Fälschungen wären, wären diese Schreiben der Antragsgegnerin selbst nicht erklärbar bzw. verständlich. Der von der Antragsgegnerin pauschal erhobene Fälschungseinwand wird auch nicht durch die von ihr in der Sitzung vom 24. November 2006 eingereichten Unterlagen zu dem Schiedsverfahren in England gestützt. Das darin enthaltene "Fixture recap" vom 4. Februar 2004 betreffend die Verschiffung von 1.000 t Stahlrohren ist zwar von dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin unterschrieben worden. Diese Nachricht stammt aber von der Antragsgegnerin selbst, während die zwar vom Text her inhaltsgleiche, nicht unterschriebene Anlage A 5 von der Antragstellerin als Absenderin versandt wurde. Dies ist durch den zeitlichen Ablauf der Vertragsverhandlungen auch ohne weiteres erklärbar. Nachdem die Antragstellerin zunächst das als Anlage A 5 vorgelegte "Fixture recap" vom 4. Februar 2004, in dem sämtliche Vertragsbedingungen für die genannte Schiffspartie im einzelnen festgehalten waren, an die Antragsgegnerin gefaxt bzw. per E-Mail versandt hat, hat der Geschäftsführer der Antragsgegnerin dieses Dokument dann offensichtlich, obwohl darauf eine Gegenzeichnung bzw. Unterschrift nicht vorgesehen war, gegengezeichnet und mittels einer eigenen Nachricht an die Antragstellerin zurückgesandt. Da verschiedene Nachrichten von unterschiedlichen Absendern vorliegen, ist für eine Fälschung im Zusammenhang mit der Anlage A 5 nichts ersichtlich. Auch ist es nicht zulässig, dass die Antragsgegnerin sich zu dem Inhalt und der Versendung der E-Mail-Nachrichten durch den Schiffsmakler schlicht mit Nichtwissen erklärt. Denn nach ihrem eigenen Vortrag war der Schiffsmakler für sie als Vertreter tätig. Somit ist es ihr aufgrund des mit ihm geschlossenen Maklervertrages ohne weiteres möglich, sich sämtliche Nachrichten zu dem hier Streitbefangenen Chartervertrag bzw. eine detaillierte Darstellung der geführten Korrespondenz über die Charterverträge mit der Antragstellerin vorlegen zu lassen, um selbst dann mit der notwendigen Substanz zu dem Inhalt der Vertragsverhandlungen im Einzelnen Stellung nehmen zu können. Dass die Antragsgegnerin diese in ihrem Bereich liegenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, ist nicht ansatzweise erkennbar. bb) Die Anerkennung und Vollstreckung des englischen Schiedsspruches darf nicht gemäß Art. V Abs. 1 b) des UN-Übereinkommens versagt werden. Dass die Antragsgegnerin von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren als solchem nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist, ist nicht ersichtlich. Zwar hat sie dies zunächst pauschal behauptet. Die Antragstellerin hat dann jedoch ein Fax-Schreiben ihres Versicherers vom 18. Mai 2004 vorgelegt, in dem sie einen eigenen Schiedsrichter benannt und die Antragsgegnerin zur Benennung ihres Schiedsrichters innerhalb von 14 Tagen aufgefordert hat. Darauf hat die Antragsgegnerin dann auch geantwortet und sich direkt mit Schreiben vom 25. Mai 2004 an den Schiedsrichter gewandt. Aus diesem Schreiben ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Antragsgegnerin von der Bestellung des Schiedsrichters ... und von dem schiedsrichterlichen Verfahren als solchem hinreichend in Kenntnis gesetzt worden war. Ihr gegenteiliger Sachvortrag ist damit entkräftet. cc) Begründete Einwendungen gemäß Art. V Abs. 1 d) des UN-Übereinkommens liegen ebenfalls nicht vor. Die Antragsgegnerin wendet zwar ein, dass das schiedsrichterliche Verfahren auch dem englischen Recht nicht entsprochen habe. Danach könne ein Schiedsrichter nur dann tätig werden, wenn zwischen den Parteien unstreitig sei, dass ein Vertrag mit einer entsprechenden Schiedsabrede vorliege. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Art. V Abs. 1 d) UN-Übereinkommens betrifft aber nur Einwendungen, die die "Bildung des Schiedsgerichtes" oder "das schiedsrichterliche Verfahren" betreffen. Die Frage, ob überhaupt eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt, ist eine Vorfrage, die bereits, wie oben ausgeführt, im Rahmen von Art. V Abs. 1 a) des UN-Übereinkommens zu prüfen ist. Konkrete Einwendungen gegen die Bildung des Schiedsgerichtes als solches oder das schiedsrichterliche Verfahren hat die Antragsgegnerin hingegen nicht vorgebracht. dd) Dass die Anerkennung oder Vollstreckung des englischen Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung in Deutschland widersprechen würde, hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. Konkrete Anhaltspunkte, die einen Verstoß gegen den sog. ordre public rechtfertigen könnten, sind insoweit nicht vorgetragen worden. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang anführt, dass sie die Aufforderung zur Benennung eines eigenen Schiedsrichters nicht erhalten habe, ist dies so nicht zutreffend. Wie bereits oben dargestellt worden ist, hat die Antragstellerin gegenteilig belegt, dass die Antragsgegnerin zur Benennung eines eigenen Schiedsrichters aufgefordert worden ist, darauf aber ausdrücklich gegenüber dem Schiedsrichter ... verzichtet hat. Soweit die Antragsgegnerin schließlich darauf hinweist, dass sie den Schiedsspruch (bisher) nicht erhalten habe, vermag auch dies keinen Verstoß gegen den ordre public zu rechtfertigen. So ist für inländische Schiedssprüche gemäß § 1054 Abs. 4 ZPO zwar vorgesehen, dass jeder Partei ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übersenden ist. Allerdings ist anerkannt, dass die Übersendung des Schiedsspruchs auch während des Verfahrens auf Aufhebung des Schiedsspruches oder auf Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches nachgeholt werden kann (vgl. Zöller/Geimer, a. a. O., § 1054 ZPO, Rdnr. 11 a. E.). Gemäß § 91 ZPO hat die Antragsgegnerin die Kosten dieses Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen. Nach § 1064 Abs. 2 ZPO ist der Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 574 Abs. 2 ZPO). | |||||
Summary | |||||
Higher Regional Court (OLG) Celle, Decision of 14 Dec. 2006 - 8 Sch 14/05 Declaration of enforceability of a foreign arbitral award R u l i n g: The most-favorable-treatment principle of Art. VII sub. 1 UN Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards (NYC) also applies to the question if an arbitration agreement has been concluded in the form prescribed by Art. II sub. 1, 2 NYC. Section 1031 sub. 2 and 3 Code of Civil Procedure (ZPO) therefore also applies with respect of the declaration of enforceability of foreign arbitral awards. F a c t s: By an arbitral award rendered in the UK dated 10 August 2005 the arbitrator had ordered the respondent to pay to the claimant the amount of 19,167.75 US$ plus interest since 1 March 2004 as well as the costs of the proceedings. The arbitral award stated that the claimant had contended that it being the owner of the ship "..." had chartered the ship to the respondent for the transportation of 630 t of pipelines from O. to B. on the basis of a charter party dated 5 February 2004. However, the freight had not been loaded on board of the ship. Unlike another charterparty for the transport of 1000 t of pipelines (which was not subject of the dispute) concluded on the same day, the respondent had not performed under the agreement. The respondent had argued in the arbitral proceedings that the charter party had not been concluded. It had not agreed to the terms proposed by the claimant and the agreement had not been signed. The arbitrator had concluded that English law did not require a written agreement or that the agreement be signed by both parties. An oral agreement was sufficient to form a valid and binding agreement between the parties. The arbitrator had been satisfied that the evidence of the agreement submitted in the proceedings, in particular the e-mails sent by the agent on 5 and 6 Feb. 2004 as well as the message sent by the respondent on 8 Feb. 2004 had been sufficient proof of the agreement between the parties. Thus a binding agreement had existed between the parties and the respondent was liable for the damages caused by its failure to perform. The arbitral award submitted by the claimant contained the charter party dated 5 February 2004 in which the names of the parties were specified but which was not signed. The text contained in para. 25 a clause entitled "Law and Arbitration" which contained a reference to Rule 19. This was a reference to the arbitration clause No. 19 contained in the general terms and conditions, which were also attached. The general terms and conditions were not signed either. The claimant argued that there were no grounds to refuse recognition of the award. The respondent had not objected to the existence of the arbitation agreement in the arbitral proceedings. It had only contended that the matter was moot and that arbitral proceedings were therefore superfluous. Furthermore the mere objection to the existence/validity of the arbitration agreement would not have led to the inadmissibility of the arbitral proceedings. In the present case, the arbitrator had explicitly ruled that a charter party, and therefore an arbitration agreement, had been concluded between the parties. The respondent objected to the declaration of enforceability of the arbitral award (and requested the setting aside of the award). The respondent contended that the charter party (and therefore the arbitration agreement) had not been validly concluded. Furhtermore it raised objections to the proceedings, alleging that it had not been properly informed of the proceedings and that the evidence submitted by the claimant, in particular the e-mails and faxes, were not authentic. G r o u n d s: The Higher Regional Court of Celle declared the award enforceable. It ruled that the parties had concluded a valid arbitration agreement. The fact that the arbitrator had decided on the question of the arbitration agreement was of no relevance to court's decision since the arbitrator did not have "Kompetenz-Kompetenz" in this respect, i.e. the findings of the arbitral tribunal on the validity of the agreement were not binding for the court for the purpose of enforcement under the NYC. However, though in the present case the claimant had not submitted an "agreement in writing" as required by Art. II sub. 1, 2 and Art. V sub. 1 a) NYC, a valid arbitration agreement did exist providing a sufficient basis to allow enforcement of the award in Germany. The most-favorable-treatment clause contained in Art. VII sub. 1 NY C not only applied to the formal requirements for the request to declare an award enforceable but it also applied to the form requirements for a valid arbitration agreement. Thus the failure to submit the arbitration agreement along with the request to declare the award enforceable was not an obstacle to declaring the award enforceable, since the claimant had shown that a valid arbitration agreement pursuant to Sec. 1031 sub. 2 and 3 ZPO had been concluded. For Section 1032 it was sufficient that the arbitration agreement was contained in documents exchanged between the parties (which need not necessarily be signed, see Federal Court of Justice (BGH), Decision of 21 Sep. 2005 - III ZB 18/05). Pursuant to Sec. 1032 sub. 2 ZPO it is sufficient if the arbitration agreement was contained in a document sent by one party to the other or by a third person to both parties (so-called "half-written form"). Equally, an arbitration agreement is validly constituted if in a document complying with the requirements of subsection 1 or 2 reference is made to an arbitration agreement contained in a separate document, if the reference is sufficient to incorporate the arbitration agreement into the agreement between the parties. Upon notice of the court, the claimant has shown to the satisfaction of the court that the arbitration clause had been validly incorporated into their agreement in compliance with the form requirements of Sec. 1032 ZPO. The parties in their contractual correspondence had agreed on the application of the "Standard GENCON Charter Party ´94" and had thus unquestionably referred to a document containing an arbitration clause and had thus validly incorporated the clause pursuant to Sec. 1031 sub. 3 ZPO. In the opinion of the court, the fact that the respective e-mails and faxes had not been signed by the parties, did not affect the validity of the agreement. The further arguments of the respondent, in particular regarding the authenticity of the documents, were rejected as insubstantial. No violation of ordre public by declaring the award enforceable was conceivable. Finally, though it was not shown that the respondent had actually received the arbitral award, it was generally recognized that delivery of the award could still be made in the course of the proceedings to declare the award enforceable. |