Gericht | OLG Köln | Aktenzeichen | 9 Sch 02/04 | Datum | 30.03.2004 |
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Leitsatz | |||||
Gegenstand: Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruch | |||||
Rechtsvorschriften | § 1054 ZPO, § 1060 ZPO, § 1064 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Schiedsspruch: - Kostenfestsetzung Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch, - Vollstreckbarerklärung | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S: Auf den Antrag der Antragstellerin wird der die Parteien betreffende Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Rheinischen Warenbörse zu Köln und Krefeld vom 23. Oktober 2003 - S 2/2003 - zugunsten der Antragstellerin für vollstreckbar erklärt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. G R Ü N D E: I. Die Antragsgegnerin wurde durch den im Tenor genannten, in Köln ergangenen Schiedsspruch verurteilt, an die Antragstellerin 5.825,73 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz und zwar für 3.679,54 € seit dem 26.5.2003 und für 2.146,19 € seit dem 14.6.2003 zu zahlen, im Übrigen wurde die Klage in dem Schiedsspruch abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 1.302,04 € wurden der Klägerin zu 3/10 (= 390,61 €) und der Antragsgegnerin zu 7/10 (= 911,43 €) auferlegt. Die Antragstellerin legt den Schiedsspruch im Original vor und beantragt, ihn für vollstreckbar zu erklären. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Der Senat legt den Antrag der Antragstellerin dahingehend aus, dass sie nur eine Vollstreckbarkeitserklärung begehrt, soweit sie aus dem Schiedsspruch vollstrecken kann. An einer Erklärung der Vollstreckbarkeit auch hinsichtlich des Teils der Kosten die der Antragstellerin in dem Schiedsspruch auferlegt wurden, hat die Antragstellerin erkennbar kein Interesse. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zugunsten der Antragstellerin liegen vor, §§ 1060, 1062 ff ZPO. Der Schiedsspruch entspricht den Anforderungen des § 1054 ZPO. Aufhebungsgründe sind nicht ersichtlich. Eine weitergehende Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs scheidet aus, weil ein Antrag der Antragsgegnerin gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung des Senats ist ihrerseits gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gegenstandswert: 5.825,73 € | |||||
Summary | |||||
Die Antragstellerin beantragt Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, in dem ihr Zahlungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zuerkannt und die bezifferten Verfahrenskosten ihr zu 3/10 und der Antragsgegnerin zu 7/10 auferlegt wurden. Der Senat legt den Antrag so aus, dass die Vollstreckbarerklärung nur insoweit begehrt wird, als die Antragstellerin aus dem Schiedsspruch selbst vollstrecken kann, also nicht hinsichtlich der ihr selbst auferlegten Kosten. Insoweit war die Vollstreckbarerklärung unproblematisch. |