I-15 U 212/99


Gericht OLG Düsseldorf Aktenzeichen I-15 U 212/99 Datum 24.01.2001
Leitsatz
Eine Schiedsklausel, die für alle Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die sich auf die Auslegung oder Anwendung des Vertrages oder auf irgendwelche Rechte oder Pflichten aus einen Vertrag beziehen, gelten soll, umfasst nicht solche Ansprüche, die aus einem ungewöhnlichen Schadensfall resultieren und nicht vom (Haupt-)Vertrag erfasst werden. (Ls. d. Red.
Rechtsvorschriften§ 1029 ZPO
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Aktenzeichen der VorinstanzLG Düsseldorf, Urteil v. 02.11.1999
StichworteSchiedsvereinbarung: - Inhalt, Bestimmtheit/Umfang
Volltext
U R T E I L
T e n o r :
Die Berufungen des Beklagten zu 2) und des Beklagten zu 4) gegen das am 2. November 1999 verkündete Grund- und Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen.
Auf die Berufungen der Beklagten zu 1), der Streithelferin der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) sowie der Anschlußberufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten zu 1), ihrer Streithelferin und der Beklagten zu 3) - das angefochtene Grund- und Teilurteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 203.972,92 DM nebst 6,5 % Zinsen seit dem 01.10.1997 zu zahlen.
Die Klage wird abgewiesen wegen der von der Klägerin geltend gemachten
- Schäden von Betriebsangehörigen der L. AG an Gebrauchsgegenständen in Höhe von insgesamt 15.195,00 DM,
- Schäden am im Eigentum der L. AG stehenden geringwertigen Wirtschaftsgütern in Höhe von insgesamt 132.000,00 DM,
- Schäden an geringwertigen Wirtschaftsgütern der G.G. GmbH in Höhe von 10.000,00 DM und wegen dieser angeblich entstandenen Reinigungskosten für die Feinreinigung in Höhe von 4.000,00 DM,
- Betriebsunterbrechungsschäden der L. T. AG in Höhe von 1.174.973,00 DM
nebst Zinsen, der L. C. AG in Höhe von 230.959,00 DM nebst Zinsen, der L. A. & G. S. GmbH in Höhe von 87.086,00 DM nebst Zinsen, der L.-S. GmbH (LSG) in Höhe von 3.882.346,00 DM nebst Zinsen und der G. G. GmbH in Höhe von 1.949.695,00 DM nebst Zinsen.
Die Klage wird weiterhin abgewiesen, soweit die Klägerin von der Beklagten zu 3) 1.429.146,63 DM als Ersatz des der D. L. AG entstandenen Betriebsunterbrechungsschadens verlangt.
Im Übrigen ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren fallen zu
1/150 den Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldnern zur Last,
zu weiteren 2,5/150 den Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldnern,
zu weiteren 139,5/150 der Beklagten zu 1) alleine und zu 7/150 der Klägerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und die der Streithelferin der Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren fallen zu 7/150 der Klägerin zur Last. Im übrigen haben diese zwei Parteien ihre außergerichtlichen Kosten im zweiten Rechtszug selber zu tragen.
Die Beklagten zu 2) und zu 4) haben ihre außergerichtlichen Kosten im zweiten Rechtszug selber zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) im Berufungsverfahren werden zu 3/10 der Klägerin auferlegt. Im übrigen hat die Beklagte zu 3) ihre außergerichtlichen Kosten selber zu tragen.
Die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug bleibt dem Schluß-Urteil (des Landgerichts) vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin abwenden gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages, der 10 % höher ist als der Betrag (einschließlich Zinsen), den die Klägerin vollstrecken will, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Alle Sicherheiten können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäfts-ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin macht auf sie nach ihrem Vortrag gemäß § 67 VVG und/oder durch Abtretung übergegangene Schadenersatzansprüche ihrer Versicherungsnehmerinnen, insbesondere der D. L. AG nebst deren von dieser beherrschten Konzerngesellschaften geltend. Den Versicherungsnehmerinnen sind durch den Brand auf dem Gelände des Flughafens D. am 11.04.1996 erhebliche Schäden entstanden. Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagten seien für die Entstehung und/oder Entfaltung dieses Brandes verantwortlich.
Die Klägerin ist führend an einem Versicherungskonsortium beteiligt, bei dem u.a. die Deutsche L. AG, Köln (im folgenden nur L. genannt) und deren Konzerngesellschaften, an denen sie zu mehr als 50 % beteiligt ist, im Rahmen von Industrieversicherungsverträgen gegen Feuer-, Betriebsunterbrechungs- und Elektronikschäden versichert sind. Die L. S. D. GmbH (nachfolgend nur LSG genannt) war gegen Betriebsunterbrechungsschäden selbständig versichert. Die S. D. AG nebst ihrer Tochtergesellschaft G. G. GmbH (Deutschland), die S. AG und die A. A. waren gegen sämtliche Risiken für Beschädigungen und Verluste, auch infolge von Brandschäden, durch eine Masterpolice (Master Global Wording) versichert. Außerdem bestand bei der Klägerin eine gebündelte Transport- und Elektronikversicherung der W. S. C. System GmbH (nachfolgend nur W. genannt), die im Zentralgebäude des R. R. Flughafen D. Kartentelefone aufgestellt hatte. Die L. und ihre Tochtergesellschaften sowie die übrigen Versicherungsnehmerinnen der Klägerin und der Konsortien hatten im R. R. Flughafen D. umfangreiche Flächen und zahlreiche Räume angemietet, die L. u.a. mit Vertrag vom 31.01.1974. Wegen des Inhalts dieser Mietverträge und wegen der Beschränkungen der in diesen Verträgen enthaltenen Haftung der Beklagten zu 1) als Vermieterin wird auf den Inhalt der zur Gerichtsakte gereichten Verträge und auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (S. 6/7, GA 1197/1198) verwiesen. Zwischen der L. und der Beklagten zu 1) bestand weiterhin ein schriftlicher "Vertrag über die Verkehrsabfertigung der Luftfahrzeuge (Bodenverkehrs-dienste)" vom 19.05.1992, von der Klägerin als Anlage A 3 zur Klageschrift vorgelegt mit einer Haftungsbeschränkungsklausel in § 7 und einer Schiedsabrede in § 8. Auch insoweit wird auf den Inhalt der Urkunde und den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 7/8, GA 1198/1199) Bezug genommen. Schließlich galt zwischen der L., ihren Tochtergesellschaften sowie den anderen Fluggesellschaften und der Beklagten zu 1) deren Flughafenbenutzungsordnung in der Fassung von Januar 1994 (Anlage A 4 zur Klageschrift).
Die Beklagte zu 1) betreibt den R. R. Flughafen D.. Mitglied der Geschäftsführung war vom 01.03.1978 bis zum 31.08.1997 Prof. Dr.-Ing. R., der Diplom-Ingenieur der Fachrichtungen Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurwesen ist. Zuvor war er seit dem 01.10.1966 Prokurist und technischer Leiter der Beklagten zu 1) gewesen. Die Beklagte zu 1) unterhält eine Bauabteilung, deren Mitarbeiter der im Jahre 1981 in ihre Dienste getretene Beklagte zu 2) ist. Er ist Diplom-Bauingenieur und Architekt. Leiter der Bauabteilung ist seit dem 01.01.1973 Diplom-Ingenieur W..
Die einzelnen Gebäude des Flughafens wurden in mehreren Baustufen errichtet. Wegen der Einzelheiten, - wer mit der Planung beauftragt war, - wie die verschiedenen Gebäude gestaltet sind, - der Baugenehmigungen, - der brandschutztechnischen Auflagen und deren teil- weisen Abänderung im Rahmen der Baustufe II, die im Jahre 1975 ausgeführt wurde, und - der Brandversuche, die der Abänderung der Brandschutz-Auflagen vorausgingen oder sie begleitet haben, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 10-21, GA 1201-1212) verwiesen.
In den 90er Jahren kam es an einer Fuge in der Straße, welche als Zufahrt zur Abflughalle im ersten Obergeschoß dient und die Vorfahrtplatte von dem Parkhaus I trennt, zum Eindringen von Feuchtigkeit. Zu dem Aufbau der Fugenkonstruktion wird ebenfalls auf den Inhalt des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils (S. 22/23, GA 1213/1214) verwiesen. Nach einer längeren Überlegungszeit beauftragte die Beklagte zu 1) mit Auftrag vom 15.01.1996 die Beklagte zu 3) mit der Sanierung der Fuge. Wegen des Inhalts des Auftrags und wegen der im Zusammenhang damit durchgeführten Ortsbesichtigungen und Gespräche wird auf die Seiten 24 bis 26 des angefochtenen Urteils (GA 1215-1217) hingewiesen.
Am 10.04.1996 begannen die Instandsetzungsarbeiten an der Fuge, nachdem am 09.04.1996 die Baustelle vorbereitet worden war. Die Beklagte zu 3) bediente sich zur Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten der Mithilfe des Beklagten zu 4). Dieser ist im Ansatz selbständiger Gewerbetreibender und Inhaber eines Schlossereibetriebes mit eigener Berufshaftpflichtversicherung (der V. V.). Er ist Schweißfachmann DVS (Deutscher Verband für Schweißtechnik). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob er in den Fällen, in denen er - wie hier - für die Beklagte zu 3) tätig wird, in deren Betrieb integriert ist. Jedenfalls ist der Beklagte zu 4) in dem großen Eignungsnachweis für Lichtbogenschweißen gemäß DIN 18800 Teil 7 Ziffer 6.2 der Beklagten zu 3) als Hilfsperson ihrer - der Beklagten zu 3) - Schweißaufsichtsperson Diplom-Ingenieur K. aufgeführt.
Zur Sanierung der Fuge führten die Schweißer W. und J. am 11.04.1996 - nach der Behauptung der Klägerin etwa ab 11.00 Uhr - Schweißarbeiten aus. Der Schweißer W. war von dem Beklagten zu 4) eingesetzt worden. Den Schweißer J. hatte die Beklagte zu 3) bei der E. I. GmbH entliehen und zur Durchführung des Auftrags der Beklagten zu 1) in ihren - der Beklagten zu 3) - Betrieb eingegliedert. Am Nachmittag des 11.04.1996 wütete auf dem Flughafengelände ein Brand, der Menschenleben kostete und große Sachschäden verursachte. Wegen der Einzelheiten, - der am 10.04. und 11.04.1996 durchgeführten Arbeiten, - der Verrichtungen des Beklagten zu 2) vor dem Brand, - der Handlungen und Beobachtungen verschiedener Personen im Zusammenhang mit der Entdeckung des Brandes wird ebenfalls auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 26-29, GA 1217-1220) Bezug genommen.
Bei dem Brand am 11.04.1996 entstanden durch Feuer und Hitzeeinwirkung, Rauchgase, Ruß und Löschwasser erhebliche Schäden an der Betriebseinrichtung u.a. der L.. Der R. R. Flughafen war ab dem Brandtag geschlossen. Am 15.04.1996 konnte der Flugbetrieb in geringem Umfang wieder aufgenommen werden, nachdem die von der L. T. AG gemieteten Instandsetzungshallen Nr. 5 und Nr. 6 zu provisorischen Abfertigungshallen umgestaltet worden waren. Ihren vollen planmäßigen Flugbetrieb nahm die L. am 07.05.1996 wieder auf.
Die L. ließ das Inventar der von ihr in den Terminals A und C betriebenen Büros, Schalter und Lounges durch die Chemisches Labor Dr. W. &Partner Sachverständigen GmbH, Hannover, zwecks Erteilung von Sanierungsempfehlungen begutachten. Mit der Feststellung der eingetretenen und von der Klägerin zu ersetzenden Schäden an der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung wurde der Sachverständige Dipl.-Ing. S. aus Karben beauftragt, der von der Industrie- und Handelskammer zu Friedberg (Hessen) öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Maschinen und Fabrikanlagen ist. Mit der Ermittlung der Betriebsunterbrechungsschäden wurde der Dipl.-Kaufmann A. aus Köln, der von der Industrie- und Handelskammer zu Köln öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die buchmäßige Ermittlung von Waren- und Betriebsunterbrechungsschäden ist, betraut.
Die Klägerin hat, was die Beklagte zu 1) im ersten Rechtszug nicht bestritten hat, geltend gemacht: Die Ursache des Flughafenbrandes am 11.04.1996 seien die Schweißarbeiten gewesen, mit deren Durchführung die Beklagte zu 3) beauftragt gewesen sei. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Klägerin - zur Darlegung ihrer Rechtsmeinungen zu den Gründen der Haftung der Beklagten, - wegen der von der Klägerin dazu vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und - wegen der Darlegungen der Klägerin zur Höhe des Schadens wird auf den ausführlichen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (S. 31-43, GA 1222- 1234) verwiesen, in dem das Vorbringen der Klägerin detailliert wiedergegeben ist.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin die von ihr mit insgesamt 150.919.313,29 DM bezifferten Beträge der Schäden ihrer Versicherungsnehmerinnen geltend, nämlich den Sachschaden der L. ohne Elektronikschaden in Höhe von 2.632.289,00 DM, den Elektronikschaden der L. in Höhe von 636.168,14 DM, den Betriebsunterbrechungsschaden der L. in Höhe von 124.000.000,00 DM, den Betriebsunterbrechungsschaden der LSG in Höhe von 3.882.346,00 DM, die Betriebsunterbrechungsschäden der S. D. AG, der A. A. und der S. AG in Höhe von 11.155.000,00 DM, 2.185.000,00 DM und 4.485.000,00 DM, den Sachschaden der G. G. GmbH in Höhe von 225.851,00 DM und den Betriebsunterbrechungsschaden derselben Versicherungsnehmerin in Höhe von 1.437.505,00 DM, den Sachschaden der W. GmbH in Höhe von 76.537,23 DM und Sachverständigenkosten in Höhe von 203.972,92 DM.
Gegen die Beklagten zu 2) und zu 4) stützt die Klägerin ihren Anspruch nur auf den Sachschaden der L., gegen die Beklagte zu 3) auf alle geltend gemachten Sachschäden, die sie unter Einbeziehung des Sachschadens der G. G. GmbH mit insgesamt 3.570.835,37 DM beziffert, und im übrigen auf einen erstrangigen Teilbetrag des der L. entstandenen Unterbrechungsschadens.
Die Klägerin hat weiter behauptet, alle diese Schäden seien inzwischen abschließend reguliert worden, der Schaden der LSG aber wegen einer Unterversicherung und wegen eines Selbstbehaltes nur mit 3.585.000,00 DM; gleichwohl mache sie den Gesamtschaden der LSG geltend.
Die Klägerin, die zunächst den Antrag angekündigt hatte, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 151.930.737,43 DM nebst 6,5 % Zinsen seit dem 01.10.1997 zu zahlen, wobei die Haftung des Beklagten zu 2) auf 1.000.000,00 DM, der Beklagten zu 3) auf 5.000.000,00 DM und des Beklagten zu 4) auf 1.000.000,00 DM jeweils nebst anteiligen Zinsen beschränkt werde, hat letztlich beantragt, 1. die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.632.289,00 DM nebst 6,5 % Zinsen seit dem 01.10.1997 zu zahlen, wobei die Haftung des Beklagten zu 2) und diejenige des Be- klagten zu 4) jeweils auf 1.000.000,00 DM be- schränkt werde, 2. die Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 2.367.711,00 DM nebst 6,5 % Zinsen seit dem 01.10.1997 zu zahlen und 3. die Beklagte zu 1) darüber hinaus zu verurteilen, an sie weitere 145.919.313,29 DM nebst 6,5 % Zinsen seit dem 01.10.1997 zu zahlen.
Die Beklagten und die Streithelferin der Beklagten zu 1) haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) hat gemeint: Die Klage sei mangels ausreichender Bestimmtheit unzulässig, soweit die Klägerin mit ihr Ansprüche auf Ersatz des Betriebsunterbrechungsschadens der L. und ihrer Tochtergesellschaften geltend mache. Denn die Klägerin beschränke ihre Klage insofern auf den Betrag von 124.000.000,00 DM, ohne Angaben dazu zu machen, wie sich dieser Teilbetrag des von ihr insgesamt mit 125.883.089,00 DM bezifferten Schadens zusammensetze. Die Beklagte zu 1) hat weiterhin die Einrede des Schiedsvertrages erhoben, soweit Ansprüche aus dem Vertrag über die Bodenabfertigung in Rede stünden. Die Beklagte zu 1) hat die Ansicht geäußert: Aus § 538 Abs. 1 BGB könne die Klägerin aus verschiedenen Gründen keine Schadensersatzansprüche herleiten, u.a. weil - das Flughafengebäude nicht mit einem Mangel behaftet gewesen sei und - ihr nicht der Vorwurf schuldhaften Verhaltens gemacht werden könne, da sie sich auf die Fachkompetenz der Planungsgemeinschaft und - im Rahmen der späteren Reparaturarbeiten - der Beklagten zu 3) habe verlassen können und weil sie weder für ein vermeintliches Verschulden ihres früheren Geschäftsführers Prof. Dr. R. noch ihres Mitarbeiters Dipl.-Ing. W. einstehen müsse. Die Beklagte zu 1) hat weiter die Vertretungsmacht der Personen, welche die Abtretungserklärungen unterschrieben haben, bestritten und auch mit ausführlichen Darlegungen den Sachvortrag der Klägerin zur Höhe der angeblichen Schäden. Wegen der Einzelheiten dazu wird auf die ausführlichen Darlegungen des Landgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 45-49, GA 1236-1240) verwiesen.
Der Beklagte zu 2) hat vor allem in Abrede gestellt, von dem Einbau der nicht unbrennbaren Dämmplatten gewußt zu haben und gemeint: Mangels Kenntnis von den entflammbaren Polystyrolplatten habe er nicht mit Brandlasten zu rechnen brauchen. Er habe nicht die Funktion eines ordentlichen Bauleiters gehabt, sondern nur die Aufgabe, die Einhaltung der von der Beklagten zu 3) vertraglich übernommenen Zusagen zu kontrollieren. Sein Verhalten am Brandtag sei nicht pflichtwidrig gewesen. Schließlich hat auch der Beklagte zu 2) die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin zur Schadenshöhe bestritten (vgl. S. 49-55 des Tatbestandes des angefochtenen Urteils, GA 1240-1246).
Die Beklagte zu 3) hat ausgeführt: Sie habe keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Ihr sei der Aufbau der Fuge und das Vorhandensein brennbarer Materialien unbekannt gewesen. Sie sei immer nur eindringlich darauf hingewiesen worden, das Eindringen von Feuchtigkeit auszuschließen. Infolge der Betrauung des Beklagten zu 4) mit der Ausführung der Arbeiten habe sich ihre Verkehrssicherungspflicht auf Auswahl-, Organisations- und Überwachungspflichten beschränkt, die sie nicht schuldhaft verletzt habe. Etwaige Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften seien für den eingetretenen Schaden entweder nicht kausal geworden oder ihr nicht vorwerfbar. Auch wenn die in ihrem Auftrag tätigen Personen - fälschlich - als ihre Erfüllungsgehilfen angesehen würden, hafte sie nicht, da diese sich nicht pflichtwidrig verhalten hätten, etwaige Pflichtverletzungen aber jedenfalls nicht ursächlich geworden seien. Vor allem sei der Brand nicht durch die am 11.04.1996 ausgeführten Schweißarbeiten ausgelöst worden. Als Brandursache komme allein ein Überhitzungsschaden im elektrischen System mit einem Kabelbrand in Betracht. Wenn jedoch eine Kausalität zwischen den Schweißarbeiten und den streitgegenständlichen Schäden angenommen werde, fehle es an einem Zurechnungszusammenhang. Es führe unter Wertungsgesichtspunkten zu einer zu weit gehenden Haftung, wenn sie für die Sachschäden einstehen müsse. Schließlich bestreite sie die Schäden der Versicherungsnehmerinnen der Klägerin mit Nichtwissen (Seite 55 - 63 des Tatbestandes des angefochtenen Urteils, GA 1246 - 1254).
Der Beklagte zu 4) hat geltend gemacht: Er sei nicht Subunternehmer der Beklagten zu 3) gewesen, sondern bereits seit Jahren völlig in ihren Betrieb eingegliedert. Er habe nur die Funktion eines Bauleiters gehabt. Ihm sei keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen, da Brandgefahren für ihn nicht erkennbar gewesen seien. Die Beklagte zu 1) habe niemals auf Brandgefahren hingewiesen und auch nicht, wozu sie verpflichtet gewesen wäre, einen Schweißerlaubnisschein ausgestellt. Eine Brandwache hätte, wenn er sie tatsächlich angefordert hätte, den Brand nicht verhindert. Er bestreite die von der Klägerin vorgetragenen Abtretungen und mache sich die Einwendungen der Beklagten zu 1) in Bezug auf die Schadenshöhe zu eigen (vgl. wegen der Einzelheiten Seite 63 - 67 des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils, GA 1254 - 1258).
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Klage abgewiesen wegen der von der Klägerin geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 203.972,92 DM, wegen der Schäden von Betriebsangehörigen der L. AG an Gebrauchsgegenständen in Höhe von insgesamt 15.195,00 DM, wegen Schäden an im Eigentum der L. AG stehenden geringwertigen Wirtschaftsgütern in Höhe von insgesamt 132.000,00 DM, wegen Schäden an solchen der G. G. GmbH in Höhe von 10.000,00 DM, und wegen dieser angeblich entstandenen Reinigungskosten für die Feinreinigung in Höhe von 4.000,00 DM. Im übrigen hat das Landgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung seines Grund-Urteils hat das erstinstanzliche Gericht ausgeführt:
Die Klage sei zulässig. Es liege nämlich keine nicht individualisierte Teilklage vor. Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Sie habe die einzelnen Abtretungen mit der Vorlage von Abtretungserklärungen der geschädigten Versicherungsnehmer belegt. Der L. hätten gegen die Beklagte zu 1) Schadenersatzansprüche nach den §§ 537 Abs. 1 Satz 1, 538 Abs. 1 BGB zugestanden, welche die Klägerin geltend machen könne, und zwar sowohl wegen der Schäden an der Betriebseinrichtung wie auch wegen des entgangenen Gewinns. Eine Garantiehaftung greife im Ansatz ein, soweit die Mietverträge nach der Errichtung der Baustufe II abgeschlossen worden seien. Im übrigen hafte die Beklagte zu 1) wegen eines nachträglich eingetretenen Mangels, den sie zu vertreten habe. Die Fehlerhaftigkeit der Mietsache folge daraus, daß die im Rahmen der Baustufe II in das Flughafengebäude eingebauten brennbaren Dämmmaterialien, die Aluminium-kaschierten Polystyrolplatten, eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der L. dargestellt hätten. Daran ändere nichts, daß die Beklagte zu 1) mit dem Amt 37 der Streithelferin Einvernehmen über das Verbleiben des mit der ursprünglichen Baugenehmigung nicht in Einklang stehenden Dämmmaterials erzielt habe. Eine verschuldensunabhängige mietvertragliche Gewährleistungspflicht der Beklagten zu 1) scheitere zwar an den Freizeichnungsklauseln der Mietverträge. Unwirksam seien dagegen die Haftungsbegrenzungsklauseln, welche die Haftung der Beklagten zu 1) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkten. Sie verstießen gegen § 9 AGBG.
Schuldhaftes Verhalten sei dem früheren technischen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) Prof. Dr.-Ing. R. und dem heutigen Leiter der Bauabteilung W. vorzuwerfen. Dieses Verschulden sei der Beklagten zu 1) analog § 31 BGB zuzurechnen, da die beiden zur Zeit der Errichtung der Baustufe II in den Jahren 1975 und 1976 verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten zu 1) gewesen seien. Die Fahrlässigkeit der beiden Mitarbeiter der Beklagten zu 1) liege darin, daß sie bei der Errichtung der Baustufe II die für die Rechtsgüter der Mieter drohende Gefahr aufgrund ihrer Kenntnis von den die Gefahr begründenden Umständen hätten erkennen können und die Möglichkeit gehabt hätten, sie abzuwenden. Prof. Dr. R. sei seinerzeit in den Entscheidungsprozeß eingebunden gewesen, der zum Verbleib des jedenfalls ursprünglich baugenehmigungswidrigen Dämmmaterials geführt habe. Der Bauleiter W. habe an der Planungsbesprechung vom 28.10.1995, in dem der Einbau des Dämmmaterials besprochen worden sei, sowie jedenfalls an dem Brandversuch vom 16.10.1975 teilgenommen.
Die Haftung nach § 538 Abs. 1 BGB umfasse auch Mängelfolgeschäden, wozu die Betriebsunterbrechungsschäden gehörten, die den versicherten Unternehmen dadurch entstanden seien, daß der Flughafen mehrere Tage geschlossen gewesen sei und erst nach und nach habe wieder in Betrieb genommen werden können.
Durch das schädigende Eingreifen Dritter, nämlich der übrigen Beklagten, sei der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Handeln der Beklagten zu 1) und den streitgegenständlichen Schäden nicht unterbrochen worden.
Die Versicherungsnehmerinnen der Klägerin hätten gegen die Beklagte zu 1) auch Ansprüche aus den §§ 823 Abs. 1, 31 BGB wegen ihr vorzuwerfender Verletzung eigener Verkehrssicherungspflichten. Die L., die G. G. GmbH und die W. S. GmbH hätten Beschädigungen und Zerstörungen ihres Eigentums erlitten. Die Tochtergesellschaften der L. hätten zwar keine Sachschäden davongetragen. Insoweit greife jedoch eine Haftung der Beklagten zu 1) für die angeblich eingetretenen Schäden wegen eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein.
Dem technischen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) Prof. Dr. R. und dem Leiter der Bauabteilung W. hätten aufgrund der bei der Beklagten zu 1) verbliebenen sekundären Verkehrssicherungspflicht Handlungspflichten oblegen. Aufgrund des ihnen zur Verfügung stehenden Wissens hätten sie die besondere Brandgefahr von ungeschützten Schweißarbeiten in der nach unten offenen Fuge sehen müssen und die Gefahr der schließlich eingetretenen Brandausbreitung und Verrauchung des Gebäudes. Deshalb seien sie trotz der Beauftragung der Beklagten zu 3) als anerkanntem Fachunternehmen zu eigenem Eingreifen verpflichtet gewesen. Der Leiter der Bauabteilung W. hätte dafür sorgen müssen, daß die Beklagte zu 3) über die besonderen Gefahren der Schweißarbeiten an der nach unten offenen Fuge durch eine mögliche Entzündung des eingebauten Dämmmaterials unterrichtet wurde. Weiterhin hätte er die ordnungsgemäße Absicherung der Baustelle gegen nach unten fallende Schweißfunken durch Überwachung sicherstellen müssen, was die eingetretenen Schäden verhindert hätte.
Die Betrauung des Beklagten zu 2) mit der Überwachung der Bauausführung an der Fuge habe die Verantwortlichkeit der durch ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter handelnden Beklagten zu 1) nicht entfallen lassen.
Der Beklagte zu 2) hafte der Klägerin gemäß den §§ 823 Abs. 1, 398 BGB. Er habe durch Verletzung ihn treffender Verkehrssicherungspflichten zu Eigentumsverletzungen bei der L., der LSG und der Firma W. S. sowie zu den Eingriffen in die Gewerbebetriebe der übrigen Versicherungsnehmerinnen beigetragen. Zwar könne nicht davon ausgegangen werden, daß ihm das Vorhandensein der eingebauten großen Mengen des brennbaren Dämmmaterials bekannt gewesen sei. Auch habe er nicht die Forderungen der Unfallverhütungsvorschrift VBG 15 zu erfüllen gehabt und sei damit nicht zum Ausstellen eines Schweißerlaubnisscheins verpflichtet gewesen. Die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften sei Sache der Beklagten zu 3) gewesen. Der Umstand, daß in der geöffneten Fuge die unteren Wasserleitbänder zu sehen waren, hätten den Beklagten zu 2), der an dem Ortstermin teilgenommen habe, veranlassen müssen, Nachforschungen über eine Brandgefahr durch in die Fuge fallende Funken und Schweißpartikel anzustellen. Denn er hätte erkannt, daß die Fuge Abdichtungsmaterial enthielt und nicht nur aus Beton bestand. Aufgrund seiner sekundären Verkehrssicherungspflicht wäre der Beklagte zu 2) verpflichtet gewesen, eine Durchführung der Arbeiten ohne taugliche Abdichtung der Fuge gegen die Schweißfunken zu verhindern. Der Beklagte zu 2) habe auch fahrlässig gehandelt, weil für ihn die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer Schädigung erkennbar, der Erfolg allgemein voraussehbar gewesen sei. Denn die Schweißarbeiten, mit deren Beaufsichtigung der Beklagte zu 2) von seiner Arbeitgeberin, der Beklagten zu 1), beauftragt worden sei, seien die Ursache des Flughafenbrandes gewesen. Indizien, die für einen Kabelbrand als Brandursache sprechen könnten, lägen nicht in ausreichendem Maße vor.
Die Beklagte zu 3) müsse für die Schäden allein aufgrund der Vorschriften über die unerlaubten Handlungen, §§ 823 Abs. 1, 31 BGB einstehen. Vertragliche Schadenersatzansprüche bestünden nicht. Der Werkvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) entfalte keine Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich der Versicherungsnehmerinnen der Klägerin. Die Beklagte zu 3) habe den Geschädigten durch eigene Verletzung der sie treffenden Verkehrssicherungspflichten Eigentumsbeeinträchtigungen zugefügt und in den von den Versicherungsnehmerinnen der Klägerin jeweils eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Die Beklagte zu 3) habe im Hinblick auf die Schweißarbeiten die primäre Verkehrssicherungspflicht getroffen. Der Beklagte zu 4) sei gemäß § 831 Abs. 2 BGB mit der Leitung der Ausführung der Verrichtungen im Sinne des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB betraut gewesen, welche die Verrichtungsgehilfen der Beklagten zu 3) für diese ausführten, dagegen nicht Subunternehmer gewesen. Die Betrauung des Beklagten zu 4) mit der Tätigkeit eines ordentlichen Bauleiters habe dazu geführt, daß nunmehr er primär verkehrssicherungspflichtig gewesen sei. Dadurch sei die Beklagte zu 3) aber nicht vollständig von den ihr ursprünglich obliegenden Verkehrssicherungspflichten frei geworden. Die der Beklagten zu 3) vorzuwerfenden Pflichtverletzungen lägen darin, daß sie es unterlassen habe, sich bei der Beklagten zu 1) über eine mögliche Brandgefahr durch die Arbeiten an der Dehnungsfuge zu erkundigen und Pläne aushändigen zu lassen, insbesondere aber darin, daß sie es vor Arbeitsbeginn unterlassen habe, selbst die Baustelle zu untersuchen oder den Beklagten zu 4) zu dieser Untersuchung anzuweisen und danach die Erfüllung dieser Anweisung zu kontrollieren. Die Beklagte zu 3) sei aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet gewesen, Maßnahmen zur Beseitigung einer Brandgefahr zu treffen und eine Schweißerlaubnis auszustellen, um mit ihr die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen festzulegen. Diese Pflichten hätten für die Beklagte zu 3) ihre Organe zu erfüllen gehabt, die sie auf den Prokuristen H. übertragen hätte. Der Brand wäre vermieden worden, wenn die Beklagte zu 3) die Umgebung der Fuge untersucht und daraufhin geeignete Maßnahmen ergriffen, etwa die Fuge abgedichtet hätte.
Der Beklagte zu 4) hafte der Klägerin ebenfalls nach § 823 Abs. 1 BGB. Auch gegen ihn sei ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Werkvertrages mit der Beklagten zu 1) mit Schutzwirkung zugunsten der Versicherungsnehmerinnen der Klägerin nicht gegeben. Der Beklagte zu 4) habe durch Verletzung ihm obliegender Verkehrssicherungspflichten das Eigentum der L. fahrlässig verletzt und ebenso fahrlässig in die eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebe der Versicherungsnehmerinnen der Klägerin eingegriffen. Der Beklagte zu 4) sei aufgrund der ihm durch die Beklagte zu 3) übertragenen Aufgaben eines örtlichen Bauleiters für die Baustelle verantwortlich gewesen und hätte für eine ausreichende Verkehrssicherung sorgen müssen. Deswegen hätte er die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften sicherstellen müssen. Er hätte veranlassen müssen, daß jemand von unten her die Zwischendecke demontierte, in sie hinein stieg und den Raum unterhalb der zu sanierenden Fuge untersuchte. Die Argumente, welche die Beklagte zu 3) und der Beklagte zu 4) gegen eine eigene Untersuchungspflicht anführten, seien nicht überzeugend. Eine Untersuchung der Zwischendecke wäre allenfalls dann überflüssig gewesen, wenn die Fuge so abgedichtet worden wäre, daß die Gefahr des Hineinfallens von Schweißfunken ausgeschlossen war.
Die Höhe der geltend gemachten Schäden sei von den Beklagten bestritten worden und bedürfe noch weiterer Aufklärung. Deshalb habe die Kammer im wesentlichen ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO erlassen.
Die Abweisung des Anspruchs der Klägerin auf Erstattung der geltend gemachten Kosten der Sachverständigen in Höhe von 203.972,92 DM hat das Landgericht damit begründet, dieser Betrag wäre nur dann ersatzfähig gewesen, wenn es sich bei den Sachverständigenkosten um einen Schaden der Versicherungsnehmerinnen der Klägerin gehandelt hätte, weil sie die Sachverständigen mit der Schadenfeststellung beauftragt hätten. Die Sachverständigen seien jedoch von der Klägerin beauftragt worden, womit es sich bei den Honoraren um eigene Aufwendungen der Klägerin handele, deren Ersatz von den Beklagten nicht verlangt werden könne.
Gegen dieses Urteil, soweit es Grund-Urteil ist und die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach feststellt, richten sich die Berufungen der vier Beklagten und der Streithelferin der Beklagten zu 1), die unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, den sie ergänzen und vertiefen, ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgen.
Die Beklagte zu 1) rügt zunächst die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges, erhebt die Einrede des Schiedsvertrages und begehrt die Aussetzung des Rechtsstreits bis zum Abschluß des Strafverfahrens wegen des Flughafenbrandes. Sie ist weiterhin der Ansicht, der Klageantrag sei, soweit Ersatz für die Betriebsunterbrechnungsschäden der L. und ihrer Tochtergesellschaften begehrt werde, wegen fehlender ausreichender Bestimmtheit unzulässig, und erhebt wegen des 124.000.000,00 DM übersteigenden Betrages die Einrede der Verjährung. Sie meint darüber hinaus, das vom Landgericht verkündete Grund-Urteil sei unzulässig, weil dazu erforderlich sei, daß jeder der geltend gemachten Teil-Ansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt sei, wovon hier vor allem hinsichtlich der Tochtergesellschaften der L. nicht ausgegangen werden könne.
Die Beklagte zu 1) macht sodann geltend: Die Aktivlegitimation der Klägerin sei nicht nachgewiesen. Sie bestreite unter anderem die Vertretungsberechtigung der Personen, welche die Abtretungserklärungen unterzeichnet haben, und daß die Klägerin die von ihr behaupteten Zahlungen an die Geschädigten geleistet habe. Das Regreßverzichtsabkommen der Feuerversicherungen greife ein, weil keine grobe Fahrlässigkeit vorliege. Mietvertragliche Ansprüche der L. und der anderen Luftfahrtgesellschaften seien aus unterschiedlichen Gründen nicht gegeben. Zu ihr - der Beklagten zu 1) - habe - abgesehen von einigen Mietverträgen für verschiedene Räumlichkeiten - kein Mietverhältnis bestanden, sondern ein - zumindest teilweise - sogar öffentlich-rechtliches Verhältnis besonderer Art. Aufgrund dessen sei sie lediglich von Fall zu Fall zur Abgabe eines Realangebotes durch Zurverfügungsstellung eines Landeplatzes im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet. Deshalb bestehe kein Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen - unterstellter - Verletzung eines Dauerschuldverhältnisses. Bei Annahme eines Mietvertragsverhältnisses, - das jedoch ihrer Meinung nach nicht vorliege -, habe die Mietsache keine Fehler aufgewiesen. Die Verwendung der Aluminium-kaschierten Polystyrolplatten zur Wärmedämmung habe zum Zeitpunkt der Errichtung der Gebäulichkeiten der Baustufe II den allgemeinen Regeln der Technik entsprochen. Keine Bestimmung der seinerzeitigen Baugenehmigung habe gefordert, daß die Wärmedämmung nicht brennbar sein müsse. Soweit tatsächlich im Ansatz Ansprüche aus Mietvertrag und/oder positiver Forderungsverletzung im Rahmen eines Mietvertrages in Betracht kommen sollten, greife die Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit ein. Zudem seien die Betriebsunterbrechungsschäden nicht aus den Mietvertragsregelungen ableitbar. Der L. und den anderen Gesellschaften seien Gewinne entgangen, weil der Flugplatz nicht benutzbar gewesen sei, nicht jedoch, weil ein Abfertigungsschalter oder ein sonstiger angemieteter Raum nicht benutzbar gewesen sei.
Soweit als Anspruchsgrundlage die Vorschriften über die unerlaubten Handlungen herangezogen würden, komme eine Haftung für Schäden, die nicht Sachschäden seien, nicht in Betracht. Entgegen der Meinung des Landgerichts müsse sie für andere als Sachschäden nicht aufgrund des Rechtsinstituts der Haftung für Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einstehen. Denn sie habe durch die für sie handelnden Personen keinen spezifischen Eingriff, der sich unmittelbar gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit als solche richte, vorgenommen. Außerdem treffe sie insoweit kein zurechenbares Verschulden.
Das Bauvorhaben gemäß der Baustufe II und der Einbau der Wärmedämmstoffe seien genehmigt gewesen. Sie habe von nicht zulässigen Brandlasten keine Kenntnis gehabt. Sie habe keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten begangen. Sie sei als Bauherrin zur Überwachung der ordnungsgemäß zur Sanierung der Fuge ausgewählten Fachfirma, der Beklagten zu 3), nicht verpflichtet gewesen. Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil sie eine Bauabteilung besitze. Sekundäre Verkehrssicherungspflichten habe sie nicht verletzt. Es sei eine Unterstellung, daß ihr früherer Geschäftsführer Prof. Dr. R. und der Leiter ihrer Bauabteilung Dipl.-Ing. W. Kenntnisse von gefahrträchtigen Umständen hinsichtlich der Fugenkonstruktion und der Ausstattung des Flughafengebäudes mit brennbaren Polystyrolplatten gehabt hätten. Ihnen sei allenfalls die Bezeichnung der Baustoffe bekannt gewesen, nicht aber deren Verhalten im Brandfall. Beide hätten mit Berechtigung davon ausgehen können, daß die Beklagte zu 3) alle notwendigen Erkundigungen zur gefahrlosen Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten einziehen werde. Sie müsse zudem für das Verhalten von Prof. Dr. R. und Dipl.-Ing. W. nicht einstehen. Prof. Dr. R. sei zwar ihr Geschäftsführer gewesen, mit dem Fugen-Sanierungsauftrag aber nicht sachlich befaßt gewesen. Dipl.-Ing. W. sei nicht ihr Sondervertreter gewesen. Er könne nicht etwa deshalb als ihr verfassungsgemäß berufener Vertreter angesehen werden, weil er das Auftragsschreiben an die Beklagte zu 3) unterschrieben habe. Soweit Dipl.-Ing. W. als ihr Verrichtungsgehilfe tätig geworden sei, habe sie den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ordnungsgemäß angetreten. Das gleiche gelte für den Beklagten zu 2), den Architekten R., der lediglich "Sachbearbeiter" für den Bereich der streitgegenständlichen Fuge gewesen sei.
Die Streithelferin der Beklagten zu 1) meint, zum Verständnis der ursprünglichen Baugenehmigung, der einzelnen Bestimmungen und der Brandversuche sowie schließlich der Brandursache sei eine genaue Kenntnis des Deckenaufbaus, der Fugenkonstruktion und des Gebäudes sowie des von der dafür zuständigen Feuerwehr entwickelten Brandschutz-Konzeptes notwendig, woraus sich ergebe, daß alle Maßnahmen den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung der Streithelferin vom 19.05.2000 (GA 1716-1744) nebst den beigefügten Anlagen verwiesen
Die Beklagte zu 1) und die Streithelferin beantragten, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Grund- und Teilurteils die Klage - gegen die Beklagte zu 1), so die Streithelferin - abzuweisen. Die Beklagte zu 1) stellt hilfsweise Anträge zum Vollstreckungsschutz.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin meint, das Landgericht habe in einem außerordentlich sorgfältig und umfangreich begründeten Urteil der Klage durch Grund-Urteil zutreffend im wesentlichen stattgegeben. Die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin enthielten keine (neuen) Gesichtspunkte, die das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidung nicht schon berücksichtigt habe. Sie könne deshalb zunächst auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug nehmen. Im übrigen sei auszuführen: Die prozessualen Rügen seien nicht gerechtfertigt. Ihr Klageantrag sei nicht wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig. Der Sachverständige A. habe, um den Unwägbarkeiten einer hypothetischen Schadensermittlung Rechnung zu tragen, den Schadensbetrag um 1,5 % - genau um 1,49591 % - gekürzt. Es liege eine einheitlicher Anspruch vor. Weitere Schäden hätten sich nicht ergeben und würden auch nicht verlangt. Soweit - wie etwa bei der L. - Mietverträge über Räume bestünden, können ihres Erachtens die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 538 BGB nicht in Frage gestellt werden. Unabhängig davon bestehe zwischen den Fluggesellschaften und dem jeweiligen Flughafen ein Dauerschuldverhältnis privatrechtlicher Natur, das nach Mietrecht zu beurteilen sei. Andernfalls ergäben sich ihre Ansprüche aus der positiven Vertragsverletzung einer Sonderbeziehung, einem Gesamtrechtsverhältnis. Die Gebäulichkeiten des Flughafens hätten Fehler aufgewiesen. Der Mangel habe darin bestanden, daß bei der Wärmedämmung brennbares Material verwandt worden sei, was auch im Jahre 1975 nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe, und die Dehnungsfuge nicht mit unbrennbarem Material abgedichtet worden sei. Die Dehnungsfuge sei daher mangelhaft gewesen, nämlich weil die oberen Wasserleitbänder leicht entflammbar und die unteren normal entflammbar gewesen seien. Der Ausbau der Fuge sei erst im Rahmen der Baustufe II erfolgt, so daß die Vorschriften über Fugen in der Baugenehmigung vom 10.01.1975 anwendbar gewesen seien, die unter 4.11 bestimme, daß zur Ausführung von Fugen nur nichtbrennbare Baustoffe verwendet werden dürfen.
Ob der baurechtliche Mangel auch einen Verstoß gegen die Baugenehmigung und/oder gegen das Baurecht darstelle, sei im übrigen für das Vorliegen eines Fehlers unerheblich. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) sowie die Architekten, Planer und Bauunternehmer seien Erfüllungsgehilfen der Beklagten zu 1) im Verhältnis zu deren Mietern. Entsprechendes gelte auch, wenn der Vermieter - wie hier die Beklagte zu 1) - Reparatur- oder Bauarbeiten durchführen lasse. Dann seien die Bauarbeiter ebenfalls Erfüllungsgehilfen des Vermieters gegenüber den Mietern.
Der Beklagte zu 2) führt aus: Er sei unstreitig erst Jahre nach der Errichtung des II. Bauabschnitts in die Dienst der Beklagten zu 1) getreten und habe daher aus eigener Kenntnis die Vorgänge, die schließlich zum Einbau des die eigentliche Ursache des Unglücks darstellenden Dämmaterials geführt haben, nicht miterlebt. Ihm sei, was seiner Meinung nach von keinem der Beteiligten in Abrede gestellt werde, nicht nur das Vorhandensein der in Verbindung mit dem Kleber der Aluminiumkaschierung leicht entzündlichen Dämmung unbekannt gewesen, sondern er sei sogar davon ausgegangen, daß bei der Herstellung des Gebäudes keinerlei brennbare Materialien verwand worden seien. Die Wasserleitbänder seien ihm bei der Untersuchung mit dem Prokuristen H. der Beklagten zu 3) am 10.01.1996 nicht aufgefallen, und er habe auch keinen Anlaß gehabt, das Vorhandensein von Wasserleitbändern zu vermuten. Bei seiner Baustellenbesichtigung am 11.04.1996 sei es um die Verkehrssicherung gegangen. Die Feuerwehr sofort zu benachrichtigen, was nichts mit Brandgefahr zu tun gehabt, sondern der Vermeidung von Fehlalarmen habe dienen sollen, sei schon deswegen nicht notwendig gewesen, weil für ihn bei seinem Besuch nicht erkennbar gewesen sei, daß der Beginn der Schweißarbeiten unmittelbar bevorgestanden habe. Zudem sei die Beklagte zu 3) verpflichtet gewesen, das Eindringen von Feuchtigkeit in die Fuge während der Arbeiten absolut sicher zu verhindern. Eine solche Abdichtung hätte, wenn er sich darüber Gedanken gemacht hätte, funken- und schweißperlenresistent sein müssen, da eine von Funken durchlöcherte Abdichtung nicht wasserdicht hätte sein können.
Der Beklagte zu 2) beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen,
und stellt hilfsweise Anträge zum Vollstreckungsschutz.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin erwidert auf das Vorbringen des Beklagten zu 2): Der Beklagte zu 2) habe sich bei seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 30.10.1996 als Bauleiter gegenüber der Beklagten zu 3) bezeichnet. Im Rahmen seiner "Oberaufsicht" sei der Beklagte zu 2) verpflichtet gewesen, alles zu tun, um ein gefahrloses Durchführen der Schweißarbeiten zu gewährleisten. In seinem Verantwortungsbereich habe unter anderem gelegen, - auf vorhandene und erkennbare Brandgefahren hinzuweisen, - Schweißarbeiten ohne Brandschutzmaßnahmen nicht zuzulassen, - den vorgesehenen Arbeitsbereich hinsichtlich vorhandener Brandgefahren zu beurteilen und - vor Beginn der Schweißarbeiten die Feuerwehr zu unterrichten oder eine Brandwache aufstellen zu lassen.
Diese Aufgaben habe der Beklagte zu 2) schuldhaft verletzt. Zu der Erkenntnis, daß von der Beklagten zu 3) elementare Sicherheitsmaßnahmen nicht beachtet worden seien, habe es keiner besonderen Kenntnisse über Schweißarbeiten und deren Gefahren bedurft.
Die Beklagte zu 3) schließt sich den Prozeßrügen der Beklagten zu 1) an. Sie wiederholt ihre Rechtsmeinung, der Klägerin stünden keine Schadenersatzansprüche aus dem Werkvertrag mit ihr und der Beklagten zu 1) zu. Dieser entfalte keine Schutzwirkungen zugunsten der Zedenten der Klägerin. Eine derart uferlose Ausweitung des Schutzbereiches des Werkvertrages sei ihr nicht zuzumuten.
Die Beklagte zu 3) betont unter grundsätzlicher Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags insbesondere: Sie müsse sich die Handlungen des Beklagten zu 4) nicht unter dem Gesichtspunkt, daß er ihr Verrichtungsgehilfe gewesen sei, zurechnen lassen. Denn der Beklagte zu 4) sei selbständiger Gewerbetreibender mit eigener Haftpflichtversicherung. Unabhängig davon sei der Beklagte zu 4) von ihr sorgfältig ausgewählt worden und habe in der Vergangenheit beanstandungsfrei gearbeitet, was sie überprüft habe. Sie habe in der Besprechung am 10.01.1996 mit Kenntnis der Beklagten zu 1) die Verkehrssicherungspflicht auf den Beklagten zu 4) übertragen. Sie sei daher nicht selber verkehrssicherungspflichtig geblieben. Adressat der Unfallverhütungsvorschriften mit ihren Anforderungen sei nicht sie gewesen, sondern die Beklagte zu 1), die aus diesem Grunde unter anderem einen Schweißerlaubnisschein hätte ausstellen müssen. Die Beklagte zu 1) habe ihr einen bestimmten Auftrag erteilt und dabei den Eindruck erweckt, sie habe aufgrund ihrer speziellen Erkenntnismöglichkeiten die Gefahren geprüft und verneint. Obwohl die Beklagte zu 1) gewußt habe, daß umfangreiche Schweißarbeiten erfolgen würden, fände sich im Leistungsverzeichnis nicht einmal ein warnender Hinweis auf Brandgefahren, sondern nur die Verpflichtung, das Eindringen von Feuchtigkeit zu verhindern.
Vor allem hätten aber nicht die Schweißarbeiten den Brand verursacht, sondern der Kurzschluß einer elektrischen Leitung im Deckenbereich.
Weiterhin sei ihr der Schaden nicht zurechenbar, selbst wenn einmal angenommen werde, daß der Brand durch die Schweißarbeiten entstanden sei. Denn es habe sich nicht das typische Risiko von Schweißarbeiten verwirklicht, sondern das Risiko des Einbaus leicht entflammbaren Materials. Die Schweißarbeiten seien - ihre Ursächlichkeit für den Brand unterstellt - nur der zufällige äußere Anlaß gewesen.
Die Beklagte zu 3) beantragt,
das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die Klage gegen sie insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Zurückweisung dieser Berufung.
Die Klägerin tritt unter Bezugnahme auf ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug den Ausführungen der Beklagten zu 3) entgegen und trägt insbesondere vor: Der Beklagte zu 4) sei der Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 3) gewesen. Es habe Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Beklagten zu 4) bestanden. Die schwerwiegenden Verstöße des Beklagten zu 4) gegen elementare Sicherheitsvorschriften am 10./11.04.1996 legten den Schluß nahe, daß er nicht zum erstenmal derart fehlerhaft gearbeitet habe. Die Beklagte zu 3) habe eigene Verkehrssicherungspflichten verletzt und diese mangels konkreter Vereinbarungen nicht auf den Beklagten zu 4) übertragen gehabt. Unabhängig von alledem habe sich die Beklagte zu 3) im Vertrag mit der Beklagten zu 1) ausdrücklich verpflichtet, die erforderlichen Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen. Die Beklagte zu 1) habe zwar, was zutreffend sei, nicht auf Brandgefahren hingewiesen. Dem Schweigen hätte die Beklagte zu 3) jedoch nicht entnehmen können und dürfen, daß Brandgefahren nicht bestünden. Somit habe die Beklagte zu 3) - durch eigene Organe - die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt. Sie habe - den durch die Schweißarbeiten betroffenen Bereich nicht untersucht und keine positiven Feststellungen getroffen, was sich unterhalb der Dehnungsfuge be- fand, - weder für die Ausstellung des Schweißerlaubnisscheins gesorgt noch eine Erteilung des Schweißerlaubnisscheins durch die Beklagte zu 1) abgewartet, - keinerlei Abdichtungsmaßnahmen gegen Funkenflug getroffen, obwohl sie - auch nach eigenen Angaben - keine konkrete Kenntnis hatte, was sich unterhalb der Fuge befand, und weder eine Brandwache gestellt noch die Feuerwehr benachrichtigt.
Der Beklagte zu 4) schließt sich ebenfalls den Prozeßrügen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) an. Er faßt seine Rechtsverteidigung wie folgt zusammen:
Das Landgericht habe verkannt, daß ihm eine Pflicht zur Untersuchung der zu bearbeitenden Fuge und des sich anschließenden Bereichs der Zwischendecke auf Brandgefahren in keinem Fall oblegen habe. Da originäre Trägerin der sich aus den Unfallverhütungsvorschriften ergebenden Pflichten die Beklagte zu 1) gewesen sei, komme eine solche Pflicht nur in Betracht, wenn sie von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) übergegangen wäre. Bereits dies sei nicht der Fall gewesen. Auch auf ihn - den Beklagten zu 4) - seien die entsprechenden Pflichten nicht übertragen worden. Selbst wenn man einen Übergang der Verkehrssicherungspflicht annehmen wollte, so habe sich daraus im konkreten Fall keine Untersuchungspflicht mit dem durch das Landgericht angenommenen Umfang ergeben. Darüber hinaus komme eine Schadenersatzpflicht durch ihn - den Beklagten zu 4) - deshalb nicht in Betracht, weil Ursache des Brandes nicht die Schweißarbeiten gewesen seien.
Die Beklagte zu 1) hätte nach § 6 VBG 1 eine weisungsbefugte Person - den Beklagten zu 2) - bestimmen müssen, der die Leitung der Arbeiten entsprechend den Sicherungsanforderungen ausübte. Die Beklagte zu 3) habe die der Beklagten zu 1) nach den UVV obliegenden Sicherungspflichten nicht übernommen. Die "Zusätzlichen Vertragsbedingungen" der Beklagten zu 1) seien vor dem Hintergrund der eindeutigen Aufgabenverteilung nach den UVV zu einer Übertragung der hier in Rede stehenden Verpflichtungen nicht ausreichend.
Er sei nicht Subunternehmer der Beklagten zu 3) gewesen, vielmehr nur formal selbständig, faktisch jedoch in den Betrieb der Beklagten zu 3) eingegliedert gewesen. Dadurch hätten soziale Kosten gespart werden sollen. Da kein Schweißerlaubnisschein vorgelegen habe, habe er davon ausgehen können, daß keine Sicherungsmaßnahmen einzuhalten seien. Selbst wenn er verpflichtet gewesen wäre, Voruntersuchungen zur Abwendung von Brandgefahren durchzuführen, wären Brandlasten nicht zu Tage gefördert worden. Ein Öffnen der Decke wäre vom Beklagten zu 2) untersagt worden. Dieser hätte aufgrund seiner Kenntnisse Fragen nur dahin beantworten können, daß Schweißarbeiten unbedenklich durchgeführt werden könnten, weil Brandlasten nicht vorhanden seien.
Schließlich sei die Brandentstehung durch die Schweißarbeiten nicht bewiesen.
Der Beklagte zu 4) beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Hilfsweise stellt er Anträge zum Vollstreckungsschutz.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zu 4) zurückzuweisen.
Die Klägerin erwidert auf das Vorbringen des Beklagten zu 4) insbesondere: Der Beklagte zu 4) sei selbst nach seinem eigenen Vorbringen als örtlicher Bauleiter für die Beklagte zu 3) tätig gewesen. Es sei unerheblich, ob sich die UVV auch an die Beklagte zu 1) richteten. Sie hätten jedenfalls für die Beklagte zu 3) und den Beklagten zu 4) gegolten. Als örtlicher Bauleiter hätte der Beklagte zu 4) dafür sorgen müssen, daß vor dem Beginn der Schweißarbeiten die Brandgefahren beseitigt wurden. Dazu hätte unter anderem gehört:
- Überprüfen der Fuge auf brennbares Material, - Überprüfen des Verlaufs der Fuge, - Überprüfen der Unterseite der Betondecke, der abgehängten Decke und des Raumes unterhalb der Betondecke und - Festlegen und Überwachen der allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen, z.B. Abdichten der Fuge, sowie Stellen einer Brandsache.
Die Klägerin schließt sich der Berufung der Beklagten zu 1) an mit dem Antrag,
unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie über den vom Landgericht dem Grunde nach zugesprochenen Betrag hinaus weitere 203.972,92 DM nebst 6,5 % Zinsen seit dem 01.10.1997 zu zahlen.
Sie meint, das Landgericht habe zu Unrecht ihren Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenhonorare in der streitgegenständlichen Höhe verneint. Der Ersatzanspruch könne nicht davon abhängen, wer die Sachverständigen beauftragt habe.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Sie führt aus: Die Klägerin habe die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 VVG nicht dargelegt. Allenfalls bestehe der Anspruch in Höhe der Hälfte der Kosten, da die Sachverständigen für beide Parteien des Versicherungsvertrages beratend tätig geworden seien. Schließlich seien die geltend gemachten Kosten unangemessen hoch, da die Gutachten der Sachverständigen S. und A. unbrauchbar seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten umfangreichen Unterlagen, auf die Sitzungsniederschriften sowie den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Berufungen aller vier Beklagten und die Berufung der Streithelferin der Beklagten zu 1) sind zulässig.
I.
Die Berufung der Beklagten zu 1) (nachfolgend unter dieser Nr. I nur die Beklagte genannt) und ihrer Streithelferin haben in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg.
A.
1. Der Senat ist für die Bearbeitung und Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zuständig. Von den Beklagten und der Streithelferin hat als erster am 09.12.1999 der Beklagte zu 2) Berufung eingelegt (GA 1426). Nach Nr. 2 b der Allgemeinen Bestimmungen zur (richterlichen) Geschäftsverteilung gehören, wenn mehrere Parteien selbständig Berufung eingelegt haben, sämtliche Verfahren vor denjenigen Senat, der für die zuerst eingelegte Berufung zuständig ist. Für die zuerst eingelegte Berufung des Beklagten zu 2) ist der 15. Zivilsenat zuständig. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil diesem Beklagten gegenüber die Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Verletzung ihn treffender Verkehrssicherungspflichten bejaht (S. 113 des landgerichtlichen Urteils, GA 1313). Somit liegt insoweit eine Streitigkeit betreffend die nicht besonders aufgeführten außervertraglichen Schadenersatzansprüche aus dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf vor, für deren Entscheidung nach Nr. 3 des richterlichen Geschäftsverteiligungsplans der Senat zuständig ist.
2. Die Beklagte dringt mit ihrer Rüge zur Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges nicht durch. Das Landgericht hat durch seinen Beschluß vom 05.07.1999 gemäß § 17 a Abs. 3 GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt (GA 953 - 956). Dagegen hat die Beklagte keine sofortige Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 GVG eingelegt.
Unabhängig davon stellt der Streit zwischen einer Flughafenunternehmerin wie der Beklagten und ihren Benutzern, aus deren an sie abgetretenen Rechten die Klägerin vorgeht, eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit dar, wie der Bundesgerichtshof u.a. in seinem Urteil vom 10.07.1969 mit dem Aktenzeichen KZR 13/68 (Anlage A 22) mit ausführlicher Begründung entschieden hat (ebenso BGH in DVBl 1974, 558; in WM 1978, 1097/1098 und in NJW-RR 1997, 1019).
3. Die Einrede des Schiedsvertrages führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Der Vertrag zwischen der L. und der Beklagten über die Verkehrsabfertigung der Luftfahrzeuge (Bodenverkehrsdienste) vom 17.02.1992 (Anlage A 3) enthält zwar in Art. 8 eine Schiedsgerichtsklausel, eine Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 ZPO. Da die Schiedsvereinbarung die gewerbliche und selbständig berufliche Tätigkeit beider Vertragspartner betrifft, konnte sie auch innerhalb des Vertrages vereinbart werden, da die Ausnahmeregelung des § 1031 Abs. 5 ZPO für diesen Bereich nicht gilt. Die Schiedsvereinbarung bezieht sich jedoch nicht auf den Streitgegenstand der vorliegenden Klage. Sie gilt nach Art. 8 für alle Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die sich - auf die Auslegung oder Anwendung des Vertrages oder - auf irgendwelche Rechte oder Pflichten aus diesem Ver- trag beziehen. Ein derartiger Streit liegt aber hier nicht vor. Die Parteien sind weder über die Auslegung und Anwendung der Art. 1 bis 7 des Bodenverkehrsdienste-Vertrages unterschiedlicher Ansicht, noch streiten sie über die Art der Durchführung der Bodenverkehrsdienste und deren Standard, wie sie die Beklagte grundsätzlich aufgrund der Regelungen in dem Vertrag über die Bodenverkehrsdienste zu erbringen hat. Streit herrscht auch nicht über die von der L. für die Leistungen der Beklagten geschuldeten Entgelte. Der in diesem Rechtsstreit umstrittene ungewöhnliche Schadensfall mit seinen Folgen und die dieserhalb der L. möglicherweise zustehenden Rechte und der Beklagten obliegenden Verpflichtungen werden von dem Vertrag über die Verkehrsabfertigung der Luftfahrzeuge nicht erfaßt.
4. Zu einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zum Abschluß des Ermittlungsverfahrens 111 Js /96 StA Düsseldorf besteht entgegen der Ansicht der Beklagten nach pflichtgemäßem gerichtlichen Ermessen keine Veranlassung. Das Ermittlungsverfahren ist mit der bereits vor einiger Zeit erfolgten Vorlage der Anklageschrift an das Gericht abgeschlossen. Der Ausgang des Strafverfahrens ist für das hier vorliegende Zivilprozeßverfahren nicht vorgreiflich. Die Beurteilung der Verantwortlichkeit der Angeklagten in dem Strafverfahren und der Beklagten dieses Rechtsstreit bemißt sich nach unterschiedlichen Kriterien. Wie im weiteren Verlauf dieser Entscheidungsgründe noch ausgeführt werden wird, hält der Senat zudem die Brandursache für hinreichend aufgeklärt, so daß kein Anlaß besteht, das Ende des Strafverfahrens, das noch nicht abzusehen ist, abzuwarten.
5. Entgegen der Meinung der Beklagten fehlt es der Klage, soweit mit ihr die Betriebsunterbrechungsschäden der L. und ihrer Tochtergesellschaften geltend gemacht werden, nicht an der ausreichenden Bestimmtheit mit der Folge, daß die Klage unzulässig wäre. Die Klägerin hat zwar insoweit nicht genau den Betrag geltend gemacht, der sich aus den Berechnungen und Schätzungen des von ihr beauftragten Sachverständigen A. ergibt, sondern einen auf 124 Mio. DM abgerundeten Betrag, der gegenüber dem von dem Sachverständigen A. rechnerisch aus vielen Einzelpositionen errechneten Betrag um 1,49591 % geringer ist. Das ist jedoch unschädlich. Die Klägerin hat eindeutig erklärt, daß sie hinsichtlich des Betriebsunterbrechungsschadens keine Teilklage geltend macht, sondern den endgültigen Schadensbetrag und sich darüber hinausgehender Ansprüche nicht berühmt. In einem solchen Fall ist aber ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er, wie hier, den erhobenen Anspruch konkret beziffert bezeichnet, indem er die geforderte Summe genau angibt (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 21. Aufl., Rn. 13 und 13 a zu § 253 ZPO). Nur bei einer - hier jedoch nicht vorliegenden - Teilklage muß erkennbar sein, welcher Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand der Klage sein soll, insbesondere, wenn sich der Gesamtanspruch aus mehreren selbständigen Einzelforderungen zusammensetzt, weil andernfalls der Streitgegenstand nicht hinreichend individualisiert ist (vgl. Zöller-Greger a.a.O. Rn. 15). In diesem Fall sind aber der Streitgegenstand und sein Umfang nicht zweifelhaft. Es kann einer Partei nicht verwehrt werden, bei einem auf Schätzungen beruhenden Schaden zur Vermeidung des Kostenrisikos einen etwas geringeren Schaden als endgültige Forderung geltend zu machen, um auf diese Weise den Unwägbarkeiten einer hypothetischen Schadensermittlung Rechnung zu tragen.
6. Das vom Landgericht verkündete Grund-Urteil war im Hinblick auf den eingeklagten Ersatzanspruch für die Betriebsunterbrechungsschäden zulässig. Zwar muß, wenn mehrere selbständige in einem Leistungsantrag zusammengefaßte Forderungen eingeklagt werden, das Grund-Urteil sämtliche Ansprüche umfassen oder die verneinten Einzelforderungen durch Teil-Endurteil abweisen. Ein einheitliches Grund-Urteil über einen "Gesamtanspruch" kann dagegen nicht ergehen, solange nicht feststeht, welche von mehreren in der Klage zusammengefaßten Teilansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt sind. Bei dem hier in Rede stehenden Betriebsunterbrechungsschaden handelt es sich jedoch um einen einheitlichen Anspruch. Das gilt jedenfalls für den jeweiligen Betriebsunterbrechungsschaden der verschiedenen Gesellschaften, dessen Betrag die Klägerin jeweils gesondert angegeben hat und hinsichtlich deren das Landgericht die Ersatzpflicht jeweils aus den gleichen Gründen bejaht hat. Der Betriebsunterbrechungsschaden der einzelnen Gesellschaften setzt sich lediglich aus einer Mehrheit von Einzelposten zusammen. Insoweit muß hinsichtlich jeden Einzelpostens nur zweifelsfrei feststehen, ob er abschließend beschieden, § 301 ZPO, oder der Zwischenentscheidung über den Grund zugeordnet ist (vgl. zu alledem Zöller-Vollkommer a.a.O. Rn. 12 zu § 304 ZPO). Dem Betragsverfahren kann dann die Prüfung vorbehalten werden, ob und inwieweit einzelne Schadensposten auf die schadensstiftende Handlung zurückzuführen sind (vgl. etwa BGH NJW 1989, 2745). Diesen Erfordernissen genügt das landgerichtliche Urteil. Angesichts der Höhe des für jede der verschiedenen Gesellschaften geltend gemachten Schadens kann auch das Eingreifen des Regressverzichtsabkommens der Feuerversicherer nicht dazu führen, daß der Ersatzanspruch wegen des eingeklagten Betriebsunterbrechungsschadens - oder wegen der anderen geltend gemachten selbständigen Schadenspositionen - völlig erlischt. Die Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dieses Regressverzichtsabkommen hier eingreift, kann deshalb ebenfalls dem Betragsverfahren überlassen bleiben. Es mag allenfalls zweifelhaft sein, ob ein einheitlicher Anspruch auch insoweit vorliegt, soweit Tochtergesellschaften der L. betroffen sind. Dazu weist die Klägerin darauf hin, daß es sich um 100 % - Tochtergesellschaften der L. handele, so daß deren Schäden einen eigenen Anspruch der L. begründeten, weil im Rahmen der konsolidierten Bilanz der L. AG diese Gesellschaften bei der L. berücksichtigt würden und sich die wirtschaftliche Entwicklung positiv wie negativ unmittelbar auf das wirtschaftliche Ergebnis der L. auswirke. Nach der Auffassung des Senats, die im einzelnen noch begründet werden wird, kann insoweit zwar nicht von einem einheitlichen Schaden der L. ausgegangen werden. Das aber ist in bezug auf die Zulässigkeit des vom Landgericht verkündeten Grund-Urteils letztlich unerheblich. Denn die Klägerin hat die auf den Betriebsunterbrechungsschaden der L. und ihrer 100 %-Tochtergesellschaften entfallenen Beträge konkret angegeben (vgl. Seite 5 der Berufungserwiderung, GA 1783). Somit bliebe zum einen jedenfalls das Grund-Urteil über 108.879.774,00 DM wegen des Betriebsunterbrechungsschadens der L. AG als solcher zulässig. Soweit das Landgericht den Betrag des den 100 %-Tochtergesellschaften zugeordneten Betriebsunterbrechungsschadens der L. zugerechnet hat, liegt zum anderen insoweit allenfalls eine teilweise fehlerhafte Rechtsauffassung des Landgerichts über die Art dieser Schäden vor, die der Überprüfung des Senats unterliegt. Dazu wird im Rahmen dieser Entscheidungsgründe noch Stellung genommen werden. Selbst bei Annahme eines Verfahrensfehlers durch die Verkündung eines Grund-Urteils zu den Beträgen der Betriebsunterbrechungsschäden der 100 %-Tochtergesellschaften der L. kommt eine Zurückverweisung nicht in Betracht, weil der Senat zu den Beträgen dieser Ansprüche selbst eine Entscheidung treffen kann und dies angesichts der Art des Streitstoffes auch sachdienlich ist, § 540 ZPO.
[Anmerkung d. Red.: Im Folgenden prüfte das Gericht die Begründetheit der Klage, die keine Schiedsrechtsrelevanten Ausführungen enthält und deshalb nicht wiedergegeben wird.]
V.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 108 ZPO.
Der Wert der Beschwer liegt für jede der Parteien und die Streithelferin über 60.000,00 DM.
Summary
Die Klägerin, ein Industrieversicherungsunternehmen, macht Schadensersatzansprüche aus abgetretenen Schadensersatzansprüchen ihrer Versicherungsnehmerin (Fluggesellschaft, einschließlich Tochtergesellschaften) u.a. gegen einen Flughafenbetreiber aus einem Brandereignis geltend. Das LG Düsseldorf hat durch Grund- und Teilurteil vom 02.11.1999 die Beklagten verurteilt, an die Klägerin verschiedene Schadensersatzzahlungen zu leisten. Die Beklagten legten gegen das Grund- und Teilurteil des LG Düsseldorf Berufung ein und rügten (teilweise) die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts auf Grund einer Schiedsvereinbarung, die in einem zwischen der Versicherungsnehmerin und dem beklagten Flughafenbetreiber geschlossenen "Vertrag über die Verkehrsabfertigung der Luftfahrzeuge (Bodenverkehrsdienste)" enthalten war. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt die Klage für zulässig, da sich die Schiedsklausel nicht auf den Streitgegenstand beziehe und gab der Berufung teilweise statt. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der dem Rechtsstreit zu Grunde liegende ungewöhnliche Schadensfall mit seinen Folgen und die möglicherweise bestehenden Rechte der Versicherungsnehmerin bzw. Verpflichtungen des beklagten Flughafenbetreibers nicht vom "Vertrag über die Verkehrsabfertigung der Luftfahrzeuge" erfasst seien.