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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamm I-8 Sch 2/16 30.08.2017 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches, Aktivlegitimation, Passivlegitimation, Verjährung des Vollstreckungsanspruchs
Beschluss Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts in Dortmund, bestehend aus Herrn VROLG a.D. J als Vorsitzendem und den Mitschiedsrichtern Herrn Rechtsanwalt K und Herrn Rechtsanwalt und Notar L, vom 08.03.2012 ist gemäß Ziff. 1 des Schiedsspruchs „Der Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung der streitgegenständlichen Ansprüche einen Betrag in Höhe von 145.000,- €" in Höhe eines Betrages von 70.000,- € vollstreckbar. Der genannte Schiedsspruch vom 08.03.2012 ist bezüglich der Feststellung gemäß Ziff. 4 des Schiedsspruchs „Die Parteien sind sich weiter einig, dass von dem Und-Konto Beträge von jeweils 75.000,- € am 14. März 2012 und am 05. Juli 2012 an den Beigetretenen gezahlt werden" in Höhe eines Betrages von 75.000,- € in Verbindung mit der Handlungsverpflichtung des Antragsgegners gemäß Ziff. 5 des Schiedsspruchs „Der Beklagte erklärt hiermit, dass er den Zahlungen von dem Und-Konto gemäß Ziff. 4 zustimmt und ermächtigt den Beigetretenen, die Zahlungen zu den dort bestimmten Daten vorzunehmen. Er verpflichtet sich, erforderlichenfalls entsprechende Überweisungsträger zu unterschreiben" vollstreckbar. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 145.000,- € festgesetzt. Gründe I. Die Parteien waren durch Gemeinschaftspraxisvertrag vom 11.12.2001 miteinander verbunden (Anl. 1). Gemäß § 25 des Vertrages haben die Parteien am gleichen Tag einen (als Anl. 2 vorgelegten) Schiedsvertrag abgeschlossen. Die Antragstellerin machte gegen den Antragsgegner vor dem vereinbarten Schiedsgericht ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend. Das Schiedsgericht erließ unter dem 08.03.2012 einen „Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut" (Anl. AS 1), dem der Mitgesellschafter der Klägerin Dr. B beitrat, mit dem folgenden Inhalt: 1. Der Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung der streitgegenständlichen Ansprüche einen Betrag von 145.000,- €. Dieser Betrag ist in Höhe von 75.000,- € am 13. März 2012 zur Zahlung fällig und in Höhe der restlichen 70.000,- € am 5. Juli 2012. 2. Der Betrag gem. Ziff. 1 ist erfüllungshalber in der Weise zu zahlen, dass er von dem Konto bei der National-Bank, M, entnommen wird, und zwar zu Lasten des etwaigen Anteils des Beklagten an diesem Konto; bei dem vorgenannten Konto handelt es sich um ein Und-Konto des Beklagten und des Beigetretenen (nachfolgend das „Und-Konto“). 3. Der Beklagte erklärt hiermit, dass er den Zahlungen von dem Und-Konto gem. Ziff. 2 zustimmt und ermächtigt den Beigetretenen, die Zahlungen zu den in Ziff. 1 bestimmten Daten vorzunehmen. Er verpflichtet sich, erforderlichenfalls entsprechende Überweisungsträger zu unterschreiben. 4. Die Parteien sind sich weiter einig, dass von dem Und-Konto Beträge von jeweils 75.000,- € am 15. März 2012 und am 5. Juli 2012 an den Beigetretenen gezahlt werden, und zwar zu Lasten des etwaigen Anteils des Beigetretenen an dem Und-Konto, oder, soweit ein solcher Anteil nicht bestehen sollte, zu Lasten der Klägerin oder des Beigetretenen im Rahmen der Auseinandersetzung der Parteien. 5. Der Beklagte erklärt hiermit, dass er den Zahlungen von dem Und-Konto gem. Ziff. 4 zustimmt, und ermächtigt den Beigetretenen, die Zahlungen zu den dort bestimmten Daten vorzunehmen. Er verpflichtet sich, erforderlichenfalls entsprechende Überweisungsträger zu unterschreiben. (…). Auf den gemäß Ziff. 1 S. 1 des Schiedsspruchs zu leistenden Gesamtbetrag in Höhe von 145.000,- € wurde unter dem 11.09.2013 ein Teilbetrag von 75.000,- € von dem bei der Nationalbank geführten Und-Konto an die Klägerin zur Zahlung angewiesen. Auf den gemäß Ziff. 4 des Schiedsspruchs zu leistenden Gesamtbetrag in Höhe von 150.000,- € wurde von dem bei der Nationalbank geführten Und-Konto bereits ein Betrag von 75.000,- € an den Beigetretenen zur Zahlung angewiesen. Zur Zahlung offen steht damit noch ein Teilbetrag in Höhe von 70.000,- € auf den an die Antragstellerin zu leistenden Betrag gemäß Ziff. 1 S. 1 des Schiedsspruchs sowie ein Teilbetrag von 75.000,- € auf den an den Beigetretenen zu leistenden Betrag gemäß Ziff. 4 des Schiedsspruchs. Die Antragstellerin beantragt mit Schriftsatz vom 12.02.2017 im Hinblick auf die erbrachten Teilleistungen den Schiedsspruch wie folgt für vollstreckbar zu erklären: Der Schiedsspruch vom 08.03.2012 ist bezüglich der Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners gemäß Ziff. 1 des Schiedsspruchs „Der Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung der streitgegenständlichen Ansprüche einen Betrag von 145.000,- €" in Höhe eines Betrages von 70.000,- € vollstreckbar. Der Schiedsspruch vom 08.03.2012 ist bezüglich der Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners gemäß Ziff. 4 des Schiedsspruchs „Die Parteien sind sich weiter einig, dass von dem Und-Konto Beträge von jeweils 75.000,- € am 14. Märtz 2012 und am 05. Juli 2012 an den Beigetretenen gezahlt werden …“ in Höhe eines Betrages von 75.000,- € vollstreckbar. Im Hinblick auf den Hinweis des Senats vom 22.05.2017 wird in Ergänzung des ursprünglichen Antrags beantragt: Der Schiedsspruch vom 08.03.2012 ist bezüglich der Handlungen des Antragsgegners gemäß Ziff. 5 des Schiedsspruchs „Der Beklagte erklärt hiermit, dass er den Zahlungen von dem Und-Konto gemäß Ziff. 4 zustimmt und ermächtigt den Beigetretenen, die Zahlungen zu den dort bestimmten Daten vorzunehmen. Er verpflichtet sich, erforderlichenfalls entsprechende Überweisungsträger zu unterschreiben" vollstreckbar. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Antrags. Er wendet eine fehlende Passivlegitimation, die Unbestimmtheit des Antrags, eine Verjährung des Anspruchs und ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für seinen Vollstreckbarkeitsantrag ein. Auch der ergänzende Antrag der Antragstellerin laufe ins Leere, weil es an einem für vollstreckbar zu erklärenden Inhalt der Ziff. 5 S. 1 des Schiedsspruchs fehle. Schließlich werde bestritten, dass die Antragstellerin weiterhin aktivlegitimiert sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung ist zulässig und begründet. 1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben. A) Zuständig für die Vollstreckbarerklärung ist das Oberlandesgericht Hamm. Nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet wird oder in dessen Bezirk der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens liegt, zuständig für Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens war ausweislich Ziff. 3 des Schiedsspruchs Dortmund. B) Die Entscheidung erfolgt gemäß § 1063 Abs. 1 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 1063 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung anzuordnen ist, liegen nicht vor. C) Der streitgegenständliche Vollstreckbarkeitsantrag ist hinreichend bestimmt insofern, als die Zahlungspflichten in Höhe von 70.000,- € gegenüber der Antragstellerin und in Höhe von 70.000,- € gegenüber dem Beigetretenen hinreichend konkretisiert sind. Berücksichtigt sind dabei die bereits erbrachten Tilgungsleistungen auf die Zahlungsverpflichtungen gemäß Schiedsspruch zu Ziff. 1 und 4. Auch ist berücksichtigt, dass ergänzend zu Ziff. 4 des Schiedsspruchs in Ziff. 5 zum Vollzug der vorgesehenen Zahlung eine Zustimmungserklärung des Antragsgegners und eine Verpflichtung zur Unterzeichnung von Überweisungsträgern erfolgen. D) Das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ist gegeben. Dieses entfällt nicht deshalb, weil die Zahlung nach Ziff. 1 des Schiedsspruchs nach dessen Ziff. 2 in der Weise erfolgt, dass der Betrag von dem genannten „Und-Konto" entnommen wird zu Lasten des Anteils des Antragsgegners an dem Konto, und nicht deshalb, weil der Antragsgegner gemäß den Ziff. 3 und 5 seine Zustimmung zu den Zahlungen entsprechend erklärt hatte, da von der Bank die Vorlage eines auch von dem Antragsgegner unterzeichneten Überweisungsträgers verlangt wird. Der Beigetretene ist zur Mitwirkung an der Veranlassung der jeweiligen Zahlungsanweisung bereit. Der Beklagte hat nach wie vor auch trotz des vorliegenden Vollstreckbarkeitsantrags keine entsprechende Mitwirkung geleistet. 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist in Bezug auf den Schiedsspruch zu Ziff. 1 sowie Ziff. 4, 5 mit den genannten Inhalten begründet. A) Die allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung liegen vor. Bei dem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 08.03.2012 handelt es sich um einen Schiedsspruch gem. § 1054 ZPO, der das schiedsrichterliche Verfahren und den Anspruch in dem titulierten Umfang zuerkannt hat. Er ist schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterzeichnet worden. Aufhebungsgründe i.S.v. § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht dargelegt worden. Dem Schiedsspruch selbst fehlt die Vollstreckbarkeit. Sie muss ihm erst durch ein staatliches Gericht verliehen werden, § 1060 ZPO. Einer Erklärung über eine (vorläufige) Vollstreckbarerklärung in dem Schiedsspruch bedurfte es nicht (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 1055 Rn. 18). B) Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Eine Auflösung der Antragstellerin oder ein Wechsel im Gesellschafterkreis wäre unerheblich, da die Antragstellerin als GbR – gegebenenfalls als Liquidationsgesellschaft - fortbestünde. Dass die Antragstellerin etwa beendet wäre, ist nicht dargetan und feststellbar. Im Falle einer Rechtsnachfolge auf Seiten der Antragstellerin käme zudem eine Umschreibung des Titels entsprechend § 727 ZPO in Betracht. C) Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt, soweit gemäß abgeändertem Antrag zu 2) 75.000,- € an den Beigetretenen zu leisten sind. Denn Titelberechtigte ist die Antragstellerin, die insoweit in zulässiger Weise einen Anspruch zugunsten eines Dritten verfolgt. Einer Beteiligung des im Schiedsverfahren Beigetretenen nunmehr auch im Verfahren nach §§ 1060 ff. ZPO bedarf es nicht. D) Der Antrag richtet sich, anders als der Antragsgegner meint, gegen den richtigen Antragsgegner schon deshalb, weil dieser als der vormalige Schiedsbeklagte allein Vollstreckungsschuldner ist. Der Umstand, dass auch der Beigetretene an den Zahlungen aus dem genannten Und-Konto, über das eine gemeinsame Verfügungsberechtigung besteht, mitwirken muss, ist in diesem Zusammenhang unmaßgeblich. E) Der Vollstreckungsanspruch ist nicht verjährt. Es gilt die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Ziff. 3 BGB. Diese ist nicht abgelaufen. Die vorausgesetzte rechtskräftige Feststellung kann auch durch Schiedsspruch geschehen (§ 1055 ZPO; Palandt-Ellenberger, BGB, 76. Aufl. 2017, § 197 Rn. 7). Einer vorläufigen Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs bedurfte es hierfür nicht. Der Schiedsspruch eines deutschen Schiedsgerichts hat die gleichen Wirkungen wie eine Parallelentscheidung des deutschen staatlichen Gerichts, auch wenn dem Schiedsspruch selbst die Vollstreckbarkeit fehlt, die diesem erst durch rechtsgestaltende Entscheidung des staatlichen Gerichts verliehen werden muss. Für die Frage der rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs i.S.v. § 197 Abs. 1 Ziff. 3 BGB kommt es insofern nicht auf die Frage des Vollstreckungsausspruchs an, sondern auf den Eintritt der formellen Rechtskraft. Die formelle Rechtskraft des vorliegenden Schiedsspruchs war eingetreten. Die abstrakte Möglichkeit der Geltendmachung von Aufhebungsgründen (§§ 1059 Abs. 2, 1060 Abs. 2 ZPO) steht dem nicht entgegen, zumal ein Aufhebungsantrag i.S.v. § 1059 ZPO kein die Rechtskraft suspendierendes Rechtsmittel darstellt (vgl. MünchKomm.-Münch, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 1055 Rn. 3, 30) und eine Aufhebung schon auch wegen Fristauflaufs gemäß § 1059 Abs. 3 ZPO scheitern würde. 3. Der im Übrigen vormals gestellte Antrag zu 2) gemäß Antragsschrift vom 20.09.2016, den Schiedsspruch für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 1063 Abs. 3 ZPO), ist nach Entscheidung über den Antrag zu 1) gegenstandslos geworden. III. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
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OLG Hamm I-8 Sch 2/13; I-8 Sch 3/13 15.07.2013 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Verstoß gegen den ordre public wegen Sittenwidrigkeit; Verstoß gegen den ordre public wegen Versagung rechtlichen Gehörs, Verstoß gegen den Grundsatz ‚
Beschluss I. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2012 am 15. August 2012 ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern I als Vorsitzender, J und K und mit dem folgenden Inhalt: ,,1. Der Schiedsbeklagten wird es untersagt, a) Kieferorthopädische Behandlungen für gesetzlich und/oder privat krankenversicherte Patienten in M-Stadt-U-Stadt, L-Adresse bis einschließlich 29.10.2012 durchzuführen und/oder b) die Ausführung kieferorthopädischer Behandlungen für gesetzlich und/oder privat krankenversicherte Personen in M-Stadt-U-Stadt, L-Adresse bis einschließlich 29.10.2012 gegenüber Dritten anzukündigen. 2. Der Schiedsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung (Zuwiderhandlung ist der Beginn je einer Patientenbehandlung) gegen die in Ziffer 1a) und oder b) enthaltenen Unterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. 3. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger 50.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Schiedsbeklagte verpflichtet ist, dem Schiedskläger sämtliche Schäden aus der Verletzung des Wettbewerbsverbotes zu ersetzen. 5. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, a) dem Schiedskläger Auskunft über das zum Zeitpunkt des Beitritts zum 01.10.2009 vorhandenen Anlagevermögens der Praxis der Schiedsbeklagten [zu geben], b) an den Schiedskläger die nach Erteilung der Auskunft im Einzelnen zu benennenden Gegenstände des Anlagevermögens herauszugeben. 6. Die Schiedsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.", wird hinsichtlich der Ziffern 5a) und b) sowie der Ziffer 6) für vollstreckbar erklärt. II. Der Antrag der Schiedsbeklagten auf Aufhebung des Schiedsspruchs wird abgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens werden der Schiedsbeklagten auferlegt. IV. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert für dieses Verfahren wird auf insgesamt 261.000 € festgesetzt, und zwar wie folgt: 1. Aufhebung Ziffer 1): 1.000,00 € 2. Aufhebung Ziffer 3): 50.000,00 € 3. Aufhebung Ziffer 4): 160.000,00 € 4. Aufhebung + Vollstreckbarerkl. Ziffer 5): 40.000,00 € 5. Aufhebung + Vollstreckbarerkl. Ziffer 6): 10.000,00 € =========== 261.000,00 € Gründe: I. Der Schiedskläger begehrt die Vollstreckbarerklärung der Ziffern 5a) und b) sowie der Ziffer 6) des im Tenor genannten Schiedsspruchs. Die Schiedsklägerin ihrerseits verlangt die Aufhebung der Ziffer 1 sowie der Ziffern 3) bis 6) des Schiedsspruchs. Dem liegt Folgendes zugrunde: Der Schiedskläger und die Schiedsbeklagte sind Fachärzte für Kieferorthopädie. Seit 1995 war die Schiedsbeklagte als solche in M-Stadt in ihrer Praxis in der N-Adresse niedergelassen. Die Praxis betrieb sie zusammen mit ihrem Ehemann als Gemeinschaftspraxis in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Bei dem Ehemann der Schiedsbeklagten handelt es sich ebenfalls um einen Facharzt für Kieferorthopädie. Der Schiedskläger betrieb seine Praxis seit 1998 - zuletzt als Partnerschaftsgesellschaft mit Frau O in der P-Adresse und damit in unmittelbarer Nachbarschaft zur Praxis der Schiedsbeklagten. Unter dem 02.09.2009 schlossen der Schiedskläger, die Schiedsbeklagte und die an diesem Verfahren nicht beteiligte Frau O einen Vertrag über die Gründung einer zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft in der Rechtsform der Partnerschaft (Anlage AS1), um sich mit Wirkung ab dem 01.10.2009 zur gemeinsamen Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit als Berufsausübungsgemeinschaft gem. § 33 Abs. 2 Zahnärzte-ZV zu verbinden (§ 1 Ziffer 1). Die Praxis, in der auch der Ehemann der Schiedsbeklagten als angestellter Zahnarzt tätig war, wurde in den bisher vom Schiedskläger gemieteten Räumlichkeiten in der P-Adresse ausgeübt. Eine Eintragung der Partnerschaft im Register ist bis zuletzt nicht erfolgt. § 21 des vorgenannten Vertrages, der mit „Konkurrenzklausel" überschrieben ist, lautet wie folgt: ,,Scheidet ein Gesellschafter aus der Partnerschaft aus, so darf er sich innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden im wesentlichen Einzugsbereich der Praxis als Zahnarzt/Zahnarzt für Kieferorthopädie zur Ausübung einer (privatzahnärztlichen oder vertragszahnärztlichen) kieferorthopädischen Tätigkeit nicht niederlassen. Ausgenommen hiervon ist die rein zahnärztliche Tätigkeit mit Verzicht auf Erbringung kieferorthopädischer Leistung in der Einzelpraxis oder gesamten Berufsausübungsgemeinschaft, in der der Ausscheidende tätig werden will. Den wesentlichen Einzugsbereich definieren die Gesellschafter als den Kreis R [s. Anlage 1]. 1. Die Konkurrenzklausel gilt innerhalb dieses örtlichen und zeitlichen Rahmens auch für eine Tätigkeit in einer anderen Berufsausübungsgemeinschaft oder als angestellter Zahnarzt eines niedergelassenen Kieferorthopäden oder kieferorthopädisch tätigen Zahnarztes. Jeweils nur vorübergehende Vertretertätigkeiten bleiben zulässig, wenn sie die Dauer von 10 Werktagen nicht überschreitet. 2. Für den Fall eines Verstoßes gegen das Niederlassungsverbot vereinbaren die Parteien eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 € (...). Die gem. § 20 ausgezahlte Abfindung ist in diesem Fall zusätzlich zurückzuzahlen." Die in Bezug genommene Anlage 1 zum Partnerschaftsvertrag lautet: „Anlage 1 - Verzeichnis der amtlichen Bezirke S“ In § 26 des Partnerschaftsvertrages vereinbarten die Vertragsparteien für Streitigkeiten aus dem Vertrag die ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes; Regelungen hinsichtlich des von diesem dabei zu beachtenden Verfahrens ergeben sich aus der dem Vertrag beigefügten Anlage 2. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Regelungen in dem Vertrag Bezug genommen (Anlage AS1). Während des Bestehens der Gemeinschaftspraxis erfolgte die Berufsausübung dergestalt, dass die Arbeit nach einem Schichtplan in Zweierteams in wöchentlichem Rhythmus erbracht wurde. Schiedskläger und Schiedsbeklagte arbeiteten nicht in einer Behandlergruppe. Mit Schreiben vom 26.10.2010 - etwas mehr als ein Jahr nach Beginn der Zusammenarbeit - erklärte die Schiedsbeklagte gegenüber dem Schiedskläger die ordentliche Kündigung der Gesellschaft mit Ablauf des 31.03.2011. Hintergrund dieser Kündigung war eine von der Schiedsbeklagten als unbefriedigend angesehene Zusammenarbeit mit dem Schiedskläger. Der Schiedskläger und die weitere Gesellschafterin, Frau O, sprachen anschließend gegenüber der Schiedsbeklagten mit Schreiben vom 27.10.2010 mit sofortiger Wirkung die Ausschlusskündigung aus wichtigem Grund aus und erteilten ihr Hausverbot. Danach führte der Schiedskläger - gemeinsam mit Frau O - an dem Standort P-Adresse die Gemeinschaftspraxis fort, während die Schiedsbeklagte zum 01.01.2011 am Standort L-Adresse in M-Stadt-T-Stadt, - etwa 5 km Luftlinie von den ursprünglichen Räumlichkeiten entfernt - ihre Tätigkeit als Kieferorthopädin gemeinsam mit ihrem Ehemann fortsetzte. Der zuvor noch vom Schiedskläger beantragte Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch den der Schiedsbeklagten die Aufnahme ihrer Tätigkeit am neuen Standort wegen Verstoßes gegen die Konkurrenzschutzklausel untersagt werden sollte, ist vom Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 03.11.2010 abgelehnt worden. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Schiedskläger mit Schriftsatz vom 23.11.2010 zurückgenommen, nachdem das OLG Düsseldorf mit Verfügung vom 09.11.2010 darauf hingewiesen hatte, dass hinsichtlich der ausgedehnten räumlichen aber auch wegen der gegenständlichen Erstreckung der „Konkurrenzklausel" in § 21 Bedenken gegen die Wirksamkeit der Regelung beständen. Mit Antrag vom 05.10.2010 hat der Schiedskläger ein Schiedsverfahren eingeleitet, in dem er die Auffassung vertrat, die Schiedsbeklagte verstoße mit der Eröffnung ihrer Praxis in M-Stadt-T-Stadt gegen das - wirksam vereinbarte - Wettbewerbsverbot. Die Schiedsbeklagte ist dem im Einzelnen entgegengetreten. Aufgrund der am 27.06.2012 in Dortmund durchgeführten mündlichen Verhandlung hat das Schiedsgericht am 15.08.2012 den im Tenor wiedergegebenen Schiedsspruch erlassen, der der Schiedsbeklagten nach eigenen Angaben mit Schreiben vom 13.12.2012 am 14.12.2012 zugestellt worden ist. Zur Begründung hat das Schiedsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die tenorierten Ansprüche aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Gesellschaftsvertrag nebst Anlagen ergäben. Die in § 21 des Vertrages enthaltene Wettbewerbsklausel halte einer rechtlichen Überprüfung stand und sei wirksam. Bedenken gegen einen zu weit gehenden räumlichen Geltungsbereich bestünden nicht, da sich die räumliche Beschränkung in einem Umkreis von rund 18 km um den Standort P-Adresse bewege, was nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden sei. Das Wettbewerbsverbot stelle sich auch in gegenständlicher Hinsicht als angemessen dar, da der Schiedsbeklagten nicht schlechthin jede Tätigkeit verboten sei, sondern lediglich eine Tätigkeit als niedergelassene Zahnärztin für Kieferorthopädie zur Ausübung einer (privatzahnärztlichen oder vertragszahnärztlichen) Tätigkeit. Die Erbringung rein zahnärztlicher Tätigkeiten bliebe ebenso möglich wie Vertretungstätigkeiten als Kieferorthopädin für die Dauer von 10 Werktagen. Mit Eröffnung der Praxis im Januar 2011 habe die Klägerin gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen. Der Anspruch auf Zahlung der 50.000 € folge aufgrund der verwirkten Vertragsstrafe aus § 21 Abs. 2 des Partnerschaftsvertrages. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf den Inhalt des Schiedsspruchs Bezug genommen. Nachdem die Schiedsbeklagte die in Ziffer 3) des Schiedsspruch tenorierte Zahlung nebst Zinsen beglichen hatte, jedoch den in den Ziffern 5a) und b) tenorierten Pflicht nicht und der in Ziffer 6) enthaltenen Pflicht zur Tragung der Kosten des Schiedsspruch nicht vollständig nachgekommen hat, hat der Schiedskläger insoweit die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Für das zunächst am 06.03.2013 beim OLG Düsseldorf anhängig gemachte Verfahren (I-4 Sch 3/13) hat sich das dortige Oberlandesgericht mit Beschluss vom 24.04.2013 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren gem. § 281 ZPO an das hiesige Oberlandesgericht verwiesen, wo es unter dem Aktenzeichen I-8 Sch 3/13 geführt wird. Mit ihrem am 12.03.2013 per Telefax beim hiesigen Oberlandesgericht eingegangenen Antrag hat die Schiedsbeklagte zunächst die Aufhebung der Ziffern 1, 3 bis 5 des Schiedsspruchs vom 15.08.2012 begehrt. Mit weiterem am 13.03.2013 eingegangenem Telefax verlangt sie zudem die Aufhebung von Ziffer 6 des Schiedsspruchs. Der Senat hat nach vorheriger Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 17.06.2013 die verwiesene Sache 8 Sch 3/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit der hier schon anhängigen - und führenden - Sache 8 Sch 2/13 verbunden. Der Schiedskläger, der dem Antrag der Schiedsklägerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs entgegengetreten ist, verweist darauf, dass sich die Schiedsbeklagte lediglich gegen die sachliche Richtigkeit des Schiedsspruchs wende; eine solche Überprüfung des Schiedsspruchs sei jedoch nicht Gegenstand des Aufhebungsverfahrens. Schließlich lasse sich auch kein Verstoß gegen den ordre-public feststellen. Er beantragt, den Schiedsspruch bezüglich der Ziffern 5a) und b) sowie Ziffer 6 - wie in Ziffer I der Tenors ausgesprochen - für vollstreckbar zu erklären und den auf Aufhebung des Schiedsspruchs gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Schiedsbeklagte beantragt, den auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gerichteten Antrag zurückzuweisen und den Schiedsspruchs bezüglich der Ziffern 1, 3 bis 6 aufzuheben. Sie vertritt die Ansicht, dass der Schiedsspruch in mehrfacher Hinsicht gegen die Mindestanforderungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens gemäß § 1059 ZPO verstoße. Sie rügt zunächst die Unwirksamkeit des Schiedsspruches aus formellen Gründen, da aus dem Schiedsspruch entgegen § 1054 Abs. 3 ZPO schon nicht der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens hervorgehe. Bezüglich des Schiedsspruchs zu Ziffer 1a) und b) macht die Schiedsbeklagte geltend, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz ‚ne ultra petita‘ vorliege, da das Schiedsgericht nicht die vom Schiedskläger im Schiedsverfahren selbst gemachte und sich aus § 21 des Partnerschaftsvertrages ergebende Einschränkung  (,,Jeweils nur vorübergehende Tätigkeiten bleiben zulässig, wenn sie die Dauer von 10 Werktagen nicht überschreitet“) ebenso wenig beachtet habe wie den Umstand, dass sich ihr Tätigkeitsverbot nicht auf stationäre kieferorthopädische Tätigkeit beziehe. Entsprechendes habe sie bereits im schiedsrichterlichen Verfahren gerügt. Trotz zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs des Konkurrenzschutzes habe sie noch ein Interesse an der Aufhebung dieses Teils des Schiedsspruchs, da der Umfang der von ihr zu unterlassenden Tätigkeiten auch für die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches bedeutsam sei. Sie macht darüber hinaus geltend, das Schiedsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und damit gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1d) ZPO und § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO verstoßen. Es habe nicht zur Kenntnis genommen bzw. keinen Beweis dazu erhoben, dass die in der Anlage 1 beschriebene Verbotszone nicht den wesentlichen Einzugsbereich der Gemeinschaftspraxis darstelle und dadurch der räumliche Geltungsbereich der Klausel zu weit ausgedehnt werde. Auch darauf habe sie gegenüber dem Schiedsgericht mehrfach hingewiesen. Zudem stelle sich die „Konkurrenzklausel" auch in gegenständlicher Hinsicht als zu weitgehend dar, wenn sie ihr auch keine reine zahnärztliche Tätigkeit mit einem anderen Kieferorthopäden erlaube, der ebenfalls lediglich zahnärztlich tätig sei. Hinzu komme, dass entgegen der üblichen Vorgehensweise in der Gemeinschaftspraxis kein gemeinsamer Patientenstamm bestanden habe, so dass für die Wettbewerbsklausel schon kein Anwendungsbereich eröffnet gewesen sei. Auch darauf habe sie das Schiedsgericht mehrfach hingewiesen, ohne dass es einem Beweisantritt nachgegangen wäre. Soweit sie in Ziffer 5 des Schiedsspruchs zur Auskunft über Anlagevermögen und zur Herausgabe über zu benennende Gegenstände verurteilt worden sei, liege ein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1c) und Nr. 2b) ZPO vor. Das Schiedsgericht habe verkannt, dass es sich nicht um in ihrem Eigentum stehendes Anlagevermögen gehandelt habe, sondern dass es sich um Anlagevermögen der zuvor mit ihrem Ehemann bestehende GbR gehandelt habe. Zudem sei das Anlagevermögen der Gesellschaft nur zur Nutzung überlassen gewesen und kein Eigentumsübergang vereinbart worden. Das Schiedsgericht habe daher über ein Rechtsverhältnis geurteilt, das nicht Gegenstand der Schiedsklausel geworden sei. Ziffer 5 des Schiedsspruchs sei auch nicht vollstreckungsfähig. Letztlich greife das Schiedsgericht rechtswidrig in ihre Grundrechte (Art. 12 GG) ein, was im Zweifel zu einem Verstoß gegen den ordre public gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO zur Folge habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag des Schiedsklägers, den im Tenor genannten Schiedsspruch bezüglich der Ziffern 5a) und b) sowie Ziffer 6) für vollstreckbar zu erklären ist begründet, während der Antrag der Schiedsbeklagten, die Ziffern 1), 3), 4), 5) und 6) des Schiedsspruch aufzuheben, ohne Erfolg bleibt. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung (§ 1060 ZPO) und die Aufhebung des Schiedsspruchs (§ 1059 ZPO) ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Auch wenn der Schiedsspruch entgegen § 1054 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens enthält und durchaus Zweifel bestehen, ob dies Dortmund als Tagungsort ist, weil sich mit M-Stadt ein „effektiver Ort" des Schiedsverfahrens (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2000 - 6 Sch 2/99 - EWiR 2000, 795 - juris Rz. 56) feststellen lässt, folgt die Zuständigkeit vorliegend aus § 39 S. 1 ZPO, der ebenfalls Anwendung findet (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.07.2002 - I Sch 8 /02, SchiedsVZ 2003, 84 (85) - juris Rz. 27; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 1062 Rdn. 2). Beide Parteien haben sich auf den Antrag der jeweils anderen Seite in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat rügelos eingelassen. 1. Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, § 1060 ZPO a) Der Antrag des Schiedsklägers auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig. Entgegen der Ansicht der Schiedsbeklagten macht das Fehlen der Angabe des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens den Schiedsspruch nicht unwirksam (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 1054 Rdn. 10). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass der Schiedsspruch in den Ziffern 5b) (Umfang der Herausgabepflicht hängt von zuvor zu erfüllender Auskunft ab) und 6) (Kostengrundentscheidung) keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 30.03.2006 - III ZB 78/05, NJW 2006, 995 - Rz. 9 ff.), der der Senat folgt, besteht für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs auch dann ein rechtliches Interesse, wenn der Schiedsspruch nicht vollstreckbar ist. Auch nach der Umgestaltung der ZPO durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22.12.1997 (BGBl I 3224) dient die Vollstreckbarerklärung nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sie soll den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern (BGH, aaO. - Rz. 10+11). Ungeachtet der fehlenden Vollstreckbarkeit besteht ein anzuerkennendes Interesse des Schiedsklägers an der Vollstreckbarerklärung der Ziffern 5b) und 6) des Schiedsspruchs. Dort hat der Schiedsspruch eine Entscheidung über die nach Auskunftserteilung herauszugebenden Gegenstände (Ziffer 5b) und eine Kostengrundentscheidung (Ziffer 6) getroffen. Die Vollstreckbarerklärung bewirkt die ,,Bestandskraft" dieser Entscheidung, der mit dieser (Zwischen-)Entscheidung erreichten (teilweisen) Streitklärung, was die außergerichtliche Streitbeilegung erleichtert und Grundlage der gegebenenfalls noch notwendigen abschließenden Streitentscheidung ist (BGH, aaO. - Rz. 13). b) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Ziffern 5a) und b) und Ziffer 6) ist auch begründet, da ihm keine der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe entgegenstehen, § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO. Zu berücksichtigen sind vorliegend sowohl die ohnehin von Amts wegen zu beachtenden Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als auch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Schiedsbeklagte den Aufhebungsantrag gem. § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 3 ZPO innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von drei Monaten ab Empfang des Schiedsspruchs eingereicht hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Schiedsbeklagte den Schiedsspruch vor dem 14.12.2012 erhalten hat, so dass die auf seine (teilweise) Aufhebung gerichteten Einwendungen, die am 12.03.2013 bzw. am 13.03.2013 beim hiesigen Oberlandesgericht eingegangen sind, fristwahrend eingegangen sind. aa) Ein von der Schiedsbeklagten in Ansehung der Ziffern 5a) und b) des Schiedsvertrages geltend gemachter Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 c) ZPO liegt nicht vor. Eine diesbezügliche Aufhebung des Schiedsspruches verlangt, dass der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, die die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Nach § 26 des Partnerschaftsvertrages haben die Parteien für Streitigkeiten aus diesem Vertrag die ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart. Um eine solche Streitigkeit aus dem Partnerschaftsvertrag handelt es sich auch, soweit sich die Parteien um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ausscheiden der Schiedsbeklagten aus der Gemeinschaftspraxis und um die Erteilung von Auskünften sowie die Herausgabe von Sachen streiten. Soweit das Schiedsgericht nach Ansicht der Schiedsbeklagten im Eigentum der Q GbR stehende Gegenstände zu Unrecht als in die Partnerschaftsgesellschaft eingebracht angesehen hat, hat das Schiedsgericht nicht über ein Rechtsverhältnis geurteilt, das nicht Gegenstand der Schiedsklausel gewesen ist, sondern selbst nach dem Vortrag der Schiedsbeklagten allenfalls innerhalb dieses der Schiedsklausel unterworfenen Rechtsverhältnisses eine materiell-rechtlich unzutreffende Würdigung vorgenommen, die jedoch von § 1059 Abs. 2 Nr. 1c) ZPO nicht erfasst wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Gründe des Schiedsspruches lediglich davon sprechen, dass der Schiedskläger nach seinem dort unbestritten gebliebenen Vortrag den „Umfang der jeweiligen Sachen der Beklagten" nicht kenne, was bei der Auslegung der im Tenor zu Ziffer 5a) berücksichtigen sein wird, wenn dort vom „vorhandenen Anlagevermögen der Praxis der Schiedsbeklagten" die Rede ist. Gleiches hat für Ziffer 5b) des Schiedsspruches zu gelten, wenn es in den Gründen heißt, dass der Schiedskläger den auf seinen Erlass gerichteten Antrag während des Schiedsverfahrens zurückgenommen habe. bb) Gleichermaßen liegt insoweit auch kein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO vor, da die Vollstreckung des Schiedsspruchs zu Ziffer 5a) und b) nicht zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den inländischen ordre public setzt auch nach Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22.12.1997 voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, dass mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, d.h. wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen (BGH, Beschluss vom 30.10.2008 - III ZB 17/08, NJW 2009, 1215 (1215) - Rz. 5; MünchKomm/Münch, BGB, 3. Auflage 2008, § 1059 Rdn. 40). Nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts stellt danach einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (BGH, aaO.). Das erzielte Ergebnis - sei es das materielle Resultat oder das prozessuale Verfahren - muss selbst den ordre-public-Verstoß darstellen und damit den Schiedsspruch intolerabel machen (MünchKomm/Münch, BGB, 3. Auflage 2008, § 1059 Rdn. 40 a.E.). Ein solcher Fall liegt bezüglich des Ausspruchs zu den Ziffern 5a) und b) des Schiedsspruchs als abtrennbarem Teil nicht vor, da - wie bereits erwähnt – allenfalls eine materiell-rechtlich unzutreffende Würdigung durch das Schiedsgericht in Betracht kommt, deren Ergebnis die Hinnahme des Schiedsspruches aber nicht als intolerabel erscheinen lässt. Dies gilt wegen der Unabhängigkeit dieses Teils des Schiedsspruchs selbst dann, wenn die weiteren Ziffern 1, 3 und 4 des Schiedsspruches wegen Verstoßes gegen den ordre public gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO aufzuheben wären, was jedoch - wie noch zu zeigen sein wird - nicht der Fall ist. 2. Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs, § 1059 ZPO Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist unbegründet, da keine Aufhebungsgründe gem. § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegen. a) Die vom Schiedsgericht angenommene Wirksamkeit der in § 21 des Partnerschaftsvertrages enthaltenen „Konkurrenzklausel" und die auf dieser Annahme beruhenden Aussprüche in dem Schiedsspruch zu Ziffer 1) (zeitliche befristete Untersagung wettbewerbswidrigen Verhaltens), zu Ziffer 3 (Zahlung einer verwirkten Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 €) und zu Ziffer 4) (Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher Schäden aus der Verletzung des Wettbewerbsverbotes) verstößt – entgegen der Ansicht der Schiedsbeklagten - nicht gegen die Grundsätze des ordre public, § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO. aa) Da nach den oben bereits dargestellten Grundsätzen die Missachtung oder falsche Anwendung zwingenden Rechts für die Annahme eines solchen Verstoßes nicht hinreichend ist, füllt auch eine möglicherweise fehlerhafte Annahme der Wirksamkeit einer wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtigen Wettbewerbsklausel noch nicht den Tatbestand des § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO aus. Hinzukommen muss vielmehr das der öffentlichen Ordnung widersprechende Ergebnis im Fall der Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs. Hieran fehlt es vorliegend jedoch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist beim Ausscheiden eines Gesellschafters ein zu dessen Lasten und zugunsten der Gesellschaft vereinbartes Wettbewerbsverbot unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB nur in dem Umfang gerechtfertigt, in dem für die Beschränkung der gewerblichen Tätigkeit ein anzuerkennendes Bedürfnis besteht, um den Ausscheidenden an einer illoyalen Verwertung des Erfolges seiner Arbeit und der im Zuge der Tätigkeit für die Gesellschaft erworbene Verbindungen zu hindern (BGH BB 1994, 95 (96)). Maßgebend ist die Frage, in welchem Umfang die berechtigten Interessen des durch eine Beschränkung Begünstigten eine Einschränkung der Freiheit gewerblicher Betätigung auf Seiten des anderen Teils rechtfertigen können. Ob eine unzumutbare Beeinträchtigung der geschäftlichen Freiheit des Ausscheidenden eingetreten ist, kann nur unter Berücksichtigung der gesamten beiderseits erbrachten Leistungen entschieden werden. Beschränkungen der Berufausübungsfreiheit verstoßen nur dann nicht gegen § 138 BGB, wenn sie räumlich, zeitlich und gegenständlich das notwendige Maß nicht überschreiten. Wettbewerbsverbote sind nur gerechtfertigt, soweit und solange sie erforderlich sind, um die Partner des aus einer Gesellschaft Ausgeschiedenen vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Missbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen (BGH WM 2003, 2334 - Rz. 7). Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Grenzziehung zwischen Wirksamkeit und Nichtigkeit des Wettbewerbsverbotes stellt sich als mitunter schwierige und nicht ohne Weiteres offenkundige Entscheidung dar. Schon allein vor diesem Hintergrund ist es nicht geboten, das Ergebnis jeder Fehlentscheidung in dieser Frage als unvereinbar mit den im nationalen Recht vorherrschenden Vorstellungen von den Erfordernissen der öffentlichen Ordnung anzusehen. Es erscheint angesichts der ohnehin empfohlenen Zurückhaltung bei der Annahme eines Verstoßes gegen den ordre public (vgl. MünchKomm/Münch, BGB, 3. Auflage 2008, § 1059 Rdn. 41) zu weitgehend, wenn das staatliche Gericht in jedem Fall der Vollstreckbarerklärung eines solchermaßen einschlägigen Schiedsspruchs die Anwendung des § 138 BGB in vollem Maße nachzuprüfen und im Fall der nach eigener Auffassung unzutreffenden Entscheidung durch das Schiedsgericht die Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruches abzulehnen hat. Hinzu kommt in diesem Fall, dass der Verstoß gegen das hinter dem Wettbewerbsverbot stehende Anliegen durch die Schiedsbeklagte nicht etwa in einem der Grenzbereiche - in zeitlicher, örtlicher oder gegenständlicher Hinsicht - stattfand, sondern sie ihre Tätigkeit unmittelbar nach ihrem Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis in einer vergleichbaren und in demselben Ort gelegenen - 5 Kilometer entfernten - Praxis aufgenommen hat. Dementsprechend kann die Entscheidung des Schiedsgerichts auch insoweit nicht als aus Sicht eines staatlichen Gerichtes unerträglich angesehen werden. bb) Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public liegt ebenfalls nicht vor. Die Beachtung des verfahrensrechtlichen ordre public gebietet es insbesondere, dass das Schiedsgericht den Parteien im gleichen Umfang und unter gleichen Voraussetzungen wie der staatliche Richter rechtliches Gehör zu gewähren hat (BGH, Urteil vom 14.05.1992 - III ZR 169/90, NJW 1992, 2299 – sub. 2a). Soweit die Schiedsbeklagte geltend macht, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch das Schiedsgericht verletzt worden, ist dies unzutreffend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet, dass niemand in seinen Rechten durch gerichtliche Maßnahmen betroffen werden darf, ohne vorher Gelegenheit zur Äußerung gehabt zu haben (Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage 2012, Vor § 128 Rdn. 3). Entsprechendes macht die Schiedsbeklagte jedoch nicht geltend. Ihr geht es allein darum, dass das Schiedsgericht ihren Vortrag nicht hinreichend und aus ihrer Sicht nicht „richtig" gewürdigt hat, nämlich dahingehend, dass die in § 21 des Gesellschaftsvertrages enthaltene „Konkurrenzklausel" - wegen eines zu weiten räumlichen wie gegenständlichen Geltungsbereiches - nicht wirksam und nichtig ist. Dies betrifft aber lediglich die Rechtsanwendung und stellt keinen Fall der Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Vorstehendes gilt auch, soweit sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals darauf hingewiesen hat, dass das Schiedsgericht bei der Überprüfung der räumlichen Reichweite der Wettbewerbsklausel von dem im Partnerschaftsvertrag vereinbarten wesentlichen Einzugsbereich ausgegangen sei, ohne ihrem durch Vorlage der Patientenlisten unter Beweis gestellten Vortrag Aufmerksamkeit zu schenken, dass dieser Einzugsbereich tatsächlich ein anderer gewesen sei. Denn aus Sicht des Schiedsgerichts war aufgrund des von ihm in materiell-rechtlicher Hinsicht zugrunde gelegten Verständnisses des wesentlichen Einzugsbereichs die Durchführung einer Beweisaufnahme nicht geboten. Hinzu kommt, dass die Überprüfung des staatlichen Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Schutz dagegen bietet, dass das Schiedsgericht Beweisanträge der Parteien gem. § 1042 Abs. 4 S. 2 ZPO unberücksichtigt gelassen hat. Das gilt selbst dann, wenn die Beurteilung fehlerhaft war, solange sie nicht nur vorgeschoben ist, um zu verdecken, dass das Schiedsgericht sich mit dem Vorbringen der Partei(en) überhaupt nicht befasst hat (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 1059 Rdn. 40). Ein solcher Verstoß ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Schiedsbeklagten auch nicht geltend gemacht. b) Schließlich verstößt Ziffer 1) des Schiedsspruchs auch nicht gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO unter dem Gesichtspunkt ne ultra petita. Zwar ist ein Schiedsspruch danach aufhebbar, wenn das Schiedsgericht mehr oder anderes zuerkennt, als vom Kläger ausdrücklich und klar beantragt (ultra petita) worden ist (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 1059 Rdn. 44b). Jedoch liegt ein solcher Fall nicht vor, da das Schiedsgericht ersichtlich nicht über die Anträge des Schiedsklägers hinausgegangen ist. 3. Die Vollstreckbarerklärung dieses Beschlusses erfolgt gem. § 1064 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamm I-8 Sch 1/16 31.10.2016
Beschluss
Der Schiedsspruch des Schiedsrichters Rechtsanwalt H-Name, H-Anschrift, vom 30.10.2015, mit welchem der Betrag der von dem Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 4.259,19 € festgesetzt wurde, ist vollstreckbar.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 4.259,19 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Parteien waren Gesellschafter der GbR „I" und schlossen für Streitigkeiten aus dem Sozietätsvertrag unter dem 16.01.2007 eine Schiedsvereinbarung.
Der Antragsteller kündigte den Sozietätsvertrag am 03.05.2013, woraufhin die Gesellschaft aufgelöst wurde. Im Zuge der Auseinandersetzung der Gesellschaft konnten sich die Parteien nicht auf eine Auseinandersetzungsregelung einigen. Um die Auseinandersetzung voranzutreiben, ersuchte der Antragsgegner am 16.07.2013 die Rechtsanwaltskammer Hamm um Benennung eines Schiedsrichters. Diese bestellte mit Schreiben vom 18.07.2013 Herrn Rechtsanwalt und Notar H-Name aus Bochum zum Schiedsrichter. Der Antragsgegner übermittelte dem Schiedsrichter und dem Antragsteller jeweils am 08.08.2013 die Schiedsklage mit der er beantragte, festzustellen, dass in die Auseinandersetzungsbilanz der I eine Forderung des Schiedsklägers gegen die Gesellschaft auf Rückforderung von Einlagen in Höhe von 233.752,73 € einzustellen ist.
Mit E-Mail vom 05.09.2013 übermittelte der Schiedsrichter den Parteien zur Unterzeichnung einen Schiedsrichtervertrag und forderte von jeder Partei die Zahlung eines Kostenvorschusses von 5.000,- € an. In Ansehung der drohenden Kosten für die Durchführung des Schiedsverfahrens kamen die Parteien überein, zunächst weitere Verständigungsversuche außerhalb des Schiedsverfahrens zu unternehmen. Zwischen den Prozessbevollmächtigen der Parteien wurde vereinbart, dass der Schiedsrichtervertrag zunächst nicht unterzeichnet, der Verfahrenskostenvorschuss nicht eingezahlt und der Schiedsrichter darum ersucht wird, die Ingangsetzung des Verfahrens zunächst zurückzustellen. Mit Schreiben vom 27.09.2013 wurde der Schiedsrichter gebeten, die Ingangsetzung des Schiedsverfahrens zurückzustellen. Eine ausdrückliche Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten für den Antragsteller vor dem Schiedsrichter erfolgte nicht. Der Schiedsrichter nahm in der Folgezeit zunächst keine schiedsrichterlichen Tätigkeiten in Bezug auf das Verfahren auf. Eine förmliche Zustellung der Schiedsklage an den Antragsteller erfolgte nicht.
Die Versuche einer gütlichen Einigung verliefen ohne Ergebnis. Nachdem die Parteien hinsichtlich der Geltendmachung wechselseitiger Forderungen im Zuge der Auseinandersetzung keine ernsthaften Bemühungen mehr unternommen hatten, teilte der Antragsgegner dem Schiedsrichter am 14.08.2014 mit, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens nicht weiter verfolgt werde.
Mit Schreiben vom 06.11.2014 beantragte der Antragsteller, die Kosten des Schiedsverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Letzterer teilte dem Schiedsrichter mit Schreiben vom 05.12.2014 mit, dass es aus seiner Sicht keiner Kostenentscheidung bedürfe, da ein Schiedsverfahren nicht ordnungsgemäß in Gang gesetzt worden sei.
Mit schiedsrichterlichem Beschluss vom 08.01.2015 traf der Schiedsrichter unter Hinweis auf §§ 1042 Abs. 3; 269 Abs. 3 ZPO eine Kostengrundentscheidung, mit welcher er dem dortigen Kläger und hiesigen Antragsgegner die Kosten des Schiedsverfahrens auferlegte.
Der Antragsteller beantragte unter Bezugnahme auf VVRVG Nr. 2300, 7002, 7008 und Zugrundelegung eines Streitwerts von 233.752,73 EUR vollstreckbare Kosten i.H.v. 3.509,19 € brutto festzusetzen. Nachdem er einen geforderten Vorschuss von 750,- € an den Schiedsrichter gezahlt hatte, kam der Schiedsrichter diesem Antrag mit dem streitgegenständlichen Ergänzungsschiedsspruch vom 30.10.2015 nach und setzte die vom Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 4.259,19 € (3.509,19 € + 750,- €) fest.
Der Schiedsspruch ist dem Antragsgegner am 26.01.2016 zugegangen.
Der Antragsteller beantragt,
            wie erkannt;
Der Antragsgegner beantragt,
            den Antrag unter Aufhebung des Schiedsspruches abzulehnen.
Er ist der Ansicht, es läge bereits kein für vollstreckbar zu erklärender Schiedsspruch i.S.v. § 1060 ZPO vor. Hierzu hätte es nämlich der Durchführung eines Schiedsverfahrens bedurft. Hieran fehle es, weil die Schiedsklage nicht förmlich zugestellt worden sei und der Schiedsrichter seine Tätigkeit und die Eröffnung des Schiedsverfahrens unter die Bedingung gestellt habe, dass der von ihm übermittelte Schiedsrichtervertrag unterzeichnet und der geforderte Vorschuss von 10.000,- € geleistet werde. Wäre der Schiedsspruch als wirksam anzusehen, so stünde einer Vollstreckbarerklärung jedenfalls der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO wegen eines Verstoßes gegen eine Parteivereinbarung und gegen § 1057 Abs. 1 ZPO entgegen. Mit dem einvernehmlichen Ersuchen vom 27.09.2013 hätten die Parteien vereinbart, das Schiedsverfahren zunächst insgesamt nicht durchzuführen. Dies betreffe auch etwaige Kostenerstattungsansprüche. Der Antragsteller sei mangels förmlicher Zustellung der Schiedsklage zu keiner Zeit Partei des Schiedsverfahrens geworden. Die Geltendmachung des Aufhebungsgrundes sei nicht gem. §§ 1059 Abs. 3, 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO präkludiert, da der Schiedsspruch erst am 26.01.2016 beim Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners eingegangen sei und dieser vor Fristablauf einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gem. § 1059 Abs. 3 ZPO gestellt habe.
II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig und begründet.
1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben.
a)      Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. In örtlicher Hinsicht lag der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (Bochum) im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm.
b)      Der Antragsteller hat den Schiedsspruch im Original vorgelegt und damit die Erfordernisse des § 1064 Abs. 1 ZPO erfüllt.
c)      Die Parteien haben sich im Hinblick auf die nach § 1063 Abs. 2 ZPO ansonsten grundsätzlich obligatorische mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 ZPO mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Durch Senatsbeschluss vom 24.08.2016 ist den Parteien gemäß § 128 Abs. 1 S. 2 ZPO Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis zum 30.09.2016 eingeräumt und ein Termin zur Verkündung der Entscheidung auf den 31.10.2016 anberaumt worden.

2. Der Antrag ist begründet.
a)       Es kann nicht, wie der Antragsgegner geltend macht, davon ausgegangen werden, dass ein gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklärender Schiedsspruch nicht vorliegt und dass der streitgegenständliche (Ergänzungs-) Schiedsspruch außerhalb eines Schiedsverfahrens erfolgt ist. Denn der Antragsgegner hatte am 08.08.2013 die Schiedsklage eingereicht, die er zudem unstreitig auch in beglaubigter und einfacher Abschrift dem Antragsteller übermittelte. Das Schiedsverfahren beginnt, wenn der Schiedsbeklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat (§ 1044 ZPO). Damit lag beim Schiedsgericht Schiedshängigkeit vor (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 1044 Rn. 4), so dass auch die Rechtsanwaltskammer Hamm mit Schreiben vom 18.07.2013 den Schiedsrichter H-Nachname bestimmen konnte und bestimmte. Das Schiedsverfahren war damit eingeleitet und das Schiedsgericht grundsätzlich konstituiert, ohne dass es dann noch auf den nicht mehr erfolgten Abschluss des Schiedsrichtervertrages und auch auf die förmliche Zustellung der Schiedsklageschrift an den Schiedsbeklagten ankam.
Einer förmlichen Zustellung bedarf es nicht (Zöller-Geimer, a.a.O., § 1044 Rn. 1; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 11 Rn. 9, 34). Ebenso wenig ist beachtlich für den Eintritt der Schiedshängigkeit, dass später zwischen den Parteien Einvernehmen darüber erzielt wurde, das Schiedsverfahren zunächst nicht weiter zu betreiben. Das Schiedsverfahren war vom Antragsgegner auf Basis der zwischen den Parteien getroffenen Schiedsvereinbarung vom 21.12.2006/16.01.2007 bereits eingeleitet worden. Insofern verfängt auch sein Einwand nicht, dass erst durch den Abschluss des Schiedsvertrages das Amt des Schiedsrichters begründet und damit erst eine prozessuale Wirkung erzeugt worden sei (unter Verweis auf Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 11 Rn. 9). Mögen auch die materiellen Rechtsbeziehungen des Schiedsrichters zu den Parteien noch nicht in einem Schiedsrichtervertrag vereinbart worden sein, hatte der Antragsgegner jedenfalls formal das betreffende Schiedsverfahren bereits anhängig gemacht mit der Folge, dass hierdurch auch eine wirksame Grundlage für die Kostengrundentscheidung gemäß Beschluss vom 08.01.2015 und den (Ergänzungs-) Schiedsspruch vom 30.10.2015 geschaffen war. Soweit der Antragsgegner hier die Bildung des Schiedsgerichts und die Entscheidungskompetenz des Schiedsrichters bezweifelt, rechtfertigt dies jedenfalls die Annahme eines Nichtschiedsspruchs oder der Nichtigkeit des Schiedsspruches nicht. Die Fälle der Nichtigkeit eines Schiedsspruchs sind auf wenige Extremkonstellationen im Interesse der Rechtssicherheit zu begrenzen (Zöller-Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 15). Ein solcher Fall ist nach Einleitung des Schiedsverfahrens nicht gegeben. Allenfalls läge ein Aufhebungsgrund vor im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO.
b)      Soweit der Antragsgegner Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO geltend macht, können diese nicht mehr berücksichtigt werden. Der Aufhebungsantrag muss nach § 1059 Abs. 3 ZPO, soweit nichts anderes vereinbart ist (hierfür ist nichts ersichtlich), innerhalb von 3 Monaten nach seinem Empfang bei Gericht eingereicht werden. Eine Zustellung ist, wie sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, nicht erforderlich (Lachmann, Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Kap. 25 Rn. 2375). Nach Ablauf der Frist können Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch nicht mehr dem Vollstreckbarerklärungsantrag entgegengesetzt werden (§ 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO; zutr. Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 1059 Rn. 10; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 25 Rn. 12). Der in Rede stehende Ergänzungs-Schiedsspruch datiert vom 30.10.2015. Er ist dem Antragsgegner durch das Schreiben des Schiedsrichters vom 25.01.2016 (Anl. 15), das bei seinem Verfahrensbevollmächtigten am 26.01.2016 eingegangen ist, zugegangen.
Die Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO endete so am Dienstag, den 26.04.2016. Diese Frist wurde nicht gewahrt. Der Aufhebungsantrag ist erst per Telefax vom 28.04.2016 bei Gericht eingegangen (BI. 10 d.A.), wobei die vom Gericht (auch in damaliger Unkenntnis des Zugangszeitpunkts) gesetzte Stellungnahmefrist zum Vollstreckbarkeitsantrag bis zum 28.04.2016 mit der gesetzlichen Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO nichts zu tun hat. Aus der Existenz des eigenständigen Aufhebungsverfahrens nach § 1059 Abs. 1 ZPO folgt, dass derjenige, der einen Aufhebungsgrund geltend machen möchte, selbst für dessen Rechtzeitigkeit Sorge zu tragen hat. Hierbei darf er sich auch nicht darauf verlassen, dass die Gegenseite so rechtzeitig einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung gem. § 1060 Abs. 1 ZPO stellt, dass er in der Lage ist, etwaige Aufhebungsgründe in diesem Verfahren noch rechtzeitig geltend machen zu können. Dass der Antragsgegner bereits gesondert hiervon rechtzeitig einen Aufhebungsantrag gestellt hatte, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
Von daher können die geltend gemachten Aufhebungsgründe nicht mehr berücksichtigt werden. Da die Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO nicht als eine Einrede ausgestaltet ist, sondern Klarheit über die Bestandskraft des Schiedsspruchs herbeiführen soll (vgl. Lachmann a.a.O.), ist diese auch von Amts wegen zu berücksichtigen. Eine Versagung der Vollstreckbarerklärung wegen Verstoßes gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO), soweit es um die Wahrung staatlicher Interessen geht (vgl. hierzu Zöller-Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 11 a), kommt im Streitfall angesichts der bereits vorgenommenen Verfahrenseinleitung nicht mehr in Betracht.
c)       Unabhängig von der eingetretenen Präklusion liegt der vorgetragene Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO nicht vor. Die Vereinbarung, das Verfahren einstweilen nicht weiter zu betreiben, enthielt weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Regelung hinsichtlich einer etwaigen Kostentragung für den Fall der (endgültigen) Streitbeilegung. Diese Vereinbarung mag zwar im Hinblick auf die Kosten des Schiedsrichters der Kostenersparnis gedient haben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Parteien hiermit gleichzeitig auch auf ihren jeweiligen Kostenerstattungsanspruch bezüglich der außergerichtlichen Kosten verzichten wollten.
Eine fehlende Kompetenz zur Kostenentscheidung geht auch nicht aus dem Umstand hervor, dass ein Schiedsrichtervertrag von den Parteien nicht unterzeichnet und der verlangte Vorschuss von insgesamt 10.000,- € nicht geleistet wurde. Das Schiedsgericht und damit seine prozessuale Entscheidungskompetenz wurden bereits mit der Bestellung des Schiedsrichters konstituiert und mit dessen Bekanntgabe an die Parteien verbindlich (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, vor § 1025 Rn. 16; § 1035 Rn. 2; MünchKomm.-Münch, ZPO, 4. Aufl. 2013, vor § 1034 Rn. 1 ff.). Der Schiedsrichtervertrag ist von der Bestellung der Schiedsrichter und der Konstituierung des Schiedsgerichts zu trennen und für dessen Entscheidungskompetenz nicht erforderlich. Schiedshängigkeit i.S.v. § 1044 ZPO war bereits eingetreten und das Schiedsgericht bereits konstituiert.
Weder in der Kostengrundentscheidung vom 08.01.2015, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen, noch in der Festsetzung vom 30.10.2015 liegt schließlich ein Verstoß gegen das Willkürverbot des § 1057 Abs. 1 S. 2 ZPO. Hiernach hat das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere dem Ausgang des Verfahrens, über die Kosten des Schiedsverfahrens zu entscheiden. Da die Parteien keine besondere Regelung bezüglich der Verfahrensvorschriften getroffen haben, hatte der Schiedsrichter diese gern. § 1042 Abs. 4 S. 1 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Eine Bezugnahme auf die allgemeinen Regeln der ZPO, nämlich auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO bezogen auf die Kostengrundentscheidung, stellt sich nicht als unangemessen dar.
d)     Die Kostenberechnung und die Höhe der festgesetzten Kosten sind nicht zu beanstanden.
III. Die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Verfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamm I-8 Sch 01/09 15.07.2009
B E S C H L U S S: I. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. II. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 19.703,71 € festgesetzt. Gründe: Nachdem der Antragsteller den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 26. Mai 2009 zurückgenommen hat, war über die Kosten entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO zu entscheiden. In Anwendung der Vorschrift des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO hat der Antragsgegner die Kosten zu tragen. Vor Zustellung des Antrags an den Antragsgegner hat dieser die im Schiedsspruch festgelegten Forderungen erfüllt, worauf der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat. In dem Fall bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Billigem Ermessen entspricht es regelmäßig, derjenigen Partei die Kosten aufzuerlegen, die ohne die Erfüllung der Forderung voraussichtlich unterlegen wäre. Da der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zulässig und begründet war, hätten die Kosten dem Antragsgegner auferlegt werden müssen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Antragsgegner keinen Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben habe, so dass entsprechend § 93 ZPO der Antragsteller die Kosten zu tragen habe. § 93 ZPO kommt nämlich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs grds. nicht zur Anwendung. Der Gläubiger hat einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel und kann nicht darauf verwiesen werden, erst abzuwarten, ob der Schiedsspruch freiwillig erfüllt wird (OLG München, SchiedsVZ 2008, 151; Zöller-Geimer, 27. Aufl. § 1060 Rdnr. 4). Etwas anderes gilt nur dann, wenn vereinbarungsgemäß von einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung für einen bestimmten Zeitraum abgesehen werden soll. Da letzteres nicht dargelegt ist, war der Antragsteller nicht gehalten, nach Zugang des Schiedsspruchs vom 26. Mai 2009 länger als bis zum 8. Juni 2009 zu warten, bevor er das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs einleitete. Der ergänzende Schiedsspruch vom 2. Juni 2009 ist hier ohnehin unbeachtlich, da dieser nur eine Berichtigung des Ausspruchs zu Ziff. 5 enthält, auf den sich der Antrag vom 8. Juni 2009 gar nicht erstreckt hatteBei der Bemessung des Gegenstandswerts des Verfahrens hat der Senat sich am Hauptsachewert der Aussprüche zu 1 und 2 orientiert.


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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamm I-25 Sch 3/11 05.04.2013
BESCHLUSS:
Tenor:
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Erinnerungsverfahren wird auf 18.349,56 € festgesetzt.
Gründe:
Die nach § 11 Abs. 2 RPflG zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Der Kostenfestsetzungsantrag dürfte bereits unzulässig sein, weil der Antragstellerin aufgrund der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Essen vom 23.05.2012 ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtskräftig aberkannt wurde.
1.
Kostenfestsetzungsbeschlüsse und die hierauf ergehenden Beschwerdeentscheidungen sind der materiellen Rechtskraft fähig. Ihnen kommt formelle Rechtskraft sowie Bindungswirkung zu und sie weisen einen der materiellen Rechtskraft fähigen Inhalt auf (vgl. dazu Musielak § 329 ZPO Rdnr. 17). Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts fällt hierunter, denn sie ist in einem Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 788 Abs. 2,103,104 ZPO ergangen.
2.
In Rechtskraft erwächst der Entscheidungssatz (vgl. dazu Zöller/Vollkommer Vor § 322 ZPO Rdnr. 31), der hier darin besteht, dass in teilweiser Abänderung des zunächst durch das Vollstreckungsgericht ergangenen
Kostenfestsetzungsbeschlusses der Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen wurde.
Die Rechtskraft ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser erschließt sich bei einer Entscheidung, durch die eine Klage abgewiesen oder - wie hier - ein Antrag zurückgewiesen wird, stets erst aus dem Tatbestand oder - wie hier - der Sachverhaltsdarstellung und den Entscheidungsgründen bzw. der rechtlichen Begründung einschließlich des Parteivorbringens (vgl. hierzu zu einem klageabweisenden Urteil BGH, Urteil vom 17.03.1995, AZ: VZR 178/93, Tz. 9).
Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, der durch den Antrag und den Lebenssachverhalt bestimmt wird (vgl. dazu Musielak Einl. Rdnr. 68).
Zieht man zur Bestimmung des Streitgegenstandes die Sachverhaltsdarstellung und die rechtliche Würdigung der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts heran, dürfte der Streitgegenstand dieses Verfahrens mit dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens identisch sein.
Der vorgetragene Lebenssachverhalt entspricht sich, denn die Antragstellerin leitet in beiden Verfahren ihren Erstattungsanspruch aus der Tätigkeit ihrer Verfahrensbevollmächtigten für die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch durch eine einstweilige Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO ab.
Der Antrag ist ebenfalls identisch, denn er ist im Verfahren nach §§ 788 Abs. 2, 103, 104 ZPO wie im vorliegenden Verfahren auf Festsetzung der entsprechenden Rechtsanwaltsgebühren gerichtet.
Dass die Gebühren im Verfahren nach §§ 788 Abs. 2, 103, 104 ZPO als Kosten der Zwangsvollstreckung geltend gemacht wurden, während im vorliegenden Verfahren ihre Festsetzung als Kosten des Verfahrens geltend gemacht werden, betrifft nicht den für die Festlegung des Streitgegenstandes maßgeblichen Antrag, sondern die rechtliche Einordnung der Gebühren, von der abhängig ist, ob das Vollstreckungsgericht oder das Prozessgericht für die Festsetzung zuständig ist.
Dass Kosten, die keine Kosten der Zwangsvollstreckung darstellen, ohne Weiteres als Kosten des Verfahrens oder Rechtsstreits zu berücksichtigen sind, mag zutreffen, beantwortet aber nicht die entscheidende Frage, ob ihre Geltendmachung auch dann noch uneingeschränkt zulässig ist, wenn ein Antrag bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Der Umstand, dass zwischenzeitlich mit der Hauptsacheentscheidung eine Kostengrundentscheidung ergangen ist, führt nicht dazu, dass aufgrund einer nachträglichen Veränderung des Lebenssachverhalts nunmehr ein neuer Antrag zulässig ist (vgl. zu den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft Zöller/Vollkommer Vor § 322 ZPO Rdnr. 53-56). Der für die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrages aufgrund der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts maßgebliche Sachverhalt hat sich nicht verändert, weil das Landgericht den Kostenfestsetzungsantrag nicht wegen der fehlenden Kostengrundentscheidung als zurzeit unbegründet zurückgewiesen hat.
II.
Folgt man dieser Auffassung nicht und geht in Übereinstimmung mit der Antragstellerin davon aus, dass die Streitgegenstände des Kostenfestsetzungsverfahrens nach §§ 788 Abs. 2,103,104 ZPO und des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens nicht identisch ist, würde dies nicht dazu führen, dass zugunsten der Antragstellerin ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für die Erwirkung der einstweiligen Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO festzusetzen wäre.
Für die Erwirkung der einstweiligen Anordnung ist nämlich keine gesonderte Gebühr angefallen.
1.
Nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Wie sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 15 Abs. 2 S. 2 RVG, 19 Abs. 1 S. 1 RVG ergibt, stellt ein Rechtszug einschließlich der zu dem Verfahren gehörenden Nebenverfahren eine Angelegenheit dar; es sei denn es liegt ein Fall des § 18 RVG vor oder Verfahren sind nach § 17 RVG als verschiedene Angelegenheiten anzusehen.
Bei dem Verfahren nach § 1063 Abs. 3 RVG handelt es sich um ein Nebenverfahren im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 1 RVG. Die Anordnung nach § 1063 Abs. 3 RVG ist in das auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches eingebettet und stellt lediglich eine flankierende und keine ein selbständiges Verfahren abschließende Entscheidung dar. Die einstweilige Anordnung wirkt nur bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache und ähnelt damit den Verfahren nach §§ 707, 719, 769 ZPO.
Da die Aufzählung der einzelnen als Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten geltenden Verfahren in § 19 Abs. 1 S. 2 RVG nicht abschließend ist, wie die Formulierung insbesondere zeigt, kann dahinstehen, ob das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO zu den in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 RVG genannten Verfahren gerechnet werden kann.
Entscheidend ist, dass das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO als ein in das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eingebettetes Verfahren anzusehen ist, das lediglich zu einer das Verfahren flankierenden vorläufigen Entscheidung führt und kein selbständiges Verfahren abschließt. Dies allein führt zu der Qualifizierung als Nebenverfahren, was nach § 19 Abs. 1 S. 1 RVG dazu führt, dass das Verfahren dem Rechtszug zuzurechnen ist. Ob eine der Fallgruppen, des § 19 Abs. 1 S. 2 RVG erfüllt ist, ist unerheblich.
Das Verfahren der einstweiligen Anordnung stellt keine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 RVG dar, denn die vorliegende Fallgestaltung lässt sich keinem der in der abschließenden Aufzählung des § 18 RVG genannten Verfahren zuordnen.
3. .
Das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO stellt auch keine gegenüber dem Hauptsacheverfahren nach § 17 Nr. 4 b) RVG verschiedene Angelegenheit dar.
Bereits der Wortlaut der Vorschrift, der die einstweilige Anordnung neben der einstweiligen Verfügung erwähnt und der Regelungszusammenhang zu den in § 17 Nr. 4 a) und c) RVG erwähnten Eilmaßnahmen zeigt, dass die Vorschrift nur Eilentscheidungen betrifft, die in einem selbständigen Verfahren ergehen. Arreste und einstweilige Verfügungen ergehen in einem gesonderten Verfahren. Ihr Bestand ist - anders als bei der einstweiligen Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO - von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängig.
Die einstweiligen Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben -gegenüber dem Hauptsacheverfahren- ebenfalls einen selbständigen Charakter. Entsprechendes gilt für die einstweiligen Anordnungen nach § 49 ff FamFG.
Die Gesetzgebungsgeschichte zu § 17 Nr. 4 RVG spricht ebenfalls dafür, dass mit der Aufnahme der einstweiligen Anordnungen in den abschließenden Katalog der Verfahren, die als gegenüber dem Hauptsacheverfahren verschiedene Angelegenheiten anzusehen sind, nicht die das Hauptsacheverfahren lediglich flankierenden Entscheidungen zur Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit einer Entscheidung gemeint waren.
Nach den bei Gerold/Schmidt/Müller-Rabe § 17 RVG Rdnr. 10 zitierten Motiven sollten mit der Neufassung des § 17 Nr. 4 RVG die einstweiligen Anordnungen des FGG-Verfahrens erfasst werden. Dies wurde maßgeblich damit begründet, dass die Verfahren eine erhebliche Vorarbeit des Rechtsanwalts erforderten, die mit der Vorbereitung eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens vergleichbar waren. Ein solcher mit der Vorbereitung des Hauptsacheverfahrens vergleichbarer Arbeitsaufwand ist mit der Beantragung der einstweiligen Anordnung nach § 1063 Abs. 3 RVG nicht verbunden. Notwendig ist lediglich eine ergänzende Begründung dazu, warum vor der Vollstreckbarerklärung eine Sicherungsvollstreckung geboten ist oder zumindest nahe liegt (vgl. dazu Zöller/Geimer § 1064 ZPO Rdnr. 4). Das ist mit der Vorbereitung eines Eilverfahrens, bei dem ein Verfügungs- bzw. Anordnungsanspruch und ein Verfügungs- bzw. Anordnungsgrund schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen sind, nicht ansatzweise zu vergleichen. Die Begründung im konkreten Fall umfasste nicht einmal zwei Seiten und konnte sich für die Darlegung des Bedürfnisses für die sofortige Sicherungsvollstreckung auf Erkenntnisse stützen, die zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung ohnehin notwendig waren. Weiteres schriftsätzliches Vorbringen wurde hier nur deshalb erforderlich, weil die Antragstellerin eine auf § 142 ZPO gestützte Auflage des Vorsitzenden nicht akzeptieren wollte.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist § 17 Nr. 4 RVG auch nicht analog auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 1063 Abs. 3 RVG anzuwenden. Es kann dahinstehen, ob angesichts des Ausnahmecharakters des § 17 RVG und der abschließenden Aufzählung der hiervon erfassten Verfahren eine analoge Anwendung in Betracht kommt. Es fehlt jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke, weil der Gesetzgeber über § 19 Abs. 1 S. 1 RVG sämtliche Nebenverfahren zu einem Hauptsachverfahren erfasst hat und lediglich für einzelne Verfahren, bei denen Streit darüber entstehen konnte, ob sie eine gegenüber dem Hauptsacheverfahren verschiedene Angelegenheit darstellen, eine ausdrückliche Regelung getroffen hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür; dass die einstweilige Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO dabei übersehen worden ist, ergeben sich nicht.
Überdies fehlt es an einer vergleichbaren Sach- und Interessenlage zwischen dem Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO und Arresten,
einstweiligen Verfügungen und den einstweiligen Anordnungen des Familien- und Verwaltungsrechts sowie des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Eine Vergleichbarkeit mit dem Arrest besteht allein darin, dass auch die einstweilige Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO eine Sicherungsvollstreckung ermöglicht. Darin erschöpfen sich aber auch schon die Gemeinsamkeiten. Anders als bei dem Arrest oder der einstweiligen Verfügung oder den übrigen von § 17 Nr. 4 RVG erfassten einstweiligen Anordnungen muss der Rechtsanwalt gerade keine der Vorbereitung des Hauptsachverfahrens auch nur annähernd vergleichbare Vorarbeit leisten.
Soweit die Antragstellerin meint, es fehle an einer Vergleichbarkeit zu § 19 Abs. 1 Nr. 11 RVG übersieht sie, dass diese Bestimmung nur ein Beispiel für ein Nebenverfahren nennt.
Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, dass für eine einstweilige Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO ein gesonderter Antrag gestellt werden muss und hierüber ein gesonderter Beschluss ergeht, ist dies nicht geeignet, eine Vergleichbarkeit mit Arresten und einstweiligen Verfügungen zu begründen und die einstweilige Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO von den in § 19 Abs. 1 S. 2 RVG genannten einstweiligen Anordnungen abzugrenzen. So ergehen die einstweiligen Anordnungen nach §§ 707 und 769 ZPO beispielsweise nur auf Antrag.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 19 Abs. 4 RPflG, 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes orientiert sich an dem Abänderungsinteresse der Antragstellerin.
V.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin besteht keine Veranlassung, das Verfahren auf den Senat zu übertragen, damit nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 letzte Variante ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen werden kann.
Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch gebietet die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
1.
Soweit die Erinnerung vorrangig deshalb als unbegründet angesehen wurde, weil der erneute Kostenfestsetzungsantrag wegen der entgegenstehenden Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Essen 23.05.2012 als unzulässig angesehen wurde, sind die maßgeblichen Rechtsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin wird nicht von der Rechtsprechung des BGH abgewichen, weil in Übereinstimmung mit dem BGH davon ausgegangen wird, dass der Tenor in Rechtskraft erwächst, Sachverhalt und rechtliche Würdigung für die Bestimmung des Streitgegenstandes herangezogen werden können und der Entscheidung der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff zugrunde gelegt wurde. Die Ausführungen zu den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft stehen ebenfalls im Einklang mit der bei Zöller/Vollkommer Vor § 322 ZPO Rdnrn. 5.3- 56 zitierten Rechtsprechung des BGH.
3.
Soweit im Rahmen einer Hilfsbegründung davon ausgegangen wurde, dass die Antragstellervertreter für die Beantragung der einstweiligen Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO keine gesonderten Gebühren verdient haben, fehlt es ebenfalls an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch nicht zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig.
a)
Eine grundsätzliche Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Zöller/Heßler § 543 ZPO Rdnr. 11 mit weiteren Nachweisen). Es kann dahinstehen, ob der Anfall einer gesonderten Gebühr für die Beantragung der einstweiligen Anordnung nach § 1063 Abs, 3 ZPO eine klärungsbedürftige Frage darstellt. Die hier zu entscheidende Rechtsfrage ist jedenfalls nicht von einem allgemeinen Interesse. Dieses ist bei Modell- oder Musterprozessen sowie solchen Verfahren anzunehmen, bei denen es um die Auslegung oder die Wirksamkeit typischer Vertragsbestimmungen, Tarifen, Formularverträgen oder sonstiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen geht (vgl. Musielak/Ball § 543 ZPO Rdnr. 6). Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche haben nicht ansatzweise eine den vorgenannten Verfahren vergleichbare Bedeutung für die Allgemeinheit, zumal es sich hier noch um eine kostenrechtliche Frage handelt, die längst nicht in allen Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche relevant wird.
b)
Die Fortbildung des Rechts durch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen und des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (vgl. dazu Zöller/Heßler § 543 ZPO Rdnr. 13). Dazu besteht nur dann Veranlassung, wenn es für die Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierung ganz oder teilweise fehlt (vgl. dazu die Nachweise bei Musielak/Ball § 543 ZPO Rdnr. 7).
Dies lässt sich hier ebenfalls nicht feststellen. Ein Bedürfnis für das Aufstellen von Leitsätzen zur Auslegung der §§ 19 Abs. 1 und 17 Nr. 4 b) RVG lässt sich nicht feststellen, weil der Gesetzeswortlaut der Bestimmungen und die kostenrechtliche Kommentarliteratur eine klare und eindeutige Zuordnung der Tätigkeit der Antragstellervertreter zu dem Hauptsacheverfahren ermöglicht. Der hier zu entscheidende Sachverhalt lässt sich eindeutig unter § 19 Abs. 1 S. 1 RVG subsumieren. Eine planwidrige Gesetzeslücke aufgrund der Ausgestaltung des § 17 Nr. 4 a) RVG ist aus den oben genannten Gründen nicht zu erkennen.
Abgesehen davon geht es bei der Frage, ob einem Rechtsanwalt für die Beantragung einer einstweiligen Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO eine gesonderte Gebühr zusteht, nicht um einen typischen oder verallgemeinerungsfähigen Sachverhalt.
Schließlich ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil eine Divergenz der Erinnerungsentscheidung zu weiteren obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidungen nicht erkennbar ist.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamm 8 SchH 01/98 10.02.1999 Verbandsschiedsgerichtsbarkeit sonstige Gerichtsverfahren: - Verfahrensgegenstand, Feststellung Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, Satzungen; - Erstreckung auf Dritte, Bindung der Vereinsmitgli
I. Es wird festgestellt, daß ein schiedsrichterliches Verfahren vor dem Schiedsgericht des Verbands für das Deutsche Hundewesen VDH e.V. wegen der Streitigkeiten der Parteien betreffend die Jagdgebrauchsprüfung des Antragsgegners vom 11./12.10.1997 zulässig ist.
II. Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
V. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 2.500 DM festgesetzt.

G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin ist Mitglied im Antragsgegner, einem Rassehund-Zuchtverein, der seinerseits Mitglied im Verband für das Deutsche Hundewesen VDH e.V. ist.
In dem Rechtsstreit der Parteien 16 C 251/98 AG Hamm rügt die Antragstellerin, die mit ihrem Hund an einer Jagdgebrauchsprüfung des Antragsgegners vom 11./12.10.1997 teilgenommen hat, aufgrund von Vorfällen bei dieser Prüfung die Verletzung ihrer formellen und materiellen Rechte verbunden mit einem Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz. In jenem Verfahren hat der Antragsgegner die Einrede des Schiedsvertrages erhoben und unter Berufung auf § 43 seiner Satzung die Auffassung vertreten, für die Entscheidung der Streitigkeit sei ausschließlich das ständige Schiedsgericht des VDH zuständig. Die Antragstellerin begehrt deshalb (sinngemäß) in dem vorliegenden Verfahren die Feststellung, daß ein schiedsrichterliches Verfahren vor dem Schiedsgericht des Verbands für das Deutsche Hundewesen VDH e.V. wegen der Streitigkeiten der Parteien betreffend die Jagdgebrauchsprüfung des Antragsgegners vom 11./12.10.1997 unzulässig sei. Das Amtsgericht hat den bei ihm anhängigen Rechtsstreit bis zur Entscheidung in dieser Sache ausgesetzt.
Die Antragstellerin macht geltend, daß sie im Zuge ihrer Aufnahme als Mitglied des Antragsgegners nie eine Satzung oder Schiedsgerichtsordnung erhalten habe. Außerdem sei die Satzungsänderung, mit der u.a. § 43 der Satzung des Antragsgegners in der von ihm vorgelegten Fassung auf der Mitgliederversammlung vom 5.4.1996 verabschiedet worden sein soll, nicht wirksam beschlossen worden. Zumindest aber liege eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung für den hier streitigen Vorfall schon deshalb nicht vor, weil diese Satzungsänderung erst am 3.6.1998 in gehöriger Form zum Vereinsregister angemeldet worden sei.
Die Antragstellerin vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, daß eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung nach der Neufassung der §§ 1025 ff. ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrens vom 22.12.1997 (SchiedsVfG) ihr als Privatperson gegenüber nur noch unter Beachtung der Formvorschrift des § 1031 Abs. 5 ZPO und nicht durch einseitige Regelung in der Vereinssatzung hätte getroffen werden können.
Schließlich beruft sich die Antragstellerin darauf, daß für Streitigkeiten im Zusammenhang mit jagdlichen Prüfungen auch nach Auffassung des VDH keine Zuständigkeit seines Schiedsgerichts, sondern allenfalls eine solche des Jagdgebrauchshundeverbands e.V. (JGHV) gegeben sei, in dem der Beklagte - unstreitig - ebenfalls Mitglied ist. Auch diese Zuständigkeit sei ihr gegenüber aber nicht wirksam begründet. Gleichwohl sehe sie sich durch die Satzung des Antragsgegners, der selbst nicht wisse, welches Schiedsgericht zuständig sei, in unklarer Weise zwei unterschiedlichen Schiedsgerichtsverfahren und -ordnungen ausgesetzt und müsse sich deshalb auf die Zuständigkeit eines staatlichen Gerichts verlassen können.
Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Antrags und hilfsweise die Feststellung, daß ein schiedsrichterliches Verfahren zwischen den Parteien wegen des Prüfungsgeschehens am 11./12.10.1997 zulässig sei.
Er beruft sich darauf, daß die auf der Mitgliederversammlung vom 5.4.1996 wirksam beschlossene Satzung schon am 14.5.1996 mit allen notwendigen Unterlagen zur Eintragung beim Registergericht eingereicht worden sei, und meint, daß für den hier zugrunde liegenden Vorfall jedenfalls wegen des Zeitpunkts des Entstehens der Streitigkeit, der noch im Jahre 1.997 liege, materiell das "alte" Recht über das Schiedsverfahren Anwendung finden müsse, vertritt jedoch darüber hinaus den Standpunkt, daß auch unter der Geltung des SchiedsVfG eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliege, da die Errichtung eines Schiedsgerichts durch Vereinssatzung unter § 1066 ZPO n.F. falle und 1031 ZPO n.F. in gleicher Weise ausschließe, wie nach altem Recht § 1048 ZPO a.F. die Vorschrift des § 1027 ZPO a.F. ausgeschlossen habe.
II.
1. Der Antrag ist gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO zulässig.
Das angerufene Gericht ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sachlich und örtlich zuständig. Da ein zuständiges Oberlandesgericht in der VDH-Schiedsgerichtsordnung nicht bezeichnet ist, weil diese aus der Zeit vor Verkündung und Inkrafttreten des SchiedsVfG stammt, und auch der für die örtliche Zuständigkeit ersatzweise maßgebliche Ort des Schiedsverfahrens aufgrund der Regelung in § 12 dieser Ordnung nicht feststeht, ist in analoger Anwendung des § 26 Abs. 1 der VDH-Schiedsgerichtsordnung davon auszugehen, daß das für das dort bezeichnete Landgericht Dortmund zuständige Oberlandesgericht örtlich zuständig sein soll.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das schiedsrichterliche Verfahren ist zulässig:
a) Die Rechte und Pflichten des Mitglieds eines eingetragenen Vereins bestimmen sich nach der Satzung des Vereins, der sich das Mitglied mit seinem Eintritt freiwillig unterwirft. Der Aufnahmevertrag enthält das rechtsgeschäftliche Einverständnis des Mitglieds mit den vereinsintern geltenden gesetzlichen Vorschriften und der privatautonom durch den Verein gesetzten Regelungen, insbesondere seiner Satzung. Diese werden mit Wirksamwerden des Aufnahmevertrages für das einzelne Mitglied bindend, ohne daß es auf die Kenntnis des Inhalts einzelner Regelungen der Satzung ankommt (vgl. Reichert/van Look, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rn. 640). Es ist allgemein bekannt, daß jeder eingetragene Verein eine Satzung besitzt, die typischerweise über den gesetzlichen Mindestinhalt hinaus nicht nur die innere Verfassung des Vereins, sondern auch einzelne Rechte und Pflichten von Mitgliedern regelt. Es liegt in der Natur der Sache, daß diese Vereinssatzung nur einheitlich gegenüber allen Mitgliedern gelten kann und nicht unterschiedlich danach, in welchem Umfang dem Beitretenden Regelungen der Satzung bekannt sind. Es liegt an dem einzelnen, sich ggf. vor dem Beitritt - notfalls auch durch Einsicht in das Vereinsregister - Kenntnis vom Inhalt der Satzung zu verschaffen. Einer besonderen Individualvereinbarung zwischen Verein und Mitglied über den Aufnahmevertrag hinaus bedarf es deshalb zur Begründung der in der Satzung geregelten Rechte und Pflichten nicht. Wer wie die Antragstellerin nach ihrer eigenen Darstellung einem Verein beitritt, ohne überhaupt Kenntnis vom Inhalt der Satzung zu haben, gibt damit zu verstehen, daß er diese - im Rahmen des gesetzlich Zulässigen - auch ohne konkrete Kenntnis ihres Inhalts akzeptiert. Im übrigen war die Antragstellerin bereits Mitglied beim Antragsgegner, als die hier in Rede stehende neue Satzung vom 5.4.1996 verabschiedet wurde.
b) Das Schiedsverfahren kann vorliegend nur aufgrund des § 43 dieser Satzung des Antragsgegners vom 5.4.1996 zulässig sein. Daß schon zuvor unter Geltung der alten Satzung eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen worden wäre, behauptet auch der Antragsgegner nicht. Er räumt ein, daß die alte Satzung vom 4.11.1990 in der Fassung vom 16.1.1994 zwar auch eine Schiedsgerichtsklausel enthielt, nach der aber lediglich die VDH-Schiedsgerichtsordnung in Bezug genommen war, ohne diese zugleich zum Bestandteil der Satzung zu erheben, was jedoch notwendig gewesen wäre (vgl. zu dieser Notwendigkeit allgemein Senat, NJW-RR 1993, 1535, 1536).
aa) Die Satzung des Antragsgegners vom 14.5.1996 ist indes erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam geworden, welche unstreitig nicht vor der Anmeldung vom 3.6.1998 erfolgt ist. Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach bei eingetragenen Vereinen die Eintragung der Satzungsänderung konstitutive Wirkung hat. Sie ist vorher weder im Außen- noch im Innenverhältnis des Vereins verbindlich (vgl. BGHZ 23, 122, 128; OLG Köln NJW 1964, 1575; Palandt/Heinrichs, Rn. 1 zu § 71 BGB; Reichert/van Look, Rn. 434). Auf die vom Antragsgegner vorgetragenen Gründe, warum es zur Verzögerung der Eintragung gekommen ist, kommt es insoweit nicht an.
Hinreichende Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 14.5.1996 bestehen jedoch nicht. Ein Einberufungsmangel bezüglich der Versammlung ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Antragstellerin dazu, daß die Versammlung nicht an einem Karfreitag hätte anberaumt werden dürfen, sind schlicht abwegig. Sie finden in der Satzung des Antragsgegners keine Stütze. Ebenso berührt es die Wirksamkeit des gefaßten Beschlusses nicht, daß nur wenige der Mitglieder zu der Versammlung erschienen waren, § 20 Abs. 2 der Satzung des Antragsgegners. § 25 Abs. 1 der Satzung erfordert für satzungsändernde Beschlüsse lediglich eine qualifizierte Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auch war die vorgesehene Satzungsänderung als Tagesordnungspunkt in der fristgerecht ergangenen Einladung unter Mitteilung des Satzungsentwurfs nebst Schiedsgerichtsordnung enthalten. Daß die erschienenen Mitglieder nach Darstellung der Antragstellerin diesem Tagesordnungspunkt nicht mehr die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt haben, weil sie zuvor andere Punkte, von denen sie überrascht worden seien (Rücktritt des bisherigen Vorsitzenden), hitzig diskutierten, berührt die Wirksamkeit der Beschlußfassung ebenfalls nicht. Die Mitgliederversammlung ist insofern autonom und handelt in eigener Verantwortung. Wäre sie mehrheitlich der Auffassung gewesen, die Satzungsänderung nicht mehr sachgerecht diskutieren zu können, so hätte sie diesen Punkt vertagen können.
bb) Es kommt deshalb darauf an, ob die erst mit Eintragung der neuen Satzung in das Vereinsregister im Jahre 1998 wirksam gewordene Schiedsgerichtsklausel in § 43 der Satzung auch den vorliegenden Streit der Parteien über die Jagdgebrauchsprüfung des Antragsgegners vom 11./12.10.1997 erfaßt. Das ist zu bejahen. Regelungsgehalt der Klausel ist nämlich, daß ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Streitigkeiten nicht mehr vor den staatlichen Gerichten, sondern statt dessen vor dem eingerichteten Schiedsgericht ausgetragen werden sollen. Anhaltspunkte dafür, daß bereits bestehende Streitigkeiten, die jedoch bislang noch nicht zu einem Gerichtsverfahren geführt haben, hiervon ausgenommen sein sollen, sind nicht ersichtlich. Diesem Regelfall entsprechend sieht auch die neue Gesetzesfassung nicht vor, daß nur künftig entstehende Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt werden können. Im Gegenteil werden in § 1029 ZPO Streitigkeiten, die schon entstanden sind, und solche, die erst künftig entstehen, gleichberechtigt nebeneinander genannt.
cc) Die Wirksamkeit der im vorstehend beschriebenen Sinne zu verstehenden Schiedsgerichtsklausel in § 43 der Satzung des Antragsgegners beurteilt sich nach dem neuen, seit dem 1.1.1998 geltenden Recht. Das folgt aus der Übergangsregelung in Art. 4 § 1 Abs. 1 SchiedsVfG. Als Schiedsvereinbarung im Sinne dieser Vorschrift sind auch Schiedsklauseln in Vereinssatzungen anzusehen. Da aber wie oben ausgeführt die hier vorliegende Klausel vor der Eintragung in das Vereinsregister keine Wirkung im Verhältnis zu den Mitgliedern gehabt hat, gilt für die materielle Wirksamkeit dieser Klausel bereits das neue Recht.
dd) Damit ist entscheidend, ob im Verhältnis der Parteien der Formvorschrift des § 1031 Abs. 5 ZPO genügt sein muß oder ob für die in der Vereinssatzung enthaltene Klausel die Bestimmung des § 1066 ZPO gilt, der inhaltlich dem § 1048 ZPO a.F. entspricht.
Nach bislang h.M. war § 1048 ZPO a.F. auch auf ein Schiedsgericht anzuwenden, das in der Satzung einer juristischen Person festgelegt ist (BGHZ 88, 314, 316 = NJW 1984, 1355; BGHZ 47, 172, 174 = NJW 1967, 1268; weitere Nachweise s. bei Musielak-Voit, Rn. 5 zu § 1048 ZPO a.F., Fn 15). Der Gesetzgeber hat diese Frage bei der Neufassung der §§ 1025 ff. ZPO durch das SchiedsVfG bewußt offen gelassen und sich nicht positiv der Meinung der Reformkommission angeschlossen, wonach auch solche Schiedsklauseln - entgegen der bislang h.M. - vertragsrechtlichen Charakter haben, um die weitere Rechtsentwicklung im Anschluß an die Entscheidung des EuGH vom 10.3.1992 (RIW 1992, 492) nicht zu präjudizieren (vgl. BT-Drucksache 13/5274, S. 66, zu § 1066).
Der Senat ist der Auffassung, daß auch unter der Geltung des neuen Rechts weiterhin davon auszugehen ist, daß satzungsgemäß angeordnete Schiedsgerichte eines eingetragenen Vereins vertraglichen Schiedsvereinbarungen nicht gleichzustellen sind und deshalb unter § 1066 ZPO fallen. Sie sind, gerade weil sie in der Satzung fixiert sind, für das einzelne Mitglied regelmäßig nicht zu "vereinbaren" und - was entscheidender ist - die einheitliche Regelung gegenüber allen Mitgliedern im Verein erscheint sachgerecht (ebenso Musielak-Voit, Rn. 1 zu § 1066 ZPO). Die schon für §1048 ZPO a.F. angeführten Gründe, daß gerade bei juristischen Personen wegen des im Einzelfall ohne Mitwirkung der verbleibenden Mitglieder möglichen Mitgliederwechsels ein besonderes Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsbeziehungen zwischen juristischer Person und allen Mitgliedern besteht, und das insbesondere bei Idealvereinen vom Gesetzgeber anerkannte Interesse daran, interne Streitigkeiten auf der Grundlage der den Vereinen grundgesetzlich garantierten Autonomie auch unter weitgehender Ausschaltung staatlicher Gerichte entscheiden zu können (vgl. Musielak-Voit, Rn. 5 zu § 1048 ZPO a.F.), gelten unverändert fort. Es kommt hinzu, daß der Gesetzgeber bei der Neuregelung jedenfalls nicht das Ziel verfolgt hat, die Formvorschriften für Schiedsklauseln in Vereinssatzungen und in Satzungen von Kapitalgesellschaften zu verschärfen. Denn ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 1066 ZPO (BT-Drucksache 13/5274, S. 66) ist der Entwurf davon ausgegangen, daß derartige Klauseln angesichts der liberaleren Formvorschriften des § 1031 ZPO n.F. künftig auch dann keinen Bedenken begegneten, wenn man ihnen vertragsrechtlichen Charakter beimesse.
c) Eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts des JGHV wird vom Antragsgegner nicht geltend gemacht, so daß es einer Entscheidung über den nur hilfsweise für diesen Fall gestellten Antrag im Schriftsatz der Antragstellerin vom 10.12.1998 nicht bedarf. Die Satzung des Antragsgegners ist auch eindeutig; sie sieht lediglich die Zuständigkeit des in § 43 bestimmten Schiedsgerichts vor. Daß der Antragsgegner sich und seine Mitglieder in § 1 Abs. 4 seiner Satzung auch der Satzung des JGHV und seinen Ordnungen unterworfen hat, reicht zur Begründung der Zuständigkeit eines etwaigen in diesen Bestimmungen eingerichteten Schiedsgerichts nicht aus (so schon in einem ähnlich gelagerten Fall Senat, NJW-RR 1993, 1535, 1536).
3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO. Die grundsätzliche Bedeutung der Sache folgt daraus, daß der Gesetzgeber die Frage des vertraglichen Charakters von Schiedsklauseln in Vereinssatzungen wie oben ausgeführt bewußt offen gelassen hat, um die Klärung der weiteren Rechtsentwicklung zu überlassen, und daß zu dieser Frage bereits unter der Geltung des alten Rechts divergierende Auffassungen vertreten worden sind. Gerade im Hinblick auf die von der Reformkommission aufgegriffene bisherige Mindermeinung und die von ihr angesprochene Rechtsprechung des EUGH ist zu erwarten, daß diese Diskussion unter der Geltung des neuen Rechts wieder belebt werden wird. Es ist auch zu erwarten, daß diese Frage wegen der Vielzahl von juristischen Personen, die Schiedsklauseln in ihren Satzungen verankern, künftig wiederholt auftreten wird.

4. Der Wert für das vorliegende Feststellungsverfahren ist nach § 3 ZPO zu schätzen und, da es sich nur um ein vorgelagertes Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit handelt, mit einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache zu bemessen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte für das Interesse der Antragstellerin an der Entscheidung des Verfahrens gerade durch ein staatliches Gericht erschien dem Senat eine Festsetzung mit 1/2 des von der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren angegebenen Wertes angemessen
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamm 8 Sch 02/07 18.07.2007 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Aufhebung; - Vollstreckbarerklärung; - Schiedsspruch, inländisch Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Unwirksamkeit/Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung Schiedsvereinbarung:
B E S C H L U S S
Das in der Schiedssache der Parteien von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Präsidenten des Landgerichts a.D. T als Obmann sowie Rechtsanwalt Dr. C2 und Rechtsanwalt und Notar Dr. N als beisitzenden Schiedsrichtern, im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26.02.2007 in C, Hotel N2, C-Straße, abgefasste Schiedsurteil sowie der im selben Schiedsverfahren von dem genannten Schiedsgericht gefasste Beschluss vom 21.05.2007 werden aufgehoben.
Der Antrag des Beklagten, das vorbezeichnete Schiedsurteil sowie den Beschluss vom 21.05,2007 für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 519.046,67 € festgesetzt.

G r ü n d e
I.
Die Klägerin strebt die Aufhebung eines Schiedsspruchs an, der von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Präsidenten des Landgerichts a.D. T und den Rechtsanwälten Dr. C2 und Dr. N, auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2007 erlassen worden ist. In dem "Schiedsurteil" stellte das Schiedsgericht fest, dass der zwischen den Parteien geschlossene Anstellungsvertrag betreffend die Bestellung des Beklagten und Schiedsklägers zum Vorstand der Klägerin und Schiedsbeklagten nicht durch deren fristlose Kündigung vom 24. März 2005 beendet worden ist. Weiter wurde die Schiedsbeklagte zur Zahlung von insgesamt 273.955,60 € nebst Zinsen verurteilt. Mit gesondertem Schiedsspruch vom 21. Mai 2007 setzte das Schiedsgericht die dem Schiedskläger zu erstattenden Kosten auf 21.956,97 € nebst Zinsen fest.
Grundlage des Schiedsverfahrens ist die Regelung in § 9 des Anstellungsvertrages zwischen den Parteien vom 30. März 2004. Dort heißt es:
"§9
Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrage unterwerfen sich die Parteien unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges einem Schiedsgericht gem. §§ 1027 ff ZPO nach Maßgabe anliegender Schiedsurkunde, die Vertragsbestandteil ist."
Die in § 9 angesprochene Schiedsurkunde war dem Vertrag nicht beigefügt und ist auch später nicht errichtet worden.
Die Klägerin vertritt deshalb die Auffassung, es sei keine wirksame Schiedsvereinbarung zustande gekommen, so dass den Schiedssprüchen die Grundlage fehle und sie aufzuheben seien. Diese Auffassung habe sie, was unstreitig ist, bereits vor Beginn des Schiedsgerichtsverfahrens und wiederholt während des Verfahrens geäußert. Darüber hinaus sei die Schiedsvereinbarung auch deshalb unwirksam, weil sie entgegen § 1031 Abs. 5 ZPO nicht in einer separaten Urkunde getroffen worden sei, obwohl es sich bei dem Beklagten um einen Verbraucher i.S.d. §13 BGB gehandelt habe.
Die Klägerin b e a n t r a g t,
das in der Schiedssache der Parteien von den Schiedsrichtern, bestehend aus dem Präsidenten des Landgerichts a.D. T als Obmann sowie Rechtsanwalt Dr. C2 und Rechtsanwalt und Notar Dr. N als beisitzenden Schiedsrichtern im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26.02.2007 in C, Hotel N2, Am C-Straße, abgefasste Schiedsurteil aufzuheben,
sowie den in der Schiedssache der Parteien von den Schiedsrichtern, bestehend aus dem Präsidenten des Landgerichts a.D. T ais Obmann sowie Rechtsanwalt Dr. C2 und Rechtsanwalt und Notar Dr. N als besitzende Schiedsrichter gefassten Beschluss vom 21.05.2007 aufzuheben.
Der Beklagte b e a n t r a g t,
den Aufhebungsantrag zurückzuweisen.
Weiterhin beantragt er,
das in der Schiedssache der Parteien von den Schiedsrichtern, bestehend aus dem Präsidenten des Landgerichts a.D. T als Obmann sowie Rechtsanwalt Dr. C2 und Rechtsanwalt und Notar Dr. N als beisitzenden Schiedsrichtern im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26.02.2007 in C, Hotel N2, C-Straße, erlassene Schiedsurteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses einschließlich Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.05.2007 für vollstreckbar zu erklären.
Er hält die Schiedsvereinbarung in § 9 des Anstellungsvertrages vom 30. März 2004 für wirksam. Die in § 9 angesprochene Schiedsurkunde, so meint er, habe sich nur mit der näheren Ausgestaltung des Schiedsgerichts befassen sollen, nicht jedoch mit der Vereinbarung des Schiedsverfahrens als solchem. Das Fehlen von Regelungen zur näheren Ausgestaltung sei aber unschädlich. Durch die Unterzeichnung und das Inkraftsetzen des Anstellungsvertrages trotz fehlender gesonderter Urkunde hätten die Parteien zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Einigung über diesen noch offenen Punkt nicht als Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages insgesamt hätten ansehen wollen.
Er, der Beklagte, sei als Vorstand einer Aktiengesellschaft auch kein Verbraucher, wie schon das Schiedsgericht zutreffend ausgeführt habe. Das Vorstandsmitglied übe eine selbständige Tätigkeit aus.
Jedenfalls, so meint der Beklagte, sei die Klägerin an das von ihr entworfene Vertragswerk gebunden, solange er nicht widerspreche. Es sei zudem rechtsmissbräuchlich, sich auf einen offenen Dissens zu berufen, nachdem der Vorstandsvertrag teilweise durchgeführt worden sei.
Die Klägerin b e a n t r a g t,
den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsurteils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses einschließlich Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 26.02.2007/21.05.2007 zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat den Beklagten persönlich angehört.

II.
Das im Anschluss an die mündliche Verhandlung des Schiedsgerichts vom 26.02.2007 gefasste Schiedsurteil sowie der gesondert gefasste Kostenschiedsspruch vom 21.05.2007 waren auf den zulässigen Antrag der Klägerin aufzuheben. Die widerklagend von dem Beklagten verlangte Vollstreckbarerklärung dieser Beschlüsse war dagegen zu versagen.
1.
Der Antrag auf Aufhebung der Schiedssprüche ist zulässig und begründet.
a)
Der Antrag ist nach § 1059 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 a ZPO statthaft. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in C lag, wo das Schiedsgericht mündlich verhandelt hat. Jedenfalls ist das Oberlandesgericht Hamm durch die rügelose Einlassung auf die Verhandlung vor dem Senat örtlich zuständig.
Dem Antrag der Klägerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse. Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, ein Aufhebungsantrag sei wegen Fehlens des Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung desselben Schiedsspruchs anhängig sei (Schwab-Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. Kap. 25 Rdn. 4; Musielak-Voit, ZPO, 5. Aufl. § 1059 Rdn. 33; Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl. § 1059 Rdn. 4; a.A. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 2. Aufl. Rdn. 1253). Diese Auffassung wird damit begründet, dass im Rahmen der Vollstreckbarerklärung Aufhebungsgründe ohnehin zu prüfen seien und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen sei, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliege, § 1060 Abs. 2 ZPO. Der Senat folgt dieser Auffassung nicht und hält den Aufhebungsantrag ungeachtet des von dem Beklagten gestellten Antrags auf Vollstreckbarerklärung für zulässig. Ein rechtliches Interesse an der Bescheidung eines Aufhebungsantrags in der Sache kann nämlich auch dann gegeben sein, wenn ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs anhängig ist. Die Geltendmachung von Aufhebungsgründen ist fristgebunden (§ 1059 Abs. 3 ZPO: 3 Monate). Sieht eine im Schiedsverfahren unterlegene Partei wegen eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens von der Einleitung eines Aufhebungsverfahrens ab, läuft sie Gefahr, dass der Gläubiger seinen Antrag zurücknimmt. In einem evtl. später erneut geführten Vollstreckbarerklärungsverfahren könnten dann die Aufhebungsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Frist verstrichen ist, § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO. Für die vorliegende Fallgestaltung, in der der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erst nach Anhängigkeit des Aufhebungsantrags gestellt worden ist, ließe sich zwar einwenden, die nunmehr zu erwägende Erledigungserklärung des Aufhebungsantrages begründe nicht die Gefahr der Verfristung künftiger Aufhebungsrügen, da der Antrag ja bereits "gestellt worden" ist, § 1060 Abs. 2 S. 3 a.E. ZPO. Es ist jedoch nicht sicher, ob diese Rechtsfrage in einem theoretisch denkbaren erneuten Vollstreckbarerklärungsverfahren nach unterstellter Zurücknahme des jetzigen Antrages durch das dann zuständige Gericht entsprechend beantwortet wird.
Zudem greift dieses Argument für den Fall nicht, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung vor dem Aufhebungsantrag gestellt wird und der Schuldner des Schiedsspruchs auf einen eigenen Aufhebungsantrag verzichtet.
Unter den dargestellten Umständen kann der im Schiedsverfahren unterlegenen Partei letztlich ein rechtliches Interesse an der Beantragung der Aufhebung des Schiedsspruchs selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn von der Gegenseite die Vollstreckbarerklärung betrieben wird.
b)
Der Aufhebungsantrag ist auch begründet, da es an einer wirksamen Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien fehlt, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a ZPO. Eine solche Vereinbarung folgt nicht aus der Regelung in § 9 des Anstellungsvertrages vom 30.03.2004.
aa)
Die Klausel, wonach sich die Parteien für den Fall von Streitigkeiten aus dem genannten Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges einem Schiedsgericht unterwerfen, wäre ohne den Hinweis auf eine gesonderte Schiedsurkunde zur Begründung einer Schiedsvereinbarung grundsätzlich ausreichend gewesen. Hierzu genügt die rechtsgeschäftliche Einigung darüber, alle oder einzelne Streitigkeiten der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen, § 1029 Abs. 1 ZPO. Der Regelung weiterer Einzelheiten des Verfahrens bedarf es zur Annahme einer wirksamen Schiedsvereinbarung grundsätzlich nicht, da diese durch die gesetzlichen Vorschriften ersetzt werden können (Zöller-Geimer, § 1029 Rdn. 11).
Die Parteien haben sich allerdings nicht damit begnügt, eine schlichte Schiedsvereinbarung zu treffen und die Ausgestaltung dem Gesetz zu überlassen, sondern der Vertragstext sieht vor, eine Schiedsvereinbarung "nach Maßgabe anliegender Schiedsurkunde, die Vertragsbestandteil ist", zu treffen. Diese Schiedsurkunde ist nicht errichtet worden. Danach fehlen Regelungen, über die nach dem sonstigen Vertragsinhalt eine Vereinbarung getroffen werden sollte, so dass nach der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB im Zweifel der Vertrag, d.h. die Schiedsabrede, nicht geschlossen worden ist. Die Klausel in § 9 ist ihrem Inhalt nach dahin auszulegen, dass die Vertragsparteien nicht nur den Minimalinhalt der Schiedsvereinbarung regeln und im Übrigen die gesetzliche Regelung akzeptieren, sondern ausdrücklich abweichende oder ergänzende Gestaltungen für das Schiedsverfahren treffen wollten (so auch Senat, Urt. v. 15.02.2006, 8 U 91/05 für eine vergleichbare Schiedsklausel).
Für die vorstehende Beurteilung ist entgegen der von dem Beklagten geteilten Auffassung des Schiedsgerichts nicht von Bedeutung, ob die gesonderte Schiedsurkunde nur Verfahrensfragen zum Inhalt haben und nicht die Vereinbarung als solche darstellen sollte. Sofern die Parteien, und sei es auch nur über Verfahrensfragen wie Besetzung und Bestellung des Schiedsgerichts u.a., Inhalte regeln wollten und dies nicht getan haben, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Vereinbarung insgesamt nicht zustande gekommen ist.
Der Senat sieht auch keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Parteien sich auch ohne den noch offenen Punkt binden wollten und die Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen wäre (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl. § 154 Rdn. 2). Welche Regelungen sich die Parteien vorgestellt haben, die Gegenstand der gesonderten Urkunde sein sollten, wird nicht dargelegt. Mangels Kenntnis des hypothetischen Willens käme daher nur die Aufrechterhaltung der Vereinbarung unter Geltung des dispositiven Gesetzesrechts in Betracht. Dem steht jedoch entgegen, dass der Inhalt des § 9 dafür spricht, dass die Parteien die unveränderte Anwendung des Gesetzesrechts gerade nicht wollten, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, ein Bindungswille betreffend die Schiedsabrede liege ungeachtet der fehlenden Schiedsurkunde bereits vor.
Der Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von demjenigen, der der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. 6. 1997 (NJW 1997, 2671) zugrunde lag.
Etwas anderes lässt sich auch der salvatorischen Klausel in § 8 des Vertrages nicht entnehmen. Diese führt allenfalls dazu, dass der Anstellungsvertrag im Übrigen von der evtl. Urwirksamkeit der Schiedsabrede unberührt bleibt.
Der Senat kann weiterhin nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Parteien dadurch, dass sie die Vertragsurkunde unterzeichneten, ohne dass gleichzeitig die gesonderte Schiedsurkunde vorlag oder ihre Errichtung in Aussicht genommen war, konkludent von dem Regelungsvorbehalt Abstand genommen haben. Für eine solche stillschweigende Regelung mit der Folge, dass § 9 des Anstellungsvertrages nunmehr isoliert gelten sollte, hat der beweispflichtige Beklagte keine ausreichenden Anhaltspunkte dargelegt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Parteien bei Abschluss des Vertrages den Willen
hatten, die Schiedsvereinbarung solle auch ohne die ausdrücklich genannte Urkunde gelten. Bei seiner Anhörung durch den Senat hat er vielmehr ausgeführt, er habe den Vertrag so akzeptiert, wie er von dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden vorgelegt worden sei; das Fehlen der gesonderten Schiedsurkunde habe er nicht verinnerlicht, dies sei kein Thema gewesen.
Der Umstand, dass das Anstellungsverhältnis in Vollzug gesetzt wurde, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Daraus lässt sich nur der Schluss ableiten, dass der Vertrag mit den sonstigen Regelungen gelten sollte, wofür auch die salvatorische Klausel in § 8 streitet. Hinsichtlich der Schiedsabrede gibt es dagegen keine Äußerung oder Handlung der Parteien, die auf den übereinstimmenden Willen schließen ließe, die Schiedsabrede solle trotz Fehlens einer gesonderten Schiedsurkunde gelten. Die Unterzeichnung des gesamten Vertrages allein reicht dazu nicht aus.
Die salvatorische Klausel in § 8 des Vertrages führt entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht zu einer Umkehr der Beweislast.
Da somit ein Abänderungswille nicht feststellbar ist, bleibt es bei der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB, wonach die Schiedsklausel insgesamt unwirksam ist.
bb)
Die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung folgt darüber hinaus auch aus einem Verstoß gegen § 1031 Abs. 5 ZPO. Nach dieser Vorschrift müssen Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in einer von den Parteien unterzeichneten Urkunde enthalten sein, die keine über die Schiedsvereinbarung hinausgehenden Vereinbarungen enthalten darf. Ein Verstoß gegen dieses Formerfordernis führt zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung (Zöller-Geimer, § 1031 Rdn. 39).
Da die Parteien über die Schiedsabrede keine gesonderte Urkunde gefertigt haben, wäre Nichtigkeit gegeben, wenn der Beklagte Verbraucher gewesen wäre. Das ist vorliegend der Fall.
Nach der Legaldefinition in § 13 BGB, die auch hier maßgeblich ist, ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dass der Abschluss des Anstellungsvertrages einschließlich der Schiedsvereinbarung nicht einer gewerblichen Tätigkeit des Beklagten zugerechnet werden kann, bedarf keiner weiteren Begründung. Das Rechtsgeschäft betraf aber auch nicht eine selbständige berufliche Tätigkeit des Beklagten. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft übt keine selbständige berufliche Tätigkeit In diesem Sinne aus.
Für den Geschäftsführer einer GmbH hat der Bundesgerichtshof wiederholt die Verbrauchereigenschaft bejaht (BGHZ 133, 71; BGH NJW 2004, 3039). Die Geschäftsführung einer GmbH sei keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit. Diese Beurteilung, der der Senat folgt, gilt auch für das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft (ebenso MünchKomm(BGB)-Micklitz, 5. Aufl. § 13 Rdn. 49; Mülbert, Festschrift für Hadding (2004), S. 575, 582). Zwar ist die Rechtsstellung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft im Vergleich zu dem Geschäftsführer einer GmbH in größerem Maße mit Selbständigkeit und Eigenverantwortung ausgestaltet. So ist er etwa keinem Weisungsrecht des Aufsichtsrats und der Hauptversammlung unterworfen (§§ 76 Abs. 1,119 Abs. 2 AktG; Hüffer, AktG, 7. Aufl. § 76 Rdn. 10 f.). Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann auch nur aus wichtigem Grund widerrufen werden, wobei jedoch ein auf sachliche Gründe gestützter Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung genügt (§ 84 Abs. 3 AktG).
Dieses größere Maß an Selbständigkeit bei der Wahrnehmung der dem Vorstandsmitglied obliegenden Pflichten rechtfertigt es aber nicht, grundsätzlich von einer selbständigen beruflichen Tätigkeit auszugehen. Maßgeblich für die Einordnung einer beruflichen Tätigkeit als selbständig ist neben der weitgehenden Freiheit von Weisungen, dass die Tätigkeit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und im eigenen Verantwortungsbereich ausgeübt wird, so dass das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit unmittelbar selbst getragen wird (Graf von Westphalen, Betriebsberater 1993, Beilage 8 (19, 20) zu § 1 VerbrKrG, auf den der BGH in seiner Entscheidung vom 05.06.1996, BGHZ 133, 71, 78, ausdrücklich verweist; ähnlich Staudinger-Kessal-Wulf (2001) § 1 VerbrKrG Rdn. 36; MünchKomm(BGB)-Micklitz § 14 Rdn. 32). Da das Vorstandsmitglied typischerweise nicht das unternehmerische Risiko seines Handelns trägt, liegen die dargestellten Voraussetzungen in der Regel bei ihm nicht vor. Soweit sich die Vergütung zum Teil nach dem wirtschaftlichen Erfolg seiner Vorstandstätigkeit richtet, kann darin ein ausschlaggebendes Kriterium nicht gesehen werden.
Ob die Verbrauchereigenschaft anders zu beurteilen ist, wenn das Vorstandsmitglied in erheblichem Umfang Aktien "seiner" Gesellschaft hält (für selbständige Tätigkeit bei Stimmrechtsmehrheit des Vorstandsmitglieds in der Hauptversammlung Mülbert, a.a.O. S. 583 f.), kann dahinstehen. Der von dem Beklagten gehaltene Aktienanteil von 10.000 Stück erreicht nicht eine Schwelle, die es rechtfertigen könnte, seine Tätigkeit als selbständige zu beurteilen.
Für die hier vorzunehmende Einordnung ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass Vorschriften des Arbeits- und Sozialrechts das Vorstandsmitglied nicht als Arbeitnehmer erfassen. Dies gilt nämlich in gleicher Weise für GmbH-Geschäftsführer, deren Tätigkeit aber von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmslos als nicht selbständige im Sinne des § 13 GmbHG angesehen wird.
Der Senat hat auch erwogen, ob die Rechtsfolge aus einem Verstoß gegen die Regelung des § 1031 Abs. 5 ZPO, die dem Schutz des typischerweise schwächeren Verbrauchers dienen soll, dann nicht eingreift, wenn der Verbraucher auf diesen Schutz keinen Wert legt. Die Frage ist aber zu verneinen. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit steht nicht zur Disposition der Parteien.
Die Klägerin ist auch nicht nach § 242 BGB gehindert, sich auf den Formmangel zu berufen, etwa weil sie das Vertragswerk gestellt hat oder der Beklagte auf den Schutz des § 1031 Abs. 5 ZPO keinen Wert legt. Voraussetzung hierfür wäre, dass das Berufen auf die Unwirksamkeit der Klausel als rechtsmissbräuchliches Verhalten zu werten wäre. Das vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen. Grundsätzlich ist der Beklagte durch die Unwirksamkeit der Klausel nicht unzumutbar belastet, da ihm auch das Beschreiten des ordentlichen Gerichtswegs zumutbar ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin von Anfang an die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestritten hatte und es dem Beklagten freigestanden hätte, die Zulässigkeitsfrage durch eine Klage nach § 1032 Abs. 2 ZPO vorab zu klären. Der Umstand, dass beide Parteien den Anstellungsvertrag im Übrigen für wirksam gehalten und in Vollzug gesetzt haben, hindert die Klägerin nicht, sich auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zu berufen. Insoweit hat die Klägerin einen Vertrauenstatbestand, auf den sich der Beklagte hätte verlassen können, nicht gesetzt.
cc)
Die nach den vorstehenden Ausführungen anzunehmende Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung ist nicht durch rügelose Einlassung der Klägerin nach § 1031 Abs. 6 ZPO geheilt worden. Die Klägerin hat vielmehr stets die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt.
Die Klägerin hat auch die Frist von drei Monaten gem. § 1059 Abs. 3 ZPO für die Geltendmachung des Aufhebungsgrundes gewahrt.
Da die Unwirksamkeit der Schiedsklausel das gesamte Schiedsverfahren betrifft, waren sowohl das Schiedsurteil als auch der spätere Beschluss vom 21.05.2007 aufzuheben.
2.
Der Antrag des Beklagten auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche war zurückzuweisen. Da ein Grund für die Aufhebung der Schiedssprüche vorliegt, können diese nicht für vollstreckbar erklärt werden, § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO.
3.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 ZPO. Wegen der Kostenentscheidung war der Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Bei der Bemessung des Streitwerts hat sich der Senat an dem Wert der Schiedssprüche orientiert, deren Aufhebung bzw. Vollstreckbarerklärung begehrt worden ist (vgl. Zöller-Herget, ZPO § 3 Rdn. 16 "Schiedsrichterliches Verfahren").
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamm 8 Sch 02/00 20.06.2001 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl
B e s c h l u s s:
Die Schiedssprüche vom 24.03.00 sind bezüglich der Teilkostenfestsetzung gemäß Ziff. V (1) der Entscheidung "Nach der vom Schiedsgericht getroffenen Kostenentscheidung ist der Kläger den Beklagten gegenüber hinsichtlich der Hälfte des Gesamtbetrages von 132.335,70 DM, d.h. in Höhe von 66.167,85 DM erstattungspflichtig" in Höhe eines Betrages von 21.355,49 DM vollstreckbar.
Die Kosten dieses Verfahrens tragen die Antragsteller zu 10 % und der Antragsgegner zu 90 %.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer liegt für beide Parteien unter 60.000 DM.
G r ü n d e:
A.
Nachdem der Antragsgegner den Antrag im Umfange der Tenorierung in der mündlichen Verhandlung anerkannt hat, war die Vollstreckbarkeit entsprechend diesem Anerkenntnis auszusprechen, § 307 Abs. 1 ZPO.
B.
Im Übrigen war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, nachdem die Parteien den weitergehenden Antrag für erledigt erklärt haben. Dabei entsprach es billigem Ermessen im Sinne des § 91 a ZPO, die Kosten in Höhe von 90 % dem Antragsgegner aufzuerlegen. In dieser Quote ist berücksichtigt, dass der Antragsgegner im Umfang des Anerkenntnisses die Kosten gemäß § 91 ZPO zu tragen hat.
I. Denn die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, die zunächst nach einem Verfahrenswert von 1,275 Mio. DM angefallen sind, gehen ganz überwiegend zu seinen Lasten, weil der Antrag, die Schiedssprüche auch in der Hauptsache (Abweisung der Schiedsklagen) für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ohne die Erledigungserklärung Erfolg gehabt hätte.
Die vorliegenden Schiedssprüche, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken bestehen, sind schriftlich abgefasst, datieren vom 24.03.00, sind von den Schiedsrichtern unterschrieben und den Parteien mitgeteilt worden. Das Schiedsgericht hatte seinen Sitz in […] und hat in der Sache selbst entschieden. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Damit waren alle formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung der drei Schiedssprüche gegeben. Auch ein die Klage abweisender Schiedsspruch, der als solcher keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, kann für vollstreckbar erklärt werden, weil die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung nicht Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist, sondern der Sinn der Vollstreckbarerklärung auch in der rechtskräftigen Feststellung der Unanfechtbarkeit eines Schiedsspruches besteht (vgl. BGH BB 1960, 302; 1962, 616).
Der daraus folgenden Kostenbelastung des Antragsgegners steht nicht der Rechtsgedanke des § 93 ZPO entgegen. Denn er hatte zwar schon vor der Erledigungserklärung angekündigt, den Antrag auf Vollstreckbarkeit auch insoweit anerkennen zu wollen, er hatte jedoch im Sinne des § 93 ZPO Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens gegeben. Sein Antwortschreiben auf die außergerichtliche Zahlungsaufforderung vom 29.03.2000 konnte von den Antragstellerinnen nur als Ausdruck fehlender Zahlungsbereitschaft und als Aufforderung verstanden werden, zunächst die Vollstreckbarkeit der Schiedssprüche herbeizuführen. Damit war ein Anlass für die Einleitung eines Verfahrens auf umfassende Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche gegeben.
II. Ein kleinerer Teil der Kosten geht zu Lasten der Antragsteller, weil sie hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der festgesetzten Kosten in Höhe von 66.167,85 DM nur mit einem Teilbetrag von 21.355,49 DM durchgedrungen sind und auch ohne die Erledigungserklärung nur in diesem Umfange obsiegt hätten.
Denn hinsichtlich des Differenzbetrages von 44.812,36 DM hat die Aufrechnung des Antragsgegners Erfolg und hätte auch bei streitiger Verhandlung ohne die Erledigungserklärung Erfolg gehabt.
1. Die Aufrechnung ist im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche auch nach neuem Schiedsverfahrensrecht zulässig.
a) Allerdings hat das BayObLG in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, (vgl. BGHZ 34, 214, 277 f. = WM 1961, 635 sowie WM 1990, 1766; WM 1997, 1720 = NJW-RR 1997, 1289) die Berücksichtigung der Aufrechnung unter Hinweis auf die Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts abgelehnt (BB 2000, 1109 = MDR 2000, 968 m. zust. Anm. Weigel). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die neugeschaffene Eingangszuständigkeit bei den Oberlandesgerichten bzw. dem BayObLG führe nach dem Verfahren über die Vollstreckbarerklärung zu keiner weiteren Tatsacheninstanz, sondern erlaube nur noch die revisionsrechtlich ausgestaltete Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof und habe daher im Hinblick auf zur Aufrechnung gestellte Gegenansprüche den Verlust einer Tatsacheninstanz zur Folge. Durch die Berücksichtigung von materiellen Einwendungen - die in der Regel mit umfangreichen und zeitraubenden Beweiserhebungen verbunden seien - würde zudem die gesetzgeberische Absicht der Vereinfachung und Straffung des gerichtlichen Verfahrens unterlaufen.
b) Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.
aa) Zunächst ist das Hauptargument, dass die Berücksichtigung der Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren zum Verlust einer Tatsacheninstanz führe, unzutreffend. Richtig daran ist, dass es in diesem Verfahren nur noch eine Tatsacheninstanz gibt. Die Alternative besteht indes darin, den -Schuldner mit seiner Aufrechnung in das Verfahren nach § 767 ZPO zu verweisen. Nach dem neuen Schiedsverfahrensrecht gibt es aber auch für dieses Verfahren nur noch eine Tatsacheninstanz, so dass den Parteien eben keine Instanz genommen wird, wenn die Aufrechnung schon im Vollstreckbarerklärungsverfahren berücksichtigt wird.
Denn die Vollstreckungsabwehrklage ist gemäß § 767 Abs. 1 ZPO beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erheben. Das ist das Gericht des Verfahrens, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen worden ist (BGH NJW 1980, 188). Bei Schiedssprüchen wird der Vollstreckungstitel nunmehr in dem Verfahren gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geschaffen. Der Urteilsspruch, der den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, bildet den Vollstreckungstitel. Deshalb ist die Vollstreckungsabwehrklage in diesen Fällen nunmehr ebenfalls an das Oberlandesgericht zu richten, so dass es auch in diesen Fällen keine zweite Tatsacheninstanz mehr gibt.
Eine Verkürzung des Rechtsschutzes könnte deshalb allenfalls noch darin bestehen, dass in dem Klageverfahren nach § 767 ZPO grundsätzlich eine mündliche Verhandlung erforderlich ist, während dies im Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. gemäß § 1063 Abs. 1 und 2 ZPO scheinbar nicht der Fall ist.
Jedoch steht die Durchführung der mündlichen Verhandlung außerhalb der Fälle, in denen bereits § 1063 Abs. 2 ZPO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingend vorschreibt, im Ermessen des Gerichts, § 1063 Abs. 1 ZPO. Dieses Ermessen wird in der Regel in allen Fällen, in denen nicht nur über die formellen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung zu entscheiden ist, sondern in denen vom Antragsgegner materielle Einwendungen vorgebracht werden, dahingehend auszuüben sein, dass eine mündliche Verhandlung angeordnet wird. So erhalten die Parteien im Falle der Aufrechnung in derselben Weise rechtliches Gehör - in mündlicher Verhandlung in einer Instanz - wie dies im Verfahren nach § 767 ZPO der Fall wäre.
bb) Wollte man vor diesem Hintergrund die Parteien wegen einer Aufrechnung in ein weiteres Verfahren verweisen, das vor demselben Gericht durchzuführen wäre, so liefe dies der gesetzgeberischen Intention bei der Novellierung des Schiedsverfahrensrechts zudem eindeutig zuwider.
Denn die mit der Schaffung der Eingangszuständigkeit der OLG einhergehende Beschneidung des Instanzenzuges im Vergleich zur früheren Rechtslage entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Die Gesetzesbegründung (BT - Dr. 13/5274, S. 22-69) zeigt deutlich, dass er nicht nur eben diese Verfahrensverkürzung beabsichtigt, sondern sich eingehend mit den Bedenken hiergegen auseinandergesetzt hat.
In der Begründung zu § 1062 ZPO-E wird insofern darauf verwiesen, dass das Schiedsgericht mit seiner Entscheidung quasi die Aufgaben einer "ersten Instanz" bereits geleistet habe. Die Eingangszuständigkeit der Oberlandesgerichte erweise sich ferner unter dem vorrangigen Gesichtspunkt einer Entlastung der staatlichen Justiz als die gegenüber einer Eingangszuständigkeit der Landgerichte sinnvollere Lösung {a.a.O., S.63). Hinzu komme, dass der zu Zwecken der Verfahrensstraffung vorgesehene weitgehende Ausschluss von Rechtsmitteln gegen die Entscheidungen der staatlichen Gerichte nur bei einer Eingangszuständigkeit der Oberlandesgerichte bedenkenfrei, zumindest aber eher gerechtfertigt erscheine als bei einer mit der Entscheidungsgewalt des Einzelrichters verbundenen Eingangszuständigkeit der Landgerichte (a.a.O.). Der Gesetzgeber hat insofern die Verkürzung des Rechtszuges auf eine Tatsacheninstanz in der Abwägung gegenüber den Interessen der Beteiligten an einer beschleunigten Abwicklung des Verfahrens gesehen und sich bewusst für die Kürzung des Instanzenzuges entschieden.
cc) Soweit das BayObLG das Argument der Mehrbelastung der Oberlandesgerichte bei Berücksichtigung von materiellen Einwendungen angeführt hat, überzeugt auch dieses Argument nach Auffassung des Senats nicht. Abgesehen davon, dass die Novellierung des 10. Buches der ZPO eine Entlastung der staatlichen Justiz insgesamt und nicht etwa nur der Oberlandesgerichte im Auge hatte, der Gesetzgeber deshalb eine Gesamtschau aller staatlichen Gerichte zugrunde gelegt und vor diesem Hintergrund einen für die Oberlandesgerichte entstehenden Mehraufwand bewusst in Kauf genommen hat, würden auch die Oberlandesgerichte noch einmal zusätzlich belastet, wenn die Aufrechnung nur in dem Verfahren nach §7 67 ZPO geltend gemacht werden könnte, weil auch dieses Verfahren - wie dargelegt - vor dem Oberlandesgericht geführt werden müsste.
dd) Schließlich gebieten auch systematische Erwägungen nicht die Verweisung des Aufrechnungseinwands in die Vollstreckungsgegenklage. Die Präklusionsvorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO verdeutlicht im Gegenteil, dass der Aufrechnungseinwand frühestmöglich geltend zu machen ist, sobald die Aufrechnungslage besteht.
ee) Nach alledem ist auch nach neuem Recht die Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich möglich.
2. Die Regelung des § 767 Abs. 2 ZPO steht der Berücksichtigung der Aufrechnung hier gleichfalls nicht entgegen. Denn es hat vor der Kostenfestsetzung keine Aufrechnungslage bestanden, die schon im Schiedsverfahren hätte geltend gemacht werden können. Der Antragsgegner und dortige Schiedskläger, der in den Schiedsverfahren die Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen begehrte, konnte sich nicht gegenüber einem noch gar nicht festgesetzten Kostenerstattungsanspruch mit der Aufrechnung zur Wehr setzen. Nach h.M. ist selbst im eigenständigen Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 104 ZPO bei feststehender Kostengrundentscheidung die Aufrechnung nicht möglich. (vgl. Zöller - Herget, ZPO, 22. Aufl., §§ 103, 104 ZPO Rn. 21 Stichwort "Aufrechnung"; BGHZ 3, 282).
3. Zu Unrecht haben die Antragstellerinnen geltend gemacht, dass die Aufrechnung hier nach § 393 BGB ausgeschlossen sei, weil der Antragsgegner sich eine der Gegenforderungen, mit denen er aufrechnen wolle, durch unerlaubte Handlung verschafft habe. Diese Behauptung ist allein bei der Prüfung der Gegenforderung zu würdigen, macht aber nicht den Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerinnen zu einem deliktischen Anspruch im Sinne der Vorschrift. Der Regelungsgehalt von § 393 BGB geht dahin, dass der Inhaber einer Forderung, die auf unerlaubter Handlung beruht, diese ohne die Erörterung von Gegenansprüchen des Schädigers durchsetzen können soll. Darum geht es hier nicht.
4. Es hat auch eine Aufrechnungslage i.S.v. § 387 BGB bestanden.
Der von den Antragstellerinnen vorgebrachte Einwand fehlender Gleichartigkeit (Bl. 250 GA) ist ersichtlich verfehlt. Ihre Ausführungen zum Streitgegenstand liegen insoweit neben der Sache. Richtig ist zwar, dass die materielle Berechtigung des vom Schiedsgericht festgesetzten Erstattungsanspruchs nicht Gegenstand der Überprüfung ist. Jedoch wird geprüft, ob dieser Anspruch durch die erklärte Aufrechnung nachträglich erloschen ist. Insoweit stehen sich gleichartige Zahlungsansprüche gegenüber.
Darüber hinaus haben die zur Aufrechnung gestellten Forderungen auch bestanden:
a) Gehaltsforderung
Der Zahlungsanspruch des Antragsgegners gegen die Antragstellerin zu 1) in Höhe von 15.844,34 DM ist durch das Urteil des LG Bochum vom 14.12.1999 festgestellt. Die Vollstreckungsfähigkeit von Bruttolohntiteln ist anerkannt (vgl. nur Thomas/Putzo, § 704 ZPO, Vorbem. IV, Rn. 17). Von daher bestehen gegen die Verwendung zur Aufrechnung keine Bedenken.
b) Abfindungsanspruch
Des Weiteren stand dem Antragsgegner gegen die Antragstellerin zu 3) ein Abfindungsanspruch gem. § 10 Abs. 2.1 des Gesellschaftsvertrages in Höhe von insgesamt 33.557,61 DM zu. Hiervon, sind zwei Raten in Höhe von insgesamt 13.423,04 DM fällig.
c) Darlehensforderung
Außerdem steht dem Antragsgegner nach den vorgelegten Jahresabschlüssen der Antragstellerin zu 1) gegen diese ein Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 15.544,98 DM zu. Dass sich ein solcher Zahlungsanspruch aus den Jahresabschlüssen ergibt, wird von den Antragstellerinnen auch nicht bestritten.
Die Behauptung des Antragsgegners, dass dem ein Darlehen zugrunde liegt, wird durch den Kontoauszug Bl. 156 GA gestützt, der eine als Darlehen deklarierte Zahlung des Antragsgegners und eine ebenfalls als Darlehen deklarierte Zahlung seines Bruders, der zum fraglichen Zeitpunkt an der Antragstellerin zu 1) beteiligt war, in Höhe von jeweils 250.000 DM belegt. Von der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches ist angesichts des Ausschlusses des Antragsgegners aus der Antragstellerin zu 1) auszugehen.
Damit hat der Antragsgegner seiner Darlegungslast für das Bestehen des Anspruchs genügt.
Diesem präzisen und plausiblen Vortrag gegenüber erscheint die allgemein gehaltene Behauptung von Manipulationen an den Jahresabschlüssen und das damit verbundene Bestreiten des Darlehensanspruchs durch die Antragsgegnerinnen als zu pauschal und deshalb unbeachtlich.
5. Die Wirkung der Aufrechnung ging dahin, dass der Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerinnen, in Höhe von ursprünglich 66.167,85 DM gem. §§ 428, 429 Abs. 3, 422 Abs. 1 BGB durch die Aufrechnungen in Höhe von 44.812,36 DM erloschen war. Auf die hilfsweise vorgenommene Aufteilung der Forderungen kommt es dabei nicht an, weil ein einheitlicher Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerinnen als Gesamtgläubigerinnen bestand.
Denn wenn Streitgenossen, die in einem Rechtsstreit obsiegen und dabei denselben Anwalt hatten, gemeinsam ohne Angabe eines Beteiligungsverhältnisses einen Kostenfestsetzungsbeschluss über einen einheitlichen Betrag erwirken, so sind sie hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs Gesamtgläubiger (BGH RPfl. 1985, 321 = MDR 1986, 222; Palandt - Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 428 Rn 2). Dieses Ergebnis ist vor dem Hintergrund, dass die Parteien eine getrennte Kostenfestsetzung hätten herbeiführen können, sachgerecht. Eine Auslegung des Kostenfestsetzungsbeschlusses dahin, dass die Kostengläubiger als Teilgläubiger anzusehen seien, wäre für den Schuldner wegen der ihm verwehrten Aufrechnungsmöglichkeit bezüglich der gesamten titulierten Forderung ungünstig; es erscheint angemessen, dass die Kostengläubiger, die es unterlassen haben, auf die eindeutige Ausweisung ihres Anteils im Kostenfestsetzungsbeschluss hinzuwirken, das Risiko einer Gesamtgläubigerschaft tragen (BGH Rpfl. 1985, 321, 322).
Die Antragstellerinnen waren im Schiedsverfahren einheitlich anwaltlich vertreten. Sie haben eine insoweit eine einheitliche Kostenfestsetzung erwirkt, als das Schiedsgericht ausgesprochen hat, "...dass der Kläger den Beklagten gegenüber [...] in Höhe von DM 66.167, 85 DM erstattungspflichtig [ist]." Dass diese Entscheidung - deren inhaltliche Richtigkeit vom Senat nicht überprüfbar ist - auf einem Versehen beruht, kann angesichts der Reaktion des Schiedsgerichts auf die entsprechende Anfrage der Antragstellerinnen ebenfalls nicht unterstellt werden. Aufgrund der einheitlichen Kostenfestsetzung durch das Schiedsgericht ist daher von einer Gesamtgläubigerschaft der Antragstellerinnen hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs auszugehen. Die Aufrechnung gegen die Gesamtforderung mit einer Forderung gegen einen Gesamtgläubiger ist zulässig (BGHZ 55, 33; Palandt - Heinrichs, a.a.O. § 387 Rn 6).
6. Unerheblich ist es schließlich, dass die Aufrechnung die im Schiedsspruch titulierte Kostenerstattungsforderung nur teilweise zu Fall bringt.
Der BGH hat zwar in einer früheren Entscheidung ausgeführt, dass ein Schiedsspruch nur seinem gesamten Inhalt nach für vollstreckbar erklärt werden könne und dass deshalb eine Teilerfüllung im Vollstreckungsverfahren geklärt werden müsse (BGH NJW 1957, 793). Der Grundsatz, dass der Schiedsspruch nur seinem gesamten Inhalt nach für vorläufig vollstreckbar erklärt werden kann, erfährt aber eine Einschränkung ohnehin in den Fällen, in denen auch ein Teilschiedsspruch möglich. wäre, d.h. also bei einem selbständigen abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. Schwab/Walter, Kap. 27 II Rn 3). Darüber hinaus lag der Aussage des BGH, das staatliche Gericht sei gehindert, Schiedssprüche in Teilen für ihrem Inhalt nach vollstreckbar und in anderen wiederum für nicht vollstreckbar zu erklären, aber auch eine ganz andere Fallgestaltung zugrunde. Es ging dort um die teilweise Erfüllung eines einheitlichen Auskunftsanspruchs; der BGH hat gemeint, die dort den Antragsgegnern auferlegte Verpflichtung stelle sich ihrem Wesen nach als etwas Einheitliches dar. Das gilt für die durch Zahlung zu erfüllende Kostenerstattungsforderung nicht in gleicher Weise.
Zudem verlangt eine Aufrechnung die materielle Überprüfung der geltend gemachten Gegenforderung, die - anders als eine Teilzahlung - nicht ohne Schwierigkeiten vom zuständigen Vollstreckungsorgan geprüft werden kann. Deshalb erscheint es angezeigt, diese durch das Gericht vornehmen zu lassen, dass die Vollstreckbarkeit bestätigen soll, wobei es keinen substanziellen Unterschied macht, ob die Aufrechnung die im Schiedsspruch zuerkannte Forderung ganz oder nur teilweise zum Erlöschen bringt. Die Nichtberücksichtigung des Einwands der Teilerfüllung von Geldforderungen würde das Verfahren letztlich nur unnötig verzögern (auf diesen Gesichtspunkt weist auch der BGH in der Entscheidung BB 1961, 546 hin).
Die Teilerfüllung durch Aufrechnung hätte nach alledem hier auch ohne die Erledigungserklärungen der Parteien zu einer entsprechenden Beschränkung der Vollstreckbarerklärung geführt. Dies wirkt sich bei der Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerinnen aus, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zunächst noch in Höhe von 66.167,85 DM streitig verhandelt haben.
Insgesamt entspricht die Kostenquote von 10 % zu 90 % billigem Ermessen im Sinne von § 91 a ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamm 29 Sch 01/05 27.09.2005 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Unwirksamkeit/Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung; - ordre public; - ordre public
B E S C H L U S S:
Der Schiedsspruch vom 28. Mai 2005 des vom Schiedsausschuss der Industrie- und Handelskammer Genf berufenen Schiedsgerichts (CCIG Case No. 155), erlassen durch R. als Vorsitzenden und die Schiedsrichter B. und P., mit dem die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an den Antragsteller 306.775,20 € nebst 5 % Zinsen p.A. seit dem 5.3.1991 sowie 34.624,20 Schweizer Franken (CHF) für verauslagte Verfahrenskosten und 100.000 CHF zur Erstattung eigener Kosten zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 394,000,00 €.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 770.000,00 € abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

G R Ü N D E:
I.
Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin die Erfüllung eines Zahlungsversprechens für ein "consulting fee" von insgesamt 3 Mill. DM aus einer Vereinbarung vom 26.4.1985. Die in englischer Sprache verfasste Vereinbarung bezog sich nach ihrem Betreff-Vermerk in der vom Schiedsgericht veranlassten Übersetzung (Bl. 4 der begl. Übersetzung des Schiedsspruchs) auf "die Beilegung der Streitigkeit im Zusammenhang mit dem 6 x 500 cbm umfassenden Meerwasserentsalzungsprojekt der Marine in B. [Iran] zwischen K. I. GmbH und dem Ministerium für Wohnungsbau und Stadtentwicklung (Abteilung Marinebauprojekte) oder der Marine der Islamischen Republik Iran". Hinsichtlich der Entstehung der Streitigkeiten zwischen der Antragsgegnerin und den iranischen Behörden, dem Zustandekommen der Vereinbarung und ihrer teilweisen Erfüllung bzw. Nichterfüllung wird auf die unstreitigen Tatsachenfeststellungen im Schiedsspruch vom 28.5.2005 Bezug genommen.
Zur Titulierung der Restforderung von 1.056.000,00 DM zuzüglich Zinsen beantragte der Antragsteller im Jahre 1998 bei der Industrie- und Handelskammer Genf (CCIG) die Bildung eines Schiedsgerichts, gestützt auf folgende Passagen am Ende der Vereinbarung vom 26.4.1985:
"All disputes arising in connection with this Letter of Commitment shall be settled in accordance with the laws of conciliation and arbitration of the Geneva Chamber of Commerce.
In case of non-settlement, the dispute will be submitted for a final decision to the arbitrators of the Geneva Court of Justice.
The rules of conciliation and arbitration of the said court will be binding for both parties. "
Die Antragsgegnerin ließ sich auf das Verfahren ein, beantragte aber
1. festzustellen, dass es keine gültige Schiedsverfahrensklausel gebe,
2. die Ansprüche des Antragstellers abzuweisen,
sowie nach Bildung des Schiedsgerichts ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.
Nach ergebnisloser Schlichtungsverhandlung beschloss das Schiedsgericht, über seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid zu befinden. Dieser Vorgehensweise stimmten nach der unwidersprochenen Feststellung des Schiedsspruchs vom 28.5.2002 (Nr. 29) beide Parteien zu. In dem am 27.8.1999 erlassenen Zwischenschiedsspruch, auf den insoweit Bezug genommen wird, kam das Schiedsgericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei den einschlägigen Passagen in der Vereinbarung vom 26.4.1985 zwar um eine sog. "pathologische Klausel" handele, dass aber dennoch dahinter die eindeutige Absicht gestanden habe, eine Schiedsvereinbarung zu treffen, und zwar bezogen auf die führende Schiedsinstitution in Genf, und dass der Wirksamkeit dieser Vereinbarung weder die unkorrekte Bezeichnung des Schiedsgerichts noch die eigentlich beabsichtigte Zweistufigkeit des Verfahrens entgegenstünde.
Die Parteien verhandelten sodann vor dem Schiedsgericht zur Sache. Zur Verfahrensleitung durch das Schiedsgericht und zum Verfahrensablauf wird auf die Feststellungen im Schiedsspruch vom 28.5.2002 (Nr. 30 ff., Anlage ASt 1) Bezug genommen. Das Schiedsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die geforderten Beträge nach Maßgabe der Bestimmungen der Vereinbarung ungeachtet der vagen Beschreibung der vom Antragsteller erwarteten Leistungen fällig und durch die kostenlose Errichtung einer neuen Entsalzungsanlage auch nicht hinfällig geworden seien, zumal die Antragsgegnerin dessen ungeachtet danach die ersten 50 % der vereinbarten Vergütung gezahlt habe. Das Schiedsgericht hielt aber in Anwendung des vereinbarten Schweizer Rechts die Forderung hinsichtlich des ausstehenden Restbetrages aus der zweiten Rate von 456.000,00 DM für verjährt. Damit verblieb als Restanspruch nur die dritte Rate von 600.000,00 DM = 306.775,20 €. Das Schiedsgericht prüfte schließlich die Korruptionseinrede, d.h. die Ungültigkeit des Vertrages nach Art. 20 Schweiz. Obligationenrecht (OR), und verneinte sie, weil der behauptete Verwendungszweck der an den Antragsteller zu zahlenden Beträge zur Bestechung iranischer Funktionsträger weder durch die Aussagen der von der Antragsgegnerin gestellten Zeugen noch indiziell aus den Umständen bewiesen sei. Zur Argumentation des Schiedsgerichts im Einzelnen und zur Berechnung der Kostenerstattungsansprüche wird auf den Schiedsspruch Bezug genommen.
II.
Nach fruchtloser Aufforderung der Antragsgegnerin zur Zahlung der vom Schiedsgericht ausgeurteilten Beträge hat der Antragsteller mit am 21.3.2005 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Die Antragsgegnerin ist dem im wesentlich mit folgenden Einwendungen entgegengetreten: Es fehle an einer wirksamen Schiedsvereinbarung, weil die Klausel widersprüchlich formuliert sei und der mitunterzeichnende Dr. K. sie für eine Gerichtsstandsklausel gehalten habe. Die Vollstreckung des Schiedsspruchs würde der deutschen öffentlichen Ordnung widersprechen, weil er zum einen unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin zustande gekommen sei, indem das Schiedsgericht den Zeugen Dr. K. zur Frage der wirksamen Schiedsklausel nicht gehört habe, und weil zum ändern die Vereinbarung vom 26.4.1985 wegen der alleinigen Zweckbestimmung der Finanzierung von Bestechungen sittenwidrig sei. im Hinblick auf die nunmehr auch auf Handlungen im ausländischen Wettbewerb ausgedehnte Strafandrohung in § 299 StGB bestünde jedenfalls ein Vollstreckungshindernis analog § 767 l ZPO.
Der Senat hat nach Maßgabe des § 1063 lI ZPO die mündliche Verhandlung anberaumt und ist anschließend mit Einverständnis der Parteien unter Fristsetzung für abschließendes schriftsätzliches Vorbringen ins schriftliche Verfahren übergegangen. Die Antragsgegnerin beantragt nunmehr hilfsweise
1. die mündliche Verhandlung fortzusetzen und den Zeugen Dr. S. zu vernehmen,
2. die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
III.
1. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des im Beschlusstenor genannten Schiedsspruchs ist gemäß §§ 1061 ff ZPO i.V.m. dem UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II 121) stattzugeben. Die Zuständigkeit des OLG Hamm ergibt sich aus § 1062 II ZPO. Die formellen Antragsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Antragstellerin hat legalisierte Urschriften des Schiedsspruchs vom 28.5.2002 und des Zwischenschiedsspruchs vom 27.8.1999 sowie beglaubigte Übersetzungen vorgelegt. Zwar ist die Urkunde mit der Schiedsklausel erst von der Antragsgegnerin und nur in einfacher Ablichtung eingereicht worden. Das ist jedoch ausreichend, weil die strengeren Anforderungen des Art. IV (1) UN-Übk. gemäß Art. VII UN-Übk. hinter denen des § 1064 ZPO zurücktreten (BGH IHR 2003, 298; BayObLG RIW 2001,140; Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl., Anh § 1061, Art. IV UN-Übk, Rz. 4). Im Übrigen sind die Förmlichkeiten verzichtbar, wenn - wie hier - die Authentizität der vorzulegenden Urkunden unstreitig ist (BGH NJW 2001, 1730; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 1061 Rz. 6). Demgemäß genügt auch die Übersetzung der Vereinbarung vom 26.4.1985 unter Nr. 11 der übersetzten Fassung des Schiedsspruchs.
2. Der Vollstreckbarerklärung stehen keine Versagungsgründe nach Maßgabe des Art. V UN-Übk. entgegen. Das Schiedsgericht war aufgrund einer wirksamen Schiedsvereinbarung zur Entscheidung berufen und deren Vollstreckbarerklärung widerspricht nicht der deutschen öffentlichen Ordnung im Sinne von Art, V (2) b UN-Übk. Der Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin durch Nichtausschöpfung von Beweismöglichkeiten ist ebenso wenig begründet wie der Einwand der Sitten- und Gesetzeswidrigkeit der Vereinbarung.
IV.
1. Die Vereinbarung vom 26.4.2005 enthält im Kontext von Rechtswahl- und Zuständigkeitsvereinbarung eine Schiedsklausel.
a) Das ergibt sich zum einen aus den Feststellungen im Zwischenschiedsspruch vom 27.8.1999 in Anwendung der Auslegungsgrundsätze des schweizerischen Rechts (Art. 18 OR), an der die Antragsgegnerin sich festhalten lassen muss. Sie hat sich damit einverstanden erklärt und daran mitgewirkt, dass sich ein Schiedsgericht nach Maßgabe der Schiedsordnung der Industrie- und Handelskammer Genf konstituieren konnte, dass dieses zunächst einen Schlichtungsversuch durchführte und dass es dann in einem Zwischenentscheid über seine Zuständigkeit befand. Das Schiedsgericht hatte also keine Veranlassung, sich auf seine Kompetenz-Kompetenz nach Art. 186 (1) Schweiz. IPR-Gesetz zu berufen. Die Antragsgegnerin hat anschließend vorbehaltlos zur Sache verhandelt, obwohl ihr die Möglichkeit der Anfechtung des Zwischenschiedsspruchs nach Art. 190 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 b. IPRG offen stand. Im Falle eines Vorbehalts wäre für den Antragsteller von vornherein klar gewesen, dass er im Verfahren der Vollstreckbarerklärung vor den deutschen Gerichten mit einer Prüfung des Einwands fehlender Schiedsvereinbarung rechnen musste, und er hätte entscheiden können, ob er der Argumentation der Antragsgegnerin folgend sich an die staatliche Gerichtsbarkeit wenden sollte. Es widerspricht dem im vorliegenden Verfahren vor einem deutschen Gericht geltenden Gebot redlicher Prozessführung (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, Einl Rz. 56), wenn die Antragsgegnerin einerseits ihre Beteiligungsmöglichkeit bei der Zuständigkeitsprüfung im Schiedsverfahren ausschöpft, die ihr nachteilige Entscheidung nicht durch die zuständige staatliche Gerichtsbarkeit überprüfen lässt und sich weiter am Schiedsverfahren in der Hauptsache beteiligt, dann aber im Stadium der Vollstreckbarerklärung wieder zum Einwand fehlender Schiedsklausel zurückkehrt (vgl. Senatsbeschluss v. 29.10.2004 - 29 Sch 1/04).
b) Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, nach der Neuregelung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens durch das SchiedsVfG vom 22.12.1997 komme keine Präklusion mehr in Betracht (ebenso z.B. OLG Schleswig RIW 2000, 706, 708; BayObLG NJW-RR 2001, 431, 432; OLG Celle IHR 2004, 83, 85), ist dem entgegenzuhalten, dass es im vorliegenden Fall nicht um den schlichten Nichtgebrauch eines Rechtsmittels bei der für den Schiedsgerichtsort zuständigen staatlichen Gerichtsbarkeit geht, sondern um den Vorwurf unredlichen Prozessverhaltens, wenn nach Mitwirkung bei einem Zwischenverfahren zur Überprüfung des Einwands und anschließender vorbehaltloser Verhandlung zur Hauptsache die Zuständigkeitsrüge erst im Vollstreckbarerklärungsverfahren wieder aufgegriffen wird, so dass der Antragsteiler gar keine Chance hat, dem Einwand durch vorsorgliche Inanspruchnahme der staatlichen Gerichtsbarkeit Rechnung zu tragen. Im Übrigen kann nicht von einer durch Mehrheitsmeinung gesicherten Erkenntnis ausgegangen werden, dass das UN-Übk. eine Präklusion des Anerkennungsgegners mit der Geltendmachung von Versagungsgründen jedenfalls für Fallgestaltungen wie die vorliegende ausschließt (vgl. z.B. Nagel/Gottwald, IZPR, 5. Aufl., § 16 Rz. 121; BGH RIW 2001, 458. 460 zur Obliegenheit rechtzeitiger Rüge der Befangenheit des Schiedsrichters).
c) Der Zwischenschiedsspruch ist auch nicht zu beanstanden, also anerkennungsfähig, was in diesem Verfahren nach Maßgabe von § 1061 ZPO i.V.m. dem UN-Übereinkommen inzidenter zu prüfen ist (vgl. Geimer, IZPR, 5- Aufl., Rz. 3879). Darauf hat der Senat hingewiesen und das war auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der vorzulegenden Urkunden kann auf die Ausführungen zu III.1 Bezug genommen werden. Der Einwand der unwirksamen Schiedsvereinbarung (Art. V Abs. 1 c UN-Übk.) greift insoweit nicht, weil das Einverständnis der Antragstellerin mit dem Zwischenverfahren und ihre Mitwirkung ungeachtet aller Vorbehalte gegen die Einleitung des Schiedsverfahrens nicht anders verstanden werden können, als dass sie mit dem Tätigwerden des Schiedsgerichts zumindest bis zum Erlass des angekündigten Zwischenschiedsspruchs einverstanden war. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat entgegen ihrem schriftsätzlichen Vorbringen eingeräumt hat, hat sie sich im Zwischen verfahre n nicht auf das Zeugnis des Dr. K berufen, so dass der Einwand übergangenen Beweisantritts hinfällig geworden ist. Weitere Einwände gegen den Zwischenschiedsspruch hat die Antragsgegnerin nicht erhoben; von Amts wegen zu berücksichtigende Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Aus der Anerkennung des Teilschiedsspruchs ergibt sich seine Verbindlichkeit zwischen den Parteien.
2. Der Einwand fehlender bzw. unwirksamer Schiedsvereinbarung ist aber auch in der Sache nicht begründet. Der Senat stimmt dem Auslegungsergebnis des Zwischenschiedsspruchs zu.
a) Maßgeblich sind nach dem anzuwendenden Schweizer Recht ebenso wie nach deutschem Recht der wirkliche Wille der Erklärenden und die Sicht des Erklärungsempfängers (Schweizer Bundesgericht BGE 116iA56, 58.; BGE 129 III 675, 680). Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers stammt die Formulierung aus dem Hause der Antragstellerin, wofür auch die Verwendung von Firmenpapier und der Vermerk "angenommen" über dem Namensfeld für den Antragsteller sprechen. Nach der persönlichen Erklärung des Antragstellers am 9.5.2001 vor dem Schiedsgericht ist ihm der Text nach Teheran übersandt worden (Bl. 365), wofür auch die Formulierung als Brief spricht. Die vom Senat in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage, wo der Antragsteller die Vereinbarung unterzeichnet hat, ist auch in den nachgelassenen Schriftsätzen unbeantwortet geblieben. Der Antragsteller hat die Passage als Schiedsklausel verstanden, und das konnte er auch. Die Verweisung auf eine abschließende Entscheidung von "arbitrators" lässt keinen Raum für die Annahme, es handele sich um eine Zuständigkeitsvereinbarung zugunsten staatlicher Gerichte.
b) Es kommt daher nicht darauf an, ob die Zuständigkeit der Cour de Justice in Genf angesichts ihrer primären Funktion als Berufungsgericht überhaupt vereinbar gewesen wäre. Die falsche Bezeichnung des Trägers der Schiedsgerichtsbarkeit ist unschädlich, weil eine andere Institution als die Industrie- und Handelskammer Genf im Jahre 1985 bei Abschluss der Vereinbarung nicht in Betracht kam. Auch bei Einleitung des Schiedsverfahrens im Jahre 1998 hat die Antragsgegnerin nicht den - nunmehr mit Schriftsatz vom 15.8.2005 eingeführten - Einwand der mangelnden Bestimmtheit des berufenen Schiedsgerichts wegen der Existenz des 'International Commercial and Industrial Arbitration Court' erhoben. Zu der Zweistufigkeit des Verfahrens mit Schlichtung und (Schieds-) Gerichtsverfahren ist es tatsächlich gekommen. Solche Zweistufigkeit ist eine häufige Erscheinung in Schiedsgerichtsvereinbarungen, dagegen ist es äußerst ungewöhnlich, eine Schlichtung nach Schiedsverfahrensrecht mit einer abschließenden Entscheidung durch die staatlichen Gerichte zu verbinden. Soweit die unfachmännische Formulierung Interpretationsbedarf aufwarf, stand der geltungserhaltenden Interpretation, wie sie das Schiedsgericht praktiziert hat, nichts entgegen (vgl. BGE 116 IA 58; BGE 129 III 675; BGE 130 III 66, 72; Wenger in Honsell/Vogt/Schnyder, Kommentar zum Schweiz. Privatrecht: Internationales Privatrecht, Basel/Frankfurt 1996, Art. 178 Rz. 50). Die Klausel hat keine nichtigkeitsanfälligen Teile, so dass es gar nicht darauf ankommt, dass nach Art. 20 OR abweichend vom deutschen Recht die Regelvermutung zur Restgültigkeit und nicht zur Gesamtnichtigkeit führt.
c) Was die Verfasser der fraglichen Passage im Hause der Antragsgegnerin sich gedacht haben, ist unbekannt, aber auch irrelevant, weil die Antragsgegnerin nicht behauptet hat, dass es dazu im Beisein des Antragstellers Äußerungen oder gar Erklärungen gegeben hat. Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung nicht die schriftsätzliche Behauptung (sub 3-3. des Schriftsatzes vom 7.6.2005) aufrechterhalten, dass zwischen Dr. K und dem Antragsteller offen gelegte Einigkeit über die Anrufung der Cour de Justice als staatlichem Gericht zur abschließenden Entscheidung nach gescheiterter Schlichtung bestand. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob Dr. K als einer der Unterzeichner auf Seiten der Antragsgegnerin für sich tatsächlich von einer Gerichtstandsklausel und nicht von einer Schiedsklausel ausgegangen ist. Eine abweichende Vorstellung des zweiten Unterzeichners Herr L hat die Antragstellerin überhaupt nicht behauptet.
V.
Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs widerspricht nicht der deutschen öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. V (2) b UN-Übk.
1. Das betrifft zum einen den verfahrensrechtlichen Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin durch Nichtausschöpfung ihrer Beweisangebote, und zwar des Angebots auf Vernehmung des Dr. K. Soweit das die Frage der wirksamen Schiedsvereinbarung betrifft, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden, weil der Zeuge nach dem in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin bestätigten Vortrag der Gegenseite zu dieser Frage im ganzen Schiedsverfahren gar nicht benannt worden ist. Soweit er - zu anderen Fragen - benannt worden ist, hat die Antragstellerin ihn förmlich gegen Dr. S ausgewechselt, ohne sich seine zusätzliche Vernehmung in irgendeiner Form vorzubehalten. Insoweit wird auf die dezidierte Darlegung des Antragstellers im Schriftsatz vom 13.7.2005 Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hatte danach keine Veranlassung zu erwarten, dass das Schiedsgericht doch noch die Vernehmung des zum Erscheinen in Genf nicht bereiten Zeugen im Wege der Rechtshilfe einleiten würde. Die Behauptung der Antragsgegnerin (Schriftsatz v. 7.6.2005, zu 4.5), das Schiedsgericht habe im Bewusstsein der möglichen Entscheidungsrelevanz auf die Vernehmung des Dr. K verzichtet, hat jedenfalls im Schiedsspruch keinerlei Niederschlag gefunden. Das ergibt sich namentlich nicht aus den in Bezug genommenen Ausführungen unter Nr. 68 und 73 des Schiedsspruchs. Wenn die Antragsgegnerin ungeachtet ihres laut Schriftsatz vom 29.1.2001zur Verfahrensförderung erklärten Verzichts doch noch auf den Zeugen zurückkommen wollte, hätte sie das nach Art. 184 II IPRG mit Zustimmung des Schiedsgerichts selbst in die Wege leiten können.
2. Der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs steht ebenso wenig der Bestechungseinwand entgegen, wenngleich er grundsätzlich geeignet ist, den Vorwurf der Ordre-public-Widrigkeit zu rechtfertigen (vgl. OLG Hamburg v. 12.3.1998, IPRspr. 1999 Nr. 178; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., Anhang §1061 Rz. 143).
a) Schon der Sachvortrag der Antragsgegnerin dazu ist ungenau. Die Behauptung, der Schiedsspruch verurteile zur "Zahlung von Bestechungsgeldern", geht am unstreitigen tatsächlichen Geschehensablauf vorbei, denn selbst die Antragsgegnerin behauptet nicht, dass der Antragsteller mit dem Geld auf Bestechungszusagen beruhende Schulden begleichen muss. Der Einwand der Antragsgegnerin kann also allenfalls dahingehend verstanden werden, dass die dem Antragsteller zugesagte Vergütung zu einem wesentlich Teil Aufwendungsersatz für von ihm durchgeführte Bestechungen/Schmierungen enthält oder die Vergütung zum Zwecke von Bestechungen bestimmt war, zu denen es - aus welchen Gründen auch immer - nicht gekommen ist. Die zweite Alternative scheint die Antragsgegnerin sich nunmehr im Schriftsatz vom 13.9.2005 zu eigen gemacht zu haben.
Das Schiedsgericht hat diesen Punkt als Korruptionsvorwurf abgehandelt, ausgehend von der erst in einem späteren Stadium des Schiedsverfahrens aufgestellten Behauptung der Antragsgegnerin, Zweck der Vereinbarung sei die Bestechung der zuständigen iranischen Beamten gewesen, um ihre Zustimmung zu einem neuen Vertrag zu erhalten (Nr. 66 des Schiedsspruch). Es ist dem Vorwurf unter der Prämisse nachgegangen, dass ein Vertrag, der seinem Zweck nach oder einem seiner Zwecke nach auf Korruption / Bestechung abzielt, nach Art. 20 OR wegen des widerrechtlichen oder gegen die guten Sitten verstoßenden Inhalts nichtig ist. Das Schiedsgericht hat festgestellt, dass lediglich der Zeuge S dazu eindeutige Angaben gemacht habe, die aber - unabhängig von Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Zeugen - allenfalls einen Hinweis auf einschlägige Absichten der Parteien geboten hätten. Darüber hinaus könne das Geheimhaltungsinteresse darauf hindeuten, dass es eine Korruptionsabsicht zu verbergen gab. Das Schiedsgericht ist dann an Hand verschiedener Kriterien dem Korruptionseinwand weiter nachgegangen, und zwar bezüglich der unbestimmten Umschreibung des Antragstellers zu den von ihm erwarteten und ausgeübten Tätigkeiten und zu deren Dauer sowie an Hand der Hohe des Honorars und der späten Einleitung des Schiedsverfahrens zur Durchsetzung der Ansprüche.
b) Es kann dahinstehen, ob das mit der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs befasste Gericht bei der Prüfung des materiellrechtlich begründeten Einwands der Orde-public-Widrigkeit wegen des auch in diesem Verfahren geltenden Verbots der "revision au fond" Einschränkungen unterliegt (vgl. OLG Harnburg, IPRspr. 1999 Nr. 178), weil der Senat nach vollumfänglicher Prüfung der vom Schiedsgericht getroffenen Feststellungen und des Vertrags der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren der Bewertung des Schiedsgerichts im Ergebnis zustimmt. Die Antragsgegnerin hat im Vollstreckbarerklärungsverfahren keine Beweisanträge gestellt, die über die vom Schiedsgericht erhobenen Beweise hinausgehen. Sie hat sich ausschließlich auf die Aussage des Zeugen S berufen. Der Beweisantritt durch Vernehmung des Zeugen Dr. K ist - wiederum - ebenso zurückgezogen worden, wie der auf erneute Vernehmung des Zeugen L. Das wirft die in der mündlichen Verhandlung allenfalls spekulativ beantwortete Frage auf, warum die Antragsgegnerin von drei möglichen Zeugen ausgerechnet nur den benennt, der vom Beweisthema am wenigsten wissen kann.
Der Zeuge S ist vor dem Schiedsgericht - wie das vorgelegte Wortprotokoll ausweist - ausführlich vernommen worden. Zur erneuten Vernehmung dieses Zeugen besteht kein Anlass, zumal die Antragsgegnerin keinerlei Unzulänglichkeiten der schiedsgerichtlichen Beweisaufnahme geltend macht. Das betrifft sowohl das als sog. Kreuzverhör durchgeführte Verfahren als auch die gestellten Fragen. Die Würdigung der Zeugenaussage durch das Schiedsgericht ist nicht zu beanstanden. Der Zeuge mag nach dem bei einer Besprechung Gehörten geglaubt haben, dass die vom Antragsteller genannten Beträge jedenfalls auch zu Bestechungszwecken eingesetzt werden sollten und das mag nach seinen Erfahrungen und der Praxis der Antragsgegnerin in vergleichbaren Fällen auch nahe liegen, aber das lässt mangels Tatsachengrundlage keinen zwingenden Rückschluss auf die Berechtigung dieses Vorwurfs im vorliegenden Fall zu.
c) Die weiteren Indizien können auch in Verbindung mit der protokollierten Aussage des Zeugen S den Bestechungseinwand nicht über die Qualität eines Verdachts hinausheben. Auch insoweit ist die Beurteilung durch das Schiedsgericht nicht zu beanstanden. Der vom Schiedsgericht zugrunde gelegte Prüfungsmaßstab unterscheidet sich nicht von dem für die Prüfung der Ordre-public-Widrigkeit durch den Senat anzulegenden Maßstab. Dass die vom Antragsteller erwartete Tätigkeit recht vage geblieben ist, ist auch deshalb wertneutral, weil man auf Seiten der Antragsgegnerin offenbar ganz genau wusste, was man vom Antragsteller erwartete, wie sich aus der protokollierten Aussage des Zeugen L ergibt, der von wiederholten Beschwerden des operativ führenden Dr. K über die Untätigkeit des Antragstellers berichtet hat. Der Zeuge L hat den Antragsteller in seiner durch die Vereinbarung bedingten Funktion als "advisor, consultant" oder "assistent" bezeichnet. Die von der Antragsgegnerin aus dem Wortlaut der Vereinbarung gezogenen Schlüsse sind reine Spekulation, im Hinblick auf die Angaben des Zeugen L, dass Vereinbarungen, die die Einflussnahme auf Geschäftspartner in orientalischen Ländern zum Gegenstand haben, höchst vertraulicher Natur und grundsätzlich nur mündlich zu treffen sind, spricht die Schriftlichkeit der Vereinbarung eher gegen den von der Antragsgegnerin beanspruchten indiziellen Aussagewert einzelner Formulierungen. Es gibt auch kein hinreichend beweiskräftiges Indiz aus der Höhe des dem Antragsteller zugesagten Betrages. Die Antragsgegnerin wollte, wie sie selbst vorträgt, zum einen Ansprüche von bis zu 200 Mill. DM abwehren, zum anderen wollte sie im Iran-Geschäft bleiben. Das kann auch ein Beraterhonorar von 3 Mill. DM rechtfertigen. Beide Ziele sind erreicht worden, wenngleich streitig ist, wie viel der Antragsteller dazu beigetragen hat. Lässt sich - wie häufig - nicht mit hinreichender Sicherheit klären, ob es sich um die Erstattung planmäßig verausgabter oder zu verausgabender Bestechungsgelder oder um eine Vermittlungsprovision handelt, ist im Zweifel von einer erlaubten Vermittlungsprovision auszugehen (Stein/ Jonas/Schlosser, Anhang § 1061 Rz. 140).
VI.
Dem auf § 767 ZPO gestützten Hilfsantrag der Antragsgegnerin kann nicht stattgegeben werden. Es kann dahinstehen, inwieweit sich die Antragsgegnerin zur Verweigerung der Erfüllung aus einem im Jahre 1985 geschlossenen und dem Schweizer Recht unterstellten Vertrag überhaupt auf § 299 StGB berufen kann, denn die titulierte Zahlungsverpflichtung lässt sich nach dem festgestellten Sachverhalt nicht unter diese Strafbestimmung subsumieren. Die Vereinbarung hat nach den Feststellungen des Schiedsgerichts auf der Grundlage des vom Senat geteilten Ergebnisses der Beweisaufnahme auch keinen widerrechtlichen Inhalt im Sinne des Schweizer Rechts und sie verstößt nicht gegen die guten Sitten im Sinne von Art. 20 OR. Damit kann auch dahinstehen, ob die Antragsgegnerin mit diesem Begehren an die zwischen den Parteien für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag vereinbarte Schiedsgerichtsbarkeit zu verweisen wäre, wie der Antragsteller geltend gemacht hat.
VII.
§ 1063 lI ZPO steht der Anwendung von § 128 II ZPO nicht entgegen (vgl. Thomas/ Putzo/Reinhold, § 128 Rz. 21 f). Es bestand nach der mündlichen Verhandlung Anlass, den Parteien die Gelegenheit zur (ergänzenden) Beantwortung einiger Fragen zu geben, die sich vor allem auf den Einwand der fehlenden Schiedsabrede bezogen. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 13.9.2005 (sub 5.) hat der Senat sie nicht aufgefordert, den Vortrag zum Bestechungsvorwurf zu ergänzen. Es bestand daher auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen und in eine Beweisaufnahme einzutreten, zumal die Antragsgegnerin auch nichts Neues mehr vorgetragen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Abwendungsbefugnis auf § 711 ZPO analog.
Der beantragten Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, weil sie gemäß den §§ 1065, 574 I Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen statthaft ist. Über die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 II ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht zu entscheiden (Zöller/Gummer, § 574 Rz. 11).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamm 25 Sch 3/11 13.07.2012 Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
B E S C H L U S S
Tenor:
Der Schiedsspruch vom 19.09.2011 des aus den Schiedsrichtern… und...bestehenden Schiedsgerichts wird mit folgendem Inhalt für vollstreckbar erklärt:
Der Schiedskläger trägt die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der Kosten und Auslagen des Schiedsgerichts in Höhe von 254.595,75 € sowie der Prozesskosten und Auslagen der (...) in Höhe von (…)
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. .
Der Streitwert für Verfahren wird auf 3.422.652,34 € festgesetzt.
Gründe:
A.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidung eines Schiedsspruches, der in einem auf Antrag des Antragsgegners eingeleiteten Schiedsverfahren ergangen ist.
Der Antragsgegner plante und erstellte in den Jahren bis 2000 einen Golfplatz in…/in der Nähe von… für ca. 8,3 Millionen €. Trägergesellschaft des Projekts war die Komfort… (im Folgenden Komfort). Der Antragsgegner hielt 50 % der Anteile an der Komfort, ein Herr… weitere 50 %. Über das Vermögen der Komfort wurde im Jahr 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Golfplatz wurde im Rahmen des Insolvenzverfahrens durch die Insolvenztreuhänderin veräußert.
Der Antragsgegner hielt die Einleitung und die anschließende Abwicklung des Insolvenzverfahrens für unrechtmäßig und machte gegenüber der (…) im Hinblick auf von ihm behaupteten Investitionen Schadensersatzansprüche gel-tend. Diese stützte er darauf, dass sich der zuständige Insolvenzrichter und die Insolvenztreuhänderin gemeinsam mit seinem ehemaligen Mitgesellschafter und weiteren Personen verschworen hätten, ihn um seine Investitionen zu bringen und zwei Beteiligten der Verschwörung den Golfplatz unter Wert zuzuschanzen. Am 07.10.2009 erhob der Antragsgegner Schiedsklage gegen die (…) gestützt auf Art. 10 eines Investitionsschutzabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der (….) Daraufhin wurde ein ad hoc Schiedsgericht eingerichtet, welches das Verfahren nach der Schiedsordnung der UN-Kommission für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) führte.
Die Parteien vereinbarten dann bei der vorbereitenden Verhandlung des Schiedsgerichts die Geltung der IBA-Regeln zur Beweisaufnahme mit bestimmten Modifikationen. Danach hatte jede Partei ihre Zeugen zu benennen, auf die sie sich im Schiedsverfahren stützen wollte und die schriftliche Aussage dieser Zeugen bei dem Schiedsgericht einzureichen.
Weiterhin vereinbarten die Parteien, dass jegliche Zeugenaussage als von dieser Person vorgebrachter Beweis gelten soll und dass, soweit seine oder ihre Identität bestätigt und der Beweis tatsächlich erbracht ist, der Zeuge
unverzüglich für ein Kreuzverhör zur Verfügung stehen muss. Der Antragsgegner reichte zunächst eine schriftliche Aussage des Zeugen A. ein und beantragte, diesen in dem von dem Schiedsgericht anberaumten Beweistermin weiter zu vernehmen, was das Schiedsgericht ablehnte.
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme erließ das Schiedsgericht am 19.09.2011 einen Schiedsspruch, durch den die Schiedsklage des Antragsgegners abgewiesen wurde und ihm die Kosten des Schiedsverfahrens auferlegt wurden. Der Antragsgegner erhob gegen den Schiedsspruch bei dem cour d 'appel eine Aufhebungsklage.
Die Antragstellerin begehrt nun die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Schiedsspruch verstoße nicht gegen den ordre public, weil dem Antragsgegner in (…) ein rechtsstaatliches und rechtmäßiges Verfahren zuteil geworden sei.
Die Beweisaufnahme des Schiedsgerichts sei auf der Grundlage der zwischen den Parteien vereinbarten Verfahrensregeln rechtmäßig gewesen. Sie ist der Auffassung, die von dem Schiedsgericht getroffene Kostenentscheidung entspreche der in der Verfahrensordnung enthaltenen Kostenregelung. Die Antragstellerin beantragt,
den Schiedsspruch vom 19.09.2011 des gemäß Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Vertrages vom (…) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der (…) über Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen ad hoc eingerichteten Schiedsgerichts bestehend aus… als Vorsitzendem, … und… mit folgendem Inhalt:
Der Schiedskläger trägt die Kosten dieses Schiedsverfahrens einschließlich der Kosten und Auslagen des Schiedsgerichts in Höhe von 254.595,75 € sowie der Prozesskosten und Auslagen der… in Höhe von… für vollstreckbar zu erklären.
B.
Der nach §§ 1061 Abs. 1, 1062 Abs. 2, 1064 Abs. 1 ZPO zulässige Antrag ist in der Sache begründet.
I.
Der Senat hat ungeachtet der Säumnis des Antragsgegners durch einen begründeten Beschluss zu entscheiden. Die Säumnis des Antragsgegners im Termin zur mündlichen Verhandlung führt nicht zu einem „Versäumnisbeschluss". Dem Vollstreckbarerklärungsverfahren in der derzeitigen gesetzlichen Ausgestaltung ist ein Versäumnisverfahren fremd. Das nach früherem Recht geltende Urteilsverfahren wurde durch ein vereinfachtes Beschlussverfahren ersetzt (§§ 1063, 1064 ZPO). Gegen diesen Beschluss ist nach § 1065 Abs. 1 S. 1 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ausschließlich die Rechtsbeschwerde statthaft. In diese Systematik fügt sich ein Ver-säumnisverfahren, insbesondere wegen der Möglichkeit eines „Zweiten Versäumnisurteils" und der dagegen statthaften Berufung nach § 514 Abs. 2 ZPO, welche die §§ 1060 ff ZPO nicht kennen, nicht ein (vgl. dazu BGH NJW 2007, 772 (773).

II.
Von dem Bestehen einer Schiedsvereinbarung gemäß Art. II Abs. 1 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist auszugehen.
Diese liegt hier in Art. 9 und 10 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der (…) über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom (…). Der Antragsgegner ist nicht unmittelbarer Vertragspartner, kann sich aber - wenn er als Investor anzusehen ist - auf die Schiedsvereinbarung berufen, was er mit der Erhebung der Schiedsklage getan hat.
Der Umstand, dass die seitens des Antragsgegners im Wege der Schiedsklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche zumindest nach Auffassung des Schiedsgerichts (vgl. dazu Ziff. 169 des Schiedsspruches) nicht dem oben genannten Investitionsschutzabkommen unterfielen, führt nicht dazu, dass es an einer formgerechten Schiedsvereinbarung und damit an der Grundlage für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches fehlt.
Der Sinn und Zweck der Regelung des Art. II Abs. 2 UNÜ ist darin zu sehen, die Vertragsbeteiligten davor zu schützen, sich voreilig einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, das dann möglicherweise einer Verfahrensordnung unterliegt, die der Verfahrensbeteiligte nicht überblickt.
Hier hat der Antragsgegner aber selbst das Schiedsgericht angerufen und sich darauf berufen, dass das Investitionsschutzabkommen und die darin enthaltene Schiedsabrede für ihn einschlägig sind. Dann muss das Schiedsgericht auch die Möglichkeit haben, darüber zu entscheiden, ob die geltend gemachten Ansprüche in dem Schiedsverfahren geltend gemacht werden können, was Art. 21 der UNCITAL Schiedsordnung so vorsieht und den Antrag mit einer entsprechenden Kostenfolge zurückweisen können. Der Antrag muss schließlich durch das Schiedsgericht ordnungsgemäß beschieden werden. Würde man dann die Vollstreckbarkeitserklärung wegen des Fehlens einer Schiedsvereinbarung versagen, würde dies dazu führen, dass der Gegner des Schiedsverfahrens nie seinen Kostenerstattungsanspruch realisieren könnte. Das wäre in sich widersprüchlich.
Dem Antragsgegner wäre es zumindest nach § 242 BGB verwehrt, sich auf das Fehlen einer Schiedsvereinbarung zu berufen.
Dem internationalen Schiedsverfahrensrecht ist der Grundsatz von Treu und Glauben zu Eigen, und zwar auch in der hier allein in Betracht kommenden Gestalt des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens, wobei nach deutschem Recht hinzutreten muss, dass für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.04.2008, AZ: III ZB 97/06, Tz. 12 = NJW-RR 2008,1083-1084). Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsgegner hat selbst das Schiedsgericht angerufen und dadurch zu erkennen gegeben, dass er die Schiedsabrede für sich in Anspruch nimmt. Er hat zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass der Schiedsspruch für ihn mangels einer ihn verpflichtenden Schiedsabrede nicht verbindlich ist.
III.
Versagungsgründe nach Art. V UNÜ wurden von dem Antragsgegner in der nach § 1063 Abs. 2 ZPO notwendigen mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht.
IV.
Ein Verstoß gegen den ordre public, was von Amts wegen zu prüfen ist (vgl-, dazu BGH, NJW 2007, 772 773) kann der Senat auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens nicht feststellen.
1\.
Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Verstoß der Anerkennung oder Vollstreckung gegen den ordre public national, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Schiedsspruch im Zeitpunkt der Entscheidung durch das staatliche Gericht zu den Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder zu den deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht (vgl. dazu Musielak/Voit § 1061 ZPO Rdnr. 23).
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Kostenentscheidung so unangemessen ist, dass sie grundlegenden deutschen Rechtsprinzipien und Gerechtigkeitsvorstellungen widerspricht.
Sie entsprach der von dem Schiedsgericht niedergelegten Schiedsordnung, die ihrerseits mit den grundlegenden deutschen Prinzipien des Kostenrechts in Einklang steht.
Nach Art. 40 Abs. 1 der Schiedsordnung hat die Kosten des Schiedsverfahrens die unterlegene Partei zu tragen. Hinsichtlich der Kosten der rechtlichen Vertretung bestimmt Art. 40 Abs. 2 der Schiedsordnung, dass es dem Schiedsgericht unter Berücksichtigung der Umstände des Falles frei stehe, zu bestimmen, welche Partei die Kosten zu tragen hat.
Wenn nach diesen Grundsätzen das Schiedsgericht die außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Partei ebenfalls der unterlegenen Partei auferlegt, dann wird das durch die vorstehend zitierte Bestimmung gedeckt und entspricht den Prinzipien des deutschen Prozessrechts, das auch die Regelung kennt, der unterlegenen Partei sämtliche mit dem Rechtsstreit oder Verfahren verbundenen Kosten aufzuerlegen.
2\.
Ein Verstoß gegen den ordre public international ist nicht anzunehmen, weil nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass das Verfahren nicht mehr den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren entspricht, wobei in diese Beurteilung auch die Rechtsbehelfsmöglichkeiten des anzuwendenden Verfahrensrechts einzubeziehen sind (vgl. Musielak/Voit § 1061 ZPO Rdn.r. 24).
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 1064 Abs. 2 ZPO zu entnehmen.
VI.
Der Streitwert entspricht dem Wert der titulierten Forderung. Bezüglich des in
… ausgedrückten Betrages wurde der Umrechnungskurs nach dem Stand vom 30.11.2011, abgerufen am 01.12.2011, zugrunde gelegt.


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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamm 25 Sch 09/08 28.11.2008 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - IHK der Russischen Föderation; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - nicht ordnungsgemäßes Verfahren; -
B E S C H L U S S:
Der Schiedsspruch vom 17. Dezember 2007 des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Förderation in Moskau (Akte 36/07), durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin eine Schuldsumme von 34.894,08 USD sowie 4.089,00 USD und 4.000,00 USD als Schiedsgerichtsgebühr und Schiedsgerichtskosten zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 24.977,88 € (entspricht 34.894,08 USD).
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Beschluss vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines von dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation am 17.12.2007 erlassenen Schiedsspruchs, zu dessen Inhalt auf Anlage K2 Bezug genommen wird.
Die Parteien hatten zunächst im Jahr 2000 einen Exklusivvertrag geschlossen, welcher die Rahmenbedingungen für ihre Zusammenarbeit festlegte und nicht nur die Geltung schweizerischen Rechts "für diesen Vertrag", sondern ausdrücklich auch den Abschluss separater Lieferverträge vorsah. Der Rahmenvertrag wurde 2004 geändert und 2006 mit folgendem Zusatz versehen: "Streitigkeiten...aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag...sind durch ein Schiedsverfahren gemäß der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern zu entscheiden... Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Zürich...".
Der Liefervertrag vom 2. April 2004, auf welchen die Antragstellerin ihre Klage vor dem Schiedsgericht in Moskau stützte, enthält den Passus: "Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die bei der Erfüllung des Vertrages entstehen, unterliegen, unter Ausschluss des allgemeinen Gerichtsweges, dem Schiedsspruch der Internationalen Handels-Schiedskommission bei der Kammer für Handel und Industrie der Russischen Föderation auf Basis des dortigen Reglements." Zudem haben die Parteien russisches Recht vereinbart. Der Liefervertrag vom 2. April 2004 enthält eigenständige Zahlungs- und Fälligkeitsregeln.
Das Verfahren vor dem russischen Schiedsgericht unterlag der Schiedsordnung des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation (die Schiedsordnung ist abgedruckt in der Beilage 1 zu Heft 2/2007 SchiedsVZ und in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/2008 OLG Hamm zu den Akten gereicht worden) - im Folgenden als IHSG - bezeichnet. Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit bejaht und in der Sache zugunsten der Antragstellerin entschieden. Die Antragsgegnerin legte im Ursprungsland keine Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch ein.
Mit verfahrenseinleitendem Schriftsatz vom 11.3.2008 hat die Antragstellerin eine beglaubigte Abschrift samt notariell beglaubigter Übersetzung und Apostille des Schiedsspruchs vorgelegt.
Sie b e a n t r a g t,
den von dem Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Förderation in Moskau, bestehend aus dem Vorsitzenden der Schiedsgerichtssetzung W.W.D. und den Schiedsrichtern A.A.K. und P.R., am 17. Dezember 2007 erlassenen Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von insgesamt 42.983, 08 USD an die Antragstellering verurteilt worden ist, für uneingeschränkt ohne Sicherheitsleistung für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t,
den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurück zu weisen.
Sie macht im Wesentlichen geltend, der russische Schiedsspruch sei nicht verbindlich im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ, da er in drei Instanzen angefochten werden könne. Überdies habe das russische Schiedsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so dass ein Versagungsgrund nach Maßgabe von Art. V Abs. 1 lit. c) UNÜ vorliege. Ihr sei unter Verstoß gegen Art. V Abs. 1 lit. b) UNÜ dadurch nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden, dass sie sich nicht im Klaren über die vom russischen Schiedsgericht bejahte russische Verhandlungssprache gewesen sei. Ferner habe sie auf einen erst drei Tage vor der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin beim Schiedsgericht eingereichten Schriftsatz nicht erwidern können.
Darüber hinaus widerspricht die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach Ansicht der Antragsgegnerin der deutschen öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ, da das Schiedsgericht keine Zwischenentscheidung über seine Zuständigkeit gefällt, sondern sogleich in der Sache entschieden habe. Zudem sei der mitwirkende Schiedsrichter A.A.K. befangen gewesen, weil er einen Vortrag auf einer Konferenz gehalten habe, die in der Hauptsache von den russischen Prozessbevollmächtigen der Antragstellerin finanziert worden sei.
Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei insbesondere auch deshalb zu versagen, weil das russische Schiedsgericht die von ihr, wie sie behauptet, geltend gemachte Aufrechnung mit Gegenforderungen, welche auf den Exklusivverträgen aus den Jahren 2000 und 2004 beruhten, trotz Zahlung der erforderlichen Gebühren unberücksichtigt gelassen habe.
Die Antragstellerin trägt hierzu vor, dass das russische Schiedsgericht den Inhalt des drei Tage vor der Verhandlung eingereichten Schriftsatzes, der zudem nur Rechtsausführungen beinhaltet habe, nicht berücksichtigt habe. Sie behauptet, ihre russischen Bevollmächtigten hätten die von der Antragsgegnerin angesprochen Konferenz lediglich organisatorisch unterstützt. Sie bestreitet, dass die Antragsgegnerin die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt habe.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat mündlich verhandelt. Die Antragsgegnerin hat sich damit einverstanden erklärt, dass die Anlagen, welche die Antragstellerin nach dem Inhalt ihrer Schriftsätze nur in einem Verfahren eingereicht hat, auch in den anderen Verfahren verwertet werden dürfen.
II.
Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des im Beschlusstenor genannten Schiedsspruchs ist gemäß § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit dem UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II, S. 121) - UNÜ - und §§ 1062 ff. ZPO stattzugeben.
1.
Die Zuständigkeit des OLG Hamm ergibt sich § 1062 Abs. 2 ZPO. Die formellen Antragsvoraussetzungen der §§ 1064 Abs. 1, 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO (in Verbindung mit Art. IV UNÜ) sind erfüllt. Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch vom 17.12.2007 in beglaubigter Abschrift samt notariell beglaubigter Übersetzung und Apostille vorgelegt.
2.
Der Vollstreckbarerklärung stehen keine Versagungsgründe nach Maßgabe des Art. V UNÜ entgegen.
2.1.
Wegen der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Versagungsgründe nach Art. V Abs. 1 UNÜ spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, dass die Antragsgegnerin insoweit bereits präkludiert ist, weil sie von der Möglichkeit eines Aufhebungsverfahrens im Ursprungsland des Schiedsspruchs, also in Russland, keinen Gebrauch gemacht hat (für eine Präklusion OLG Karlsruhe SchiedsVZ 2006, 281, 282 f.; Adolphsen in Münch-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2008, § 1061 Anh 1 UNÜ Art. V Rn. 12; Voit in Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 1061 Rn. 20). Dies kann letztlich aber dahinstehen, weil Versagungsgründe iSd. Art. V Abs. 1 UNÜ von der Antragsgegnerin nicht bewiesen sind (dazu 3.).
2.2.
Ob eine Präklusion auch bzgl. der von Amts wegen zu berücksichtigenden Versagungsgründe des Art. V Abs. 2 UNÜ möglich ist, kann dahinstehen, weil auch solche nicht vorliegen (dazu 4.).
3.
Die Antragsgegnerin hat Versagungsgründe nach Art. V Abs. 1 UNÜ nicht bewiesen.
3.1.
Die Antragsgegnerin hat nicht bewiesen, dass ein Versagungsgrund nach Maßgabe von Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ vorliegt. Vielmehr folgt aus § 44 Abs. 1 IHSG (Anlage K 19 in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/08; die Schiedsordnung ist abgedruckt in der Beilage 1 zu Heft 2/2007 SchiedsVZ), dass der am 17.12.2007 erlassene Schiedsspruch ab dem Tage seines Erlasses endgültig und verbindlich ist. Die Antragsgegnerin hat zudem den ausländischen Schiedsspruch im Ursprungsland nicht angegriffen. Unabhängig davon, ob Art. 230 der Schiedsverfahrensordnung der Russischen Föderation (vgl. in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/08 Anlage B 5 d. A.) oder Art. 34 des Gesetzes Nr. 5338-1 vom 14.8.1993 (vgl. in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/08 Bl. 302) eingreift, ist jedenfalls mittlerweile die Frist hierfür verstrichen. Dass aber das ausländische Recht womöglich noch Anfechtungsmöglichkeiten eröffnen sollte, welche mit dem Aufhebungsantrag nach Maßgabe von § 1059 ZPO vergleichbar sind, steht der Annahme eines verbindlichen Schiedsspruchs im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ ohnehin nicht entgegen (BGH NJW 1988, 3090, 3091; NJW 2007, 772, 774).
3.2.
Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin den Beweis für das Vorliegen eines Versagungsgrundes im Sinne von Art. V. Abs. 1 lit. c) UNÜ erbracht. Denn sie hat nicht nachgewiesen, dass das Internationale Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation unzuständig war. Vielmehr folgt die Zuständigkeit daraus, dass der Liefervertrag vom 2. April 2004, auf welchen die Antragstellerin ihre Klage vor dem Schiedsgericht in Moskau stützte, den Passus enthält: "Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die bei der Erfüllung des Vertrages entstehen, unterliegen, unter Ausschluss des allgemeinen Gerichtsweges, dem Schiedsspruch der Internationalen Handels-Schiedskommission bei der Kammer für Handel und Industrie der Russischen Föderation auf Basis des dortigen Reglements." Zudem haben die Parteien russisches Recht vereinbart. Der einzelne Liefervertrag enthält überdies eigenständige Zahlungs- und Fälligkeitsregeln. Dieses Rechtsgeschäft ist von dem durch die Parteien im Jahr 2000 geschlossenen Exklusivvertrag zu unterscheiden, welcher die Rahmenbedingungen für ihre Zusammenarbeit festlegte und nicht nur die Geltung schweizerischen Rechts "für diesen Vertrag", sondern ausdrücklich auch den Abschluss separater Lieferverträge vorsah (in denen dann die Schiedsgerichtsvereinbarung nach Moskau getroffen wurde). Der Rahmenvertrag wurde 2004 geändert und 2006 mit folgendem Zusatz versehen: "Streitigkeiten...aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag...sind durch ein Schiedsverfahren gemäß der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern zu entscheiden...Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Zürich..." Dass damit die bereits getroffenen Vereinbarungen in den Lieferverträgen geändert werden sollten, lässt sich der Vereinbarung nicht entnehmen. Insbesondere folgt dies nicht aus den Worten "im Zusammenhang mit diesem Vertrag": "Dieser Vertrag" war 2006 geschlossen bzw. ergänzt worden, der Liefervertrag bereits 2004.
Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die überzeugenden Gründe sowohl des Schiedsspruchs selbst, dem sich (in Parallelverfahren) gleichermaßen das staatliche Schiedsgericht Moskau wie das Föderale Schiedsgericht des Bezirks Moskau angeschlossen haben, als auch auf die Begründung des vom Schiedsgericht der Züricher Handelskammer am 28.9.2007 erlassenen Schiedsspruchs, welchen das Schweizerische Bundesgericht bestätigt hat.
3.3.
Die Antragsgegnerin hat weiterhin nicht den Beweis dafür erbracht, dass ein Versagungsgrund im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. b) UNÜ vorliegt. Denn ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs wegen einer Unklarheit auf Seiten der Antragsgegnerin hinsichtlich der vom Schiedsgericht bejahten russischen Verhandlungssprache ist nicht ersichtlich. Aus § 23 Abs. 1 IHSG-Verfahrensordnung folgt eindeutig, dass mangels gesonderter Vereinbarung über die Sprache allein Russisch als Verhandlungssprache in Betracht kam. Selbst wenn man annehmen würde, dass die Antragsgegnerin dies nicht wissen musste, könnte ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nicht angenommen werden, denn auf Antrag der Antragsgegnerin, der auf die Verfahrenssprache gestützt war, ist der Termin zur mündlichen Verhandlung verlegt worden. Zudem ist nicht ersichtlich, wie sich ein - unterstellter - Verfahrensfehler ausgewirkt haben soll. Das Vorbringen der Antragsgegnerin ist in russischer Sprache abgegeben und vom Schiedsgericht berücksichtigt worden.
3.4.
Die Antragsgegnerin hat ebenfalls nicht bewiesen, dass ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs und damit gegen Art. V. Abs. 1 lit. b) UNÜ daraus folgt, dass die Antragstellerin erst drei Tage vor der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatz vor dem Schiedsgericht eingereicht habe, auf den die Antragsgegnerin nicht habe erwidern können. Nach dem Inhalt des Schiedsspruchs hat das Schiedsgericht diesen Schriftsatz nicht berücksichtigt. Den gegenteiligen Nachweis hat die Antragsgegnerin nicht erbracht; sie hat nicht einmal nachgewiesen, dass der Schriftsatz überhaupt neues tatsächliches Vorbringen enthielt.
4.
Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs widerspricht nicht der deutschen öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ.
4.1.
Ein Verstoß gegen den ordre public international folgt nicht daraus, dass das russische Schiedsgericht eine Zwischenentscheidung über seine Zuständigkeit unterlassen und sogleich in der Sache entschieden hat. Dies gilt selbst für den Fall, dass eine derartige Zwischenentscheidung (wie laut § 2 Abs. 4 S. 2 IHSG-Verfahrensordnung) nach der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts möglich ist. Der Weg, nicht durch Zwischenentscheid, sondern im Schiedsspruch über die Zuständigkeit und zugleich in der Sache zu entscheiden, widerspricht weder international kodifizierter Rechtsauffassung noch ist dies dem deutschen Recht fremd (vgl. BGH NJW 2007, 772, 775). Dann kann auch kein Widerspruch gegen den ordre public international bejaht und das Exequatur nicht aus diesem Grund versagt werden.
4.2.
Ferner begründet die Mitwirkung des Schiedsrichters A.A. K. keinen kausalen Verstoß gegen den (verfahrensrechtlichen) ordre public (international) im Sinne des Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ. Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann sich im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches nur auswirken, wenn entweder die benachteiligte Partei nach dem maßgebenden ausländischen Recht ihretwegen die Aufhebung des Schiedsspruchs noch verlangen könnte (vgl. BGHZ 52, 184, 189) oder die Anerkennung des Schiedsspruchs ihretwegen zu einem Ergebnis führte, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060). Letzteres ist zu verneinen, wenn die Befangenheit im Ursprungsstaat des Schiedsspruchs vor einem staatlichen Gericht geltend gemacht werden konnte, das im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen entscheidet, die nach deutschem Recht für die Berücksichtigung der Befangenheit gelten (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060). Nur wenn dies nicht möglich war oder ohne Erfolg versucht worden ist, kann zur Prüfung gestellt werden, ob die Anerkennung des Schiedsspruchs aus diesem Grund zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.
Darüber hinaus muss sich der in der Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters liegende Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausgewirkt haben; es muss nachgewiesen sein, dass der befangene Schiedsrichter gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060; BGHZ 98, 70, 75 zu Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ). Dies gilt umso mehr, als die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs dem weniger strengen Regime des ordre public international unterliegt (vgl. BGHZ 98, 70, 73 f und 110, 104, 106 f).
Hiernach kann dahinstehen, ob der Umstand, dass der Schiedsrichter A.A.K. einen Vortrag auf einer Konferenz gehalten hat, die nach Aussage der Antragsgegnerin von den russischen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der Hauptsache finanziert oder wie diese einwendet, lediglich organisatorisch unterstützt worden ist, den Schluss auf eine nicht hinreichende Unparteilichkeit des Schiedsrichters A.A.K. begründet. Denn selbst bei Annahme seiner Befangenheit ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich der unterstellte Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausgewirkt hat. Es ist nicht erkennbar, dass der Schiedsrichter A.A.K. gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen.
4.3.
Schließlich kann auch dahin stehen, ob die Antragsgegnerin, wie von ihr behauptet, im Schiedsverfahren die Aufrechnung erklärt hat. Selbst wenn entgegen dem Inhalt des Schiedsspruchs unterstellt und davon ausgegangen wird, das russische Schiedsgericht habe die Aufrechnung aus unzulässigen Verfahrensgründen unter Hinweis darauf nicht berücksichtigt, dass jene nicht fristgerecht erklärt und ein erforderlicher Vorschuss nicht rechtzeitig gezahlt worden seien, begründet dies keinen kausalen Verstoß im Sinne des Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ. Ob hierin ein Widerspruch zur Verfahrensordnung des russischen Schiedsgerichts liegt, kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es an einem kausalen Verfahrensverstoß. Denn kraft § 13 Abs. 1 IHSG konnte das russische Schiedsgericht die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche ohnehin nicht berücksichtigen. Diese haben ihre Grundlage in den Exklusiv-Verträgen aus den Jahren 2000 und 2004 (ergänzt 2006), wonach sie der Schweizer Schiedsgerichtsbarkeit unterstehen. Mangels eines kausalen Verstoßes kann ebenso offen bleiben, ob die Nicht-Zulassung der Aufrechnung lediglich einen beweisbedürftigen und womöglich präkludierten Anerkennungsversagungsgrund nach Maßgabe von Art. V Abs. 1 lit. b) UNÜ oder darüber hinaus als etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs einen von Amts wegen zu prüfenden ordre public-Verstoß im Sinne des Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ darstellt.
5.
Jedenfalls wegen der Schiedsbefangenheit kann die Antragsgegnerin im vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mit behaupteten (keineswegs substanziiert dargelegten) Gegenansprüchen aus dem Rahmenvertrag aufrechnen (zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Aufrechnung bei nicht schiedsbefangener Gegenforderung: BGH SchiedsVZ 2008, 40, 43). Denn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist die Schiedsbefangenheit der Gegenforderung nicht entfallen, da die Antragsgegnerin weder vorgetragen hat noch Hinweise darauf ersichtlich sind, dass das Schiedsverfahren in der Schweiz durchgeführt und mit einem abschließenden Schiedsspruch über den schiedsbefangenen Anspruch beendet worden ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 556, 557).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO, § 711 ZPO analog.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamm 25 Sch 08/08 28.11.2008 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - IHK der Russischen Föderation; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - nicht ordnungsgemäßes Verfahren; -
B E S C H L U S S
Der Schiedsspruch vom 17. Dezember 2007 des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Förderation in Moskau (Akte 26/07), durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin eine Hauptschuld von 696.640.-- USD, eine Vertragsstrafe von 149.884,63 sowie 28.451.-- USD und 24.683,20 USD als Schiedsgerichtsgebühr und Schiedsgerichtskosten zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 605.959,26 € (entspricht 846.524,63 USD).
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Beschluss vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines von dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation am 17.12.2007 erlassenen Schiedsspruchs, zu dessen Inhalt auf Anlage K2 Bezug genommen wird.
Die Parteien hatten zunächst im Jahr 2000 einen Exklusivvertrag geschlossen, welcher die Rahmenbedingungen für ihre Zusammenarbeit festlegte und nicht nur die Geltung schweizerischen Rechts "für diesen Vertrag", sondern ausdrücklich auch den Abschluss separater Lieferverträge vorsah. Der Rahmenvertrag wurde 2004 geändert und 2006 mit folgendem Zusatz versehen: "Streitigkeiten...aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag...sind durch ein Schiedsverfahren gemäß der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern zu entscheiden... Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Zürich...".
Der Liefervertrag vom 25. März 2005, auf welchen die Antragstellerin ihre Klage vor dem Schiedsgericht in Moskau stützte, enthält den Passus: "Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die bei der Erfüllung des Vertrages entstehen, unterliegen, unter Ausschluss des allgemeinen Gerichtsweges, dem Schiedsspruch der Internationalen Handels-Schiedskommission bei der Kammer für Handel und Industrie der Russischen Föderation auf Basis des dortigen Reglements." Zudem haben die Parteien russisches Recht vereinbart. Der Liefervertrag vom 25. März 2005 enthält eigenständige Zahlungs- und Fälligkeitsregeln.
Das Verfahren vor dem russischen Schiedsgericht unterlag der Schiedsordnung des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation (Anl. K19; die Schiedsordnung ist abgedruckt in der Beilage 1 zu Heft 2/2007 SchiedsVZ) - im Folgenden als IHSG - bezeichnet. Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit bejaht und in der Sache zugunsten der Antragstellerin entschieden. Die von der Antragsgegnerin im Ursprungsland in allen drei möglichen Instanzen mit den gleichen Gründen, die sie auch im vorliegenden Verfahren geltend macht, eingelegten Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch blieben ohne Erfolg.
Mit verfahrenseinleitendem Schriftsatz vom 11.3.2008 hat die Antragstellerin eine beglaubigte Abschrift samt notariell beglaubigter Übersetzung und Apostille des Schiedsspruchs vorgelegt.
Sie b e a n t r a g t,
den von dem Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Förderation in Moskau, bestehend aus dem Vorsitzenden der Schiedsgerichtssetzung W.W.D. und den Schiedsrichtern A.A.K. und P.R., am 17. Dezember 2007 erlassenen Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von insgesamt 42.983, 08 USD an die Antragstellering verurteilt worden ist, für uneingeschränkt ohne Sicherheitsleistung für vollstreckbar zu erklären,
Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t,
den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurück zu weisen.
Sie macht im Wesentlichen geltend, der russische Schiedsspruch sei nicht verbindlich im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ, da er in drei Instanzen angefochten werden könne. Überdies habe das russische Schiedsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so dass ein Versagungsgrund nach Maßgabe von Art. V Abs. 1 lit. c) UNÜ vorliege. Ihr sei unter Verstoß gegen Art. V Abs. 1 lit. b) UNÜ dadurch nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden, dass sie sich nicht im Klaren über die vom russischen Schiedsgericht bejahte russische Verhandlungssprache gewesen sei. Ferner habe sie auf einen erst drei Tage vor der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin beim Schiedsgericht eingereichten Schriftsatz nicht erwidern können.
Darüber hinaus widerspricht die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach Ansicht der Antragsgegnerin der deutschen öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ, da das Schiedsgericht keine Zwischenentscheidung über seine Zuständigkeit gefällt, sondern sogleich in der Sache entschieden habe. Zudem sei der mitwirkende Schiedsrichter A.A.K. befangen gewesen, weil er einen Vortrag auf einer Konferenz gehalten habe, die in der Hauptsache von den russischen Prozessbevollmächtigen der Antragstellerin finanziert worden sei.
Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei insbesondere auch deshalb zu versagen, weil das russische Schiedsgericht die von ihr, wie sie behauptet, geltend gemachte Aufrechnung mit Gegenforderungen, welche auf den Exklusivverträgen aus den Jahren 2000 und 2004 beruhten, trotz Zahlung der erforderlichen Gebühren unberücksichtigt gelassen habe.
Die Antragstellerin trägt hierzu vor, dass das russische Schiedsgericht den Inhalt des drei Tage vor der Verhandlung eingereichten Schriftsatzes, der zudem nur Rechtsausführungen beinhaltet habe, nicht berücksichtigt habe. Sie behauptet, ihre russischen Bevollmächtigten hätten die von der Antragsgegnerin angesprochen Konferenz lediglich organisatorisch unterstützt. Sie bestreitet, dass die Antragsgegnerin die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt habe.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat mündlich verhandelt. Die Antragsgegnerin hat sich damit einverstanden erklärt, dass die Anlagen, welche die Antragstellerin nach dem Inhalt ihrer Schriftsätze nur in einem Verfahren eingereicht hat, auch in den anderen Verfahren verwertet werden dürfen.
II.
Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des im Beschlusstenor genannten Schiedsspruchs ist gemäß § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit dem UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II, S. 121) - UNÜ - und §§ 1062 ff. ZPO stattzugeben.
1.
Die Zuständigkeit des OLG Hamm ergibt sich § 1062 Abs. 2 ZPO. Die formellen Antragsvoraussetzungen der §§ 1064 Abs. 1, 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO (in Verbindung mit Art. IV UNÜ) sind erfüllt. Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch vom 17.12.2007 in beglaubigter Abschrift samt notariell beglaubigter Übersetzung und Apostille vorgelegt.
2.
Der Vollstreckbarerklärung stehen keine Versagungsgründe nach Maßgabe des Art. V UNÜ entgegen.
2.1.
Wegen der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Versagungsgründe nach Art. V Abs. 1 UNÜ spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, dass die Antragsgegnerin insoweit bereits präkludiert ist, weil sie dieselben Einwände bereits erfolglos in drei Instanzen im Aufhebungsverfahren im Ursprungsland des Schiedsspruchs, also in Russland, geltend gemacht hat (für eine Präklusion Adolphsen in Münch-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2008, § 1061 Anh 1 UNÜ Art. V Rn. 12; Voit in Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 1061 Rn. 20 m.w.N.). Dies kann letztlich aber dahinstehen, weil Versagungsgründe iSd. Art. V Abs. 1 UNÜ von der Antragsgegnerin nicht bewiesen sind (dazu 3.).
2.2.
Ob eine Präklusion auch bzgl. der von Amts wegen zu berücksichtigenden Versagungsgründe des Art. V Abs. 2 UNÜ möglich ist, kann dahinstehen, weil auch solche nicht vorliegen (dazu 4.).
3.
Die Antragsgegnerin hat Versagungsgründe nach Art. V Abs. 1 UNÜ nicht bewiesen.
3.1.
Die Antragsgegnerin hat nicht bewiesen, dass ein Versagungsgrund nach Maßgabe von Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ vorliegt. Vielmehr folgt aus § 44 Abs. 1 IHSG (Anlage K 19 in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/08; die Schiedsordnung ist abgedruckt in der Beilage 1 zu Heft 2/2007 SchiedsVZ), dass der am 17.12.2007 erlassene Schiedsspruch ab dem Tage seines Erlasses endgültig und verbindlich ist. Die Antragsgegnerin hat zudem den ausländischen Schiedsspruch im Ursprungsland nicht angegriffen. Unabhängig davon, ob Art. 230 der Schiedsverfahrensordnung der Russischen Föderation (vgl. in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/08 Anlage B 5 d. A.) oder Art. 34 des Gesetzes Nr. 5338-1 vom 14.8.1993 (vgl. in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/08 Bl. 302) eingreift, ist jedenfalls mittlerweile die Frist hierfür verstrichen. Dass aber das ausländische Recht womöglich noch Anfechtungsmöglichkeiten eröffnen sollte, welche mit dem Aufhebungsantrag nach Maßgabe von § 1059 ZPO vergleichbar sind, steht der Annahme eines verbindlichen Schiedsspruchs im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ ohnehin nicht entgegen (BGH NJW 1988, 3090, 3091; NJW 2007, 772, 774).
3.2.
Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin den Beweis für das Vorliegen eines Versagungsgrundes im Sinne von Art. V. Abs. 1 lit. c) UNÜ erbracht. Denn sie hat nicht nachgewiesen, dass das Internationale Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation unzuständig war. Vielmehr folgt die Zuständigkeit daraus, dass der Liefervertrag vom 5. Mai 2005, auf welchen die Antragstellerin ihre Klage vor dem Schiedsgericht in Moskau stützte, den Passus enthält: "Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die bei der Erfüllung des Vertrages entstehen, unterliegen, unter Ausschluss des allgemeinen Gerichtsweges, dem Schiedsspruch der Internationalen Handels-Schiedskommission bei der Kammer für Handel und Industrie der Russischen Föderation auf Basis des dortigen Reglements." Zudem haben die Parteien russisches Recht vereinbart. Der einzelne Liefervertrag enthält überdies eigenständige Zahlungs- und Fälligkeitsregeln. Dieses Rechtsgeschäft ist von dem durch die Parteien im Jahr 2000 geschlossenen Exklusivvertrag zu unterscheiden, welcher die Rahmenbedingungen für ihre Zusammenarbeit festlegte und nicht nur die Geltung schweizerischen Rechts "für diesen Vertrag", sondern ausdrücklich auch den Abschluss separater Lieferverträge vorsah (in denen dann die Schiedsgerichtsvereinbarung nach Moskau getroffen wurde). Der Rahmenvertrag wurde 2004 geändert und 2006 mit folgendem Zusatz versehen: "Streitigkeiten...aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag...sind durch ein Schiedsverfahren gemäß der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern zu entscheiden...Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Zürich..." Dass damit die bereits getroffenen Vereinbarungen in den Lieferverträgen geändert werden sollten, lässt sich der Vereinbarung nicht entnehmen. Insbesondere folgt dies nicht aus den Worten "im Zusammenhang mit diesem Vertrag": "Dieser Vertrag" war 2006 geschlossen bzw. ergänzt worden, der Liefervertrag bereits 2005.
Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die überzeugenden Gründe sowohl des Schiedsspruchs selbst, dem sich gleichermaßen das staatliche Schiedsgericht Moskau wie das Föderale Schiedsgericht des Bezirks Moskau angeschlossen haben, als auch auf die Begründung des vom Schiedsgericht der Züricher Handelskammer am 28.9.2007 erlassenen Schiedsspruchs, welchen das Schweizerische Bundesgericht bestätigt hat.
3.3.
Die Antragsgegnerin hat weiterhin nicht den Beweis dafür erbracht, dass ein Versagungsgrund im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. b) UNÜ vorliegt. Denn ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs wegen einer Unklarheit auf Seiten der Antragsgegnerin hinsichtlich der vom Schiedsgericht bejahten russischen Verhandlungssprache ist nicht ersichtlich. Aus § 23 Abs. 1 IHSG-Verfahrensordnung folgt eindeutig, dass mangels gesonderter Vereinbarung über die Sprache allein Russisch als Verhandlungssprache in Betracht kam. Selbst wenn man annehmen würde, dass die Antragsgegnerin dies nicht wissen musste, könnte ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nicht angenommen werden, denn auf Antrag der Antragsgegnerin, der auf die Verfahrenssprache gestützt war, ist der Termin zur mündlichen Verhandlung verlegt worden. Zudem ist nicht ersichtlich, wie sich ein - unterstellter - Verfahrensfehler ausgewirkt haben soll. Das Vorbringen der Antragsgegnerin ist in russischer Sprache abgegeben und vom Schiedsgericht berücksichtigt worden.
3.4.
Die Antragsgegnerin hat ebenfalls nicht bewiesen, dass ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs und damit gegen Art. V. Abs. 1 lit. b) UNÜ daraus folgt, dass die Antragstellerin erst drei Tage vor der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatz vor dem Schiedsgericht eingereicht habe, auf den die Antragsgegnerin nicht habe erwidern können. Nach dem Inhalt des Schiedsspruchs hat das Schiedsgericht diesen Schriftsatz nicht berücksichtigt. Den gegenteiligen Nachweis hat die Antragsgegnerin nicht erbracht; sie hat nicht einmal nachgewiesen, dass der Schriftsatz überhaupt neues tatsächliches Vorbringen enthielt.
4.
Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs widerspricht nicht der deutschen öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ.
4.1.
Ein Verstoß gegen den ordre public international folgt nicht daraus, dass das russische Schiedsgericht eine Zwischenentscheidung über seine Zuständigkeit unterlassen und sogleich in der Sache entschieden hat. Dies gilt selbst für den Fall, dass eine derartige Zwischenentscheidung (wie laut § 2 Abs. 4 S. 2 IHSG-Verfahrensordnung) nach der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts möglich ist. Der Weg, nicht durch Zwischenentscheid, sondern im Schiedsspruch über die Zuständigkeit und zugleich in der Sache zu entscheiden, widerspricht weder international kodifizierter Rechtsauffassung noch ist dies dem deutschen Recht fremd (vgl. BGH NJW 2007, 772, 775). Dann kann auch kein Widerspruch gegen den ordre public international bejaht und das Exequatur nicht aus diesem Grund versagt werden.
4.2.
Ferner begründet die Mitwirkung des Schiedsrichters A.A.K. keinen kausalen Verstoß gegen den (verfahrensrechtlichen) ordre public (international) im Sinne des Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ. Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann sich im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches nur auswirken, wenn entweder die benachteiligte Partei nach dem maßgebenden ausländischen Recht ihretwegen die Aufhebung des Schiedsspruchs noch verlangen könnte (vgl. BGHZ 52, 184, 189) oder die Anerkennung des Schiedsspruchs ihretwegen zu einem Ergebnis führte, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060). Letzteres ist zu verneinen, wenn die Befangenheit im Ursprungsstaat des Schiedsspruchs vor einem staatlichen Gericht geltend gemacht werden konnte, das im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen entscheidet, die nach deutschem Recht für die Berücksichtigung der Befangenheit gelten (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060). Nur wenn dies nicht möglich war oder ohne Erfolg versucht worden ist, kann zur Prüfung gestellt werden, ob die Anerkennung des Schiedsspruchs aus diesem Grund zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.
Darüber hinaus muss sich der in der Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters liegende Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausgewirkt haben; es muss nachgewiesen sein, dass der befangene Schiedsrichter gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060; BGHZ 98, 70, 75 zu Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ). Dies gilt umso mehr, als die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs dem weniger strengen Regime des ordre public international unterliegt (vgl. BGHZ 98, 70, 73 f und 110, 104, 106 f).
Hiernach kann dahinstehen, ob der Umstand, dass der Schiedsrichter A.A.K. einen Vortrag auf einer Konferenz gehalten hat, die nach Aussage der Antragsgegnerin von den russischen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der Hauptsache finanziert oder wie diese einwendet, lediglich organisatorisch unterstützt worden ist, den Schluss auf eine nicht hinreichende Unparteilichkeit des Schiedsrichters A.A.K. begründet. Denn selbst bei Annahme seiner Befangenheit ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich der unterstellte Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausgewirkt hat. Es ist nicht erkennbar, dass der Schiedsrichter A.A.K. gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen.
4.3.
Schließlich kann auch dahin stehen, ob die Antragsgegnerin, wie von ihr behauptet, im Schiedsverfahren die Aufrechnung erklärt hat. Selbst wenn entgegen dem Inhalt des Schiedsspruchs unterstellt und davon ausgegangen wird, das russische Schiedsgericht habe die Aufrechnung aus unzulässigen Verfahrensgründen unter Hinweis darauf nicht berücksichtigt, dass jene nicht fristgerecht erklärt und ein erforderlicher Vorschuss nicht rechtzeitig gezahlt worden seien, begründet dies keinen kausalen Verstoß im Sinne des Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ. Ob hierin ein Widerspruch zur Verfahrensordnung des russischen Schiedsgerichts liegt, kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es an einem kausalen Verfahrensverstoß. Denn kraft § 13 Abs. 1 IHSG konnte das russische Schiedsgericht die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche ohnehin nicht berücksichtigen. Diese haben ihre Grundlage in den Exklusiv-Verträgen aus den Jahren 2000 und 2004 (ergänzt 2006), wonach sie der Schweizer Schiedsgerichtsbarkeit unterstehen. Mangels eines kausalen Verstoßes kann ebenso offen bleiben, ob die Nicht-Zulassung der Aufrechnung lediglich einen beweisbedürftigen und womöglich präkludierten Anerkennungsversagungsgrund nach Maßgabe von Art. V Abs. 1 lit. b) UNÜ oder darüber hinaus als etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs einen von Amts wegen zu prüfenden ordre public-Verstoß im Sinne des Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ darstellt.
5.
Jedenfalls wegen der Schiedsbefangenheit kann die Antragsgegnerin im vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mit behaupteten (keineswegs substanziiert dargelegten) Gegenansprüchen aus dem Rahmenvertrag aufrechnen (zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Aufrechnung bei nicht schiedsbefangener Gegenforderung: BGH SchiedsVZ 2008, 40, 43). Denn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist die Schiedsbefangenheit der Gegenforderung nicht entfallen, da die Antragsgegnerin weder vorgetragen hat noch Hinweise darauf ersichtlich sind, dass das Schiedsverfahren in der Schweiz durchgeführt und mit einem abschließenden Schiedsspruch über den schiedsbefangenen Anspruch beendet worden ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 556, 557).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO, § 711 ZPO analog.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamm 25 Sch 07/08 28.11.2008 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - IHK der Russischen Föderation; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - nicht ordnungsgemäßes Verfahren; -
B E S C H L U S S
Der Schiedsspruch vom 17. Dezember 2007 des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Förderation in Moskau (Akte 27/07), durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin eine Hauptschuld von 10.567.168.-- USD, eine Vertragsstrafe von 2.027.128,47 sowie 77.713.-- USD und 24.683,20 USD als Schiedsgerichtsgebühr und Schiedsgerichtskosten zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 9.195.554,29 € (entspricht 12.594.296,47 USD).
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Beschluss vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines von dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation am 17.12.2007 erlassenen Schiedsspruchs, zu dessen Inhalt auf Anlage K2 Bezug genommen wird.
Die Parteien hatten zunächst im Jahr 2000 einen Exklusivvertrag geschlossen, welcher die Rahmenbedingungen für ihre Zusammenarbeit festlegte und nicht nur die Geltung schweizerischen Rechts "für diesen Vertrag", sondern ausdrücklich auch den Abschluss separater Lieferverträge vorsah. Der Rahmenvertrag wurde 2004 geändert und 2006 mit folgendem Zusatz versehen: "Streitigkeiten...aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag...sind durch ein Schiedsverfahren gemäß der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern zu entscheiden... Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Zürich...".
Der Liefervertrag vom 5. Mai 2005, auf welchen die Antragstellerin ihre Klage vor dem Schiedsgericht in Moskau stützte, enthält den Passus: "Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die bei der Erfüllung des Vertrages entstehen, unterliegen, unter Ausschluss des allgemeinen Gerichtsweges, dem Schiedsspruch der Internationalen Handels-Schiedskommission bei der Kammer für Handel und Industrie der Russischen Föderation auf Basis des dortigen Reglements." Zudem haben die Parteien russisches Recht vereinbart. Der Liefervertrag vom 5. Mai 2005 enthält eigenständige Zahlungs- und Fälligkeitsregeln.
Das Verfahren vor dem russischen Schiedsgericht unterlag der Schiedsordnung des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation (die Schiedsordnung ist abgedruckt in der Beilage 1 zu Heft 2/2007 SchiedsVZ und in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/2008 OLG Hamm zu den Akten gereicht worden) - im Folgenden als IHSG - bezeichnet. Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit bejaht und in der Sache zugunsten der Antragstellerin entschieden. Die von der Antragsgegnerin im Ursprungsland in allen drei möglichen Instanzen mit den gleichen Gründen, die sie auch im vorliegenden Verfahren geltend macht, eingelegten Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch blieben ohne Erfolg.
Mit verfahrenseinleitendem Schriftsatz vom 11.3.2008 hat die Antragstellerin eine beglaubigte Abschrift samt notariell beglaubigter Übersetzung und Apostille des Schiedsspruchs vorgelegt.
Sie b e a n t r a g t,
den von dem Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Förderation in Moskau, bestehend aus dem Vorsitzenden der Schiedsgerichtssetzung W.W.D. und den Schiedsrichtern A.A.K. und P.R., am 17. Dezember 2007 erlassenen Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von insgesamt 42.983, 08 USD an die Antragstellering verurteilt worden ist, für uneingeschränkt ohne Sicherheitsleistung für vollstreckbar zu erklären,
Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t,
den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurück zu weisen.
Sie macht im Wesentlichen geltend, der russische Schiedsspruch sei nicht verbindlich im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ, da er in drei Instanzen angefochten werden könne. Überdies habe das russische Schiedsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so dass ein Versagungsgrund nach Maßgabe von Art. V Abs. 1 lit. c) UNÜ vorliege. Ihr sei unter Verstoß gegen Art. V Abs. 1 lit. b) UNÜ dadurch nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden, dass sie sich nicht im Klaren über die vom russischen Schiedsgericht bejahte russische Verhandlungssprache gewesen sei. Ferner habe sie auf einen erst drei Tage vor der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin beim Schiedsgericht eingereichten Schriftsatz nicht erwidern können.
Darüber hinaus widerspricht die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach Ansicht der Antragsgegnerin der deutschen öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ, da das Schiedsgericht keine Zwischenentscheidung über seine Zuständigkeit gefällt, sondern sogleich in der Sache entschieden habe. Zudem sei der mitwirkende Schiedsrichter A.A.K. befangen gewesen, weil er einen Vortrag auf einer Konferenz gehalten habe, die in der Hauptsache von den russischen Prozessbevollmächtigen der Antragstellerin finanziert worden sei.
Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei insbesondere auch deshalb zu versagen, weil das russische Schiedsgericht die von ihr, wie sie behauptet, geltend gemachte Aufrechnung mit Gegenforderungen, welche auf den Exklusivverträgen aus den Jahren 2000 und 2004 beruhten, trotz Zahlung der erforderlichen Gebühren unberücksichtigt gelassen habe.
Die Antragstellerin trägt hierzu vor, dass das russische Schiedsgericht den Inhalt des drei Tage vor der Verhandlung eingereichten Schriftsatzes, der zudem nur Rechtsausführungen beinhaltet habe, nicht berücksichtigt habe. Sie behauptet, ihre russischen Bevollmächtigten hätten die von der Antragsgegnerin angesprochen Konferenz lediglich organisatorisch unterstützt. Sie bestreitet, dass die Antragsgegnerin die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt habe.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat mündlich verhandelt. Die Antragsgegnerin hat sich damit einverstanden erklärt, dass die Anlagen, welche die Antragstellerin nach dem Inhalt ihrer Schriftsätze nur in einem Verfahren eingereicht hat, auch in den anderen Verfahren verwertet werden dürfen.
II.
Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des im Beschlusstenor genannten Schiedsspruchs ist gemäß § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit dem UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II, S. 121) - UNÜ - und §§ 1062 ff. ZPO stattzugeben.
1.
Die Zuständigkeit des OLG Hamm ergibt sich § 1062 Abs. 2 ZPO. Die formellen Antragsvoraussetzungen der §§ 1064 Abs. 1, 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO (in Verbindung mit Art. IV UNÜ) sind erfüllt. Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch vom 17.12.2007 in beglaubigter Abschrift samt notariell beglaubigter Übersetzung und Apostille vorgelegt.
2.
Der Vollstreckbarerklärung stehen keine Versagungsgründe nach Maßgabe des Art. V UNÜ entgegen.
2.1.
Wegen der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Versagungsgründe nach Art. V Abs. 1 UNÜ spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, dass die Antragsgegnerin insoweit bereits präkludiert ist, weil sie dieselben Einwände bereits erfolglos in drei Instanzen im Aufhebungsverfahren im Ursprungsland des Schiedsspruchs, also in Russland, geltend gemacht hat (für eine Präklusion Adolphsen in Münch-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2008, § 1061 Anh 1 UNÜ Art. V Rn. 12; Voit in Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 1061 Rn. 20 m.w.N.). Dies kann letztlich aber dahinstehen, weil Versagungsgründe iSd. Art. V Abs. 1 UNÜ von der Antragsgegnerin nicht bewiesen sind (dazu 3.).
2.2.
Ob eine Präklusion auch bzgl. der von Amts wegen zu berücksichtigenden Versagungsgründe des Art. V Abs. 2 UNÜ möglich ist, kann dahinstehen, weil auch solche nicht vorliegen (dazu 4.).
3.
Die Antragsgegnerin hat Versagungsgründe nach Art. V Abs. 1 UNÜ nicht bewiesen.
3.1.
Die Antragsgegnerin hat nicht bewiesen, dass ein Versagungsgrund nach Maßgabe von Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ vorliegt. Vielmehr folgt aus § 44 Abs. 1 IHSG (Anlage K 19 in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/08; die Schiedsordnung ist abgedruckt in der Beilage 1 zu Heft 2/2007 SchiedsVZ), dass der am 17.12.2007 erlassene Schiedsspruch ab dem Tage seines Erlasses endgültig und verbindlich ist. Die Antragsgegnerin hat zudem den ausländischen Schiedsspruch im Ursprungsland nicht angegriffen. Unabhängig davon, ob Art. 230 der Schiedsverfahrensordnung der Russischen Föderation (vgl. in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/08 Anlage B 5 d. A.) oder Art. 34 des Gesetzes Nr. 5338-1 vom 14.8.1993 (vgl. in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/08 Bl. 302) eingreift, ist jedenfalls mittlerweile die Frist hierfür verstrichen. Dass aber das ausländische Recht womöglich noch Anfechtungsmöglichkeiten eröffnen sollte, welche mit dem Aufhebungsantrag nach Maßgabe von § 1059 ZPO vergleichbar sind, steht der Annahme eines verbindlichen Schiedsspruchs im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ ohnehin nicht entgegen (BGH NJW 1988, 3090, 3091; NJW 2007, 772, 774).
3.2.
Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin den Beweis für das Vorliegen eines Versagungsgrundes im Sinne von Art. V. Abs. 1 lit. c) UNÜ erbracht. Denn sie hat nicht nachgewiesen, dass das Internationale Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation unzuständig war. Vielmehr folgt die Zuständigkeit daraus, dass der Liefervertrag vom 5. Mai 2005, auf welchen die Antragstellerin ihre Klage vor dem Schiedsgericht in Moskau stützte, den Passus enthält: "Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die bei der Erfüllung des Vertrages entstehen, unterliegen, unter Ausschluss des allgemeinen Gerichtsweges, dem Schiedsspruch der Internationalen Handels-Schiedskommission bei der Kammer für Handel und Industrie der Russischen Föderation auf Basis des dortigen Reglements." Zudem haben die Parteien russisches Recht vereinbart. Der einzelne Liefervertrag enthält überdies eigenständige Zahlungs- und Fälligkeitsregeln. Dieses Rechtsgeschäft ist von dem durch die Parteien im Jahr 2000 geschlossenen Exklusivvertrag zu unterscheiden, welcher die Rahmenbedingungen für ihre Zusammenarbeit festlegte und nicht nur die Geltung schweizerischen Rechts "für diesen Vertrag", sondern ausdrücklich auch den Abschluss separater Lieferverträge vorsah (in denen dann die Schiedsgerichtsvereinbarung nach Moskau getroffen wurde). Der Rahmenvertrag wurde 2004 geändert und 2006 mit folgendem Zusatz versehen: "Streitigkeiten ... aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ... sind durch ein Schiedsverfahren gemäß der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern zu entscheiden... Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Zürich..." Dass damit die bereits getroffenen Vereinbarungen in den Lieferverträgen geändert werden sollten, lässt sich der Vereinbarung nicht entnehmen. Insbesondere folgt dies nicht aus den Worten "im Zusammenhang mit diesem Vertrag": "Dieser Vertrag" war 2006 geschlossen bzw. ergänzt worden, der Liefervertrag bereits 2005.
Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die überzeugenden Gründe sowohl des Schiedsspruchs selbst, dem sich gleichermaßen das staatliche Schiedsgericht Moskau wie das Föderale Schiedsgericht des Bezirks Moskau angeschlossen haben, als auch auf die Begründung des vom Schiedsgericht der Züricher Handelskammer am 28.9.2007 erlassenen Schiedsspruchs, welchen das Schweizerische Bundesgericht bestätigt hat.
3.3.
Die Antragsgegnerin hat weiterhin nicht den Beweis dafür erbracht, dass ein Versagungsgrund im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. b) UNÜ vorliegt. Denn ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs wegen einer Unklarheit auf Seiten der Antragsgegnerin hinsichtlich der vom Schiedsgericht bejahten russischen Verhandlungssprache ist nicht ersichtlich. Aus § 23 Abs. 1 IHSG-Verfahrensordnung folgt eindeutig, dass mangels gesonderter Vereinbarung über die Sprache allein Russisch als Verhandlungssprache in Betracht kam. Selbst wenn man annehmen würde, dass die Antragsgegnerin dies nicht wissen musste, könnte ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nicht angenommen werden, denn auf Antrag der Antragsgegnerin, der auf die Verfahrenssprache gestützt war, ist der Termin zur mündlichen Verhandlung verlegt worden. Zudem ist nicht ersichtlich, wie sich ein - unterstellter - Verfahrensfehler ausgewirkt haben soll. Das Vorbringen der Antragsgegnerin ist in russischer Sprache abgegeben und vom Schiedsgericht berücksichtigt worden.
3.4.
Die Antragsgegnerin hat ebenfalls nicht bewiesen, dass ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs und damit gegen Art. V. Abs. 1 lit. b) UNÜ daraus folgt, dass die Antragstellerin erst drei Tage vor der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatz vor dem Schiedsgericht eingereicht habe, auf den die Antragsgegnerin nicht habe erwidern können. Nach dem Inhalt des Schiedsspruchs hat das Schiedsgericht diesen Schriftsatz nicht berücksichtigt. Den gegenteiligen Nachweis hat die Antragsgegnerin nicht erbracht; sie hat nicht einmal nachgewiesen, dass der Schriftsatz überhaupt neues tatsächliches Vorbringen enthielt.
4.
Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs widerspricht nicht der deutschen öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ.
4.1.
Ein Verstoß gegen den ordre public international folgt nicht daraus, dass das russische Schiedsgericht eine Zwischenentscheidung über seine Zuständigkeit unterlassen und sogleich in der Sache entschieden hat. Dies gilt selbst für den Fall, dass eine derartige Zwischenentscheidung (wie laut § 2 Abs. 4 S. 2 IHSG-Verfahrensordnung) nach der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts möglich ist. Der Weg, nicht durch Zwischenentscheid, sondern im Schiedsspruch über die Zuständigkeit und zugleich in der Sache zu entscheiden, widerspricht weder international kodifizierter Rechtsauffassung noch ist dies dem deutschen Recht fremd (vgl. BGH NJW 2007, 772, 775). Dann kann auch kein Widerspruch gegen den ordre public international bejaht und das Exequatur nicht aus diesem Grund versagt werden.
4.2.
Ferner begründet die Mitwirkung des Schiedsrichters A.A.K. keinen kausalen Verstoß gegen den (verfahrensrechtlichen) ordre public (international) im Sinne des Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ. Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann sich im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches nur auswirken, wenn entweder die benachteiligte Partei nach dem maßgebenden ausländischen Recht ihretwegen die Aufhebung des Schiedsspruchs noch verlangen könnte (vgl. BGHZ 52, 184, 189) oder die Anerkennung des Schiedsspruchs ihretwegen zu einem Ergebnis führte, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060). Letzteres ist zu verneinen, wenn die Befangenheit im Ursprungsstaat des Schiedsspruchs vor einem staatlichen Gericht geltend gemacht werden konnte, das im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen entscheidet, die nach deutschem Recht für die Berücksichtigung der Befangenheit gelten (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060). Nur wenn dies nicht möglich war oder ohne Erfolg versucht worden ist, kann zur Prüfung gestellt werden, ob die Anerkennung des Schiedsspruchs aus diesem Grund zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.
Darüber hinaus muss sich der in der Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters liegende Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausgewirkt haben; es muss nachgewiesen sein, dass der befangene Schiedsrichter gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060; BGHZ 98, 70, 75 zu Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ). Dies gilt umso mehr, als die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs dem weniger strengen Regime des ordre public international unterliegt (vgl. BGHZ 98, 70, 73 f und 110, 104, 106 f).
Hiernach kann dahinstehen, ob der Umstand, dass der Schiedsrichter A.A.K. einen Vortrag auf einer Konferenz gehalten hat, die nach Aussage der Antragsgegnerin von den russischen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der Hauptsache finanziert oder wie diese einwendet, lediglich organisatorisch unterstützt worden ist, den Schluss auf eine nicht hinreichende Unparteilichkeit des Schiedsrichters A.A.K. begründet. Denn selbst bei Annahme seiner Befangenheit ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich der unterstellte Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausgewirkt hat. Es ist nicht erkennbar, dass der Schiedsrichter A.A.K. gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen.
4.3.
Schließlich kann auch dahin stehen, ob die Antragsgegnerin, wie von ihr behauptet, im Schiedsverfahren die Aufrechnung erklärt hat. Selbst wenn entgegen dem Inhalt des Schiedsspruchs unterstellt und davon ausgegangen wird, das russische Schiedsgericht habe die Aufrechnung aus unzulässigen Verfahrensgründen unter Hinweis darauf nicht berücksichtigt, dass jene nicht fristgerecht erklärt und ein erforderlicher Vorschuss nicht rechtzeitig gezahlt worden seien, begründet dies keinen kausalen Verstoß im Sinne des Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ. Ob hierin ein Widerspruch zur Verfahrensordnung des russischen Schiedsgerichts liegt, kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es an einem kausalen Verfahrensverstoß. Denn kraft § 13 Abs. 1 IHSG konnte das russische Schiedsgericht die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche ohnehin nicht berücksichtigen. Diese haben ihre Grundlage in den Exklusiv-Verträgen aus den Jahren 2000 und 2004 (ergänzt 2006), wonach sie der Schweizer Schiedsgerichtsbarkeit unterstehen. Mangels eines kausalen Verstoßes kann ebenso offen bleiben, ob die Nicht-Zulassung der Aufrechnung lediglich einen beweisbedürftigen und womöglich präkludierten Anerkennungsversagungsgrund nach Maßgabe von Art. V Abs. 1 lit. b) UNÜ oder darüber hinaus als etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs einen von Amts wegen zu prüfenden ordre public-Verstoß im Sinne des Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ darstellt.
5.
Jedenfalls wegen der Schiedsbefangenheit kann die Antragsgegnerin im vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mit behaupteten (keineswegs substanziiert dargelegten) Gegenansprüchen aus dem Rahmenvertrag aufrechnen (zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Aufrechnung bei nicht schiedsbefangener Gegenforderung: BGH SchiedsVZ 2008, 40, 43). Denn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist die Schiedsbefangenheit der Gegenforderung nicht entfallen, da die Antragsgegnerin weder vorgetragen hat noch Hinweise darauf ersichtlich sind, dass das Schiedsverfahren in der Schweiz durchgeführt und mit einem abschließenden Schiedsspruch über den schiedsbefangenen Anspruch beendet worden ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 556, 557).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO, § 711 ZPO analog.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamm 25 Sch 06/08 28.11.2008 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - IHK der Russischen Föderation; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - nicht ordnungsgemäßes Verfahren; -
B E S C H L U S S
Der Schiedsspruch vom 17. Dezember 2007 des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Förderation in Moskau (Akte 35/07), durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin eine Schuldsumme von 11.612,95 USD sowie von 4.000.- USD und 2.761.- USD als Schiedsgerichtsgebühr und Schiedsgerichtskosten zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 8.358,42 EUR (entspricht 11.612,95 USD).
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Beschluss vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines von dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation am 17.12.2007 erlassenen Schiedsspruchs, zu dessen Inhalt auf Anlage K2 Bezug genommen wird.
Die Parteien hatten zunächst im Jahr 2000 einen Exklusivvertrag geschlossen, welcher die Rahmenbedingungen für ihre Zusammenarbeit festlegte und nicht nur die Geltung schweizerischen Rechts "für diesen Vertrag", sondern ausdrücklich auch den Abschluss separater Lieferverträge vorsah. Der Rahmenvertrag wurde 2004 geändert und 2006 mit folgendem Zusatz versehen: "Streitigkeiten ... aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ... sind durch ein Schiedsverfahren gemäß der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern zu entscheiden ... Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Zürich ...".
Der Liefervertrag vom 2. Juni 2004, auf welchen die Antragstellerin ihre Klage vor dem Schiedsgericht in Moskau stützte, enthält den Passus: "Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die bei der Erfüllung des Vertrages entstehen, unterliegen, unter Ausschluss des allgemeinen Gerichtsweges, dem Schiedsspruch der Internationalen Handels-Schiedskommission bei der Kammer für Handel und Industrie der Russischen Föderation auf Basis des dortigen Reglements." Zudem haben die Parteien russisches Recht vereinbart. Der Liefervertrag vom 2. Juni 2004 enthält eigenständige Zahlungs- und Fälligkeitsregeln.
Das Verfahren vor dem russischen Schiedsgericht unterlag der Schiedsordnung des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation (die Schiedsordnung ist abgedruckt in der Beilage 1 zu Heft 2/2007 SchiedsVZ und in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/2008 OLG Hamm zu den Akten gereicht worden) - im Folgenden als IHSG - bezeichnet. Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit bejaht und in der Sache zugunsten der Antragstellerin entschieden. Die Antragsgegnerin legte im Ursprungsland keine Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch ein.
Mit verfahrenseinleitendem Schriftsatz vom 11.3.2008 hat die Antragstellerin eine beglaubigte Abschrift samt notariell beglaubigter Übersetzung und Apostille des Schiedsspruchs vorgelegt.
Sie b e a n t r a g t,
den von dem Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Förderation in Moskau, bestehend aus dem Vorsitzenden der Schiedsgerichtssetzung W.W.D. und den Schiedsrichtern A.A.K. und P.R., am 17. Dezember 2007 erlassenen Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von insgesamt 18.373,95 USD an die Antragstellering verurteilt worden ist, für uneingeschränkt ohne Sicherheitsleistung für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t,
den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurück zu weisen.
Sie macht im Wesentlichen geltend, der russische Schiedsspruch sei nicht verbindlich im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ, da er in drei Instanzen angefochten werden könne. Überdies habe das russische Schiedsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so dass ein Versagungsgrund nach Maßgabe von Art. V Abs. 1 lit. c) UNÜ vorliege. Ihr sei unter Verstoß gegen Art. V Abs. 1 lit. b) UNÜ dadurch nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden, dass sie sich nicht im Klaren über die vom russischen Schiedsgericht bejahte russische Verhandlungssprache gewesen sei. Ferner habe sie auf einen erst drei Tage vor der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin beim Schiedsgericht eingereichten Schriftsatz nicht erwidern können.
Darüber hinaus widerspricht die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach Ansicht der Antragsgegnerin der deutschen öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ, da das Schiedsgericht keine Zwischenentscheidung über seine Zuständigkeit gefällt, sondern sogleich in der Sache entschieden habe. Zudem sei der mitwirkende Schiedsrichter A.A.K. befangen gewesen, weil er einen Vortrag auf einer Konferenz gehalten habe, die in der Hauptsache von den russischen Prozessbevollmächtigen der Antragstellerin finanziert worden sei.
Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei insbesondere auch deshalb zu versagen, weil das russische Schiedsgericht die von ihr, wie sie behauptet, geltend gemachte Aufrechnung mit Gegenforderungen, welche auf den Exklusivverträgen aus den Jahren 2000 und 2004 beruhten, trotz Zahlung der erforderlichen Gebühren unberücksichtigt gelassen habe.
Die Antragstellerin trägt hierzu vor, dass das russische Schiedsgericht den Inhalt des drei Tage vor der Verhandlung eingereichten Schriftsatzes, der zudem nur Rechtsausführungen beinhaltet habe, nicht berücksichtigt habe. Sie behauptet, ihre russischen Bevollmächtigten hätten die von der Antragsgegnerin angesprochen Konferenz lediglich organisatorisch unterstützt. Sie bestreitet, dass die Antragsgegnerin die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt habe.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat mündlich verhandelt. Die Antragsgegnerin hat sich damit einverstanden erklärt, dass die Anlagen, welche die Antragstellerin nach dem Inhalt ihrer Schriftsätze nur in einem Verfahren eingereicht hat, auch in den anderen Verfahren verwertet werden dürfen.

II.
Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des im Beschlusstenor genannten Schiedsspruchs ist gemäß § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit dem UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II, S. 121) - UNÜ - und §§ 1062 ff. ZPO stattzugeben.
1.
Die Zuständigkeit des OLG Hamm ergibt sich § 1062 Abs. 2 ZPO. Die formellen Antragsvoraussetzungen der §§ 1064 Abs. 1, 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO (in Verbindung mit Art. IV UNÜ) sind erfüllt. Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch vom 17.12.2007 in beglaubigter Abschrift samt notariell beglaubigter Übersetzung und Apostille vorgelegt.
2.
Der Vollstreckbarerklärung stehen keine Versagungsgründe nach Maßgabe des Art. V UNÜ entgegen.
2.1.
Wegen der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Versagungsgründe nach Art. V Abs. 1 UNÜ spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, dass die Antragsgegnerin insoweit bereits präkludiert ist, weil sie von der Möglichkeit eines Aufhebungsverfahrens im Ursprungsland des Schiedsspruchs, also in Russland, keinen Gebrauch gemacht hat (für eine Präklusion OLG Karlsruhe SchiedsVZ 2006, 281, 282 f.; Adolphsen in Münch-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2008, § 1061 Anh 1 UNÜ Art. V Rn. 12; Voit in Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 1061 Rn. 20). Dies kann letztlich aber dahinstehen, weil Versagungsgründe i.S.d. Art. V Abs. 1 UNÜ von der Antragsgegnerin nicht bewiesen sind (dazu 3.).
2.2.
Ob eine Präklusion auch bzgl. der von Amts wegen zu berücksichtigenden Versagungsgründe des Art. V Abs. 2 UNÜ möglich ist, kann dahinstehen, weil auch solche nicht vorliegen (dazu 4.).
3.
Die Antragsgegnerin hat Versagungsgründe nach Art. V Abs. 1 UNÜ nicht bewiesen.
3.1.
Die Antragsgegnerin hat nicht bewiesen, dass ein Versagungsgrund nach Maßgabe von Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ vorliegt. Vielmehr folgt aus § 44 Abs. 1 IHSG (Anlage K 19 in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/08; die Schiedsordnung ist abgedruckt in der Beilage 1 zu Heft 2/2007 SchiedsVZ), dass der am 17.12.2007 erlassene Schiedsspruch ab dem Tage seines Erlasses endgültig und verbindlich ist. Die Antragsgegnerin hat zudem den ausländischen Schiedsspruch im Ursprungsland nicht angegriffen. Unabhängig davon, ob Art. 230 der Schiedsverfahrensordnung der Russischen Föderation (vgl. in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/08 Anlage B 5 d. A.) oder Art. 34 des Gesetzes Nr. 5338-1 vom 14.8.1993 (vgl. in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/08 Bl. 302) eingreift, ist jedenfalls mittlerweile die Frist hierfür verstrichen. Dass aber das ausländische Recht womöglich noch Anfechtungsmöglichkeiten eröffnen sollte, welche mit dem Aufhebungsantrag nach Maßgabe von § 1059 ZPO vergleichbar sind, steht der Annahme eines verbindlichen Schiedsspruchs im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ ohnehin nicht entgegen (BGH NJW 1988, 3090, 3091; NJW 2007, 772, 774).
3.2.
Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin den Beweis für das Vorliegen eines Versagungsgrundes im Sinne von Art. V. Abs. 1 lit. c) UNÜ erbracht. Denn sie hat nicht nachgewiesen, dass das Internationale Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation unzuständig war. Vielmehr folgt die Zuständigkeit daraus, dass der Liefervertrag vom 2. Juni 2004, auf welchen die Antragstellerin ihre Klage vor dem Schiedsgericht in Moskau stützte, den Passus enthält: "Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die bei der Erfüllung des Vertrages entstehen, unterliegen, unter Ausschluss des allgemeinen Gerichtsweges, dem Schiedsspruch der Internationalen Handels-Schiedskommission bei der Kammer für Handel und Industrie der Russischen Föderation auf Basis des dortigen Reglements." Zudem haben die Parteien russisches Recht vereinbart. Der einzelne Liefervertrag enthält überdies eigenständige Zahlungs- und Fälligkeitsregeln. Dieses Rechtsgeschäft ist von dem durch die Parteien im Jahr 2000 geschlossenen Exklusivvertrag zu unterscheiden, welcher die Rahmenbedingungen für ihre Zusammenarbeit festlegte und nicht nur die Geltung schweizerischen Rechts "für diesen Vertrag", sondern ausdrücklich auch den Abschluss separater Lieferverträge vorsah (in denen dann die Schiedsgerichtsvereinbarung nach Moskau getroffen wurde). Der Rahmenvertrag wurde 2004 geändert und 2006 mit folgendem Zusatz versehen: "Streitigkeiten ... aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ... sind durch ein Schiedsverfahren gemäß der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern zu entscheiden... Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Zürich..." Dass damit die bereits getroffenen Vereinbarungen in den Lieferverträgen geändert werden sollten, lässt sich der Vereinbarung nicht entnehmen. Insbesondere folgt dies nicht aus den Worten "im Zusammenhang mit diesem Vertrag": "Dieser Vertrag" war 2006 geschlossen bzw. ergänzt worden, der Liefervertrag bereits 2004.
Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die überzeugenden Gründe sowohl des Schiedsspruchs selbst, dem sich (in Parallelverfahren) gleichermaßen das staatliche Schiedsgericht Moskau wie das Föderale Schiedsgericht des Bezirks Moskau angeschlossen haben, als auch auf die Begründung des vom Schiedsgericht der Züricher Handelskammer am 28.9.2007 erlassenen Schiedsspruchs, welchen das Schweizerische Bundesgericht bestätigt hat.
3.3.
Die Antragsgegnerin hat weiterhin nicht den Beweis dafür erbracht, dass ein Versagungsgrund im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. b) UNÜ vorliegt. Denn ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs wegen einer Unklarheit auf Seiten der Antragsgegnerin hinsichtlich der vom Schiedsgericht bejahten russischen Verhandlungssprache ist nicht ersichtlich. Aus § 23 Abs. 1 IHSG-Verfahrensordnung folgt eindeutig, dass mangels gesonderter Vereinbarung über die Sprache allein Russisch als Verhandlungssprache in Betracht kam. Selbst wenn man annehmen würde, dass die Antragsgegnerin dies nicht wissen musste, könnte ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nicht angenommen werden, denn auf Antrag der Antragsgegnerin, der auf die Verfahrenssprache gestützt war, ist der Termin zur mündlichen Verhandlung verlegt worden. Zudem ist nicht ersichtlich, wie sich ein - unterstellter - Verfahrensfehler ausgewirkt haben soll. Das Vorbringen der Antragsgegnerin ist in russischer Sprache abgegeben und vom Schiedsgericht berücksichtigt worden.
3.4.
Die Antragsgegnerin hat ebenfalls nicht bewiesen, dass ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs und damit gegen Art. V. Abs. 1 lit. b) UNÜ daraus folgt, dass die Antragstellerin erst drei Tage vor der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatz vor dem Schiedsgericht eingereicht habe, auf den die Antragsgegnerin nicht habe erwidern können. Nach dem Inhalt des Schiedsspruchs hat das Schiedsgericht diesen Schriftsatz nicht berücksichtigt. Den gegenteiligen Nachweis hat die Antragsgegnerin nicht erbracht; sie hat nicht einmal nachgewiesen, dass der Schriftsatz überhaupt neues tatsächliches Vorbringen enthielt.
4.
Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs widerspricht nicht der deutschen öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ.
4.1.
Ein Verstoß gegen den ordre public international folgt nicht daraus, dass das russische Schiedsgericht eine Zwischenentscheidung über seine Zuständigkeit unterlassen und sogleich in der Sache entschieden hat. Dies gilt selbst für den Fall, dass eine derartige Zwischenentscheidung (wie laut § 2 Abs. 4 S. 2 IHSG-Verfahrensordnung) nach der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts möglich ist. Der Weg, nicht durch Zwischenentscheid, sondern im Schiedsspruch über die Zuständigkeit und zugleich in der Sache zu entscheiden, widerspricht weder international kodifizierter Rechtsauffassung noch ist dies dem deutschen Recht fremd (vgl. BGH NJW 2007, 772, 775). Dann kann auch kein Widerspruch gegen den ordre public international bejaht und das Exequatur nicht aus diesem Grund versagt werden.
4.2.
Ferner begründet die Mitwirkung des Schiedsrichters A.A.K. keinen kausalen Verstoß gegen den (verfahrensrechtlichen) ordre public (international) im Sinne des Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ. Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann sich im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches nur auswirken, wenn entweder die benachteiligte Partei nach dem maßgebenden ausländischen Recht ihretwegen die Aufhebung des Schiedsspruchs noch verlangen könnte (vgl. BGHZ 52, 184, 189) oder die Anerkennung des Schiedsspruchs ihretwegen zu einem Ergebnis führte, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060). Letzteres ist zu verneinen, wenn die Befangenheit im Ursprungsstaat des Schiedsspruchs vor einem staatlichen Gericht geltend gemacht werden konnte, das im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen entscheidet, die nach deutschem Recht für die Berücksichtigung der Befangenheit gelten (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060). Nur wenn dies nicht möglich war oder ohne Erfolg versucht worden ist, kann zur Prüfung gestellt werden, ob die Anerkennung des Schiedsspruchs aus diesem Grund zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.
Darüber hinaus muss sich der in der Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters liegende Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausgewirkt haben; es muss nachgewiesen sein, dass der befangene Schiedsrichter gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060; BGHZ 98, 70, 75 zu Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ). Dies gilt umso mehr, als die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs dem weniger strengen Regime des ordre public international unterliegt (vgl. BGHZ 98, 70, 73 f und 110, 104, 106 f).
Hiernach kann dahinstehen, ob der Umstand, dass der Schiedsrichter A.A.K. einen Vortrag auf einer Konferenz gehalten hat, die nach Aussage der Antragsgegnerin von den russischen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der Hauptsache finanziert oder wie diese einwendet, lediglich organisatorisch unterstützt worden ist, den Schluss auf eine nicht hinreichende Unparteilichkeit des Schiedsrichters A.A.K. begründet. Denn selbst bei Annahme seiner Befangenheit ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich der unterstellte Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausgewirkt hat. Es ist nicht erkennbar, dass der Schiedsrichter A.A.K. gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen.
4.3.
Schließlich kann auch dahin stehen, ob die Antragsgegnerin, wie von ihr behauptet, im Schiedsverfahren die Aufrechnung erklärt hat. Selbst wenn entgegen dem Inhalt des Schiedsspruchs unterstellt und davon ausgegangen wird, das russische Schiedsgericht habe die Aufrechnung aus unzulässigen Verfahrensgründen unter Hinweis darauf nicht berücksichtigt, dass jene nicht fristgerecht erklärt und ein erforderlicher Vorschuss nicht rechtzeitig gezahlt worden seien, begründet dies keinen kausalen Verstoß im Sinne des Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ. Ob hierin ein Widerspruch zur Verfahrensordnung des russischen Schiedsgerichts liegt, kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es an einem kausalen Verfahrensverstoß. Denn kraft § 13 Abs. 1 IHSG konnte das russische Schiedsgericht die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche ohnehin nicht berücksichtigen. Diese haben ihre Grundlage in den Exklusiv-Verträgen aus den Jahren 2000 und 2004 (ergänzt 2006), wonach sie der Schweizer Schiedsgerichtsbarkeit unterstehen. Mangels eines kausalen Verstoßes kann ebenso offen bleiben, ob die Nicht-Zulassung der Aufrechnung lediglich einen beweisbedürftigen und womöglich präkludierten Anerkennungsversagungsgrund nach Maßgabe von Art. V Abs. 1 lit. b) UNÜ oder darüber hinaus als etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs einen von Amts wegen zu prüfenden ordre public-Verstoß im Sinne des Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ darstellt.
5.
Jedenfalls wegen der Schiedsbefangenheit kann die Antragsgegnerin im vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mit behaupteten (keineswegs substanziiert dargelegten) Gegenansprüchen aus dem Rahmenvertrag aufrechnen (zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Aufrechnung bei nicht schiedsbefangener Gegenforderung: BGH SchiedsVZ 2008, 40, 43). Denn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist die Schiedsbefangenheit der Gegenforderung nicht entfallen, da die Antragsgegnerin weder vorgetragen hat noch Hinweise darauf ersichtlich sind, dass das Schiedsverfahren in der Schweiz durchgeführt und mit einem abschließenden Schiedsspruch über den schiedsbefangenen Anspruch beendet worden ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 556, 557).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO, § 711 ZPO analog.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamm 17 SchH 05/99 18.10.1999 12 O 17/99 LG Münster Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - nicht ordnungsgemäßes Verfahren, fehlende Begründung; - rechtliches Geh&o
b e s c h l o s s e n:
Der Schiedsspruch vom 18. November 1998 wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Der Antrag des Schiedsbeklagten, den Schiedsspruch aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Die Festsetzung der Gebühren des Schiedsrichters F. in dem Schiedsspruch wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Schiedsbeklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen. Landgerichts Münster entstandenen Mehrkosten; diese hat die Schiedsklägerin zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e:
I.
Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts vom 18.11.1998 ist auf Antrag des Schiedsklägers gem. §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n.F. für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

1. Die Vollstreckbarerklärung setzt einen Schiedsspruch voraus, der allen Förmlichkeiten des schiedsrichterlichen Verfahrens genügt. Insoweit gilt § 1039 ZPO a.F.; denn nach Art. 4 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (SchiedsVfG) gilt für schiedsrichterliche Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.1998 begonnen, aber noch nicht beendet waren, das bisherige Recht grundsätzlich weiter. Das schiedsrichterliche Verfahren ist am 19.02.1997 anhängig gemacht worden; die Klage ist. am 17.03.1997 zugestellt worden.
2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs liegen vor. Die gem. § 1039 Abs. 2 ZPO a.F. erforderliche Zustellung einer Ausfertigung an die Parteien ist am 07.09.1999 durch die Handwerkskammer Münster erfolgt und durch entsprechende Urkunden des Gerichtsvollziehers N., die der Schiedskläger im Senatstermin überreicht hat, belegt (§§ 166 Abs. 1, 190 Abs. 1 ZPO). Entsprechend dem Erfordernis des § 1039 Abs. 3 ZPO a.F. hat die Handwerkskammer Münster den Schiedsspruch ausweislich eines Aktenvermerks am 04.05.1999 bei dem nach dem Schiedsgerichtsvertrag der Parteien vom 29.03.1995 zuständigen Landgericht Münster niedergelegt. Die Handwerkskammer Münster war dazu befugt, da nach dem Vertrag der Parteien das Schiedsgericht aus dem Justitiar der Handwerkskammer Münster bestehen sollte, der als Beisitzer einen von der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hinzuziehen konnte.
Die Zustellung und Niederlegung muss das Schiedsgericht oder in seinem Auftrag ein Schiedsrichter bewirken (Baumbach-Albers, ZPO, 56. Aufl., § 1039 Rdn. 8; Zöller-Geimer, ZPO, 20.Aufl., § 1039 Rdn. 12). Die Nachholung der Zustellung oder Niederlegung nach Einleitung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens ist zulässig (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdn, 14).
Die von dem Schiedsbeklagten erhobenen Rügen der fehlenden bzw. mangelhaften Zustellung und Niederlegung des Schiedsspruchs sind somit gegenstandslos geworden.
Ablehnungsgründe gem. § 1059 Abs. 2 i.V.m. § 1060 Abs. 2 ZPO n.F. liegen, wie nachfolgend (zu II) näher ausgeführt sind, nicht vor.
II.
Der Antrag des Schiedsbeklagten, den Schiedsspruch aufzuheben, ist nicht begründet.
Insoweit gilt § 1059 ZPO n.F. Der Rechtsbehelf auf Aufhebung des Schiedsspruchs führt zu einer gerichtlichen Überprüfung des Schiedsspruchs. Auch für dieses gerichtliche Verfahren gem. § 1062 ZPO n.F. gilt gem. Art. 4 § 1 Abs. 3 SchiedsVfG das neue Recht, weil bei Inkrafttreten des Gesetzes die Sache noch nicht bei Gericht anhängig war.
3. Der Antrag ist zulässig. Die Frist von drei Monaten, innerhalb welcher gem. § 1059 Abs. 3 ZPO n.F. der Aufhebungsantrag gestellt werden muss, ist gewahrt. Der Antrag, den Schiedsspruch vom 18.11.1998 aufzuheben, ist am 17.02.1999 bei dem Landgericht Münster, das in dem Schiedsgerichtsvertrag der Parteien als das zuständige Gericht vereinbart worden ist, eingegangen, also weniger als 3 Monate nach Fällung und Übermittlung des Schiedsspruchs an die Parteien und noch vor Zustellung.
4. Die Gründe, die zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs führen können, sind in den Absätzen 2 und 3 des § 1059 ZPO n.F. erschöpfend geregelt.
a) Der Schiedsbeklagte macht geltend, für das schiedsrichterliche Verfahren habe "altes" Recht Anwendung finden müssen; das Schiedsgericht habe jedoch "neues" Recht zugrundegelegt. Mithin beruhe der Schiedsspruch auf einem unzulässigen Verfahren i.S.v. § 1041 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO a.F.
Der Einwand des Schiedsbeklagten ist unbegründet. Zwar könnte der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO n.F. gegeben sein (für das gerichtliche Verfahren kommt das "neue" Recht zur. Anwendung, s.o.). Nach dieser Vorschrift kann der Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Das Vorbringen des Schiedsbeklagten, bei. Anwendung der einschlägigen Vorschriften des "alten" Rechts wäre nicht auszuschließen, dass der Schiedsspruch anders ausgefallen wäre, genügt aber nicht den Anforderungen des Absatzes 2 Nr. 1 d des § 1059 ZPO n.F. Die bloße Möglichkeit, dass ohne die Gesetzesverletzung anders erkannt worden wäre, führt noch nicht zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs. Vielmehr muss die beschwerte Partei, hier also der Schiedsbeklagte, mit Substanz darlegen, dass sich der Verfahrensverstoß, auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (Zöller-Geimer ZPO, 21. Aufl., § 1059, Rdn. 44). Dafür fehlt es jedoch an jeglichem Vortrag.
b) Der weitere, konkret zum Verfahren erhobene Einwand des Schiedsbeklagten, das Schiedsgericht habe entgegen §§ 1032 Abs. 1, 1045 Abs. 1 ZPO a.F. verfahrenswidrig über seinen am 29.10.1998 gestellten Befangenheitsantrag wegen Verfristung gem. § 1037 ZPO n.F. selbst entschieden, ist im Ergebnis gleichfalls nicht begründet.
Nach § 1032 Abs. 1 ZPO a.F. konnte ein Schiedsrichter aus denselben Gründen und unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigten. Das Ablehnungsgesuch war bei dem Gericht des § 1045 Abs. 1 ZPO a.F. anzubringen. Eine Frist für den Ablehnungsantrag war nicht vorgesehen. Ein Verfahrensmangel liegt also vor.
Der Verfahrensmangel muss sich aber auf den Schiedsspruch ausgewirkt haben, s.o. Darlegungs- und. beweispflichtig ist wiederum der Schiedsbeklagte. Dieser hat aber schon nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen der Schiedsrichter F. befangen gewesen sein könnte. Soweit er darauf hinweist, der Schiedsrichter F. sei 1995 für ihn als Gutachter tätig gewesen, könnte mangels weiteren Vorbringens sogar davon ausgegangen werden, dass dieser als Parteigutachter eher Aussagen und Feststellungen zugunsten des Schiedsbeklagten gemacht bzw. getroffen haben dürfte als für die Gegenseite. Davon abgesehen hätte, wie im Verfahrenstermin erörtert worden ist, der Befangenheitsantrag des Schiedsbeklagten nach den Gründen des Schiedsspruchs auch vor dem ordentlichen Gericht gem. § 43 ZPO keinen Erfolg gehabt, da eine Partei das Ablehnungsrecht verliert, wenn sie sich in eine Verhandlung bei dem Richter eingelassen hat, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen. In dem Schiedsspruch heißt es jedoch auf Seite 5, dass der Schiedsbeklagte zur Begründung seines Antrags auf die bereits im Schriftsatz vom 25.08.1998 erhobenen Bedenken verwiesen und im übrigen Bezug auf die Ausführungen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 01.10.1998 Bezug genommen hat. Der Verlust des Ablehnungsrechts gem. § 43 ZPO wäre damit zu bejahen gewesen, weil der Schiedsbeklagte den Antrag spätestens im Termin am 01.10.1998 hätte stellen müssen.
c) Der Hinweis, des Schiedsbeklagten, das Schiedsgericht habe in unzulässiger Weise in dem Schiedsspruch auch über die Gebühren des. Schiedsrichters F. entschieden, führt gleichfalls nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 c oder Nr. 1 d ZPO n.F. Eine Kostenentscheidung im Tenor des Schiedsspruchs, die nach neuem Recht in § 1057 ZPO ausdrücklich vorgesehen ist, war auch nach altem Recht bereits zulässig (Zöller-Geimer ZPO, 20. Aufl., § 1040 Rdn. 8; Baumbach-Albers ZPO, 56. Aufl., § 1040 Rdn. 3). Soweit das Schiedsgericht am Ende des Schiedsspruchs die Gebühren des Schiedsrichters F. jedoch gesondert ausgeworfen hat, so war das nach altem wie auch nach neuem Recht unzulässig, weil das Schiedsgericht nicht in eigener Sache entscheiden darf (Zöller-Geimer ZPO, 21. Aufl., § 1057, Rdn. 3; Baumbach-Albers ZPO, 57. Aufl., § 1057, Rdn. 4). Dieser Fehler des Schiedsgerichts ist aber kein Aufhebungsgrund, weil der Schiedsspruch gem. § 1040 ZPO a.F. bzw. § 1055 ZPO n.F. nur unter den "Parteien" die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils hat, der Schiedsspruch somit einem Schiedsrichter keinen Titel verschafft, aus dem dieser gegen die Parteien vollstrecken könnte. Zur Klarstellung hat der Senat jedoch den Teil des Schiedsspruchs, in dem über die Gebühren des Schiedsrichters F. befunden worden ist, aufgehoben. Das ist gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 c ZPO n.F. zulässig.
d) Der von dem Schiedsbeklagten gegen das Schiedsgericht erhobene Vorwurf, dieses habe den Grundsatz, des rechtlichen Gehörs verletzt, der eine Aufhebung des Schiedsspruchs gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b ZPO n.F. rechtfertigen könnte, ist gleichfalls nicht begründet. Die Behauptung, die Rechnungen der Schiedsklägerin aus 1996 hätten gemäß einer Vereinbarung mit den Parteien im Termin am 30.07.1997 gemeinsam überprüft werden sollen, was aber nicht geschehen sei, weil seinem Vertreter R. die Teilnahme an der Prüfung der Rechnungsunterlagen nicht mehr möglich gewesen sei, reicht nicht aus, um diesen Aufhebungsgrund bejahen, zu können. Dafür wäre Voraussetzung gewesen, dass der Schiedsbeklagte seine Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht hätte geltend machen können. Das behauptet der Schiedsbeklagte aber nicht einmal. Vielmehr hat die Schiedsklägerin, ohne dass der Schiedsbeklagte dem mit Substanz entgegengetreten ist, vorgebracht, der Schiedsbeklagte habe ohne irgend einen Grund nach teilweiser Durchführung der Termine bei dem Sachverständigen F. seine eigenen Bevollmächtigten abgezogen und diesen untersagt, an den weiteren Terminen teilzunehmen. Somit hat der Schiedsbeklagte es sich selbst zuzuschreiben, wenn er vermeintlich nicht ausreichend gehört worden ist. Davon abgesehen musste das Schiedsgericht gem. § 1034 Abs. 2 ZPO a.F., wonach die Schiedsrichter das Verfahren nach freiem Ermessen bestimmen können, nicht das (persönliche) Erscheinen des Schiedsbeklagten bzw. eines bevollmächtigten Vertreters anordnen; denn es reicht aus, den Parteien die Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu gewähren (BGHZ 3, 215, 218; Baumbach-Albers ZPO, 56. Aufl., § 1034, Rdn. 1; Zöller-Geimer ZPO, 20, Aufl., § 1034, Rdn. 12) Dass ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, hat der Schiedsbeklagte jedoch nicht dargetan. Aus dem von der Schiedsklägerin überreichten Protokoll über einen Termin am 23.06.1998 sowie dem Prüfbericht III des Schiedsrichters F. vom 30.09.1998 ergibt sich sogar das Gegenteil.
e) Aus gleichen Gründen kann der Schiedsbeklagte auch damit nicht gehört werden, er habe keine Gelegenheit gehabt, zu dem Gutachten des Sachverständigen F. vom 31.10.1995 Stellung zu nehmen; dieses sei für ihn völlig überraschend, eine der Entscheidungsgrundlagen des Schiedsspruchs geworden. Die Schiedsklägerin hat dieses Vorbringen in Abrede gestellt unter Bezugnahme auf einen Vermerk des Schiedsrichters R. vom 31.07.1997 über den Schiedsgerichtstermin 30.07.1997, in dem es ausdrücklich heißt, der Schiedsgutachter F. werde die Kosten in dem Verhältnis quoteln, in dem sich die Rechnungskürzungen nach; seinem Gutachten von Ende 1995 als berechtigt erwiesen habe. Somit ist über das Gutachten gesprochen worden; der Einwand des Verfügungsbeklagten ist als widerlegt anzusehen.
f) Soweit der Schiedsbeklagte noch die Auffassung vertreten hat, der Inhalt des Schiedsspruchs erfülle nicht das gesetzliche Erfordernis des § 1041 Abs. 1 Nr. 5 ZPO a.F., weil dieser keine Begründung für erhebliche Punkte enthalte und der Verweis auf Anlagen nicht die Begründung des Schiedsspruchs ersetze, ist dem entgegenzuhalten, dass § 1041 ZPO a.F. für das gerichtliche Verfahren - wie bereits ausgeführt - keine Anwendung mehr findet und ein solcher Aufhebungsgrund in § 1059 ZPO n.F., der eine abschließende Regelung enthält, nicht ausdrücklich normiert ist. Auch ein Verfahrensverstoß im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d (i.V.m. § 1054 Abs. 2) n.F. ZPO scheidet aus. Es gibt und gab keine Bestimmung über die Anforderungen an die Begründung des Schiedsspruchs. Vielmehr reicht es aus, dass das Schiedsgericht zu den wesentlichen Angriffs- und Verteidigungsmitteln Stellung genommen hat (BGH NJW 86, 1436; Zöller-Geimer ZPO, 20. Aufl., § 1041 Rdn. 67; Baumbach-Albers ZPO, 56. Aufl., § 1041, Rdn. 21). Dem ist das Schiedsgericht insofern nachgekommen, als es in dem Schiedsspruch auf drei Prüfberichte und das Gutachten des Sachverständigen F., die als Anlage dem Schiedsspruch beigefügt sind, Bezug genommen hat. Die in den Anlagen enthaltenen Ausführungen sind somit ein Teil der Begründung des Schiedsspruchs. Das ist ausreichend, da die Parteien auch auf diese Weise in die Lage versetzt werden, den Schiedsspruch nachzuvollziehen.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3, 1064 Abs. 2 ZPO.


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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamm 11 Sch 03/06 14.09.2007 Bildung des Schiedsgerichts: - Benennungsverfahren; - Ersatzbenennung, gerichtliche Pr
B E S C H L U S S:
Auf den Antrag vom 10.07.2006 wird Herr Rechtsanwalt ... zum zweiten beisitzenden Schiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen Streitigkeiten aus dem Wiederkaufsvertrag vom 01.01.1996 bestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Bestellungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 550.000,-- € festgesetzt.
G r ü n d e:
I.
Zwischen der ... und der ..., vertreten durch die Antragstellerin wurde am 01.01.1996 ein sogenannter "Wiederverkaufsvertrag" abgeschlossen. § 8 bestimmt, dass dann, wenn Meinungsverschiedenheiten nicht durch gütliche Einigung beigelegt werden können, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Zuständigkeit des zu errichtenden Schiedsgerichts vereinbart wird, das alle Streitigkeiten endgültig entscheidet Zum Gerichtsstand wurde Essen bestimmt. Aus diesem Vertrag macht die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin Zahlungsrückstände in Höhe von rund 550.000,- € geltend. Sie trägt vor, dass sie Rechtsnachfolgerin der... und die Antragsgegnerin Rechtsnachfolgerin der ... geworden sei. Nachdem die Antragsgegnerin auf Mahnungen nicht reagierte, verlangte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16.05.2006 die Durchführung eines Schiedsverfahrens und benannte ihrerseits als Schiedsrichterin Frau Rechtsanwältin ... Der Aufforderung der Antragstellerin, ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen, kam die Antragsgegnerin nicht nach. Daraufhin hat die Antragstellerin unter dem 10.07.2006 beantragt, für die Antragsgegnerin einen Schiedsrichter zu bestellen. Die Antragsgegnerin hat sich zu dem ihr zugestellten Antrag nicht geäußert.
II.
1. Der auf § 1035 Abs. 3 ZPO gestützte Antrag ist zulässig. Die Zuständigkeit des Senats folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist durch den Vertrag vom 01.01.1996 Essen bestimmt worden.
2. Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für die Schiedsrichterbestellung sind gegeben.
Der Vertrag vom 01.01.1996 sieht in § 8 die Streitbeilegung durch ein deutsches Schiedsgericht vor. Gegenüber der Wirksamkeit dieser Bestimmung bestehen keine Bedenken. Zur Bildung des Schiedsgerichts enthält der Vertrag keine Abreden. Es gilt daher die gesetzliche Regelung sowohl zur Größe (§ 1034 Abs. 1 Satz 2 ZPO) als auch zum Bestellungsverfahren (§ 1035 Abs. 3 ZPO). Nachdem die Antragsgegnerin nicht nach Empfang der entsprechenden Aufforderung durch die Antragstellerin innerhalb der Monatsfrist des § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO einen Schiedsrichter benannt hatte, hat sie ihr Recht auf Schiedsrichterbenennung verloren. Vielmehr obliegt es nunmehr dem staatlichen Gericht, auf Antrag der betreibenden Partei die Bestellung vorzunehmen.
3. Der Bestimmung des Schiedsrichters durch den Senat steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin bisher nicht die Rechtsnachfolge beider Parteien für die ursprünglichen Vertragspartner des Vertrages vom 01.01.1996 durch die eingereichten Urkunden außerhalb jeden Zweifels belegt hat. Eine Notwendigkeit, im Bestellungsverfahren vor dem staatlichen Gericht diesen Nachweis zu führen, zumal die Antragsgegnerin der Behauptung ihrer Rechtsnachfolge nicht entgegengetreten ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr ist nicht einzusehen, warum das Gericht diese Frage durch eigene Ermittlungen und Beweiserhebungen sollte klären müssen, obwohl die Parteien durch die Schiedsabrede ihre Streitigkeit gerade den staatlichen Gerichten entziehen wollten und die Mitwirkung der Gerichte nur bei wenigen Ausnahmefällen noch vorgesehen wird, in denen Streit um die Wirksamkeit der Schiedsabrede oder die Verbindlichkeit eines Schiedsspruchs besteht oder die Parteivereinbarungen zur Lösung aufgetretener Problemsituationen nicht ausreichend sind. Die Klärung der Frage der Aktiv- und Passivlegitimation gehört nicht zu diesen Ausnahmefällen und muss daher dem Schiedsverfahren selbst vorbehalten bleiben.
Der Senat bestellt deshalb gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 ZPO den im Tenor bezeichneten Rechtsanwalt ... zum weiteren beisitzenden Schiedsrichter. Der Antragsgegnerin ist nach Einholung von Vorschlägen seitens der Rechtsanwaltskammer in Hamm für einen geeigneten Schiedsrichter Gelegenheit gegeben worden, sich zu den vorgeschlagenen Personen zu äußern. Gründe, die einer Bestellung von ... entgegenstünden, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Streitwertbemessung auf §§ 48, 63 Abs. 2 GKG und § 3 ZPO. Der Streitwert ist nach der Höhe der Hauptsacheforderung zu bemessen, die im Schiedsverfahren geltend gemacht werden soll Zwar handelt es sich bei der Schiedsrichterbestellung nur um einen vorbereitenden Akt; dieser bildet jedoch eine unerlässliche Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Schiedsgerichts im Ganzen.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamm 11 Sch 02/08 07.11.2008 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl
B E S C H L U S S
Der Antrag der Antragstellerin aus der Antragsschrift vom 28. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gegenstandswert des Aufhebungsverfahrens wird auf 568.285,31 EURO festgesetzt.
G r ü n d e:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung eines Schiedsspruchs vom 28.03.2008, soweit hierdurch ihre Schiedsklage auf Erstattung von auf einer Preiserhöhung der Antragsgegnerin in Dezember 2004 beruhenden Kaufpreisanteilen für Schwingungsdämpfer und auf Zahlung eines nachträglichen Preisnachlasses abgewiesen wurde.
Wegen der Einzelheiten des dem Schiedsspruch zu Grunde liegenden Sachverhalts und der vom Schiedsgericht getroffenen Entscheidung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Schiedsspruchs vom 28.03.2008 verwiesen.
Ihren Aufhebungsantrag stützt die Antragstellerin auf drei Rügen:
Soweit das Schiedsgericht den Anspruch auf Rückzahlung der Antragstellerin mit der Begründung verneint hat, dass sie der Preiserhöhung wirksam und nicht (mehr) anfechtbar zugestimmt habe und auch ein Schadensersatzanspruch auf Rückgängigmachung der Preisvereinbarung wegen Verschuldens vor Vertragsschluss schon daran scheitere, dass ein Schaden der Antragstellerin nicht bestehe, weil davon auszugehen sei, dass ihr Vorteile entstanden seien, die ihren Schaden ausgleichen würden, rügt die Antragstellerin die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. So habe das Schiedsgericht ihren Vortrag, dass sie mit ihrem Abnehmer für die Schwingungsdämpfer Z. Preisverhandlungen geführt habe, welche aber deshalb ergebnislos geblieben seien, weil die Antragsgegnerin die von Z. geforderten Nachweise für die Gründe der Preiserhöhung nicht beigebracht habe, ebenso zu Unrecht übergangen wie ihren Beweisantritt durch Benennung des Zeugen K.. Weiterer Vortrag, insbesondere die Angabe des von Z. gezahlten Preises für die Schwingungsdämpfer, könnten aufgrund ihres Geheimhaltungsinteresses nicht gefordert werden. Soweit das Schiedsgericht diesen Vortrag nicht als ausreichend und die Benennung ihres Gesprächspartners bei Z. für erforderlich erachtete, hätte es insoweit einen (weiteren) rechtlichen Hinweis geben müssen. Der während der mündlichen Verhandlung am 04.12.2007 gegebene allgemeine Hinweis sei insofern nicht ausreichend gewesen.
Darüber hinaus verstoße die ihr in der Entscheidung zugewiesene Darlegungs- und Substanziierungslast aber auch gegen den ordre public. Die vom Schiedsgericht im Rahmen der sekundären Darlegungslast geforderte Benennung ihres Gesprächspartners als möglichen Zeugen der Antragsgegnerin überschreite die Grenzen des Prozessrechts in nicht hinnehmbarer Weise.
Ein weiterer Verstoß gegen den ordre public liege sodann darin, dass das Schiedsgericht die nachträgliche Geltendmachung des vertraglich mit der Antragsgegnerin vereinbarten Preisnachlasses daran habe scheitern lassen, dass sie bei ihren ungekürzten Zahlungen auf die Rechnungen der Antragsgegnerin keinen Rückforderungsvorbehalt gemacht habe. Die hierzu vom Schiedsgericht angeführten Rechtsprechungszitate stützten diese Ansicht nicht. Auch wenn sie – die Antragstellerin – vorwerfbar rechtsirrig davon ausgegangen wäre, dass sie den Produktivitätsnachlass erst nachträglich nach Erreichung bestimmter Mengenziele fordern könne, habe sie sich im Irrtum befunden, weshalb sie nicht bewusst auf eine Nichtschuld gezahlt habe. Soweit das Schiedsgericht schließlich in der Rückforderung einen Verstoß gegen Treu und Glauben aufgrund widersprüchlichen Verhaltens gesehen habe, habe es außer Acht gelassen, dass dies nach ständiger Rechtsprechung auch erfordere, dass der Verpflichtete im Vertrauen auf die Nichtausübung des Rechts Vermögensdispositionen getroffen habe, die durch die Rechtsausübung zunichte gemacht würden. Diese Voraussetzung sei weder dargelegt worden, noch finde sie in der Entscheidung des Schiedsgerichts Erwähnung.
Die Antragstellerin b e a n t r a g t,
den in der Schiedssache der Parteien durch die Schiedsrichter … am 28.03.2008 abgefassten Schiedsspruch in der Fassung des am 29.05.2008 abgefassten Ergänzungsschiedsspruchs insoweit aufzuheben, als dadurch ihre Schiedsklage auf Rückzahlung von 407.470,35 € nebst Prozesszinsen wegen Überzahlung auf den Auftrag ... in dem Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.09.2006 sowie auf Zahlung weiterer 160.814,96 € nebst Prozesszinsen wegen nachträglicher Gewährung von Produktivitätsnachlässen gemäß § 2 der Rahmeneinkaufsvereinbarung vom 25.02.2002 abgewiesen wurde und ihr auch insoweit die Kosten des Schiedsverfahrens auferlegt und sie auch insoweit zur Kostenerstattung an die Antragsgegnerin verurteilt wurde.
Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t,
den Aufhebungsantrag zurückzuweisen.
Sie verteidigt den Schiedsspruch mit näheren Ausführungen als richtig und nicht aufhebbar und vertritt die Auffassung, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag lediglich eine sachliche Überprüfung des Schiedsspruchs erstrebe. Darüber hinaus bestreitet sie die Kausalität etwaiger Verfahrensverstöße des Schiedsgerichts für die getroffene Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
1.
Der am 29.07.2008 bei Gericht eingegangene Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist zulässig. Seine Statthaftigkeit ergibt sich aus § 1059 Abs. 2 ZPO, indem die Antragstellerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO, sowie Verstöße bei der Rechtsanwendung des Schiedsgerichts gegen den ordre public, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO, geltend macht. Die Frist für die Einreichung des Aufhebungsantrages von drei Monaten seit Zustellung gemäß § 1059 Abs. 3 ZPO wurde gewahrt, da für den Fristbeginn der Empfang der Schiedsspruchsergänzung vom 29.05.2008 maßgeblich ist, § 1059 Abs. 3 Nr. 2, 1058 Abs. 1 ZPO. Unbedenklich ist auch, dass die Antragstellerin ihren Aufhebungsantrag auf zwei von insgesamt drei im Schiedsverfahren verfolgten und voneinander abgrenzbaren Anspruchsbegehren begrenzt.
2.
In der Sache bleibt der Aufhebungsantrag jedoch ohne Erfolg. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Schiedsgericht Verfahrensverstöße oder Fehler bei der Rechtsanwendung zur Last fallen, die eine Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO rechtfertigen.
a.
Das Schiedsgericht hat weder konkreten Sachvortrag der Antragstellerin nicht gewürdigt, noch fällt ihm ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs zur Last.
a.1) Außer Zweifel steht zunächst, dass das Schiedsgericht den Vortrag der Antragstellerin zu den Preisverhandlungen mit der Fa. Z. zur Kenntnis genommen hat, denn sowohl der rechtliche Hinweis vom 04.12.2007 als auch die Gründe des Schiedsspruchs setzen sich hiermit auseinander. An dieser Bewertung ändert auch nichts der Umstand, dass in dem Schiedsspruch nicht ausdrücklich auf die Behauptung der Antragstellerin eingegangen wird, dass die Preisverhandlungen ergebnislos geblieben seien, weil die Antragsgegnerin die von Z. geforderten Nachweise für die Gründe der Preiserhöhung nicht beigebracht habe. Ein Eingehen auf diese Behauptung war vielmehr aufgrund der vom Schiedsgericht vertretenen Rechtsauffassung ersichtlich entbehrlich, weil die Berücksichtigung dieses Tatsachenvortrags schlüssigen Vortrag dazu erfordert hätte, wann, durch welche Personen und unter welchen Umständen überhaupt Verhandlungen mit Z. geführt wurden. Ohne diese Angaben konnte es nicht von Bedeutung sein, aufgrund welcher Umstände etwaige Verhandlungsbemühungen letztlich scheiterten.
a.2) Soweit ein Verstoß des Schiedsgerichts gegen die Verpflichtung zur Gewährung des verfassungsrechtlich gemäß Art. 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG verbürgten und gemäß § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch im Schiedsverfahren zu gewährenden rechtlichen Gehörs einen Verfahrensmangel darstellen würde, der die Aufhebung des Schiedsspruchs nach sich ziehen kann (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1059 Rdn. 40), ist ein derartiger Verstoß vorliegend nicht festzustellen. Vielmehr hat das Schiedsgericht seiner Verpflichtung im Sinne des § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch seinen rechtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2007 genügt.
Zwar ist davon auszugehen, dass das Schiedsgericht in dem Fall, dass eine Partei erkennbar einen Gesichtspunkt übersieht oder für unerheblich hält, auf den das Schiedsgericht seine Entscheidung stützen will, in gleichem Maße wie ein staatliches Gericht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO gehalten ist, einen rechtlichen Hinweis zu erteilen und Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdn. 1042 Rdn. 5). Eine derartige Situation lag auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 04.12.2007 vor. Denn angesichts der Rechtsauffassung des Schiedsgerichts – dass nämlich die Preiserhöhung zum 01.01.2005 wirksam vereinbart worden und nicht rechtzeitig angefochten worden sei und das Zahlungsbegehren der Antragstellerin nur auf einen Schadensersatzanspruch gemäß § 311 BGB bzw. c.i.c. gestützt werden könne, dieser Anspruch jedoch die Darlegung eines Schadens erfordere und nicht bestehe, falls die Antragstellerin die Preiserhöhung gegenüber ihrer Abnehmerin Z. habe "weitergeben" können, wofür eine ausreichende Behauptung der Antragsgegnerin vorliege – bestand die Verpflichtung, auf den nach seiner Ansicht unsubstanziierten bisherigen Vortrag der Antragstellerin zu ihrem Bestreiten einer "Weitergabe" hinzuweisen.
Dieser Verpflichtung hat das Schiedsgericht jedoch durch den Hinweis, "dass es an hinreichendem Vortrag für einen Schaden im Rahmen eines Ersatzanspruches aus c.i.c. wegen rechtswidriger Drohung fehle" genügt. Das Schiedsgericht hat seinen Hinweis darüber hinaus noch dahin konkretisiert, dass "auch dann, wenn man nur eine sekundäre Darlegungslast annehme, der Inhalt von Verhandlungen der Antragstellerin mit Z. über die Weitergabe von Preiserhöhungen der Antragsgegnerin zum 01.01.2005 hätte vorgetragen werden müssen". Damit hat das Schiedsgericht in der gebotenen Deutlichkeit sowohl die Grundlage seiner rechtlichen Beurteilung mitgeteilt als auch den aus seiner Sicht bisher noch nicht ausreichenden Sachvortrag konkret benannt.
Soweit die Antragstellerin sodann mit Schriftsatz vom 21.01.2008 zu dem Hinweis Stellung nahm, begegnet es weder Bedenken, dass das Schiedsgericht den Vortrag der Antragstellerin weiterhin als nicht ausreichend substanziiert bewertete, noch, dass es ohne erneuten Hinweis darauf abschließend in der Sache entschied. Mit dem nachgelassenen Schriftsatz hat sich die Antragstellerin darauf beschränkt, umfassend ihre Rechtsauffassungen insbesondere zu der von ihr angenommenen Unerheblichkeit des gegnerischen Vortrags darzulegen, auf ihren bisherigen – vom Schiedsgericht gerade nicht für ausreichend erachteten – Sachvortrag zu verweisen und sich auf ihr Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Kostenkalkulation zu berufen. Ergänzenden Sachvortrag zu den Umständen und dem Inhalt der Verhandlungen, wie vom Schiedsgericht ersichtlich gefordert, enthielt der Schriftsatz nicht.
Damit bestand auch keine zwingende Notwendigkeit zu einer erneuten Hinweiserteilung. Zwar kann dies geboten sein, wenn ein Hinweis nur allgemein und pauschal erteilt worden ist und der ergänzende Vortrag der Partei ergibt, dass sie den Hinweis falsch aufgenommen hat (vgl. BGH, NJW 2002, S. 3317; Zöller-Greger, a.a.O., § 139 Rdn. 14a). Eine derartige Konstellation besteht im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr war der am 04.12.2007 erteilte Hinweis des Schiedsgerichts konkret und präzise. Die Antragstellerin musste ersehen, dass sie gehalten war, näher darzulegen, mit welchem konkreten Anliegen sie wann und auf welche Weise mit der Fa. Z. Kontakt aufgenommen hatte und wann sowie in welcher Weise die von ihr bereits vorgetragene Reaktion erfolgt war. Soweit sie geltend machte, dass es ihr nicht zumutbar sei, den mit Z. bisher vereinbarten, den von ihr geforderten und den schließlich vereinbarten Preis für die Schwingungsdämpfer offen zu legen, kann dahinstehen, ob sie sich insofern zu Recht auf ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse berufen hat. Denn jedenfalls wäre die vom Schiedsgericht verlangte Konkretisierung des Vortrags auch ohne Offenbarung dieser Einzelheiten möglich gewesen. Aufgrund des – bewusst – dem Hinweis nicht genügenden Vorbringens musste sie bei gewissenhafter und sorgfältiger Überprüfung der Sach- und Rechtslage damit rechnen, dass das Schiedsgericht den im Schriftsatz vom 21.01.2008 vertretenen Rechtsauffassungen nicht folgen und ihren Vortrag weiterhin für unsubstanziiert halten würde. Auf weitere Hinweise und damit auf eine Diskussion, ob den im nachgelassenen Schriftsatz vertretenen Rechtsauffassungen der Antragstellerin zu folgen sei, brauchte sich das Schiedsgericht hingegen nicht zwingend einzulassen.
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch nach dem Vortrag im vorliegenden Aufhebungsverfahren ein Nachteil der Antragstellerin aufgrund des unterbliebenen weiteren Hinweises auf die fortbestehende Unschlüssigkeit ihres Vortrages nicht erkennbar ist. Denn dem Vorbringen der Antragstellerin ist nicht zu entnehmen, welche weiteren Tatsachen sie im Falle eines weiteren Hinweises noch vorgetragen hätte.
Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Schiedsgericht von der Vernehmung des von der Antragstellerin benannten Zeugen K. abgesehen hat. Denn aufgrund der Bewertung, dass der Vortrag der Antragstellerin zu den in das Wissen des Zeugen K. gestellten Umständen ihrer (sekundären) Darlegungslast nicht genüge und damit unschlüssig war, bedurfte es der damit lediglich auf Ausforschung gerichteten Vernehmung des Zeugen nicht.
b.
Der Schiedsspruch verletzt auch nicht den ordre public im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO.
Die Parteien sind grundsätzlich gehalten, selbst bei – unterstellter – Fehlentscheidung die Entscheidung des Schiedsgerichts hinzunehmen. Eine etwaige sachliche Unrichtigkeit der von Schiedsgericht vertretenen Rechtsauffassungen allein stellt keinen Aufhebungsgrund für den Schiedsspruch dar, weshalb der Senat im vorliegenden Aufhebungsverfahren die vom Schiedsgericht vertretenen Rechtsauffassungen nicht durch seine eigenen ersetzen darf (Verbot der révision au fond, vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., § 1059 Rdn. 74 m.w.N.). Die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts kann vom staatlichen Gericht nur in engen Grenzen nachgeprüft werden. Die insofern gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO eröffnete Überprüfung der Einhaltung des materiell-rechtlichen ordre public beschränkt sich auf die Einhaltung von Normen, welche die Grundlagen des deutschen staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in zwingender, dem Parteibelieben entzogener Weise regeln. Ein Verstoß hiergegen liegt erst dann vor, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung zuwiderläuft.
Ein derart schwer wiegender Verstoß kommt vorliegend nicht in Betracht.
b.1) Durch seine Forderung zu ergänzendem Vortrag zu den Einzelheiten der mit der Fa. Z. geführten Verhandlungen über eine Preiserhöhung, um die Behauptung der Antragsgegnerin zu erschüttern, wonach der Antragstellerin aufgrund der von ihr durchgesetzten Preiserhöhung durch die "Weitergabe" der Preiserhöhung an Z. Vorteile erwachsen seien, verstößt das Schiedsgericht nicht in der oben genannten Weise gegen elementare Rechtsgrundsätze. Vielmehr ist bereits der Ausgangspunkt der klägerischen Rüge nicht haltbar. Der erteilte Hinweis des Schiedsgerichts war schon von seinem Wortlaut her nicht darauf gerichtet, dass die Antragstellerin Beweismittel gegen sich selbst der Antragsgegnerin mitzuteilen hatte. Vielmehr hat das Schiedsgericht – anders als in dem von der Antragstellerin zitierten Fall, welcher der Entscheidung BGH, NJW 2008, S. 982, zu Grunde lag, in welchem der dortige Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen war und lediglich die Namhaftmachung einer Zeugin verweigert hatte – von der Antragstellerin die Erfüllung der sekundären Darlegungslast an sich verlangt. Die Zuweisung der sekundären Darlegungslast an die Antragstellerin begegnet jedoch – zumal für die Aufnahme von Verhandlungen mit der Fa. Z. dem Schiedsgericht vorgelegter Schriftverkehr sprach – keinen Bedenken und begründet erst recht keinen Verstoß gegen den ordre public. Daher ist es weiterhin unbedenklich, dass das Schiedsgericht in dem Umstand, dass die Antragstellerin keinerlei Einzelheiten der Verhandlungen vorzutragen bereit war, die unterbliebene Erfüllung der Substanziierungsverpflichtung gesehen hat.
An dieser Beurteilung ändert sich nichts durch den Umstand, dass das Schiedsgericht in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt hat, dass die Antragstellerin u. a. ihrer sekundären Darlegungslast auch deshalb nicht genügt haben soll, weil sie ihre Verhandlungspartner bei Z. nicht benannt habe. Es kann dahinstehen, ob das Schiedsgericht damit die Anforderungen an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu weit gezogen hat und ob – was dem Senat allerdings ebenfalls sehr zweifelhaft erscheint – dadurch ein Verstoß gegen den ordre public begründet werden kann. Denn jedenfalls fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass sich dieses Verlangen des Schiedsgerichts auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (vgl. zu diesem Erfordernis Zöller-Geimer, a.a.O., § 1059 Rdn. 38), nachdem auch die übrigen vom Schiedsgericht im Rahmen der sekundären Darlegungslast für erforderlich gehaltenen Angaben zum Inhalt und der Beendigung der Verhandlungen mit Z. nicht vorgetragen worden waren.
b.2) Auch soweit das Schiedsgericht der Antragstellerin den verlangten Produktivitätsnachlass abgesprochen hat, ist der ordre public nicht verletzt worden.
Es kann insofern bereits dahinstehen, ob das Schiedsgericht die Voraussetzungen des § 814 BGB zutreffend subsumiert hat und dies einen Verstoß gegen den ordre public begründen würde, denn auf diese Norm hat es seine Entscheidung nicht gestützt, sondern deren Anwendbarkeit letztlich dahinstehen lassen. Maßgeblich für die Entscheidung des Schiedsgerichts war vielmehr ein von ihm angenommener Verstoß gegen Treu und Glauben aufgrund widersprüchlichen Verhaltens der Antragstellerin.
Aber auch insoweit liegt ein Verstoß gegen den ordre public fern. Sofern die Antragstellerin rügt, dass das Schiedsgericht übersehen habe, dass ein maßgeblicher Verstoß gegen Treu und Glauben nur dann vorliegen könne, wenn auf Seiten der Antragsgegnerin im Vertrauen auf die künftige Nichtausübung des ihr – der Antragstellerin – zustehenden Rechts bereits Vermögensdispositionen getroffen seien, rügt sie lediglich einen einfachen Subsumtionsfehler des Schiedsgerichts, der nicht geeignet ist, einen Verstoß gegen den ordre public zu begründen. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts aber auch deshalb vertretbar erscheint, nachdem in der Rechtsprechung der staatlichen Gerichte in mehreren Entscheidungen ein Verstoß gegen § 242 BGB aufgrund widersprüchlichen Verhaltens bejaht wurde, obwohl auf Seiten des Schuldners keine besonderen weiterwirkenden Dispositionen getroffen wurden (vgl. die Nachweise bei Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 242 Rdn. 56; Münchener Kommentar zum BGB-Roth, 4. Aufl., § 242 Rdn. 333 ff.).
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswertes aus § 3 ZPO. Maßgeblich war insofern das Interesse der Antragstellerin an der Aufhebung des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., § 3 Rdn. 16, Stichwort: Aufhebung a. E.).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamm 11 Sch 02/06 19.07.2006 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl
B E S C H L U S S:
Der Teil-Schiedsspruch vom 15. März 2006 des aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht O., dem Richter am Landgericht B. und dem Rechtsanwalt W. bestehenden Schiedsgerichts mit dem Tenor:
"Der Schiedsbeklagte zu 1) wird verurteilt, der Schiedsklägerin Auskunft zu erteilen über die von ihr seit 2000 bis 2003 einschließlich erzielten Jahresumsätze im Einzelhandelsgeschäft durch Vorlage der Jahresbilanzen einschließlich Gewinn- und Verlustrechnungen für die Geschäftsjahre 2000 bis 2003.
Die weitergehende Schiedsklage wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussschiedsspruch vorbehalten."
wird für vollstreckbar erklärt.
Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Schiedsbeklagte zu 1).
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e:
Auf der Grundlage eines von der Antragstellerin und dem Antragsgegner unterzeichneten Schiedsvertrages vom 10. Mai 1994 hat das im Beschlusstenor genannte Schiedsgericht den ebenfalls dort wiedergegebenen Schiedsspruch erlassen, wegen dessen Inhalts auf die beglaubigte Ablichtung Bl. 3 bis 9 GA verwiesen wird. Die Antragstellerin beantragt dessen Vollstreckbarerklärung gem. §§ 1060 ZPO. Dieser Antrag, der den in der Antragsschrift bezeichneten Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 9. Mai 2006 zugestellt worden ist, ist zulässig und begründet. Gründe, die der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs entgegenstehen könnten (§ 1060 Abs. 2 ZPO), sind vom Antragsgegner nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht erkennbar. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Schiedsvertrages (§ 1059 Abs. 2 Ziff. 1 a ZPO).
Aus den vom Senat beigezogenen Verwaltungsvorgängen 3735 E 1. 168 Oberlandesgericht Hamm, in denen sich eine Ablichtung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragswerks befindet, ergibt sich hierzu folgendes:
Der Schiedsvertrag steht in Zusammenhang mit einem als "Wohnen + Ideen Partnervertrag" bezeichneten Vertrag vom selben Tage, der in seinem § 24 die Vereinbarung eines "nach Maßgabe des in gesonderter Urkunde abgeschlossenen Schiedsvertrages" zu errichtenden Schiedsgerichts für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag -außer Wechsel- und Scheckklagen - vorsah. Das Schiedsgericht sollte endgültig entscheiden, Rechtmittel waren nicht vorgesehen (§ 4 Ziff. 5). Der Schiedsvertrag ist dem Partnervertrag angefügt und von den Vertragspartnern gesondert unterschrieben worden. Damit ist der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch geltenden gesetzlichen Vorschrift Genüge getan, wonach Schiedsvereinbarungen in einer selbständigen Urkunde enthalten sein mussten. Dass das gesamte Vertragswerk durchpaginiert war - nach der vom Antragsteller vorgelegten Ablichtung des Schiedsvertrages befindet sich dieser auf einer Seite 45 - , steht daher nicht entgegen, zumal die Schiedsvereinbarung über eine eigene und vom Partnervertrag unterschiedene Gliederung in sechs Paragraphen (§ 1 bis § 6 im Unterschied zu den 27 Paragraphen des Partnervertrages) verfügt. Nach § 4 des Schiedsvertrages tagt das Schiedsgericht "am Sitz des Vertragsgebers". Dieser liegt nach § 5 des Schiedsvertrages im Bezirk des Landgerichts Münster und damit im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm (§ 1062 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung entspricht § 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamm 11 Sch 01/08 28.04.2008 sonstige Gerichtsverfahren: - Feststellung Unzul
B E S C H L U S S:
1. Der Antrag des Beklagten vom 31.01.2008, die Zulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens festzustellen, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Streitwert wird auf 4.600,00 € festgesetzt.
G r ü n d e:
I.
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers aufgrund eines zwischen ihnen geschlossenen Pachtvertrages vom 02.06,1997 mit Nachtrag vom 08,12. 2004. In Letzterem finden sich folgende Bestimmungen:
b) ... Bei Uneinigkeit über die Anzahl der zu übertragenden Prämienrechte haben die Parteien einen Güteversuch zu unternehmen bei dem Geschäftsführer des WLV-Kreisverbandes, in dessen Bezirk das Pachtgrundstück belegen ist Die Kosten fallen den Parteien je zur Hälfte an. Scheitert dieser Güteversuch, soll das Gutachten eines von dem Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, in deren Bezirk das Pachtgrundstück belegen ist, bestimmten öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen entscheiden. Dieses Gutachten ist für beide Parteien verbindlich, die Kosten trägen die Parteien je zur Hälfte.
c) .... Einigen sich die Parteien nicht innerhalb von 4 Wochen gerechnet ab dem Zeitpunkt der Pachtbeendigung auf eine Entschädigungssumme, so haben sie einen Güteversuch zu unternehmen bei dem Geschäftsführer des WLV-Kreisverbandes, in dessen Bezirk das Pachtgrundstück belegen ist Die Kosten fallen den Parteien je zur Hälfte an. Scheitert dieser Güteversuch, entscheidet das Gutachten eines von dem Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, In deren Bezirk das Pachtgrundstück belegen Ist, bestimmten öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Dieses Gutachten ist für beide Parteien verbindlich, die Kosten tragen die Parteien je zur Hälfte.
Gestützt auf die v.g. Vertragsbestimmungen rügt der Beklagte die Zulässigkeit der vom Kläger vor dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - gegen ihn erhobenen Zahlungsklage und beantragt die Zulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens festzustellen.
Das Amtsgericht hat die Sache daraufhin gemäß §§ 1062 I Nr. 2, 1032 ZPO dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Der Antrag des Beklagten auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens, den das Amtsgericht nach § 1062 I Nr. 2 ZPO zu Recht dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, ist nach §§ 1032 II ZPO zwar an sich statthaft, im Streitfall aber gleichwohl als unzulässig zu verwerfen, da ihm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Nach verbreiteter und vom Senat geteilter Auffassung (vgl. nur Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl. § 1032 Rz. 23; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. § 1032 Rz. 9, BayObLG, NJW-RR 2003, 354 f, 355 m.w.N.) fehlt für einen Antrag nach § 1032 Il ZPO das Rechtschutzbedürfnis, wenn - wie hier - bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem ordentlichen Gericht rechtshängig ist und der Beklagte dort die Schiedseinrede nach § 1032 I ZPO erhoben hat. Denn in diesem Fall hat das in der Hauptsache angerufene Gericht in eigener Zuständigkeit die Frage der Zulässigkeit der Klage zu prüfen und - hält es sie aufgrund einer vorgreiflichen Schiedsvereinbarung der Parteien i.S.d. § 1029 ff ZPO für nicht gegeben - die Klage als unzulässig abzuweisen, § 1032 I ZPO. Mit dem BayObLG (aaO.) ist der Senat der Auffassung, dass es dem das Schiedsverfahren beherrschenden Grundsatz der Beschleunigung zuwiderlaufen würde und zudem auch im Hinblick auf die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen untunlich wäre, wenn den über die Frage der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens streitenden Parteien die Möglichkeit eröffnet würde, die streitige Kompetenzfrage nach Belieben nebeneinander sowohl in einem Hauptsacheverfahren (§ 1032 I ZPO) als auch zusätzlich noch in einem obergerichtlichen Feststellungsverfahren nach §§ 1062 I Nr. 2, 1032 II ZPO klären zu lassen.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamm 11 Sch 01/02 07.03.2002 Bildung des Schiedsgerichts: - Benennungsverfahren; - Ersatzbenennung, ernennende Stelle Aufhebungs-/Versagungsgr
Die Bestellung des Obmanns des Schiedsgerichts, Rechtsanwalt H. ist unwirksam. Der weitergehende Antrag zu 1 wird als unzulässig und der Befangenheitsantrag zu 2 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner,
Der Gegenstandswert beträgt 75.125,83 Euro (25 % der Hauptsache).
G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Bestellung des Obmanns des Schiedsgerichts durch die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern und erstrebt die Anordnung, dass der Obmann durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm zu bestellen sei. Sie lehnt außerdem den von der IHK ernannten Obmann wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und erstrebt insoweit die gerichtliche Entscheidung.
Sie beantragt,
1. die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen im Sinne des § 1035 Abs. 4 ZPO anzuordnen und zwar dahingehend, dass der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm den Obmann in dem Schiedsverfahren der Parteien bestimmt,
2. den Vorsitzenden des Schiedsgerichts Rechtsanwalt H. für befangen zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Er hält den Antrag zu 1 für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Den Antrag zu 2 hält er wegen Fristablaufs für unzulässig.
II.
Der Antrag zu 1, wie er bei der gebotenen Auslegung zu verstehen ist, ist teilweise zulässig und begründet. Der Antrag zu 2 ist ebenfalls zulässig, jedoch unbegründet.
1
Der Antrag zu 1 ist teilweise unzulässig, im übrigen aber zulässig und insoweit auch begründet.
a)
Der Antrag zu 1 bedarf der Auslegung, weil er in der schriftsätzlich vorgelegten Fassung zu undifferenziert und nicht hinreichend klar gefasst ist. Bei richtiger Auslegung ergibt sich, dass das Begehren der Antragstellerin dahin geht, das Gericht möge die Unwirksamkeit der Ernennung des Obmanns des Schiedsgerichts durch die IHK für München und Oberbayern feststellen und außerdem (per Feststellung) klarstellen, dass der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm den Obmann bestimmt.
aa)
Bei dieser Auslegung ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin, wenn ihr Vortrag in seiner Gesamtheit gewürdigt wird, geltend machen will, nicht die IHK für München und Oberbayern, sondern der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm sei durch Vereinbarung der Parteien der Schiedsabrede berufen, im Fall des Scheiterns einer fristgerechten Einigung der beiderseits bestellten Schiedsrichter den Obmann zu bestellen. Sie leugnet die ordnungsmäßige Bestellung und damit gleichzeitig die Wirksamkeit der durch die genannte IHK vorgenommenen Ernennung des Obmanns, wobei sie jedoch erkennbar die Tatsache dieser Bestellung nicht in Abrede stellt, vielmehr die gerichtliche Entscheidung darüber zum Petitum im vorliegenden Verfahren macht. Dieses Petitum ist unausgesprochen in dem von ihr gestellten Antrag zu 1 enthalten.
bb)
Weitergehend erstrebt sie nach ausdrücklicher Erklärung die gerichtliche Anordnung, dass nach den getroffenen Abreden der Obmann des Schiedsgerichts durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm zu bestellen ist. Nur als ein auf eine Feststellung gerichtetes Begehren kann der Wortlaut des Antrags zu 1 sinnvoll gedeutet werden, da nicht anzunehmen ist, die Antragstellerin wolle erreichen, dass der Senat den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm zu einer Bestellung des Obmanns anweist. Abgesehen davon, dass der Senat für zu eine solche Anweisung nicht zuständig ist, besteht zu einer solchen Antragstellung auch keinerlei Veranlassung, weil nach dem gesamten Sachverhalt nicht in Zweifel steht, dass der Präsident auf ein entsprechendes Ersuchen die Bestimmung des Obmanns vornehmen würde. Das sieht auch die Antragstellerin nicht anders.
b)
Der Antrag ist nur in seinem ersten Teil, der sich auf die Unwirksamkeit der Bestellung des Obmanns bezieht, statthaft gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO. Nicht statthaft ist er hingegen hinsichtlich der Feststellung der Bestimmungskompetenz des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm.
aa)
Der Streit der Parteien des Schiedsverfahrens darüber, ob die Ernennung eines Schiedsrichters wirksam ist, ist im Verfahren gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO zu entscheiden (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 10, Rdnr. 28 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind auch die Voraussetzungen für eine solche Entscheidung gegeben. Nach den für die Statthaftigkeit maßgeblichen Darlegungen der Antragstellerin können nämlich die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend dem von den Parteien vereinbarten Verfahren der Ernennung des Obmanns (nach Darstellung der Antragstellerin: durch Ersuchen an den OLG-Präsidenten) nicht erzielen. Unerheblich ist es, dass beide Schiedsrichter sich mit einem anderen Inhalt einig geworden sind. Das Verfahren der Ernennung des Obmanns steht, wenn beide sich nicht auf einen Obmann einigen, nicht zur Disposition der Schiedsrichter. Nur die Parteien könnten den Inhalt der Schiedsvereinbarung insoweit ändern.
Da eine Anordnung des Senats durch eine Handlungsanweisung an den Präsidenten des Oberlandesgerichts nicht in Betracht kommt und auch nicht der Senat selbst den Obmann bestimmen kann, kann eine Klärung des Streits nicht durch Entscheidung als Vorfrage einer anderen Entscheidung herbei geführt werden (so Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 10, Rdnr 28). Wegen der anderweit bestehenden und vom Senat zu respektierenden Kompetenzen kann eine Klärung in diesem Verfahrensstadium nur durch eine gerichtliche Entscheidung, deren Gegenstand allein die Feststellung der Unwirksamkeit der Ernennung des Obmanns ist, herbeigeführt werden.
bb)
Nicht statthaft ist der Antrag, soweit er auf eine Entscheidung des Senats über die Rechtsfrage abzielt, ob der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm zur Benennung des Obmanns berufen ist. Ein solcher Antrag hat lediglich eine Rechtsauskunft zum Gegenstand. Ein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin an einer solchen (Vorab-) Entscheidung des Senats ist nicht ersichtlich.
cc)
Der Antrag ist in seinem statthaften Teil auch im übrigen zulässig. Bedenken hinsichtlich der gebotenen Form und Frist des Antrags bestehen nicht.
c)
Der Antrag ist insoweit auch begründet. Die Ernennung des Obmanns des Schiedsgerichts durch die IHK für München und Oberbayern ist unwirksam.
aa)
Dem Antrag kann nicht unter Hinweis auf § 1027 ZPO entgegengehalten werden, die Antragstellerin habe ihr Rügerecht verwirkt, weil sie diese Rüge nicht unverzüglich oder fristgemäß geltend gemacht habe. Die Antragstellerin hat ihre Einwände gegen die Bestimmung des Obmanns durch die IHK unverzüglich und fristgerecht vorgebracht. Nachdem der Schiedsrichter Rechtsanwalt B. unter dem 14. Juli 2000 der Antragstellerin das schriftliche Ersuchen, das er im Einvernehmen mit dem weiteren Schiedsrichter Rechtsanwalt M. unter demselben Datum an die IHK für München und Oberbayern gerichtet hatte, zugeleitet hatte (Bl. 37 bis 39, 211 bis 213 d.A.), hat die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 25. Juli 2000 gegenüber dem Schiedsrichter Rechtsanwalt B. zum Ausdruck gebracht, dass sie die nicht ordnungsgemäße Ernennung des Obmann rügt und der Auffassung ist, dass der Obmann vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm zu bestimmen sei (Bl. 40/41 d.A.). Nach Zuleitung der Klageschrift im Rahmen des Schiedsgerichtsverfahrens hat die Antragstellerin ihre Rüge mit der Klageerwiderung vom 18. Januar 2001 erhoben. Dies war der erste von der Antragstellerin eingereichte Schriftsatz, der vor der ersten mündlichen Verhandlung vom 22. November 2001 einging.
bb)
Die Ernennung des Obmanns Rechtsanwalt H. durch die IHK für München und Oberbayern ist unwirksam, weil die IHK nach den unter den Parteien der Schiedsabrede getroffenen Verfahrensregeln nicht zur Ernennung berufen ist.
Die Ernennung des Obmanns durch die für den Sitz des jeweiligen Schiedsklägers zuständige IHK ist für den Fall, dass die von den Parteien ernannten Schiedsrichter sich nicht fristgerecht auf einen Obmann einigen, vorgesehen in Ziffer IV.3. der Aufhebungsvereinbarung, die die Vertragsparteien unter dem 27. Mai/ 8. Juni 1999 geschlossen haben (Bl. 32/33 d.A.). Zutreffend weist jedoch die Antragstellerin darauf hin, dass diese Vereinbarung an genannter Stelle mit dem Satz abschließt: "Auch für diesen Vertrag gilt der Schiedsvertrag, den die Parteien unter dem 8.1./4.2.1998 abgeschlossen haben." In diesem Schiedsvertrag, dem "Schiedsgerichtsabkommen" vom 8.1./4.2.1998 (Bl. 28/29 d.A.), ist diese Kompetenz für eben diese Situation dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm zugewiesen. Beide Regelungen haben mithin teilweise verschiedene Inhalte und widersprechen sich insoweit. Die zuletzt genannte Regelung ist für das hier zu berufende Schiedsgericht die maßgebliche.
(1)
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kommt es nicht darauf an, dass die Schiedsrichter sich auf ein Verfahren zur Ernennung des Obmanns des Schiedsgerichts verständigt haben. Die Herren des Verfahrens sind insoweit die Vertragsparteien, nicht die Schiedsrichter. Diese sind insoweit nicht zur Disposition über die Parteirechte berufen.
(2)
Entscheidend ist deshalb allein der Inhalt der von den Parteien in der Schiedsabrede getroffenen Vereinbarungen. Deren Auslegung ergibt, dass für den vorliegenden Fall die in dem "Schiedsgerichtsabkommen" vom 8.1./4.2.1998 (Bl. 28/29 d.A.) getroffenen Abreden anzuwenden sind.
Der Antragsgegner macht zu Unrecht geltend, die Aufhebungsvereinbarung vom 27. Mai/ 8. Juni 1999 habe eine in Teilbereichen modifizierende Regelung der Schiedsabrede zum Inhalt, die vorrangig - da spezieller - sei, während für den weiteren in dem "Schiedsgerichtsabkommen" vom 8. Januar/4. Februar 1998 enthaltenen Regelungsinhalt auf diesen Vertrag verwiesen sei, der deshalb nur ergänzend gelte. Dagegen spricht schon, dass die Geltung des "Schiedsgerichtsabkommens" in der Aufhebungsvereinbarung nicht nur wegen des in dieser nicht berührten, sonstigen Inhalts jenes Abkommens, sondern uneingeschränkt vereinbart ist. Die beiden Schiedsvereinbarungen stehen deshalb nach dem zum Ausdruck gekommenen Willen der Beteiligten für die Aufhebungsvereinbarung ebenso nebeneinander, wie dies anlässlich des Abschlusses des Handelsvertretervertrags vom 8. Januar/4. Februar 1998 der Fall war. Auch in diesem Handelsvertretervertrag ist in § 9 (3) eine Schiedsabrede enthalten, deren Inhalt derjenigen im Aufhebungsvertrag ähnelt, während gleichzeitig - damals in separater Urkunde - im "Schiedsgerichtsabkommen" eine inhaltlich teilweise damit unvereinbare Schiedsvereinbarung abgeschlossen wurde. Die von dem Antragsgegner vertretene Auffassung des Vorrangs wegen Spezialität der im Handelsvertretervertrag und im Aufhebungsvertrag abweichend vom "Schiedsgerichtsabkommen" enthaltenen Schiedsvereinbarungen kann nicht überzeugen, weil damit der in dem "Schiedsgerichtsabkommen" enthaltene Ernennungsmodus für den Obmann ebenso leer liefe wie der darin niedergelegte Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten. Nach den von der Antragstellerin für spezieller gehaltenen Abreden sowohl im Handelsvertretervertrag als auch im Aufhebungsvertrag ist demgegenüber beiden Parteien der Weg zu den staatlichen Gerichten offen gehalten.
Deshalb ist davon auszugehen, dass die Schiedsabreden, die die Beteiligten sowohl am 8. Januar/4. Februar 1998 als auch am 27. Mai/8. Juni 1999 in doppelter Weise getroffen haben, in beiden Fällen als selbständige nebeneinander stehen. Dabei ist die innerhalb der materiellrechtlichen Absprachen eingeschlossene Schiedsvereinbarung jeweils als eine optionale (ohne zwingenden Ausschluss der ordentlichen Gerichte), die separat niedergelegte Schiedsvereinbarung hingegen als eine solche mit zwingendem Charakter (hinsichtlich des Ausschlusses der ordentlichen Gerichte) ausgestattet. Beide sind jeweils unverbunden und zum Teil inhaltlich miteinander unvereinbar nebeneinander gestellt. Es kann offen bleiben, ob der jeweilige Schiedskläger die Wahl zwischen beiden haben soll oder auf eine vorrangige unter beiden festgelegt ist. Für die vorliegende Fallgestaltung gilt jedenfalls, dass das in separater Urkunde enthaltene "Schiedsgerichtsabkommen" vom 8. Januar/4. Februar 1998 anzuwenden ist.
(a)
Wenn der jeweilige Kläger unter den durch die Schiedsabreden eingeräumten Möglichkeiten, ein Schiedsgericht anzurufen, die Wahl haben sollte, so hat der Antragsgegner mit dem anwaltlichen Schreiben vom 12. Mai 2000 (Bl. 34 d.A.), gerichtet an die Vertreter der Antragstellerin, eine eindeutige Wahl getroffen. Es heißt in dem Schreiben wörtlich:
"Namens und in Vollmacht unseres Mandanten rufen wir hiermit gemäß Schiedsgerichtsvertrag vom 8. Januar 1998 das Schiedsgericht an. Als Schiedsrichter benennen wir ....
Wir fordern Sie gemäß § 4 des Schiedsgerichtsvertrages auf, innerhalb von zwei Wochen ..."
Diese Formulierungen lassen sich nur in Einklang bringen mit den im "Schiedsgerichtsabkommen" enthaltenen Absprachen. Die Antragstellerin hat sich dem nicht widersetzt, sondern ihrerseits fristgerecht mit Schreiben vom 17. Mai 2000 (Bl. 36 d.A.) einen Schiedsrichter benannt.
Diese einmal getroffene Wahl zwischen den verfügbaren Schiedsabreden ist im Falle der Wahlfreiheit jedenfalls nach Zugang des Begehrens bei der Gegenpartei bindend. Eine nachträgliche Abänderung zugunsten des optional ausgestatteten Schiedsgerichtsverfahrens muss schon ausscheiden, weil dann die Frist zugunsten der anderen Partei für eine zugelassene Ablehnung des schiedsgerichtlichen Verfahren unterlaufen würde. Außerdem sind verfahrensgestaltende Erklärungen grundsätzlich unwiderruflich. Für eine Ausnahme von dieser Regel besteht hier keine Veranlassung. Die Antragstellerin konnte deshalb auch nicht die Entscheidung der beiden ernannten Schiedsrichter zugunsten des im Aufhebungsvertrag vereinbarten Benennungsverfahrens für den Obmann zum Anlass nehmen, dieses Vorgehen per Genehmigung nachträglich zum Inhalt der Ausübung ihres Wahlrechts zu machen.
(b)
Wenn hingegen nicht dem Schiedskläger die Wahl unter den beiden vereinbarten Schiedsgerichten überlassen bleiben sollte, so muss aus logischen Gründen die separate Abrede vom 8. Januar/4. Februar 1998, solange sie Bestand hat und soweit ihre Anwendbarkeit reicht, den Vorrang haben. Der darin vorgesehene und von den Beteiligten gewollte zwingende Ausschluss der Zuständigkeit staatlicher Gerichte würde sonst leer laufen und ohne Bedeutung sein. In Konkurrenz zu der weniger weit gehenden Ausgestaltung der in der Aufhebungsvereinbarung wie im Handelsvertretervertrag enthaltenen Schiedsvereinbarung hat nach dem Parteiwillen der zwingende Charakter des "Schiedsgerichtsabkommens" das größere Gewicht und verdient den Vorzug.
cc)
Im übrigen wäre, folgte man den vorstehenden Überlegungen nicht, durch das Schreiben der Anwälte der Antragsgegnerin an die Anwälte der Antragstellerin vom 12.05.2000 (Bl. 34/35 d.A.) und das Antwortschreiben vom 17.05.2000 (Bl. 36 d.A.) jedenfalls im Wege vereinbarter Abänderung eine Schiedsgerichtsvereinbarung mit dem Inhalt des "Schiedsgerichtsabkommens" vom 08.01.104.02.1998 (Bi. 28-30 d. A.) zwischen den Parteien wirksamen geworden. Im Schreiben vom 12.05.2000 wird ausdrücklich auf das Schiedsgerichtsabkommen vom 08.01./04.02.1998, nämlich den dortigen § 4, Bezug genommen.
dd)
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass das Schiedsgericht nach dem "Schiedsgerichtsabkommen" vom 8. Januar/4. Februar 1998 angerufen wurde, dass die Schiedsrichter nach dessen Regelungen zu benennen und dass das Schiedsgericht nach dessen Inhalt zu verfahren hatte und hat. Da der Obmann des Schiedsgerichts nicht diesen Regeln entsprechend bestimmt worden ist, ist seine Benennung unwirksam.
2.
Der Antrag auf die gerichtliche Entscheidung über die Befangenheit des Obmanns des Schiedsgerichts ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Senat versteht die von der Antragstellerin gestellten Anträge im Sinne einer kumulativen Klagehäufung. Im Vorbringen der Antragstellerin ist ein greifbarer Anhaltspunkt für die Annahme eines Eventualantrags nicht zu erkennen.
b)
Die Statthaftigkeit des Antrags ergibt sich aus § 1037 Abs. 3 ZPO. Die in § 1037 Abs. 2 ZPO vorgesehene Entscheidung des Schiedsgerichts über die Ablehnung eines Schiedsrichters ist vorangegangen.
Der Antragsteller hat diesen Antrag innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von der durch das Schiedsgericht ausgesprochenen Verweigerung der Ablehnung eingereicht. Der Antragsteller erlangte diese Kenntnis während der Verhandlung des Schiedsgerichts am 22. November 2001 in München. Sein Antrag ging bei Gericht per Telefax am 23. Dezember 2001 (einem Sonntag) um 23.30 bis 23.32 Uhr und im schriftsätzlichen Original am 24. Dezember 2001 ein. Die Monatsfrist ist gewahrt.
c)
Der Antrag ist unbegründet, weil die Parteien keinen Anlass haben, an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des abgelehnten Obmanns des Schiedsgerichts zu zweifeln.
aa)
Die Antragstellerin ist gehindert, ihre Ablehnung auf solche Gründe zu stützen, die sie nicht binnen 2 Wochen nach Ernennung des Obmanns oder nach Bekanntwerden der Gründe geltend gemacht hat. Solche Gründe sind gemäß § 1037 Abs. 2 ZPO präkludiert. Das gilt für den von der Antragstellerin als Befangenheitsgrund geltend gemachten Umstand, dass die Schiedsrichter unter dem 24. Oktober/30. Oktober/6. November 2000 "Bedingungen für die Durchführung des Schiedsverfahrens" unterzeichnet haben, ohne zuvor den Parteien des Schiedsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dieser Umstand war der Antragstellerin zumindest seit Eingang des Schreiben des Obmanns vom 11. Dezember 2000 nebst Anlage (Bl. 49 ff d.A.) bekannt. In gleicher Weise präkludiert ist der Umstand, dass der Obmann den ersten Verhandlungstermin wiederholt in München anberaumt hat. Die Ladung zu dem durchgeführten Verhandlungstermin vom 22. November 2001 stammt vom 18. Oktober 2001 (Bl. 147/148 d.A.).
Schließlich waren auch die Hinweise des Obmanns in seinem Schreiben vom 12. April 2001 (Bl. 111 d.A.) der Antragstellerin länger als 2 Wochen vor der Geltendmachung als Befangenheitsgrund bekannt. Auch darauf kann deshalb die Ablehnung nicht mehr gestützt werden.
bb)
Die von der Antragstellerin fristgerecht geltend gemachten Gesichtspunkte sind nicht geeignet, Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Obmanns zu geben.
Die am 20. November 2001 mitgeteilte Entscheidung, eine erneute Terminsverlegung abzulehnen, hat nach der unwidersprochenen Darstellung des Obmanns des Schiedsgerichts im Verhandlungstermin vom 22. November 2001 (Protokoll Bl. 177 d.A.) nicht der Obmann allein, sondern das Schiedsgericht insgesamt nach interner Abstimmung getroffen. Gründe dafür, dass gleichwohl gerade der Obmann in eigener Person deshalb Anlass zu Zweifeln an seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bietet, bringt die Antragstellerin nicht vor.
Die Mitwirkung des Obmanns bei der Entscheidung des Schiedsgerichts über den Ablehnungsantrag der Antragstellerin steht im Einklang mit der in der Literatur wohl herrschenden (jedenfalls aber von mehreren Stimmen vertretenen) Auffassung (vgl. MüKo-Voit, ZPO, §1037, 2; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 14, Rdnr. 21 - von der Antragstellerin selbst zitiert; a.A. wohl Zöller-Geimer, ZPO, 21. Aufl., § 1037, 8). Unabhängig davon, welcher Auffassung zu folgen ist, kann jedenfalls aus der zumindest gut vertretbaren Mitwirkung des Obmanns an der Entscheidung nicht ein Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit hergeleitet werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Das Teilunterliegen der Antragstellerin hinsichtlich eines Teils des Antrags zu 1 und des Befangenheitsantrags fällt angesichts der Bedeutung der der Antragstellerin günstigen Entscheidung zum Antrag zu 1 nicht ins Gewicht und hat Mehrkosten nicht verursacht.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamm 1 U 01/96 26.06.1997 Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - formelle Antragserfordernisse Aufhebungsgründe Versagungsgründe: - Unwirksamkeit Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung; - r
U R T E I L
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 14. Februar 1996 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien standen bis in das Jahr 1991 in laufenden Geschäftsverbindungen. Aufgrund einer Reihe von Einzelverträgen lieferte die Klägerin der Beklagten in größerem Umfange Schuhe und Stiefel, die in Jugoslawien hergestellt worden waren. Das erforderliche Material hatte die Beklagte zur Verfügung gestellt. Die Einzelverträge wurden für die Beklagte von deren Mitarbeiterin ...unterzeichnet. Sie enthalten alle die KIausel "Arbitrage: Internationales Arbitragengericht bei Handelskammer in ... .
Am 23.06.1992 erwirkte die Klägerin wegen behaupteter Forderungen aus den Schuhlieferungen einen Schiedsspruch des Außenhandelsschiedshofes bei der Wirtschaftskammer Jugoslawiens in ... (Az. ...), durch den die Beklagte zur Zahlung von 153.989,42 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 23.06.1992, 14.424,42 DM Zinsen für die Zeit bis zum 22.06.1996 sowie Kosten in Höhe von 900.615 Dinar an die Klägerin verurteilt wurde. Die Beklagte hatte sich auf das Schiedsgerichtsverfahren nicht eingelassen. Ihre späteren Bemühungen, vor den staatlichen jugoslawischen Gerichten eine Aufhebung des Schiedsspruchs zu erreichen, blieben erfolglos.
Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht Münster durch Beschluß vom 20.10.1993 den Schiedsspruch wegen eines Betrages von 133.987,20 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 23.06.1992 sowie 8.064,39 EM an ausgerechneten Zinsen und Kosten in Höhe von 900.615 Dinar für vollstreckbar erklärt. Hiergegen hat die Beklagte unter dem 11.11.1993 Widerspruch eingelegt. Durch Versäumnisurteil. vom 13.12.1995 hat das Landgericht seine Entscheidung bestätigt. Auf den Einspruch der Beklagten ist das Versäumnisurteil durch streitiges Urteil vom 14.02.1996 aufrechterhalten worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 260 ff. d. A.) Bezug genommen.
Gegen das ihr am 14.03.1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 12.04.1997 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 12.06.1996 mit einem am selben Tage eingegangenen Schriftsatz wie folgt begründet:
Zweifelhaft sei, ob das vom Landgericht für einschlägig erachtete UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ) im Hinblick auf den Zerfall Jugoslawiens überhaupt noch anwendbar sei. Abgesehen davon habe das Landgericht verkannt, daß die Klägerin ihren Nachweispflichten nach Art. IV UNÜ nicht nachgekommen sei. Die Klägerin habe weder die gehörig legalisierte Urschrift des Schiedsspruchs noch eine beglaubigte Abschrift der Urschrift vorgelegt. Bei den vorgelegten Einzelverträgen, die jeweils die Schiedsabrede enthalten, handele es sich nicht um die Urschriften, sondern lediglich um Durchschriften. Ferner habe die Klägerin nur die Kopie einer beglaubigten Übersetzung des Schiedsspruchs eingereicht. Neben den formellen Mängeln lägen auch Versagungsgründe gemäß Art. V UNÜ vor. Der Schiedsspruch sei nicht ausreichend bestimmt und genüge nicht den formellen Voraussetzungen nach Art. II UNÜ. Ferner sei die Beklagte bei den Schiedsvereinbarungen nicht wirksam vertreten worden. Ihre Mitarbeiterin ... sei nicht bevollmächtigt gewesen, Schiedsabreden zu treffen. Das habe die Klägerin auch gewußt (Versagungsgrund gemäß Art. V Abs. 1 a UNÜ). Ihre Rechte auf prozessuale Teilhabe und rechtliches Gehör seien ebenfalls nicht gewahrt worden, weil sie an dem Schiedsverfahren nicht teilgenommen habe. Sie bestreite, daß versucht worden sei, ihr Klageschrift und Terminsladung durch Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Abgesehen davon hätte die Zustellung auch auf diplomatischem Wege erfolgen müssen (Versagungsgrund gemäß Art. V Abs. 1 b UNÜ) . Dem Schiedsspruch sei auch deshalb die Anerkennung zu versagen, weil diese der öffentlichen Ordnung. der Bundesrepublik, Deutschland widersprechen würde (Versagungsgrund gemäß Art. V Abs. 2 b UNÜ) . Angesichts der gegenwärtigen politischen Lage könne nicht davon ausgegangen werden, daß für eine deutsche Partei vor einem in ... installierten Schiedsgericht ein unparteiisches und rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet sei. Schließlich sei der Antrag auf Vollstreckbarerklärung auch gemäß § 1044 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO abzulehnen.
Vorsorglich berufe sie - die Beklagte - sich auf die Meistbegünstigungsregelung in Art. VII Abs. 1 UNÜ. Hilfsweise bleibe sie dabei, daß die im Schiedsverfahren geltend gemachte Forderung durch Scheck vom 28.08.1991 in Höhe von 88.531,25 DM teil- weise erfüllt sei. Im übrigen stünden ihr Gegenforderungen in einer die Klagesumme übersteigenden Höhe aus Maschinenlieferungen an die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung des Versäumnisurteils vom 13.12.1995 den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, Das Landgericht hat den Schiedsspruch des Außenhandelsschiedshofs bei der Wirtschaftskammer Jugoslawiens in ... vom 23.06.1992 (Az. ...) zu Recht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegen die Beklagte für vollstreckbar erklärt.
I.
Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs richtet sich nach § 1044 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (UNÜ).
1.
Gemäß § 1044 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein ausländischer Schiedsspruch nur dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn er nach dem für ihn maßgebenden Recht verbindlich geworden ist. Das ist hier der Fall. Der Schiedsspruch kann nach jugoslawischem Recht vor keinem anderen Schiedsgericht oder staatlichen Gericht mehr angefochten werden.
2.
Die Vollstreckbarerklärung erfolgt in dem für inländische Schiedssprüche vorgeschriebenen Verfahren (§§ 1042 ff. ZPO), soweit nicht Staatsverträge ein anderes bestimmen. Ein solcher Staatsvertrag ist das UNÜ. Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die ehemalige Sozialistische Bundesrepublik Jugoslawien sind Vertragsstaaten des UNÜ. Trotz der eingetretenen politische Veränderungen auf dem Gebiet der ehemaligen Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien bleibt das UNÜ weiterhin anwendbar. Nach der Abspaltung Bosnien-Herzegowinas, Sloweniens, Kroatiens und Mazedoniens gaben sich Serbien und Montenegro am 27.04.1992 eine neue Verfassung und den Namen Bundesrepublik Jugoslawien. Die daran anknüpfende Streitfrage, ob die Sozialistische Bundesrepublik Jugoslawien, die das UN-Abkommen ratifiziert hatte, durch Dismembration untergegangen ist, oder ob die Bundesrepublik Jugoslawien trotz der Abspaltung einiger Teilrepubliken mit der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien als identisch anzusehen ist, braucht hier nicht entschieden werden. Liegt eine Identität beider Staatsgebilde vor, folgt daraus zwangsläufig, daß das UN-Abkommen weiter anwendbar bleibt. Geht man dagegen von einer Dismembration aus, ist die Bundesrepublik Jugoslawien als ein Nachfolgestaat der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien nach dem Völkerrecht grundsätzlich an die Verpflichtungen des Vorgängerstaates - und damit auch an das UNÜ - gebunden (vgl. hierzu OLG Zweibrücken, IPRax 1996, 28 f., gestützt auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes). Eine Fortgeltungserklärung wird allgemein nicht für erforderlich erachtet und soll nur deklaratorische Bedeutung haben. Auch wer Zweifel an einer Vertragsfortgeltung ipso iure hegt (vgl. die Bedenken bei Schweisfurth/Blöcker, IPRax 1996, 9, 11) und eine konstitutive Rechtsnachfolgeerklärung bezüglich völkerrechtlicher Verträge verlangt (vgl. Bork in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 110 Rdnr. 35 b), kommt im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Bundesrepublik Jugoslawien hat zwar - von ihrem Standpunkt aus folgerichtig - keine Rechtsnachfolgeerklärung abgegeben. Dem steht aber vom materiellen Gehalt her die mehrfach öffentlich wiederholte Bereitschaft zur Einhaltung der von der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien geschlossenen Verträge gleich.
II.
Die Klägerin hat ihre Nachweispflichten gemäß Art. IV UNÜ erfüllt.
1.
Nach einer entsprechenden Auflage des Senats hat sie eine mit Apostille des zuständigen Gemeindegerichts in ... versehene Urschrift des Schiedsspruchs zu den Gerichtsakten überreicht (Art. IV Abs. 1 a UNÜ). Eine Legalisation war hier nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961 (BGBl. 1965 II S. 876 ff.) entbehrlich. Der Außenhandelsschiedshof bei der Wirtschaftskammer Jugoslawiens ist eine staatliche Einrichtung. Das Schiedsgericht als staatliche Institution wurde aufgrund des Art. 12 der Verordnung über die Handelskammer der FNRJ vom 16. Dezember 1946 als juristische Person des öffentlichen Rechts installiert. Seine Schiedssprüche sind mithin öffentliche Urkunden im Sinne des Art. 1 des vorgenannten Übereinkommens.
2.
Die Klägerin hat weiter die Einzelverträge mit den darin enthaltenen Schiedsabreden vorgelegt. Art. II Abs. 2 UNÜ begnügt sich mit einfacher Schriftlichkeit und verlangt keine separate Urkunde für die Schiedsklausel (vgl. hierzu auch OLG Hamm, RIW 1995, 681). Die überreichten Unterlagen genügen den Anforderungen des Art. IV Abs. 1 b UNÜ. Danach ist die Urschrift der Schiedsabrede oder eine ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift derselben vorzulegen. Die Klägerin hat Originalverträge bzw. Durchschriften vorgelegt, die überwiegend Originalunterschriften tragen und damit, auch soweit es sich um Durchschriften handelt, als Urschriften anzusehen sind. Lediglich in zwei Fällen (lfd. Nr. 3 und 8) weisen die vorgelegten Urkunden nur Durchschriften der Originalunterschriften auf. Da die Echtheit der Urkunden aber von keiner Partei in Frage gestellt wird, reichen dem Senat auch insoweit die überreichten Unterlagen zum Nachweis der getroffenen Schiedsabreden aus.
3.
Schließlich hat die Klägerin auch eine beglaubigte Übersetzung des Schiedsspruchs vorgelegt (Art. IV Abs. 2 UNÜ). Ob zum Nachweis der Echtheit der Unterschrift der Übersetzerin die Apostille ausgereicht hätte, mag angwesichts des ebenfalls vorhandenen Legalisationsvermerks dahinstehen.
III.
Gründe nach Art. V UNÜ, die zur Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs führen, liegen nicht vor.
1.
Die Belklagte hat nicht nachgewiesen, daß die Schiedsabreden unwirksam sind (Art. V Abs. 1 a UNÜ).
a)
Die Beklagte macht geltend, daß die Schiedsklausel in den Einzelverträgen nicht hinreichend bestimmt sei. Da die Parteien über das anzuwendende Recht keine Vereinbarung getroffen haben, ist das Recht des Landes maßgebend, in dem der Schiedsspruch ergangen ist. Warum die Schiedsklausel den Anforderungen, die das jugoslawische bzw. serbische Zivilrecht stellt, nicht genügen soll, hat die Beklagte nicht dargelegt. Ihre Rüge bleibt folglich unbeachtlich.
Die Bestimmtheit der Schiedsklausel wird auch nicht durch die Bezeichnung des Schiedsgerichts in Frage gestellt. In den Einzelverträgen ist vom Internationalen Abitragengericht bei der Handelskammer in ... die Rede. Entschieden hat der Außenhandelsschiedshof bei der Wirtschaftskammer Jugoslawiens in ... . Trotz der unterschiedlichen Bezeichnung handelt es sich um dieselbe Institution. Die Begriffe Handelskammer und Wirtschaftskammer sind identisch (vgl. hierzu Schlosser, IPRax 1995, 360).
b)
Ob die Beklagte bei Abschluß der Einzelverträge durch ihre Mitarbeiterin ... wirksam vertreten worden ist, mag dahinstehen. Selbst wenn die Mitarbeiterin ... nicht bevollmächtigt war, Schiedsabreden zu treffen und eine Rahmenvereinbarung zwischen den Parteien vorsah, Streitigkeiten vor einen Schiedsgericht der Bundeshandelskammer Österreich in ... zu verhandeln, steht dies der Wirksamkeit der anderslautenden Schiedsabreden in den Einzelverträgen nicht entgegen. Sämtliche Einzelverträge sind von der Beklagten in Kenntnis aller Umstände durchgeführt worden. Sie hat vereinbarungsgemäß das Rohmaterial erstellt und die Fertigprodukte abgenommen, lediglich die Vergütung nicht gezahlt. Darin liegt eine Bestätigung der getroffenen Vereinbarungen einschließlich der Schiedsabreden durch die Beklagte.
2.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden zu sein (Art. V Abs. 1 b UNÜ). Die Klageschrift vom 12.03.1992, das Schreiben des Außenhandelsschiedshofes vom 27.03.1992 mit der darin gesetzten Frist zur Klagebeantwortung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang und der Aufforderungen, einen Schiedsrichter zu benennen, sowie die Ladung zum Termin vom 23.06.1992 sind der Beklagten gemäß Art. 25 Abs. 1 der Schiedsgerichtsordnung des Außenhandelsschiedshofes jeweils durch Einschreiben mit Rückschein übersandt worden. Aufgrund der von der Klägerin überreichten Ablichtungen aus den Akten des Schiedsgerichts (Bl. 376 f., 385 f.d.A.) und aufgrund der Feststellungen in den Urteilen des Höheren Wirtschaftsgerichts in ... vom 04.03.1994 (Bl. 139 d. A.) und des Obersten Gerichts Serbiens vom 17.02.1995 (Bl. 160 R d. A.) hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass die Beklagte die Annahme der vorgenannten Schriftstücke verweigert hat. Sie muß sich deshalb so behandeln lassen, als wären ihr die Schriftstücke zugegangen.
Die Beklagte ist in der Geltendmachung ihrer Verteidigungsmittel. weder durch zu kurz bemessene Fristen noch durch die Verwendung der englischen Sprache oder die Art und Weise der versuchten Zustellung beeinträchtigt worden. Durch die Schiedsabreden hat sich die Beklagte freiwillig den in der Schiedsgerichtsordnung festgelegten Verfahrensregeln des Außenhandelsschiedshofs verworfen und muß diese gegen sich gelten lassen. Art. 22 Abs. 1 der Schiedsgerichtsordnung sieht eine Frist, für die Klageerwiderung von 30 Tagen ab Zustellung der Klageschrift vor. Innerhalb dieser Frist hätte die Beklagte ihre Verteidigungsmittel vorbringen können, zumal die Klageschrift in deutscher Übersetzung beigefügt war. Gemäß Art. 34 Abs. 1 der Schiedsgerichtsordnung bestand für die Beklagte zudem die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen.
Anders als bei der Frist zur Klagebeantwortung lag zwischen der versuchten Zustellung der Terminsladung und dem Verhandlungstermin nur ein Zeitraum von zwei Wochen. Bei der Beurteilung dieser Frist ist aber zu berücksichtigen, daß die Beklagte durch die geräumige Frist zur Klageerwiderung bereits hinreichend Gelegenheit hatte, ihre Verteidigungsmittel vorzubringen. Im übrigen hätte sie nach der ständigen Praxis des Außenhandelsschiedshofs auch die Möglichkeit gehabt, eine Terminsverlegung zu erwirken, wenn sie sich erst nach der Zustellung der Terminsladung entschlossen hätte, ihre Rechte in dem Schiedsgerichtsverfahren wahrzunehmen. Ihre Verteidigungsmöglichkeiten sind durch die knappe Ladungsfrist nicht derart eingeschränkt worden, daß sie sich nicht hätte verteidigen können.
Die Verwendung der englischen Sprache für die Verfügungen des Gerichts einschließlich der Ladung entsprechen der ständigen Praxis des Außenhandelsschiedshofs gegenüber Ausländern und ist im Rahmen des Art. V Nr. 1 b UNÜ nicht zu beanstanden. Die Zustellungen mußten hier auch nicht auf diplomatischem Wege erfolgen. Es genügte gemäß Art. 25 der Schiedsgerichtsordnung des Außenhandelsschiedshofs die Übermittlung auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein.
3.
Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs widerspricht auch nicht der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (Art. V Abs. 2 b UNÜ). Vermeintliche Ressentiments und Voreingenommenheit serbischer Gerichte gegen deutsche Staatsangehörige stehen der Anerkennung des Schiedsspruchs nicht entgegen. Sowohl die Gestaltung des Schiedsgerichtsverfahrens als auch die Begründung des Schiedsspruchs lassen eine Parteilichkeit des Schiedsgerichts zum Nachteil der Beklagten nicht erkennen. Auch die Kriegswirren im Jahre 1992 standen einer ordnungsgemäßen Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens in ... nicht entgegen. In Serbien selbst fanden keine kriegerischen Auseinandersetzungen statt. Der Post- und Fernmeldeverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland funktionierte weiterhin und die Geschäftsführer der Beklagten hätten seinerzeit auch die Möglichkeit gehabt, ohne Gefahr für Leib und Leben nach ... zu reisen, um dort einen Prozeßbevollmächtigten zu beauftragen bzw. persönlich zu informieren.
IV.
Die materiell-rechtlichen Einwendungen der Beklagten gegen den, titulierten Anspruch greifen nicht durch.
1.
Mit der Einwendung der teilweisen Erfüllung der titulierten Forderung kann die Beklagte nicht gehört werden. Wenn die Beklagte die Forderung aus dem Schiedsverfahren tatsächlich vor Erlaß des Schiedsspruchs teilweise erfüllt haben sollte, wäre der Schiedsspruch insoweit unrichtig. Eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs findet aber im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht statt. Im übrigen ist die Beklagte mit ihrer Einwendung gemäß § 767 Abs. 2 i. V. m. § 794 Abs. 1 Nr. 4 a, § 795 S. ZPO ausgeschlossen. Sie hätte die teilweise Erfüllung bereits im Schiedsverfahren geltend machen können.
2.
Mit der offensichtlich zur Aufrechnung gestellten Forderung aus Maschinenlieferungen an die Firma ... kann die Beklagte, unabhängig von der Frage, ob eine Aufrechnung im Exequaturverfahren überhaupt möglich ist, aus tatsächlichen Gründen nicht durchdringen. Im Hinblick auf die für eine Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen hätte sie substantiiert darlegen und beweisen müssen, daß die Klägerin Rechtsnachfolgerin der Firma ... ist. Angesichts des Urteils des Wirtschaftsgerichts ... vom 10.05.1995 (Bl. 227 ff. d. A.) und des Schreibens der Klägerin vom 20.09.1991 (Bl. 192 d. A.) reicht dem Senat der knappe Vortrag der Beklagten zur vermeintlichen Rechtsnachfolge unter Hinweis, auf das von Herrn ... unterzeichnete Schreiben vom 10.04.1991 (Bl. 193 d. A.) nicht aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Das Urteil beschwert die Beklagte in Höhe von 133.987,20 DM (§ 546 Abs. 2 ZPO).
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