Gericht | BGH | Aktenzeichen | III ZB 57/10 | Datum | 30.09.2010 |
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Leitsatz | |||||
a) Zur Zulässigkeit der Aufrechnung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs. b) Zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für eine Vollstreckungsabwehrklage. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist die Aufrechnung auch mit einer vor Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Forderung möglich, wenn der Schuldner schon vor dem Schiedsgericht aufgerechnet bzw. den Aufrechnungseinwand erhoben hat, das Schiedsgericht aber über die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht befunden hat. Die Annahme des Schiedsgerichts, die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen unterlägen ihren eigenen gesonderten Schiedsvereinbarungen, bindet jedoch das Oberlandesgericht nicht im späteren Verfahren auf Vollstreckbarerklärung bei der Prüfung der Zulässigkeit des vor ihm geltend gemachten Aufrechnungseinwands. | |||||
Rechtsvorschriften | ZPO §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, 767 Abs. 2 | ||||
Fundstelle | SchiedsVZ 2010, 330 | ||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | KG Berlin 20 Sch 09/09 | ||||
Stichworte | |||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Kammergerichts vom 18. Januar 2010 20 Sch 9/09 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. April 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerderechtszugs, an das Kammergericht zurückverwiesen. Wert des Beschwerdegegenstands: 97.921,60 € Gründe: I. \[1] Die Antragstellerin als Verkäuferin schloss mit der Antragsgegnerin als Käuferin am 20. Juni 2005 einen Vertrag (…) über die Lieferung von Zucker. Die Vereinbarung enthielt eine Schiedsklausel, nach der "alle aus diesem Kontrakt entstehenden Streitigkeiten" an den Rat der … (R…) zur Schlichtung übergeben werden sollten. Für Lieferungen im Dezember 2005 stellte die Antragstellerin der Antragsgegnerin 97.921,60 € in Rechnung. Diese erklärte insoweit die Aufrechnung mit streitigen Schadensersatzforderungen aus drei weiteren Verträgen (…) über zusammen 149.025,60 €. Die Antragstellerin erhob daraufhin Schiedsklage bei der R. \[2] Das Schiedsgericht verurteilte die Antragsgegnerin durch Schiedsspruch vom 24. Februar 2009 zur Zahlung von 97.921,60 € nebst Zinsen und Kosten. Dabei ließ das Schiedsgericht die zur Aufrechnung gestellten und zum Gegen-stand einer Widerklage gemachten Schadensersatzforderungen unberücksichtigt mit der Begründung, es sei insoweit nicht zur Entscheidung befugt. Es handele sich nicht um Ansprüche, die aus bzw. im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 20. Juni 2005 entstanden seien. Diese beruhten vielmehr auf anderen Verträgen und unterlägen ihren eigenen gesonderten Schiedsvereinbarungen. \[3] Die Antragstellerin hat vor dem Kammergericht beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat ihre Aufrechnung wiederholt, die Antragstellerin hierzu unter anderem die Einrede des Schiedsvertrags erhoben und insoweit die Unzuständigkeit des Kammergerichts zur Entscheidung über die Gegenforderungen geltend gemacht. Dem ist die Antragsgegnerin mit der Behauptung entgegen getreten, dass jedenfalls bezüglich der Verträge … und …, aus denen Schadensersatzforderungen über zusammen 130.350 € resultierten, keine wirksamen Schiedsvereinbarungen bestünden. \[4] Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 18. Januar 2010, berichtigt durch Beschluss vom 29. April 2010, den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Die Aufrechnung der Antragsgegnerin sei nicht zu berücksichtigen, weil deren Zulassung dem Wesen, Zweck und Ziel des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung, das auf beschleunigte Erledigung gerichtet sei, widerspreche und im Übrigen die funktionelle Zuständigkeit des Kammergerichts für die Gegenforderungen nicht begründet sei. Der Zulässigkeit der Aufrechnung stehe bereits entgegen, dass die Aufrechnungslage schon zum Zeitpunkt des Schiedsverfahrens bestanden habe, es sich mithin nicht um eine erst nachträglich, nach Abschluss des Schiedsverfahrens entstandene Einwendung im Sinne von § 767 Abs. 2 ZPO handele. Im Übrigen könne die Vollstreckbarerklärung nur dann abgelehnt werden, wenn einer der gesetzlichen Aufhebungsgründe vorliege. Die "Ablehnungskompetenz" des staatlichen Gerichts umfasse aber nicht die Prüfung, ob und inwieweit die Entscheidung des Schiedsgerichts richtig sei. Mithin sei es dem Gericht verwehrt zu prüfen, ob die Bewertung der Gegenforderungen durch das Schiedsgericht als schiedsbefangen rechtlich zutreffe. Hierzu habe das Schiedsgericht abschließend und endgültig erkannt. Darüber hinaus sei eine Berücksichtigung der Aufrechnung auch deshalb nicht geboten, weil der Zweck einer Verfahrensvereinfachung sonst nicht erreicht werde. Zwar sei es nicht sinnvoll, wenn ein Antragsgegner trotz materiell-rechtlicher Einwendungen eine Vollstreckbarerklärung hinnehmen müsse und insoweit auf eine Vollstreckungsabwehrklage vor demselben staatlichen Gericht verwiesen werde. Das Kammergericht sei für die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage aber funktional unzuständig. Einer Entscheidung über die Einrede der Schiedsvereinbarung der Antragstellerin bedürfe es daher nicht, weil über die Aufrechnung bereits aus den genannten Gründen nicht zu befinden sei. \[5] Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. \[6] 1. Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1025 Abs. 4 ZPO) Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). \[7] Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Beschwerde nicht etwa deshalb unzulässig, weil die Antragsgegnerin in ihrer Begründung nicht unmittelbar auf die Argumentation des Kammergerichts eingegangen ist, wonach ihm die Prüfung verwehrt sei, ob das Schiedsgericht zu Recht die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen als schiedsbefangen eingestuft und deshalb nicht berücksichtigt hat. Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass ein Rechtsmittel unzulässig ist, wenn die angefochtene Gerichtsentscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt wird, die Rechtsmittelschrift aber nicht alle diese Erwägungen beanstandet, greift insoweit nicht. Denn die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf die nachfolgend unter 2 zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eingehend dargelegt, dass in einem Fall, in dem ein Schiedsgericht gleichgültig, ob zu Recht oder zu Unrecht eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht berücksichtigt hat, diese grundsätzlich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung geltend gemacht werden kann. Dies bedeutet, dass das staatliche Gericht selbständig zu prüfen hat, ob die in seinem Verfahren wiederholte Aufrechnung bzw. der Aufrechnungseinwand zulässig und begründet ist. Insoweit erfassen die Rügen der Antragsgegnerin auch die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Kammergerichts, so dass keine Rede davon sein kann, die Antragsgegnerin habe eine selbständig tragende Erwägung der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend angegriffen. \[8] 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 6. Februar 1957 V ZR 126/55, LM § 1042 ZPO Nr. 4, und 16. Februar 1961 VII ZR 191/59, BGHZ 34, 274, 277 ff; Senat, Urteile vom 12. Juli 1990 III ZR 174/89, NJW 1990, 3210, 3211 und 3. Juli 1997 III ZR 75/95, NJW RR 1997, 1289) sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hinaus (für inländische Schiedssprüche § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO bzw. § 1042 Abs. 2, § 1041 Abs. 1 ZPO a.F.; für ausländische Schiedssprüche § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. 1961 II S. 121) - sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch zulässig. Allerdings müssen in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein, das heißt bei einer Aufrechnung darf die Aufrechnungslage nicht bereits während des Schiedsverfahrens bestanden haben. Letzteres gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht ausnahmslos. Vielmehr ist die Aufrechnung auch mit einer vor Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Forderung möglich, wenn der Schuldner schon vor dem Schiedsgericht aufgerechnet bzw. den Aufrechnungseinwand erhoben hat, das Schiedsgericht aber über die zur Aufrechnung gestellte Forderung zum Beispiel mit der Begründung, es sei für diese nicht zuständig nicht befunden hat. Wo ein Schiedsgericht sich der Entscheidung über die Aufrechnung enthält, steht nichts im Wege, den Aufrechnungseinwand vor dem ordentlichen Gericht zu wiederholen, gleichviel ob das Schiedsgericht mit Recht oder Unrecht nicht auf die Aufrechnung eingegangen ist (BGH, Urteil vom 22. November 1962 VII ZR 55/61, BGHZ 38, 259, 264 ff). Gleiches gilt, wenn der Schuldner zwar vor dem Schiedsgericht nicht aufgerechnet hat, aber feststeht, dass das Schiedsgericht über die Gegenforderung bei erfolgter Aufrechnung nicht entschieden hätte (BGH, Urteil vom 7. Januar 1965 VII ZR 241/63, NJW 1965, 1138, 1139). \[9] Soweit nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsge-setzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), durch das unter anderem die Zuständigkeit für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs erstinstanzlich bei den Oberlandesgerichten angesiedelt worden ist, vereinzelt in der Rechtsprechung (BayObLG NJW RR 2001, 1363 f; OLG Stuttgart OLGR 2001, 50, 51 f) die Auffassung vertreten wird, nunmehr seien bestrittene materiell-rechtliche Einwendungen wie die Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich und könnten nur zum Gegenstand einer eigenständigen Vollstreckungsabwehrklage gemacht werden, ist dem der Senat nicht gefolgt (ablehnend auch OLG Hamm, NJW RR 2001, 1362 f; OLG Köln, SchiedsVZ 2005, 163, 165; OLG Dresden SchiedsVZ 2005, 210, 213; siehe auch OLG Düsseldorf SchiedsVZ 2005, 214, 215 f und OLG Koblenz SchiedsVZ 2005, 260, 262; vgl. aus der Literatur ebenfalls ablehnend MünchKommZPO/Adolphsen, 3. Aufl., § 1061 Anh. 1 UNÜ, Art. V Rn. 16; Musielak/Voit, ZPO, 7. Aufl., § 1060 Rn. 12; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1029 Rn. 88, § 1061 Rn. 21), Vielmehr sind auch weiterhin materiell-rechtliche Einwendungen wie die Aufrechnung im Umfang der bisherigen Rechtsprechung im Vollstreckbarerklärungsverfahren zulässig (Senat, Beschlüsse vom 8. November 2007 III ZB 95/06, SchiedsVZ 2008, 40 Rn. 31 f, und 29. Juli 2010 III ZB 48/09, juris Rn. 3; siehe auch Beschluss vom 17. Januar 2008 III ZB 11/07, NJW RR 2008, 558 Rn. 18 zur Einrede der Insolvenzanfechtung im Vollstreckbarerklärungsverfahren). \[10] Soweit das Kammergericht für seine gegenteilige Auffassung maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die Oberlandesgerichte für die Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 Abs. 1 ZPO) unzuständig wären, ist dies im Übrigen fehlerhaft. Zwar wird teilweise in der Rechtsprechung (BayObLG aaO S. 1363) und in der Literatur (MünchKommZPO/Münch aaO § 1060 Rn. 38, § 1062 Rn. 9; Musielak/Voit aaO § 1060 Rn. 13) die Meinung vertreten, dass ungeachtet der durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz begründeten erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs zur Entscheidung der Verfahren nach § 767 Abs. 1 ZPO weiterhin je nach Streitwert die Amts- oder Landgerichte berufen seien. Zuständig ist jedoch das "Prozessgericht des ersten Rechtszugs", das heißt das Gericht des Vorprozesses erster Instanz, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen worden ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. Februar 1975 III ZB 11/74, LM § 767 ZPO Nr. 42; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1979 IV ARZ 42/79, NJW 1980, 188, 189). Vollstreckungstitel ist bei der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs aber die Entscheidung des Oberlandesgerichts (vgl. nur Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1999 III ZB 43/99, BGHR ZPO § 1064 Abs. 2, 3 Vollstreckbarerklärung 1). Dementsprechend ist das Oberlandesgericht das zuständige Gericht im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO (in diesem Sinn auch OLG Stuttgart aaO S. 52; OLG Hamm aaO S. 1362; OLG Dresden aaO; OLG München, Beschluss vom 12. November 2007 34 Sch 10/07, 34 Sch 010/07 juris Rn. 16; MünchKommZPO/Adolphsen aaO § 1061 Anh. 1 UNÜ Art. V Rn. 16; Prütting/Gehrlein/Scheuch, ZPO, 2. Aufl., § 767 Rn. 28 f; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1063 Rn. 4; Zöller-Herget aaO § 767 Rn. 10; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2444 ff, 2449). Etwas anderes gilt selbstverständlich, wenn der geltend gemachte Einwand seinerseits einer Schiedsabrede unterliegt; dann ist das Schiedsgericht und nicht das Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1986 IVb ZR 80/85, BGHZ 99, 143, 146 ff; Senat, Beschlüsse vom 19. Dezember 1995 III ZR 194/94, NJW RR 1996, 508 und 8. November 2007 aaO Rn. 19). \[11] 3. Ausgehend davon, dass das Schiedsgericht sich einer Entscheidung über die Schadensersatzforderungen der Antragsgegnerin mit der Begründung enthalten hat, die Schiedsvereinbarung im Vertrag vom 20. Juni 2005 erfasse nicht diese Ansprüche, konnte die Antragsgegnerin deshalb die Aufrechnung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung grundsätzlich erneut geltend machen. \[12] Allerdings hat die Antragstellerin insoweit die Einrede des Schiedsvertrags erhoben. Beruft sich eine Partei vor dem staatlichen Gericht zu Recht darauf, dass die einer Aufrechnung zugrunde liegende bestrittene Forderung ihrerseits einer Schiedsabrede unterliege, darf die Aufrechnung nicht berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008 III ZR 320/06, NJW RR 2008, 556 Rn. 10; vom 29. Juli 2010, aaO Rn. 4 m.w.N.). Rechtsfehlerhaft ist das Kammergericht insoweit jedoch davon ausgegangen, die streitigen Gegenforderungen seien bereits deshalb als schiedsbefangen zu behandeln, weil das Schiedsgericht die Schiedsbefangenheit in seiner Entscheidung angesprochen habe und dies Bindungswirkung für das anschließende Verfahren vor dem staatlichen Gericht entfalte. Erhebt ein Schuldner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung den Einwand der Aufrechnung, muss das Oberlandesgericht diese Einwendung in eigener Zuständigkeit prüfen. Die Frage, ob das Schiedsgericht seinerseits im Schiedsverfahren die Aufrechnung zu Recht oder zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, ist grundsätzlich unerheblich (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 1962 und 7. Januar 1965, jeweils aaO; siehe auch Senat, Beschluss vom 29. Juli 2010 aaO Rn. 3). Dementsprechend kann die Annahme des Schiedsgerichts, die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen unterlägen ihren eigenen gesonderten Schiedsvereinbarungen, das Oberlandesgericht nicht im späteren Verfahren auf Vollstreckbarerklärung bei der Prüfung der Zulässigkeit des vor ihm geltend gemachten Aufrechnungseinwands binden. \[13] Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass diese Annahme des Schiedsgerichts nicht entscheidungserheblich gewesen sein dürfte. Vielmehr hat das Schiedsgericht vor allem darauf abgestellt, dass die Ansprüche auf Verträgen beruhten, die nicht gemäß der Schiedsvereinbarung vom 20. Juni 2005 als Streitigkeit "aus diesem Kontrakt" anzusehen sind. Diese Feststellung gilt aber unabhängig davon, ob die Schadensersatzforderungen einer eigenen Schiedsabrede unterliegen oder aber vor den staatlichen Gerichten geltend zu machen sind. \[14] 4. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Das Kammergericht wird im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob die von der Antragstellerin erhobene Einrede der Schiedsvereinbarung begründet ist und sofern dies nicht der Fall sein sollte - ob die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen bestehen. | |||||
Summary | |||||
In an arbitral proceeding the tribunal rendered an award pursuant to which respondent was obligated to make a payment to applicant. The tribunal refrained from deciding upon respondent's set-off objection on the basis that it was not competent because the claims were subject to separate arbitration agreements. Applicant sought to have the award declared enforceable before the Higher Regional Court of Berlin. Respondent reasserted its argument that the alleged claim was extinguished by set-off. Applicant raised an objection based on the arbitration agreement and objected to the competence of the Higher Regional Court of Berlin to decide upon the set-off claim. The Higher Regional Court of Berlin granted the requested declaration of enforceability. The court held that it was not possible to declare a set-off in the proceedings for the declaration of enforceability and that it was not competent to decide upon the set-off claims. The Federal Court of Justice did not confirm the decision of the Higher Regional Court, challenged it and referred it back to the Higher Regional Cours for a new decision. The Court held that pursuant to the case law of the Federal Court of Justice, material objections to the awarded claim are not excluded in proceedings to obtain a declaration of enforceability. A set-off is even possible concerning a claim which existed before termination of the arbitral proceedings if the set-off objection has already been raised in the arbitral proceeding, but was not decided by the arbitral tribunal arguing, e.g., with a lack of competence. But, the court in addition stated, that a set-off cannot be considered in state court proceedings if the set-off claim is disputed and subject to an arbitration agreement. With regard to this, an arbitral tribunal's finding that set-off claims are subject to an arbitration agreement is not binding for the state court in a subsequent proceeding to have the award declared enforceable. The state court itself has to consider the objection based on the arbitration agreement and – if this is not confirmed – the existence of the alleged set-off claims. |