Gericht | OLG Hamm | Aktenzeichen | I-8 Sch 1/16 | Datum | 31.10.2016 |
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Leitsatz | |||||
1. Für einen von einer Partei beantragten Kostenschiedsspruch liegt kein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO vor, wenn die Parteien nach Konstituierung des Schiedsgerichts beschlossen haben, das Schiedsverfahren nicht weiter zu betreiben. 2. Sofern die 3-Monats-Frist nach § 1059 Abs. 3 ZPO versäumt wurde, können Aufhebungsgründe auch während des Vollstreckbarkeitsverfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. | |||||
Rechtsvorschriften | ZPO §§ 1044, 1057 Abs. 1 S. 2, 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d), 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b), 1059 Abs. 3, 1060 Abs. 1 | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | |||||
Volltext | |||||
Beschluss Der Schiedsspruch des Schiedsrichters Rechtsanwalt H-Name, H-Anschrift, vom 30.10.2015, mit welchem der Betrag der von dem Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 4.259,19 € festgesetzt wurde, ist vollstreckbar. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 4.259,19 € festgesetzt. Gründe 1. Die Parteien waren Gesellschafter der GbR „I" und schlossen für Streitigkeiten aus dem Sozietätsvertrag unter dem 16.01.2007 eine Schiedsvereinbarung. Der Antragsteller kündigte den Sozietätsvertrag am 03.05.2013, woraufhin die Gesellschaft aufgelöst wurde. Im Zuge der Auseinandersetzung der Gesellschaft konnten sich die Parteien nicht auf eine Auseinandersetzungsregelung einigen. Um die Auseinandersetzung voranzutreiben, ersuchte der Antragsgegner am 16.07.2013 die Rechtsanwaltskammer Hamm um Benennung eines Schiedsrichters. Diese bestellte mit Schreiben vom 18.07.2013 Herrn Rechtsanwalt und Notar H-Name aus Bochum zum Schiedsrichter. Der Antragsgegner übermittelte dem Schiedsrichter und dem Antragsteller jeweils am 08.08.2013 die Schiedsklage mit der er beantragte, festzustellen, dass in die Auseinandersetzungsbilanz der I eine Forderung des Schiedsklägers gegen die Gesellschaft auf Rückforderung von Einlagen in Höhe von 233.752,73 € einzustellen ist. Mit E-Mail vom 05.09.2013 übermittelte der Schiedsrichter den Parteien zur Unterzeichnung einen Schiedsrichtervertrag und forderte von jeder Partei die Zahlung eines Kostenvorschusses von 5.000,- € an. In Ansehung der drohenden Kosten für die Durchführung des Schiedsverfahrens kamen die Parteien überein, zunächst weitere Verständigungsversuche außerhalb des Schiedsverfahrens zu unternehmen. Zwischen den Prozessbevollmächtigen der Parteien wurde vereinbart, dass der Schiedsrichtervertrag zunächst nicht unterzeichnet, der Verfahrenskostenvorschuss nicht eingezahlt und der Schiedsrichter darum ersucht wird, die Ingangsetzung des Verfahrens zunächst zurückzustellen. Mit Schreiben vom 27.09.2013 wurde der Schiedsrichter gebeten, die Ingangsetzung des Schiedsverfahrens zurückzustellen. Eine ausdrückliche Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten für den Antragsteller vor dem Schiedsrichter erfolgte nicht. Der Schiedsrichter nahm in der Folgezeit zunächst keine schiedsrichterlichen Tätigkeiten in Bezug auf das Verfahren auf. Eine förmliche Zustellung der Schiedsklage an den Antragsteller erfolgte nicht. Die Versuche einer gütlichen Einigung verliefen ohne Ergebnis. Nachdem die Parteien hinsichtlich der Geltendmachung wechselseitiger Forderungen im Zuge der Auseinandersetzung keine ernsthaften Bemühungen mehr unternommen hatten, teilte der Antragsgegner dem Schiedsrichter am 14.08.2014 mit, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens nicht weiter verfolgt werde. Mit Schreiben vom 06.11.2014 beantragte der Antragsteller, die Kosten des Schiedsverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Letzterer teilte dem Schiedsrichter mit Schreiben vom 05.12.2014 mit, dass es aus seiner Sicht keiner Kostenentscheidung bedürfe, da ein Schiedsverfahren nicht ordnungsgemäß in Gang gesetzt worden sei. Mit schiedsrichterlichem Beschluss vom 08.01.2015 traf der Schiedsrichter unter Hinweis auf §§ 1042 Abs. 3; 269 Abs. 3 ZPO eine Kostengrundentscheidung, mit welcher er dem dortigen Kläger und hiesigen Antragsgegner die Kosten des Schiedsverfahrens auferlegte. Der Antragsteller beantragte unter Bezugnahme auf VVRVG Nr. 2300, 7002, 7008 und Zugrundelegung eines Streitwerts von 233.752,73 EUR vollstreckbare Kosten i.H.v. 3.509,19 € brutto festzusetzen. Nachdem er einen geforderten Vorschuss von 750,- € an den Schiedsrichter gezahlt hatte, kam der Schiedsrichter diesem Antrag mit dem streitgegenständlichen Ergänzungsschiedsspruch vom 30.10.2015 nach und setzte die vom Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 4.259,19 € (3.509,19 € + 750,- €) fest. Der Schiedsspruch ist dem Antragsgegner am 26.01.2016 zugegangen. Der Antragsteller beantragt, wie erkannt; Der Antragsgegner beantragt, den Antrag unter Aufhebung des Schiedsspruches abzulehnen. Er ist der Ansicht, es läge bereits kein für vollstreckbar zu erklärender Schiedsspruch i.S.v. § 1060 ZPO vor. Hierzu hätte es nämlich der Durchführung eines Schiedsverfahrens bedurft. Hieran fehle es, weil die Schiedsklage nicht förmlich zugestellt worden sei und der Schiedsrichter seine Tätigkeit und die Eröffnung des Schiedsverfahrens unter die Bedingung gestellt habe, dass der von ihm übermittelte Schiedsrichtervertrag unterzeichnet und der geforderte Vorschuss von 10.000,- € geleistet werde. Wäre der Schiedsspruch als wirksam anzusehen, so stünde einer Vollstreckbarerklärung jedenfalls der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO wegen eines Verstoßes gegen eine Parteivereinbarung und gegen § 1057 Abs. 1 ZPO entgegen. Mit dem einvernehmlichen Ersuchen vom 27.09.2013 hätten die Parteien vereinbart, das Schiedsverfahren zunächst insgesamt nicht durchzuführen. Dies betreffe auch etwaige Kostenerstattungsansprüche. Der Antragsteller sei mangels förmlicher Zustellung der Schiedsklage zu keiner Zeit Partei des Schiedsverfahrens geworden. Die Geltendmachung des Aufhebungsgrundes sei nicht gem. §§ 1059 Abs. 3, 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO präkludiert, da der Schiedsspruch erst am 26.01.2016 beim Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners eingegangen sei und dieser vor Fristablauf einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gem. § 1059 Abs. 3 ZPO gestellt habe. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig und begründet. 1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben. a) Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. In örtlicher Hinsicht lag der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (Bochum) im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm. b) Der Antragsteller hat den Schiedsspruch im Original vorgelegt und damit die Erfordernisse des § 1064 Abs. 1 ZPO erfüllt. c) Die Parteien haben sich im Hinblick auf die nach § 1063 Abs. 2 ZPO ansonsten grundsätzlich obligatorische mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 ZPO mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Durch Senatsbeschluss vom 24.08.2016 ist den Parteien gemäß § 128 Abs. 1 S. 2 ZPO Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis zum 30.09.2016 eingeräumt und ein Termin zur Verkündung der Entscheidung auf den 31.10.2016 anberaumt worden. 2. Der Antrag ist begründet. a) Es kann nicht, wie der Antragsgegner geltend macht, davon ausgegangen werden, dass ein gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklärender Schiedsspruch nicht vorliegt und dass der streitgegenständliche (Ergänzungs-) Schiedsspruch außerhalb eines Schiedsverfahrens erfolgt ist. Denn der Antragsgegner hatte am 08.08.2013 die Schiedsklage eingereicht, die er zudem unstreitig auch in beglaubigter und einfacher Abschrift dem Antragsteller übermittelte. Das Schiedsverfahren beginnt, wenn der Schiedsbeklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat (§ 1044 ZPO). Damit lag beim Schiedsgericht Schiedshängigkeit vor (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 1044 Rn. 4), so dass auch die Rechtsanwaltskammer Hamm mit Schreiben vom 18.07.2013 den Schiedsrichter H-Nachname bestimmen konnte und bestimmte. Das Schiedsverfahren war damit eingeleitet und das Schiedsgericht grundsätzlich konstituiert, ohne dass es dann noch auf den nicht mehr erfolgten Abschluss des Schiedsrichtervertrages und auch auf die förmliche Zustellung der Schiedsklageschrift an den Schiedsbeklagten ankam. Einer förmlichen Zustellung bedarf es nicht (Zöller-Geimer, a.a.O., § 1044 Rn. 1; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 11 Rn. 9, 34). Ebenso wenig ist beachtlich für den Eintritt der Schiedshängigkeit, dass später zwischen den Parteien Einvernehmen darüber erzielt wurde, das Schiedsverfahren zunächst nicht weiter zu betreiben. Das Schiedsverfahren war vom Antragsgegner auf Basis der zwischen den Parteien getroffenen Schiedsvereinbarung vom 21.12.2006/16.01.2007 bereits eingeleitet worden. Insofern verfängt auch sein Einwand nicht, dass erst durch den Abschluss des Schiedsvertrages das Amt des Schiedsrichters begründet und damit erst eine prozessuale Wirkung erzeugt worden sei (unter Verweis auf Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 11 Rn. 9). Mögen auch die materiellen Rechtsbeziehungen des Schiedsrichters zu den Parteien noch nicht in einem Schiedsrichtervertrag vereinbart worden sein, hatte der Antragsgegner jedenfalls formal das betreffende Schiedsverfahren bereits anhängig gemacht mit der Folge, dass hierdurch auch eine wirksame Grundlage für die Kostengrundentscheidung gemäß Beschluss vom 08.01.2015 und den (Ergänzungs-) Schiedsspruch vom 30.10.2015 geschaffen war. Soweit der Antragsgegner hier die Bildung des Schiedsgerichts und die Entscheidungskompetenz des Schiedsrichters bezweifelt, rechtfertigt dies jedenfalls die Annahme eines Nichtschiedsspruchs oder der Nichtigkeit des Schiedsspruches nicht. Die Fälle der Nichtigkeit eines Schiedsspruchs sind auf wenige Extremkonstellationen im Interesse der Rechtssicherheit zu begrenzen (Zöller-Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 15). Ein solcher Fall ist nach Einleitung des Schiedsverfahrens nicht gegeben. Allenfalls läge ein Aufhebungsgrund vor im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO. b) Soweit der Antragsgegner Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO geltend macht, können diese nicht mehr berücksichtigt werden. Der Aufhebungsantrag muss nach § 1059 Abs. 3 ZPO, soweit nichts anderes vereinbart ist (hierfür ist nichts ersichtlich), innerhalb von 3 Monaten nach seinem Empfang bei Gericht eingereicht werden. Eine Zustellung ist, wie sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, nicht erforderlich (Lachmann, Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Kap. 25 Rn. 2375). Nach Ablauf der Frist können Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch nicht mehr dem Vollstreckbarerklärungsantrag entgegengesetzt werden (§ 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO; zutr. Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 1059 Rn. 10; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 25 Rn. 12). Der in Rede stehende Ergänzungs-Schiedsspruch datiert vom 30.10.2015. Er ist dem Antragsgegner durch das Schreiben des Schiedsrichters vom 25.01.2016 (Anl. 15), das bei seinem Verfahrensbevollmächtigten am 26.01.2016 eingegangen ist, zugegangen. Die Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO endete so am Dienstag, den 26.04.2016. Diese Frist wurde nicht gewahrt. Der Aufhebungsantrag ist erst per Telefax vom 28.04.2016 bei Gericht eingegangen (BI. 10 d.A.), wobei die vom Gericht (auch in damaliger Unkenntnis des Zugangszeitpunkts) gesetzte Stellungnahmefrist zum Vollstreckbarkeitsantrag bis zum 28.04.2016 mit der gesetzlichen Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO nichts zu tun hat. Aus der Existenz des eigenständigen Aufhebungsverfahrens nach § 1059 Abs. 1 ZPO folgt, dass derjenige, der einen Aufhebungsgrund geltend machen möchte, selbst für dessen Rechtzeitigkeit Sorge zu tragen hat. Hierbei darf er sich auch nicht darauf verlassen, dass die Gegenseite so rechtzeitig einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung gem. § 1060 Abs. 1 ZPO stellt, dass er in der Lage ist, etwaige Aufhebungsgründe in diesem Verfahren noch rechtzeitig geltend machen zu können. Dass der Antragsgegner bereits gesondert hiervon rechtzeitig einen Aufhebungsantrag gestellt hatte, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Von daher können die geltend gemachten Aufhebungsgründe nicht mehr berücksichtigt werden. Da die Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO nicht als eine Einrede ausgestaltet ist, sondern Klarheit über die Bestandskraft des Schiedsspruchs herbeiführen soll (vgl. Lachmann a.a.O.), ist diese auch von Amts wegen zu berücksichtigen. Eine Versagung der Vollstreckbarerklärung wegen Verstoßes gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO), soweit es um die Wahrung staatlicher Interessen geht (vgl. hierzu Zöller-Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 11 a), kommt im Streitfall angesichts der bereits vorgenommenen Verfahrenseinleitung nicht mehr in Betracht. c) Unabhängig von der eingetretenen Präklusion liegt der vorgetragene Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO nicht vor. Die Vereinbarung, das Verfahren einstweilen nicht weiter zu betreiben, enthielt weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Regelung hinsichtlich einer etwaigen Kostentragung für den Fall der (endgültigen) Streitbeilegung. Diese Vereinbarung mag zwar im Hinblick auf die Kosten des Schiedsrichters der Kostenersparnis gedient haben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Parteien hiermit gleichzeitig auch auf ihren jeweiligen Kostenerstattungsanspruch bezüglich der außergerichtlichen Kosten verzichten wollten. Eine fehlende Kompetenz zur Kostenentscheidung geht auch nicht aus dem Umstand hervor, dass ein Schiedsrichtervertrag von den Parteien nicht unterzeichnet und der verlangte Vorschuss von insgesamt 10.000,- € nicht geleistet wurde. Das Schiedsgericht und damit seine prozessuale Entscheidungskompetenz wurden bereits mit der Bestellung des Schiedsrichters konstituiert und mit dessen Bekanntgabe an die Parteien verbindlich (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, vor § 1025 Rn. 16; § 1035 Rn. 2; MünchKomm.-Münch, ZPO, 4. Aufl. 2013, vor § 1034 Rn. 1 ff.). Der Schiedsrichtervertrag ist von der Bestellung der Schiedsrichter und der Konstituierung des Schiedsgerichts zu trennen und für dessen Entscheidungskompetenz nicht erforderlich. Schiedshängigkeit i.S.v. § 1044 ZPO war bereits eingetreten und das Schiedsgericht bereits konstituiert. Weder in der Kostengrundentscheidung vom 08.01.2015, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen, noch in der Festsetzung vom 30.10.2015 liegt schließlich ein Verstoß gegen das Willkürverbot des § 1057 Abs. 1 S. 2 ZPO. Hiernach hat das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere dem Ausgang des Verfahrens, über die Kosten des Schiedsverfahrens zu entscheiden. Da die Parteien keine besondere Regelung bezüglich der Verfahrensvorschriften getroffen haben, hatte der Schiedsrichter diese gern. § 1042 Abs. 4 S. 1 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Eine Bezugnahme auf die allgemeinen Regeln der ZPO, nämlich auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO bezogen auf die Kostengrundentscheidung, stellt sich nicht als unangemessen dar. d) Die Kostenberechnung und die Höhe der festgesetzten Kosten sind nicht zu beanstanden. III. Die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Verfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO. | |||||
Summary | |||||
The applicant (respondent in the arbitral proceedings) asked the Higher Regional Court of Hamm for a declaration of enforceability of an arbitral award on costs. The Court declared the award enforceable. The parties were shareholders of a civil law partnership (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). After the applicant had terminated the partnership, a dispute arose. In order to advance the dispute, the party opposing the application requested the Hamm Bar Association to appoint an arbitrator. The party opposing the application then submitted its statement of claim to the arbitrator and to the applicant. He requested a claim for € 233,752.73 to be included in the dissolution balance sheet of the partnership. The arbitrator sent the parties the draft of an arbitrator contract and requested each party to pay an advance on costs of € 5,000. In view of the threatening costs for the arbitral proceedings, the parties agreed to make further attempts to reach a settlement outside the arbitral proceedings first. It was agreed between the parties' attorneys that the arbitrator contract would not be signed for the time being, that the advances on costs of the proceedings would not be paid and that the arbitrator would be requested to postpone the commencement of the proceedings for the time being. The arbitrator did not take up any activities in relation to the arbitral proceedings subsequently. The statement of claim was also not formally served on the applicant. The attempts to reach an amicable settlement, however, were unsuccessful. Nonetheless, the party opposing the application informed the arbitrator that the conduct of arbitration proceedings would no longer be pursued. The applicant requested that the costs for the arbitral proceedings be borne by the party opposing the application. The arbitrator issued a basic decision on costs with reference to sections 1042 subsec. 3 and 269 subsec. 3 of the German Code of Civil Procedure (ZPO) by which he imposed the costs of the arbitral proceedings on the party opposing the application. In a subsequent additional award, the amount to be paid to the applicant was fixed at € 4,259.19. The court dismissed the argument of the party opposing the application that no arbitral award to be declared enforceable pursuant to section 1060 subsec. 1 ZPO is present and that the (additional) award on costs was made outside arbitral proceedings. The court found that the arbitral proceedings were commenced when the party opposing the application received the request to submit the dispute to an arbitral tribunal (section 1044 ZPO). The commencement would neither depend on the conclusion of the arbitrator contract nor on servicing the statement of claim to the party opposing the application. The parties’ agreement not to continue the arbitral proceedings could not affect that result either. The party opposing the application raised doubts as to the formation of the arbitral tribunal and the arbitrator's decision-making authority, but the court held that this is not sufficient to justify the assumption of a non-arbitral award or of the nullity of the award. The court further held that grounds for setting aside the award according to section 1059 subsec. 2 no. 1 lit. d ZPO could no longer be considered. According to section 1059 subsec. 3 ZPO, the application for setting aside must be filed with the court within three months of its receipt unless otherwise agreed. This deadline was not met. After expiry of the time limit, grounds for setting aside under section 1059 subsec. 2 no. 1 ZPO may also no longer be raised in proceedings for declaring the award enforceable (section 1060 subsec. 2 sentence 3 ZPO. It follows from the existence of the independent setting-aside procedure pursuant to section 1059 subsec. 1 ZPO that the person wishing to assert a ground for setting aside cannot rely on the opposing party to file an application for a declaration of enforceability in time. The court did also not find a public policy violation, as far as the protection of state interests is concerned, since the proceedings had already been initiated. In any way, no grounds for setting aside according to section 1059 subsec. 2 no. 1 lit. d ZPO exist. The party agreement not to continue the proceedings contains neither an explicit nor an implied provision with regard to the cost allocation in the event of a (final) settlement of the dispute. It is not apparent that the parties thereby wished to waive their respective cost reimbursement claims. The fact that an arbitrator contract has not been signed by the parties and that the requested advance payment of a total of € 10,000 has not been made does also not indicate a lack of competence to decide on costs either. The arbitral tribunal’s procedural decision-making authority commences with its constitution which in turn had been accomplished with the appointment of the arbitrator which became binding upon the parties with its notification. The proceedings had been commenced in accordance with section 1044 ZPO. Finally, the court held that the prohibition of arbitrariness in section 1057 subsec. 1 sentence 2 ZPO was not violated. Since the parties did not agree on specific procedural rules, the arbitrator was free to conduct the proceeding at its own discretion according to section 1042 subsec. 4 sentence 1 ZPO. |