Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 9 Sch 03/03 | 23.04.2004 | Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, rügelose Einlassung Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Anerkennung; -Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgrün | |
B E S C H L U S S: Der am 27.02.2002 erlassene Beschluss des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation, bestehend aus dem Vorsitzenden E. T. V. und den Schiedsrichtern S. G. Q. und W. S. G., zum Aktenzeichen 119/2001 in dem Schiedsgerichtsverfahren zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wird für vollstreckbar erklärt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G R Ü N D E: I. Die Antragstellerin beantragt Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 27.02.2002 des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation zum Aktenzeichen 119/2001 und macht darüber hinaus einen Zinsanspruch geltend. Die Parteien standen in Geschäftsbeziehungen. Die Antragstellerin handelt mit Viskosefasern. Im Jahre 2000 kaufte die Antragsgegnerin durch mehrere Verträge entsprechende Fasern von der Antragstellerin. In der Folgezeit kam es zu Streitigkeiten über die Zahlung des Kaufpreises. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Vertrag Nr. xxx-xxx/22 vom 03.03.2000. Wegen der Forderungen kam es zu einem Rechtsstreit vor dem Friedensgericht in Tel Aviv-Yaffo in Israel mit der Aktennummer 109420/2001. Dort rügte die Antragsgegnerin die Unzuständigkeit des israelischen Gerichts und berief sich auf die Zuständigkeit des russischen Schiedsgerichts. In einem koordinierten Antrag willigten die Parteien ein, die Streitigkeit vor dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation durchzuführen. Danach waren insgesamt drei Schiedsgerichtsverfahren vor dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation anhängig. Es kam dann unter dem Datum des 27.02.2002 zu drei Schiedssprüchen, und zwar Nr. 125/2001, Nr. 119/2001 und Nr. 118/2001. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs 119/2001. Wegen der Einzelheiten des Inhalts wird auf das Schriftstück Bezug genommen. Außerdem verlangt die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26.01.2004 Verzugszinsen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen. Die Antragstellerin beantragt, den am 27.02.2002 erlassenen Beschluss des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation, bestehend aus dem Vorsitzenden E. T. V. und den Schiedsrichtern S. G. Q. und W. S. G., zum Aktenzeichen 119/2001 in dem Schiedsgerichtsverfahren zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, dessen Tenor (auszugsweise) wie folgt lautet: "Das Schiedsgericht hat entschieden: Die Firma "D. C. GmbH", Deutschland, zu verpflichten, der Firma "T. H. J. Ltd.", Israel, Hauptschuld in Höhe von US $ 8.652,60, die Strafe für die Fristversäumung in der Bezahlung der Ware auf der Summe US $ 2.163,15, die Vergütung der Kägerkosten für die Bezahlung der Schiedsgerichtsgebühr in Höhe von US $ 1.437,41 zu bezahlen", für vollstreckbar zu erklären sowie zu erkennen, dass die Antragsgegnerin zusätzlich zur Hauptforderung verpflichtet ist, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2002 aus US $ 12.253,16 an die Antragstellerin zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen und festzustellen, dass der Schiedsspruch nicht anzuerkennen ist sowie den Zinsantrag zurückzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Antrag erfülle nicht die Anforderungen des Art. IV des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ). Urschrift oder beglaubigte Abschrift der Schiedsklausel lägen nicht vor. Der mitgeteilte koordinierte Antrag erfülle die Anforderungen nicht. Die prozessualen Mindestanforderungen seien im Schiedsverfahren nicht gewahrt worden, so dass ein Verstoß gegen den prozessualen ordre public vorliege. Es seien Beweisantritte vom Schiedsgericht übergangen worden. Das rechtliche Gehör sei nicht ausreichend gewährt, Beweise seien nur selektiv gewürdigt worden. Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge spiegelten nicht die realen Vertragsverhältnisse wider. Es handele sich um Scheingeschäfte, die nach deutschem und russischem Recht nichtig seien. Tatsächlich würden die vermeintlichen Verträge steuerpflichtige Einnahmen der mit der Antragstellerin gemeinsam agierenden Gesellschaft G. Ltd. verdecken. Diese sei die tatsächliche Vertragspartnerin. Die Antragsgegnerin habe ursprünglich mit der G. Ltd. Lieferbeziehungen unterhalten und an diese Farbpigmente geliefert, die damit Viskosefasern eingefärbt und an die Antragsgegnerin zum Weiterverkauf zurückgeliefert habe. Nach dem Vertrag Nr. 19 habe sich die G. plötzlich geweigert, einen zur Pigmentlieferung korrespondierenden Viskoseliefervertrag abzuschließen. Sie habe die Pigmente unbezahlt einbehalten, um die Antragstellerin als Vertragspartnerin durchzusetzen. Die G. habe veranlasst, dass sämtliche ausstehenden Zahlungen der Antragsgegnerin aus steuerlichen Gründen auf das Konto nach Israel gehen sollten. Die Antragstellerin sei "Briefkasten" im Rahmen eines Scheingeschäfts gewesen. Ab dem fortlaufenden Vertrag Nr. 20 habe die G. gewollt, dass die Antragstellerin auch offiziell als Vertragspartnerin in Erscheinung trete. Nachdem die G. gedroht habe, Zahlungen für gelieferte Ware zurückzuhalten, habe die Antragsgegnerin sich gefügt. Daraufhin habe die G. der Antragsgegnerin aus Russland inhaltsgleiche Verträge übersandt, bei denen lediglich die Antragstellerin anstelle der G. als Vertragspartei aufgeführt worden sei. Zu keiner Zeit sei es zu tatsächlichen Änderungen der Vertragsabwicklung gekommen. Hintergrund sei ausschließlich gewesen, dass Zahlungen aus steuerlichen Gründen nicht nach Russland geleitet, sondern über Israel abgewickelt werden sollten. Die Verträge mit den laufenden Nummern 20 bis 22, die Gegenstand der drei Schiedsklagen gebildet hätten, seien alle aus Moskau gekommen, obgleich die Antragstellerin dort weder eine Niederlassung noch ein Büro unterhalte. Die Vertragskonstruktionen verstießen gegen Gesetze der Russischen Föderation. Diese Umstände habe das Schiedsgericht ignoriert beziehungsweise nur oberflächlich geprüft. Es sei gegen den ordre public verstoßen, weil die Verträge wegen Scheingeschäftes und Steuerhinterziehung nichtig und zudem sittenwidrig seien. Hilfsweise erklärt die Antragsgegnerin die Aufrechnung mit Forderungen aus der Lieferung von Pigmenten an G. in Höhe von insgesamt US $ 173.406,69. Demgegenüber macht die Antragstellerin geltend, auf die Schiedsabrede habe sich die Antragsgegnerin selbst im Verfahren in Israel berufen. Im Übrigen gelte das Günstigkeitsprinzip, so dass die Vorlage der Schiedsklausel nicht erforderlich sei. Verstöße gegen den prozessualen oder materiellen ordre public seien nicht erkennbar. Die Lieferverträge seien rechtmäßige Rechtsgeschäfte gewesen. Die Parteien hätten im Übrigen eine Vielzahl von Verträgen geschlossen, auf die die Antragsgegnerin erhebliche Zahlungen geleistet habe. Mit der Aufrechnung sei die Antragsgegnerin präkludiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Der Schiedsspruch ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. 1. Gegen die Zulässigkeit des Antrages auf Vollstreckbarerklärung bestehen keine Bedenken. Das Oberlandesgericht Köln ist nach § 1062 Abs. 2 ZPO für die Entscheidung zuständig. Die Antragstellerin hat die erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Art. IV UNÜ wird durch liberaleres nationales Recht, § 1064 ZPO, abgeschwächt Es werden im deutschen Recht weniger Anforderungen an die Vorlagepflicht gestellt. Nach dem Günstigkeitsprinzip gilt die anerkennungsfreundlichere Norm. Für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ist nach den §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 1, 3 ZPO lediglich die Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglaubigter Abschrift erforderlich, nicht dagegen die Vorlage einer Übersetzung des Schiedsspruchs oder der Schiedsvereinbarung. Diese nationale Regelung hat nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ Vorrang vor der entsprechenden Bestimmung des Art. IV UNÜ. vgl. BGH, Beschl. v. 25.09.2003 - 111 ZB 68/02; BayObIGZ 2000, 233, 236; Thomas/Reichold in Thomas-Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 1061, Rn 3; Zöller-Geimer, ZPO, 24. Aufl., Anh. § 1061, Rn 3, 4 mit weiteren Nachweisen). Auf die Vorlage einer in bestimmter Weise beglaubigten Übersetzung der Schiedsvereinbarung wie auch des Schiedsspruchs kommt es demnach nicht an. Dass der koordinierte Antrag betreffend die Einleitung eines Schiedsverfahrens vorgelegen hat, wird im übrigen von der Antragsgegnerin auch nicht in Abrede gestellt. Sie hat sich im Verfahren in Israel auf die Schiedsvereinbarung berufen. 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Versagungsgründe im Sinne des Art. V UND sind nicht gegeben, so dass eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung nicht in Betracht kommt. a) Dass die Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. V Abs. 1 a) UNÜ nicht wirksam sein soll, ist nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin ist im Verfahren vor dem israelischen Gericht selbst von der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung ausgegangen und hat sich dort auf die Schiedsabrede im Hinblick auf die Zuständigkeit des Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation "Commercial Arbitration Court of Chamber of Commerce and Industry of Russian Föderation, Moscow, Russia" berufen. Außerdem hat sie im Schiedsverfahren darauf Bezug genommen. b) Es liegt auch kein Verstoß gegen das schiedsrichterliche Verfahrensrecht oder den prozessualen ordre public vor. Nach Art. V Abs. 1 d), 2 b) UNÜ kann die Vollstreckbarerklärung versagt werden, wenn das Verfahrensrecht oder der ordre public verletzt sind. Eine solche Verletzung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in solchem Maße abweicht, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten rechtstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, a.a.O., § 1059, Rn 16). Nicht jeder Verfahrensfehler ist von Bedeutung, vielmehr müssen Mindeststandards an Verfahrensgerechtigkeit verletzt sein (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., § 1061, Rn 31) und die Entscheidung muss auf dieser Verletzung beruhen können. Solche Mängel des Schiedsgerichtsverfahrens sind nicht gegeben. Schiedsgerichte müssen rechtliches Gehör im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen gewähren wie staatliche Gerichte. Das rechtliche Gehör erschöpft sich nicht darin, den Parteien Gelegenheit zum Vortrag zu geben. Vielmehr muss das Gericht das jeweilige Vorbringen auch zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (vgl. BGH, NJW 1992, 2299). Das ist vorliegend geschehen. Die Argumente der Antragsgegnerin, die anwaltlich vertreten war, sind vom Schiedsgericht gehört und gewichtet worden. Dass das schiedsrichterliche Verfahren in besonderer Eile unter Verletzung der prozessualen Rechte und Verteidigungsmittel der Antragsgegnerin betrieben worden sein soll, ist nicht zu erkennen. Ausweislich des Schiedsspruchs wurde die Schiedsklageschrift am 28.06.2001 beim Handelsschiedsgericht eingereicht. Die Erwiderung der Antragsgegnerin datiert vom 05.09.2001. Diese hat auch die Gelegenheit zu weiterem Vortrag wahrgenommen. Die mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht fand am 19.12.2001 statt und der Schiedsspruch stammt vom 27.02.2002. Dass der Antragsgegnerin die Möglichkeit zum Vortrag eingeschränkt worden sei, ist nicht dargelegt. Wie sich aus dem im Schiedsspruch mitgeteilten Gang des Verfahrens vor dem Schiedsgericht ergibt, sind die Einwendungen der Antragsgegnerin erörtert worden. Das Schiedsgericht hat den Sachverhalt ausführlich dargestellt und die einzelnen Argumente der Parteien bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Selbst wenn das Schiedsgericht Beweisanträgen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht nachgegangen ist, ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Das gilt selbst bei einer fehlerhaften Beurteilung, solange sie nicht nur vorgeschoben ist, um etwa zu verdecken, dass das Schiedsgericht sich mit dem Vortrag nicht befasst hat (vgl. BGH, NJW 1992, 2299, 2300; Zöller-Geimer, a.a.O., § 1061, Rn 44). c) Auch in materieller Hinsicht ist der ordre public nicht verletzt. Ein Eingehen auf die Berechtigung der Forderung der Antragstellerin in der Sache und die Beurteilung der materiellen Rechtslage durch das Schiedsgericht ist dem Senat im vorliegenden Verfahren verwehrt. Die inhaltliche Richtigkeit des Schiedsspruchs ist nicht zu prüfen (Verbot der revision au fond, vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., § 1059, Rn 74; §1061, Rn. 40). Die vom Schiedsgericht vorgenommene Tatsachenfeststellung ist solange unangreifbar, als nicht ein Verfahrensmangel vorliegt (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O, § 1059, Rn 53). Ein solcher Fehler ist nicht dargelegt. Das Schiedsgericht hat sich mit dem Vortrag der Antragsgegnerin auseinandergesetzt, es handele sich um ein Scheingeschäft (Ziffer 5 des Schiedsspruchs). Im Ergebnis hat es sich der Argumentation der Antragsgegnerin nicht angeschlossen. Die Überprüfung der Rechtslage nach russischem Recht, insbesondere Wirtschafts- oder Steuerrecht, ist dem Senat verwehrt. d) Die Hilfsaufrechung der Antragsgegnerin greift nicht durch. Einwendungen gegen den dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Anspruch sind grundsätzlich nur im Rahmen des § 767 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., § 1061, Rn 21; § 1060, Rn 4). Eine Aufrechnung des Schuldners ohne die zeitliche Schranke des § 767 Abs. 2 ZPO ist allerdings zulässig, wenn sich das Schiedsgericht der Entscheidung über die aufgerechnete Forderung wegen Unzuständigkeit enthalten hat (BGHZ 38, 259; MDR, 1965, 374; Zöller-Geimer, a.a.O., § 1061, Rn 21). Ob diese Voraussetzung gegeben ist, kann offen bleiben. Die Zulässigkeit der Aufrechnung beurteilt sich nach deutschem Recht (Zöller-Geimer, a.a.O.) Damit sind erforderlich Fälligkeit, Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Forderung (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 387, Rn 4 ff). An dieser Voraussetzung fehlt es. Nach dem eigenen Vortrag richtet sich die (bestrittene) Forderung gegen die G. Ltd. Allerdings kann bei Treuhandverhältnissen nach § 242 BGB dem Schuldner die Aufrechnungsbefugnis zuerkannt werden (vgl. BGHZ 25, 367; 110, 81; NJW 1989, 2387; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 387, Rn 7). Für die Annahme eines solchen Rechtsverhältnisses fehlt es aber an Anhaltspunkten und Belegen. Die Gesellschaften gehören unterschiedlichen Rechtskreisen an. Dass der Grundsatz von Treu und Glauben hier ausnahmsweise eine Aufrechnung rechtfertigen soll, ist nicht anzunehmen. Demnach war der Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. 3. Der Zinsantrag ist nicht gerechtfertigt. Eine Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Zinsansprüchen außerhalb des Schiedsspruchs im Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung ist nicht erkennbar. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Streitwert: 8.652,60 US $ (Wert der Hauptforderung). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Karlsruhe | 9 Sch 02/09 | 04.01.2012 | ||
B E S C H L U S S I. Der Schiedsspruch des aus … bestehenden Schiedsgerichts der ICC (International Chamber of Commerce, International Court of Arbitration) vom 3. Dezember 2008 (Nummer ...) in der Schiedssache der Parteien, wonach (gemäß der deutschen Übersetzung) 1\. a) in Bezug auf Klagepunkt 1 der Gegenanträge festgestellt wird, dass B nicht der Eigentümer der Kommissionsersatzteile oder der dafür ausstehenden Forderun-gen ist, b) in Bezug auf Klagepunkt 4 der Gegenanträge, speziell das 75/25 Abkommen, der Betrag von US-Dollar 1.351.168,00 eine Schuld ist, die an H aus der Konkursmasse von F bezahlt werden muss und dass H berechtigt ist, diesen Betrag im Insolvenzplan geltend zu machen („Insolvenzgläubiger" im Sinne von § 38 InsO), c) in Bezug auf Klagepunkt 6 der Gegenanträge: * die Serviceersatzteile, die von B verwahrt werden, das Eigentum von H waren und mit dem Datum der endgültigen Urteilssprechung mit sämtlichen Rechten und Titeln in das Eigentum von B übergehen und B berechtigt ist, die Serviceersatzteile nach freiem Ermessen zu veräußern, ohne jegliche direkten oder indirekten Forderungen seitens H, * der Betrag von US-Dollar 732.000,00 eine Schuld ist, die an H aus der Konkursmasse von F bezahlt werden muss, und H mit der Urteilsverkündung diese Summe als Insolvenzgläubiger des Insolvenzplans gemäß § 38 InsO von F geltend machen kann, d) sich Zinsen wie folgt berechnen und beglichen werden sollen: \-Zinsen, die der Kläger der Beklagten schuldet, sind gemäß § 174 Abs. 3 InsO geltend zu machen, wenn eine spezielle Anfrage des Insolvenzgerichts für Sekundäransprüche vorliegt. Im vorliegenden Fall berechnen sich die Zinsen wie folgt: * In Bezug auf US-Dollar 1.351.168,00 errechnen sich die Zinsen vor Urteilssprechung mit einem Zinssatz von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB, beginnend ab dem 22. Dezember 2004 bis zum dreißigsten Tag nach Urteilsverkündung; und * in Bezug auf US-Dollar 1.351.168,00 und US-Dollar 732.000,00 errechnen sich die Zinsen nach Urteilsverkündung mit einem Zinssatz von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB, beginnend mit dem 31. Tag nach Erhalt dieses endgültigen Urteils und danach. * Sämtliche weiteren Beträge, die vom Kläger an die Beklagte zu zahlen sind, inklusive Zinsen und Kosten, sind vom Kläger an die Beklagte mit einem Zinssatz von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB, beginnend mit dem 31. Tag nach Erhalt dieses endgültigen Urteils, solange zu zahlen, bis diese Beträge vollständig beglichen sind. 1. der Kläger B H für die Honorare und Ausgaben des Schiedsgerichts sowie die Verwaltungsausgaben des ICC, die vom ICC Gerichtshof festgelegt wurden, wie folgt entschädigen soll: (i) Verwaltungsausgaben US-Dollar 88.800,00 (ii) Honorar des Schiedsgerichts US-Dollar 613.459,00 (iii) Auslagen des Gerichts US-Dollar 190.541,00. Total US-Dollar 892.800,00 In Beachtung der Vorausleistungen der beiden Parteien an das ICC sind folgende Kosten entstanden: Vorausleistung bezahlt von B US-Dollar 665.000,00 Vorausleistung bezahlt von H US-Dollar 260.000,00 Weiterhin werden die Rückerstattungen des ICC an die Parteien mitbeachtet: Rückerstattungen an B US-Dollar 23.149,00 Rückerstattungen an H US-Dollar 9.051,00 B soll H daher die Summe von US-Dollar 250.949,00 zuzüglich Zinsen mit einem Zinssatz von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB bezahlen, die am 31. Tag nach Erhalt des endgültigen Urteilsspruchs berechnet werden und solange bezahlt werden müssen, bis alle Kosten und Zinsen vollständig bezahlt sind, wird für vollstreckbar erklärt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert des Vollstreckbarerklärungsverfahrens wird auf 1.574.519,- Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Gläubigerin erstrebt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des aus dem Rechtsanwalt X als Vorsitzendem und den Rechtsanwälten Y und Z als Beisitzern bestehenden Schiedsgerichts der ICC (International Chamber of Commerce, International Court of Arbitration) vom 3. Dezember 2008 (Nummer ...) in der Schiedssache der Parteien. In diesem Schiedsspruch wird der Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin 2. 1.351.168,- US-Dollar nebst 8 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz ab dem 22. Dezember 2004 aus der Konkursmasse der F zu zahlen sowie 3. 732.000,- US-Dollar nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem ab dem 31. Tag nach Erhalt des Schiedsurteils aus der Konkursmasse der F zu zahlen sowie 4. an Verfahrenskosten 250.949,- US-Dollar nebst 8 % Zinsen über dem Basis-zinssatz ab dem 31. Tag nach Erhalt des Schiedsurteils zu zahlen. Die Antragsteilerin beantragt, den von dem Schiedsgericht der ICC (International Chamber of Commerce, International Court of Arbitration) am 3. Dezember 2008 erlassenen Schiedsspruch (Nummer 13 639/RCH/JHN), wonach (gemäß der deutschen Übersetzung) 5. a) in Bezug auf Klagepunkt 1 der Gegenanträge festgestellt wird, dass B nicht der Eigentümer der Kommissionsersatzteile oder der dafür ausstehenden Forderungen ist, b) in Bezug auf Klagepunkt 4 der Gegenanträge, speziell das 75/25 Abkommen, der Betrag von US-Dollar 1.351.168,00 eine Schuld ist, die an H aus der Konkursmasse von F bezahlt werden muss und dass H berechtigt ist, diesen Betrag im Insolvenzplan geltend zu machen („Insolvenzgläubiger" im Sinne von § 38 InsO), c) in Bezug auf Klagepunkt 6 der Gegenanträge: * die Serviceersatzteile, die von B verwahrt werden, das Eigentum von H waren und mit dem Datum der endgültigen Urteilssprechung mit sämtlichen Rechten und Titeln in das Eigentum von B übergehen und B berechtigt ist, die Serviceersatzteile nach freiem Ermessen zu veräußern, ohne jegliche direkten oder indirekten Forderungen seitens H, * der Betrag von US-Dollar 732.000,00 eine Schuld ist, die an H aus der Konkursmasse von F bezahlt werden muss, und H mit der Urteilsverkündung diese Summe als Insolvenzgläubiger des Insolvenzplans gemäß § 38 InsO von F geltend machen kann, d) sich Zinsen wie folgt berechnen und beglichen werden sollen: * Zinsen, die der Kläger der Beklagten schuldet, sind gemäß § 174 Abs. 3 InsO geltend zu machen, wenn eine spezielle Anfrage des Insolvenzgerichts für Sekundäransprüche vorliegt. Im vorliegenden Fall berechnen sich die Zinsen wie folgt: * in Bezug auf US-Dollar 1.351.168,00 errechnen sich die Zinsen vor Urteilssprechung mit einem Zinssatz von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB, beginnend ab dem 22. Dezember 2004 bis zum dreißigsten Tag nach Urteilsverkündung; und * in Bezug auf US-Dollar 1.351.168,00 und US-Dollar 732.000,00 errechnen sich die Zinsen nach Urteilsverkündung mit einem Zinssatz von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB, beginnend mit dem 31. Tag nach Erhalt dieses endgültigen Urteils und danach. * Sämtliche weiteren Beträge, die vom Kläger an die Beklagte zu zahlen sind, inklusive Zinsen und Kosten, sind vom Kläger an die Beklagte mit einem Zinssatz von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB, beginnend mit dem 31. Tag nach Erhalt dieses endgültigen Urteils, solange zu zahlen, bis diese Beträge vollständig beglichen sind. 1. der Kläger B H für die Honorare und Ausgaben des Schiedsgerichts . sowie die Verwaltungsausgaben des ICC, die vom ICC Gerichtshof festgelegt wurden, wie folgt entschädigen soll: (i) Verwaltungsausgaben US-Dollar 88.800,00 (ii) Honorar des Schiedsgerichts US-Dollar 613.459,00 (iii) Auslagen des Gerichts US-Dollar 190.541,00 Total US-Dollar 892.800,00 In Beachtung der Vorausleistungen der beiden Parteien an das ICC sind folgende Kosten entstanden: Vorausleistung bezahlt von B US-Dollar 665:000,00 Vorausleistung bezahlt von H US-Dollar 260.000,00 Weiterhin werden die Rückerstattungen des ICC an die Parteien mitbeachtet: Rückerstattungen an B US-Dollar 23.149,00 Rückerstattungen an H US-Dollar 9.051,00 B soll H daher die Summe von US-Dollar 250.949,00 zuzüglich Zinsen mit einem Zinssatz von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB bezahlen, die am 31. Tag nach Erhalt des endgültigen Urteilsspruchs berechnet werden und solange bezahlt werden müssen, bis alle Kosten und Zinsen vollständig bezahlt sind, für vollstreckbar zu erklären und den die Vollstreckbarkeit aussprechenden Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 3. Dezember 2008 zurückzuweisen, soweit zum Nachteil des Antragsgegners entschieden wurde, sowie festzustellen, dass der Schiedsspruch insoweit im Inland nicht anzuerkennen ist. Der Antragsgegner trägt vor, die Feststellung einer Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle könne nicht, wie vorliegend, in einem ausländischen Schiedsverfahren getroffen werden. Mangels ausländischer Schiedsfähigkeit verstoße der Schiedsspruch gegen die öffentliche Ordnung. Werde eine Insolvenzforderung festgestellt, die nicht zuvor in gleicher Weise nach Grund und Betrag zur Insolvenztabelle angemeldet wurde, liege zudem ein Verstoß gegen den ordre public international vor. Eine schlüssige und nachvollziehbare Anmeldung zur Forderungstabelle bezüglich der Ansprüche zu Punkt 4 und Punkt 6 der Gegenanträge fehle vorliegend. Zwingende Folge der Verletzung des ordre public international sei, dass auch die Kostenentscheidung aufgehoben werden müsse. Es sei unerklärlich, dass in dem Schiedsspruch die Kosten des Schiedsverfahrens allein dem Antragsgegner auferlegt worden seien, obgleich die Forderungen der Antragstellerin in Höhe von 16 Mio. US-Dollar vom Schiedsgericht nicht zuerkannt worden seien. Da die Kostenentscheidung dem Obsiegen und Unterliegen folgen müsse, sei das Willkürverbot verletzt, was wiederum einen Verstoß gegen den ordre public international darstelle. Darüber hinaus liege eine Reihe weiterer Verstöße gegen den ordre public international vor: So habe das Schiedsgericht die Systematik von § 103 InsO verkannt. Hätte das Gericht rechtliches Gehör gewährt, einen gebotenen gerichtlichen Hinweis zum vorläufigen Verständnis der Vorschrift gegeben oder wären Experten dazu gehört worden, so wäre dieser Fehler verhindert worden. Die Notwendigkeit, bei der Ermittlung ausländischen Rechts die eigene Sachkunde darzulegen oder aber Sachverständige hinzuzuziehen, sei ein wesentlicher Grundsatz eines geordneten Verfahrens und damit Bestandteil des ordre public international. Ebenso sei es mit § 103 InsO unvereinbar, dass das Schiedsgericht in dem Schiedsspruch auf Schreiben aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung abgestellt habe. Die Missachtung dieser „Zeitschiene" und damit die Nichtberücksichtigung bzw. die krasse Missdeutung einer offensichtlich einschlägigen Norm verletze ebenfalls den ordre public international. Auch soweit das Schiedsgericht auf Schreiben nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und im Zusammenhang mit dem sog. C-Programm abgestellt habe, liege ein evidenter Fehler hinsichtlich der Auslegungsgrundsätze des deutschen Rechts, ein Verstoß gegen das Willkürverbot und damit eine Verletzung des ordre public international vor. Grundlegend falsch sei darüber hinaus, dass das Schiedsgericht aus einem Dokument, das lediglich einen zusätzlichen customer Service enthalte und im Übrigen gar nicht angenommen wurde, eine Erfüllungsverweigerung des Antragsgegners ableite. Eine vorbereitete Stellungnahme zu diesem Angebot sei nur deshalb nicht eingereicht worden, weil das Schreiben nicht unterzeichnet gewesen sei und es nur um einen zusätzlichen customer service gegangen sei. Insofern liege eine Überraschungsentscheidung vor. Auch die Gesamtwürdigung des Schiedsgerichts, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Erfüllung nicht eingetreten sei,- verstoße gegen ordre public international. Weder habe das Schiedsgericht insoweit eigene Sachkunde dargelegt noch habe es sich für diese Würdigung auf Experten gestützt. Gleiches gelte für die Annahme des Schiedsgerichts, es liege weiterhin ein Schwebezustand vor, weil es nicht zu einer konkludenten Erfüllungswahl gekommen sei. Darüber hinaus verletze ebenso die Annahme des Schiedsgerichts, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 324 BGB hätten nicht vorgelegen, den ordre public international. Dieser Fehler resultiere zum einen aus dem vorangehenden Fehler bei der Anwendung von § 103 InsO, zum anderen daraus, dass § 324 BGB vom Schiedsgericht nicht im Einzelnen geprüft worden sei. Schließlich macht der Antragsgegner weitere Verfahrensverstöße geltend, nämlich, dass unter Umgehung der Schiedsabrede die Verhandlungen des Schiedsgerichts zum Teil nicht in San Diego, sondern in New York stattgefunden hätten, was wegen der Unklarheit ergänzender Anwendung des Ortsrechts im Schiedsspruch hätte angegeben werden müssen. Auch sei die in Art. 24 ICC-Schiedsordnung vorgesehene sechsmonatige Frist zum Erlass des Schiedsspruchs überschritten werden und der Schiedsspruch sei erst über ein Jahr nach dem letzten Verhandlungstag gefällt worden. Nach einer solchen Frist sei der persönliche Eindruck von den Zeugen und den Experten nicht mehr gewährleistet, weshalb der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt sei. Außerdem habe einer der Beisitzer an fast allen acht Verhandlungstagen die Verhandlungen teilweise für einen längeren Zeitraum nicht mitverfolgt, da er eingeschlafen sei. Dies verletzte den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und das Gebot der ordnungsgemäßen Besetzung des Schiedsgerichts und stelle ebenfalls einen Verstoß gegen den ordre public international dar. Die Antragstellerin trägt vor, der Antragsgegner sei mit seinem Vorbringen präkludiert, weil er es versäumt habe, den Schiedsspruch vor den Gerichten des Erlassstaates USA anzufechten, was nach US-amerikanischem Recht innerhalb bestimmter Fristen, die inzwischen abgelaufen seien, möglich gewesen wäre. Überdies sei die Weigerung des Antragsgegners, den Schiedsspruch für vollstreckbar erklären zu lassen, treuwidrig. Der Antragsgegner verhalte sich nämlich widersprüchlich. Seine Aussagen während des Schiedsverfahrens hätten impliziert, dass er sich einer Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle seitens der Antragstellerin nicht widersetzen würde. Ein Verstoß gegen den ordre public international liege nicht vor. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei der vorliegende Rechtsstreit schiedsfähig und könne vor einem internationalen Schiedsgericht betrieben werden. Insbesondere habe das Schiedsgericht nicht festgestellt, dass die Antragstellerin ihre Forderung nicht schlüssig und nachvollziehbar zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Zutreffend sei vielmehr, dass die Antragstellerin ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Auch ansonsten sei der ordre public international nicht verletzt. So müsse das Schiedsgericht keineswegs seine Sachkunde des ausländischen Rechts nachweisen. Soweit die Nichtbeachtung des zutreffenden Zeitpunkts des § 103 InsO gerügt werde, fehle sowohl der Nachweis, dass diese Nichtbeachtung entscheidungserheblich gewesen sei, als auch die Begründung, warum es sich um ein „Grundprinzip des deutschen Rechts" handeln solle. Auch in Bezug auf den Einwand der Verletzung von Auslegungsgrundsätzen und den weiteren Einwand der unzutreffenden Einordnung des Dokuments zum customer service fehle es an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit. Ferner verletze auch ein nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ergehender Schiedsspruch nicht den ordre public international. Ein Verstoß gegen Denkgesetze sei nicht schlüssig dargelegt. Unsubstantiiert sei der Einwand, einer der Beisitzer habe während der Verhandlungen geschlafen, ebenso auch der Einwand, dass die Vereinbarung zum Schiedsort missachtet worden sei. Insoweit verkenne der Antragsgegner den Unterschied zwischen Schieds- und Verhandlungsort. Schließlich sei auch die Kostenentscheidung nicht willkürlich, denn sie beziehe sich nur auf die Kosten des Schiedsgerichts, während die Parteien ihre eigenen Kosten selbst zu tragen hätten. Zudem sei der Antragsgegner mit sämtlichen Ansprüchen in einer Gesamthöhe von 64 Millionen US-Dollar abgewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 2. Der Antrag ist zulässig (vgl. §§ 1062 ff. ZPO). Die Zuständigkeit des angerufe-nen Gerichts folgt aus § 1062 Abs. 2 Var. 1 ZPO i.V.m. Art. III S. 2 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (UNÜ). 3. Der Antrag ist auch begründet. Denn der Schiedsspruch ist nach § 1061 ZPO i.V.m. dem UNÜ für vollstreckbar zu erklären. Anerkennungsversagungsgründe können nicht mehr geltend gemacht werden und liegen im Übrigen auch nicht vor. a) Die Schuldnerin ist mit ihrer Berufung auf Anerkennungsversagungsgründe präkludiert, weil sie ihre fristgemäße Geltendmachung im US-amerikanischen Aufhebungsverfahren versäumt hat. Nach ständiger Rechtsprechung, der auch der erkennende Senat folgt (siehe zuletzt den Beschluss vom 27. März 2006, 9 Seh 2/5 mit weiteren Nachweisen), können Anerkennungsversagungsgründe auch des Ordre public im Vollstreckbarerklärungsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn eine zulässige und inhaltlich einschlägige Aufhebungsklage im Herkunftsstaat des Schiedsspruchs nicht verfristet ist (BGH NJW-RR 2001, 1059 f.).. Zwar ist unter Geltung des neuen § 1061 ZPO die Fortgeltung dieser Rechtsprechung bestritten, weil Art. V UNÜ keine Regelung eines Rügeverlustes enthalte (Fortgeltung ablehnend u. a. OLG Schleswig, RIW 2000, 706, 708; BayObLG, NJW-RR 2001, 431, 432; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., 2008, Rdnr. 1323; Mallmann, SchiedsVZ 2004, 152, 157; Raeschke-Kessler, in: Prütting/Gehrlein (Hrsg.), ZPO, 2. Aufl., 2010, § 1061 Rdnrn. 29 ff.; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit - Kommentar, 7. Aufl., 2005, Kapitel 30 Rdnr, 19; Schlosser, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., 2002, Anh. § 1061 Rdnr. 76; Fortgeltung bejahend etwa OLG Stuttgart, Beschl. v. 14. 10. 2003 - 1 Seh 16/02, 1 Seh 6/03; OLG Karlsruhe, SchiedsVZ 2006, 281 f.; SchiedsVZ 2006, 335, 336; SchiedsVZ 2008, 47, 48; OLG Frankfurt a. M„ Beschl. v. 18. 10. 2007 - 26 Seh 1/07; Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., 2008, § 1061 Rdnr. 12; v. Adolphsen, ebda., § 1061 Anh. 1 UNÜ Art. V Rdnrn. 11 f.; Voit, in: Musielak (Hrsg.), ZPO, 1, Aufl., 2009, § 1061 Rdnr. 20; unklar Geimer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 1061 Rdnr. 22 einerseits, Rdnr. 29 anderseits; offengelassen in OLG Rostock, IPRax 2002, 401, 405; KG, SchiedsVZ 2007, 108, 112). Eine restriktive Handhabung von Anerkennungsversagungsgründen verwehrt den deutschen Gerichten aber weder die völkervertragliche Geltung des UNÜ noch seine Geltung als einfaches Recht aufgrund Verweises in § 1061 ZPO. Das UNÜ verhindert keine anerkennungsfreundliche Praxis nationalen Rechts (dazu Art. VII Abs. 1 UNÜ). Die teleologische Reduktion nationalen Rechts steht den Gerichten aber nach wie vor frei, sodass alle Gründe auch nach der neuen Regelung fortbestehen, die eine Präklusion nach altem Recht gerechtfertigt haben (so Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 1061 Anh. 1 Art. V UNÜ Rdnr. 7, 13; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., 2011, § 1061 Rdnr. 6; Voit, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl., 2009, § 1061 Rdnr. 20). Im Streitfall hat der Antragsgegner die Anerkennungsversagungsgründe erstmals im Verfahren der Vollstreckbarerklärung vor dem erkennenden Senat im Schriftsatz vom 27. Oktober 2009 (S. 139 ff. d. A.) vorgetragen. Die Zuständigkeit, einen Schiedsspruch aufzuheben, kommt allein den Gerichten des Erlassstaats zu (Art. V Abs. 1 lit. e Var. 2 UNÜ; BGH, NJW-RR 2008, 1083). Da der Schiedsspruch in den USA erlassen wurde, ist US-amerikanisches Recht maßgeblich. Soweit der Antragsgegner einwendet, US-amerikanisches Recht sei hier nicht anwendbar, da die Parteien dies nicht als Prozessrecht vereinbart hätten, verkennt er den Unterschied zwischen dem Verfahrensrecht für das Schiedsverfahren und dem Prozessrecht, das für eine anschließende Prüfung des Schiedsspruchs vor den staatlichen Gerichten des Erlassstaates maßgeblich ist. Dieses Recht ist auch ohne eine Vereinbarung der Parteien grundsätzlich das Prozessrecht am Ort des Schiedsverfahrens (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit - Kommentar, 7. Aufl., 2005, Kapitel 25 Rdnr. 11), hier also US-amerikanisches Prozessrecht. Nach der Vorschrift in Section 12 des United States Arbitration Act, die auf internationale Schiedsverfahren der vorliegenden Art anwendbar ist (vgl. Section 208 des United States Arbitration Act), muss der Antrag, einen Schiedsspruch aufzuheben, zu ändern oder zu berichtigen, innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Schiedsspruchs gestellt werden. Wie die Antragstellerin zutreffend ausführt, hätten die vom Antragsgegner im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Anerkennungsversagungsgründe im US-amerikanischen Aufhebungsverfahren vorgebracht werden können (siehe Section 10 United States Arbitration Act in Verbindung mit der einschlägigen Rechtsprechung). Insbesondere kann ein Schiedsspruch von US-amerikanischen Gerichten aufgehoben werden, wenn er mit dem ordre public unvereinbar ist (Revere Copper and Brass Incorporated v. Overseas Private Investment Corporation, -628 F.2d 81 (D.C.Cir.1980); Weber Aircraft. Inc. v. General Warehousemen and Helpers Union Local 767, 253 F.3d 821 (5th Cir. 2001); Mitsubishi Motors Corporation v. Soler Chrysler-Plymouth, Inc., 723 F.2d 155 (1st Cir. 1983)). Der Schiedsspruch war dem Antragsgegner unstreitig spätestens am 7. Januar 2009 zugestellt worden. Innerhalb der mit diesem Tag beginnenden dreimonatigen Frist hat der Antragsgegner einen Antrag nach Section 12 des United States Arbitration Act bei dem zuständigen US-amerikanischen Gericht nicht gestellt. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners folgt nichts anderes aus dem Beschluss des BGH vom 16. Dezember 2010 (NJW 2011, 1290). In diesem Beschluss ging es um die Frage, ob der Einwand der Unzuständigkeit des ausländischen Schiedsgerichts wegen Fehlens einer Schiedsvereinbarung im inländischen Verfahren der Vollstreckbarerklärung erhoben werden kann, wenn der Schiedsbeklagte versäumt hat, gegen den Schiedsspruch im Ausland ein befristetes Rechtsmittel einzulegen. Nachdem der BGH diese Frage zunächst in ständiger Rechtsprechung verneint hatte (BGHZ 52, 184; 55, 162; BGH, WM 1984, 1014; 1998, 739) und sodann nach der Neuordnung des Schiedsverfahrensrechts offen gelassen hatte (BGH NJW-RR 2008, 1083; BGH, SchiedsVZ 2009, 126 Rdnr. 6), gab er diese sogenannte „Präklusionsrechtsprechung" in der Entscheidung vom 16. Dezember 2010 ausdrücklich, allerdings beschränkt auf den Einwand der fehlenden oder unwirksamen Schiedsvereinbarung auf. Dabei weist der BGH in den Gründen seiner Entscheidung darauf hin, dass sich die Antragsgegnerin in dem zugrundeliegenden Schiedsverfahren „von Anfang an auf eine fehlende Schiedsvereinbarung berufen hat" (BGH, a.a.O., Rdnr. 12 am Ende). Der BGH führt weiter aus, das Oberlandesgericht habe in tatrichterlicher Würdigung festgestellt, dass die Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keinen Anlass zu der Annahme gehabt habe, die Antragsgegnerin werde sich in Deutschland einer Vollstreckbarerklärung unter Berufung auf die fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht widersetzen (BGH, a.a.O., Rdnr. 16). Von diesem Sachverhalt weicht der vorliegende Fall in zwei entscheidenden Punkten ab; Erstens wendet der Antragsgegner im vorliegenden Fall nicht das Fehlen einer (wirksamen) Schiedsvereinbarung ein. Vielmehr macht er Verfahrensmängel sowie Fehler in der Anwendung deutschen Rechts geltend. Der die Entscheidung des BGH tragende Grundsatz, dass der Partei, die sich auf die unwirksame Schiedsvereinbarung beruft, im Vollstreckungsstaat nicht der gesetzliche Richter entzogen werden dürfe, der zu prüfen habe, ob sich die Partei des Rechtschutzes durch die staatlichen Gerichte im Wege der Vereinbarung einer wirksamen Schiedsklausel begeben hat (BGH, a.a.O., Rdnr. 16 und dazu Schütze, RIW 2011, 417, 418), ist vorliegend nicht berührt. Vielmehr ist in dem hier zu entscheidenden Fall die wirksame Unterwerfung beider Parteien unter die vereinbarte Schiedsgerichtsbarkeit vollkommen unstreitig. Zweitens hat der Antragsgegner im vorliegenden Fall an keiner Stelle des Schiedsverfahrens jene Einwände erhoben, die er nunmehr im Verfahren der Vollstreckbarerklärung erhebt. Dies hat er damit begründet, dass die geltend gemachten Verfahrensfehler erst mit dem Schiedsspruch erkennbar geworden seien. Allerdings hat er auch im Anschluss, als ihm die von ihm behaupteten Mängel bekannt geworden waren, kein Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch eingelegt. Soweit es um die Verletzung rechtlichen Gehörs infolge Schlafens des Beisitzers geht, hat der Antragsgegner das Absehen von einer Rüge damit begründet, dass man auf Kooperation mit dem Schiedsgericht angewiesen gewesen sei und einen Totalkonflikt mit dem Schiedsgericht habe vermeiden wollen. Indessen besteht die theoretische Befürchtung eines Konflikts bei sämtlichen Einwänden, die eine Partei gegen die Verfahrensführung durch ein Gericht vorbringen kann. In letzter Konsequenz müsste die Argumentation des Antragsgegners dazu führen, dass Einwände grundsätzlich nicht im Verfahren selbst, sondern erst nach der Entscheidung in einem anschließenden Rechtsmittel- oder Vollstreckungsverfahren vorgebracht werden müssen. Dies ist mit dem geltenden deutschen Verfahrensrecht unvereinbar (siehe etwa § 282 ZPO). Jedenfalls aber hat im vorliegenden Fall die Antragstellern, anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall, aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners keinen Anlass zu der Annahme gehabt, der Antragsgegner werde sich in Deutschland einer Vollstreckbarerklärung mit den nunmehr vorgebrachten Einwendungen widersetzen. b) Aber auch in der Sache liegen keine Anerkennungsversagungsgründe vor. aa) Soweit der Antragsgegner einwendet, die Feststellung einer Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle sei nicht im Wege des internationalen Schiedsspruchs zulässig, da gem. § 180 InsO insoweit ausschließlich das Landgericht oder Amtsgericht im Bezirk des Insolvenzgerichts zuständig sei, verkennt er, dass § 180 InsO allein die örtliche Zuständigkeit staatlicher Gerichte regelt. Es ist anerkannt, dass die Parteien den Streit um das Insolvenzgläubigerrecht der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterwerfen können (RGZ 137, 109, 111; BGHZ 24, 15, 18; Uhlenbruck, in: Uhlenbruck (Hrsg.), Insolvenzordnung - Kommentar, 13. Aufl., 2010, § 180 Rdnr. 5; BGH, NZI 2009, 309; Schumacher, in: Münchener Kommentar zur InsO, 2. Aufl., 2008, § 180 Rdnr. 9; Hess, in: Hess (Hrsg.), Insolvenzrecht-Großkommentar, 2007, § 180 Rdnr. 2). Aus der Schiedsfähigkeit folgt aber zugleich, dass auch ein internationales Schiedsgericht berufen werden kann. Denn nach Art. II Abs. 1 UNÜ erkennen die Vertragsstaaten die Vereinbarung eines internationalen Schiedsgerichts an, sofern der Gegenstand des Streits auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann. bb) Ebenso wenig vermag der Einwand zu überzeugen, der Schiedsspruch versto-ße gegen den ordre public international, weil die Forderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet worden seien. Zunächst trifft es nicht zu, dass das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch festgestellt hätte, die Forderungen seien nicht angemeldet worden. Vielmehr heißt es in der insoweit vom Antragsgegner zitierten Randnummer 219 des Schiedsspruchs (in deutscher Übersetzung) lediglich: „Das Gericht wurde nur sehr aligemein darüber informiert, dass B alle Ansprüche von H angefochten hatte." Eine Feststellung des Schiedsgerichts in Bezug auf eine Nichtanmeldung kann in dieser in indirekter Rede wiedergegeben Information nicht gesehen werden. Soweit der Antragsgegner hier und im Weiteren eine Verletzung des ordre public rügt, verkennt er den Unterschied zwischen dem inländischen ordre pubfic (ordre public interne) und dem internationalen ordre public (ordre public international), der bei ausländischen Schiedssprüchen alleiniger Prüfungsmaßstab ist (vgl. Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ i.V.m. § 1061 ZPO; Voit, in: Musielak (Hrsg.), Zivilprozessordnung -Kommentar, 8. Aufl. 2009, § 1061 Rdnr. 23 f.). Der inländische ordre public ist verletzt, wenn die Voüstreckbarerklärung eines (inländischen) Schiedsspruchs mit den wesentlichen Grundsätze des deutschen Rechts, zu denen insbesondere die Grundrechte zählen, offensichtlich unvereinbar ist. Eine solche Unvereinbarkeit ergibt sich nicht aus jeder Verletzung zwingenden Rechts, sondern erst dann, wenn der Inhalt des Schiedsspruchs zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und der in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass er nach inländischer Vorstellung untragbar erscheint (vgl. BGH NJW 1993, 3269, 3270; OLG Düsseldorf, NJW 1997, 572; Voit, in: Musielak (Hrsg.), Zivilprozessordnung - Kommentar, 8. Aufl. 2009, § 1059 Rdnr. 25). Hingegen ist bei der Anerkennung eines internationalen Schiedsspruchs das weniger strenge Regime des internationalen ordre public maßgeblich. Eine Vollstreckbarerklärung scheidet nur dann aus, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden Mangel leidet, der die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland berührt (vgl. BGHZ 98, 70, 73 f.; BGHZ 110,104, .106 f.; BGH, NJW-RR 2001, 1059, 1060 f.; BGH NJW 2007, 772). Das ist für den vorliegenden Schiedsspruch, der aus der Sicht des deutschen Rechts im Hinblick auf den US-amerikanischen Schiedsort San Diego als internationaler Schiedsspruch zu qualifizieren ist, zu verneinen. Soweit sich der Antragsgegner für die Begründung einer Verletzung des internationalen ordre public auf die Entscheidung des BGH vom 29. Januar 2009 beruft (BGH, NZI 2009, 309), kann ihm nicht gefolgt werden. In jenem Fall ging es um einen inländischen Schiedsspruch, der eine Insolvenzforderung feststellte, die teilweise nicht zu Insolvenztabelle angemeldet worden war. Dazu führt der BGH aus, die Notwendigkeit, die in einem gerichtlichen Verfahren verfolgte Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden, diene der verfahrensmäßigen Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger. Dieser Grundsatz sei dem inländischen ordre public zuzurechnen (BGH, a.a.O., Rdnr. 23). Weiter führt der BGH aus, entgegen der Ansicht der Beschwerde unterliege der Schiedsspruch nicht dem tendenziell großzügigeren internationalen ordre public (BGH, a.a.O., Rdnr. 27). Daraus folgt unmittelbar, dass ein internationaler Schiedsspruch, der eine nicht zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung feststellt, nicht den - insoweit allein maßgeblichen - internationalen ordre public verletzt. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall - anders als in dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt - die Antragstellerin zunächst mit Datum vom 14. August 2002 zwei Forderungen in einer Gesamthöhe von rund 137 Mio. Euro beim Antragsgegner unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Formulare schriftlich zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Dabei finden sich in den dem erkennenden Senat in Ablichtung vorgelegten Tabellen handschriftliche Angaben zu Grund und Betrag der Forderungen. Ebenso lässt sich den Tabellen unzweifelhaft entnehmen, dass diese Forderungen als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden (S. 93 und 95 d.A.). Ausweislich des Auszugs aus der Insolvenztabelle des Amtsgerichts W wurde diese Anmeldung jedoch zunächst vorläufig vom Antragsgegner am 15. Februar 2002 und endgültig am 26. Juni 2003 mit der Begründung „Forderung nicht substantiiert nachgewiesen" bestritten (S. 87 d.A.). Gem. § 174 Abs. 2 InsO sind bei der Anmeldung Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Unklar ist nach deutschem Insolvenzrecht zunächst, ob der Insolvenzverwalter ein Vorprüfungsrecht hat oder ob er eine eingehende Anmeldung ohne weiteres in die Tabelle aufzunehmen hat. In der Literatur wird vertreten, den Insolvenzverwalter treffe allenfalls eine Hinweispflicht bei offensichtlichen Mängeln. Der Verwalter habe alle angemeldeten Forderungen in die Tabelle einzutragen. Das sei unschädlich, denn die Eintragung heile etwaige Mängel nicht. Verweigere der Verwalter zu Unrecht die Eintragung, so sei dies ebenfalls unschädlich, weil die Anmeldung auch ohne Eintragung wirksam sei und das Gericht die Forderung ebenso zur Prüfung steilen müsse wie Forderungen, die erst im Termin angemeldet würden (Eckart, Die Feststellung und Befriedigung des Insolvenzgläubigerrechts, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., 2009, Kapitel 17, Rdnr. 15 ff.). Soweit von anderen Stimmen ein Vorprüfungsrecht bejaht wird, wird es auf formelle Mängel beschränkt, etwa, wenn kein Betrag angegeben wird oder nicht behauptet wird, dass es sich um eine Insolvenzforderung handelt, oder wenn sich eine Forderung gegen einen anderen Schuldner richtet (Nowak, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., 2008, § 174 Rdnr. 30). Ebenfalls umstritten ist unter jenen Stimmen, die ein Vorprüfungsrecht bejahen, ob die Forderung schlüssig dargetan werden muss (dafür BGH, ZinsO 2009, 382; dagegen etwa Gerhard, in: Jaeger, Insolvenzordnung, 2010, § 174 Rdnr. 24 unter Verweis auf Eckart, Die Feststellung und Befriedigung des Insolvenzgläubigerrechts, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., 2009, Kapitel 17, Rdnr. 15). Angesichts dieser Diskussion im deutschen Insolvenzrecht wird man in der Feststellung einer nicht bzw. nicht hinreichend schlüssigen Forderung zur Insolvenztabelle keinen schwerwiegenden Mangel erkennen können, der die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland berührte. Daher verstößt ein internationaler Schiedsspruch, der eine Insolvenzforderung feststellt, die zwar zuvor angemeldet, aber sodann wegen Unschlüssigkeit als endgültig bestritten in die Tabelle eingetragen wurde, nicht gegen den internationalen ordre public. cc) In den vom Antragsgegner behaupteten Verletzungen der § 103 InsO und § 324 BGB sowie in der ebenso behaupteten fehlerhaften Auslegung bestimmter Dokumente im Zusammenhang mit dem C-Programm liegt ebenfalls kein Verstoß gegen den internationalen ordre public. Vielmehr geht es insoweit um die richtige Anwendung des materiellen und des Verfahrensrechts. Eine solche Prüfung verstieße gegen das Verbot der revision au fond, das sowohl für nationale wie für internationale Schiedssprüche gilt (BGH SchiedsVZ 2008, 40, 42; Geimer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Aufl., 2012, § 1061 Rdnr. 40 mit weiteren Nachweisen). Im Kern behauptet der Antragsgegner, das Schiedsgericht habe seine Hinweispflicht und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, was ursächlich für die fehlerhafte Rechtsanwendung gewesen sei. Indessen macht der Antragsgegner keineswegs geltend, dass ihm das Schiedsgericht die Möglichkeit, zu den entsprechenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen Stellung zu nehmen, verwehrt hätte. Vielmehr rügt der Antragsgegner, dass das Schiedsgericht es unterlassen habe, bereits in der mündlichen Verhandlung seine Sicht der Tatsachen- und Rechtslage so detailliert darzulegen, dass es ihm möglich gewesen wäre, zu bestimmten Einzelpunkten ergänzend Stellung zu nehmen. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob insoweit tatsächlich eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht vorliegt. Denn grundsätzlich wird man keinesfalls verlangen können, dass das Gericht bereits während des mündlichen Termins zu sämtlichen Einzelfragen eine (vorläufige) Einschätzung abgibt. Das wäre schon deshalb verfehlt, weil eine solche Einschätzung regelmäßig erst am Ende der Verhandlung im Lichte aller Erkenntnisse, die das Schiedsgericht aus der Verhandlung gewonnen hat, möglich sein wird. Indessen kann diese Frage vorliegend dahin stehen, denn jedenfalls kann auch in dem unterlassenen Hinweis kein im Sinn des internationalen ordre public schwerwiegender Mangel gesehen werden, der die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland berührte. Selbst wenn man annehmen wollte, dass der unterlassene Hinweis ursächlich für eine unzutreffende Anwendung des § 103 InsO bzw. des § 324 BGB gewesen wäre, läge kein Verstoß gegen den internationalen ordre public vor. Unrichtige Rechtsanwendung ist für sich allein kein Grund, die Vollstreckbarerklärung zu verweigern. Fehlentscheidungen in der Sache sind bei Schiedssprüchen genauso hinzunehmen wie bei entsprechenden Urteilen staatlicher Gerichte (Geimer, a.a.O.). dd) Schließlich können auch die weiteren vom Antragsgegner behaupteten Verfahrensverstöße einen Verstoß des Schiedsspruchs gegen den internationalen ordre public nicht begründen. Unschädlich ist zunächst, dass die Schiedsverhandlungen nicht nur am vereinbarten Schiedsort in San Diego, sondern auch in New York stattgefunden haben. Das folgt bereits aus § 1043 Abs. 2 ZPO. Danach kann das Schiedsgericht ungeachtet des vereinbarten Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien oder zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern zusammentreten. Dass New York als Ort insoweit ungeeignet gewesen wäre, wird auch vom Antragsgegner nicht geltend gemacht. Vielmehr trägt er vor, New York sei als Ort für mündliche Verhandlungen einverständlich gewählt worden und diese Wahl sei den Parteien entgegen gekommen. Dafür, dass die Parteien durch die wiederholte Wahl von New York als Verhandlungsort die Vereinbarung der Schiedsabrede zum Schiedsort San Diego ausdrücklich oder stillschweigend geändert hätten, wird vom Antragsgegner nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. Eine Umgehung der ursprünglichen Schiedsabrede, an der der Antragsgegner wegen der Einvernehmlichkeit ja mitgewirkt hätte, was ihm eine entsprechende Rüge verwehren würde, kann entgegen der Auffassung des Antragsgegners in der wiederholten Wahl von New York als Verhandlungsort nicht gesehen werden, da § 1043 Abs. 2 ZPO klar stellt, dass die Vereinbarung des Schiedsortes San Diego in der Schiedsabrede von der Wahl eines abweichenden Ortes für einzelne oder mehrere mündliche Verhandlungstermine nicht berührt wird. Die behauptete Gefahr wegen der Unklarheit in Bezug auf die ergänzende Anwendung des Ortsrechts war mithin ausgeschlossen. Dass das Schiedsgericht im Schiedsspruch den vom Antragsgegner behaupteten Wechsel des Schiedsortes bzw. die Aufnahme von New York als weiteren Schiedsort nicht angegeben hat, scheidet danach als Verstoß gegen den internationalen ordre public ebenfalls aus. ee) Ebenso wenig Erfolg hat der Antragsgegner mit dem Einwand, die in Art. 24 ICC-Schiedsordnung vorgesehene, sechsmonatige Frist zum Erlass des Schiedsspruchs sei überschritten worden und der Schiedsspruch sei erst über ein Jahr nach dem letzten Verhandlungstag gefällt worden, wodurch der persönliche Eindruck von den Zeugen und den Experten nicht mehr gewährleistet und der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt sei. Zwar ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass nach Art. 24 Abs. 1 der ICC-Schiedsordnung das Schiedsgericht seinen Endschiedsspruch binnen sechs Monaten erlassen muss. Diese Frist beginnt mit dem Tag der letzten Unterschrift des Schiedsgerichts oder der Parteien unter den Schiedsauftrag. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass diese Frist meistens überschritten werde (Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., 2008, Rdnr. 1558; Ciark/Park/Pauisson, International Chamber of Commerce, 3. Aufl., 2000, 356). Die durchschnittliche Zeitspanne zwischen Schiedsauftrag und Erlass des Schiedsspruchs betrage etwa 20 Monate (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit - Kommentar, 7. Aufl., 2005, Kapitel 54 Rdnr. 5). Der Gerichtshof kann gem. Art. 24 Abs. 2 der ICC-Schiedsordnung diese Frist auf begründeten Antrag des Schiedsgerichts oder von sich aus verlängern, falls er dies für notwendig erachtet. Von dieser Möglichkeit macht er nach Angaben der Praxis meist Gebrauch (Lachmann, a.a.O., Rdnr. 1558; Clark/Park/Paulsson, a.a.O., 356). Ein solcher Antrag auf Fristverlängerung, der vom Gerichtshof positiv beschieden worden wäre, ist vorliegend allerdings nicht ersichtlich. Nach der ZPO ist zwar vorgeschrieben, dass im Schiedsspruch der Tag, an dem er erlassen wurde, angegeben wird (§ 1054 Abs. 3 S. 1 ZPO). Allerdings knüpft das Gesetz an das Erlassdatum keinen irgendwie gearteten Fristbeginn (Schlosser, in: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Aufl., 2002, § 1054 Rdnr. 14). Daher wird man in der Überschreitung der' sechsmonatigen Frist aus der Sicht des deutschen Rechts keine Verletzung des internationalen ordre public erkennen können. In Übereinstimmung damit misst der BGH der in der ICC-Schiedsordnung vorgesehenen Frist für den Erlass des Schiedsspruchs nur administrativen Charakter bei. In einem Urteil aus dem Jahre 1988 heißt es dazu, selbst ein Verstoß gegen diese Bestimmung würde die Nichtanerkennung eines inzwischen ergangenen Schiedsspruchs nicht rechtfertigen. Die Fristbestimmung solle die Parteien des Schiedsverfahrens lediglich vor einer ungebührlichen Verzögerung der Entscheidung schützen. Sei ein Schiedsspruch ergangen, so habe sich dieser Schutzzweck erledigt und vermöge eine Nichtanerkennung nicht zu rechtfertigen (BGH IPRrax 1989, 228, 230). ff) Auch mit dem Einwand, einer der Beisitzer habe an fast allen acht Verhandlungstagen die Verhandlungen teilweise für einen längeren Zeitraum nicht mitverfolgt, da er eingeschlafen sei, wodurch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und das Gebot der ordnungsgemäßen Besetzung des Schiedsgerichts verletzt worden seien, vermag der Antragsgegner keinen Verstoß gegen den internationalen ordre public zu begründen. Zwar trifft es zu, dass nach durchgängiger Rechtsprechung ein Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist, wenn ein Richter während der mündlichen Verhandlung schläft und deshalb wesentlichen Vorgängen nicht folgt (BGH, NJW 1962, 2212; BVerwG NJW 1966, 467; BGH, NStZ 1982, 41; BFH, BeckRS 2009, 25015415; BeckRS 2011, 95025). Ob dies im Schiedsverfahren der Parteien der Fall war, kann aber dahinstehen. Denn es ist ebenso in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Mangel der nicht ordnungsgemäßen Besetzung nur dann schlüssig dargelegt ist, wenn sich die Partei, die diesen Mangel geltend macht, veranlasst gesehen hat, den Vorsitzenden auf die nach seiner Auffassung eingeschränkte Beteiligung des Beisitzers an der Verhandlung aufmerksam zu machen (BGH MDR 1974, 725; BGH 6. März 2001, 4 StR 529/00; BVerwG, NJW 2001, 2898; BFH, BeckRS 2011, 95025; BFH/NV 2009, 1059; BFHE 89, 183). Es hätte daher am Antragsgegner gelegen, den Vorsitzenden des Schiedsgerichts frühzeitig, d.h. bereits im laufenden Schiedsverfahren in geeigneter Weise auf das wiederholte Einnicken des Beisitzers aufmerksam zu machen. Dabei war eine Konfrontation des Antragsgegners mit dem Schiedsgericht keineswegs unausweichlich. Der Antragsgegner hat nichts dafür vorgetragen, weshalb ein in sachlicher Form und diskret vorgebrachter Hinweis gegenüber dem Vorsitzenden, der ja persönlich gar nicht betroffen war, „unzumutbar" bzw. ohne „reelle Chance" auf Abhilfe gewesen sein soll. Dies gilt umso mehr, als auch das Schiedsgericht selbst ein greifbares Interesse daran haben musste, einen entsprechenden Verfahrensmangel abzustellen bzw. zu verhindern. Ist aber der Besetzungsmangel bereits nach deutschem Verfahrensrecht nicht schlüssig dargetan, scheidet insoweit ein Verstoß gegen den internationalen ordre public aus. gg) Schließlich hat der Antragsgegner auch mit dem Einwand, das Schiedsgericht habe das Willkürverbot verletzt, weil es dem Antragsgegner sämtliche Kosten des Schiedsverfahrens auferlegt habe, obgleich die Forderungen der Antragstellerin in Höhe von 16 Mio. US-Dollar vom Schiedsgericht nicht zuerkannt worden seien, keinen Erfolg. Für das inländische Schiedsgerichtsverfahren sieht § 1057 Abs. 1 ZPO vor, dass das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Das Schiedsgericht ist bei der Kostengrund- und Quotenentscheidung generell nicht an die §§ 91 ff. ZPO gebunden (Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., 2008, § 1057 Rdnr. 14). Dabei ist es kein durch die Natur der Sache oder die Logik bedingter Satz, dass die unterliegende Partei sämtliche Kosten trägt, sondern eine durchaus nicht überall geltende positiv-gesetzliche deutsche Regelung. Das Schiedsgericht kann auch anders befinden (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit - Kommentar, 7. Aufl. 2005, Kapitel 33, Rdnr. 1). Ob im Rahmen der Ermessensausübung überhaupt eine Orientierung an den starren Vorschriften der §§ 91 ff. und ihren beiden Prinzipien des vollständigen Kostenersatzes und der Quotelung sachgerecht erscheint, ist umstritten (dafür Geimer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Aufl., 2012, § 1057 Rdnr. 2; dagegen Schlosser, in: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Aufl., 2002, § 1057 Rdnr. 2). Darüber hinaus wird vertreten, dass ein Verstoß gegen §§ 91 ff. ZPO grundsätzlich keinen Aufhebungsgrund darstellt (Schwab/Walter, Schiedsverfahrensrecht, 7. Aufl., 2005, Kapitel 33 Rdnr. 1 Fn. 5). Im vorliegenden Fall liegt das betragsmäßige Volumen der Anträge des Antragsgegners um ein Mehrfaches über demjenigen der Antragsteilerin. Im Ergebnis hat das Schiedsgericht sämtliche Anträge des Antragsgegners abgewiesen, während es die Anträge der Antragstellerin zwar zu einem erheblichen Teil ebenfalls abgewiesen, ihnen aber in einem nicht ganz unerheblichen Teil stattgegeben hat. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenentscheidung, die den Antragsgegner mit den Kosten des Schiedsverfahrens und den Kosten seiner Prozessführung und die Antragstellerin mit den Kosten ihrer Prozessführung belastet, jedenfalls nicht so weit von den Grundprinzipien des deutschen Kostenrechts entfernt, dass eine Verletzung des internationalen ordre public gegeben wäre. 4. Nachdem der Antragsgegner mit seinen Anerkennungsversagungsgründen präkludiert war, war eine mündliche Verhandlung (§ 1063 Abs. 2 ZPO) nicht unabdingbar (dazu BGHZ 142, 204, 207). Die Kostentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 1064 Abs. 2 und 3 ZPO. Bei der Festsetzung des Streitwerts war der Ausgangsbetrag in US-Dollar, wie er sich aus dem Schiedsurteil ergibt, in den entsprechenden Euro-Betrag umzurechnen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Karlsruhe | 9 Sch 02/07 | 14.09.2007 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Vollstreckbarerklärung; - Präklusion; - Fristversäumnis Aufhebungs-/Versagungsgründe: - ultra petita; - nicht ordnungsgemäß | |
B E S C H L U S S: 1. Der Schiedsspruch des Schiedsverbands der Republik China (Taiwan) Nr. 42/94 Chung-Sheng-Ai vom 19. Juli 2006, erlassen durch das aus Frau Y (Vorsitzende), Frau S und Herrn H zusammengesetzte Schiedsgericht in Taipeh, Republik China (Taiwan), wonach die Schuldnerin zur Zahlung von 377.300,- US-Dollar und 296.250,- Neue Taiwan Dollar jeweils nebst Zinsen von 5% seit 1. November 2003 bis zum Tilgungstag an die Antragstellerin verurteilt wurde, wird für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt. 2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert des Vollstreckbarerklärungsverfahrens wird auf 292.235,- Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Gläubigerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches des Schiedsverbandes der Republik China (Taiwan) vom 19.07.2006, in dem die Schuldnerin zur Zahlung von 377.300,- U.S.-Dollar und 296.250,- Neue Taiwan Dollar nebst Zinsen verurteilt ist. Die Gläubigerin trägt im Wesentlichen vor, sie habe den Schiedsspruch in beglaubigter Abschrift vorgelegt, weshalb ihr Antrag den Anforderungen an die Zulässigkeit genüge. Mit allen vorgetragenen Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung sei die Schuldnerin präkludiert, weil sie in Taiwan als dem Schiedsort ein Aufhebungsverfahren fristgemäß nicht betrieben habe. Im Übrigen seien die vorgetragenen Einwendungen auch unbegründet. Die beglaubigte Übersetzung des chinesischen Schiedsspruchs und die englischsprachige Schiedsvereinbarung mit späterem Zusatzmemorandum seien eine ausreichende Grundlage zur sachlichen Prüfung der Einwendungen. Danach falle der Schiedsfall unter die Schiedsklausel. Das Schiedsgericht sei auch zutreffend gebildet worden. Die Schiedsklausel verweise auf Taiwan und nationalchinesisches Verfahrensrecht. Zwar sei ausdrücklich kein institutionelles chinesisches Schiedsgericht vereinbart, jedoch seien sich beide Parteien über die Anrufung eines institutionellen Schiedsgerichts einig gewesen, denn die Schuldnerin habe nie ein Ad-hoc-Schiedsgericht gefordert, sondern nur deutsche institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit. Es sei deshalb richtig gewesen, ersatzweise den chinesischen Schiedsverband um Benennung eines Schiedsrichters der Beklagtenseite zu bitten und nicht - wie beim Ad-hoc-Schiedsgericht - die staatliche chinesische Gerichtsbarkeit. Im Übrigen habe die Schuldnerin nichts zum nachteiligen Einfluss dieser Benennung auf das Verfahren dargetan. Die bloße Tatsache dreier Schiedsrichter chinesischer Staatsangehörigkeit begründe keinen Ordre public-Verstoß. Die Gläubigerin b e a n t r a g t, 1. Der Schiedsspruch des Schiedsverbands der Republik China (Taiwan) Nr. 42/94 Chung-Sheng-Ai vom 19. Juli 2006, erlassen durch das aus Frau Y (Vorsitzende), Frau S und Herrn K zusammengesetzte Schiedsgericht in Taipeh, Republik China (Taiwan), wonach die Schuldnerin zur Zahlung von 377.300,- US-Dollar und 296.250,- Neue Taiwan Dollar jeweils nebst Zinsen von 5% seit 1. November 2003 bis zum Tilgungstag an die Gläubigerin verurteilt wurde, wird für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt. 2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Die Schuldnerin b e a n t r a g t, den Antrag auf Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs kostenpflichtig zurückzuweisen und festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen sei. Die Schuldnerin trägt im Wesentlichen vor, der Antrag der Gläubigerin sei unzulässig, weil eine beglaubigte Urschrift der Schiedsvereinbarung mit Übersetzung fehle, ebenso wie dies bei dem zusätzlichen Memorandum der Parteien über die Abwicklung der streitgegenständlichen Geschäftsbeziehungen der Fall sei. Der Antrag sei aber auch unbegründet, weil der Rechtsstreit nicht unter die Schiedsklausel falle. Die ersatzweise Benennung eines Schiedsrichters habe nicht durch den chinesischen Schiedsverband, sondern durch ein staatliches Gericht erfolgen müssen. Die Bestellung dreier nationalchinesischer Schiedsrichter verletze das Neutralitätsgebot und damit den Ordre public. II. Der Antrag der Gläubigerin ist zulässig und begründet. Die Gläubigerin kann nach § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. III und IV UNÜ die Vollstreckbarerklärung verlangen. 1. Die Zulässigkeit des Antrags beurteilt sich nach §§ 1064 Abs.1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Danach reicht - wie geschehen - die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruches aus. Nach § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. VII Abs. 1 UNÜ gehen die günstigeren nationalen Vorschriften dem strengeren Konventionsrecht vor, sodass entgegen Art. IV UNÜ die Vorlage der Schiedsvereinbarung im Original oder in beglaubigter Form ebenso wenig nötig ist wie eine Übersetzung (BGH NJW-RR 2004, 1504, 1505 I.Sp.). 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet (§ 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. III UNÜ). Denn die Schuldnerin ist nach der Rechtsprechung des Senats mit ihrer Berufung auf Anerkennungsverweigerungsgründe präkludiert, weil sie die fristgemäße Geltendmachung nach Maßgabe des nationalchinesischen Aufhebungsverfahrens versäumt hat (Beschlüsse vom 27.03.06 - 9 Sch 2/05 und vom 28.06.06 - 9 Sch 1/06 = SchiedsVZ 06, 282 m. Anm. Gruber). a) Nach überkommener Rechtsprechung können Anerkennungsverweigerungsgründe im Vollstreckbarerklärungsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn eine zulässige und inhaltlich einschlägige Aufhebungsklage im Herkunftsstaat des Schiedsspruches nicht verfristet ist (wohl zuletzt BGH NJW-RR 2001, 1059 f.). Zwar ist unter Geltung des neuen § 1061 ZPO die Fortgeltung dieser Rechtsprechung bestritten (Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 1061 Rn. 29; BayObLG NJW-RR 2001, 431; Schleswig RIW 2000, 706), weil Art. V UNÜ keine Regelung eines Rügeverlustes enthalte. Eine restriktive Handhabung von Anerkennungsversagungsgründen verwehrt den deutschen Gerichten aber weder die völkervertragliche Geltung des UNÜ noch seine Geltung als einfaches Recht aufgrund des Verweises in § 1061 ZPO. Das UNÜ verhindert keine anerkennungsfreundlichere Praxis nationalen Rechts (dazu Art. VII Abs. 1 UNÜ). Die teleologische Reduktion nationalen Rechts steht den Gerichten also nach wie vor frei, sodass alle Gründe auch unter der neuen Regelung fortbestehen, die eine Präklusion unter altem Recht gerechtfertigt haben (so insbesondere MünchKomm/Münch, ZPO, 2. Aufl. 2001, § 1061 Rn. 7; Thomas/Putzo/Reichold, 28. Aufl. 2007, § 1061 Rn. 6; Musielak/Voigt, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 1061 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2003 - 1 Sch 16/02 und 6/03; OLG Hamm SchiedsVZ 2006, 107, 108). Bei deutschen Schiedssprüchen geht die Neuregelung eindeutig von einer Präklusion bei versäumtem Aufhebungsverfahren aus (§ 1059 Abs. 2 S. 3 ZPO), ausländischen Präklusionsregelungen sollte deshalb in gleicher Weise Geltung verschafft werden, um dem Gedanken der Rechtssicherheit durch Schiedssprüche möglichst Rechnung zu tragen. Im Streitfalle handelte es sich unstreitig um einen nationalchinesischen Schiedsspruch (dazu auch S. 116 d.A.), der dem chinesischen Prozessvertreter der Schuldnerin am 11.08.2006 zugestellt wurde (Anlage Ast 3 zum Schriftsatz vom 25.06.07), spätestens aber der Schuldnerin in Deutschland vor dem 05.04.07 (S. 119 d.A.). Nach Art. 40 Abs. 2 des Arbitration Law of the Republic of China von 1998 ist eine Aufhebungsklage gegen nationalchinesische Schiedssprüche binnen 30 Tagen nach Kenntnis des Schiedsspruchs zu erheben. Diese Frist hat die Schuldnerin eindeutig versäumt. Die Schuldnerin konnte alle ihre wesentlichen Einwendungen im Rahmen einer Aufhebungsklage mit Präklusionsfrist vorbringen, sowohl die fehlende Erfassung des Streitfalles durch die Schiedsklausel (Art. 38 No. 1, 40 No. 1 Arbitration Law) als auch die Gesetzwidrigkeit der Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Art. 40 No. 4 Arbitration Law), also insbesondere das vermeintlich falsche Benennungsverfahren durch den Schiedsverband statt durch staatliche Gerichte. Die behauptete fehlende Neutralität wegen einheitlicher Nationalität der Schiedsrichter hätte ebenfalls schon während des Verfahrens gerügt und vor staatliche Gerichte gebracht werden müssen (Art. 15 Abs. 1,17 Abs. 1, Abs. 3, 40 No. 5 Arbitration Law). 3. Im Übrigen erscheinen die Einwendungen der Schuldnerin aber auch sachlich unbegründet. a) Die Schiedsklausel erfasst nach Auffassung des Senats den Schiedsfall (Art. V 1 c UNÜ). Die weite Auslegung der Schiedsklausel des Art. 15.1 Exclusive Agent Agreement durch das Schiedsgericht ist insgesamt überzeugend. Denn der Wortlaut der Klausel ist sehr breit ("...any dispute arising from or in connection with to the Interpretation or execution of this Agreement..,"). Es ist zwar richtig, dass die streitgegenständliche Verpflichtung des "Memorandum" nicht ursprünglicher Vertragsgegenstand des Handelsvertretervertrags war. Es ist aber trotzdem mit guten Gründen davon auszugehen, dass das "Memorandum" mit seinen weiteren, wechselseitigen Pflichten auf der Basis der Handelsvertreterbeziehungen zustande kam und nicht als isolierte, völlig neue Vertragsbeziehung zu betrachten ist. Das "Memorandum" nimmt deshalb bei den Zahlungspflichten auch auf das "exclusive agent agreement" ausdrücklich Bezug (Zif. 4: "In accordance with the exclusive agent agreement..."). b) Fehler bei Bildung des Schiedsgerichts vermögen eine Anerkennungsverweigerung ebenfalls nicht zu rechtfertigen (Art. V Abs. 1 d UNÜ). Denn auch wenn man unterstellt, dass nicht der Schiedsverband, sondern staatliche Gerichte für die ersatzweise Benennung des Schiedsrichters zuständig gewesen wären (Art. 11-12 Arbitration Law), so bliebe doch substantiiert darzutun, inwieweit die Ernennung durch das staatliche Gericht möglicherweise zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte (dazu statt vieler Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 1061 Rn. 17), insbesondere dass dann z.B. kein weiterer Schiedsrichter gleicher Nationalität bestellt worden wäre, was die Schuldnerin als besonders beschwerlich darlegt. Im Übrigen hat die vom Schiedsgericht vorgenommene Auslegung der Schiedsklausel dahin, dass das einzige institutionelle Schiedsgericht in Taipei berufen sein solle, vieles für sich ("... to submit such dispute to arbitration in Taipei..."). Wäre es nur darum gegangen, einen Schiedsspruch unter nationalchinesischem Schiedsverfahrensrecht zu vereinbaren, u.U. damit irgendeinen Schiedsort in Nationalchina, hätte man Taipei nicht erwähnen müssen. Auch enthalten Klauseln über ein Ad-hoc-Schiedsgericht regelmäßig einen Hinweis auf den Benennungsmechanismus, der hier fehlt, sodass der Gedanke einer Zuständigkeitsbegründung für die einzige örtliche institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit nahe liegt. c) In der bloßen Tatsache, dass die Nationalität aller drei Schiedsrichter mit der Nationalität einer Partei übereinstimmt, liegt noch kein Neutralitätsverstoß, der den Ordre public-Einwand (Art. V Abs. 2 b UNÜ) begründen könnte. Hierzu bedürfte es der Darlegung konkreter, den Eindruck der Parteilichkeit rechtfertigender Tatsachen. 4. Nachdem die Schuldnerin mit ihren Anfechtungsgründen präkludiert war, bedurfte es keiner mündlichen Verhandlung (dazu BGHZ 142, 204, 207). Der Einwand der Präklusion war von der Gläubigerin ausführlich vorgetragen und begründet worden, ohne dass die Schuldnerin trotz ihrer Ankündigung in angemessener Frist erwidert hätte, sodass die Schuldnerin über diesen rechtlichen Gesichtspunkt ausreichend und eindrücklich informiert war (§ 139 Abs. 2 ZPO). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 1064 Abs. 2 ZPO. BGH, Beschl. v. 19. März 2003 - III ZB /1/07 B E S C H L U S S Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 14. September 2007 - 9 Sch 2/07 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO); vgl. im Übrigen Senatsbeschluss vom 15. Januar 2009 - III ZB 83/07 - Rn. 9). Beschwerdewert: 272.902,04 € |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Karlsruhe | 9 Sch 02/05 | 27.03.2006 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Anerkennung; - Vollstreckbarerklärung; - Präklusion, sonstige Aufhebungs-/Versagungsgründe: - rechtliches Gehör, Behinderung in den A | |
B E S C H L U S S: 1. Der Schiedsspruch des Internationalen Kommerziellen Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine vom 28.01.2005 - No., der die Schuldnerin verpflichtet, an die Gläubigerin 4.217,40 Euro Vertragsstrafe für verspätete Lieferung, weitere 10.650,- Euro Vertragsstrafe für verspätete Mängelbehebung, 2.875,50 Euro Fiskalstrafzinsen, 9.814,10 Euro entgangenen Gewinn und 1.263,19 Schiedsgerichtskosten, insgesamt also 28.820,19 Euro, zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt. 2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. 3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert des Vollstreckbarerklärungsverfahrens wird auf 28.820,19 Euro festgesetzt. Gründe: Die Gläubigerin erstrebt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des Internationalen Kommerziellen Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine vom 28.01.05, in dem die Schuldnerin zur Zahlung von insgesamt 28.820,19 Euro verurteilt ist. Die Gläubigerin trägt im Wesentlichen vor, der Schiedsspruch spreche Vertragsstrafen für verzögerte Lieferung und verspätete Mängelbeseitigung, entgangenen Gewinn wegen Betriebsunterbrechung, Fiskalstrafzinsen und Kosten zu. Der Schiedsspruch sei der Schuldnerin am 01.03.05 durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt worden. Eine Fotokopie des Schiedsspruchs mit deutscher Übersetzung sei mit einem Anwaltsschreiben vom 23.06.05, das eine letzte Zahlungsauforderung enthalten habe, der Schuldnerin zugegangen. Gleichwohl habe die Schuldnerin nicht binnen drei Monaten die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Stadtgericht Kiew beantragt, wie dies die Verfahrensordnung der Internationalen Handelskammer vorsehe, und sei deshalb mit ihren Einwänden gegen den Schiedsspruch präkludiert. Das Schiedsgericht habe teilweise aufgrund der Aktenlage entschieden, weil die Schuldnerin zum Termin am 28.01.05 nicht erschienen sei, obwohl das Schiedsgericht den ersten Termin auf Bitten der Schuldnerin vertagt und erst einen zweiten Vertagungsantrag unberücksichtigt gelassen habe. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs komme deshalb nicht in Frage. Eine sachliche Neuprüfung des Schiedsspruchs sei dem Gericht der Vollstreckbarerklärung verwehrt. Er verstoße keinesfalls wegen Willkür gegen den deutschen ordre public. Auf ihre Verzugsschadensansprüche habe die Gläubigerin nie verzichtet, sondern nur ihre vorläufige Berechnung storniert. Die Vertragsstrafe sei vertretbar berechnet, ebenso der entgangene Gewinn auf der Basis des Vortrages der Gläubigerin. Die Gläubigerin beantragt wie folgt: Der zwischen den Parteien am 28. Januar 2005 ergangene Schiedsspruch des Internationalen Kommerziellen Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine (Az.: No. …) wird, wie folgt, für vollstreckbar erklärt: Die Firma M. GmbH ist verpflichtet, an die Offene Aktiengesellschaft „S“ einen Betrag von 4.217,40 Euro Vertragsstrafe für die Verzögerung der Lieferung der Anlage, weitere 10.650,- Euro Vertragsstrafe für die verspätete Behebung von Mängeln im Laufe der Garantiefrist, 2.875,50 Euro Fiskalstrafzinsen, 9.814,10 Euro für Verluste wegen entgangenen Gewinns aufgrund Betriebsunterbrechung und schließlich 1.263,19 Aufwandserstattung betreffend Schiedsgerichtsgebühr, insgesamt also 28.820,19 Euro zu zahlen. Die Schuldnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Schuldnerin trägt vor, der Schiedsspruch sei ihr entgegen der Behauptung der Gläubigerin nicht am 01.03.05 zugestellt worden. Das Schiedsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es dem Vertagungsantrag der Schuldnerin nicht gefolgt sei, obwohl dieser Antrag auf geschäftsbedingte Verhinderung gestützt gewesen sei. Der Schiedsspruch sei völlig willkürlich. Er berücksichtige den Verzicht auf Vertragsstrafe wegen Lieferungsverzugs nicht, berechne die Vertragsstrafe falsch aus der Auftragssumme und nicht nach dem Wert defekter bzw. nicht gelieferter Teile und komme auf nicht nachvollziehbare Weise zu entgangenem Gewinn. II. Der zulässige Antrag der Gläubigerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches ist begründet. Denn der Schiedsspruch ist nach § 1061 ZPO i.V.m. New Yorker Abkommen 1958 (UNÜ) für vollstreckbar zu erklären. Anerkennungsweigerungsgründe können nicht mehr geltend gemacht werden und lägen im Übrigen auch gar nicht vor. 1. Die Schuldnerin ist mit ihrer Berufung auf Anerkennungsverweigerungsgründe präkludiert, weil sie ihre fristgemäße Geltendmachung im ukrainischen Aufhebungsverfahren versäumt hat. Nach überkommener Rechtsprechung können Anerkennungsverweigerungsgründe im Vollstreckbarerklärungsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn eine zulässige und inhaltlich einschlägige Aufhebungsklage im Herkunftsstaat des Schiedsspruches nicht verfristet ist (wohl zuletzt BGH NJW-RR 2001, 1059 f.). Zwar ist unter Geltung des neuen § 1061 ZPO die Fortgeltung dieser Rechtsprechung bestritten (Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 1061 Rn. 29; BayObLG NJW-RR 2001, 431; Schleswig RIW 2000, 706), weil Art. V UNÜ keine Regelung eines Rügeverlustes enthalte. Eine restriktive Handhabung von Anerkennungsversagungsgründen verwehrt den deutschen Gerichten aber weder die völkervertragliche Geltung des UNÜ noch seine Geltung als einfaches Recht aufgrund des Verweises in § 1061 ZPO. Das UNÜ verhindert keine anerkennungsfreundlichere Praxis nationalen Rechts (dazu Art. VII Abs. 1 UNÜ). Die teleologische Reduktion nationalen Rechts steht den Gerichten aber nach wie vor frei, sodass alle Gründe auch unter der neuen Regelung fortbestehen, die eine Präklusion unter altem Recht gerechtfertigt haben (so insbesondere MünchKomm/Münch, ZPO, 2. Aufl. 2001, § 1061 Rn. 7; Thomas/Putzo/Reichold, 27. Aufl. 2005, § 1061 Rn. 6; Musielak/Voigt, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 1061 Rn. 20). Bei deutschen Schiedssprüchen geht die Neuregelung eindeutig von einer Präklusion bei versäumtem Aufhebungsverfahren aus (§ 1059 Abs. 2 S. 3 ZPO), ausländischen Präklusionsregelungen sollte deshalb in gleicher Weise Geltung verschafft werden, um dem Gedanken der Rechtssicherheit durch Schiedssprüche möglichst Rechnung zu tragen. Im Streitfall hat die Schuldnerin die Anerkennungsverweigerungsgründe erstmals im Schriftsatz vom 07.10.05, bei Gericht eingegangen am 10.10.05, vorgetragen. Nach Art. 9.2(1) Spiegelstrich 2 und Art. 9.2(2) Spiegelstrich 2 der Verfahrensordnung des Ukrainischen Internationalen Handelsschiedsgerichts führen Verstöße gegen das rechtliche Gehör oder den Ordre public, wozu ohne weiteres die Willkürlichkeit einer Entscheidung gehört, zur Aufhebung durch das staatliche Gericht, das aber binnen drei Monaten „nach dem Eingang des Schiedsspruchs“ angerufen sein muss (Art. 9.3 Verfahrensordnung). Der Senat trägt trotz des Bestreitens der Schuldnerin keine Bedenken anzunehmen, dass der Schiedsspruch der Schuldnerin am 01.03.05 zugegangen ist, auch wenn hierüber nur die internationale Reklamationsbestätigung der deutschen Post und nicht der unterschriebene Rückschein vorgelegt werden konnte, der offenbar verloren gegangen ist. Im Übrigen ist unwidersprochen vorgetragen, dass der deutsche Anwalt der Gläubigerin mit dem Schreiben vom 23.06.05 den Schiedsspruch mit deutscher Übersetzung übersandt hat, sodass spätestens Ende Juni 2005 der Schiedsspruch „eingegangen“ war. Am 10.10.05 war die Dreimonatsfrist deshalb auf jeden Fall abgelaufen mit der Folge der Präklusion der Schuldnerin. 2. Im Übrigen sind Anerkennungsverweigerungsgründe auch gar nicht gegeben. a) Das rechtliche Gehör der Schuldnerin ist nicht verletzt worden (Art. V Abs.1 b UNÜ). Das Schiedsgericht musste seinen Verhandlungstermin nicht wegen geschäftlicher Belastung der Schuldnerin verlegen, die einen geeigneten Vertreter hätte entsenden können. Zudem war nach den Ausführungen des Schiedsgerichts auf Wunsch der Schuldnerin schon einmal verlegt worden, sodass weitere Rücksichtnahme das Rechtsschutzinteresse der Gläubigerin missachtet hätte. b) Der Vorwurf der Willkür und damit des ordre public-Verstoßes (Art. V Abs.2 b UNÜ) ist nicht haltbar. Er ist nur gegeben, wenn die Entscheidungsfindung nicht mehr nachvollziehbar erscheint, weil bei strengeren Maßstäben eine inhaltliche sachliche Kontrolle stattfände, die gerade nicht erlaubt sein soll. Der Schiedsspruch, der nach Aktenlage erging, erscheint im Gegenteil sorgfältig begründet, sowohl was die Berechnung der Vertragsstrafen als auch was die Feststellung des entgangenen Gewinns angeht. Dass die Äußerung der Gläubigerin vom Februar 2004 als Verzicht zu deuten sei, wie dies die Schuldnerin ursprünglich behauptet hat, ist von der Gläubigerin als Missverständnis unwidersprochen klargestellt worden. Zur Begründung willkürlichen Schiedsspruches ist auch dieser Vortrag nicht geeignet. 3. Nachdem die Schuldnerin mit ihren Anerkennungsverweigerungsgründen präkludiert war und ihr Vortrag im Übrigen erforderlicher Substantiierung entbehrte, war eine mündliche Verhandlung (§ 1063 Abs. 2 ZPO) nicht unabdingbar (dazu BGHZ 142, 204, 207). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 1064 Abs. 2 und 3 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 9 Sch 02/04 | 30.03.2004 | Schiedsspruch: - Kostenfestsetzung Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch, - Vollstreckbarerklärung | |
B E S C H L U S S: Auf den Antrag der Antragstellerin wird der die Parteien betreffende Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Rheinischen Warenbörse zu Köln und Krefeld vom 23. Oktober 2003 - S 2/2003 - zugunsten der Antragstellerin für vollstreckbar erklärt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. G R Ü N D E: I. Die Antragsgegnerin wurde durch den im Tenor genannten, in Köln ergangenen Schiedsspruch verurteilt, an die Antragstellerin 5.825,73 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz und zwar für 3.679,54 € seit dem 26.5.2003 und für 2.146,19 € seit dem 14.6.2003 zu zahlen, im Übrigen wurde die Klage in dem Schiedsspruch abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 1.302,04 € wurden der Klägerin zu 3/10 (= 390,61 €) und der Antragsgegnerin zu 7/10 (= 911,43 €) auferlegt. Die Antragstellerin legt den Schiedsspruch im Original vor und beantragt, ihn für vollstreckbar zu erklären. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Der Senat legt den Antrag der Antragstellerin dahingehend aus, dass sie nur eine Vollstreckbarkeitserklärung begehrt, soweit sie aus dem Schiedsspruch vollstrecken kann. An einer Erklärung der Vollstreckbarkeit auch hinsichtlich des Teils der Kosten die der Antragstellerin in dem Schiedsspruch auferlegt wurden, hat die Antragstellerin erkennbar kein Interesse. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zugunsten der Antragstellerin liegen vor, §§ 1060, 1062 ff ZPO. Der Schiedsspruch entspricht den Anforderungen des § 1054 ZPO. Aufhebungsgründe sind nicht ersichtlich. Eine weitergehende Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs scheidet aus, weil ein Antrag der Antragsgegnerin gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung des Senats ist ihrerseits gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gegenstandswert: 5.825,73 € |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 9 Sch 02/03 | 23.04.2004 | Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, rügelose Einlassung Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Anerkennung; -Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgrün | |
B E S C H L U S S: Der am 27.02.2002 erlassene Beschluss des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation, bestehend aus dem Vorsitzenden E. T. V. und den Schiedsrichtern S. G. Q. und W. S. G., zum Aktenzeichen 118/2001 in dem Schiedsgerichtsverfahren zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wird für vollstreckbar erklärt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G R Ü N D E: I. Die Antragstellerin beantragt Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 27.02.2002 des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation zum Aktenzeichen 118/2001 und macht darüber hinaus einen Zinsanspruch geltend. Die Parteien standen in Geschäftsbeziehungen. Die Antragstellerin handelt mit Viskosefasern. Im Jahre 2000 kaufte die Antragsgegnerin durch mehrere Verträge entsprechende Fasern von der Antragstellerin. In der Folgezeit kam es zu Streitigkeiten über die Zahlung des Kaufpreises. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Vertrag Nr. xxx-xxx/20 vom 23.02.2000. Wegen der Forderungen kam es zu einem Rechtsstreit vor dem Friedensgericht in Tel Aviv-Yaffo in Israel mit der Aktennummer 109420/2001. Dort rügte die Antragsgegnerin die Unzuständigkeit des israelischen Gerichts und berief sich auf die Zuständigkeit des russischen Schiedsgerichts. In einem koordinierten Antrag willigten die Parteien ein, die Streitigkeit vor dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation durchzuführen. Danach waren insgesamt drei Schiedsgerichtsverfahren vor dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation anhängig. Es kam dann unter dem Datum des 27.02.2002 zu drei Schiedssprüchen, und zwar Nr. 125/2001, Nr. 119/2001 und Nr. 118/2001. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs 118/2001. Wegen der Einzelheiten des Inhalts wird auf das Schriftstück Bezug genommen. Außerdem verlangt die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26.01.2004 Verzugszinsen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen. Die Antragstellerin beantragt, den am 27.02.2002 erlassenen Beschluss des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation, bestehend aus dem Vorsitzenden E. T. V. und den Schiedsrichtern S. G. Q. und W. S. G., zum Aktenzeichen 118/2001 in dem Schiedsgerichtsverfahren zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, dessen Tenor (auszugsweise) wie folgt lautet: "Das Schiedsgericht hat entschieden: Die Firma "D. C. GmbH", Deutschland, zu verpflichten, der Firma "T. H. J. Ltd.", Israel, die Summe US $ 36.393,46 der Hauptschulden, die Strafe für die Fristversäumung in der Bezahlung der Ware in Höhe von US $ 12.910,28, die Entschädigung des Klägers für die Bezahlung der Schiedsgerichtsgebühr in Höhe von US $ 2.109,97 zu bezahlen", für vollstreckbar zu erklären sowie zu erkennen, dass die Antragsgegnerin zusätzlich zur Hauptforderung verpflichtet ist, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2002 aus US $ 55.271,80 an die Antragstellerin zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen und festzustellen, dass der Schiedsspruch nicht anzuerkennen ist sowie den Zinsantrag zurückzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Antrag erfülle nicht die Anforderungen des Art. IV des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ). Urschrift oder beglaubigte Abschrift der Schiedsklausel lägen nicht vor. Der mitgeteilte koordinierte Antrag erfülle die Anforderungen nicht. Die prozessualen Mindestanforderungen seien im Schiedsverfahren nicht gewahrt worden, so dass ein Verstoß gegen den prozessualen ordre public vorliege. Es seien Beweisantritte vom Schiedsgericht übergangen worden. Das rechtliche Gehör sei nicht ausreichend gewährt, Beweise seien nur selektiv gewürdigt worden. Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge spiegelten nicht die realen Vertragsverhältnisse wider. Es handele sich um Scheingeschäfte, die nach deutschem und russischem Recht nichtig seien. Tatsächlich würden die vermeintlichen Verträge steuerpflichtige Einnahmen der mit der Antragstellerin gemeinsam agierenden Gesellschaft G. Ltd. verdecken. Diese sei die tatsächliche Vertragspartnerin. Die Antragsgegnerin habe ursprünglich mit der G. Ltd. Lieferbeziehungen unterhalten und an diese Farbpigmente geliefert, die damit Viskosefasern eingefärbt und an die Antragsgegnerin zum Weiterverkauf zurückgeliefert habe. Nach dem Vertrag Nr. 19 habe sich die G. plötzlich geweigert, einen zur Pigmentlieferung korrespondierenden Viskoseliefervertrag abzuschließen. Sie habe die Pigmente unbezahlt einbehalten, um die Antragstellerin als Vertragspartnerin durchzusetzen. Die G. habe veranlasst, dass sämtliche ausstehenden Zahlungen der Antragsgegnerin aus steuerlichen Gründen auf das Konto nach Israel gehen sollten. Die Antragstellerin sei "Briefkasten" im Rahmen eines Scheingeschäfts gewesen. Ab dem fortlaufenden Vertrag Nr. 20 habe die G. gewollt, dass die Antragstellerin auch offiziell als Vertragspartnerin in Erscheinung trete. Nachdem die G. gedroht habe, Zahlungen für gelieferte Ware zurückzuhalten, habe die Antragsgegnerin sich gefügt. Daraufhin habe die G. der Antragsgegnerin aus Russland inhaltsgleiche Verträge übersandt, bei denen lediglich die Antragstellerin anstelle der G. als Vertragspartei aufgeführt worden sei. Zu keiner Zeit sei es zu tatsächlichen Änderungen der Vertragsabwicklung gekommen. Hintergrund sei ausschließlich gewesen, dass Zahlungen aus steuerlichen Gründen nicht nach Russland geleitet, sondern über Israel abgewickelt werden sollten. Die Verträge mit den laufenden Nummern 20 bis 22, die Gegenstand der drei Schiedsklagen gebildet hätten, seien alle aus Moskau gekommen, obgleich die Antragstellerin dort weder eine Niederlassung noch ein Büro unterhalte. Die Vertragskonstruktionen verstießen gegen Gesetze der Russischen Föderation. Diese Umstände habe das Schiedsgericht ignoriert beziehungsweise nur oberflächlich geprüft. Es sei gegen den ordre public verstoßen, weil die Verträge wegen Scheingeschäftes und Steuerhinterziehung nichtig und zudem sittenwidrig seien. Hilfsweise erklärt die Antragsgegnerin die Aufrechnung mit Forderungen aus der Lieferung von Pigmenten an G. in Höhe von insgesamt US $ 173.406,69. Demgegenüber macht die Antragstellerin geltend, auf die Schiedsabrede habe sich die Antragsgegnerin selbst im Verfahren in Israel berufen. Im Übrigen gelte das Günstigkeitsprinzip, so dass die Vorlage der Schiedsklausel nicht erforderlich sei. Verstöße gegen den prozessualen oder materiellen ordre public seien nicht erkennbar. Die Lieferverträge seien rechtmäßige Rechtsgeschäfte gewesen. Die Parteien hätten im Übrigen eine Vielzahl von Verträgen geschlossen, auf die die Antragsgegnerin erhebliche Zahlungen geleistet habe. Mit der Aufrechnung sei die Antragsgegnerin präkludiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Der Schiedsspruch ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. 1. Gegen die Zulässigkeit des Antrages auf Vollstreckbarerklärung bestehen keine Bedenken. Das Oberlandesgericht Köln ist nach § 1062 Abs. 2 ZPO für die Entscheidung zuständig. Die Antragstellerin hat die erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Art. IV UNÜ wird durch liberaleres nationales Recht, § 1064 ZPO, abgeschwächt Es werden im deutschen Recht weniger Anforderungen an die Vorlagepflicht gestellt. Nach dem Günstigkeitsprinzip gilt die anerkennungsfreundlichere Norm. Für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ist nach den §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 1, 3 ZPO lediglich die Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglaubigter Abschrift erforderlich, nicht dagegen die Vorlage einer Übersetzung des Schiedsspruchs oder der Schiedsvereinbarung. Diese nationale Regelung hat nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ Vorrang vor der entsprechenden Bestimmung des Art. IV UNÜ. vgl. BGH, Beschl. v. 25.09.2003 - 111 ZB 68/02; BayObLGZ 2000, 233, 236; Thomas/Reichold in Thomas-Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 1061, Rn 3; Zöller-Geimer, ZPO, 24. Aufl., Anh. § 1061, Rn 3, 4 mit weiteren Nachweisen). Auf die Vorlage einer in bestimmter Weise beglaubigten Übersetzung der Schiedsvereinbarung wie auch des Schiedsspruchs kommt es demnach nicht an. Dass der koordinierte Antrag betreffend die Einleitung eines Schiedsverfahrens vorgelegen hat, wird im übrigen von der Antragsgegnerin auch nicht in Abrede gestellt. Sie hat sich im Verfahren in Israel auf die Schiedsvereinbarung berufen. 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Versagungsgründe im Sinne des Art. V UND sind nicht gegeben, so dass eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung nicht in Betracht kommt. a) Dass die Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. V Abs. 1 a) UNÜ nicht wirksam sein soll, ist nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin ist im Verfahren vor dem israelischen Gericht selbst von der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung ausgegangen und hat sich dort auf die Schiedsabrede im Hinblick auf die Zuständigkeit des Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation "Commercial Arbitration Court of Chamber of Commerce and Industry of Russian Föderation, Moscow, Russia" berufen. Außerdem hat sie im Schiedsverfahren darauf Bezug genommen. b) Es liegt auch kein Verstoß gegen das schiedsrichterliche Verfahrensrecht oder den prozessualen ordre public vor. Nach Art. V Abs. 1 d), 2 b) UNÜ kann die Vollstreckbarerklärung versagt werden, wenn das Verfahrensrecht oder der ordre public verletzt sind. Eine solche Verletzung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in solchem Maße abweicht, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten rechtstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, a.a.O., § 1059, Rn 16). Nicht jeder Verfahrensfehler ist von Bedeutung, vielmehr müssen Mindeststandards an Verfahrensgerechtigkeit verletzt sein (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., § 1061, Rn 31) und die Entscheidung muss auf dieser Verletzung beruhen können. Solche Mängel des Schiedsgerichtsverfahrens sind nicht gegeben. Schiedsgerichte müssen rechtliches Gehör im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen gewähren wie staatliche Gerichte. Das rechtliche Gehör erschöpft sich nicht darin, den Parteien Gelegenheit zum Vortrag zu geben. Vielmehr muss das Gericht das jeweilige Vorbringen auch zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (vgl. BGH, NJW 1992, 2299). Das ist vorliegend geschehen. Die Argumente der Antragsgegnerin, die anwaltlich vertreten war, sind vom Schiedsgericht gehört und gewichtet worden. Dass das schiedsrichterliche Verfahren in besonderer Eile unter Verletzung der prozessualen Rechte und Verteidigungsmittel der Antragsgegnerin betrieben worden sein soll, ist nicht zu erkennen. Ausweislich des Schiedsspruchs wurde die Schiedsklageschrift am 28.06.2001 beim Handelsschiedsgericht eingereicht. Die Erwiderung der Antragsgegnerin datiert vom 05.09.2001. Diese hat auch die Gelegenheit zu weiterem Vortrag wahrgenommen. Die mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht fand am 19.12.2001 statt und der Schiedsspruch stammt vom 27.02.2002. Dass der Antragsgegnerin die Möglichkeit zum Vortrag eingeschränkt worden sei, ist nicht dargelegt. Wie sich aus dem im Schiedsspruch mitgeteilten Gang des Verfahrens vor dem Schiedsgericht ergibt, sind die Einwendungen der Antragsgegnerin erörtert worden. Das Schiedsgericht hat den Sachverhalt ausführlich dargestellt und die einzelnen Argumente der Parteien bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Selbst wenn das Schiedsgericht Beweisanträgen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht nachgegangen ist, ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Das gilt selbst bei einer fehlerhaften Beurteilung, solange sie nicht nur vorgeschoben ist, um etwa zu verdecken, dass das Schiedsgericht sich mit dem Vortrag nicht befasst hat (vgl. BGH, NJW 1992, 2299, 2300; Zöller-Geimer, a.a.O., § 1061, Rn 44). c) Auch in materieller Hinsicht ist der ordre public nicht verletzt. Ein Eingehen auf die Berechtigung der Forderung der Antragstellerin in der Sache und die Beurteilung der materiellen Rechtslage durch das Schiedsgericht ist dem Senat im vorliegenden Verfahren verwehrt. Die inhaltliche Richtigkeit des Schiedsspruchs ist nicht zu prüfen (Verbot der revision au fond, vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., § 1059, Rn 74; §1061, Rn. 40). Die vom Schiedsgericht vorgenommene Tatsachenfeststellung ist solange unangreifbar, als nicht ein Verfahrensmangel vorliegt (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O, § 1059, Rn 53). Ein solcher Fehler ist nicht dargelegt. Das Schiedsgericht hat sich mit dem Vortrag der Antragsgegnerin auseinandergesetzt, es handele sich um ein Scheingeschäft (Ziffer 5 des Schiedsspruchs). Im Ergebnis hat es sich der Argumentation der Antragsgegnerin nicht angeschlossen. Die Überprüfung der Rechtslage nach russischem Recht, insbesondere Wirtschafts- oder Steuerrecht, ist dem Senat verwehrt. d) Die Hilfsaufrechung der Antragsgegnerin greift nicht durch. Einwendungen gegen den dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Anspruch sind grundsätzlich nur im Rahmen des § 767 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., § 1061, Rn 21; § 1060, Rn 4). Eine Aufrechnung des Schuldners ohne die zeitliche Schranke des § 767 Abs. 2 ZPO ist allerdings zulässig, wenn sich das Schiedsgericht der Entscheidung über die aufgerechnete Forderung wegen Unzuständigkeit enthalten hat (BGHZ 38, 259; MDR, 1965, 374; Zöller-Geimer, a.a.O., § 1061, Rn 21). Ob diese Voraussetzung gegeben ist, kann offen bleiben. Die Zulässigkeit der Aufrechnung beurteilt sich nach deutschem Recht (Zöller-Geimer, a.a.O.) Damit sind erforderlich Fälligkeit, Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Forderung (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 387, Rn 4 ff). An dieser Voraussetzung fehlt es. Nach dem eigenen Vortrag richtet sich die (bestrittene) Forderung gegen die G. Ltd. Allerdings kann bei Treuhandverhältnissen nach § 242 BGB dem Schuldner die Aufrechnungsbefugnis zuerkannt werden (vgl. BGHZ 25, 367; 110, 81; NJW 1989, 2387; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 387, Rn 7). Für die Annahme eines solchen Rechtsverhältnisses fehlt es aber an Anhaltspunkten und Belegen. Die Gesellschaften gehören unterschiedlichen Rechtskreisen an. Dass der Grundsatz von Treu und Glauben hier ausnahmsweise eine Aufrechnung rechtfertigen soll, ist nicht anzunehmen. Demnach war der Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. 3. Der Zinsantrag ist nicht gerechtfertigt. Eine Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Zinsansprüchen außerhalb des Schiedsspruchs im Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung ist nicht erkennbar. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Streitwert: 55.271,80 $ (Wert der Hauptforderung). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Karlsruhe | 9 Sch 01/06 | 03.07.2006 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Anerkennung; - Vollstreckbarerklärung; - Präklusion, sonstige Aufhebungs-/Versagungsgründe: - rechtliches Gehör, Behinderung in den | |
B E S C H L U S S: 1. Der am 05.09.2005 in Genf von den Schiedsrichtern K, P und R erlassene Schiedsspruch der ICC, Paris, wird mit folgendem deutschen Wortlaut für vollstreckbar erklärt: Die Schuldnerin hat an die Gläubigerin 2.614.860,- EUR zuzüglich einfacher jährlicher Zinsen vom 01.05.2004 bis zum Zeitpunkt der Zahlung zu zahlen, wobei der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegt. 2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. 3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert des Vollstreckbarerklärungsverfahrens wird auf 2.614.860,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Gläubigerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches der Internationalen Handelskammer in Paris vom 05.09.2005, der die Schuldnerin zur Zahlung von 2.614.860,- EUR nebst Zinsen verurteilt. Die Rechtsvorgängerin der Gläubigerin erstritt den Schiedsspruch der ICC vom 05.09.2005, der in Genf/Schweiz als Ort des Schiedsgerichts ergangen war. Die Schuldnerin erstrebte die Berichtigung des Schiedsspruchs mit der Begründung, das Schiedsgericht habe im Tenor die Zug-um-Zug zu erfüllende Gegenleistung der Gläubigerin vergessen. Mit Beschluss vom 24.12.2005 wies das Schiedsgericht den Berichtigungsantrag zurück. Die Gläubigerin trägt u.a. vor, die Schuldnerin sei mit ihren Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung präkludiert, weil sie in der Schweiz als dem Schiedsort ein Anfechtungs- bzw. Aufhebungsverfahren fristgemäß nicht betrieben habe. Soweit sie mit u.U. nach Erlass des Schiedsspruchs entstandenen Ersatzansprüchen aus Verletzung von Geheimhaltungspflichten aufrechnen wolle, sei dies unzulässig, weil die Schiedsklausel auch solche Ansprüche decke, die zudem sachlicher Grundlage entbehrten. Im Übrigen seien Anerkennungsversagungsgründe nicht gegeben; denn weder habe das Schiedsgericht ohne bestimmten Antrag über Zug-um-Zug zu erfüllende Gegenansprüche entscheiden müssen, noch sei das Gehör der Schuldnerin durch Präklusion erheblichen schuldnerischen Vortrags oder schuldnerischer Beweisantritte verletzt worden. Die Gläubigerin beantragt, den Schiedsspruch der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) vom 5. September 2005, erlassen in Genf, Schweiz, durch Schiedsrichter K, P und R, welche die Schuldnerin verurteilt haben, an die Gläubigerin 2.614.860,- EUR zzgl. Zinsen seit dem 01.05.2004 bis zum Tag der Zahlung in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu bezahlen, für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik für vollstreckbar zu erklären, mit der Maßgabe, dass nunmehr aus dem Schiedsspruch ... berechtigt ist, und der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Schuldnerin beantragt, den Antrag der Gläubigerin kostenpflichtig zurückzuweisen, hilfsweise, den Tenor des Schiedsspruchs dahin zu berichtigen, dass die Zahlung geschuldet sei Zug um Zug gegen Rückgewähr all dessen, was die Gläubigerin von der Schuldnerin im Rahmen der Entwicklungsarbeiten an den Motoren erhalten hat, höchst hilfsweise, Berichtigung des Tenors auf Zug um Zug-Leistung von listenmäßig zusammengestellten Gegenständen. Die Schuldnerin trägt u.a. vor, Präklusion komme für ihre Aufhebungsgründe, die auf einem Verstoß gegen den deutschen ordre public gründeten, nicht in Frage. Sie könne mit Ansprüchen aus vertragsverletzender Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen an Dritte aufrechnen. Das Gericht des Vollstreckbarerklärungsverfahrens könne und müsse offensichtliche Lücken des Tenors von Schiedssprüchen durch Berichtigung oder Ergänzung schließen. Das Schiedsgericht habe das Gehör der Schuldnerin verletzt, weil es relevanten Vortrag der Schuldnerin versiegelt und nicht zur Kenntnis genommen und angebotene Zeugen nicht gehört habe. Wegen des ausführlichen Vortrags der Parteien wird auf ihre Schriftsätze verwiesen. II. Der zulässige Antrag der Gläubigerin ist begründet (§ 1061 Abs. 1 ZPO iVm Art. III und IV UNÜ). Denn die Schuldnerin kann sich weder auf Anerkennungsverweigerungsgründe (Art. V Abs. 1b, Abs. 2a UNÜ), noch auf anstehende Ergänzung oder Berichtigung, noch auf Aufrechnung berufen. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom 27.03.2006 - 9 Sch 2/05) ist die Schuldnerin mit ihrer Berufung auf Anerkennungsverweigerungsgründe präkludiert, weil sie ihre fristgemäße Geltendmachung im schweizerischen Aufhebungsverfahren versäumt hat. Nach überkommener Rechtsprechung können Anerkennungsverweigerungsgründe im Vollstreckbarerklärungsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn eine zulässige und inhaltlich einschlägige Aufhebungsklage im Herkunftsstaat des Schiedsspruches nicht verfristet ist (wohl zuletzt BGH NJW-RR 2001, 1059 f.). Zwar ist unter Geltung des neuen § 1061 ZPO die Fortgeltung dieser Rechtsprechung bestritten (Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 1061 Rn. 29; BayObLG NJW-RR 2001, 431; Schleswig RIW 2000, 706), weil Art. V UNÜ keine Regelung eines Rügeverlustes enthalte. Eine restriktive Handhabung von Anerkennungsversagungsgründen verwehrt den deutschen Gerichten aber weder die völkervertragliche Geltung des UNÜ noch seine Geltung als einfaches Recht aufgrund des Verweises in § 1061 ZPO. Das UNÜ verhindert keine anerkennungsfreundlichere Praxis nationalen Rechts (dazu Art. VII Abs. 1 UNÜ). Die teleologische Reduktion nationalen Rechts steht den Gerichten aber nach wie vor frei, sodass alle Gründe auch unter der neuen Regelung fortbestehen, die eine Präklusion unter altem Recht gerechtfertigt haben (so insbesondere MünchKomm/Münch, ZPO, 2. Aufl. 2001, § 1061 Rn. 7; Thomas/Putzo/Reichold, 27. Aufl. 2005, § 1061 Rn. 6; Musielak/Voit, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 1061 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2003 -1 Sch 16/02 und 6/03; OLG Hamm SchiedsVZ 2006, 107, 108). Bei deutschen Schiedssprüchen geht die Neuregelung eindeutig von einer Präklusion bei versäumtem Aufhebungsverfahren aus (§ 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO), ausländischen Präklusionsregelungen sollte deshalb in gleicher Weise Geltung verschafft werden, um dem Gedanken der Rechtssicherheit durch Schiedssprüche möglichst Rechnung zu tragen. Im Streitfalle war entsprechend Art. 12 ICC-Schiedsgerichtsordnung Genf als Ort des Schiedsverfahrens bestimmt worden, sodass nach Art. 176 Abs. 1 Schweizer IPRG der Schiedsspruch beim schweizerischen Bundesgericht binnen 30 Tagen nach Eröffnung (Art. 89 OG - Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege) angefochten werden konnte (Art. 191 Abs. 1 Schweizer IPRG). Die Anfechtungsgründe umfassen u.a. den Fall, dass ein Rechtsbegehren vom Schiedsgericht nicht entschieden ist (Art. 190 Abs. 1c IPRG), und Gehörsverletzungen (Art. 190 Abs. 1d IPRG). Die Schuldnerin hätte damit im Anfechtungsverfahren fristgemäß vortragen können, dass über ihren - stillschweigenden - Zug-um-Zug-Antrag nicht entschieden sei und dass ihr Gehör durch Versiegelung von Schriftsätzen und Ablehnung von Beweisangeboten verletzt sei. Wenn sie dies - was unstreitig ist - versäumt hat, ist sie nunmehr präkludiert. Im Übrigen ist es auch sehr zweifelhaft, ob Anfechtungsgründe tatsächlich gegeben wären, mag der Schiedsspruch auch von einer schiedsrichterlichen Zurückhaltung beim Hinweis auf sachgerechte Antragstellung und einer strengen Präklusion geprägt sein. Im Zweifel müssen dies die Parteien in Kauf nehmen, wenn sie die Schiedsgerichtsbarkeit eigens wählen. 2. Eine Anerkennung unter Berichtigung oder Ergänzung kommt nicht in Betracht. Einmal muss insoweit dieselbe Präklusionsregel gelten, wie sie für die Nichtanerkennungsgründe bereits geschildert ist. Zum anderen mag staatlichen Gerichten im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zwar u.U. eine Implementierung unbestimmter Titel oder die Richtigstellung offenkundiger formaler Irrtümer erlaubt sein (dazu Zöller/Geimer, aaO, § 722 Rn. 58 ff. und § 1060 Rn. 12). Diese Befugnis kann aber keinesfalls so weit gehen, dass - wie hier - entgegen dem ausdrücklichen Beschluss des Schiedsgerichts selbst Ergänzungen vorgenommen werden könnten (dazu Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 28 Rn. 7). 3. Die Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen aus vertragsverletzender Weitergabe von Geheimnissen ist ebenfalls ausgeschlossen. Solche Ansprüche fallen unter die Schiedsklausel nach Art. 26(1) des Agreements der Parteien vom 08.01.2001 (Anlage TW3), die alle "disputes arising ... in connection with this Agreement" umfasst. Sie können staatlichen Gerichten nicht zur Entscheidung unterbreitet werden (BGHZ 38, 254, 257 ff.; Schwab/Walter, aaO, Kap. 3 Rn. 13 mNw), was auch im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens gilt (zutreffend Musielak/Voit, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 1060 Rn. 12.). 4. Nachdem die Schuldnerin mit ihren Aufhebungsgründen präkludiert und die Aufrechnung im Verfahren vor staatlichen Gerichten unzulässig war, war eine mündliche Verhandlung nicht unabdingbar (dazu BGHZ 142, 204, 207). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 1064 Abs. 2 und 3 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Karlsruhe | 9 Sch 01/04 | 23.11.2004 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl | |
B E S C H L U S S: 1. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer und der Agrarkammer der Tschechischen Republik in Prag vom 27.02.2004 - Az 176/03 -, nach welchem der Schuldner an die Gläubigerin 9.821,36 Euro nebst 20.775,- Tschechische Kronen Verfahrensgebühren, 24.000,- Tschechische Kronen Verwaltungskosten, 36.100,- Tschechische Kronen Rechtsvertretungskosten, 225,- Tschechische Kronen Gemeinkosten und 1.613,20 Tschechische Kronen Reisekostenersatz zu zahlen hat, wird für vollstreckbar erklärt. 2. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 3. Der Streitwert des Vollstreckbarerklärungsverfahrens wird auf 9.821,36 Euro festgesetzt. G R Ü N D E: I. Die Gläubigerin erstrebt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches des Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer und der Agrarkammer der Tschechischen Republik vom 27.02.2004, Az. 176/03, in dem der Schuldner zur Zahlung von 9.821,36 Euro nebst Kosten verurteilt ist. Die Gläubigerin beantragt, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer und der Agrarkammer der Tschechischen Republik in Prag vom 27.02.2004, Az. 176/03, für vollstreckbar zu erklären und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs aus-zusprechen. Der Schuldner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er bestreitet nicht die inhaltliche Richtigkeit des Schiedsspruchs, ersucht aber um Bewilligung einer Ratenzahlung. II. Der Antrag der Gläubigerin ist begründet. Denn sie kann nach § 1061 ZPO iVm Art. III ff. UNÜ 1958 die Vollstreckbarerklärung des Tschechischen Schiedsspruches verlangen. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren (§§ 1062 ff. ZPO) hat der Schuldner keine Einwendungen geltend gemacht, die berücksichtigt werden können. Eine Ratenzahlung kann die Gläubigerin freiwillig gewähren, muss dies jedoch nicht. Vor allem aber stellen solche Vereinbarungen, selbst wenn sie zustande kommen, das berechtigte Interesse des Gläubigers an einem vollstreckbaren Titel nicht in Frage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 9 Sch 01/04 | 25.02.2004 | Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; -Vollstreckbarerklärung; - Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut | |
B E S C H L U S S: Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts bestehend aus dem Schiedsrichter Rechtsanwalt F. in C. vom 10.12.2003 wird für vollstreckbar erklärt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G R Ü N D E: Die Parteien schlossen schriftsätzlich einen Vergleich. Mit Schiedsspruch vom 10.12.2003 stellte das Schiedsgericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs fest, nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 7.11.2003 und der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsstellerin mit Schreiben vom 10.12.2003 dem Vergleich zustimmten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch Bezug genommen. Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 1, 2 ZPO) ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Bedenken. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs.1 ZPO das Original des Schiedsspruchs dem Oberlandesgericht vorgelegt. Die Formvorschriften der §§ 1053, 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und vom Schiedsrichter unterschrieben. Schließlich sind Tag des Erlasses und Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Einwendungen gegen die Wirksamkeit sind nicht ersichtlich und werden - nachdem dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben war - nicht geltend gemacht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert: 10.630,10 € |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 9 Sch 01/03 | 23.04.2004 | Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, rügelose Einlassung Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Anerkennung; -Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgrün | |
B E S C H L U S S: Der am 27.02.2002 erlassene Beschluss des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation, bestehend aus dem Vorsitzenden E. T. V. und den Schiedsrichtern S. G. Q. und W. S. G., zum Aktenzeichen 125/2001 in dem Schiedsgerichtsverfahren zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wird für vollstreckbar erklärt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G R Ü N D E: I. Die Antragstellerin beantragt Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 27.02.2002 des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation zum Aktenzeichen 125/2001 und macht darüber hinaus einen Zinsanspruch geltend. Die Parteien standen in Geschäftsbeziehungen. Die Antragstellerin handelt mit Viskosefasern. Im Jahre 2000 kaufte die Antragsgegnerin durch mehrere Verträge entsprechende Fasern von der Antragstellerin. In der Folgezeit kam es zu Streitigkeiten über die Zahlung des Kaufpreises. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Vertrag Nr. xxx-xxx/21 vom 02.03.2000. Wegen der Forderungen kam es zu einem Rechtsstreit vor dem Friedensgericht in Tel Aviv-Yaffo in Israel mit der Aktennummer 109420/2001. Dort rügte die Antragsgegnerin die Unzuständigkeit des israelischen Gerichts und berief sich auf die Zuständigkeit des russischen Schiedsgerichts. In einem koordinierten Antrag willigten die Parteien ein, die Streitigkeit vor dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation durchzuführen. Danach waren insgesamt drei Schiedsgerichtsverfahren vor dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation anhängig. Es kam dann unter dem Datum des 27.02.2002 zu drei Schiedssprüchen, und zwar Nr. 125/2001, Nr. 119/2001 und Nr. 118/2001. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs 125/2001. Wegen der Einzelheiten des Inhalts wird auf das Schriftstück Bezug genommen. Außerdem verlangt die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26.01.2004 Verzugszinsen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen. Die Antragstellerin beantragt, den am 27.02.2002 erlassenen Beschluss des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation, bestehend aus dem Vorsitzenden E. T. V. und den Schiedsrichtern S. G. Q. und W. S. G., zum Aktenzeichen 125/2001 in dem Schiedsgerichtsverfahren zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, dessen Tenor (auszugsweise) wie folgt lautet: "Das Schiedsgericht hat entschieden; Die Firma "D. C. GmbH", Deutschland, zu verpflichten, der Firma "T. H. J. Ltd.", Israel, die Summe US $ 10.503,23 der Hauptschulden, die Strafsumme US $ 2.625,81 für die Fristversäumung in der Bezahlung der Ware, die Summe US $ 1.437,41 als Entschädigung dem Kläger für die Bezahlung der Schiedsgerichtsgebühr zu bezahlen", für vollstreckbar zu erklären sowie zu erkennen, dass die Antragsgegnerin zusätzlich zur Hauptforderung verpflichtet ist, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2002 aus US $ 14.566,45 an die Antragstellerin zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen und festzustellen, dass der Schiedsspruch nicht anzuerkennen ist sowie den Zinsantrag zurückzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Antrag erfülle nicht die Anforderungen des Art. IV des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ). Urschrift oder beglaubigte Abschrift der Schiedsklausel lägen nicht vor. Der mitgeteilte koordinierte Antrag erfülle die Anforderungen nicht. Die prozessualen Mindestanforderungen seien im Schiedsverfahren nicht gewahrt worden, so dass ein Verstoß gegen den prozessualen ordre public vorliege. Es seien Beweisantritte vom Schiedsgericht übergangen worden. Das rechtliche Gehör sei nicht ausreichend gewährt, Beweise seien nur selektiv gewürdigt worden. Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge spiegelten nicht die realen Vertragsverhältnisse wider. Es handele sich um Scheingeschäfte, die nach deutschem und russischem Recht nichtig seien. Tatsächlich würden die vermeintlichen Verträge steuerpflichtige Einnahmen der mit der Antragstellerin gemeinsam agierenden Gesellschaft G. Ltd. verdecken. Diese sei die tatsächliche Vertragspartnerin. Die Antragsgegnerin habe ursprünglich mit der G. Ltd. Lieferbeziehungen unterhalten und an diese Farbpigmente geliefert, die damit Viskosefasern eingefärbt und an die Antragsgegnerin zum Weiterverkauf zurückgeliefert habe. Nach dem Vertrag Nr. 19 habe sich die G. plötzlich geweigert, einen zur Pigmentlieferung korrespondierenden Viskoseliefervertrag abzuschließen. Sie habe die Pigmente unbezahlt einbehalten, um die Antragstellerin als Vertragspartnerin durchzusetzen. Die G. habe veranlasst, dass sämtliche ausstehenden Zahlungen der Antragsgegnerin aus steuerlichen Gründen auf das Konto nach Israel gehen sollten. Die Antragstellerin sei "Briefkasten" im Rahmen eines Scheingeschäfts gewesen. Ab dem fortlaufenden Vertrag Nr. 20 habe die G. gewollt, dass die Antragstellerin auch offiziell als Vertragspartnerin in Erscheinung trete. Nachdem die G. gedroht habe, Zahlungen für gelieferte Ware zurückzuhalten, habe die Antragsgegnerin sich gefügt. Daraufhin habe die G. der Antragsgegnerin aus Russland inhaltsgleiche Verträge übersandt, bei denen lediglich die Antragstellerin anstelle der G. als Vertragspartei aufgeführt worden sei. Zu keiner Zeit sei es zu tatsächlichen Änderungen der Vertragsabwicklung gekommen. Hintergrund sei ausschließlich gewesen, dass Zahlungen aus steuerlichen Gründen nicht nach Russland geleitet, sondern über Israel abgewickelt werden sollten. Die Verträge mit den laufenden Nummern 20 bis 22, die Gegenstand der drei Schiedsklagen gebildet hätten, seien alle aus Moskau gekommen, obgleich die Antragstellerin dort weder eine Niederlassung noch ein Büro unterhalte. Die Vertragskonstruktionen verstießen gegen Gesetze der Russischen Föderation. Diese Umstände habe das Schiedsgericht ignoriert beziehungsweise nur oberflächlich geprüft. Es sei gegen den ordre public verstoßen worden, weil die Verträge wegen Scheingeschäftes und Steuerhinterziehung nichtig und zudem sittenwidrig seien. Hilfsweise erklärt die Antragsgegnerin die Aufrechnung mit Forderungen aus der Lieferung von Pigmenten an G. in Höhe von insgesamt US $ 173.406,69. Demgegenüber macht die Antragstellerin geltend, auf die Schiedsabrede habe sich die Antragsgegnerin selbst im Verfahren in Israel berufen. Im Übrigen gelte das Günstigkeitsprinzip, so dass die Vorlage der Schiedsklausel nicht erforderlich sei. Verstöße gegen den prozessualen oder materiellen ordre public seien nicht erkennbar. Die Lieferverträge seien rechtmäßige Rechtsgeschäfte gewesen. Die Parteien hätten im Übrigen eine Vielzahl von Verträgen geschlossen, auf die die Antragsgegnerin erhebliche Zahlungen geleistet habe. Mit der Aufrechnung sei die Antragsgegnerin präkludiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Der Schiedsspruch ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. 1. Gegen die Zulässigkeit des Antrages auf Vollstreckbarerklärung bestehen keine Bedenken. Das Oberlandesgericht Köln ist nach § 1062 Abs. 2 ZPO für die Entscheidung zuständig. Die Antragstellerin hat die erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Art. IV UNÜ wird durch liberaleres nationales Recht, § 1064 ZPO, abgeschwächt Es werden im deutschen Recht weniger Anforderungen an die Vorlagepflicht gestellt. Nach dem Günstigkeitsprinzip gilt die anerkennungsfreundlichere Norm. Für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ist nach den §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 1, 3 ZPO lediglich die Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglaubigter Abschrift erforderlich, nicht dagegen die Vorlage einer Übersetzung des Schiedsspruchs oder der Schiedsvereinbarung. Diese nationale Regelung hat nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ Vorrang vor der entsprechenden Bestimmung des Art. IV UNÜ (vgl. BGH, Beschl. v. 25.09.2003 - 111 ZB 68/02; BayObIGZ 2000, 233, 236; Thomas/Reichold in Thomas-Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 1061, Rn 3; Zöller-Geimer, ZPO, 24. Aufl., Anh. § 1061, Rn 3, 4 mit weiteren Nachweisen). Auf die Vorlage einer in bestimmter Weise beglaubigten Übersetzung der Schiedsvereinbarung wie auch des Schiedsspruchs kommt es demnach nicht an. Dass der koordinierte Antrag betreffend die Einleitung eines Schiedsverfahrens vorgelegen hat, wird im übrigen von der Antragsgegnerin auch nicht in Abrede gestellt. Sie hat sich im Verfahren in Israel auf die Schiedsvereinbarung berufen. 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Versagungsgründe im Sinne des Art. V UNÜ sind nicht gegeben, so dass eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung nicht in Betracht kommt. a) Dass die Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. V Abs. 1 a) UNÜ nicht wirksam sein soll, ist nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin ist im Verfahren vor dem israelischen Gericht selbst von der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung ausgegangen und hat sich dort auf die Schiedsabrede im Hinblick auf die Zuständigkeit des Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation "Commercial Arbitration Court of Chamber of Commerce and Industry of Russian Föderation, Moscow, Russia" berufen. Außerdem hat sie im Schiedsverfahren darauf Bezug genommen. b) Es liegt auch kein Verstoß gegen das schiedsrichterliche Verfahrensrecht oder den prozessualen ordre public vor. Nach Art. V Abs. 1 d), 2 b) UNÜ kann die Vollstreckbarerklärung versagt werden, wenn das Verfahrensrecht oder der ordre public verletzt sind. Eine solche Verletzung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in solchem Maße abweicht, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten rechtstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, a.a.O., § 1059, Rn 16). Nicht jeder Verfahrensfehler ist von Bedeutung, vielmehr müssen Mindeststandards an Verfahrensgerechtigkeit verletzt sein (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., § 1061, Rn 31) und die Entscheidung muss auf dieser Verletzung beruhen können. Solche Mängel des Schiedsgerichtsverfahrens sind nicht gegeben. Schiedsgerichte müssen rechtliches Gehör im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen gewähren wie staatliche Gerichte. Das rechtliche Gehör erschöpft sich nicht darin, den Parteien Gelegenheit zum Vortrag zu geben. Vielmehr muss das Gericht das jeweilige Vorbringen auch zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (vgl. BGH, NJW 1992, 2299). Das ist vorliegend geschehen. Die Argumente der Antragsgegnerin, die anwaltlich vertreten war, sind vom Schiedsgericht gehört und gewichtet worden. Dass das schiedsrichterliche Verfahren in besonderer Eile unter Verletzung der prozessualen Rechte und Verteidigungsmittel der Antragsgegnerin betrieben worden sein soll, ist nicht zu erkennen. Ausweislich des Schiedsspruchs wurde die Schiedsklageschrift am 28.06.2001 beim Handelsschiedsgericht eingereicht. Die Erwiderung der Antragsgegnerin datiert vom 05.09.2001. Diese hat auch die Gelegenheit zu weiterem Vortrag wahrgenommen. Die mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht fand am 19.12.2001 statt und der Schiedsspruch stammt vom 27.02.2002. Dass der Antragsgegnerin die Möglichkeit zum Vortrag eingeschränkt worden sei, ist nicht dargelegt. Wie sich aus dem im Schiedsspruch mitgeteilten Gang des Verfahrens vor dem Schiedsgericht ergibt, sind die Einwendungen der Antragsgegnerin erörtert worden. Das Schiedsgericht hat den Sachverhalt ausführlich dargestellt und die einzelnen Argumente der Parteien bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Selbst wenn das Schiedsgericht Beweisanträgen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht nachgegangen ist, ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Das gilt selbst bei einer fehlerhaften Beurteilung, solange sie nicht nur vorgeschoben ist, um etwa zu verdecken, dass das Schiedsgericht sich mit dem Vortrag nicht befasst hat (vgl. BGH, NJW 1992, 2299, 2300; Zöller-Geimer, a.a.O., § 1061, Rn 44). c) Auch in materieller Hinsicht ist der ordre public nicht verletzt. Ein Eingehen auf die Berechtigung der Forderung der Antragstellerin in der Sache und die Beurteilung der materiellen Rechtslage durch das Schiedsgericht ist dem Senat im vorliegenden Verfahren verwehrt. Die inhaltliche Richtigkeit des Schiedsspruchs ist nicht zu prüfen (Verbot der revision au fond, vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., § 1059, Rn 74; §1061, Rn. 40). Die vom Schiedsgericht vorgenommene Tatsachenfeststellung ist solange unangreifbar, als nicht ein Verfahrensmangel vorliegt (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O, § 1059, Rn 53). Ein solcher Fehler ist nicht dargelegt. Das Schiedsgericht hat sich mit dem Vortrag der Antragsgegnerin auseinandergesetzt, es handele sich um ein Scheingeschäft (Ziffer 5 des Schiedsspruchs). Im Ergebnis hat es sich der Argumentation der Antragsgegnerin nicht angeschlossen. Die Überprüfung der Rechtslage nach russischem Recht, insbesondere Wirtschafts- oder Steuerrecht, ist dem Senat verwehrt. d) Die Hilfsaufrechung der Antragsgegnerin greift nicht durch. Einwendungen gegen den dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Anspruch sind grundsätzlich nur im Rahmen des § 767 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., § 1061, Rn 21; § 1060, Rn 4). Eine Aufrechnung des Schuldners ohne die zeitliche Schranke des § 767 Abs. 2 ZPO ist allerdings zulässig, wenn sich das Schiedsgericht der Entscheidung über die aufgerechnete Forderung wegen Unzuständigkeit enthalten hat (BGHZ 38, 259; MDR, 1965, 374; Zöller-Geimer, a.a.O., § 1061, Rn 21). Ob diese Voraussetzung gegeben ist, kann offen bleiben. Die Zulässigkeit der Aufrechnung beurteilt sich nach deutschem Recht (Zöller-Geimer, a.a.O.) Damit sind erforderlich Fälligkeit, Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Forderung (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 387, Rn 4 ff). An dieser Voraussetzung fehlt es. Nach dem eigenen Vortrag richtet sich die (bestrittene) Forderung gegen die G. Ltd. Allerdings kann bei Treuhandverhältnissen nach § 242 BGB dem Schuldner die Aufrechnungsbefugnis zuerkannt werden (vgl. BGHZ 25, 367; 110, 81; NJW 1989, 2387; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 387, Rn 7). Für die Annahme eines solchen Rechtsverhältnisses fehlt es aber an Anhaltspunkten und Belegen. Die Gesellschaften gehören unterschiedlichen Rechtskreisen an. Dass der Grundsatz von Treu und Glauben hier ausnahmsweise eine Aufrechnung rechtfertigen soll, ist nicht anzunehmen. Demnach war der Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. 3. Der Zinsantrag ist nicht gerechtfertigt. Eine Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Zinsansprüchen außerhalb des Schiedsspruchs im Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung ist nicht erkennbar. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Streitwert: 10.503,23 US $ (Wert der Hauptforderung). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Karlsruhe | 9 Sch 01/01 | 03.03.2005 | Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit Schiedsrichterliches Verfahren: - Verfahrensvorschriften Schiedsspruch: - Zuständigkeit/Unzuständigkeit des SG Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch | |
B E S C H L U S S: 1. Der Antrag der Gläubigerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts bei der Belarussischen Industrie- und Handelskammer Minsk vom 15.08.2000 wird zurückgewiesen. Der Schiedsspruch wird im Inland nicht anerkannt. 2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 67.900,- € festgesetzt. Gründe: I. Die Gläubigerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches des Schiedsgerichts bei der Belarussischen Industrie- und Handelskammer Minsk vom 15.08.2000, in dem die Schuldnerin zur Zahlung von 129.771,26 DM und 2.370,60 US-Dollar verurteilt worden ist. Die deutsche Schuldnerin lehnte nach Benachrichtigung vom Verfahren eine Teilnahme am Schiedsverfahren ab, weil eine wirksame Schiedsvereinbarung nicht bestehe, welche die Zuständigkeit des weißrussischen Schiedsgerichts begründe. Sie kündigte an, ab sofort keine Briefe vom Schiedsgericht mehr anzunehmen. In seinem Schiedsspruch vom 15.08.2000 erklärte sich das Schiedsgericht für zuständig und entschied gleichzeitig in der Sache. Nach Art. 22 des Gesetzes der Republik Belarus über das Internationale Schiedsgericht vom 09.07.1999 Nr. 279-3 i.d.F. vom 27.12.1999 (S. 1671 d.A.) ist die Unzuständigkeitsrüge rechtzeitig vorzubringen. Das Schiedsgericht entscheidet durch Zwischenentscheid, und jede Partei kann binnen 15 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung des Entscheides eine Entscheidung des Präsidiums des Gerichts beantragen. Die Gläubigerin trägt im Wesentlichen vor, die Schiedsvereinbarung sei ohne Täuschung oder Irrtum seitens der Schuldnerin wirksam zustande gekommen, insbesondere habe die Schuldnerin rechtswirksam unterschrieben. Das Schiedsgericht habe zu Recht über die Zuständigkeit inzidenter entschieden, nachdem die Schuldnerin die Annahme weiterer Schriftstücke verweigert habe. Die Gläubigerin beantragt, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts bei der Belarussischen Industrie- und Handelskammer in Minsk (Belarus) vom 15.08.2000 für vollstreckbar zu erklären, durch den die Schuldnerin zur Zahlung von 129.771,26 DM und 2.370,60 U.S.-Dollar verurteilt worden ist. Die Schuldnerin beantragt, den Antrag der Gläubigerin zurückzuweisen und den weißrussischen Schiedsspruch aufzuheben. Die Schuldnerin trägt im Wesentlichen vor, die Schiedsvereinbarung sei nicht wirksam unterschrieben, zumindest sei die Unterschrift durch Fälschung oder Täuschung erreicht oder doch irrtümlich geleistet worden. Im Übrigen habe das Schiedsgericht zu Unrecht selbst über seine Zuständigkeit entschieden. Der Senat hat über den Inhalt des weißrussischen Rechts ein Gutachten eingeholt. Die Gläubigerin hat das Verfahren nur mit Unterbrechungen fortgeführt und unterschiedliche Prozessvertreter betraut. Vor der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 25.11.2004 hat die Schuldnerin Zweifel an der Fortexistenz der Gläubigerin geäußert und verlangt, die Gläubigerin möge die Bevollmächtigung ihres Prozessvertreters unter Darlegung ihrer eigenen Vertretungsverhältnisse nachweisen. Im Termin haben die Parteien einen bis 20.12.2004 widerruflichen Vergleich geschlossen. Für den Fall des Widerrufs hat der Senat der Gläubigerin durch Beschluss eine Frist bis 20.12.2004 zum Nachweis der Vollmacht gesetzt. Die Gläubigerin hat den Vergleich am 20.12.2004 widerrufen lassen. Am 23.12.2004 sind beim erkennenden Gericht in Form von Telefaxmitteilungen ein Handelsregisterauszug in weißrussischer Sprache und eine Vollmacht zur "außergerichtlichen" Vertretung in deutscher Sprache mit Stempel und Unterschrift eingegangen. II. Der zulässige Antrag der Gläubigerin auf Vollstreckbarerklärung des weißrussischen Schiedsspruchs vom 15.08.2000 (§ 1061 ZPO) ist nicht begründet. Die Vollstreckbarerklärung war zu versagen, weil das Schiedsgericht aufgrund eines wesentlichen Verfahrensfehlers seine Zuständigkeit bejaht hat, der gleichzeitig die Gewährleistung eines fairen Verfahrens für die Schuldnerin verletzt hat (§ 1061 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 1d und Abs. 2b UNÜ; Art. 8 Abs. 3b deutsch-sowjetischer Handelsvertrag). 1. Die Gläubigerin war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 25.11.2004 wirksam vertreten und nicht säumig. Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen vor dem Oberlandesgericht besteht im Falle mündlicher Verhandlung Anwaltszwang (§§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, 78 Abs. 1 und 3, 1063 Abs. 4 ZPO). Auf die Rüge des Mangels der Prozessvollmacht (§ 88 Abs. 1 ZPO) und Fristsetzung durch den Senat (§ 89 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO) hat die Gläubigerin eine Vollmachtsurkunde mit Handelsregisterauszug beigebracht, die nach Auffassung des Senats den Anforderungen an einen geordneten Nachweis bei wohlwollender Auslegung trotz gewisser Lücken und Ungereimtheiten gerade noch genügt. 2. Die Schuldnerin beruft sich zu Recht darauf, dass die Entscheidung über die schiedsgerichtliche Zuständigkeit durch das Schiedsgericht selbst ohne Benachrichtigung der Schuldnerin einen Verfahrensfehler darstellt, der dem für das Schiedsverfahren maßgeblichen Recht widerspricht und dabei die Gewährleistung eines fairen Verfahrens zugunsten der Schuldnerin in ordre-public-widriger Weise verletzt (§ 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 1d und Abs. 2b UNÜ; Art. IX Europäisches Übereinkommen über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit 1964; Art. 8 Abs. 3b deutsch-sowjetischer Handelsvertrag 1959/1964). a) Nach Art. V 1d UNÜ i.V.m. § 1061 Abs. 1 ZPO liegt ein Anerkennungsversagungsgrund vor, wenn die Bildung des Schiedsgerichts oder sein Verfahren dem Recht des Schiedsstaates nicht entsprochen hat. Die Literatur lässt teilweise jeden Mangel ausreichen (Schlosser, Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. 1989, Rn. 818), teilweise nur wesentliche Mängel (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl. 2000, Kap. 57, Rn. 13; ähnlich Zöller/Geimer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 1061 Rn. 39a) und teilweise nur Mängel, die nach dem Recht des Schiedsstaates ein Auf-hebungsgrund wären (MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl. 2001, Art. V UNÜ, Rn. 35). Nach Auffassung des Senats muss es sich um einen wesentlichen Verfahrensverstoß handeln, den aber das Gericht des Anerkennungsstaates selbständig zu beurteilen hat. Hier hat das russische Schiedsgericht entgegen seiner Verfahrensordnung nicht durch Zwischenentscheidung über die bestrittene Zuständigkeit entschieden und sie der Schuldnerin zugestellt, damit sie gegebenenfalls den Rechtsbehelf zum Präsidium einlegen konnte. Vielmehr hat es entgegen Art. 22 des Belarussischen Schiedsgesetzes ohne jede weitere Benachrichtigung der Schuldnerin einfach zur Hauptsache verhandelt und inzidenter entschieden. Die strikte Ablehnung der Zuständigkeit durch die Schuldnerin vermochte ein solches Verfahren nicht zu rechtfertigen, weil es der Schuldnerin einen wichtigen vorgesehenen Rechtsbehelf genommen hat und die endgültige schiedsgerichtliche Zuständigkeitsentscheidung durch einen hierfür absolut nicht zuständigen Spruchkörper erfolgt ist. Die massive Zuständigkeitsrüge der Schuldnerin musste vielmehr gerade Anlass sein, das vorgeschriebene Verfahren einzuhalten und gegebenenfalls die Entscheidung des Präsidiums nach Widerspruch herbeizuführen. Ein Verzicht auf Erlass und Zustellung der Zwischenentscheidung über die Zuständigkeit lag in der strikten Ablehnung der Schuldnerin nicht. Die Schuldnerin wollte vielmehr deutlich zum Ausdruck bringen, dass sie jede weitere Verhandlung zur Sache ablehne, sich aber nicht etwa gegen ein Verfahren wende, das die Chance zu einer Zuständigkeitsentscheidung bot, die ihrer Vorstellung entsprach. b) Der Verfahrensfehler des Schiedsgerichts verletzt nach Auffassung des Senats die Grundsätze eines fairen Verfahrens und erreicht damit die Qualität eines ordre-public-Verstoßes (§ 1061 Abs. 1 ZPO; Art. V Abs. 2b UNÜ). Es bedarf keiner weite-ren Darlegung, dass die Benachrichtigung vom Erlass rechtsmittelfähiger Entscheidungen oder auch nur von Verfahrensmaßnahmen, die eine Stellungnahme der Prozessparteien vor dem weiteren Verfahrensfortgang ermöglichen sollen, der Garantie rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) unterfällt (BVerfGE 64, 203, 206 ff.). Davon geht auch ganz offensichtlich die Regelung der vom weißrussischen Schiedsrecht vorgesehenen Zwischenentscheidung aus. Die Pflicht zur prompten Benachrichtigung über ergangene gerichtliche Entscheidungen entspricht auch den neulich verabschiedeten Unidroit-Principles of Transnational Civil Procedure (Art. 5.5: "A party should have a fair opportunity and reasonable adequate time to respond to ... orders and suggestions made by the court"). Wenn ein Gericht die vorgesehene Entscheidung einfach weglässt und sofort voll durch entscheidet, so mag offen sein, ob darin eine Gehörsverletzung liegt. Jedenfalls aber verletzt ein solches Abschneiden weiterer Äußerungsmöglichkeit, wie sie das Schiedsverfahrensrecht ausdrücklich vorsieht, die Grundsätze eines fairen Verfahrens. Wenn im staatlichen Verfahren eine ausländische Partei säumig wäre und die Kooperation von vorneherein strikt verweigern würde, so erschiene es nicht vertretbar, z.B. auf ein Versäumnisurteil zu verzichten und gleich ein gewöhnliches Sachurteil ohne Einspruchsmöglichkeit zu erlassen mit der Begründung, Kenntnisnahme des Versäumnisurteils und Einspruch seien ohne-hin nicht zu erwarten gewesen. In einer solchen Handhabe läge Willkür. Das Schiedsgericht konnte ebenso wenig einfach von seiner Verfahrensordnung abweichen in der Erwartung, die zuständigkeitsbestreitende Partei werde gegen die in der Verfahrensordnung vorgesehene Zwischenentscheidung ohnehin einen Rechtsbehelf nicht einlegen. Eigentlich war eher das Gegenteil zu erwarten, vor allem bei Aufklärung über die Rechtsbehelfsmöglichkeit und Endzuständigkeit des Präsidiums. c) Die Schuldnerin konnte diese Anerkennungsverweigerungsgründe im deutschen Vollstreckbarerklärungsverfahren noch geltend machen, obwohl sie ein Aufhebungsverfahren in Weißrussland nicht betrieben hat. Nach neuerer Auffassung ist die Nichteinlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Schiedsspruch in dessen Ursprungsstaat ohne Bedeutung (BayObLG NJW-RR 2001, 431, 432; Schlosser in: Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl., Anh. § 1061 Randnr. 75; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl. 2005 Randnr. 3908), da Art. V Abs. 1 d UNÜ dieses nicht vorsieht. Auch nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH kann eine Partei im Vollstreckbarerklärungsverfahren Aufhebungsgründe jedenfalls dann geltend machen, "wenn ... die benachteiligte Partei nach dem maßgebenden ausländischen Recht ihretwegen die Aufhebung des Schiedsspruchs noch verlangen könnte" (so BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060 l.Sp. sub b) aa); gleich BGH NJW 1984, 2763; NJW 1969, 2093 r.Sp. sub II 2b)). Im vorliegenden Falle konnte die Schuldnerin auch in Weißrussland noch Aufhebungsklage erheben, als sie sich im deutschen Vollstreckbarerklärungsverfahren auf Unzuständigkeit des Schiedsgerichts und damit auf die Fehlbehandlung der Zuständigkeitsfrage im Schiedsverfahren berief. Nach den Feststellungen des Gutachtens konnte gemäß Art. 197 der weißrussischen Zivilprozessordnung drei Jahre nach Erlass des Schiedsspruchs Aufhebungsklage erhoben werden. Der Schiedsspruch erging am 15.08.2000, das Vollstreckbarerklärungsver-fahren ist am 07.12.2000 eingeleitet worden und die Schuldnerin hat mit Schriftsatz vom 15.03.2001, eingegangen am 19.03.2001, die Zuständigkeit des Schiedsge-richts und die Behandlung der Zuständigkeitsfrage durch das Schiedsgericht gerügt, also innerhalb der weißrussischen Dreijahresfrist. 3. Auch die Berücksichtigung anderer Rechtsgrundlagen möglicher Anerkennung und Vollstreckung führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Für deutsches autonomes Anerkennungsrecht gelten im Ergebnis die gleichen Erwägungen wie zu Art. V UNÜ (§ 1061 ZPO). Das Europäische Übereinkommen über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit 1964 schränkt gegenüber dem UNÜ die Anerkennungsversagung durch den Vollstreckungsstaat teilweise ein (insbesondere Art. IX EuÜ gegenüber Art. V Abs. 1e UNÜ). Die im Streitfall wesentlichen Versagungsgründe sind davon jedoch nicht betroffen. Nach dem deutsch-sowjetischen Handelsvertrag bleibt der Schuldnerin in jedem Fall der erörterte ordre-public-Einwand (Art. 8 Abs. 3b Handelsvertrag). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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LG Köln | 85 O 177/05 | 05.06.2007 | ||
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D: Die Klägerin zu 1) nimmt als Versicherungsnehmerin, die Klägerin zu 2) als mitversichertes Unternehmen die Beklagte aus einer am 14.07.2000 policierten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern in Anspruch, dies gestützt auf den Vortrag, die im Hilfsantrag zu 1) genannten ehemaligen Vorstandsmitglieder der Klägerin zu 2) hätten als versicherte Personen der Klägerin zu 2) bei Verhandlungen und beim am 26.11.1998 zustande gekommenen Abschluss eines Catering-Service-Agreement mit dem Konsortium Z pflichtwidrig Schaden zugefügt. Der Haftpflichtprozess zwischen der Klägerin zu 2) und ihren ehemaligen Vorständen schwebt vor dem Landgericht Frankfurt. Die Beklagte trat dem Versicherungskonsortium unter Änderung der Beteiligungsverhältnisse mit Wirkung zum 01.01.2001 bei. Nach § 8 Nr. 3 der Besonderen Bedingungen liegt die Führung der Versicherung in den Händen der Y, "dessen Maßnahmen sich die mitbeteiligten Versicherer in jeder den Versicherungsvertrag betreffenden Erklärungen, bei Schuldanerkenntnissen, Vergleichen, Abrechnungen, Bedingungsänderungen, Auslegungen usw. anschließen. Jede Maßnahme, die seitens des führenden Versicherers getroffen wird, wird stillschweigend als seitens der mitbeteiligten Versicherer selbst getroffen." Nach § 2 Nr. 1 der Besonderen Bedingungen begann der Versicherungsschutz am 15.12.1999, nach § 2 Nr.3 umfasst er auch Versicherungsfälle wegen vor Beginn des Versicherungsvertrags begangener Pflichtverletzungen, von denen die Versicherungsnehmerin, ein mitversichertes Unternehmen oder eine versicherte Person bei Abschluss der Versicherung keine Kenntnis hatte. Nach § 3 Nr. 1 der Besonderen Bedingungen umfasst die Leistungspflicht des Versicherers die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Befriedigung begründeter als auch die außergerichtliche und gerichtliche Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche. Nach Ziffer 3 eines Side-Letters vom 14.07.2000 zum Versicherungsvertrag stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag den versicherten Personen zu, unabhängig davon, ob sie in Besitz des Versicherungsscheins sind und können die Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden. Die Klägerinnen beantragen: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1) und 2) als Gesamtgläubigerinnen 23.008.134,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. März 2002 zu zahlen; hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, 1. den Herren X,…; X2 …, X3 Versicherungsschutz unter dem Versicherungsantrag der Klägerin zu 1) und der Beklagten (Versicherungsschein-Nr. ….) zu gewähren und 2. im Rahmen der Gewährung des Versicherungsschutzes die berechtigten Schadensersatzansprüche der Klägerin zu 2), die Gegenstand deren Klage auf Schadensersatz gegen diese drei Herren vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Kammer für Handelssachen, dort anhängig seit dem 29. November 2005 – AZ wird nachgereicht – bis zu einer Höhe von € 23.008.134,65 zu befriedigen; weiterhin hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen als Gesamtgläubigern die durch den Abschluss und die Durchführung des Catering Services Agreement mit der Z vom 26. November 1998 entstandenen und noch entstehenden Schäden bis zu einer Höhe von € 23.008,13465 zu erstatten; äußerst hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die am 15. März 2002 und 19. April 2002 erklärten Rücktritte der Beklagten vom am 14. Juli 2000 ausgestellten Versicherungsvertrag Nr. …. unwirksam sind; weiterhin äußerst hilfsweise: Es wird festgestellt, dass 1. der Schlussbericht der Schlichter Prof. S2, Dr. S und Prof. Dr. L vom 29. September 2004 einschließlich der ergänzenden Bemerkungen zum Schlussbericht des Schlichters Dr. S für die Beklagte vollen Umfangs bindend ist sowie 2. die Führungsklausel gemäß § 8 Ziff. 3 der Besonderen Vereinbarungen vom 14. Juli 2000 zum Versicherungsschein Nr. …. vollen Umfangs für die Beklagte bindend ist sowie 3. die Beklagte an die bisherigen und zukünftigen Ergebnisse des Schiedsgerichtsverfahrens zum unter 2) genannten Versicherungsvertrag Nr. … zwischen der Klägerin zu 1) sowie der Y Versicherungs-AG, der V, W Insurance Company und der Beklagten in vollem Umfang gebunden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Akte verwiesen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage erscheint teilweise unzulässig und ist insgesamt unbegründet: Die Klägerin zu 2) ist nicht aktivlegitimiert, die Beklagte nicht passiv legitimiert, der primär geltend gemachte Zahlungsanspruch ist nicht fällig. Der Zahlungsanspruch ist derzeit unbegründet, denn die Beklagte würde, wenn sie denn passiv legitimiert wäre, zunächst und derzeit nur Rechtsschutz zur Verteidigung der vor dem Landgericht Frankfurt als Beklagte in Anspruch genommenen Vorstände schulden, denn der Versicherungsanspruch ist in der Haftpflichtversicherung gem. § 149 VVG ( und gem. § 3 Nr. 1 der Besonderen Bedingungen des Vertrags ) auf die Befreiung von begründeten und die Abwehr von unbegründeten Schadensersatzansprüchen gerichtet. Die derzeitige Zubilligung eines auf Befriedigung gerichteten Versicherungsanspruchs widerspräche dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip und stünde im Widerspruch zu dem der Beklagten eingeräumten Wahlrecht. Dass es sich bei der vorliegenden …-Versicherung um eine Haftpflichtversicherung handelt, ergibt sich bereits aus der Überschrift der Police und im Übrigen aus dem in ihr beschriebenen Versicherungsgegenstand und- umfang. Soweit die Klägerinnen hierzu meinen, § 149 VVG "passe" nicht auf den vorliegenden Versicherungsvertrag, mag richtig sein, dass dies den Klägerinnen nicht "passt", an der Maßgeblichkeit des Gesetzes und der akzeptierten Vertragsbedingung ändert dies jedoch nichts, auch nicht im gegebenen Fall der Innenhaftung, vergleiche OLG München Versicherungsrecht 2005, 540. Die beiden hilfsweise im Wege einer vorweggenommenen Deckungsklage gestellten Feststellungsanträge erscheinen unzulässig. Die Klägerinnen sind durch Verfügung vom 05.02.2007 darauf hingewiesen worden, dass diese Anträge zu präzisieren sind. Dieses ist unterblieben. Beide Anträge sind im übrigen unbegründet, weil die Beklagte nicht passivlegitimiert ist. Dies folgt aus der unter § 8 Nr. 3 der Besonderen Bedingungen vereinbarten Führungsklausel. Die von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang gemachten zusätzlichen Ausführungen wirken zusammenhanglos: Es ist nicht zu erkennen, wieso die Klägerinnen meinen, im Hinblick auf eine befürchtete Verjährungseinrede o.ä., im Hinblick auf die unterbliebene Anerkennung des Schlichterspruchs und im Hinblick darauf, dass die Klage gegen den führenden Versicherer unter Beschränkung auf den von ihm übernommen Anteil zu erheben ist, von der Beachtung der Führungsklausel dispensiert zu sein. Dem weiterhin hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung der Erstattungsverpflichtung dürfte das Feststellungsinteresse fehlen. Da der Antrag aber mangels Passivlegitimation der Beklagten in der Sache abweisungsreif ist, wäre eine bloße Prozessabweisung sinnwidrig, vergleiche Zöller – Greger 26. Auflage, § 256 ZPO, Randnummer 7. Der äußerst hilfsweise auf Feststellung der Unwirksamkeit der Rücktritte gerichtete Antrag dürfte mangels Feststellungsinteresses ebenfalls unzulässig sein, da die Unwirksamkeit der Rücktritte Voraussetzung für die Begründetheit einer vorweggenommenen Deckungsklage ist und bei ihrer Beurteilung inzident zu prüfen wäre. Da der Antrag mangels Passivlegitimation der Beklagten aber auch in der Sache abweisungsreif ist, wäre auch hier eine Prozessabweisung sinnwidrig. Die weiterhin äußerst hilfsweise gestellten Feststellungsanträge sind mangels Passivlegitimation der Beklagten unbegründet. Die im Namen der Klägerin zu 2) erhobene Klage ist darüber hinaus mangels Aktivlegitimation unbegründet, denn die Klägerin zu 2) ist nicht Versicherungsnehmerin, sondern mitversichertes Unternehmen. Anspruchsberechtigt ist als Versicherungsnehmerin nur die Klägerin zu 1), § 76 Abs. 1 VVG. Ziffer 3 a des Side-Letters ändert daran nichts, die Klausel entspricht § 75 Abs. 1 VVG. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91,709 ZPO. Streitwert: 23.008.134,65 € |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Bamberg | 8 U 81/09 | 03.02.2010 | LG Bayreuth 32 O 274/08 | |
E N D U R T E I L 1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Entschädigung für die Nutzung einer Bettenstation, die im Eigentum der Klägerin steht, für den Zeitraum 1.1.2004 bis 31.8.2004 auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Parteien vom 12.8.2002. Erstinstanzlich hat die Klägerin außerdem Auskunftserteilung bezüglich der Übernachtungen in der Bettenstation geltend gemacht. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Klage zwar zulässig sei, weil die getroffene Schiedsgerichtsvereinbarung dem Bestimmheitserfordernis des § 1029 ZPO nicht genüge. Die Klage sei aber unbegründet, weil zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung von Übernachtungsentgelten/Tagessätzen bestehe, es jedoch an einer schlüssigen Darlegung hinsichtlich der von der Beklagten vereinnahmten Übernachtungsentgelte/Tagessätze fehle. Der Anspruch auf Auskunftserteilung scheitere an § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen der ärztlichen Schweigepflicht. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird ergänzend Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 29.4.2009 zugestellte Urteil mit einem am 28.7.2009 eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.7.2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 29.07.09 form- und fristgerecht begründet. Die Klägerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel den erstinstanzlich gestellten Zahlungsantrag (nicht die Auskunftsansprüche) weiter. Sie schließt sich hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage den Ausführungen des Landgerichts an. Die Beklagte habe sich geweigert, an der Konstituierung eines Schiedsgerichts mitzuwirken. Sie habe nach Kenntnis des Hinweisbeschlusses des Landgerichts vom 10.10.2008 nicht mehr am Einwand der Schiedseinrede festgehalten und wäre insoweit auch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen. Sie - die Klägerin - sei aktiv legitimiert und habe erstinstanzlich ausreichend zur Höhe der vereinnahmten Übernachtungen und zu von der Beklagten vereinnahmten Übernachtungsentgelten vorgetragen. Auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 27.7.2009 wird ergänzend verwiesen. Die Klägerin beantragt: 1. Das Endurteil des Landgerichts Bayreuth, AZ: 32 O 274/08, vom 28.4.2009, wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 184.440,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Klägerin sei aufgrund unwirksamer Abtretung durch die A-Klinik nicht aktiv legitimiert. Sie - die Beklagte - habe die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit nicht aufgegeben, das erstinstanzliche Gericht habe über die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit dementsprechend auch entschieden. Das Festhalten an der Einrede sei nicht rechtsmissbräuchlich. Die Darlegungen der Klägerin hinsichtlich der von ihr - der Beklagten - vereinnahmten Übernachtungsentgelte seien unzutreffend. Bezüglich der …-Fallpauschalen sei ein Basispflegesatz von 72,50 € je Übernachtungstag anzusetzen. Die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten und von der Klägerin zu übernehmenden Kosten für den Betrieb der Bettenstation belaufe sich für den streitgegenständlichen Zeitraum auf 39.681,49 €. Auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 18.12.2009 wird ergänzend verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Klage ist wegen der getroffenen und von der Beklagten auch geltend gemachten Schiedsgerichtsvereinbarung bereits unzulässig. 1. Das Berufungsgericht kann, ohne gegen das Verschlechterungsverbot des § 528 ZPO zu verstoßen, die erstinstanzlich als unbegründet abgewiesene Klage als unzulässig abweisen. Das Verschlechterungsverbot greift nämlich grundsätzlich nicht, wenn das erstinstanzliche Verfahren wegen eines Verfahrensmangels unzulässig war. Deshalb kann das Berufungsgericht die von der ersten Instanz sachlich abgewiesene Klage im Fall des Fehlens von Verfahrensvoraussetzungen regelmäßig als unzulässig abweisen (BGH NJW 1999, 1113 ff., Rdnr. 8 m.w.N.; Thomas/Putzo/Reichold, 29. Aufl. § 528 Rdnr. 9; Münchener Kommentar, Rimmelsbacher, 3. Aufl., § 528 Rdnr. 56). 2. Die Unzulässigkeit der Klage folgt aus § 1032 Abs. 1 ZPO, dessen Vorraussetzungen vorliegen: a) Der Gegenstand der Klage betrifft eine Angelegenheit, die der in der Vereinbarung vom 12.8.2002 getroffenen Schiedsgerichtsvereinbarung unterfällt. Unter Nr. III "Schlussbestimmungen" heißt es dort im letzten Absatz: "Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges vor einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht auszutragen. Es gelten die Regelungen der §§ 1025 ff. ZPO (Besetzung mit drei Schiedsrichtern)." b) Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung vom 3.7.2008 die Schiedsvereinbarung geltend gemacht und die sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts Bayreuth aus diesem Grunde gerügt. c) Die Schiedsvereinbarung ist auch nicht nichtig, unwirksam oder undurchführbar. Zu Unrecht hat das Landgericht darauf abgestellt, die Schiedsgerichtsklausel genüge nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 1029 ZPO, weil ein konkretes Schiedsgericht nicht benannt sei. Die Schiedsgerichtsklausel erklärt die Regelungen der §§ 1025 ff. ZPO (Besetzung mit drei Schiedsrichtern) für anwendbar. §§ 1034 ff. ZPO regeln, wie dann zu verfahren ist, wenn die Parteien hinsichtlich der Bestellung eines Schiedsrichters keine Vereinbarung getroffen haben. Die in § 1034 Abs. 1 ZPO vorgesehene Zahl der Schiedsrichter ist auch in die Schiedsklausel aufgenommen worden. Nach § 1035 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann im schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern jede Partei einen Schiedsrichter bestellen. Diese beiden Schiedsrichter bestellen den 3. Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen. Demnach bedarf es einer Festlegung eines konkreten Schiedsgerichts in der Schiedsklausel nicht. Soweit sich das vom Landgericht zitierte Thüringer Oberlandesgericht (DB 2006, 271 ff., Rdnr. 2) auf die Kommentierung in Zöller/Geimer, ZPO, 24. Aufl., § 1029 Rdnr. 48 beruft, ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn dort ist ausgeführt, dass eine Schiedsvereinbarung mangels genügender Bestimmtheit nichtig ist, wenn das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht weder eindeutig bestimmt noch bestimmbar ist, weil nach der Schiedsklausel zwei verschiedene ständige Schiedsgerichte in Betracht kommen (Zöller, Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1029 Rdnr. 53). Dieser Fall, der auch der in der genannten Kommentarstelle zitierten Rechtsprechung zugrunde liegt, ist jedoch vorliegend nicht gegeben. So liegt dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt (BGH NJW 83, 1267 ff.) eine Konstellation zugrunde, nach der zwei verschiedene ständige Schiedsgerichte in Betracht kamen. Hinsichtlich der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG Z 2000, 57 ff.) war ein Schiedsgericht der Handwerkskammer vereinbart, wobei zwei Handwerkskammern in Betracht kamen, ohne dass eine von ihnen eindeutig bestimmbar gewesen wäre. In dem vom Oberlandesgericht Köln zu entscheidenden Fall (Köln OLGR 2006, 28) war eine Schiedsvereinbarung deshalb nicht zustande gekommen, weil die Vereinbarung erst noch in einer gesonderten Urkunde festgelegt werden sollte. An einer genügenden Bestimmtheit fehlt es dagegen vorliegend nicht, da nicht nur die Zahl der Schiedsrichter bereits in der Klausel bezeichnet, sondern auch ausdrücklich auf die Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO Bezug genommen worden ist. d) Die Schiedsgerichtsklausel ist auch wirksam vereinbart worden. Insbesondere war die Einhaltung der in § 1031 Abs. 5 bezeichnenden Form, dass nämlich die Urkunde nur Vereinbarungen in Bezug auf das schiedsrichterliche Verfahren enthalten darf, nicht erforderlich. Denn die Regelung gilt nur, wenn an der Schiedsvereinbarung ein Verbraucher beteiligt ist, wie dies aber vorliegend nicht der Fall war. Die Parteien selbst sind als juristische Personen keine Verbraucher. Verbraucher sind nach § 13 BGB (nur) natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Als Verbraucher kommen daher nur die Brüder … und die Gesellschafter der Beklagten in Betracht, soweit sie in eigenem Namen handelten. Es handelt sich um Ärzte mit eigener Praxis, also selbständig tätige Ärzte, mithin Unternehmer nach § 14 Abs. 1 BGB (Palandt, BGB, 69. Aufl., § 14 Rdnr. 2). Mit der Vereinbarung zum Betrieb des Gesundheitszentrums B. (Vorbemerkung I der Vereinbarung) mit einer Gemeinschaftspraxis der Brüder … , zweier Kliniken (…) und einer zentralen OP-Einrichtung (Nr. II der Vereinbarung) wollten sie im Wesentlichen die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit der Beteiligten in einem gemeinsamen Anwesen (Gesundheitszentrum) in verschiedenen Formen regeln (s. auch Landgericht Bayreuth, Urteil vom 26.9.2007, Az: 22 O 181/07). e) Der Senat kann sich auch nicht der Argumentation der Klägerin anschließen, die Berufung der Beklagten auf die Schiedsgerichtsvereinbarung sei deshalb treuwidrig, weil die Beklagte weder den von der Klägerin vorgelegten Schiedsrichtervertrag unterzeichnet noch selbst einen Schiedsrichter bestellt habe. Der Schiedsrichtervertrag kommt gem. § 1035 Abs. 2 ZPO mit Zugang der Ernennungsanzeige zustande (Thomas/Putzo, Reichold, ZPO, 29. Aufl., vor § 1029 Rdnr. 8). Wie bereits ausgeführt, enthält § 1035 ZPO gesetzliche Regelungen, wie zu verfahren ist, wenn eine Partei einen Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt (§ 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Der Klägerin war (und ist) es unbenommen, nach den gesetzlichen Vorschriften, so wie in der Schiedsklausel vorgesehen, vorzugehen. Ein treuwidriges Verhalten der Beklagten kann demnach nicht allein darin gesehen werden, dass sie ihrerseits keinen Schiedsrichter benannt hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Karlsruhe | 8 U 80/06 | 05.06.2007 | LG Karlsruhe, Urt.v. 24.2.06 - 14 O 176/04 KfH III | Schiedsvereinbarung: - Inhalt, Bestimmtheit/Umfang; - Schiedseinrede Schiedsspruch: - Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut sonstige Gerichtsverfahren |
Z W I S C H E N - U N D E N D U R T E I L I. Die Nebenintervention der Streithelferin auf Seiten der Beklagten wird zugelassen. II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2006 (14 O 176/04 KfH III) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens, des Streits über die Zulassung der Nebenintervention und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der Klägerin auferlegt. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung durch Bürgschaft im Sinne des § 108 Abs" 1 ZPO in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Art Sicherheit in Höhe von 120% des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision und die Rechtsbeschwerde werden nicht zugelassen. VI. Der Berufungsstreitwert und der Gegenstandswert des Verfahrens über die Zulassung der Nebenintervention werden jeweils auf 30 Mio. EUR (§ 39 Abs. 2 GKG) festgesetzt. Gründe I. 1. Die Klägerin, die aufgrund Vertrages vom 30.06.1995 (Anlage K 2) nebst Ergänzungsvereinbarungen vom 27.02.1997 und vom 13.02.1998 in Karlsruhe eine Anlage zur thermischen Abfallbehandlung (Thermoselect-Anlage) errichten ließ, verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Wandelung dieses Vertrages, die Rückzahlung der entrichteten Vergütung in Höhe von 145.192.054,52 EUR nebst Zinsen und die Beseitigung der Anlage, soweit diese von der Beklagten errichtet worden ist. Die Parteien streiten in erster Linie um die Zulässigkeit der Klage, die Passivlegitimation der Beklagten und um die Voraussetzungen der Wandelung. Darüber hinaus streiten die Beteiligten um die Zulässigkeit der am 14.03.2007 erfolgten Nebenintervention auf Seiten der Beklagten. Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, die im Wesentlichen wechselseitig geltend gemachte Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages betrafen, schlossen die Parteien Anfang August 2000 eine Schiedsvereinbarung. Das Verfahren endete durch Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 19.01.2002. Der Schiedsspruch hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut (wobei mit "Beklagte" die Klägerin des hiesigen Verfahrens und mit "Klägerin" die Beklagte des hiesigen Verfahrens gemeint sind): "I. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin den Betrag von … DM zu zahlen. Der Betrag ist fällig bei Abnahme der Anlage. II. 1. Die Abnahme erfolgt nach Beseitigung der von der Genehmigungsbehörde im Bescheid über die Dauerbetriebsgenehmigung bezeichneten Mängel und nach Erledigung der Auflagen des Bescheids sowie nach der Optimierung des Quenchwäschers und des Sedimentierungssystems mit dem Ziel, den Betrieb der Anlage bei Volllast zu ermöglichen (d. h. ununterbrochener Betrieb von drei Linien mit 10 t Mülldurchsatz/h über einen Zeitraum von einer Woche) je auf Kosten der Klägerin. 2. Die Parteien bemühen sich um eine Einigung darüber, - ob und inwieweit Auflagen dieses Bescheids rechtlich angegriffen werden sollen und - welcher Liefer- und Leistungsumfang von der Abnahme erfasst sein soll. Die Parteien bemühen sich ferner einvernehmlich um eine Genehmigung der Beschickung des Reaktors mit Müll bereits ab 800°. 3. Die Klägerin übernimmt ab Abnahme für die Dauer von einem Jahr die Gewährleistung für die Ausmauerung des Reaktors, soweit nicht mehr als zehn An- und Abfahrten erfolgen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab Abnahme erlischt die Gewährleistung endgültig. 4. Soweit sich die Parteien über Abnahme, Gewährleistung oder die Frage aus Ziff. 2 nicht einigen können, kann jede Seite das vereinbarte Schiedsgericht erneut anrufen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Schiedsvertrag vom ... diesen Streit mit umfasst. Das Schiedsgericht hat in diesem Fall eine Billigkeitsentscheidung in möglichst enger Anlehnung an die vertraglichen Bestimmungen zu treffen. III. Mit Abnahme und Zahlung des Restwerklohns nach I. sind sämtliche bis heute nach Grund und Höhe entstandenen wechselseitigen Ansprüchen der Parteien aus dem Werkvertrag vom 30.06.1995 einschließlich der dazu getroffenen Ergänzungsvereinbarungen und Absprachen, soweit sie Gegenstand von Klage und Widerklage dieses Schiedsgerichtsverfahrens sind oder hätten sein können, erledigt. IV. Die außergerichtlichen Kosten …“ In der Folgezeit kam es wiederum zum Streit zwischen den Parteien. Dabei ging es insbesondere auch um Ursachen und Verantwortlichkeiten dafür, dass der angestrebte Anlagendurchsatz unterschritten wurde. Am 16.01.2004 erhob die Beklagte Schiedsklage, mit der sie u. a. die Feststellung begehrte, dass die Klägerin nicht zur Wandelung des oben genannten Werkvertrages berechtigt sei. Das Verfahren wurde nicht weiter betrieben, nachdem die Klägerin die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestritt und sich weigerte, einer für die Nebentätigkeitsgenehmigung des Schiedsrichters erforderlichen Kostenteilung zuzustimmen. Am 15.03.2004 hat die Klägerin die Wandelung des Werkvertrages vom 30.06.1995 erklärt und am 29.10.2004 die vorliegende Wandelungsklage eingereicht. Fürsorglich hat die Klägerin das Wandelungsbegehren auch im Wege der am 30.12.2004 erhobenen Schiedsklage verfolgt. Auch dieses Verfahren wurde nicht weiter betrieben, weil sich die Parteien darauf verständigten, das Verfahren ruhen zu lassen, bis die staatlichen Gerichte die Frage der Zuständigkeit verbindlich geklärt haben. Die Beklagte hat die Schiedseinrede erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte nicht Vertragspartnerin der Klägerin sei und zudem die Voraussetzungen des Wandelungsrechtes nicht erfüllt seien. Auch gesetzliche Ansprüche auf Rückzahlung der Vergütung bestünden nicht. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und des Parteivorbringens im Einzelnen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das von der Klägerin mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts nebst Berichtigungsbeschluss vom 11. Mai 2006 (AS I 2425 ff.) Bezug genommen. 2. Die Klägerin macht zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen geltend: Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Beklagte Partei des Werkvertrages vom 30.06.1995. Das Urteil beruhe auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin, weil Klagvortrag unberücksichtigt geblieben sei. Es sei widersprüchlich, weil das Gericht nicht erkennen lasse, dass es von der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten wirklich überzeugt sei. Darüber hinaus habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft Beweise nicht erhoben und den Vertrag fehlerhaft ausgelegt. Fürsorglich macht die Klägerin geltend, dass ihr -falls die Beklagte nicht Partei des Werkvertrages sei - der Rückzahlungsanspruch (entgegen der Auffassung des Landgerichts) gemäß §§ 812 Abs. 1, 826 BGB zustünde. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die Voraussetzungen der Wandelung im Streitfall erfüllt. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung sei hierfür schon nach der vertraglichen Regelung nicht erforderlich gewesen. Die gegenteilige Meinung des Landgerichts sei verfahrens- und rechtsfehlerhaft, sie beruhe insbesondere auf Auslegungsfehlern und habe die Klägerin überrascht ("klassische" Überraschungsentscheidung). Unzutreffend sei auch, dass die Wandelung drei Nachbesserungsversuche voraussetze. Vielmehr ergebe eine richtige Vertragsauslegung das Erfordernis von nur zwei Nachbesserungsversuchen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei es nicht nur zu einem fehlgeschlagenem Nachbesserungsversuch gekommen. Das Landgericht habe verfahrens- und rechtsfehlerhaft Nachbesserungen vor und nach dem Schiedsspruch unberücksichtigt gelassen. Wiederum verfahrens- und rechtsfehlerhaft habe das Landgericht verkannt, dass im Streitfall jedenfalls sowohl eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, als auch weitere Nachbesserungsversuche entbehrlich gewesen seien, denn die Beklagte habe eine weitere Nachbesserung unzumutbar verzögert und schließlich einen untauglichen Ertüchtigungsvorschlag vom 16.01.2004 vorgelegt, der letztlich eine Verweigerung der Mangelbeseitigung bedeute. Damit habe sich die Beklagte als unzuverlässig erwiesen, was nicht zuletzt in ihrer generellen Unfähigkeit zum Ausdruck komme, eine auch nur halbwegs vertragskonforme Leistungsfähigkeit der Anlage sicherzustellen. Die Klägerin b e a n t r a g t zuletzt: 1. Den Beitritt der Streithelferin auf Seiten der Beklagten zurückzuweisen. 2. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 24.02.2006 (14 O 176/04 KfH III) verurteilt, a) die Zustimmung zur Wandelung des Vertrages über die schlüsselfertige Errichtung einer Thermoselect-Anlage zur thermischen Abfallbehandlung für das Projekt Karlsruhe vom 30.06.1995 nebst Ergänzungsvereinbarungen vom 27.02.1997 und 13.02.1998 zu erklären, b) an die Klägerin 145.192.054,53 EUR nebst Zinsen aus 109.237.510,42 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit 26.11.2004 zu zahlen, c) die von ihr in Ausführung des Vertrages über die schlüsselfertige Errichtung einer Thermoselect-Anlage zur thermischen Abfallbehandlung für das Projekt Karlsruhe vom 30.06.1995 nebst Ergänzungsvereinbarungen vom 27.02.1997 und 13.02.1998 und gemäß der technischen Spezifikation vom Juni 1995 auf dem Grundstück in Karlsruhe, Hansastraße 50, Flurstück 14639 (Blatt 39819 des Grundbuchs von Karlsruhe), errichteten Teile der Thermoselect-Anlage zu beseitigen, wobei sich der Beseitigungsanspruch der Klägerin auf alle Anlagenteile bezieht, die sich oberhalb der in den beigefügten Längs- und Querschnittspläneneingezeichneten blauen Linien befinden und nicht in Beton ausgeführt sind. 2. Es wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 24.02.2006 (14 O 176/04 KfH III) festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet mit der Rücknahme der von ihr zu beseitigenden Teile der Thermoselect-Anlage Karlsruhe. H i l f s w e i s e b e a n t r a g t die Klägerin, das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.02.2006 (14 O 176/04 KfH III) aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Karlsruhe zurückzuverweisen. H i l f s w e i s e verfolgt die Klägerin ihre ursprünglichen Berufungsanträge weiter. Diese lauten: 1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 24.02.2006 (14 O 176/04 KfH III) verurteilt, a) die Zustimmung zur Wandelung des Vertrages über die schlüsselfertige Errichtung einer Thermoselect-Anlage zur thermischen Abfallbehandlung für das Projekt Karlsruhe vom 30.06.1995 nebst Ergänzungsvereinbarungen vom 27.02.1997 und 13.02.1998 zu erklären, b) an die Klägerin 145.192.054,53 EUR nebst Zinsen aus 109.237.510,42 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit 26.11.2004 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgewähr der von der Beklagten zu beseitigenden Teile der Thermoselect-Anlage Karlsruhe, c) die von ihr in Ausführung des Vertrages über die schlüsselfertige Errichtung einer Thermoselect-Anlage zur thermischen Abfallbehandlung für das Projekt Karlsruhe vom 30.06.1995 nebst Ergänzungsvereinbarung vom 27.02.1997 und 13.02.1998 und gemäß der technischen Spezifikation vom Juni 1995 auf dem Grundstück in Karlsruhe, ..., Flurstück ... (Blatt 39819 des Grundbuchs von Karlsruhe), errichteten Teile der Thermoselect- Anlage zu beseitigen. 2. Es wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 24.02.2006 (14 O 176/04 KfH III) festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet mit der Rücknahme der von ihr zu beseitigenden Teile der Thermoselect-Anlage Karlsruhe. Die Beklagte und deren Streithelferin b e a n t r a g e n: Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie bringt darüber hinaus im Wesentlichen vor: Das Landgericht hätte die Klage aufgrund der erhobenen Schiedseinrede als unzulässig abweisen müssen. Darüber hinaus folge die Unzulässigkeit der Klage daraus, dass die Klaganträge nicht hinreichend bestimmt und auf tatsächlich wie rechtlich unmögliche Leistungen gerichtet seien. Unbeschadet des Fehlens der werkvertraglichen Wandelungsvorrausetzungen, sei der Klägerin der Ausspruch der Wandelung im Hinblick auf die gegenseitigen Kooperations- und Treuepflichten verwehrt gewesen. Darüber hinaus könne die Klägerin das Wandelungsrecht wegen Versäumung der Jahresfrist gemäß § 23 Abs. 2 des Werkvertrages nicht mehr ausüben; die letzte Nachbesserung sei am 07.08.2002 erfolgt. Schließlich scheitere der Wandelungsanspruch der Klägerin auch daran, dass sie eigenmächtige Modifikationen der Anlage vorgenommen sowie den Verzicht auf die Wandelung erklärt habe. Mit Schriftsatz vom 02.02.2007 hat die Klägerin der Streithelferin den Streit verkündet mit der Aufforderung, auf Seiten der Klägerin dem Rechtsstreit beizutreten. Mit am 14.03.2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom Vortage ist die Streithelferin auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten. Die Klägerin rügt die Zulässigkeit dieser Nebenintervention, während die übrigen Beteiligten sie für zulässig erachten. Wegen des Vortrages der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Beitritt der Streithelferin auf Seiten der Beklagten ist zulässig. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klage kann bereits deshalb nicht stattgegeben werden, weil sie unzulässig ist. Die Berufung war daher mit dieser Maßgabe zurückzuweisen. A. Der Beitritt der Streithelferin auf Seiten der Beklagten ist zulässig (§ 66 ZPO). Dies war im Hinblick auf den Antrag der Klägerin auf Zurückweisung der Nebenintervention durch Zwischen-Urteil (§ 71 ZPO), das - wie hier - mit der Entscheidung über die Berufung unproblematisch verbunden werden kann (BGH MDR 1982, 650), auszusprechen. Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit eine Partei obsiegt, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Der Begriff des rechtlichen Interesses - im Gegensatz zu einem bloß wirtschaftlichen oder sonstigen tatsächlichen Interesse erfordert, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Die Streithelferin hat (übereinstimmend mit der Beklagten) vorgebracht, für den Fall, dass die Klägerin im Prozess obsiegt, könne die Beklagte bei ihr Regress nehmen. Dieses Vorbringen ist durch Bezugnahme auf den Vertrag vom 01.12.1991 und den übereinstimmenden Vortrag der Beklagten hinreichend glaubhaft gemacht. Sowohl die Beklagte als Hauptpartei, als auch die Streithelferin sind sich einig, dass die Streithelferin aufgrund vertraglicher Verbundenheit der Beklagten regresspflichtig wäre, falls die Wandelungsklage Erfolg hätte und der der Wandelung gegebenenfalls zugrunde liegende Mangel auf der seitens der Streithelferin überlassenen Technologie beruhen würde. Ohne Erfolg macht die Klägerin demgegenüber geltend, ein stattgebendes Urteil würde keinesfalls feststellen, dass die von der Streithelferin an die Beklagte lizenzierten Schutzrechte und das technische Know-how unzureichend gewesen seien und die Streithelferin daher zur Rückzahlung von Lizenzgebühren verpflichtet wäre. Im Falle eines stattgebenden Urteils würde vielmehr nur feststehen, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung gegenüber der Klägerin zur Errichtung einer vertragskonformen Anlage in Karlsruhe nicht nachgekommen sei. Die Klägerin habe nicht behauptet, dass die Thermoselect-Technologie an sich mangelhaft sei. Es ist zwar möglich, dass ein etwa festgestellter Mangel, der gegebenenfalls zum Wandelungsrecht führt, nur auf einen Fehler der Beklagten zurückzuführen ist, also nicht auf der zur Verfügung gestellten Technologie an sich beruht. Ebenso wahrscheinlich ist aber auch der Fall, dass sich herausstellt, dass etwa der gerügte Hauptmangel an den Hochtemperaturreaktoren auf die von der Streithelferin der Beklagten zur Verfügung gestellten Technologie zurückzuführen ist. Ob das eine oder andere tatsächlich bei streitiger Entscheidung festgestellt werden würde, darauf kommt es hier nicht an. Unerheblich ist auch, ob die Klägerin eine solche Behauptung (die Technologie an sich sei mangelhaft) aufgestellt hat. Entscheidend ist vielmehr, dass die Streithelferin behauptet oder befürchtet, wegen eines etwa festgestellten Mangels im vorliegenden Wandelungsrechtsstreit gegebenenfalls der Beklagten regresspflichtig zu sein und dies hinreichend glaubhaft macht. B. Die Klage ist gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO als unzulässig abzuweisen, weil sie in einer Angelegenheit erhoben worden ist, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist und die Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache gerügt hat. 1. Die Beklagte hat die Schiedseinrede rechtzeitig erhoben, da sie sie nicht nur in den vorbereitenden Schriftsätzen, sondern auch im Termin vom 14. Dezember 2005 vor dem Landgericht vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache ausdrücklich vorgebracht hat (Protokoll vom 14.12.2005, As. I 2051). 2. Die Klage ist im Sinne des § 1032 ZPO in einer Angelegenheit erhoben worden, die Gegenstand der im vereinbarten Schiedsspruch vom 19. Januar 2002 enthaltenen Schiedsvereinbarung ist. a) Der oben genannte Schiedsspruch ist rechtlich -wie jeder Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut -als Vergleich zu qualifizieren, wie § 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausdrücklich besagt. Ein solcher Schiedsspruch kann daher gemäß § 1029 Abs. 2 ZPO eine Schiedsvereinbarung enthalten. In Nr. II.4. des Schiedsspruchs/Vergleichs vom 19. Januar 2002 haben sich die Parteien darüber verständigt, dass sie sich der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterwerfen, sofern sie sich über Abnahme, Gewährleistung oder Fragen aus Nr. II.2. nicht einigen können. Damit haben die Parteien am 19. Januar 2002 wirksam eine Schiedsklausel vereinbart, was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt. Streit besteht insoweit nur hinsichtlich der Reichweite dieser Schiedsklausel. b) Die vorliegende Wandelungsklage wird von der Schiedsklausel umfasst. aa) Das Landgericht (LG U 14) gelangt im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis, dass die Schiedsklausel der Beklagten keine Schiedseinrede gegenüber dem Wandelungsbegehren der Klägerin gebe. Hieran ist der Senat schon deshalb nicht gebunden, weil die vorgenommene Auslegung nicht überzeugt (BGH MDR 2004, 1434). Darüber hinaus berücksichtigt sie nicht hinreichend die feststehenden Begleitumstände und die Interessenlage der Parteien. bb) Die Reichweite einer Schiedsvereinbarung kann nicht ein für allemal festgelegt werden. Sie richtet sich vielmehr nach dem im Wege der Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien, die darüber zu bestimmen haben, welche Streitigkeiten sie der Entscheidung des Schiedsgerichts unterwerfen wollen (BGHZ 40, 320, 325). Die Schiedsklausel (Nr. II.4.) besagt zunächst, dass sie neben Streitigkeiten über die Abnahme auch solche über die "Gewährleistung" umfasst. Zu letzteren zählen insbesondere auch Wandelungsansprüche gemäß § 634 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F. Wenn die Klägerin dem entgegenhält, dies beziehe sich ausschließlich auf die in Nr. II.3. (zusätzlich) übernommene Gewährleistung für die Ausmauerung des Reaktors, so ist dies weder zwingend noch nahe liegender. Eine Beschränkung, dass sich die Gewährleistung nur auf einen bestimmten Teil der Werkleistung bezieht, lässt sich dem Wortlaut der Schiedsklausel nicht entnehmen; Nr. II.3. wird hier nicht einmal genannt. Wäre eine solche Beschränkung - wie von der Klägerin geltend gemacht - gewollt gewesen, dann hätte eine entsprechende Formulierung nahegelegen. Hingegen wird aufgrund der der Schiedsklausel vorangehenden Formulierungen im Schiedsspruch hinreichend deutlich, dass mit der "Abnahme" (Nr. II.4.) die Abnahme der gesamten Anlage gemeint ist. So ist etwa in Nr. I. festgelegt, dass der von der Klägerin zu zahlende Betrag "bei Abnahme der Anlage" fällig ist. Hieran anknüpfend wird in Nr. II.1. bestimmt, wann diese Abnahme zu erfolgen hat, nämlich "nach Beseitigung der … bezeichneten Mängel und nach Erledigung der Auflagen … sowie nach der Optimierung des Quenchwäschers und des Sedimentierungssystems mit dem Ziel, den Betrieb der Anlage bei Volllast zu ermöglichen (d. h. ununterbrochener Betrieb von drei Linie mit 10 t Mülldurchsatz/h über einen Zeitraum von einer Woche), …". Auch § 19 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages vom 30.06.1995 schließt die Abnahme bloß einzelner Anlagenteile aus; hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien (auch) diese Regelung mit dem vereinbarten Schiedsspruch ganz oder teilweise aufheben oder abändern wollten, bestehen nicht. Streitigkeiten über die Abnahme betreffen im Regelfall (und auch im Streitfall) in erster Linie die Frage der Freiheit des Werkes von wesentlichen Mängeln (§ 640 Abs. 1 BGB a. F.; § 19 des Vertrages vom 30.06.1995). Solche Mängel sind wiederum entscheidend für das Bestehen von Gewährleistungsrechten (§ 634 BGB a. F.; "IV. Gewährleistungen", §§ 20 bis 24 des oben genannten Vertrages). Dem Schiedsspruch, insbesondere der Schiedsklausel, lässt sich nicht entnehmen, dass Streitigkeiten über Mängel zwar hinsichtlich der Abnahme insgesamt vor dem Schiedsgericht auszutragen sind, dies aber hinsichtlich der Gewährleistung nur gelten soll, soweit die gehörige Ausmauerung des Reaktors (Nr. II.3.) in Frage steht. Die (einheitliche) Formulierung Nr. II.4. spricht vielmehr dafür, beides gleich zu behandeln; eine Einschränkung hinsichtlich der "Gewährleistung" erwähnt die Schiedsklausel nicht. Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut geht auf einen Vergleichsvorschlag des Schiedsrichters zurück, der u. a. mit Rücksicht auf die anstehende weitere Zusammenarbeit der Parteien begründet wurde. Die Parteien gingen damals davon aus, dass mit gehöriger Erfüllung der im Schiedsspruch übernommenen Pflichten, der Werkvertrag endgültig abgewickelt (durchgeführt) werden konnte und auf der Grundlage des geschlossenen Vergleichs (Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut) ihre (streitigen) Rechtsbeziehungen bereinigt sind. Beiden Parteien lag daran, möglichst bald die Voraussetzungen für die Zahlung des Restwertlohns einerseits und die Fertigstellung und endgültige Inbetriebnahme der Anlage zur Entsorgung der Siedlungsabfälle andererseits zu schaffen. Diesem Ziel diente es nicht zuletzt, die Frage der Abnahme der Anlage in Nr. II.1. des Schiedsspruchs (Vergleichs) zu regeln. Damit kam es auf das zeitintensive und potentiell streitträchtige Verfahren in §§ 15 ff. des Werkvertrages, das der Abnahme (§ 19 des Vertrages) vorgeschaltet war, nicht mehr an. Dieses ging gleichsam im Schiedsspruch und damit in der Schiedsklausel auf. Wenn die Parteien unter diesen Umständen Streitigkeiten über die Abnahme und Gewährleistung der Entscheidung des Schiedsgerichts unterwerfen wollten (Nr. II.4), dann entspricht es zur Erreichung des gemeinsamen Ziels der Parteien am ehesten, wenn damit alle streitigen Mängel umfasst sind. Denn damit wird die Frage einer Zuständigkeitsaufspaltung zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit gebannt. Die Vermeidung einer solchen Aufspaltung liegt aus Gründen der Rechtssicherheit, der Wirtschaftlichkeit und Eilbedürftigkeit in höchstem Maß im Interesse der Parteien. Immerhin gibt die Klägerin zu, dass die Schiedsklausel jedenfalls ("nur") für den Fall von Meinungsverschiedenheiten über die in Nr. II.1. bis 3. des Schiedsspruchs geregelten Punkte gilt. Dort geht es aber um die Beseitigung bezeichneter Mängel, insbesondere um die Optimierung des Quenchwäschers und des Sedimentierungssystems mit dem Ziel, den Betrieb der Anlage bei Volllast zu ermöglich (d. h. ununterbrochener Betrieb von drei Linien mit 10 t Mülldurchsatz/h über einen Zeitraum von einer Woche). Streitigkeiten wegen dieser Mängel sind also auch nach dem Vorbringen der Klägerin von der Schiedsklausel umfasst. Es kann aber kaum dem oben genannten Interesse bzw. Willen der Parteien entsprechen und wäre geradezu sinnwidrig, wenn bei Streitigkeiten über die Abnahme der Anlage das Schiedsgericht nur über das Vorhandensein dieser Mängel befinden dürfte, auch wenn die Abnahme wegen erheblicher anderer zutage getretener, insbesondere durchsatzrelevanter, Mängel verweigert wird. Eine vernünftige Entscheidung bzw. Billigkeitsentscheidung wäre dem Schiedsgericht so nicht möglich. Die bereits anhand des Wortlauts und nach Sinn und Zweck des Vergleichs nahe liegende Auslegung (siehe oben), dass sich die Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts auf alle streitigen Mängel unbeschadet der Frage erstreckt, ob sich die Parteien um die Abnahme oder Gewährleistung streiten, wird wiederum auch durch die sich aus oben genannten Umständen ergebende Interessenlage der Parteien bekräftigt. Dass die Parteien, die u. a. wegen etwa streitiger Mängel eine Schiedsabrede getroffen haben, danach differenzieren wollten, ob es um die Gewährleistung oder die Abnahme geht, erscheint unter den genanten Gesichtspunkten fern liegend. Es ist kein vernünftiger, im Interesse der Parteien liegender Grund dafür ersichtlich, dass der Streit über das Bestehen ein und derselben Mängel vor unterschiedlichen Gerichten (staatlichem Gericht, Schiedsgericht) ausgetragen werden sollte, je nachdem, ob um die Abnahme oder Gewährleistung (hier: Wandelung) gestritten wird. Sowohl bei einer etwaigen Klage der Beklagten auf Abnahme als auch der Wandelungsklage der Klägerin ist bzw. wäre u. a. der Frage nachzugehen (gewesen), ob die Beklagte alles erforderliche im Sinne der Vereinbarung vom 19.01.2002 getan hat, damit der erforderliche Anlagendurchsatz erreicht wird, mithin die Anlage frei von wesentlichen Mängeln ist. Für das Wandelungsbegehren nach § 23 Abs. 2 des Vertrages muss allerdings der Mindestdurchsatz von 180.000 t Siedlungsabfall im Jahr unterschritten werden. Eine doppelte Sachverhaltsfeststellung (Beweisaufnahme) und dem damit einhergehenden zusätzlichen Kosten und Zeitaufwand verbunden mit der Gefahr widersprüchlicher Feststellungen und Entscheidungen konnten die Parteien schwerlich gewollt haben. c) Diesem Auslegungsergebnis stehen die gesamten Ausführungen der Klägerin zur Schiedseinrede nicht entscheidend entgegen. Soweit sie nicht bereits abgehandelt wurden, ist auf das klägerische Vorbringen noch wie folgt einzugehen: Die Klägerin meint, damals nicht bekannte oder nicht absehbare Anlagenmängel sollten durch Nr. II.4. nicht betroffen werden. Das ist nicht plausibel. Sinn der Schiedsklausel ist doch gerade, spätere Meinungsverschiedenheiten durch ein weiteres Schiedsverfahren zu bereinigen. Die bis zum Schiedsspruch streitigen Fragen und Ansprüche sollten durch III. des Vergleichs erledigt sein. Damit kann sich die Schiedsklausel logisch nur auf künftige Streitpunkte und Ansprüche erstrecken. Unbegründet ist auch die Befürchtung der Klägerin, die nochmalige Befassung des Schiedsgerichts hätte den im Schiedsspruch festgelegten Zahlungsanspruch der Beklagten nachträglich wieder in Frage stellen können. Insoweit besteht bereits ein Zahlungstitel (Nr. I.), der von einem weiteren Schiedsverfahren grundsätzlich nicht mehr berührt wird. Auch der Umstand, dass die Parteien (ausdrücklich) eine Ermächtigung zu einer Billigkeitsentscheidung (§ 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO) getroffen haben, kann obiges Auslegungsergebnis - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht in Frage stellen. Die mit einer solchen Ermächtigung verbundenen Chancen und Risiken für die Parteien liegen in der Natur der Sache, geben aber für die hier vorzunehmende Auslegung kaum etwas her. Zur Untermauerung ihrer Rechtsauffassung gibt die Klägerin ferner zu bedenken, auch für den Fall, dass es der Beklagten gelungen wäre, die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Abnahme zu schaffen, hätte die Klägerin bei späterem (also nach der Abnahme) Nichterreichen des in § 23 Abs. 2 des Vertrages geregelten Jahresdurchsatzes von 180.000 t, die Wandelung erklären können. Es kann dahinstehen, ob in einem solchen Fall im Hinblick auf die Regelung in Nr. III. des Schiedsspruchs die Schiedseinrede noch erfolgreich hätte erhoben werden können. Denn darum geht es hier nicht. Im Streitfall geht es um die (Mindest-)Erfüllung von Nr. II.1 des Schiedsspruchs, um das Vorhandensein behaupteter Anlagemängel, die sich darin äußern, dass der Mindestanlagendurchsatz nicht erreicht wird und die die Klägerin zum Anlass nimmt, die Abnahme (§ 19 des Vertrages) zu verweigern und die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Schließlich bringt die Klägerin vor, Grund für das Wandlungsbegehren seien vor allem neue, bei Erlass des Schiedsspruchs noch gar nicht festgestellte Anlagemängel. Auch das verhilft ihr nicht zum Erfolg. Die Klägerin stützt ihr Wandlungsverlangen gerade auch darauf, dass die Beklagte - entgegen Nr. II.1. des Schiedsspruchs - die Quenchwäscher nicht gehörig optimiert habe. Im Übrigen hätte jeder vor Abnahme zu Tage getretener (weiterer) wesentliche Mangel der Abnahme entgegengestanden und wäre vom Schiedsspruch erfasst gewesen. 3. Die Schiedsvereinbarung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht undurchführbar (§ 1032 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO); eine solche Feststellung vermag der Senat nicht zu treffen. Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Die Klägerin bringt vor, die Schiedsklausel sei an die Person des bereits in der Schiedsvereinbarung vom 25.07./04.08.2000 benannten Präsidenten des OLG Stuttgart gebunden. Der Schiedsrichter sei aufgrund seines Schreibens vom 11.02.2002 weggefallen. Beides ist nicht richtig. a) Alleine aus dem Umstand, dass sich der aufgrund der Vereinbarung vom 25.07./04.08.2000 benannte Schiedsrichter in einen umfangreichen Streitstoff eingearbeitet hat, die Parteien diesem besonders vertraut und ihm sogar die Ermächtigung zu einer Billigkeitsentscheidung gegeben haben, folgt nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit, dass die Schiedsabrede an gerade diesen Schiedsrichter gebunden ist. Es geht insoweit um die Frage, ob sich die Parteien einig waren, bei Ausfall des Schiedsrichters ihre Streitigkeit durch ein staatliches Gericht entscheiden zu lassen, anstatt einen anderen Schiedsrichter zu benennen. Eine solche Einigung besteht nicht. Gemäß § 1039 Abs. 1 ZPO ist immer dann, wenn das Amt eines Schiedsrichters endet, ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Nach dem Gesetz folgt somit aus der Tatsche, dass ein zuvor benannter Schiedsrichter wegfällt, gerade nicht auch die Undurchführbarkeit der Schiedsabrede, mögen die Parteien mit dem benannten Schiedsrichter sehr zufrieden gewesen sein. Vielmehr setzt die Undurchführbarkeit insoweit stets eine hiervon abweichende Vereinbarung der Parteien voraus, woraus sich entnehmen lässt, dass bei Wegfall des benannten Schiedsrichters auch die Schiedsabrede entfallen soll (vgl. § 1039 Abs. 2 ZPO). Eine schriftliche oder sonst ausdrückliche Abrede hierüber haben die Parteien nicht getroffen. Für eine konkludente Vereinbarung fehlt es - wie gesagt - an hinreichend sicheren Anhaltspunkten. Dass die Parteien der Person des Schiedsrichters so entscheidende Bedeutung zugemessen haben, dass von dessen Amt die Aufrechterhaltung der Schiedsvereinbarung abhängen sollte, ist nicht besonders wahrscheinlich. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass nur der benannte Schiedsrichter aus Sicht beider Parteien in der Lage war, eine vernünftige Entscheidung zu treffen, bestehen nicht. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass es keine anderen Personen gibt, die ebenso kompetent und vertrauenswürdig sind, wie der benannte Schiedsrichter. b) Ohnehin lässt sich nicht feststellen, dass der benannte Schiedsrichter ausgefallen ist, jedenfalls kann sich die Klägerin hierauf nicht berufen. Darüber, ob er für die hier erhobene Wandelungsklage zur Verfügung steht, hat sich der Schiedsrichter nicht geäußert. Vielmehr betraf sein Schreiben vom 11.02.2004 die Schiedsklage der Beklagten vom 16.01.2004. Allerdings wurde mit der Schiedslage auch die Feststellung begehrt, dass die (jetzige) Klägerin nicht zur Wandelung berechtigt ist (Klagantrag Nr. 4, Anlage B 1). Dem Schreiben vom 11.02.2004 lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass er für diese Klage von vorneherein nicht zur Verfügung stehe. Vielmehr hat er in seinen Schreiben vom 20.01.2004 und 11.02.2004 sinngemäß angegeben, er könne als Schiedsrichter deshalb nicht zur Verfügung stehen, weil er aufgrund des Schreibens des Rechtsvertreters der (jetzigen) Klägerin eine Nebentätigkeitsgenehmigung seines Dienstherren nicht erhalten werde. Denn die (jetzige) Klägerin stimme weder eine Kostenteilung noch einer Billigkeitsentscheidung zu. Das bedeutet, dass der Schiedsrichter dann zur Verfügung steht, wenn dieses Hindernis beseitigt ist, also die (jetzige) Klägerin ihre Zustimmung zur Kostenteilung erklärt hat (die Zustimmung zur Billigkeitsentscheidung ergibt sich schon aus dem oben genannten Schiedsspruch). Auf den Umstand, dass der Schiedsrichter derzeit (mangels Zustimmung zur Kostenteilung) nicht zur Verfügung steht, kann sich die Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen. Denn die Klägerin ist aufgrund der vereinbarten Schiedsklausel im oben genannten Schiedsspruch verpflichtet, ihre Zustimmung zur Kostenteilung zu erteilen, mag sie noch so fest davon überzeugt sein, dass sie im Schiedsgerichtsverfahren obsiegen wird bzw. würde. Wie sich wiederum den Äußerungen des Schiedsrichters in seinem oben genannten Schreiben entnehmen lässt, war den Parteien aufgrund des vorangegangenen Schiedsverfahrens bewusst, dass der Schiedsrichter nur bei vereinbarter Kostenteilung zur Verfügung stehen kann. Wenn die Parteien unter diesen Umständen eine erneute Schiedsvereinbarung unter Benennung/ Beibehaltung des bisherigen Schiedsrichters treffen, dann liegt hierin zugleich die konkludente Zustimmung, die bekannten Voraussetzungen der Nebentätigkeitsgenehmigung des Schiedsrichters zu schaffen. Die Klägerin handelt somit pflichtwidrig, wenn sie ihr Einverständnis zur Kostenteilung versagt; ihr ist es verwehrt sich auf den damit herbeigeführten Wegfall des Schiedsrichters zu berufen (§ 242 BGB). 4. Die Parteien haben keinen Vertrag über die Aufhebung der Schiedsvereinbarung vom 19.01.2002 geschlossen. Zu einer stillschweigenden Aufhebung der Schiedsklausel - wie die Klägerin meint -ist es nicht gekommen. Voraussetzung für eine Aufhebungsvereinbarung wäre u. a., dass die Beklagte aus Sicht der Klägerin einen derartigen Willen gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht hat. Das ist aber nicht der Fall. Die Beklagte hat vielmehr zu keinem Zeitpunkt einen Zweifel daran gelassen, dass sie an der Schiedsklausel festhalten will. Die Klägerin will einen auf den Verzicht gerichteten Willen der Beklagten in der Erhebung der Klage vom 18.05.2004 erblicken und führt hierzu aus, sie habe deshalb davon ausgehen können, dass die Beklagte auf ein Schiedsverfahren verzichtet habe und den Rechtsstreit ausschließlich vor den ordentlichen Gerichten austragen werde. Einen dahingehenden Verzichtswillen der Beklagten durfte die Klägerin schon deshalb nicht entnehmen, weil die Beklagte in der Klageschrift vom 18.05.2004 ihren gegenteiligen Willen zum Ausdruck gebracht hat, indem sie auf die erneute Schiedsklage vom 16.01.2004 Bezug genommen und ausgeführt hat, dass diese allein aus Gründen, die die (hiesige) Klägerin zu vertreten habe, bislang nicht habe durchgeführt werden können. Die Schiedsklage vom 16.01.2004 hat u.a. auch das hiesige Wandlungsbegehren in Form einer negativen Feststellungsklage zum Gegenstand (vgl. Antrag Nr. 4). Die Klägerin durfte also allein aufgrund der Klage vom 18.05.2004 nicht von einem (konkludenten) Aufhebungswillen der Beklagten ausgehen. Ohnehin spricht die Anfrage der Rechtsanwälte der Klägerin im Schreiben vom 20.10.2004, ob die Beklagte Schiedseinrede erheben will, eher dagegen, dass die Klägerin von einem Aufhebungswillen der Beklagten ausgegangen ist. Das Antwortschreiben der damaligen Rechtsvertreter der Beklagten vom 27.10.2004 enthält das ausdrückliche Festhalten an der Schiedsabrede. Auch im Zeitraum davor hat die Beklagte kein Verhalten gezeigt, das auf einen Willen, die Schiedsabrede aufzuheben, schließen lässt. In Betracht kommt insoweit höchstens der Zeitraum ab Zugang des Antwortschreibens der Klägerin vom 05.03.2004 auf das Schreiben der Beklagten vom 18.02.2004 bis zum Zugang des oben genannten Schreibens der Beklagten vom 27.10.2004. Abgesehen davon, dass bloßem Schweigen grundsätzlich nicht die Qualität einer Willenserklärung zukommt, kann jedenfalls in dem Umstand, dass das Schiedsverfahren in oben genanntem Zeitraum nicht weiterbetrieben wurde, noch nicht auf einen Aufhebungswillen der Beklagten geschlossen werden. 5. Schließlich ist die Erhebung der Schiedseinrede nicht treuwidrig (§ 242 BGB), wie die Klägerin meint. Die Klägerin konnte vor Einreichung ihrer Wandelungsklage nicht darauf vertrauen, die Beklagte werde die Schiedseinrede nicht erheben. Denn mit Schreiben vom 27.10.2004 (a.a.O.) hat die Beklagte ihr gegenüber unmissverständlich Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht. Die Beklagte verhält sich auch nicht widersprüchlich, wenn sie einerseits die Schadensersatzklage vom 18.05.2004 erhoben hat und andererseits im Streitfall die Schiedseinrede erhebt. Sie hat dies mit der zutreffenden Rechtsauffassung begründet, dass die Schadensersatzklage einen von der Wandelungsklage abweichenden Streitgegenstand betreffe und daher von der Schiedsabrede nicht erfasst werde. Soweit die Schadensersatzklage mit dem Verhalten der (hiesigen) Klägerin bei Durchführung des Werkvertrages hinsichtlich der Anlage in Karlsruhe begründet wird und die Parteien um Mängel, Abnahmepflichten und etwaige Gewährleistungsrechte, insbesondere um die hier in Frage stehende Berechtigung des Wandelungsverlangens, streiten, geht es nur um rechtliche Vorfragen, über die weder rechtskräftig entschieden wird, noch den Streitgegenstand der Schadensersatzklage bilden. Hingegen bezieht sich die Schiedsvereinbarung ausdrücklich nur auf Streitigkeiten, die die Abnahmepflicht oder Gewährleistungsrechte bzgl. der Anlage in Karlsruhe betreffen; von Schadensersatzansprüchen wegen Treupflichtverletzungen oder solchen aus Delikt, ist hier nicht die Rede. Auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 14.02.2005 lässt sich kein treuwidriges Verhalten herleiten, wie die Klägerin meint. Darin hat die Beklagte nur erklärt, die unter dem 30.12.2004 eingereichte Schiedsklage der Klägerin sei nur bedingt erhoben und damit unzulässig. Einer Durchführung dieser (identischen) Schiedsklage hat sich die Beklagte damit nicht verweigert. Sie hat im Gegenteil ausdrücklich ihre Bereitschaft erklärt, an diesem Schiedsverfahren mitzuwirken (vgl. Nr. 4 des oben genannten Schreibens). Schließlich ist die Schiedseinrede nicht deshalb treuwidrig, weil sich die Beklagte im Vorfeld der Wandelungsklage unfair verhalten habe, indem die damaligen Rechtsanwälte der Beklagten erklärten, für die angekündigte Wandelungsklage nicht zustellungsbevollmächtigt zu sein, was eine Parteizustellung im Ausland und erhöhte Zustellungskosten (Übersetzungskosten) zur Folge hatte. Es bleibt letztlich bloße wenn auch nicht ganz fern liegende -Vermutung, dass die Beklagte ihre damaligen Rechtsanwälte in Wahrheit schon mit der Vertretung im bevorstehenden Wandelungsprozess mandatiert hatten. Es kann daher dahinstehen, ob das behauptete unfaire Verhalten der Beklagten dieser die Schiedseinrede abgeschnitten hätte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision und die Rechtsbeschwerde sind nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO sowie des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO nicht vorliegen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Brandenburg | 8 SchH 2/03 | 02.10.2003 | Bildung des Schiedsgerichts: - Benennungsverfahren Sonstige Gerichtsverfahren: - Verfahrensgegenstand, Kostenentscheidung | |
B E S C H L U S S: Die Anträge der Verfahrensbeteiligten, dem jeweils anderen Teil die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, werden zurückgewiesen. Gründe: Eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO, wie sie die Verfahrensbeteiligten erstreben, kann nur in kontradiktorischen Verfahren der ZPO ergehen, in denen eine Kostengrundentscheidung möglich ist (BGH NJW-RR 2001, 1007=MDR 2001, 647; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 91 a ZPO Rn. 7). Um ein solches Verfahren handelt es sich bei dem Verfahren der Bestellung eines Schiedsrichters gemäß §§ 1035, 1062 ZPO nicht. Dieses Verfahren ist nicht kontradiktorisch, wenngleich der Antragsgegner anzuhören ist. Eine Kostengrundentscheidung ergeht in diesem Verfahren ohne Rücksicht auf dessen Ausgang nicht. Vielmehr bliebe die Entscheidung über etwaige Kostenerstattungsansprüche für dieses Verfahren dem Schiedsgericht vorbehalten. Die "Erledigungserklärung" des Antragstellers stellt sich danach als Antragsrücknahme dar, die auch nicht eine Kostengrundentscheidung entsprechend § 269 Abs. 4 ZPO zur Folge hat. Damit ist zugleich die "Bedingung" erfüllt, unter die die Antragsgegnerin ihren Verzicht auf die Einrede der Schiedsgerichtsvereinbarung gestellt hat. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Beteiligten ihre etwaigen Kostenerstattungsansprüche vor dem ordentlichen Gericht zu verfolgen haben. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 1065 Abs. 1 S. 2 ZPO. Gegenstandswert: 3.400,00 €. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Brandenburg | 8 SchH 04/00 (2) | 27.11.2002 | sonstige Gerichtsverfahren: - Kostenentscheidung | |
B E S C H L U S S : Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 19.07.2000 sind von der Antragsgegnerin € 602,56 (sechshundertzwei Euro 56/100) nebst 5 % Zinsen seit dem 26.09.2002 an den Antragsteller zu erstatten. Die Berechnung ist beigefügt. Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist rechtskräftig. Die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Belehrung Gegen die Kostenfestsetzungsbeschluss ist das Rechtsmittel der Erinnerung zulässig, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem oben bezeichneten Gericht eingegangen sein muß. Die Zwangsvollstreckung aus diesem Beschluß darf gemäß § 798 ZPO frühestens zwei Wochen nach Zustellung an den Kostenschuldner beginnen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Brandenburg | 8 SchH 02/02 | 03.02.2003 | Bildung des Schiedsgerichts: - Ersatzbenennung sonstige Gerichtsverfahren: - Zust | |
B E S C H L U S S: Das Brandenburgische Oberlandesgericht in Brandenburg an der Havel erklärt sich für nicht zuständig und verweist das Verfahren an das zuständige Kammergericht in Berlin. G R Ü N D E: Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist für die vom Antragsteller begehrte Bestellung eines Schiedsrichters örtlich nicht zuständig. Die Parteien haben in ihrer Schiedsvereinbarung vom 27. Juni 2001 ein Oberlandesgericht nicht im Sinne des § 1062 Abs. 1 ZPO bestimmt. Die Zuständigkeit richtet sich deshalb nach dem Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1043 ZPO). Einen solchen Ort haben die Parteien zwar nicht ausdrücklich vereinbart. Der Wille der Parteien, das Schiedsverfahren in Berlin durchzuführen, ergibt sich aber mittelbar aus den Erklärungen in der Schiedsvereinbarung. So haben die Parteien jedenfalls für Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5.000,- DM einen Schiedsrichter mit Sitz in Berlin bestimmt und für den Fall von dessen Verhinderung angeordnet, daß die Architektenkammer in Berlin einen Schiedsrichter bestellen soll. Auch der Werkvertrag ist in Berlin geschlossen, wo beide Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ansässig waren. Schließlich haben für das durchzuführende Schiedsverfahren wiederum sowohl der Antragsteller in seinem Schreiben vom 14. Oktober 2002 als auch der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 10. Januar 2003 jeweils Schiedsrichter mit Sitz in Berlin vorgeschlagen. Für die Bestellung eines Schiedsrichters ist deshalb das Kammergericht zuständig. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Hamm | 8 SchH 01/98 | 10.02.1999 | Verbandsschiedsgerichtsbarkeit sonstige Gerichtsverfahren: - Verfahrensgegenstand, Feststellung Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, Satzungen; - Erstreckung auf Dritte, Bindung der Vereinsmitgli | |
I. Es wird festgestellt, daß ein schiedsrichterliches Verfahren vor dem Schiedsgericht des Verbands für das Deutsche Hundewesen VDH e.V. wegen der Streitigkeiten der Parteien betreffend die Jagdgebrauchsprüfung des Antragsgegners vom 11./12.10.1997 zulässig ist. II. Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. V. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 2.500 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin ist Mitglied im Antragsgegner, einem Rassehund-Zuchtverein, der seinerseits Mitglied im Verband für das Deutsche Hundewesen VDH e.V. ist. In dem Rechtsstreit der Parteien 16 C 251/98 AG Hamm rügt die Antragstellerin, die mit ihrem Hund an einer Jagdgebrauchsprüfung des Antragsgegners vom 11./12.10.1997 teilgenommen hat, aufgrund von Vorfällen bei dieser Prüfung die Verletzung ihrer formellen und materiellen Rechte verbunden mit einem Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz. In jenem Verfahren hat der Antragsgegner die Einrede des Schiedsvertrages erhoben und unter Berufung auf § 43 seiner Satzung die Auffassung vertreten, für die Entscheidung der Streitigkeit sei ausschließlich das ständige Schiedsgericht des VDH zuständig. Die Antragstellerin begehrt deshalb (sinngemäß) in dem vorliegenden Verfahren die Feststellung, daß ein schiedsrichterliches Verfahren vor dem Schiedsgericht des Verbands für das Deutsche Hundewesen VDH e.V. wegen der Streitigkeiten der Parteien betreffend die Jagdgebrauchsprüfung des Antragsgegners vom 11./12.10.1997 unzulässig sei. Das Amtsgericht hat den bei ihm anhängigen Rechtsstreit bis zur Entscheidung in dieser Sache ausgesetzt. Die Antragstellerin macht geltend, daß sie im Zuge ihrer Aufnahme als Mitglied des Antragsgegners nie eine Satzung oder Schiedsgerichtsordnung erhalten habe. Außerdem sei die Satzungsänderung, mit der u.a. § 43 der Satzung des Antragsgegners in der von ihm vorgelegten Fassung auf der Mitgliederversammlung vom 5.4.1996 verabschiedet worden sein soll, nicht wirksam beschlossen worden. Zumindest aber liege eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung für den hier streitigen Vorfall schon deshalb nicht vor, weil diese Satzungsänderung erst am 3.6.1998 in gehöriger Form zum Vereinsregister angemeldet worden sei. Die Antragstellerin vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, daß eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung nach der Neufassung der §§ 1025 ff. ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrens vom 22.12.1997 (SchiedsVfG) ihr als Privatperson gegenüber nur noch unter Beachtung der Formvorschrift des § 1031 Abs. 5 ZPO und nicht durch einseitige Regelung in der Vereinssatzung hätte getroffen werden können. Schließlich beruft sich die Antragstellerin darauf, daß für Streitigkeiten im Zusammenhang mit jagdlichen Prüfungen auch nach Auffassung des VDH keine Zuständigkeit seines Schiedsgerichts, sondern allenfalls eine solche des Jagdgebrauchshundeverbands e.V. (JGHV) gegeben sei, in dem der Beklagte - unstreitig - ebenfalls Mitglied ist. Auch diese Zuständigkeit sei ihr gegenüber aber nicht wirksam begründet. Gleichwohl sehe sie sich durch die Satzung des Antragsgegners, der selbst nicht wisse, welches Schiedsgericht zuständig sei, in unklarer Weise zwei unterschiedlichen Schiedsgerichtsverfahren und -ordnungen ausgesetzt und müsse sich deshalb auf die Zuständigkeit eines staatlichen Gerichts verlassen können. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Antrags und hilfsweise die Feststellung, daß ein schiedsrichterliches Verfahren zwischen den Parteien wegen des Prüfungsgeschehens am 11./12.10.1997 zulässig sei. Er beruft sich darauf, daß die auf der Mitgliederversammlung vom 5.4.1996 wirksam beschlossene Satzung schon am 14.5.1996 mit allen notwendigen Unterlagen zur Eintragung beim Registergericht eingereicht worden sei, und meint, daß für den hier zugrunde liegenden Vorfall jedenfalls wegen des Zeitpunkts des Entstehens der Streitigkeit, der noch im Jahre 1.997 liege, materiell das "alte" Recht über das Schiedsverfahren Anwendung finden müsse, vertritt jedoch darüber hinaus den Standpunkt, daß auch unter der Geltung des SchiedsVfG eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliege, da die Errichtung eines Schiedsgerichts durch Vereinssatzung unter § 1066 ZPO n.F. falle und 1031 ZPO n.F. in gleicher Weise ausschließe, wie nach altem Recht § 1048 ZPO a.F. die Vorschrift des § 1027 ZPO a.F. ausgeschlossen habe. II. 1. Der Antrag ist gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO zulässig. Das angerufene Gericht ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sachlich und örtlich zuständig. Da ein zuständiges Oberlandesgericht in der VDH-Schiedsgerichtsordnung nicht bezeichnet ist, weil diese aus der Zeit vor Verkündung und Inkrafttreten des SchiedsVfG stammt, und auch der für die örtliche Zuständigkeit ersatzweise maßgebliche Ort des Schiedsverfahrens aufgrund der Regelung in § 12 dieser Ordnung nicht feststeht, ist in analoger Anwendung des § 26 Abs. 1 der VDH-Schiedsgerichtsordnung davon auszugehen, daß das für das dort bezeichnete Landgericht Dortmund zuständige Oberlandesgericht örtlich zuständig sein soll. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das schiedsrichterliche Verfahren ist zulässig: a) Die Rechte und Pflichten des Mitglieds eines eingetragenen Vereins bestimmen sich nach der Satzung des Vereins, der sich das Mitglied mit seinem Eintritt freiwillig unterwirft. Der Aufnahmevertrag enthält das rechtsgeschäftliche Einverständnis des Mitglieds mit den vereinsintern geltenden gesetzlichen Vorschriften und der privatautonom durch den Verein gesetzten Regelungen, insbesondere seiner Satzung. Diese werden mit Wirksamwerden des Aufnahmevertrages für das einzelne Mitglied bindend, ohne daß es auf die Kenntnis des Inhalts einzelner Regelungen der Satzung ankommt (vgl. Reichert/van Look, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rn. 640). Es ist allgemein bekannt, daß jeder eingetragene Verein eine Satzung besitzt, die typischerweise über den gesetzlichen Mindestinhalt hinaus nicht nur die innere Verfassung des Vereins, sondern auch einzelne Rechte und Pflichten von Mitgliedern regelt. Es liegt in der Natur der Sache, daß diese Vereinssatzung nur einheitlich gegenüber allen Mitgliedern gelten kann und nicht unterschiedlich danach, in welchem Umfang dem Beitretenden Regelungen der Satzung bekannt sind. Es liegt an dem einzelnen, sich ggf. vor dem Beitritt - notfalls auch durch Einsicht in das Vereinsregister - Kenntnis vom Inhalt der Satzung zu verschaffen. Einer besonderen Individualvereinbarung zwischen Verein und Mitglied über den Aufnahmevertrag hinaus bedarf es deshalb zur Begründung der in der Satzung geregelten Rechte und Pflichten nicht. Wer wie die Antragstellerin nach ihrer eigenen Darstellung einem Verein beitritt, ohne überhaupt Kenntnis vom Inhalt der Satzung zu haben, gibt damit zu verstehen, daß er diese - im Rahmen des gesetzlich Zulässigen - auch ohne konkrete Kenntnis ihres Inhalts akzeptiert. Im übrigen war die Antragstellerin bereits Mitglied beim Antragsgegner, als die hier in Rede stehende neue Satzung vom 5.4.1996 verabschiedet wurde. b) Das Schiedsverfahren kann vorliegend nur aufgrund des § 43 dieser Satzung des Antragsgegners vom 5.4.1996 zulässig sein. Daß schon zuvor unter Geltung der alten Satzung eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen worden wäre, behauptet auch der Antragsgegner nicht. Er räumt ein, daß die alte Satzung vom 4.11.1990 in der Fassung vom 16.1.1994 zwar auch eine Schiedsgerichtsklausel enthielt, nach der aber lediglich die VDH-Schiedsgerichtsordnung in Bezug genommen war, ohne diese zugleich zum Bestandteil der Satzung zu erheben, was jedoch notwendig gewesen wäre (vgl. zu dieser Notwendigkeit allgemein Senat, NJW-RR 1993, 1535, 1536). aa) Die Satzung des Antragsgegners vom 14.5.1996 ist indes erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam geworden, welche unstreitig nicht vor der Anmeldung vom 3.6.1998 erfolgt ist. Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach bei eingetragenen Vereinen die Eintragung der Satzungsänderung konstitutive Wirkung hat. Sie ist vorher weder im Außen- noch im Innenverhältnis des Vereins verbindlich (vgl. BGHZ 23, 122, 128; OLG Köln NJW 1964, 1575; Palandt/Heinrichs, Rn. 1 zu § 71 BGB; Reichert/van Look, Rn. 434). Auf die vom Antragsgegner vorgetragenen Gründe, warum es zur Verzögerung der Eintragung gekommen ist, kommt es insoweit nicht an. Hinreichende Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 14.5.1996 bestehen jedoch nicht. Ein Einberufungsmangel bezüglich der Versammlung ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Antragstellerin dazu, daß die Versammlung nicht an einem Karfreitag hätte anberaumt werden dürfen, sind schlicht abwegig. Sie finden in der Satzung des Antragsgegners keine Stütze. Ebenso berührt es die Wirksamkeit des gefaßten Beschlusses nicht, daß nur wenige der Mitglieder zu der Versammlung erschienen waren, § 20 Abs. 2 der Satzung des Antragsgegners. § 25 Abs. 1 der Satzung erfordert für satzungsändernde Beschlüsse lediglich eine qualifizierte Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auch war die vorgesehene Satzungsänderung als Tagesordnungspunkt in der fristgerecht ergangenen Einladung unter Mitteilung des Satzungsentwurfs nebst Schiedsgerichtsordnung enthalten. Daß die erschienenen Mitglieder nach Darstellung der Antragstellerin diesem Tagesordnungspunkt nicht mehr die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt haben, weil sie zuvor andere Punkte, von denen sie überrascht worden seien (Rücktritt des bisherigen Vorsitzenden), hitzig diskutierten, berührt die Wirksamkeit der Beschlußfassung ebenfalls nicht. Die Mitgliederversammlung ist insofern autonom und handelt in eigener Verantwortung. Wäre sie mehrheitlich der Auffassung gewesen, die Satzungsänderung nicht mehr sachgerecht diskutieren zu können, so hätte sie diesen Punkt vertagen können. bb) Es kommt deshalb darauf an, ob die erst mit Eintragung der neuen Satzung in das Vereinsregister im Jahre 1998 wirksam gewordene Schiedsgerichtsklausel in § 43 der Satzung auch den vorliegenden Streit der Parteien über die Jagdgebrauchsprüfung des Antragsgegners vom 11./12.10.1997 erfaßt. Das ist zu bejahen. Regelungsgehalt der Klausel ist nämlich, daß ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Streitigkeiten nicht mehr vor den staatlichen Gerichten, sondern statt dessen vor dem eingerichteten Schiedsgericht ausgetragen werden sollen. Anhaltspunkte dafür, daß bereits bestehende Streitigkeiten, die jedoch bislang noch nicht zu einem Gerichtsverfahren geführt haben, hiervon ausgenommen sein sollen, sind nicht ersichtlich. Diesem Regelfall entsprechend sieht auch die neue Gesetzesfassung nicht vor, daß nur künftig entstehende Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt werden können. Im Gegenteil werden in § 1029 ZPO Streitigkeiten, die schon entstanden sind, und solche, die erst künftig entstehen, gleichberechtigt nebeneinander genannt. cc) Die Wirksamkeit der im vorstehend beschriebenen Sinne zu verstehenden Schiedsgerichtsklausel in § 43 der Satzung des Antragsgegners beurteilt sich nach dem neuen, seit dem 1.1.1998 geltenden Recht. Das folgt aus der Übergangsregelung in Art. 4 § 1 Abs. 1 SchiedsVfG. Als Schiedsvereinbarung im Sinne dieser Vorschrift sind auch Schiedsklauseln in Vereinssatzungen anzusehen. Da aber wie oben ausgeführt die hier vorliegende Klausel vor der Eintragung in das Vereinsregister keine Wirkung im Verhältnis zu den Mitgliedern gehabt hat, gilt für die materielle Wirksamkeit dieser Klausel bereits das neue Recht. dd) Damit ist entscheidend, ob im Verhältnis der Parteien der Formvorschrift des § 1031 Abs. 5 ZPO genügt sein muß oder ob für die in der Vereinssatzung enthaltene Klausel die Bestimmung des § 1066 ZPO gilt, der inhaltlich dem § 1048 ZPO a.F. entspricht. Nach bislang h.M. war § 1048 ZPO a.F. auch auf ein Schiedsgericht anzuwenden, das in der Satzung einer juristischen Person festgelegt ist (BGHZ 88, 314, 316 = NJW 1984, 1355; BGHZ 47, 172, 174 = NJW 1967, 1268; weitere Nachweise s. bei Musielak-Voit, Rn. 5 zu § 1048 ZPO a.F., Fn 15). Der Gesetzgeber hat diese Frage bei der Neufassung der §§ 1025 ff. ZPO durch das SchiedsVfG bewußt offen gelassen und sich nicht positiv der Meinung der Reformkommission angeschlossen, wonach auch solche Schiedsklauseln - entgegen der bislang h.M. - vertragsrechtlichen Charakter haben, um die weitere Rechtsentwicklung im Anschluß an die Entscheidung des EuGH vom 10.3.1992 (RIW 1992, 492) nicht zu präjudizieren (vgl. BT-Drucksache 13/5274, S. 66, zu § 1066). Der Senat ist der Auffassung, daß auch unter der Geltung des neuen Rechts weiterhin davon auszugehen ist, daß satzungsgemäß angeordnete Schiedsgerichte eines eingetragenen Vereins vertraglichen Schiedsvereinbarungen nicht gleichzustellen sind und deshalb unter § 1066 ZPO fallen. Sie sind, gerade weil sie in der Satzung fixiert sind, für das einzelne Mitglied regelmäßig nicht zu "vereinbaren" und - was entscheidender ist - die einheitliche Regelung gegenüber allen Mitgliedern im Verein erscheint sachgerecht (ebenso Musielak-Voit, Rn. 1 zu § 1066 ZPO). Die schon für §1048 ZPO a.F. angeführten Gründe, daß gerade bei juristischen Personen wegen des im Einzelfall ohne Mitwirkung der verbleibenden Mitglieder möglichen Mitgliederwechsels ein besonderes Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsbeziehungen zwischen juristischer Person und allen Mitgliedern besteht, und das insbesondere bei Idealvereinen vom Gesetzgeber anerkannte Interesse daran, interne Streitigkeiten auf der Grundlage der den Vereinen grundgesetzlich garantierten Autonomie auch unter weitgehender Ausschaltung staatlicher Gerichte entscheiden zu können (vgl. Musielak-Voit, Rn. 5 zu § 1048 ZPO a.F.), gelten unverändert fort. Es kommt hinzu, daß der Gesetzgeber bei der Neuregelung jedenfalls nicht das Ziel verfolgt hat, die Formvorschriften für Schiedsklauseln in Vereinssatzungen und in Satzungen von Kapitalgesellschaften zu verschärfen. Denn ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 1066 ZPO (BT-Drucksache 13/5274, S. 66) ist der Entwurf davon ausgegangen, daß derartige Klauseln angesichts der liberaleren Formvorschriften des § 1031 ZPO n.F. künftig auch dann keinen Bedenken begegneten, wenn man ihnen vertragsrechtlichen Charakter beimesse. c) Eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts des JGHV wird vom Antragsgegner nicht geltend gemacht, so daß es einer Entscheidung über den nur hilfsweise für diesen Fall gestellten Antrag im Schriftsatz der Antragstellerin vom 10.12.1998 nicht bedarf. Die Satzung des Antragsgegners ist auch eindeutig; sie sieht lediglich die Zuständigkeit des in § 43 bestimmten Schiedsgerichts vor. Daß der Antragsgegner sich und seine Mitglieder in § 1 Abs. 4 seiner Satzung auch der Satzung des JGHV und seinen Ordnungen unterworfen hat, reicht zur Begründung der Zuständigkeit eines etwaigen in diesen Bestimmungen eingerichteten Schiedsgerichts nicht aus (so schon in einem ähnlich gelagerten Fall Senat, NJW-RR 1993, 1535, 1536). 3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO. Die grundsätzliche Bedeutung der Sache folgt daraus, daß der Gesetzgeber die Frage des vertraglichen Charakters von Schiedsklauseln in Vereinssatzungen wie oben ausgeführt bewußt offen gelassen hat, um die Klärung der weiteren Rechtsentwicklung zu überlassen, und daß zu dieser Frage bereits unter der Geltung des alten Rechts divergierende Auffassungen vertreten worden sind. Gerade im Hinblick auf die von der Reformkommission aufgegriffene bisherige Mindermeinung und die von ihr angesprochene Rechtsprechung des EUGH ist zu erwarten, daß diese Diskussion unter der Geltung des neuen Rechts wieder belebt werden wird. Es ist auch zu erwarten, daß diese Frage wegen der Vielzahl von juristischen Personen, die Schiedsklauseln in ihren Satzungen verankern, künftig wiederholt auftreten wird. 4. Der Wert für das vorliegende Feststellungsverfahren ist nach § 3 ZPO zu schätzen und, da es sich nur um ein vorgelagertes Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit handelt, mit einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache zu bemessen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte für das Interesse der Antragstellerin an der Entscheidung des Verfahrens gerade durch ein staatliches Gericht erschien dem Senat eine Festsetzung mit 1/2 des von der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren angegebenen Wertes angemessen |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Celle | 8 Sch H 04/02 | 15.08.2003 | Schiedsvereinbarung: - Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit Bildung des Schiedsgerichts: - Benennungsverfahren; - Ersatzbenennung | |
B E S C H L U S S: Der Antrag der Antragstellerin, einen weiteren Schiedsrichter wegen bestehender Streitigkeiten der Parteien über die beiderseitigen Forderungen aus Bauaufträgen bezüglich der Vorhaben in ... und ... zu bestellen, wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens nach einem Wert von 13.564,22 EUR Ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 14.08.2002 wird gerichtskostenfrei zurückgewiesen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G R Ü N D E: 1. Die Antragstellerin macht geltend, aus verschieden Bauauftragen bezüglich der Vorhaben in ... und ... insgesamt Forderungen von 54.256,86 EUR zu haben (Bl. 11 d.A.). Bei Beauftragung der Antragstellerin sei jeweils eine Schiedsklausel folgenden Wortlauts vereinbart worden: "§6 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ausschließlich ein Schiedsgericht zuständig ist, das sich aus 3 Personen zusammensetzt. Die Anrufung des Schiedsgerichts geschieht schriftlich gegenüber dem Vertragspartner. Jeder Vertragspartner benennt einen Schiedsrichter, der dritte Schiedsrichter wird von der Fa. ... benannt. Das Schiedsgericht tritt innerhalb von 10 Tagen nach Anrufung in ..., gegebenenfalls an der Baustelle, zusammen. Die Ladung erfolgt durch den Schiedsrichter, der von dem Vertragspartner benannt ist, der das Schiedsgericht anruft. Die Schiedsrichter haben untereinander einen Vorsitzenden zu wählen. Das Schiedsgericht entscheidet mit 2/3 Mehrheit endgültig. Den Schiedsrichtern ist es nicht gestattet, sich der Stimme zu enthalten. Jeder der Vertragsparteien erklärt schon jetzt, dass er sich dem Schiedsspruch unterwirft. Die Tätigkeit der Schiedsrichter wird mit 200,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer pro Stunde vergütet. Die Auszahlung erfolgt aus dem Treuhandkonto, das zur Ansammlung aller Kaufpreis und Bezahlung aller Lieferungen und Leistungen bei der Volksbank ... e.G. eingerichtet wird, und zwar vor Auszahlung an die Vertragsparteien und übrigen Baufirmen und sonstigen Beteiligten. Daneben werden keine Auslagen ersetzt." Die Antragstellerin hat nach Zurückweisung ihrer Forderung einen Schiedsrichter benannt. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Antragsgegnerin wurde mit Beschluss des AG Bückeburg vom 10.07.2002 - 47 IN 59/02 - mangels Masse zurückgewiesen. Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin am 13.06.2002 unter Fristsetzung bis zum 10.08.2002 zur Bestellung eines weiteren Schiedsrichters auf, diese lehnte mit Schreiben vom 8.08.2002 ab. Die Antragstellerin trägt zur Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung vor, es sei nicht auszuschließen, dass trotz der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens noch Werkzeuge und Materialien vorhanden seien, die für den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht von Wert gewesen seien, in welche die Antragstellerin aber noch vollstrecken könne. Sie b e a n t r a g t, im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t, die Anträge zurück zu weisen. Sie bestreitet die Forderungen der Antragstellerin, zumal ihr noch immer eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts ... vom 8.06.2001 (Bl. 40 d.A.) vorliege. 2. Der Antrag ist nach § 1035 Abs. 3 ZPO zulässig, nachdem es zu einer einvernehmlichen Benennung eines weiteren Schiedsrichters nicht gekommen ist. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Celle folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr.1 ZPO. Der Senat hat gemäß § 1063 Abs. 1, 2 ZPO nach Anhörung der Antragsgegnerin und der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden. Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters hat in der Sache keinen Erfolg. Allerdings hindert die Pfändung und Überweisung einer Forderung deren Geltendmachung (auch im schiedsrichterlichen Verfahren) nicht, soweit Zahlung an den Gläubiger oder die Zahlung des überschießenden Betrages gefordert wird (Zöller-Stöber, 23. Auflage 2002, Rn. 5 zu § 836 ZPO). Voraussetzung der Benennung eines Schiedsrichters ist jedoch, dass das Verfahren noch durchführbar ist. Sind die Parteien nicht in der Lage, die Verfahrenskosten zu tragen und insbesondere die regelmäßig erforderlichen Vorschüsse für die Schiedsrichter zu zahlen, so ist von der Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens und vom Wegfall der Schiedsvereinbarung auszugehen (BGH NJW 2000, 3720, Zöller-Geimer 23. Auflage 2002, Rn 82 f. zu §1029 ZPO). Die Mittellosigkeit der Antragstellerin ergibt sich schon daraus, dass sie nach ihren Angaben nicht in der Lage ist, die Kosten vor dem staatlichen Gericht zu tragen. Prozesskostenhilfe kann nur für Verfahren vor staatlichen Gerichten gewährt werden, nicht dagegen im schiedsrichterlichen Verfahren. Darauf, ob und mit welchem Ergebnis auch gegen die Antragstellerin ein Insolvenzverfahren anhängig war, kommt es nicht entscheidend an. Sie hat im Übrigen nicht bestritten, dass die Forderung des Finanzamtes ... über 5.620,51 DM nach wie vor offen ist, auch dadurch wird bestätigt, dass sie die erforderlichen Mittel voraussichtlich nicht aufbringen kann. Es kommt letztlich auch nicht darauf an, dass möglicherweise ursprünglich eine Vorschusspflicht der Antragsgegnerin bestand, weil ausreichende liquide Mittel auch insoweit fehlen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin über ausreichende liquide Mittel verfügt, um auch nur die auf sie entfallenden anteiligen Vorschüsse aufzubringen. Insbesondere hat die Antragstellerin auf die Verfügung des Berichterstatters vom 28.08.2002 nicht konkret dazu Stellung genommen, ob die massearme Antragsgegnerin gleichwohl noch Forderungen aus laufender Geschäftstätigkeit erwirbt oder welche Einnahmen sonst in Betracht kommen. Ferner kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass noch Mittel auf dem von der Antragsgegnerin eingerichteten Treuhandkonto bei der Volksbank ... e.G. zur Verfügung stehen. Die Antragstellerin macht (konkret) lediglich geltend, dass eventuell noch Werkzeuge und Materialien vorhanden seien, die für den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht von Wert gewesen seien. Dies lässt den Schluss zu, dass die erforderlichen Barmittel beiden Parteien nicht zur Verfügung stehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert beträgt 1/4 des voraussichtlichen Gegenstandswertes des schiedsgerichtlichen Verfahrens. 3. Der Prozesskostenhilfeantrag war nach allem mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen (§ 114 ZPO). |
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OLG Brandenburg | 8 Sch 8/00 | 01.03.2001 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung | |
B E S C H L U S S: Auf Antrag der Klägerin wird der im Schiedsverfahren der Parteien am 18. Dezember 2000 in Cottbus ergangene Schiedsspruch, Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger 23.931,87 DM nebst 5 % Zinsen ab 25.03.2000 zu zahlen. Der weitergehende Schiedsantrag wird abgewiesen. Der widerklagende Schiedsantrag wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahren haben die Schiedsklägerin zu 29 % und der Schiedsbeklagte zu 71 % zu tragen, für vollstreckbar erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Der zulässige Antrag der Klägerin auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs vom 18. Dezember 2000 ist begründet. I. Das Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über den Antrag betreffend die Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs funktionell zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist gegeben, weil der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens - hier C... - im Gerichtsbezirk liegt und die Parteien in ihrer Schiedsvereinbarung ein anderes Oberlandesgericht nicht bezeichnet haben (§ 1062 Abs. 1 2. Alt. ZPO). II. Die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeitserklärung (§ 1060 ZPO) sind gegeben. Der Antrag der Klägerin entspricht den besonderen gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeitserklärung (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Es liegt ein ordnungsgemäßer Schiedsspruch (§ 1054 ZPO) vor. Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) bestehen nicht. Sonstige Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) werden nicht geltend gemacht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 1064 Abs. 2 ZPO. Der Wert des Verfahrens wird auf 23.931,87 DM festgesetzt. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Brandenburg | 8 Sch 6/00 | 11.09.2000 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung | |
B E S C H L U S S: Auf Antrag der Klägerin wird der im Schiedsverfahren der Parteien am 26. Juni 2000 in Cottbus ergangene Schiedsspruch, Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 15.807,37 DM zuzüglich 12 % Zinsen p.a. hieraus seit dem 16. Juni 1996 zu zahlen. Die Kosten des Schiedsverfahrens werden den Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnern auferlegt. Kosten des Schiedsgerichts: 1. Schiedsrichterobmann Me...: 2.016,70 DM 2. Schiedsrichter R...: 1.449,00DM 3. Schiedsrichter S...: 1.680,84DM Kosten der Klägerin: 1.866,16 DM, für vollstreckbar erklärt. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Der zulässige Antrag der Klägerin auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs vom 26. Juni 2000 ist begründet. I. Das Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über den Antrag betreffend die Vollstreckbar-keitserklärung des Schiedsspruchs funktionell zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist gegeben, weil der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens - hier Cottbus - im Gerichtsbezirk liegt und die Parteien in ihrer Schiedsvereinbarung 9. Dezember 1994 ein anderes Oberlandesgericht nicht bezeichnet haben (§ 1062 Abs. 1 zweite Alternative ZPO). II. Die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeitserklärung (§ 1060 ZPO) sind gegeben. Der Antrag der Klägerin entspricht den besonderen gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeitserklärung (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Es liegt ein ordnungsgemäßer Schiedsspruch (§ 1054 ZPO) vor. Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) bestehen nicht. Sonstige Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) werden nicht geltend gemacht. Soweit der Beklagte zu 2. dem Antrag entgegenhält, die vom Schiedsgericht festgesetzten Kosten der Klägerin seien in Höhe von 82,00 DM (Fahrtkosten, Tage-/Abwesenheitsgeld) nicht erstattungsfähig, kann er damit im Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs nicht gehört werden. Eine materiell-rechtliche Nachprüfung der Entscheidung des Schiedsgerichts findet im Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung statt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Voll- streckbarkeit hat ihre Grundlage in § 1064 Abs. 2 ZPO. Der Wert des Verfahrens wird auf 31.000,00 DM (Wert der nach dem Schiedsspruch zu vollstreckenden Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten) festgesetzt. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Celle | 8 Sch 4/15 | 08.06.2016 | Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; Schiedsvereinbarung; Bestimmbarkeit des Schiedsgerichts; Auslegung; Zuständigkeit; IHK der Russischen Föderation; rechtliches Gehör; Behinderung in den Angriffs-/ Verteidi | |
Beschluss Der Schiedsspruch vom 3. Dezember 2014 des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation, bestehend aus dem Schiedsrichter W. I. T. als Einzelrichter - Az. Nr. 102/2014 - wird mit folgendem Inhalt für vollstreckbar erklärt: „Die Beklagte, die Firma A. GmbH, Stadt …, Deutschland, hat an die Klägerin, die Geschlossene Aktiengesellschaft „M.“, Stadt …, Russische Föderation, den Betrag in Höhe von 10.250,00 € zu zahlen, welcher eine Überzahlung aus dem Vertrag Nr. 0621 vom 29. Juni 2010 darstellt, sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 2.621 US-Dollar zur Erstattung der von der Klägerin bezahlten Schiedsgerichtsgebühr.“ Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin - eine Aktiengesellschaft mit Sitz in … (Russische Föderation) begehrt die Vollstreckbarerklärung eines durch das Internationale Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation in Moskau ergangenen Schiedsspruchs. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zwischen den Parteien bestand ein Vertrag Nr. 0621 vom 29. Juni 2010 (Bl. 70 ff. d. A.) über die laufende Lieferung von Kartoffelstärke in Pulverform für die Herstellung von Medikamenten, die die Antragsgegnerin als Verkäuferin an die Antragstellerin als Käuferin liefern sollte. Dieser - sowohl in englischer als auch russischer Sprache - zunächst bis zum 31. Dezember 2012 abgeschlossene Vertrag wurde mit Nachtrag Nr. 3 (Bl. 69 d. A.) bis zum 31. Dezember 2013, sodann mit weiterem Nachtrag Nr. 4 (Bl. 104 d. A.) bis zum 31. Dezember 2014 verlängert. Ziff. 2.3 des vorbezeichneten Vertrages sah vor, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin für jede Liefercharge jeweils eine Rechnung erteilte. In Ziff. 12 des vorgenannten Vertrags findet sich eine Vereinbarung zur Streitschlichtung, die in der von der Antragsgegnerin vorgelegten beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache (Bl. 98 d. A.) wie folgt lautet: „12. Streitschlichtung: Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder dessen Durchführung werden einvernehmlich durch Verhandlungen beigelegt. Falls zwischen zwei Parteien keine Einigung erzielt werden kann, wird der Streitfall der Internationalen Handelsschiedskommission übergeben und nach deren Regeln geschlichtet. Das Schiedsverfahren wird in Moskau (Russland) stattfinden. Der Schiedsspruch der Schiedskommission wird als endgültig und bindend für beide Parteien anerkannt. Die Schiedsverfahrensgebühren werden von der unterlegenen Partei getragen, sofern nicht anders entschieden.“ Am 7. Juli 2011 überwies die Antragstellerin aufgrund der Rechnung der Antragsgegnerin Nr. 001005 vom 20. Juni 2011 an diese einen Betrag in Höhe von 31.500,00 €. Eine Lieferung von Ware erfolgte im Hinblick auf die erfolgte Zahlung allerdings nicht. In der Folge sah die Antragstellerin davon ab, die ihr mit Rechnung Nr. 001007 vom 3. Februar 2012 in Rechnung gestellte und erfolgte Stärkelieferung vom 20. Februar 2012 über 21.250 € zu bezahlen. Hinsichtlich der weiter bestehenden Differenz zu ihren Lasten in Höhe von 10.250,00 € forderte sie die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 auf, entweder Ware in entsprechender Höhe zu liefern oder aber die Überzahlung zu erstatten. Dieser Aufforderung kam die Antragsgegnerin allerdings nicht nach. Am 13. Mai 2014 reichte die Antragstellerin beim Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation in Moskau eine Klage vom 12. Mai 2014 gegen die Antragsgegnerin ein, gerichtet auf die Rückzahlung eines Betrages von 10.250,00 €. Nach mündlicher Verhandlung vom 28. Oktober 2014 gab das Schiedsgericht der Klage statt und erkannte der Antragstellerin einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung von 10.250,00 € sowie eines weiteren Betrages in Höhe von 2.621 US-Dollar zur Erstattung der von der Antragstellerin geleisteten Schiedsgerichtsgebühr zu. Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit für eine Entscheidung über die mit Klage vom 12. Mai 2014 geltend gemachten Ansprüche bejaht. Zwar enthalte der Schiedsgerichtsvorbehalt in § 12 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags vom 29. Juni 2010 eine Ungenauigkeit bei der Bezeichnung des zuständigen Spruchkörpers. Die Antragstellerin habe jedoch nach entsprechendem Hinweis darauf bestanden, dass die Parteien eine Vereinbarung über die Entscheidung der zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten aus dem Vertrag vom 29. Juni 2010 durch das Internationale Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation entschieden wissen wollten. In diesem Zusammenhang habe sie sich zudem auf eine E-Mail der Antragsgegnerin vom 7. März 2014 berufen, wonach diese erklärt habe, sich gezwungen zu sehen, im Falle der Nichtzahlung des in der Rechnung Nr. 001005 vom 20. Juni 2011 ausgewiesenen Betrags das Internationale Handelsschiedsgericht anzurufen. Die Parteien hätten dementsprechend keine Einwände gegen die Zuständigkeit des angerufenen Handelsschiedsgerichts vorgetragen. Außerdem betreffe der Rechtsstreit die Außenhandelstätigkeit der Parteien. Ein Rechtsstreit dieser Art falle in die Kategorie von Rechtsstreitigkeiten, die nach dem Gesetz der Russischen Föderation vom 7. Juli 1993 Nr. 5338-1 („Über das Internationale Handelsschiedsgericht“) und dem Reglement dieses Schiedsgerichts von diesem entschieden werden könnten. Das Schiedsgericht sah es des Weiteren als erwiesen an, dass die Antragsgegnerin sämtliche von der Antragstellerin beim Schiedsgericht eingereichten Unterlagen einschließlich der Klageschrift sowie die Ladung zum Verhandlungstermin erhalten habe. Dies sei durch die jeweiligen Mitteilungen des Kurierdienstes … belegt. Daher stelle der Umstand, dass die Antragsgegnerin - die auf die Klage weder reagiert noch einen Verlegungsantrag für die mündliche Verhandlung gestellt habe - im Verhandlungstermin nicht vertreten gewesen sei, keinen Hinderungsgrund zur Verhandlung der Sache und Entscheidung in Abwesenheit der Antragsgegnerin dar. Im Hinblick auf die Vereinbarung in Nr. 13 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages hat das Schiedsgericht festgestellt, dass die Beurteilung des zu entscheidenden Rechtsverhältnisses dem Recht der Russischen Föderation unterliege. In der Sache selbst hat es den Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung von 10.250,00 € für begründet erachtet. Da die Antragstellerin für den gezahlten Betrag von 10.250,00 € keine Ware erhalten habe, sei die Antragsgegnerin verpflichtet, diesen Betrag zu erstatten. Gemäß § 309 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation müssten Verbindlichkeiten gemäß den Vertragsbedingungen und gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Eine einseitige Vertragsänderung oder ein einseitiger Verzicht durch eine der Vertragsparteien sei gemäß § 310 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation unzulässig. Da die Antragstellerin in Übereinstimmung mit den Vertragsbedingungen ihren Verpflichtungen nachgekommen sei, sei sie berechtigt gewesen, von der Antragsgegnerin die Erfüllung deren Verpflichtung, nämlich die Lieferung von Ware, zu verlangen. Da die Antragsgegnerin diese Verpflichtung nicht erfüllt habe, ergebe sich ein Zahlungsanspruch der Antragstellerin in Höhe der eingetretenen Überzahlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Schiedsgerichts vom 3. Dezember 2014 (begl. Übersetzung Bl. 2 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 7. August 2015 beantragt, den Schiedsspruch vom 3. Dezember 2014 für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen. Sie wendet gegen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung im Wesentlichen ein: Das erkennende Schiedsgericht sei für die ergangene Entscheidung unzuständig gewesen, da die Schiedsgerichtsvereinbarung wegen fehlender Konkretisierung unwirksam sei. In § 12 des Vertrages vom 29. Juni 2010 sei als Gerichtsbarkeit die „International Trading Arbitration Commission“ vereinbart worden. Der Rechtsstreit sei jedoch vor einem „Internationalen Commercialen Arbitragegericht bei der Handelskammer der Russischen Föderation“ in Moskau ausgetragen worden. Darüber hinaus habe ein Gehörsverstoß zu Lasten der Antragsgegnerin stattgefunden. Diese sei zum Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß geladen worden. Von dem Verfahren beim Schiedsgericht habe sie erst im Rahmen der beim Oberlandesgericht Celle beantragten Vollstreckbarerklärung erfahren. Insbesondere sei ihr das Urteil des Schiedsgerichts nicht zugestellt worden. Im Übrigen hätte das Urteil mit einer Apostille versehen werden müssen. Zudem fehle es an einer gesetzlichen oder völkerrechtlichen Grundlage für die Vollstreckbarerklärung des vorgelegten Schiedsspruchs. Einer Anerkennung und Vollstreckbarerklärung stehe jedenfalls § 328 ZPO entgegen. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sei die ergangene Entscheidung falsch. Bei der Zahlung auf die „pro forma-Rechnung“ Nr. 001005 habe es sich um eine Depositzahlung zur Absicherung für den Fall von Zahlungsausfällen gehandelt. Zudem könne die Antragstellerin die geleistete Vorauszahlung nicht plötzlich zurückverlangen, weil das Gesamtvolumen des Vertrags in Höhe 3 Mio. Euro noch gar nicht ausgeschöpft gewesen sei. Daher sei die Geltendmachung zu früh erfolgt. Im Übrigen erhebe die Antragsgegnerin die Einrede der Verjährung. Die Antragstellerin führt demgegenüber aus: Bei der in Nr. 12 des zwischen den Parteien geschlossen Vertrags vom 29. Juni 2010 genannten „International Trading Arbitration Commission“ handele es sich um das Internationale Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation. Dieses sei das einzige Internationale Handelsschiedsgericht in Moskau. Dass die Parteien eine Zuständigkeit dieses Gerichts für die Entscheidung der zwischen ihnen aus dem vorgenannten Vertrag entstehenden Streitigkeiten vereinbart hätten, habe das angerufene Schiedsgericht im Schiedsspruch zutreffend festgestellt, weswegen auf dessen Ausführungen verwiesen werden könne. Was die Einwendungen der Antragsgegnerin wegen der vermeintlich fehlenden Zustellung von Unterlagen betreffe, sei ihr Vorbringen unsubstantiiert. Mit ihrer Bezugnahme auf § 182 ZPO könne sie nicht durchdringen, da diese Bestimmung in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit keine Anwendung finde. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten materiell-rechtlichen Einwände gegen den Schiedsspruch seien im gegenständlichen Verfahren unstatthaft. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 3. Dezember 2014 ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Celle ergibt sich aus §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4 Abs. 2 ZPO. b) Die formellen Antragsvoraussetzungen sind erfüllt: Die Antragstellerin hat die legalisierte Urschrift des Schiedsspruchs vom 3. Dezember 2014 zu den Akten gereicht sowie eine beglaubigte Übersetzung davon vorgelegt. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2003 (Az. III ZB 68/02) war eine Apostille zur Legalisation der eingereichten Urkunde nicht erforderlich. Nach dieser Entscheidung kann nämlich - auch ohne dass sich die Parteien darauf berufen - gemäß Art. Art. VII des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) auf das anerkennungsfreundlichere innerstaatliche Recht zurückgegriffen werden; dieses lässt jedoch die Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in beglaubigter Ablichtung ohne Apostille ausreichen. Auch der zusätzlichen Vorlage der Schiedsvereinbarung durch die Antragstellerin bedurfte es nicht. Zwar sieht Art. IV Abs. 1 lit. b UNÜ vor, dass die antragstellende Partei mit ihrem Antrag die Urschrift der Vereinbarung i. S. von Art. II UNÜ oder eine beglaubigte Abschrift vorlegt. Allerdings geht auch hier das Meistbegünstigungsprinzip des Art. VII UNÜ vor. Danach treten die strengeren Anforderungen des Art. IV Abs. 1 UNÜ hinter den weniger strengen des § 1064 ZPO zurück (vgl. BGH, a.a.O, juris-Rn. 10 m. w. N.). 2. Der Antrag ist auch begründet. a) Maßgeblich für die Anerkennung des Schiedsspruchs ist im Streitfall § 1061 ZPO i. V. mit den Bestimmungen des UNÜ. Auf die Regelungen von § 328 ZPO, der für die Vollstreckbarerklärung von ausländischen Urteilen maßgeblich ist, soweit keine ihm vorgehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen bestehen, kommt es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin infolgedessen nicht an. b) Auch die erforderliche Verbindlichkeit des Schiedsspruchs als weitere Voraussetzung für eine Vollstreckbarerklärung ist vorliegend gegeben. Die Antragstellerin hat weder dargetan, noch ist anderweitig ersichtlich, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts mit einem Rechtsmittel angegriffen oder aufgrund anderer Umstände nachträglich beseitigt worden wäre. Auf die Frage, ob der Schiedsspruch der Antragsgegnerin wirksam zugestellt worden ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an: Nach dem UNCITRAL-Modellgesetz, dem das Gesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit der Russischen Föderation weitgehend folgt (Schütze, in: Wieczorek/ Schütze, Zivilprozessordnung und Nebengesetze, Großkommentar, 4. Aufl., § 1025, Rn. 97), genügt es, wenn das Dokument dem Empfänger, auf welche Weise auch immer, tatsächlich zugeht (vgl. OLG München, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 34 Sch 17/13 -, juris-Rn. 23). Einer förmlichen Zustellung bedarf es demgegenüber nicht. Ein tatsächlicher Zugang bei der Antragsgegnerin ist hier jedenfalls im Zusammenhang mit der Einleitung des hiesigen Vollstreckbarerklärungsverfahrens erfolgt; spätestens hierdurch hatte die Antragsgegnerin Kenntnis von dem gegen sie ergangenen Schiedsspruch. Gleichwohl hat sie ersichtlich kein Rechtsmittel gegen diesen Schiedsspruch eingelegt. c) Die Antragsgegnerin hat auch keine Aufhebungsgründe gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO i. V. mit Art. V Abs. 1 UNÜ dargetan und erst recht nicht nachgewiesen, die einer Vollstreckbarerklärung entgegenstünden. Auch von Amts wegen zu berücksichtigende Aufhebungsgründe im Sinne von Art. V Abs. 2 UNÜ liegen nicht vor. aa) Dem Antrag, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, steht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht entgegen, dass es an einer Legitimation der schiedsrichterlichen Entscheidung durch eine „schriftliche Vereinbarung“ i. S. von Art. II Abs. 2 UNÜ fehlte. aaa) Zwar kommt es insoweit nicht darauf an, dass das Schiedsgericht im Streitfall vom Vorliegen einer wirksamen Schiedsklausel ausgegangen ist. Denn fehlte es objektiv an einer solchen, könnte aufgrund der Annahme des Schiedsgerichts deren Fehlen nicht geheilt werden (OLG München, Beschluss vom 12. Oktober 2009 – 34 Sch 20/08 -, juris-Rn. 23 m. w. N.). bbb) Dass die Parteien eine Schiedsvereinbarung i. S. von Art. II Abs. 2 UNÜ geschlossen haben, ergibt sich vorliegend jedoch aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Vertrag vom 29. Juni 2010. (1) In Nr. 12 (Streitschlichtung) dieses Vertrages haben die Parteien vereinbart, Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Durchführung von der „Internationalen Handelsschiedskommission“ endgültig und für beide Parteien verbindlich schlichten zu lassen. Dies stellt eine Schiedsvereinbarung im Sinne von § 1029 Abs. 1 ZPO dar; denn bei einer Schiedsvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung der Vertragsparteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nicht vertraglicher Natur entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. (2) Gründe für eine vermeintliche Unwirksamkeit dieser Vereinbarung hat die Antragsgegnerin nicht ausreichend dargetan, obwohl sie hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. Geimer, in: Zöller ZPO, 30. Aufl., Anh. zu § 1061, Art. V UNÜ Rn. 1 m.w.N.). Soweit sie sich in diesem Zusammenhang ausschließlich darauf beruft, dass die Schiedsklausel in Nr. 12 des Vertrags vom 29. Juni 2010 mangels ausreichender Konkretisierung des zur Entscheidung berufenen Schiedsgerichts unwirksam sei, kann sie hiermit nicht durchdringen. Als Prozessvertrag unterliegt die Schiedsvereinbarung in Nr. 12 des Vertrags vom 29. Juni 2010 wie jeder andere Vertrag der Auslegung. Entscheidend ist daher das von den Parteien bei Abschluss des Vertrags tatsächlich Gewollte und Gewünschte. Dafür, dass die Parteien mit der Bestimmung der „International Trading Arbitration Commission“ ein anderes Schiedsgericht als das Internationale Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation, von dem vorliegend der Schiedsspruch stammt, als Schiedsgericht hätten bestimmen wollen, ergeben sich unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation um das einzige internationale Schiedsgericht in Moskau handele. Vor diesem Hintergrund ist daher auch nichts dafür ersichtlich, dass es in Moskau ein weiteres Gericht neben dem vorgenannten Schiedsgericht gäbe, das mit der vorgenannten Bezeichnung hätte gemeint sein können. Zudem ging die Antragsgegnerin offensichtlich selbst davon aus, dass es sich bei dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation um das zur Entscheidung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Parteien vereinbarte Schiedsgericht handelte. Denn - wie im Schiedsspruch unbestritten festgestellt - hatte sie mit E Mail vom 7. März 2014 der Antragstellerin angedroht, ihrerseits das Internationale Handelsschiedsgericht anzurufen, soweit diese ihren vertraglichen Zahlungspflichten nicht nachkommen sollte. Berücksichtigt man zudem noch, dass nach den Feststellungen im Schiedsspruch zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts dieses von seinem Reglement her für das zwischen den Parteien seinerzeit rechtshängige Streitverhältnis zuständig war, bestehen für den Senat im Ergebnis keine Zweifel, dass mit „International Trading Arbitration Commission“ gemäß Nr. 12 des Vertrags vom 29. Juni 2010 nur das Internationale Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation in Moskau gemeint ist. Da sich somit das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht durch Auslegung der Schiedsklausel eindeutig bestimmen lässt, ist für eine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung nichts ersichtlich. bb) Die Antragsgegnerin hat ebenfalls nicht bewiesen, dass ein Gehörsverstoß durch das russische Schiedsgericht erfolgt ist und damit ein Versagungsgrund i. S. des Art. V Abs. 1 lit. b) UNÜ vorliegt. Ein Gehörsverstoß könnte sich vorliegend ausschließlich daraus begründen, dass die Antragsgegnerin über das gegen sie anhängige Verfahren nicht in Kenntnis gesetzt worden wäre. Andere Formen der Gehörsverletzung - bspw. in Form der Übergehung von Beweisanträgen oder der nicht erfolgten Kenntnisnahme tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringens - scheiden von vornherein aus, weil eine aktive Beteiligung der Antragsgegnerin am Schiedsverfahren weder in schriftlicher noch in mündlicher Form erfolgt ist. Nach den Feststellungen unter Ziff. 2 des Schiedsspruchs sind der Antragsgegnerin jedoch die Klageschrift, die weiteren von der Antragstellerin beim Schiedsgericht eingereichten Unterlagen und insbesondere auch die Ladung zum Verhandlungstermin zugestellt und ausgehändigt worden, was durch entsprechende schriftliche Mitteilung des Kurierdienstes DHL belegt sei. Soweit die Antragsgegnerin den Erhalt dieser Unterlagen pauschal bestritten hat, reicht dies zum Nachweis, vom schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden zu sein, nicht aus. Die Antragsgegnerin hätte vielmehr vortragen und unter Beweis stellen müssen, warum ihr trotz urkundlich nachgewiesener und festgestellter Zustellungsmitteilungen die Verfahrensunterlagen nicht hätten zugehen können, oder aber - ggf. nach entsprechender Einsicht in die Verfahrensakten des Schiedsgerichts - aufzeigen müssen, warum die Ausführungen im Schiedsspruch zum Vorliegen entsprechender Zustellnachweise unrichtig seien. Denn die Darlegungs- und Beweislast dafür, vom schiedsrichterlichen Verfahren nicht ausreichend in Kenntnis gesetzt oder aufgrund anderer Umstände in ihren Angriffs- oder Verteidigungsmitteln eingeschränkt worden zu sein, trifft gemäß Art. V UNÜ die Partei, gegen die die Vollstreckung des Schiedsspruchs geltend gemacht wird. Trotz entsprechenden richterlichen Hinweises zu der sie treffenden primären Darlegungslast hat die Antragsgegnerin hierzu nichts von Substanz vorgetragen. cc) Eine Unwirksamkeit des Schiedsspruchs ergibt sich insoweit auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer ordre public-Widrigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens, weil durch dieses die in der Bundesrepublik Deutschland schlechthin unabdingbaren Mindeststandards an Verfahrensgerechtigkeit nicht eingehalten worden wären (vgl. Geimer, in Zöller, ZPO, a. a. O., § 1061 Rn. 31 m. w. N.). Zwar wäre ein solcher Verstoß im Zweifel anzunehmen, wenn der Schiedsspruch tatsächlich unter Verletzung des Rechts der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehörs ergangen wäre. Eben dies hat die Antragsgegnerin jedoch - wie vorstehend ausgeführt gerade nicht dargetan, erst recht nicht nachgewiesen. Dass die Antragsgegnerin sich schriftsätzlich nicht zu den Forderungen aus der Klageschrift vom 12. Mai 2014 geäußert hat und auch der Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht gefolgt ist, stellt dagegen auch nach der hiesigen Rechtsordnung keinen Hinderungsgrund für den Erlass einer zu ihrem Nachteil ergehenden Entscheidung dar. Verweigert eine ordnungsgemäß von dem gegen sie anhängigen Verfahren in Kenntnis gesetzte Partei jedwede Mitwirkung oder Teilnahme an diesem, ist auch nach deutschen Recht eine mündliche Verhandlung ohne die zum Termin gleichfalls ordnungsgemäß geladene Partei und eine Entscheidung ausschließlich auf der Grundlage des Vortrags ihres Prozessgegners zulässig. Auf die entsprechenden Bestimmungen über das Versäumnisverfahren gemäß §§ 330 ff. ZPO wird insoweit Bezug genommen. dd) Schließlich kann die Antragsgegnerin der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auch nicht mit Erfolg die von ihr im hiesigen Verfahren geltend gemachten materiell-rechtlichen Einwendungen entgegenhalten. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Vollstreckbarerklärungsverfahren - über die gesetzlichen Aufhebungsgründe gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO i. V. mit den Bestimmungen des UNÜ hinaus - auch sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch zulässig. Allerdings müssen in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO die Gründe, auf denen die Einwendung beruhen, grundsätzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein, so dass sie im Schiedsverfahren noch nicht vorgebracht worden konnten (BGH, Beschluss vom 30. September 2010 – III ZB 57/10 -, juris-Rn. 8 m. w. N.). Einwendungen, die vor Erlass des Schiedsspruchs entstanden sind, können allenfalls dann geltend gemacht werden, wenn das Schiedsgericht trotz Geltendmachung über diese nicht entschieden hat, oder aber, wenn der Schuldner die Einwendung zwar nicht geltend gemacht hat, aber feststeht, dass das Schiedsgericht über diese ohnehin nicht entschieden hätte (BGH, a. a. O., Rn. 8 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dass der Rückzahlungsanspruch der Antragstellerin verjährt bzw. verfrüht geltend gemacht worden sei oder die Zahlung als „Depositzahlung“ zur Absicherung von Zahlungsausfällen gedient habe, hätte die Antragsgegnerin bereits im Schiedsverfahren geltend machen können. Dass sie von diesem Verfahren keine Kenntnis gehabt hätte, hat sie - wie vorstehend ausgeführt - nicht ausreichend dargetan, erst recht nicht nachgewiesen. Angesichts dessen ist sie daher mit diesen Einwänden und Einreden im hiesigen Vollstreckbarerklärungsverfahren präkludiert. Auf Einwendungen, die erst nach Erlass des Schiedsurteils entstanden sind, hat sie sich nicht berufen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO. Der Anordnung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO bedurfte es nicht. Dies ist bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO nur dann erforderlich, wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO „in Betracht kommen“. Dies erfordert einen zumindest schlüssigen Vortrag des Antragsgegners, an dem es - wie vorstehend aufgezeigt - im vorliegenden Fall jedoch fehlt (vgl. BGH, VersR 2001, 122; Geimer, in Zöller, ZPO, a. a. O., § 1063 Rn. 2). Der Gegenstandswert entspricht der Höhe des zu vollstreckenden Betrages (§ 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG); die Kosten des Schiedsverfahrens erhöhen den Gegenstandswert nicht (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16, Stichwort: Schiedsrichterliches Verfahren). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Brandenburg | 8 Sch 3/03 | 06.11.2003 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung | |
B E S C H L U S S: Auf Antrag der Antragstellerin wird der im Schiedsverfahren der Parteien am 14. August 2003 in Brandenburg an der Havel ergangene Schiedsspruch: 1.1. Die Schiedsbeklagte ist verpflichtet, an die Schiedsklägerin die Summe von € 270.000,- (zweihundertsiebzigtausend Euro) zu zahlen. 1 .2. Es wird festgestellt: Mit dieser Zahlung sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche ausgeglichen, die in den Rechtsstreit eingeführt worden sind, insbesondere die Vergütungs- und Gewährleistungsansprüche aus der Errichtung der Bauvorhaben ...weg 1, 3, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 25 und 27 in Sch..., also auch Ansprüche bezüglich der Mängel der Außenwandabdichtung der Keller der genannten Bauvorhaben einschließlich aller Nebenansprüche, ausgenommen die Zahlung des Sicherheitseinbehalts von € 60.000,-. Abgegolten sind damit auch die vor dem Landgericht Neuruppin noch anhängige Forderung der Schiedsbeklagten aus Tiefbauarbeiten in Höhe von 49.193,08 DM aus Erschließungsarbeiten bei den Bauvorhaben der Schiedsklägerin in Sch..., .... und der Restbetrag aus der 44. Abschlagsrechnung bezüglich dieser Bauvorhaben in Höhe von 2.568,30 DM. 2. Die Schiedsbeklagte hat den in Ziff. 1.1. bezeichneten Betrag in 36. Monatsraten von je € 7.500,-, beginnend am 1. August 2003, fällig jeweils bis zum dritten Werktag eines jeden Monats, zu zahlen. Auf die Ratenzahlungen ab dem 1. Dezember 2005 hat die Schiedsklägerin den Sicherheitseinbehalt gemäß Ziff. 1 .2. - soweit dann noch nicht verbraucht - mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 verrechnen, und zwar mit dem gesamten restlichen Forderungsbetrag, der für diesen Fall insgesamt zum 1. Dezember 2005 fällig wird. Es wird festgestellt, dass die Schiedsbeklagte vor dem 1. Dezember 2005 die Auszahlung der Sicherheitsleistung nicht verlangen kann. 3. Sofern die Schiedsbeklagte mit einer der Ratenzahlungen gemäß Ziff. 2 länger als einen Monat in Rückstand kommt, hat sie von diesem Zeitpunkt an auf den gesamten dann noch offenstehenden Betrag, der in diesem Fall sofort fällig wird, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Außerdem hat die Schiedsbeklagte bei nicht pünktlicher Zahlung einzelner Raten auf diese Raten Zinsen in derselben Höhe zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Gewährleistungsfrist wegen der in Ziff. 1.2 bezeichneten Häuser am 1. Januar 2000 begonnen hat. 5. Die Schiedsbeklagte ist verpflichtet, der Schiedsklägerin die von dieser zur Sicherung der Vergütungsansprüche der Schiedsbeklagten aus den Verträgen vom 23.10./26.10.1998 über die Errichtung der Einzelobjekte ...weg 09, 11, 13, 15, 17, 19, 25 und 27 des Bauvorhabens ..."Wohnen am ..." gestellte Bürgschaft nach § 648 a BGB der ...bank AG Filiale ... vom 16.5.2000 (Nr. BKRAV ...) über DM 178.632,80 zurückzugeben. 6. Die Schiedsbeklagte ist ferner verpflichtet, die vor dem Landgericht Neuruppin anhängige Klage wegen Restwerklohn aus den in Ziff. 1.2. bezeichneten Tiefbauarbeiten zurückzunehmen; die Schiedsklägerin ist verpflichtet, insoweit keinen Kostenantrag zu stellen. 7. Die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; jede Partei trägt somit ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der Kosten des Schiedsgerichts. für vollstreckbar erklärt. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Der zulässige Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarkeitserklärung des am 14. August 2003 ergangenen Schiedsspruchs ist begründet. I. Das Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über den Antrag betreffend die Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs funktionell zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist gegeben, weil die Parteien das Gericht in ihrer Schiedsvereinbarung vom 9./19.12.2002 bezeichnet haben (§ 1062 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative ZPO). II. Die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeitserklärung (§ 1060 ZPO) sind gegeben. Der Antrag der Antragstellerin entspricht den besonderen gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeitserklärung (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Es liegt ein ordnungsgemäßer Schiedsspruch vor (§ 1054 ZPO). Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) bestehen nicht. Sonstige Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) werden nicht geltend gemacht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 1064 Abs. 2 ZPO. Der Wert des Verfahrens wird auf 270.000,00 € festgesetzt. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Celle | 8 Sch 14/05 | 14.12.2006 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl | |
B E S C H L U S S: Der Schiedsspruch des Schiedsrichters ... vom 10. August 2005, wonach die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen Betrag von 19.167,75 US-$ zzgl. Zinsen in Höhe von 5,25 % pro Jahr, bei Berechnung von Zinseszinsen nach Zeitabständen von jeweils drei Monaten, für die Zeit vom 1. März 2004 bis zum Datum der Zahlung, zu zahlen und ihr die Kosten des Schiedsverfahrens sowie die Kosten des Schiedsspruchs in Höhe von 1.750 englischen Pfund zu erstatten hat, wird für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach einem Streitwert von bis zu 25.000 €. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Mit endgültigem Schiedsspruch vom 10. August 2005 hat der Schiedsrichter ... entschieden, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen Betrag von 19.167,75 US-$ zzgl. Zinsen in Höhe von 5,25 % pro Jahr und zzgl. vierteljährlicher Zinseszinsen ab dem 1. März 2004 zu zahlen hat und ihr die Kosten des Schiedsverfahrens auferlegt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch Bezug genommen (Übersetzung im Akteneinband). In der Begründung wird u.a. ausgeführt, dass die Antragstellerin vorgetragen habe, dass sie als Eignerin das Schiff "..." auf der Grundlage eines auf den 5. Februar 2004 datierten Chartervertrages für die Verfrachtung und Beförderung von 630 t Rohren von O. ... nach B. ... an die Antragsgegnerin verchartert hätte. Die Fracht sei dann aber nicht an Bord des Schiffes verladen worden. Anders als ein zwischen den Parteien am selben Vertrag abgeschlossener weiterer - nicht streitgegenständlicher - Chartervertrag über den Tramsport von 1.000 t Rohren sei dieser Chartervertrag von der Antragsgegnerin nicht erfüllt worden. Die Antragsgegnerin habe sich damit verteidigt, dass sie den Chartervertrag in der durch die Antragstellerin aufgesetzten Fassung nicht angenommen habe. Der Vertrag sei nicht unterzeichnet worden, zu einer endgültigen Vereinbarung zwischen den Parteien sei es nicht gekommen. Dazu hat der Schiedsrichter zunächst festgestellt, dass es nach englischem Recht nicht notwendig sei, dass ein Vertrag in schriftlicher Form vorliege oder durch beide Parteien unterzeichnet worden sei. Eine mündliche Abmachung sei ausreichend, um einen rechtsverbindlichen Vertrag zwischen den Parteien zu begründen. Eine solche rechtsverbindliche Vereinbarung über den Transport von 630 t Rohren sei zustande gekommen. Davon sei nach Prüfung der Beweise durch ihn, insbesondere der durch den Makler ... versendeten E-Mail-Nachrichten vom 5. (und 6.) Februar 2004 sowie der durch die Antragsgegnerin am 8. Februar 2004 geschickten Mitteilungen, auszugehen. Da die Antragsgegnerin gegen den Chartervertrag verstoßen habe, hafte sie für die dadurch entstandenen Schäden. Der von der Antragstellerin vorgelegten Abschrift des englischen Schiedsspruchs ist der vorformulierte Vertragstext eines auf den 5. Februar 2004 datierten Chartervertrages in englischer Sprache beigefügt, in dem zwar die Parteien namentlich aufgeführt sind, der jedoch nicht unterzeichnet worden ist. In Ziffer 25 des Vertrages wird unter der Überschrift "Law and Arbitration" auf eine Regelung 19A Bezug genommen. Dabei handelt es sich um die Schiedsklausel 19 (a), die den ebenfalls beigefügten allgemeinen Vertragsbedingungen in englischer Sprache, überschrieben mit "PART II ...", entnommen ist. Auch darunter befindet sich jedoch keine Unterschrift der Parteien. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass ersichtlich kein Grund für die Ablehnung der Anerkennung des Schiedsspruches vorliege. Es sei nicht richtig, dass die Schuldnerin im Schiedsverfahren das Bestehen der Schiedsabrede bestritten habe. Sie habe seinerzeit vielmehr erklärt, die Angelegenheit sei erledigt und deswegen bedürfe es keines Schiedsverfahrens mehr. Im Übrigen führe auch ein Bestreiten der Schiedsabrede allein nicht zur Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens. Wenn das Schiedsgericht nämlich zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Schiedsabrede bestehe, dann sei das Verfahren zulässig. Der Schiedsrichter aber habe ausdrücklich festgestellt, dass ein Chartervertrag und damit auch eine Schiedsvereinbarung abgeschlossen worden sei. Dafür, dass das schiedsrichterliche Verfahren den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Bundesrepublik Deutschland widerspreche, gebe es nicht den geringsten Anhaltspunkt. Dass der Schiedsrichter seine Beurteilung auf "gefälschte" Dokumente gestützt habe, sei nicht zutreffend. Dass die Antragsgegnerin von der Schiedsrichterbenennung nichts gewusst habe, sei unwahr. So habe der Versicherer der Antragstellerin mit Fax-Schreiben vom 18. Mai 2004 den Schiedsrichter ... benannt und die Antragsgegnerin aufgefordert, binnen 14 Tagen ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen. Daraufhin habe die Antragsgegnerin mit Fax-Schreiben vom 25. Mai 2004 geantwortet, dass sie keinen Schiedsrichter zu benennen brauche, weil die Charterpartie erfüllt worden sei. Ähnliches habe sie in einem weiteren Fax vom 27. Mai 2004 an den Schiedsrichter erklärt. Nach Hinweis des Senats vom 6. April 2006 auf die nicht hinreichende Darlegung zum Zustandekommen einer wirksamen Schiedsabrede hat die Antragstellerin mehrere Ausdrucke von E-Mails und auch Fax-Scheiben vorgelegt und daran den Ablauf der Vertragsverhandlungen der Parteien im Einzelnen erläutert. Wegen des Vortrags dazu und der vorgelegten Nachrichten bzw. Faxen im Einzelnen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 15. Mai 2006 auf Bl. 55 ff. d. A. samt Anlagen und die mit Schriftsatz vom 21. Juli 2006 überreichten beglaubigten Übersetzungen der als Anlage A 5 bis A 16 vorgelegten Nachrichten in englischer Sprache Bezug genommen. Die Antragstellerin behauptet, aus der vorgelegten Korrespondenz lasse sich eine Anfang Februar 2004 abgeschlossene schriftliche Schiedsvereinbarung ableiten. Die Parteien hätten sich darin auf den Standard GENCON 1994, das wohl am weitesten verbreitete Reise-Charterformular, verständigt. Dieses enthalte - was unstreitig ist - eine Schiedsklausel. Der Abschluss eines Chartervertrages sei sowohl nach deutschem als auch nach englischem Recht grundsätzlich formlos möglich. Soweit jede Partei gemäß § 557 HGB verlangen könne, dass über den Vertrag eine schriftliche Urkunde errichtet werde, solle damit lediglich der Vertragsabschluss zu Beweiszwecken dokumentiert werden. Im Übrigen sei der Abschluss eines solchen Vertrages absolut handelsüblich. Die Antragstellerin b e a n t r a g t, den englischen Schiedsspruch vom 10. August 2005 anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, auch hinsichtlich der Kosten. Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t, den Antrag der Gläubigerin auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des englischen Schiedsspruchs vom 10. August 2005 abzulehnen. Ferner beantragt sie, den englischen Schiedsspruch vom 10. August 2005 aufzuheben. Sie bestreitet, dass zwischen den Parteien eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen worden ist. Bereits in dem Schiedsverfahren in England habe die Antragsgegnerin sich darauf berufen, dass der Chartervertrag und damit auch eine Schiedsabrede zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei (vgl. Seite 7 der deutschen Übersetzung des Schiedsspruches). Diesen Aspekt habe der Schiedsrichter in England bei seiner Entscheidung übersehen und außerhalb jeder Zuständigkeit den Schiedsspruch ausgesprochen. Zudem habe das schiedsrichterliche Verfahren auch dem englischen Recht nicht entsprochen. Danach könne ein Schiedsrichter nur dann tätig werden, wenn zwischen den Parteien unstreitig sei, dass ein Vertrag mit einer entsprechenden Schiedsabrede vorliege. Gerade dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Da der Schiedsrichter dies übersehen und trotzdem entschieden habe, widerspreche die Anerkennung und Vollstreckung dieses Schiedsspruchs im Übrigen auch der öffentlichen Ordnung in Deutschland. Außerdem rügt die Antragsgegnerin, dass sie von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden sei. Eine Aufforderung zur Benennung eines eigenen Schiedsrichters durch den Schiedsrichter ... habe sie niemals erhalten. Auch den Schiedsspruch habe sie nicht erhalten. Erstmals jetzt habe sie erfahren, dass der Schiedsrichter seine Entscheidung auf eine angebliche E-Mail des Maklers ... vom 5. Februar 2004 und eine weitere E-Mail des Maklers gestützt habe. Diese E-Mail-Nachrichten habe der Makler aber niemals geschrieben, geschweige denn abgeschickt. Es müsse sich dabei um Fälschungen handeln. Die Antragsgegnerin rügt, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Ausdrucke von E-Mails keine Unterschrift aufweisen, eine Fälschung sei problemlos möglich. Aus den vorgelegten Nachrichten, die teilweise nicht einmal über Daten verfügten, sei der Abschluss einer Schiedsabrede nicht nachzuvollziehen. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die von der Antragstellerin vorgelegten E-Mails und Faxe, insbesondere diejenigen des Schiffsmaklers, damals geschrieben bzw. den jeweiligen Empfänger erreicht hätten. Die Anlage A 11 stamme nicht von der Antragsgegnerin. Auch bleibe bestritten, dass das als Anlage A 15 übersandte Schriftstück von dem Makler ... stamme. Am 5. Februar 2004 sei lediglich über einen weiteren Chartervertrag für 630 t Rohre verhandelt worden. Zum Vertragsschluss sei es insoweit aber nicht gekommen. Aus diesem Grunde habe die Antragsgegnerin auch nur das "fixture recap" über 1.000 t unterschrieben, aber kein weiteres über 630 t. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin den Makler ... eingeschaltet habe, damit über ihn sämtliche Verhandlungen geführt werden konnten. Soweit die Antragsgegnerin in dem Schreiben vom 8. Februar 2004 das Wort "cancel" verwandt habe, sei damit nicht die Annullierung eines bereits abgeschlossenen Vertrages gemeint gewesen, sondern nur der Abbruch von Vertragsverhandlungen. Auch mit der Bezeichnung "We revoke recap" sei lediglich die endgültige Ablehnung des Angebots der Antragstellerin gemeint gewesen, mehr nicht. Schließlich weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass im hiesigen Verfahren das als Anlage A 5 eingereichte "Fixture recap" über die Verschiffung von 1.000 t Stahlrohren nicht unterschrieben sei. Dagegen sei das - inhaltsgleiche - Exemplar, das von der Antragstellerin in dem Schiedsverfahren in England vorgelegt worden sei, von der Antragsgegnerin unterschrieben gewesen. Zum Beleg dafür hat die Antragsgegnerin in der Sitzung vor dem Senat vom 24. November 2006 die bei ihr vorhandenen Unterlagen zu dem Schiedsverfahren in England eingereicht. II. Der Antrag hat Erfolg. 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 10. August 2005 ist gemäß §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, BGBl. 1961 II S. 121, § 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO, zulässig. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Celle ergibt sich aus §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO, weil die Antragsgegnerin im hiesigen Bezirk ihren Sitz hat. Soweit auf der anderen Seite die Antragsgegnerin nicht nur beantragt, den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des englischen Schiedsspruchs abzulehnen, sondern darüber hinaus noch den englischen Schiedsspruch vom 10. August 2005 aufzuheben, ist der zuletzt genannte Antrag unzulässig (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 1059 Rdnr. 14). Zulässig ist, da es sich um einen ausländischen Schiedsspruch handelt, gemäß § 1061 Abs. 2 ZPO nur die Feststellung, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. Nur bei inländischen Schiedssprüchen kann gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruches unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden. Dass ein ausländischer Hoheitsakt, wie hier der englische Schiedsspruch, nicht ohne weiteres von einem deutschen Gericht aufgehoben bzw. für ungültig erklärt werden kann, ergibt sich auch aus der Natur der Sache. Die Aufhebung einer ausländischen Entscheidung durch ein deutsches Gericht würde letztlich einen Eingriff in die Hoheitsgewalt und Souveränität dieses Staates bedeuten. Die Aufhebung der Entscheidung selbst kann deshalb nur im Ausland, also hier in England, erfolgen (vgl. auch § 1061 Abs. 3 ZPO). 2. Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung des englischen Schiedsspruchs ist gemäß 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit dem UNÜ auch begründet. a) Die formellen Voraussetzungen für die Anerkennung des Schiedsspruchs liegen vor. Die Antragstellerin hat hier zunächst gem. Art. IV Abs. 1 a) des UNÜ eine gehörig legalisierte Abschrift des Schiedsspruches, deren Übereinstimmung mit der Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, vorgelegt. Auch liegt die gemäß Art. IV Abs. 2 des UNÜ erforderliche Übersetzung des Schiedsspruches vor (sh. Übersetzung im Akteneinband). Allerdings fehlt es an der Vorlage der Urschrift bzw. einer beglaubigten Abschrift der Schiedsvereinbarung gemäß Art. IV Abs. 1 b) i. V. mit Art. II Abs. 1 des UN-Übereinkommens. Gemäß Art. II Abs. 2 des UN-Übereinkommens ist unter einer schriftlichen Vereinbarung i. S. von Art. II Abs. 1 eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben. Ein von beiden Parteien unterzeichneter Vertrag mit einer Schiedsabrede ist von der Antragstellerin nicht vorgelegt worden. Der in der Anlage zum Schiedsspruch befindliche vorformulierte, auf den 5. Februar 2004 datierte Chartervertrag zwischen den Parteien ist von keiner der Parteien unterzeichnet worden. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass nach dem sog. Meistbegünstigungsgrundsatz in Art. VII des UNÜ das nationale deutsche Recht, nämlich § 1064 Abs. 3 i. V. mit Abs. 1 ZPO, Vorrang hat. Denn diese Regelungen sind anerkennungs-freundlicher als Art. IV. des UN-Übereinkommens (BGH SchiedsVZ 2003, 281, 282; Zöller/Geimer, a.a.O., Anh. § 1061, Art. IV UNÜ, Rdnr. 1 m. w. N.). Gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO, der gem. § 1064 Abs. 3 ZPO auch auf ausländische Schiedssprüche anzuwenden ist, muss mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches nur der Schiedsspruch selber oder eine beglaubigte Abschrift davon vorgelegt werden. Die Urschrift der Schiedsvereinbarung oder eine beglaubigte Abschrift davon wird dagegen nach nationalem Recht nicht verlangt. Da aber, wie bereits oben ausgeführt, eine beglaubigte Abschrift des englischen Schiedsspruches als solche vorgelegt worden ist, ist damit den formellen Voraussetzungen für die Anerkennung dieses Schiedsspruches Genüge getan. b) Auch die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung des Schiedsspruches liegen vor. aa) Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches darf gem. Art. V Abs. 1 a) des UN-Übereinkommens versagt werden, wenn keine wirksame Schiedsgerichtsklausel vorliegt. Gemäß Art. II Abs. 1 des UNÜ erkennt jeder Vertragsstaat eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstanden sind oder künftig noch entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Weg geregelt werden kann. Eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung in diesem Sinne liegt im vorliegenden Fall vor. (1) Dass der englische Schiedsrichter in dem Schiedsspruch selbst die Frage des Abschlusses eines Chartervertrages und damit auch das Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung erörtert hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass von einem Vertragsschluss auszugehen ist, ist für den Senat unerheblich. Denn dem Schiedsgericht kommt insoweit keine Kompetenz-Kompetenz zu, kraft derer es befugt wäre, mit Bindungswirkung für das über die Anerkennung des Schiedsspruchs entscheidende staatliche Gericht festzustellen, ob überhaupt eine Schiedsvereinbarung vorlag. Vielmehr hat das im Rahmen der Vollstreckbarkeitserklärung angerufene innerstaatliche Gericht selbst festzustellen, inwieweit die Voraussetzungen der Art. II und V des UN-Übereinkommens erfüllt sind. Das deutsche staatliche Gericht ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des UN-Übereinkommens weder an die rechtliche Beurteilung noch an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden ((vgl. BGHZ 27, 249, 254; MDR 1964, 590; BGHZ 162, 9 ff. unter II. 2. c); Beschluss des Senats vom 4. September 2003, 8 Sch 11/02, unter II. 2. b), cc)). Dies muss insbesondere für die Ausgangsfrage jeder Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Schiedsspruchs gelten, ob nämlich dem Schiedsverfahren und dem Schiedsspruch überhaupt eine Schiedsabrede zugrunde lag. Anderenfalls könnte jedes Schiedsgericht in eigener Machtvollkommenheit und mit Bindungswirkung für die staatlichen Gerichte feststellen, dass es überhaupt zu seiner Tätigkeit als Schiedsgericht befugt war. Das UN-Übereinkommen enthält auch keine dem § 1040 ZPO vergleichbare Regelung. Hiernach kann das Schiedsgericht über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden (§ 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen (§ 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über die Zuständigkeitsrüge durch Zwischenbescheid (§ 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Jede Partei kann dann innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die Versäumung dieses Antrages schließt dann den Einwand der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung für das Schiedsverfahren und für das Aufhebungs- und Vollstreckungsverfahren aus (BGH MDR 2003, 890). Eine solche Möglichkeit der gerichtlichen Klärung des Zuständigkeitsschiedsgerichts enthält das UN-Übereinkommen nicht. § 1040 ZPO findet hier keine Anwendung, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht in Deutschland liegt (§ 1025 Abs. 1 ZPO). (2) Trotzdem hat die Antragstellerin hier hinreichend dargelegt, dass dem Schiedsverfahren und dem Schiedsspruch eine wirksame Schiedsabrede zwischen den Parteien zugrundegelegen hat. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine wirksame Schiedsklausel gilt Folgendes: Gemäß Art. II Abs. 1, 2, Art. V Abs. 1 a) des UN-Übereinkommens ist zwar eine "schriftliche Vereinbarung" notwendig. Eine solche schriftliche Vereinbarung im Sinne einer von beiden Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde hat die Antragstellerin zwar nicht vorgelegt, denn der Chartervertrag, in dessen Anlage die Schiedsklausel beigefügt war, ist nicht unterzeichnet worden. Aber auch wenn sich die Voraussetzungen in Art. II Abs. 1, 2, Art. 5 Abs. 1 a) des UN-Übereinkommens nicht nachweisen lassen, ist trotzdem von einer wirksamen Schiedsgerichtsabrede zwischen den Parteien auszugehen. Denn auch hier gilt der Meistbegünstigungs-Grundsatz nach Art. VII Abs. 1 des UN-Übereinkommens. Die durch den Meistbegünstigungs-Grundsatz des Art. VII Abs. 1 des UNÜ gebotene Anwendung schiedsfreundlicheren nationalen Rechts umfasst die Bestimmungen zur Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen gemäß §§ 1025 ff. ZPO. Danach ist auch die Anwendung des § 1031 ZPO gestattet. Nach dieser Vorschrift zur Form der Schiedsvereinbarung ist nicht zwingend ein von beiden Parteien unterzeichnetes Schriftstück erforderlich (§ 1031 Abs. 1, Satz 1, 1. Alt. ZPO). Vielmehr reicht es gemäß § 1031 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. ZPO aus, dass die Schiedsvereinbarung in zwischen den Parteien gewechselten nicht notwendig unterschriebenen ((so ausdrücklich BGH NJW 2005, 3499 ff., unter II. 2 b) bb)) - Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten ist. Gemäß § 1031 Abs. 2 ZPO gilt die Form auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Schriftstück enthalten ist (sog. "halbe Schriftform"). Dabei wird dann, wenn ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Schriftstück Bezug nimmt, das eine Schiedsklausel enthält, eine Schiedsvereinbarung begründet, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht (§ 1031 Abs. 3 ZPO). Solche Schriftstücke, die den Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien dokumentieren, hat die Antragstellerin zwischenzeitlich vorgelegt. Zunächst hat sie den Ausdruck einer E-Mail in englischer Sprache vom 4. Februar 2004 (Anlage A 6) beigebracht, die sie an die Schiffsmakler-Firma ... , z. H. von ..., der unstreitig als Vertreter der Antragsgegner fungierte, gesendet hat. In dieser Nachricht, in der die Antragstellerin um eine Bestätigung des Abschlusses des Chartervertrages für 630 mt Rohre bat, heißt es gegen Ende, dass "im Übrigen gemäß Standard GENCON Charter Party ‘94" verfahren werde. Unstreitig enthält diese GENCON Charter Party als Standard-Reisechartervertrag eine Schiedsklausel. Demnach wird also durch die Aufnahme der GENCON Charter Party ’94 als Vertragsbedingung auf ein Schriftstück Bezug genommen, das eine Schiedsklausel enthält (§ 1031 Abs. 3 ZPO). Die für die Antragsgegnerin tätige Maklerfirma ... hat dann mit der als Anlage A 8 vorgelegten E-Mail ausdrücklich "nochmals bestätigt, dass das Schiff für beide Parteien ohne Vorbehalte geschlossen ist entsprechend den gegebenen Zusammenfassungen." Damit hat sie den in dem vorherigen Schreiben vom 4. Februar 2004 vorgeschlagenen Bedingungen, also auch der GENCON Charter Party ’94, mit einer Schiedsklausel ausdrücklich zugestimmt. Eine wirksame Schiedsvereinbarung ist damit über den für die Antragsgegnerin tätigen Schiffsmakler zustande gekommen. In der Folgezeit brachte die Antragsgegnerin selbst einen von der Antragstellerin noch geforderten Garantiebrief "als Charterer ("as charterers") für etwa 1000 mt und etwa 630 mt Stahlrohre von O. ... , Ukraine, nach B. ... , Iran" bei (sh. das als Anlage A 13 eingereichte Fax-Schreiben). Dies spricht dafür, dass auch die Antragsgegnerin selbst bereits vom Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung ausgegangen ist. Bestätigt wird dies auch durch die mit der Anlage A 15 vorgelegte schriftliche Erklärung der Antragsgegnerin an die Antragstellerin, die im Original in englischer Sprache auszugsweise wie folgt lautet: "H. ... Imports chancels the recap from February 5th, 2004. ... To prevent a violation of our agreements on time, we revoke the recap with S. ... . " Die vereidigte Übersetzerin hat dies nachvollziehbar damit übersetzt, dass die Antragsgegnerin damit die "Zusammenfassung" vom 5.Februar 2004 (einseitig) widerrufen hat. Dieser Widerruf bezieht sich demnach inhaltlich eindeutig auf das als Anlage A 6 vorgelegte "Fixture recap", das nach der letzten Zeile der Original-Nachricht ("Approval - latest tomm (= tommorow) 05/02/04 -") allerdings vom vorhergehenden Tage stammt. Die Richtigkeit dieser Übersetzung, die von der Antragsgegnerin pauschal in Abrede gestellt wird, wird durch deutsch-engliche Wörterbücher bestätigt ("vgl. etwa Lingua Dict. - im Internet; revoke = widerrufen, aufkündigen, entziehen, zurückziehen, rückgängig machen ... "). Ein Widerruf bzw. eine Kündigung macht aber nur dann Sinn, wenn es vorher bereits eine zustimmende Erklärung zu dem Schreiben der Antragstellerin vom 5. Februar 2004 seitens der Antragsgegnerin gegeben hat. Nach alledem belegen die von der Antragstellerin vorgelegten E-Mail-Ausdrucke und Faxe eindeutig, dass es auch hinsichtlich der Verschiffung von 630 t Stahlrohren bereits zu einer wirksamen Vereinbarung der Parteien zu den Bedingungen des Schreibens der Antragstellerin vom 4. Februar 2004 ("FIXTURE RECAP") gekommen ist, damit also auch eine Schiedsklausel vereinbart worden ist. Bestätigt wird dies auch durch das Verhalten der Antragsgegnerin nach Einleitung des Schiedsverfahrens selber. Die Antragsgegnerin, die zunächst jegliche Kenntnis von dem Schiedsverfahren in England überhaupt bestritten hatte, hat sich mit Schreiben vom 25. Mai 2004 (Anlage A 4 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 1. März 2006) direkt an den englischen Schiedsrichter gewendet, wie die Antragstellerin zwischenzeitlich durch Vorlage des entsprechenden Schreibens belegt hat. In diesem Schreiben hat die Antragsgegnerin mit keinem Wort in Frage gestellt, dass zwischen den Parteien überhaupt eine wirksame Schiedsabrede getroffen worden ist. Stattdessen hat sie lediglich eingewendet, dass kein Bedarf für die Eröffnung eines Schiedsgerichtsverfahrens bestehe ("There is no further need for opening an arbitration procedure"), weil alle diesbezüglichen Forderungen der Antragstellerin bereits erfüllt seien. Auch wenn diese Äußerung der Antragsgegnerin im Rahmen der Bildung des Schiedsgerichts wohl noch keine Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache i. S. des § 1031 Abs. 6 ZPO darstellt, die ohnehin Formmängel heilen würde, wäre doch zu erwarten gewesen, dass, sofern gar keine Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sein sollte, dies von der Antragsgegnerin auch in ihrem Schriftsatz an den Schiedsrichter erwähnt worden wäre. Dass schließlich die vorformulierte Vertragsurkunde zu dem Chartervertrag incl. Schiedsabrede als Ganzes von der Antragsgegnerin nicht mehr unterzeichnet worden ist, ist unerheblich. Denn die Unterzeichnung dieser Urkunde diente lediglich noch zu Beweiszwecken, hatte aber keinen konstitutiven Charakter für das Zustandekommen der (bereits vorher abgeschlossenen) Vereinbarung mehr. Auch ist es unschädlich, dass die vorgelegten Ausdrucke von E-Mails und Fax-Schreiben ganz überwiegend nicht unterschrieben sind. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21. September 2005 (III ZB 18/05 unter II. 2. b) bb), NJW 2005, 3499 ff.) ausdrücklich klargestellt, dass die gemäß § 1031 ZPO zwischen den Parteien gewechselten Schreiben, Fernkopien und Telegramme oder andere Formen der Nachrichtenübermittlung nicht notwendig unterschrieben sein müssen. Soweit die Antragsgegnerin unter Vorlage einer allgemein gehaltenen Stellungnahme (in deutscher Sprache?) des Schiffsmaklers ... vom 7. Februar 2006 schließlich pauschal die E-Mail-Nachrichten, auf die in dem englischen Schiedsspruch Bezug genommen wird, als Fälschungen bezeichnet, ist dies jedenfalls nach Vorlage der Ausdrucke dieser Nachrichten im Einzelnen und der detaillierten Darstellung des Schriftwechsels zum Zustandekommen der Charterverträge zwischen den Parteien unerheblich, zumal die Antragsgegnerin zwischenzeitlich von der Antragstellerin selbst verfasste Nachrichten bzw. Fax-Schreiben vorgelegt hat (Anlage A 13 und A 15), die ausdrücklich bzw. erkennbar im Zusammenhang mit Bestätigungen des Schiffsmaklers stehen und für das Vorliegen einer wirksamen Schiedsvereinbarung sprechen. Wenn, wie behauptet, sämtliche E-Mail-Nachrichten bzw. Faxschreiben des Schiffsmaklers Fälschungen wären, wären diese Schreiben der Antragsgegnerin selbst nicht erklärbar bzw. verständlich. Der von der Antragsgegnerin pauschal erhobene Fälschungseinwand wird auch nicht durch die von ihr in der Sitzung vom 24. November 2006 eingereichten Unterlagen zu dem Schiedsverfahren in England gestützt. Das darin enthaltene "Fixture recap" vom 4. Februar 2004 betreffend die Verschiffung von 1.000 t Stahlrohren ist zwar von dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin unterschrieben worden. Diese Nachricht stammt aber von der Antragsgegnerin selbst, während die zwar vom Text her inhaltsgleiche, nicht unterschriebene Anlage A 5 von der Antragstellerin als Absenderin versandt wurde. Dies ist durch den zeitlichen Ablauf der Vertragsverhandlungen auch ohne weiteres erklärbar. Nachdem die Antragstellerin zunächst das als Anlage A 5 vorgelegte "Fixture recap" vom 4. Februar 2004, in dem sämtliche Vertragsbedingungen für die genannte Schiffspartie im einzelnen festgehalten waren, an die Antragsgegnerin gefaxt bzw. per E-Mail versandt hat, hat der Geschäftsführer der Antragsgegnerin dieses Dokument dann offensichtlich, obwohl darauf eine Gegenzeichnung bzw. Unterschrift nicht vorgesehen war, gegengezeichnet und mittels einer eigenen Nachricht an die Antragstellerin zurückgesandt. Da verschiedene Nachrichten von unterschiedlichen Absendern vorliegen, ist für eine Fälschung im Zusammenhang mit der Anlage A 5 nichts ersichtlich. Auch ist es nicht zulässig, dass die Antragsgegnerin sich zu dem Inhalt und der Versendung der E-Mail-Nachrichten durch den Schiffsmakler schlicht mit Nichtwissen erklärt. Denn nach ihrem eigenen Vortrag war der Schiffsmakler für sie als Vertreter tätig. Somit ist es ihr aufgrund des mit ihm geschlossenen Maklervertrages ohne weiteres möglich, sich sämtliche Nachrichten zu dem hier Streitbefangenen Chartervertrag bzw. eine detaillierte Darstellung der geführten Korrespondenz über die Charterverträge mit der Antragstellerin vorlegen zu lassen, um selbst dann mit der notwendigen Substanz zu dem Inhalt der Vertragsverhandlungen im Einzelnen Stellung nehmen zu können. Dass die Antragsgegnerin diese in ihrem Bereich liegenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, ist nicht ansatzweise erkennbar. bb) Die Anerkennung und Vollstreckung des englischen Schiedsspruches darf nicht gemäß Art. V Abs. 1 b) des UN-Übereinkommens versagt werden. Dass die Antragsgegnerin von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren als solchem nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist, ist nicht ersichtlich. Zwar hat sie dies zunächst pauschal behauptet. Die Antragstellerin hat dann jedoch ein Fax-Schreiben ihres Versicherers vom 18. Mai 2004 vorgelegt, in dem sie einen eigenen Schiedsrichter benannt und die Antragsgegnerin zur Benennung ihres Schiedsrichters innerhalb von 14 Tagen aufgefordert hat. Darauf hat die Antragsgegnerin dann auch geantwortet und sich direkt mit Schreiben vom 25. Mai 2004 an den Schiedsrichter gewandt. Aus diesem Schreiben ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Antragsgegnerin von der Bestellung des Schiedsrichters ... und von dem schiedsrichterlichen Verfahren als solchem hinreichend in Kenntnis gesetzt worden war. Ihr gegenteiliger Sachvortrag ist damit entkräftet. cc) Begründete Einwendungen gemäß Art. V Abs. 1 d) des UN-Übereinkommens liegen ebenfalls nicht vor. Die Antragsgegnerin wendet zwar ein, dass das schiedsrichterliche Verfahren auch dem englischen Recht nicht entsprochen habe. Danach könne ein Schiedsrichter nur dann tätig werden, wenn zwischen den Parteien unstreitig sei, dass ein Vertrag mit einer entsprechenden Schiedsabrede vorliege. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Art. V Abs. 1 d) UN-Übereinkommens betrifft aber nur Einwendungen, die die "Bildung des Schiedsgerichtes" oder "das schiedsrichterliche Verfahren" betreffen. Die Frage, ob überhaupt eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt, ist eine Vorfrage, die bereits, wie oben ausgeführt, im Rahmen von Art. V Abs. 1 a) des UN-Übereinkommens zu prüfen ist. Konkrete Einwendungen gegen die Bildung des Schiedsgerichtes als solches oder das schiedsrichterliche Verfahren hat die Antragsgegnerin hingegen nicht vorgebracht. dd) Dass die Anerkennung oder Vollstreckung des englischen Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung in Deutschland widersprechen würde, hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. Konkrete Anhaltspunkte, die einen Verstoß gegen den sog. ordre public rechtfertigen könnten, sind insoweit nicht vorgetragen worden. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang anführt, dass sie die Aufforderung zur Benennung eines eigenen Schiedsrichters nicht erhalten habe, ist dies so nicht zutreffend. Wie bereits oben dargestellt worden ist, hat die Antragstellerin gegenteilig belegt, dass die Antragsgegnerin zur Benennung eines eigenen Schiedsrichters aufgefordert worden ist, darauf aber ausdrücklich gegenüber dem Schiedsrichter ... verzichtet hat. Soweit die Antragsgegnerin schließlich darauf hinweist, dass sie den Schiedsspruch (bisher) nicht erhalten habe, vermag auch dies keinen Verstoß gegen den ordre public zu rechtfertigen. So ist für inländische Schiedssprüche gemäß § 1054 Abs. 4 ZPO zwar vorgesehen, dass jeder Partei ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übersenden ist. Allerdings ist anerkannt, dass die Übersendung des Schiedsspruchs auch während des Verfahrens auf Aufhebung des Schiedsspruches oder auf Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches nachgeholt werden kann (vgl. Zöller/Geimer, a. a. O., § 1054 ZPO, Rdnr. 11 a. E.). Gemäß § 91 ZPO hat die Antragsgegnerin die Kosten dieses Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen. Nach § 1064 Abs. 2 ZPO ist der Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 574 Abs. 2 ZPO). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Celle | 8 Sch 12/02 | 18.09.2003 | Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, AGB, Verweisung auf andere Dokumente, "Schriftlichkeit", Heilung Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Aufhebung; - Anerkennun | |
B E S C H L U S S: Der Antrag vom 28. November 2002, den "endgültigen Schiedsspruch" des Schiedsrichters ... vom 20. Juni 2002 für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen. Der Schiedsspruch ist im Inland nicht anzuerkennen. Die Kosten dieses Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Der Gegenstandswert dieses Verfahrens wird auf 124.309,60 EUR (142.520,96 USD) festgesetzt. G R Ü N D E: 1. Mit Schiedsspruch vom 20 Juni 2002 (Original Bl. 55 d. A.) hat der Schiedsrichter ... entschieden, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen Betrag von 142.520,96 USD, zuzüglich 7 % Zinsen p. a. und zuzüglich vierteljährlicher Zinseszinsen ab 1. Mai 1997, zu zahlen habe und ihr die Kosten des Schiedsverfahrens auferlegt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch Bezug genommen (Übersetzung Bl. 9 ff. d. A.). In der Begründung wird u. a. ausgeführt, die Schiedsklägerin (der die Rechte aus den Vorfragen zwischen der Beklagten und der ... auf Belieferung der Beklagten mit 8.000 metrischen Tonnen NPK Dünger von der abgetreten worden seien) habe 8.000 Tonnen Dünger zum Preise von je 202,75 USD geliefert. Auf die Forderung von 1.622.000 USD habe die Schiedsbeklagte lediglich 1.479.479,04 USD gezahlt. Da nicht ersichtlich sei, weshalb der Restsaldo nicht gezahlt worden sei und die Schiedsbeklagte eine Klagebeantwortung nicht eingereicht habe, sei der Forderung in Höhe des Restsaldos von 142.520,96 USD stattzugeben. In der Präambel ist der Inhalt des zugrundeliegenden Vertrages (vom 27. Dezember 1995, geändert am 20.03.1996 - Bl. 16 ff. d. A.), die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag, und die Änderung der Firmenbezeichnung der Antragstellerin dargestellt. Ferner wird auf die Entscheidung des High Court of Justice - Handelsgerichts - in London vom 6. November 2000 (Bl. 26 d. A.) hingewiesen, wonach unter anderem festgestellt wurde, dass die Besonderen Verkaufsbedingungen der ..., (Bl. 14 f. d. A.), welche eine Schiedsgerichtsklausel enthalten, Vertragsinhalt geworden seien. Die Schiedsklägerin habe das Schiedsverfahren durch Mitteilung an die Schiedsbeklagte eingeleitet und mangels Einigung auf einen Schiedsrichter dessen Ernennung durch das Handelsgericht in London beantragt, das sodann am 11. Mai 2001 den Schiedsrichter ernannt habe. Am 31. Oktober 2001 habe die Schiedsklägerin die Klage zugestellt. Der Schiedsrichter habe per Fax eine letzte Frist zur Klagebeantwortung bis zum 6. Juni 2002 gesetzt. Da darauf kein Eingang erfolgt sei, sei sodann der endgültige Schiedsspruch verkündet worden. Die Antragstellerin trägt vor, die Parteien hätten in laufenden Geschäftsbeziehungen gestanden und Verträge stets auf der Basis der AGB der Antragstellerin, bzw. ihrer Rechtsvorgängerin (einschließlich der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung) geschlossen. Dies habe sowohl das Schiedsgericht als auch das Handelsgericht in London unter Berücksichtigung englischen Rechts festgestellt. Dazu legt sie die Aussage des Zeugen ... vor (Bl. 22 ff. d. A.). Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch vom 20. Juni 2002 für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, festzustellen, dass der von der Antragstellerin vorgelegte "Final Award" vom 20. Juni 2002 im Inland nicht anzuerkennen sei. Sie rügt das Fehlen verschiedener formeller Voraussetzungen. Sie rügt ferner, dass sie im Ernennungsverfahren des Schiedsrichters kein ausreichendes rechtliches Gehör erhalten habe. Sie habe lediglich einen am 2. Februar 2000 zugestellten Schriftsatz bezüglich der Einleitung des Schiedsverfahrens erhalten und darauf der Durchführung eines Schiedsverfahrens widersprochen, weil die Geschäftsbedingungen einschließlich der Schiedsgerichtsklausel nicht Vertragsinhalt geworden seien (Bl. 49 ff. d. A.) Die Ernennungsverfügung des Handelsgerichts in London sei ihr nicht bekannt gegeben worden. Von dem Schiedsverfahren habe sie erstmals nach Ergehen des Schiedsspruchs erfahren, sie habe auch insofern kein rechtliches Gehör erhalten. Es fehle an einer schriftlichen Schiedsvereinbarung. Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Antragstellerin, da der Vertrag nicht mit dieser geschlossen worden und ein Rechtsübergang durch Abtretung nicht ersichtlich sei. Die Antragstellerin erwidert, die Antragsgegnerin sei über die gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen über ihre (der Antragstellerin) Anwälte per Fax informiert worden (Bl. 64 d. A.). Die Aktivlegitimation ergäbe sich bereits aus dem Schiedsspruch. 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 20. Juni 2002 ist zulässig, (§§ 1025 Abs. 4,1061 Abs. 1 S. 1 i.V.m. dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 BGBI. 1961 II S. 121, 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Celle ist gegeben (§§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO). Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist jedoch zurückzuweisen und dem Schiedsspruch ist die Anerkennung im Inland zu versagen (§ 1061 Abs. 2 ZPO), weil der Bildung des Schiedsgerichts und dem Schiedsspruch die vorausgesetzte zwischen den Parteien schriftlich zu vereinbarende Schiedsabrede (Art. II Abse-1 und 2, Art. V Abs. 1 a UNÜ) nicht zugrunde lag. Die Parteien haben im Rahmen des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages die so genannten ...-Bedingungen, die eine Schiedsabrede enthalten, weder unterzeichnet noch in Bezug genommen und auch nicht in von ihnen gewechselten Schriftstücken deren Geltung vereinbart. Die von der Antragstellerin behauptete mündliche oder stillschweigende Einigung auf die Geltung der Geschäftsbedingungen erfüllt nicht die formellen Anforderungen nach Art. II Abs. 2 UNÜ und begründet keine Anerkennungsverpflichtung (BayObLGZ 2002, Nr. 68). Dies gilt auch, soweit die Parteien in laufenden Geschäftsbeziehungen standen. Das von der Antragstellerin angeführte Zitat besagt insofern nichts anderes (Stein/Jonas/Schlosser ZPO, 22. Aufl. 2002, Rn. 58 zum Anhang § 1061, siehe dort und bei Fußnote 264, sowie Rn 52 und bei Fußn. 232). Dem Formerfordernis steht ferner der Meistbegünstigungsgrundsatz nach Art VII Abs. 1 UNÜ nicht entgegen, da eine weitergehende Zulassung mündlicher oder stillschweigender Schiedsvereinbarungen aus nationalem Recht nicht herzuleiten ist. Auch nach deutschem Recht, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1031 ZPO, war zumindest erforderlich, dass die Antragstellerin auf die Geltung ihrer (eine Schiedsvereinbarung enthaltenden) Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss schriftlich hinwies. Der Mangel ist ferner nicht dadurch geheilt worden, dass das Schiedsgericht seine Zuständigkeit geprüft und bejaht hat. Die Frage, ob überhaupt eine Schiedsvereinbarung formwirksam getroffenen worden ist und folglich eine Vollstreckbarerklärung zu erfolgen hat, ist im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens, wie der Senat auch bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat (8 Sch 11/02), allein nach den Vorschriften des UN-Übereinkommens (Art. V Abs. 1 a UNÜ) zu beurteilen. Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, ob das Schiedsgericht von seiner Zuständigkeit aufgrund einer wirksamen Schiedsvereinbarung ausgegangen ist, ob nach englischem Recht (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 1999, 644) eine wirksame Schiedsabrede auch ohne schriftliche Vereinbarung anzunehmen war und ob dies durch das Handelsgericht in London festgestellt worden ist. Eine solche Entscheidung bindet den Senat im Rahmen dieses Verfahrens nicht. Eine schriftlich getroffene Schiedsabrede hat im Übrigen weder das Schiedsgericht noch das Handelsgericht London angenommen. Ein Hinweis darauf findet sich auch in der Aussage des vom Handelsgericht vernommenen Zeugen ... nicht. Der Einwand der fehlenden schriftlichen Schiedsabrede ist nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin diesen (nach der ihr angeblich nicht zugestellten Entscheidung des Handelsgerichts) gegenüber dem Schiedsgericht nicht erhoben hat. Eine rügelose Einlassung (entspr. §§ 295, 1027 ZPO) war damit nicht verbunden, da die Antragsgegnerin dort nicht verhandelt hat. Ob darüber hinaus der Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör im Rahmen des schiedsrichterlichen Verfahrens verletzt worden ist (Art V Abs. 1 b UNÜ), bedurfte keiner Erörterung mehr. Der nachgereichte Schriftsatz vom 15. September 2003 gibt keinen Anlass, erneut in die Verhandlung einzutreten. Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob die Klägerin durch die Entscheidung des Handelsgerichts in London tatsächlich an einer Leistungsklage gehindert wäre, obwohl dort eine Sachentscheidung nicht ergangen ist. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge nach § 91 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Celle | 8 Sch 11/02 | 04.09.2003 | Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Anerkennung; - Vollstreckbarerklärung; - formelle Antragserfordernisse Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen Formwirksamkeit, Exist | |
B E S C H L U S S: Der Antrag vom 25. September 2002, den Schiedsspruch der China International Economic and Trade Arbitration Commission vom 28. März 2002, durch den das Schiedsgericht die Antragsgegnerin verurteilt hat, an die Antragstellerin insgesamt RMB 2.942.333,70 beziehungsweise den Gegenwert in Euro zu zahlen, für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen. Der Schiedsspruch ist im Inland nicht anzuerkennen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 363.900 EUR festgesetzt. G R Ü N D E: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarkeitserklärung des am 28. März 2002 ergangenen Schiedsspruchs der China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC), durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin insgesamt 2.942.333,70 RMB zu zahlen (Original Anl. Ast 1 nebst Übersetzung Anl. Ast 2). Zugrunde liegt ein Vertrag vom 29. April 2000 ("Contract No. X..."), durch den sich die Antragsgegnerin verpflichtet haben soll, an die Antragstellerin 16.000 t Bitumen zum Straßenbau zum Preis von 2,224 Mill. US$ zu liefern (Ast 3 nebst - nicht unterschriebener - englischer Abschrift, und auszugsweiser deutscher Übersetzung). Unterschrieben ist der Vertrag für die Antragsgegnerin von einem Herrn U. In Ziff. 19 des Vertrages ist eine Schiedsabrede getroffen, wonach ein Streitfall abschließend durch die CIETAC entschieden werden soll. Herr U. war für die Antragsgegnerin mit der Vermittlung von Liefergeschäften auf dem asiatischen Markt betraut und trat für diese als "executive director" auf. Die Antragsgegnerin hatte Herrn E. am 2. April 2000 eine Vollmachtsurkunde übersandt, mit der dieser bevollmächtigt wurde, für die Antragsgegnerin mit einer Firma Y. in ... einen Vertrag mit der Nr. X... über die Lieferung von 300.000 t Bitumen zu schließen. Tatsächlich wurde dieser Liefervertrag dann unter der Nr. X... am 25. April 2000 mit der Firma Z. geschlossen. In Ziff. 17 dieses Vertrages wurde die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Genf und die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts vereinbart. Am 17. Mai 2000 erhielt die Antragsgegnerin nach vorheriger Ankündigung durch die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. April 2000 durch die B. Bank in ... eine Akkreditiveröffnung über 2,224 Mill. US$ unter der Nr. LC ... unter Bezugnahme auf den Vertrag Nr. X... . In der Folgezeit kam es zwischen der Antragsgegnerin und der Z. zwischen dem 26. Mai 2000 und dem 4. Juli 2000 zu einer Korrespondenz über die Lieferbedingungen, in der sowohl der am 25. April 2000 geschlossene Vertrag als auch das Akkreditiv mit der Nr. LC... erwähnt werden. Im Ergebnis erfolgte weder gegenüber der Antragstellerin noch der Z eine Lieferung des Bitumens. Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin vor der CIETAC auf Schadensersatz wegen der Nichtdurchführung des Vertrages in Anspruch. Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30. November 2001 der CIETAC mitgeteilt hatte, dass die ihr in chinesischer Sprache übersandten Unterlagen für sie unverständlich seien, teilte die CIETAC der Antragsgegnerin mit Fax vom 10. Dezember 2001 einen Verhandlungstermin am 17. Dezember 2001 mit und übersandte ihr eine Stellungnahme der Antragstellerin. Mit Fax vom 10. Dezember 2001 berief die Antragsgegnerin sich gegenüber der CIETAC auf die Gerichtsstandsklausel in Ziff. 17 des Vertrages vom 25. April 2000 und erklärte, ein möglicherweise hiervon abweichender Vertrag stelle eine Fälschung dar. Mit Fax vom 11. Dezember 2001 übersandte die CIETAC der Antragsgegnerin den Vertrag vom 25. April 2000. In einem Fax vom 13. Dezember 2001 berief sich die Antragsgegnerin erneut darauf, der Vertrag vom 25. April 2000 sei gefälscht und von einer nicht bevollmächtigten Person unterschrieben. Die Antragsgegnerin nahm an der Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 17. Dezember 2001 nicht teil. Mit Schiedsspruch vom 28. März 2002 hob das Schiedsgericht den Vertrag vom 29. April 2000 zur Nr. X... auf und verurteilte die Antragsgegnerin zur Zahlung von 2.631.300,70 RMB nebst Anwaltskosten von 210.000 RMB und Kosten des Schiedsverfahrens von 101.033 RMB. In der Begründung führte das Schiedsgericht u. a. aus, es gehe davon aus, dass Herr U. bevollmächtigt gewesen sei, den Vertrag für die Antragsgegnerin zu schließen. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckung dieses Schiedsspruchs aufgrund des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II 121). Sie trägt vor, die erforderlichen Unterlagen nach Art. IV des Übereinkommens vorgelegt zu haben. Der Vertrag vom 29. April 2000 mit der Schiedsgerichtsklausel stelle den Originalausdruck eines Faxes dar, das sie von der Antragsgegnerin erhalten habe. Gründe für eine Versagung der Vollstreckung des Schiedsspruchs nach Art. V des UN-Übereinkommens lägen nicht vor. Die Schiedsgerichtsvereinbarung sei wirksam zustande gekommen. Die Antragsgegnerin habe nicht den Beweis geführt, dass Herr U. nach chinesischem Recht nicht zum Abschluss des Vertrages bevollmächtigt gewesen sei. Das Schiedsgericht habe diese Frage der Bevollmächtigung im Rahmen seiner Kompetenz-Kompetenz erörtert, woran auch das zwecks Vollstreckbarkeitserklärung angerufene staatliche Gericht gebunden sei. Ein Verstoß gegen den ordre public liege ebenfalls nicht vor. Die Antragstellerin b e a n t r a g t, den Schiedsspruch der China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC) vom 28.03.2002, durch den das Schiedsgericht die Antragsgegnerin verurteilt hat, an die Antragstellerin insgesamt 2.942.333,70 RMB bzw. den Gegenwert in Euro zum Umrechnungskurs am Zahltag zu zahlen, für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t, den Antrag zurückzuweisen. Sie beruft sich darauf, es fehle bereits an der Vorlage der Urschrift der Schiedsgerichtsvereinbarung. Ferner komme eine Anerkennung des Schiedsspruchs nach Art. V (1) a des UN-Übereinkommens nicht in Betracht, da keine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung vorliege. Der Vertrag vom 29. April 2000 sei von Herrn U. ohne Vollmacht der Antragsgegnerin geschlossen worden. Eine Vollmacht habe nur für den Vertragsschluss mit der Firma Y. bestanden. Im Ergebnis sei dann indessen am 25. April 2000 ein Vertrag mit der Firma Z. geschlossen worden, der in Ziff. 17 eine Zuständigkeit der Gerichte in Genf vorsehe. Die Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht des Herrn U. lägen ebenfalls nicht vor. Auch sei der Vertrag vom 25. April 2000 nicht genehmigt worden. Insgesamt handele es sich um ein Betrugsmanöver des Herrn U. Die Vollstreckung des Schiedsspruchs verstoße deshalb auch gegen den ordre public gem. Art. V (2) b) des UN-Übereinkommens. II. 1. Die Zulässigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 28. März 2002 ergibt sich aus § 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. Art. II Abs. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 1062 Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 2 ZPO. 2. Der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung ist indessen abzulehnen und es ist festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist (§ 1061 Abs. 2 ZPO). a) Die Antragstellerin hat zwar gem. Art. IV Abs. 1 a) des UN-Übereinkommens den Schiedsspruch im Original vorgelegt (Anl. Antragstellerin 1). Auch eine gem. Art. V Abs. 2 des UN-Übereinkommens erforderliche Übersetzung liegt vor. Es dürfte jedoch an der Vorlage der Urschrift der Schiedsvereinbarung gem. Art. IV Abs. 1 b) i.V.m. Art. II Abs. 1 des UN-Übereinkommens fehlen. Die Antragstellerin hat zwar ein Fax vorgelegt, von dem sie behauptet, dass es sich hierbei um den Original-Ausdruck handelt, den sie von der Antragsgegnerin erhalten habe. Gem. Art. II Abs. 2 des UN-Übereinkommens ist unter einer schriftlichen Vereinbarung im Sinne von Art. II Abs. 1 eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben. Hierbei mag es auch zulässig sein, moderne Kommunikationsformen wie das Telefax unter diese Bestimmung fallen zu lassen. Entscheidend ist jedoch, dass das vorliegende Original des Faxes weitgehend unleserlich ist, während die zusätzlich eingereichte "lesbare Abschrift" überhaupt nicht unterzeichnet ist. b) Letztlich kann diese Frage indessen offen bleiben. Es fehlt nämlich bereits an der gem. Art. V Abs. 1 a) i. V. m. Art. II Abs. 1 des UN-Übereinkommens erforderlichen wirksamen Schiedsgerichtsklausel. Gem. Art. II Abs. 1 des UN-Übereinkommens erkennt jeder Vertragsstaat eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstanden sind oder künftig noch entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Weg geregelt werden kann. Hier hat die Antragstellerin jedoch nicht den ihr obliegenden Beweis geführt, dass es am 25. April 2000 überhaupt zu einem wirksamen Vertragsschluss mit der Antragsgegnerin gekommen wäre, sodass auch die Schiedsgerichtsklausel in Ziff. 19 des Vertrages Wirksamkeit entfalten könnte. aa) Unterschrieben ist der Vertrag nicht von einem gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin, sondern für diese von einem Herrn U., dessen Bevollmächtigung die Antragsgegnerin bestreitet. Die Frage der Vollmachtserteilung richtet sich hier nach dem Recht der Volksrepublik China. Das für die Vollmacht maßgebende Statut ist gesetzlich nicht geregelt (vgl. Art. 37 S. 1 Ziff. 3 EGBGB). Angeknüpft wird gewohnheitsrechtlich an das Recht des Wirkungslandes, also an das Recht des Landes, in dem das Geschäft vorgenommen werden soll (vgl. Palandt-Heldrich, BGB, 62. Aufl., Anhang zu Art. 32 EGBGB Rdnr. 1). Sollte hier tatsächlich eine Vollmacht erteilt worden sein, so wäre auf chinesisches Recht abzustellen, da Herr U. von der Vollmacht in der Volksrepublik China gegenüber der Antragstellerin Gebrauch machen sollte. Gemäß Art. 48 des Vertragsgesetzes der Volksrepublik China ist, wenn eine Person ohne Vertretungsmacht oder in Überschreitung ihrer Vertretungsmacht einen Vertrag im Namen des betroffenen Geschäftsherren schließt, und der Vertrag nicht anschließend vom Geschäftsherren bestätigt wird, der Vertrag im Verhältnis zum Geschäftsherren nicht wirksam und der vollmachtlose Vertreter haftet (vgl. Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen im Schreiben der Rechtsanwältin R. vom 19. Dezember 2001 zu Art. 48 und 49 des Vertragsgesetzes der Volksrepublik China). Der Vertragspartner kann ferner verlangen, dass der Geschäftsherr den Vertrag innerhalb eines Monats nachträglich bestätigt. Wenn sich der Geschäftsherr nicht äußert, gilt die nachträgliche Bestätigung als verweigert (Art. 48 Abs. 2 Vertragsgesetz). Art. 49 des Vertragsgesetzes bestimmt schließlich, dass die Vertretungshandlung wirksam ist, wenn eine Person ohne oder in Überschreitung ihrer Vertretungsmacht einen Vertrag im Namen des betreffenden Geschäftsherren schließt, der Vertragspartner aber Grund zu der Annahme hat, dass der Vertreter Vertretungsmacht hat. Inhaltlich ergeben sich hiernach keine wesentlichen Unterschiede zu den Regelungen der §§ 177 - 179 BGB sowie den Grundsätzen der Anscheins und Duldungsvollmacht. Die Antragstellerin hat vorliegend nicht bewiesen, dass Herr U. zum Abschluss des Vertrages vom 29. April 2000 einschließlich der Schiedsgerichtsabrede bevollmächtigt gewesen wäre. Eine schriftliche Vollmacht hat die Antragsgegnerin ihm am 4. Februar 2000 nur für den Abschluss eines Vertrages mit der Firma F. erteilt. Die weiter vorliegende Vollmacht vom 12. April 2000, von der die Antragsgegnerin i.Ü. behauptet, diese stamme überhaupt nicht von ihr, sieht eine Bevollmächtigung nicht für Herrn U., sondern nur für einen Herrn V. vor. Die Antragstellerin hat auch selbst nicht vorgetragen, dass die Antragsgegnerin Herrn U. speziell zum Abschluss des Vertrages vom 29. April 2000 bevollmächtigt habe. Der schlichte Umstand, dass Herr U., der kein gesetzlicher Vertreter der Antragsgegnerin ist, mit deren Billigung im asiatischen Raum als "executive director" aufgetreten ist, bedeutet noch nicht, dass dieser bevollmächtigt war, gerade den konkreten Liefervertrag mit der Antragstellerin unter Einbeziehung der Schiedsgerichtsklausel zu schließen. Diese weitgehend unspezifische Funktionsbeschreibung sollte lediglich das Auftreten von Herrn U. bei Verhandlungen und der Vermittlung von Geschäften für die Antragsgegnerin erleichtern. Ebenso wenig genügt die von der Antragstellerin behauptete Legitimierung des Herrn U. durch Vorlage einer Visitenkarte oder weiterer Korrespondenz, aus der seine Funktion für die Antragsgegnerin hervorgegangen wäre, zumal die Antragstellerin weder die Visitenkarte noch die in Bezug genommene Korrespondenz vorgelegt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Herr U. bereits in der Vergangenheit als Vertreter bei Vertragsschlüssen für die Antragsgegnerin aufgetreten ist und die Antragstellerin hieraus hätte schließen dürfen, dass er von der Antragsgegnerin auch mit dem rechtswirksamen Abschluss von Verträgen beauftragt war. Die Antragsgegnerin hat vielmehr unbestritten vorgetragen, Herr U. sei nur mit der Vermittlung von Geschäften beauftragt gewesen. bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin trifft auch nicht etwa die Antragsgegnerin die Beweislast dafür, dass Herr U. nach chinesischem Recht nicht bevollmächtigt war, die Schiedsvereinbarung abzuschließen. Zwar trifft die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. V Abs. 1 des UN-Übereinkommens, nach denen die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs versagt werden kann, nach dem Wortlaut der Vorschrift die Partei, gegen die die Vollstreckung geltend gemacht wird, hier also die Antragsgegnerin. Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Versagungsgrundes ist jedoch zunächst, dass die Parteien überhaupt eine Schiedsvereinbarung gem. Art. II des UN-Übereinkommens geschlossen haben. Nur wenn diese grundlegende Voraussetzung des Vorliegens einer Schiedsvereinbarung erfüllt ist, kann es auf mögliche Versagungsgründe für die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs ankommen. Entsprechend bestimmt Art. V Abs. 1 a) des UN-Übereinkommens, dass es einen Versagungsgrund für die Anerkennung darstellt, wenn die Parteien, die eine Vereinbarung im Sinne des Art. II geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, in irgendeiner Hinsicht hierzu nicht fähig waren, oder dass die Vereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist. Fehlt es indessen bereits am Vorliegen einer Schiedsabrede, die die Antragstellerin, welche aus einem Schiedsspruch Rechte herleiten will, als ihr günstige Tatsache darlegen und beweisen muss, so kommt es auf die weitere Frage, ob einer der Versagungsgründe des Art. V Abs. 1 des UN-Übereinkommens vorliegt, nicht an. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass bereits ein Schiedsspruch ergangen ist. Schiedssprüche werden nämlich nur dann anerkannt, wenn ihnen ein wirksamer Schiedsvertrag zugrunde liegt und sich die Schiedsrichter in den durch den Vertrag gezogenen Grenzen gehalten haben (BGHZ 71, 131, 135). Niemand darf von einem Schiedsgericht verurteilt werden, dessen Spruch er sich nicht freiwillig unterworfen hat (BGH, a.a.O., zur fehlenden Anerkennung eines derartigen Schiedsspruches wegen Verstoßes gegen den ordre public). cc) Hierbei spielt es auch keine Rolle, dass das chinesische Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch die Frage der ordnungsgemäßen Vertretung der Antragsgegnerin durch Herrn U. erörtert hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, der Einwand der Antragsgegnerin hinsichtlich der fehlenden Vollmacht des Herrn U. sei unbeachtlich. Dem Schiedsgericht kommt insoweit keine Kompetenz-Kompetenz zu, kraft derer es befugt wäre, mit Bindungswirkung für das über die Anerkennung des Schiedsspruchs entscheidende staatliche Gericht festzustellen, ob überhaupt eine Schiedsvereinbarung vorlag. Vielmehr hat das im Rahmen der Vollstreckbarkeitserklärung angerufene innerstaatliche Gericht selbst festzustellen, inwieweit die Voraussetzungen der Art. II und V des UN-Übereinkommens erfüllt sind. Das deutsche staatliche Gericht ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des UN-Übereinkommens weder an die rechtliche Beurteilung noch an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden (vgl. BGHZ 27, 249, 254; MDR 1964, 590). Dies muss insbesondere für die Ausgangsfrage jeder Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Schiedsspruchs gelten, ob nämlich dem Schiedsverfahren und dem Schiedsspruch überhaupt eine Schiedsabrede zugrunde lag. Anderenfalls könnte jedes Schiedsgericht in eigener Machtvollkommenheit und mit Bindungswirkung für die staatlichen Gerichte feststellen, dass es überhaupt zu seiner Tätigkeit als Schiedsgericht befugt war. Das UN-Übereinkommen enthält auch gerade keine dem § 1040 ZPO vergleichbare Regelung. Hiernach kann das Schiedsgericht über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden (§ 1040 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagbeantwortung vorzubringen (§ 1040 Abs. 2 S. 1 ZPO). Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über die Zuständigkeitsrüge durch Zwischenbescheid (§ 1040 Abs. 3 S. 1 ZPO). Jede Partei kann dann innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO). Die Versäumung dieses Antrages schließt dann den Einwand der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung für das Schiedsverfahren und für das Aufhebungs- und Vollstreckungsverfahren aus (BGH MDR 2003, 890). Eine solche Möglichkeit der gerichtlichen Klärung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts enthält das UN-Übereinkommen nicht. § 1040 ZPO findet hier keine Anwendung, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht in Deutschland liegt (§ 1025 Abs. 1 ZPO). Die Antragsgegnerin ist auch nicht wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Schiedsabrede zu berufen. Sie hat sich auf das Verfahren vor der CIETAC nicht etwa rügelos eingelassen, sondern ausdrücklich geltend gemacht, der Vertrag vom 29. April 2000 sei von einem nicht bevollmächtigten Vertreter geschlossen worden. Maßgebend sei vielmehr alleine der am 25. April 2000 geschlossene Vertrag, der den Gerichtsstand Genf und die Anwendung schweizerischen Rechts vorsehe. Auch hat die Antragsgegnerin an der Schiedsgerichtsverhandlung am 17. Dezember 2001 nicht teilgenommen. dd) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch nicht nachträglich das vollmachtlose Handeln des Herrn U. genehmigt. Die Antragsgegnerin hat zwar auf das Schreiben der Antragstellerin vom 30. April 2000 am 17. Mai 2000 von der B. Bank in ... ein Akkreditiv über einen Betrag von 2,224 Mill. US$ erhalten, das als Aussteller die Antragstellerin ausweist und sich auf einen Vertrag mit der Nr. X... bezieht. Diese Vertragsnummer ist jedoch identisch mit derjenigen des zwischen der Antragsgegnerin und der Z. am 25. April 2000 geschlossenen Vertrages. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin in der Folgezeit unter Bezugnahme auf den Vertrag Nr. X... sowie das Akkreditiv Nr. LC... alleine Korrespondenz mit ihrer Vertragspartnerin, der Z. geführt, bei der es um den Preis und die Verschiffungsbedingungen ging. Irgendeine unmittelbare Korrespondenz zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin unter Bezugnahme auf den von Herrn U. am 29. April 2000 geschlossenen Vertrag ist demgegenüber nicht geführt worden, sodass die Antragstellerin aus dem Verhalten der Antragsgegnerin auch nicht entnehmen konnte, dass diese den von Herrn U. geschlossenen Vertrag genehmigen wolle. Auch eine Genehmigung durch Ausführung des Vertrages scheidet aus, weil dieser tatsächlich nicht durchgeführt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Celle | 8 Sch 11/01 | 08.08.2002 | Schiedsspruch: - formale Anforderungen, Kostenfestsetzung Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - nicht ordnungsgemäß | |
B E S C H L U S S: Der Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters ... des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer ICC (International Court of Arbitration of the International Chamber of Commerce) in Genf - Fall Nr. ... vom 22. Januar 2001, zu "Findings" 9.5 berichtigt durch Addendum des genannten Einzelschiedsrichters vom 3. Mai 2001, durch welchen festgestellt worden ist, dass die Antragstellerin den zwischen den Parteien am 28. März 1996 geschlossenen Vertriebsvertrag am 3. Juni 1997 wirksam beendet hat, und durch welchen die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, der Antragstellerin 84.000 US-Dollar und 110.000 englische Pfund als Beitrag zu den Kosten des Schiedsverfahrens. zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach einem Streitwert von bis zu 300.000 €. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G R Ü N D E: 1. Der Einzelschiedsrichter ... des Internationalen Schiedsgerichtshofes der Internationalen Handelskammer in Genf hat am 22. Januar 2001 einen Schiedsspruch erlassen, in welchem unter anderem festgestellt worden ist, die Antragstellerin (Schiedsklägerin) habe den Vertriebsvertrag zwischen den Parteien am 3. Juni 1997 wirksam beendet, und durch welchen die Antragsgegnerin (Schiedsbeklagte) verurteilt worden ist, der Antragstellerin 84.000 US-Dollar und 180.000 englische Pfund als Beteiligung an den Kosten des Schiedsverfahrens zu zahlen. Mit "Addendum" vom 3. Mai 2001 hat der genannte Einzelschiedsrichter den Kostenausspruch berichtigt. Danach hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin lediglich 84.000 US-Dollar und 110.000 englische Pfund als Beitrag zu den Kosten des Schiedsverfahrens zu zahlen. Mit Antrag vom 21. August 2001, beim Oberlandesgericht Celle eingegangen am 22. August 2001, hat die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung des - berichtigten - Kostenausspruchs des Schiedsspruchs beantragt. Die Antragstellerin weist, unter Überreichung entsprechender Unterlagen, auf ihre unveränderte Existenz und die Vertretung durch ihre Geschäftsführerin ... hin, welche auch ihre Verfahrensbevollmächtigten bevollmächtigt habe, und trägt weiter vor: Der in Rede stehende - berichtigte - Schiedsspruch sei für die Parteien verbindlich, er sei von der Antragsgegnerin auch nicht angefochten worden. Er sei, was die Kostenregelung auch zu Lasten der Antragsgegnerin, d. h. deren "Beteiligung" an der Kostentragung angehe, verfahrensfehlerfrei erlassen worden, auch ein Verstoß gegen den ordre public liege nicht vor. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters ... des Internationalen Schiedsgerichtshofes der Internationalen Handelskammer ICC (International Chamber of Commerce) in Genf vom 22. Januar 2001 -Fall Nr. ... - in Verbindung mit dem Addendum vom 3. Mai 2001, durch welchen festgestellt wurde, dass die Antragstellerin den zwischen den Parteien am 28. März 1996 geschlossenen Vertriebsvertrag am 3. Juni 1997 wirksam beendet hat, und durch welchen die Antragsgegnerin verurteilt wurde, an die Antragstellerin 84.000 US-Dollar und 110.000 englische Pfund als Beteiligung an den Kosten des Schiedsverfahrens zu zahlen, für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt dazu vor: Sie rüge eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin. Tatsächlich sei die Antragstellerin nach ihren, der Antragsgegnerin, Ermittlungen "für sie nicht mehr existent, insbesondere nicht mehr erreichbar". Die Antragstellerin sei auch nicht mehr tätig; in der Bilanz zum 31. März 2000 - weiteres sei ihr, der Antragsgegnerin, nicht bekannt - sei als Vermögensgegenstand im Wesentlichen nur die vermeintliche Kostenerstattungsforderung gegen die Antragsgegnerin ausgewiesen. Im Übrigen sei dem in Rede stehenden Schiedsspruch die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zu versagen. Das Schiedsgericht habe die Schadensersatzklage der Antragstellerin durch den Schiedsspruch vom 22. Januar 2001 in vollem Umfange abgewiesen. Gleichwohl sei sie, die Antragsgegnerin, teilweise mit Kosten belastet worden; dagegen habe sie "Einspruch" beim Schiedsgericht eingelegt, worüber noch nicht entschieden sei. Deshalb komme eine Vollstreckbarerklärung nicht in Betracht. Im Übrigen habe das Schiedsgericht verfahrensfehlerhaft entschieden, nämlich eine bloße Billigkeitsentscheidung getroffen entgegen dem allgemeinen Grundsatz, wie er auch in § 91 ZPO zum Ausdruck komme, dass der Verlierer die Kosten zu tragen habe. Das verstoße auch gegen den ordre public der Bundesrepublik Deutschland. 2. Der Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin (§ 1061 ZPO i.V.m. dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, BGBI. 61 II S. 122) ist begründet. Die Zuständigkeit des erkennenden Senats des Oberlandesgerichts Celle ergibt sich aus § 1062 ZPO. Der Senat entscheidet nach § 1063 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, nach erfolgter Anhörung der Antragsgegnerin. Entgegen der Vorstellung der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin die ordnungsgemäße Bevollmächtigung ihrer Verfahrensbevollmächtigten hinreichend dargelegt und belegt. Diese Bevollmächtigung ist nämlich durch der Antragstellerin Geschäftsführerin ... erfolgt Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Antragstellerin "nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin ... für sie nicht mehr existent" ist, "insbesondere nicht mehr erreichbar". Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen ergeben sich hinreichend deutlich das Fortbestehen dieser Antragstellerin und ihre Vertretung durch die Geschäftsführerin ..., jedenfalls müsste die Fortexistenz der Antragstellerin gerade auch im Hinblick auf die Geltendmachung der hier letztlich in Rede stehenden Schiedsgerichtskostenerstattungsforderung der Antragstellerin angenommen werden. Gründe, die einer Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des hier in Rede stehenden, durch Addendum vom 3. Mai 2001 modifizierten, berichtigten Kostenschiedsspruchs entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf Art. V. (1) e) des genannten UN-Übereinkommens geht fehl. Vielmehr ist der in Rede stehende Schiedsspruch als für die Parteien verbindlich anzusehen. Insbesondere hat die Antragstellerin zutreffend - auch unter Hinweis auf entsprechende vorgelegte Belege - darauf hingewiesen, dass der Schiedsspruch von Seiten der Antragsgegnerin nicht wirklich angefochten worden ist, dass also eine "weitere"/andere Entscheidung gar nicht mehr aussteht, dass vielmehr lediglich nachträglich ein Schriftwechsel der Antragsgegnerin mit dem Schiedsgericht stattgefunden hat, in dessen Rahmen von Seiten der Antragsgegnerin lediglich angekündigt worden ist, sie werde im Vollstreckbarerklärungsverfahren den Einwand des Verstoßes gegen den ordre public erheben. Der Einwand der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe, entgegen vereinbarten Verfahrensgrundsätzen, hinsichtlich der Kostenentscheidung - auch zu ihren Lasten - nach bloßer "Billigkeit" entschieden, nicht nach allgemein feststehenden Grundsätzen, z. B. dem der Kostenbelastung allein des "Verlierers", berührt sich mit dem des Verstoßes gegen den ordre public der Bundesrepublik Deutschland unter Hinweis auf die einschlägigen Kostenbestimmungen der ZPO. Dieses Vorbringen der Antragsgegnerin hindert die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des in Rede stehenden Schiedsspruches nicht. Ein Verfahrensfehler i. S. d. Art. V, (1) d) lässt sich nicht feststellen; ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widersprechen würde. Das Schiedsgericht hat in seinem (ursprünglichen) Schiedsspruch vom 22. Januar 2001 die Kostenerörterungen der Parteien im Schiedsgerichtsverfahren im Einzelnen dargelegt und unter differenzierter Würdigung des gesamten Schiedsgerichtsverfahrens eine Kostenbelastung auch der Antragsgegnerin ausgesprochen, die es dann im Addendum vom 3. Mai 2001 ausdrücklich zur Höhe "korrigiert" hat. Dabei ist es in dem Verfahren, welches zu dem Addendum geführt hat, u. a. auch schon darum gegangen, dass die Antragsgegnerin die Auffassung vertreten hat, die Antragstellerin müsse als Verliererin sämtliche Kosten tragen. Tatsächlich hat das Schiedsgericht in dem Addendum dann lediglich einen Berechnungsfehler/ein Büroversehen berichtigt, während es bei der "Kostengrundentscheidung" mit einer Kostenbelastung auch der Antragsgegnerin geblieben ist. Dabei hat der Einzelschiedsrichter in grundsätzlich nicht zu beanstandender Art und Weise, schon im ursprünglichen Schiedsspruch vom 22. Januar 2001, berücksichtigt, dass die Antragstellerin unter anderem "auch" im Schiedsgerichtsverfahren, nämlich im Hinblick auf die Feststellung der Beendigung des Vertrages, zum Teil gesiegt hat; des Weiteren hat der Schiedsrichter im Einzelnen berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin durch ihr Verhalten im Schiedsgerichtsverfahren zusätzliche Kosten (z.B. durch Verzögerung) verursacht hat. Ein irgendwie gearteter Verfahrensfehler lässt sich bei dieser differenzierten und wohlerwogenen und -begründeten Kostenentscheidung nicht feststellen. Ebenso wenig lässt sich ein Verstoß gegen den ordre public der Bundesrepublik Deutschland i- S, d. Art. V. (2) d) des genannten UN-Übereinkommens feststellen. Selbst wenn die schiedsgerichtliche Kostenverteilung unter Berücksichtigung des § 92 ZPO deutschem Recht nicht entspräche, wobei § 92 ZPO eben auch Ermessensentscheidungen zulässt, kann von einem Verstoß gegen den deutschen ordre public nicht gesprochen werden, worauf das OLG Stuttgart in der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung vom 15. März 2001 (IHR 5-2001, 212) allgemein zu Recht hingewiesen hat. Die differenzierte und im Einzelnen begründete schiedsgerichtliche Kostenentscheidung auch zu Lasten der tatsächlich teilweise im Schiedsgerichtsverfahren unterlegenen Antragsgegnerin lässt einen Verstoß gegen den deutschen ordre public nicht erkennen; eine solche Kostenentscheidung wäre auch nach deutschem Recht grundsätzlich möglich und zulässig. Nach allem muss dem Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin im Hinblick auf den Kostenausspruch des Schiedsspruchs vom 22. Januar 2001, berichtigt durch Addendum vom 3. Mai 2001, entsprochen werden, wobei der Senat die aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtliche Formulierung gewählt hat, in teilweiser Abweichung von der Fassung des Vollstreckbarerklärungsantrages der Antragstellerin. Nach § 91 ZPO hat die Antragsgegnerin die Kosten dieses Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen. Nach § 1064 Abs. 2 ZPO ist dieser Vollstreckbarerklärungsbeschluss seinerseits für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Hamburg | 8 Sch 1/12 | 04.09.2018 | Aufhebung eines inländischen Schiedsspruches; Versagung rechtlichen Gehörs; Überraschungsentscheidung; Gleichbehandlung der Parteien; Verstoß gegen den ordre public | |
Beschluss I. Der Schiedsspruch des Rechtsanwalts J vom 24.01.2012, Az.: 2208/2010 Ja, wird aufgehoben. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens Gründe: I. Die Antragsteller begehren Aufhebung eines zugunsten der Antragsgegnerin ergangenen Schiedsspruchs wegen rückständiger Mietzahlungen. Die Antragsteller bewohnten auf Grundlage des mit der Antragsgegnerin am 12.07.2005 geschlossenen Mietvertrages (Anlage 1 des Schiedsverfahrens) zwei in der K-Adresse, gelegene Reihenhäuser. In § 31 Nr.10 des Mietvertrages ist bestimmt, dass für die Entscheidung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts gemäß einem gesonderten Schiedsvertrag vereinbart werde. Dieser wurde ebenfalls am 12.7.2005 geschlossen ( Bl.32 ). Für die Monate September 2008 bis November 2008 verweigerten die Antragsteller die Zahlung des jeweiligen monatlichen Mietzinses. Die gemäß dem Mietvertrag zu entrichtende Miete betrug für diesen Zeitraum insgesamt € 1.896,00. Am 30.11.2008 zogen die Antragsteller aus den gemieteten Räumlichkeiten aus. Mit Schreiben vom 9.11.2008 (Anlage A 2 des Schiedsverfahrens) stellten die Antragsteller ein sog. Mieterdarlehen i.H.v. € 2.100,00 fällig, welches sie der Antragsgegnerin zu Beginn des Mietverhältnisses gewährt hatten. Die Antragsgegnerin erklärte gegenüber dieser Forderung mit Schreiben vom 19.03.2009 (Anlage K 1 des Schiedsverfahrens) die Aufrechnung mit einer ihrerseits geltend gemachten Schadensersatzforderung i.H.v. mindestens € 9.000,- wegen unterbliebener Endrenovierung beim Auszug der Antragsteller. Mit ihrer Schiedsklage zum Aktenzeichen 2208/2010 Ja hat die Antragsgegnerin die Zahlung des rückständigen Mietzinses i.H.v. € 1.896,00 nebst Zinsen begehrt. Die Antragsteller haben hiergegen mit Schriftsatz vom 12.1.2010 mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch i.H.v. € 2.100,- und hilfsweise mit Ansprüchen auf Aufwendungsersatz i.H.v. € 956,71 wegen unterbliebener Mängelbeseitigung sowie auf Rückzahlung zu viel geleisteten Mietzinses i.H.v. € 1.592,80 wegen Mietminderung die Aufrechnung erklärt. Die Antragsgegnerin hat im Schiedsverfahren geltend gemacht, der Darlehensrückzahlungsanspruch der Antragsteller sei bereits durch ihre zuvor erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen unterlassener Renovierung erloschen. Zur Begründung ihres Schadensersatzanspruchs hat sich die Antragsgegnerin auf ein vorgerichtliches Schreiben vom 29.1.2009 bezogen, in dem die behaupteten Schäden im Einzelnen aufgelistet sind ( Anlage K 2 des Schiedsverfahrens ). Die Antragsteller haben den Vortrag der Antragsgegnerin zu den Schäden als unsubstantiiert gerügt und ferner bestritten, dass die in dem vom Schreiben 29.1.2009 aufgelisteten Schäden vorgelegen hätten. Sie haben sich ihrerseits auf ihr außergerichtliches Antwortschreiben vom 11.2.2009 bezogen, in dem zu den im Schreiben der Antragsgegnerin vom 29.1.2009 erhobenen Beanstandungen im einzelnen Stellung genommen wird ( Anlage 6 des Schiedsverfahrens ). Zum Beweis für den ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung haben sie die Vorlage von Lichtbildern und eines Video angeboten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Schiedsverfahren wird auf den Tatbestand des Schiedsspruchs und die im Schiedsverfahren gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Das Schiedsgericht hat mit Schreiben vom 31.01.2011 den Parteien einen Hinweis erteilt. Darin ist u.a. ausgeführt, dass der Vortrag der Antragsgegnerin zu den vermeintlichen Schadensersatzansprüchen i.H.v. € 9.000,- nicht hinreichend substantiiert sei. Die Antragsgegnerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 22.3.2011 die Auffassung vertreten, dass sie die Schäden durch Vorlage des Schreibens vom 29.1.2009 entgegen der Auffassung des Schiedsgerichts ausreichend spezifiziert habe und um weiteren gerichtlichen Hinweis gebeten. Die Antragsteller sind dieser Auffassung mit Schriftsatz vom 29.6.2011 entgegen getreten. Ohne weitere Hinweise oder Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat das Schiedsgericht die Antragsteller mit Schiedsspruch vom 24.01.2012 antragsgemäß verurteilt. Es hat ausgeführt, die erklärten Aufrechnungen der Antragsteller gingen ins Leere. Die Antragsteller seien gemäß § 31 Ziffer 8 lit. a) des Mietvertrages zur Endrenovierung verpflichtet gewesen. Diese Pflicht hätten sie verletzt, indem sie die Endrenovierung unterlassen hätten. Die den Schadensersatzanspruch begründenden Tatsachen zum Schadensumfang hätte die Antragsgegnerin hinreichend substantiiert durch Bezugnahme auf die Anlage K 2 dargelegt. Hingegen hätten die Antragsteller dieses Vorbringen nicht substantiiert bestritten, da sie insofern nur auf den Inhalt der Anlage A 6 verwiesen hätten. Im Übrigen hätten sie jedenfalls auch bei Berücksichtigung des Inhalts der Anlage A 6 nicht alle Beanstandungen der Antragsgegner bestritten, sondern acht Beanstandungen zugestanden, so dass der Antragsgegnerin zumindest ein Schadensersatzanspruch i.H.v. € 2.100,- zustünde. Die Hilfsaufrechnungen der Antragsteller mit Ansprüchen auf Aufwendungsersatz und Rückzahlung zu viel geleisteten Mietzinses gingen schon deshalb ins Leere, da die Parteien in § 31 Ziffer 9 des Mietvertrages ein umfassendes Aufrechnungsverbot vereinbart hätten. § 31 des Mietvertrages sei ohne Zweifel eine Individualvereinbarung. Über die Begründung dieser Ansprüche sei daher nicht zu entscheiden. Gegen diesen am 6.2.2012 zugestellten Schiedsspruch wenden sich die Antragsteller mit dem am 15.03.2012 eingeleiteten Aufhebungsverfahren. Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend: Die Durchführung des Schiedsverfahrens sei unzulässig gewesen, da die Schiedsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 1031 Abs.5 S.2 ZPO unwirksam sei. Jedenfalls hätte die Antragsgegnerin zunächst die Öffentliche Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle ( ÖRA ) in Anspruch nehmen müssen. Das Schiedsgericht habe unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zu Unrecht angenommen, dass § 31 des Mietvertrages als Individualvereinbarung anzusehen sei und deshalb die Endrenovierungsklausel sowie das Aufrechnungsverbot wirksam seien. Das Schiedsgericht habe ferner zu Unrecht das Bestreiten der Antragsteller hinsichtlich der von der Antragsgegnerin behaupteten Schäden als unsubstantiiert behandelt. Die Antragsteller hätten substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Rückgabe der Mietsache im ordnungsgemäßen Zustand erfolgt sei. In der Bezugnahme auf das Schreiben 11.2.2009 ( Anlage 6 ) im Schriftsatz vom 9.3.2010 liege eine ausreichender Vortrag. Wenn das Schiedsgericht es für nötig erachtet hätte, dass das Schreiben noch einmal in den Schriftsatz selbst aufgenommen werde, hätte es einen Hinweis erteilen müssen. Das Vorgehen des Schiedsgerichts verletzte das rechtliche Gehör der Antragsteller und verstoße gegen den ordre public. Auch sei nicht hinnehmbar, dass das Gericht das von der Antragsgegnerin in Bezug genommene außergerichtliche Schreiben vom 29.1.2009 ( Anlage K 2 ) als hinreichenden Vortrag zu akzeptiert habe, das Antwortschreiben der Antragsteller vom 11.2.2009 ( Anlage 6 ) hingegen nicht. Entgegen der Auffassung des Schiedsgerichts hätten die Antragsteller in diesem Schreiben auch nur drei Mängel eingestanden, weiteres nicht. Die Antragsteller beantragen, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Rechtsanwaltskanzlei Jb zum Aktenzeichen 2208/2010 Ja vom 24.01.2012, zugestellt am 06.02.2012, aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie verteidigt den ergangenen Schiedsspruch und meint, dass keine hinreichenden Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs 2 ZPO vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 17.7.2013 Bezug genommen. II. Der Antrag der Antragsteller auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 24.01.2012 ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Das Hanseatische Oberlandesgericht ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da das zuständige Schiedsgericht im Bezirk dieses Oberlandesgerichts liegt. Der Antrag ist auch in der dreimonatigen Regelfrist des § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO eingegangen. Mit der Rüge, die Schiedsvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen § 1031 Abs.5 ZPO unwirksam, machen die Antragsteller einen Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs.2 Nr.1 a) ZPO geltend. Mit der Rüge, das Schiedsgericht habe das Bestreiten der Wohnungsschäden durch schriftsätzliche Bezugnahme auf die Anlage 6 des Schiedsverfahrens und die Beweisangebote zu Unrecht als nicht hinreichend erachtet und damit das rechtliche Gehör der Antragsteller verletzt, machen die Antragsteller jedenfalls einen Aufhebungsgrund nach den § 1059 Abs.2 Nr.1 d) i.V.m. § 1042 Abs.1 S.2 ZPO geltend. Es kann daher dahinstehen, ob die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch unter § 1059 Abs.2 Nr.1 b ) ZPO fällt ( str., s. z.B. Zöller–Geimer, ZPO, 29.Aufl., § 1059 Rn.40 : Nur wenn gerügt wird, dass der Antragsteller im Schiedsverfahren überhaupt keine Angriffs- und Verteidigungsmittel habe vorbringen können .) Die Rüge, das Schiedsgericht habe für die Darlegung der Schäden die schriftsätzliche Bezugnahme der Antragsgegnerin auf das Schreiben vom 29.1.2009 ( Anlage K 2 ) genügen lassen, hingegen die schriftsätzliche Bezugnahme der Antragsteller auf das Antwortschreiben vom 11.2.2009 ( Anlage 6 ) nicht, beinhaltet die Rüge der Ungleichbehandlung der Parteien und damit ebenfalls einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs.2 Nr.1 d) i.V.m. § 1042 Abs.1 S.1 ZPO. Aus dem Vorbringen der Antragsteller hinsichtlich der vorgenannten Verfahrensverstöße nach § 1059 Abs.2 Nr.1 d ) ZPO ergibt sich auch, dass anzunehmen ist, dass sie sich auf den Schiedsspruch ausgewirkt haben, wie es diese Vorschrift weiter verlangt. Denn wenn das Schiedsgericht das Bestreiten der Antragsteller hätte genügen lassen, hätte es – wie gerügt – den Beweisangeboten der Antragsteller nachgehen müssen. Dies gilt auch hinsichtlich der Hilfsbegründung des Schiedsgerichts, dass die Antragsteller einen Teil der Beanstandungen in der Anlage 6 zugestanden hätten. Denn die Antragsteller rügen umfassend die Nichtberücksichtigung dieser Anlage und beanstanden auch ausdrücklich, dass das Schiedsgericht zu Unrecht mehr als drei – nämlich acht – der Schadenspositionen als zugestanden behandelt habe. Dies haben sie in der Senatsverhandlung vom 17.7.2013 nochmals ausdrücklich klargestellt. Da das Schiedsgericht einen pauschalen Gesamtbetrag von € 2100.- ohne nähere Begründung als Schadensersatz für acht Positionen geschätzt hat, ist anzunehmen, dass bei lediglich drei unstreitigen Positionen auch die Hilfsbegründung den Schiedsspruch nicht, jedenfalls nicht vollständig getragen hätte. Nach der Rechtsprechung des OLG Hamburg ist es für die begründete Geltendmachung der Aufhebungsgründe des § 1059 Abs.2 Nr.1 ZPO ausreichend, wenn der Aufhebungsgrund in tatsächlicher Hinsicht dargelegt und – unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt auch immer - beanstandet wird ( Entscheidung v. 15.12.1998 zum Aktz.9 U 36/98, zitiert nach Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3.Aufl., Rn.2378 ). Diesen Anforderungen genügt der Aufhebungsantrag der Antragsteller. Soweit die Antragsteller die genannten Verfahrensverstöße auch als eine Verletzung des ordre public ( § 1059 Abs.2 Nr.2 b ZPO ) rügen, bedarf es keiner näheren Darlegung, da diese Verstöße vom Gericht festgestellt werden können. 2. Der Antrag ist begründet. a) Allerdings dringen die Antragsteller mit ihrem erstmalig im Aufhebungsverfahren geltend gemachten Einwand gegen die Zulässigkeit der Schiedsvereinbarung nicht durch, da dieser Einwand durch die rügelose Einlassung auf das Schiedsverfahren präkludiert ist ( § 1031 Abs.6 ZPO ). Sofern die beschwerte Partei an einem Schiedsverfahren teilnimmt, muss sie die ihrer Ansicht nach fehlende Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung bereits im Schiedsverfahren rügen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 28.07.2005 – 2 Sch 4/05, SchiedsVZ 2005, 260, 261). Bei Fehlen einer solchen Rüge ist es der Partei verwehrt, sich im Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarkeitserklärungsverfahrens auf das Fehlen der Schiedsvereinbarung zu berufen (Zöller – Geimer a.a.O., § 1059 Rdnr. 39 b). Gleiches gilt für den Einwand, es hätte zunächst ein Einigungsversuch bei der ÖRA stattfinden müssen. b ) Es liegt jedoch ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs.2 Nr.1 d) i.V.m. § 1042 Abs.1 S.2 ZPO wegen Verletzung rechtlichen Gehörs vor, da das Schiedsgericht das Bestreiten der Antragsteller zum Schadensumfang wegen der unterbliebenen Endrenovierung als unsubstantiiert und damit unbeachtlich behandelt hat. Die Entscheidung verletzt insoweit den Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör, da es sich hierbei um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handelt. Das Urteil beruht auch auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs. aa) Das Verbot der Überraschungsentscheidung nach § 139 Abs. 2 ZPO gilt auch im Falle eines Schiedsverfahrens uneingeschränkt, denn es konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Im Schiedsverfahren kommt eine Gehörsrüge daher insbesondere dann in Betracht, wenn der Richter ohne vorherigen Hinweis von einer bereits geäußerten oder sonst erkenntlich gemachten Rechtsauffassung abweicht und die Parteien im Vertrauen auf diese Auffassung davon abgesehen haben, weiter vorzutragen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.07.2010 – 1 Sch 3/10, SchiedsVZ 2011, 49, 53). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt die Entscheidung des Schiedsgerichts eine Überraschungsentscheidung dar. Denn das Schiedsgericht hatte vor Erlass des Urteils noch mit Schreiben vom 31.01.2011 den richterlichen Hinweis erteilt, dass das Vorbringen der Antragsgegnerin zu den anspruchsbegründenden Tatsachen des Schadensersatzanspruchs nicht hinreichend substantiiert sein dürfte. Von dieser rechtlichen Beurteilung ist das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung dahingehend abgewichen, dass es das Vorbringen doch als hinreichend substantiiert angesehen hat, hingegen das entsprechende Bestreiten der Antragsteller wegen der bloßen Bezugnahme auf die Anlage A 6 als unsubstantiiert beurteilt hat. Diese Änderung der rechtlichen Beurteilung hätte es nach Auffassung des Senats – da hiermit das Bestehen des Schadensersatzanspruchs und damit das Erlöschen der Darlehensforderung begründet wurde – erforderlich gemacht, auch den Antragstellern einen gerichtlichen Hinweis zu erteilen, damit diese nicht in doppelter Hinsicht überrascht würden. Die Antragsteller haben infolge des Unterbleibens eines derartigen Hinweises darauf vertraut, dass weiterer Vortrag entbehrlich sei. (bb) Der Verstoß kann sich auf den Schiedsspruch ausgewirkt haben. Dem Schiedsspruch ist zu entnehmen, dass das Schiedsgericht bei schriftsätzlichem Vortrag des Inhalt der Anlage 6, also nicht nur durch bloße Bezugnahme, das Bestreiten der Antragsteller als ausreichend angesehen hätte. Der Senat versteht den Vortrag der Antragsteller auf S.5 drittletzter Absatz ihres Aufhebungsantrags dahingehend, dass sie – sofern ihnen das Schiedsgericht mitgeteilt hätte, dass es das Bestreiten als unsubstantiiert erachte – den Inhalt der Anlage A 6 auch schriftsätzlich vorgetragen hätten. Dieser Vortrag hätte auch Auswirkungen auf den Schiedsspruch gehabt, da sich das Schiedsgericht sodann mit dem Vorliegen der behaupteten Mängel – gegebenenfalls unter Durchführung einer Beweisaufnahme – hätte auseinandersetzen müssen. cc) Die Entscheidungserheblichkeit ist diesem Verfahrensmangel auch nicht deshalb abzusprechen, weil das Schiedsgericht hilfsweise bei Annahme eines zulässigen Bestreitens durch Bezugnahme der Anlage A 6 einen Schadensersatzanspruch zumindest i.H.v. € 2.100,- für insgesamt acht Schadenspositionen anerkannt hat, denn auch diese Begründung verletzt den Anspruch der Antragsteller auf Gewährung rechtlichen Gehörs, die – wie sie auch rügen – nur drei Positionen akzeptiert hatten. Das Schiedsgericht hat die Schätzung nicht einmal ansatzweise begründet. Die einzig nennenswerte Position, die den geschätzten Betrag jedenfalls teilweise rechtfertigen könnte, ist die Renovierung der Wohnungstür des Hauses Nr. M, welche nach Auffassung der Antragsgegnerin gründlich und fachgerecht vorzubehandeln und neu zu lackieren war. Das Vorliegen dieses Schadens haben die Antragsteller aber ausdrücklich bestritten ( Anlage 6, S.2 3.Abs ). Von den acht Positionen, die das Schiedsgericht als zugestanden behandelt hat, waren auch weitere Postionen von den Antragstellern keineswegs zugestanden, sondern ausdrücklich bestritten bzw. nicht anerkannt worden : So haben die Antragsteller in Anlage A 6 vorgetragen, dass das Gestell ( 4.Position der Hilfsbegründung ) bereits bei Vertragsbeginn vorhanden war. Dies impliziert, dass eine Verpflichtung zur Entfernung des Gestells nicht bestanden hat. Auch haben die Antragsteller vorgetragen, dass die Balkontür entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin schließt. Dies impliziert, da die Balkontür insofern einwandfrei verwendet werden könnte, dass die Balkontür also nicht gangbar zu machen sei ( 7.Position der Hilfsbegründung ). Hinsichtlich der Halterung des Rollos haben Antragsteller vorgetragen, dass es sich um ein kleines Plastikteil gehandelt habe, dessen Fehlen zur vertraglichen Abnutzung gehöre ( 5.Position der Hilfsbegründung ). Hinsichtlich der Styroporplatte hinter den Heizkörpern des großen Zimmers in Nr. M bestreiten die Antragsteller eine Verpflichtung zur Entfernung ( 6.Position ). Indem das Schiedsgericht trotz dieses differenzierten Vortrags die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Mängel in einer ganzen Reihe von Punkten, insbesondere in dem einzig „werthaltigen“, pauschal als „zugestanden“ behandelt hat, hat es Vorbringen der Antragsteller wiederholt unberücksichtigt gelassen und sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt . Die Entscheidungserheblichkeit dieses Verstoßes folgt daraus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Schiedsgericht bei Wegfall auch nur eines Teils dieser Positionen, insbesondere der Position Nr.2 ( Neulackierung der Eingangstür ) von seinem Standpunkt abgewichen wäre, die verbleibenden unstreitig vorliegenden Mängel begründeten einen Schadensersatzanspruch i.H.v. € 2.100,00, und zumindest bezüglich dieser Positionen eine Beweisaufnahme hätte durchführen müssen. c) Es liegt ferner ein Aufhebungsgrund nach §§ 1059 Abs.2 Nr.1 d) i.V.m. 1042 Abs.1 S.1 ZPO vor. In der Behandlung des Bestreitens der Antragsteller als unsubstantiiert liegt eine Ungleichbehandlung der Parteien. Die prozessuale Gleichbehandlung der Parteien verlangt, dass nicht der einen Partei gewährt wird, was der anderen verweigert wird (MüKo – Münch, ZPO, 4. Auflage, § 1042 Rdnr. 19). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragsgegnerin selbst nur durch Bezugnahme auf die Anlage K 2 zu den einzelnen infolge der unterbliebenen Endrenovierung beanstandeten Mängeln, die den Schadensersatzanspruch dem Grunde und der Höhe nach begründen sollten, vorgetragen hat. Bei der Anlage K 2 handelt es sich um das vorgerichtliche Schreiben der Antragsgegnerin, mit dem sie die Antragsteller auf die Mängel hingewiesen hat. Bei der von den Antragstellern im Schiedsverfahren in Bezug genommene Anlage A 6 handelt es sich um die Erwiderung auf dieses Schreiben. Die Antragsteller haben in diesem zu den Mängeln im Einzelnen Stellung genommen. Beide Schreiben sind die wechselseitige Korrespondenz zum Vorliegen der nämlichen Mängel, die Anlage A 6 ist insofern das Spiegelbild zur Anlage K 2. Der Senat kann offen lassen, inwiefern die Parteien durch Bezugnahme auf diese Anlagen tatsächlich ihren Substantiierungsobliegenheiten genügt haben, da es hierauf nicht ankommt. Denn jedenfalls durfte das Schiedsgericht, wenn es der Antragsgegnerin ausreichen lässt, durch Bezugnahme auf den Inhalt Anlage K 2 ihren Substantiierungsobliegenheiten zum Vorliegen der Mängel zu genügen, nicht der Antragsgegnerin – insbesondere nicht ohne Erteilung eines vorherigen Hinweises – verwehren, sich zum Bestreiten auf den Inhalt der korrespondierenden schriftlichen Erwiderung zu berufen. Die Ungleichbehandlung setzt sich in der Würdigung der Einwendungen der Antragsteller gegen die Beanstandungen der Antragsgegnerin aus dem Schreiben vom 29.1.2009 ( Anlage K 2 ) in der Hilfsbegründung des Schiedsgerichts fort. Wie ausgeführt, hat das Schiedsgericht diese auf eine pauschale und zum Teil den ausdrücklichen Wortlaut des Schreibens der Antragsteller vom 11.2.2009 übergehende Annahme von acht Zugeständnissen der Antragsteller gestützt, die sie tatsächlich nicht gemacht haben, und damit die Antragsgegnerin bevorzugt. Hinsichtlich der Kausalität dieses Verfahrensverstoßes für die Entscheidung des Schiedsgerichts kann auf die Ausführungen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs verwiesen werden. d) Schließlich ist auch ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs.2 Nr.2 b) ZPO zu bejahen. Ein Verstoß gegen den „ordre public“-Grundsatz liegt vor, wenn der Schiedsspruch mit wesentlichen fundamentalen Normen und Rechtsgrundsätzen nicht in Einklang zu bringen ist (OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2011 – 19 Sch 11/10, SchiedsVZ 2012, 161, 165). Hierunter fallen alle Normen des zwingenden Rechts, welche die Grundlage des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berühren, sowie die elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen (OLG München, Beschluss vom 18.11.2004 – 34 Sch 19/04, SchiedsVZ 2006, 111). Umfasst sind hiervon insbesondere die Grundrechte, sämtliche Grundprinzipien des deutschen Rechts und ein Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit. Die Unvereinbarkeit mit dem „ordre public“-Grundsatz kann sich daher insbesondere aus gravierenden Verfahrensmängeln ergeben (Musielak-Voit, ZPO, 10. Auflage, § 1059 Rdnr. 25). Derartige Verfahrensmängel können sowohl aus der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. BT-Drucks. 13/5274 S. 59) als auch der prozessualen Ungleichbehandlung der Parteien resultieren. Beiden Verfahrensprinzipien haben Verfassungsrang, im Übrigen hat der Gesetzgeber in § 1042 Abs. 1 ZPO diesen Prinzipien auch für das Schiedsverfahren elementare Bedeutung beigemessen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist Ausfluss prozessualer Fairness und daher für ein dem „ordre public“-Vorbehalt genügendes rechtsstaatliches Verfahren von essentieller Bedeutung (vgl. MüKo – Münch, ZPO, 4.Aufl. § 1042 Rdnr. 19). Die Beachtung rechtlichen Gehörs gehört zu den elementaren Verfahrensgrundrechten und somit zum unverzichtbaren Standard eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Verstöße hiergegen sind beachtlich, wenn sich der Verstoß auf den Spruch ausgewirkt haben kann (BGH, Urteil vom 18.01.1990 – III ZR 269/88, NJW 1990, 2199, 2200), wobei jedoch geringe Anforderungen an die Möglichkeit der Auswirkung zu stellen sind. (Musielak-Voit a.a.O. § 1059 Rdnr. 26). Mit der Verletzung von gleich zwei Verfahrensgrundrechten – dem Gebot rechtlichen Gehörs und dem Gebot der Gleichbehandlung der Parteien würde die Anerkennung und Vollstreckung des vorliegend zu beurteilenden Schiedsspruchs mit der ordre public im Sinne des § 1059 Abs.2 Nr.2 b) ZPO nicht vereinbar sein. Soweit es um die mögliche Kausalität der Grundrechtsverletzungen für die Entscheidung geht, kann auf die obigen Ausführungen zu § 1059 Abs.2 Nr.1 d) verwiesen werden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Von der Möglichkeit der von der Antragsgegnerin beantragten Zurückverweisung an das Schiedsgericht hat der Senat angesichts der von ihm angenommenen gravierenden Verfahrensverstöße nicht Gebrauch gemacht ( § 1059 Abs.4 ZPO. Dies könnte auch zu einer weiteren Verfahrensverzögerung bei der Durchführung der wieder aufgelebten Schiedsvereinbarung führen ( § 1059 Abs.5 ZPO ). Denn es könnte ein Ablehnungsrecht der Antragsteller gegen den Schiedsrichter zu bejahen sein (Zöller-Geimer a.a.O. § 1059, Rn.89). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Brandenburg | 8 Sch 1/03 | 20.10.2003 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Vollstreckbarerklärung | |
B E S C H L U S S: Auf Antrag der Antragstellerin wird der im Schiedsverfahren der Parteien ergangene Schiedsspruch des Internationalen Schiedsspruchhofs neben der Kommerz- und Industriekammer Rumäniens vom 22. Juni 2000, durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin Miete und Reparaturkosten in Höhe von 791.732,96 € (1.548.495,08 DM), Zinsen in Höhe von 10.099,84 € (19.753,57 DM) sowie Verfahrenskosten in Höhe von 15155,69 US $ zu zahlen, für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs vom 22. Juni 2000 ist zulässig und begründet. I. Das Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs funktionell zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist gegeben, weil die Antragsgegnerin ihren Geschäftssitz im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat (§ 1062 Abs. 2 ZPO). II. Die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeitserklärung (§ 1061 ZPO) sind gegeben. Der Antrag der Antragstellerin entspricht den besonderen gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeitserklärung (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Versagungsgründe im Sinne von Art. 5 UN-Übk bestehen nicht. Sonstige Aufhebungsgründe sind nicht geltend gemacht worden; die Antragsgegnerin ist angehört worden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO. Der Wert des Verfahrens wird auf 816.162,96 € (Wert der nach dem Schiedsspruch zu vollstreckenden Hauptforderung mit Zinsen und Kosten) festgesetzt. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Celle | 8 Sch 09/03 | 19.02.2004 | Bildung des Schiedsgerichts: - Ablehnung, Ablehnungsgründe Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; -Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - ordre public; -rechtliches | |
B E S C H L U S S: Tenor: Der von dem Schiedsgericht mit dem in R./W. vereinbarten Sitz, bestehend aus den Schiedsrichtern Präsident des LG i.R. B., Rechtsanwalt Dr. A. und VorsRiLG P., erlassene Schiedsspruch mit folgendem Wortlaut: "I. Es wird festgestellt, a) dass dem Beklagten über die im Schiedsspruch vom 10.9.2001 zuerkannten Forderungen keine weiteren Provisionsansprüche i.H.v. 45.345,05 Euro zustehen, b) dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Schlussbilanz auf den 31.8.2000 und die Abwicklungsbilanz auf den 31.12.2000 der Sozietät He. und Ho. sowie die Regulierung der Honorarnote vom 24.4.2003 über 5.507,10 Euro zu beschließen. II. Der Beklagte wird verurteilt, der Bestellung der P. Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, B.-Straße 2, ..., als Liquidator der Grundstücks-GbR K.H., M.-Straße 9-11, ..., mit dem Auftrag, sämtliche noch notwendigen Maßnahmen zur Auseinandersetzung und Beendigung der Gesellschaft durchzuführen, zuzustimmen. Die Zustimmung umfasst die Verpflichtung des Beklagten, die in seinem Besitz befindlichen, für die Durchführung des Liquidationsauftrages notwendigen Geschäftsunterlagen der Grundstücks-GbR an den Liquidator herauszugeben." wird für vollstreckbar erklärt. Der Antragsgegner trägt die Kosten dieses Verfahrens nach einem Wert von 60.345,05 Euro. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G R Ü N D E: I. Die Parteien des schiedsgerichtlichen Verfahrens haben für alle Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern sowie zwischen der GbR, den Gesellschaftern und dem Geschäftsführer unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart. Die Schiedsklägerin hat die Zuständigkeit und ordnungsgemäße Besetzung des Schiedsgerichts anerkannt, der Beklagte hat sich nicht geäußert. Die Parteien waren durch geschäftliche Aktivitäten verbunden, wobei sie zu gleichen Teilen alleinige Gesellschafter der am 1.1.1998 begonnenen und auf die Dauer von fünf Jahren fest vereinbarten Grundstücks-GbR K.H. waren. Der Zweck der GbR lag in dem Erwerb, der Bebauung sowie der Veräußerung und/oder Vermietung der auf dem Grundstück M.-Straße 9-11 in ... zu errichtenden Baulichkeiten. Die beiderseitigen Vermarktungserwartungen haben sich nicht erfüllt. Die Gesellschaft wurde am 1.9.2000 aufgelöst. In dem Schiedsgerichtsverfahren hat die Schiedsklägerin und Schiedswiderbeklagte beantragt, 1. festzustellen, a) dass dem Beklagten über die im Schiedsspruch vom 10.9.2001 zuerkannten Forderungen keine weiteren Provisionsansprüche i.H.v., 45.345,05 Euro zustehen, b) dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Schlussbilanz auf den 31.8.2000 und die Abwicklungsbilanz auf den 31.12.2000 der Sozietät He. und Ho. sowie die Regulierung der Honorarnote vom 24.4.2003 über 5.507,10 Euro zu beschließen; 2. den Beklagten zu verurteilen, a) der von der Steuerberatungsgesellschaft Dr. M., Wi, We. mit Datum 30.1.2000 erstellten Bilanz für das Jahr 2000 zuzustimmen und die Bilanz zu unterzeichnen, b) der Bestellung der von der IHK Stade - Außenstelle Verden - benannten P. Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft - B.-Straße 2, ..., als Liquidator der Grundstücks-GbR K.H., M.-Straße 9-11, ... (...), mit dem Auftrag, sämtliche noch notwendigen Maßnahmen zur Auseinandersetzung und Beendigung der Gesellschaft durchzuführen, zuzustimmen. Der Schiedsbeklagte und Schiedswiderkläger hat beantragt, 1. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, zuzustimmen, dass aus dem Gesellschaftsvermögen der GbR an den Beklagten und Widerkläger ein Betrag von 155.878,77 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins ab 30.3.2000 auf 84.969,13 Euro bis 30.4.2003 sowie 8 % über dem Basiszins ab 1.3.2003 ausgezahlt werden; 2. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, zuzustimmen, dass das Festgeldkonto der GbR Nr. ... der Sparkasse ... aufgelöst wird und das Guthaben - nach Abzug der Verbindlichkeiten gem. Antrag zu Ziff. 1 - den Gesellschaftern zu gleichen Anteilen ausgezahlt wird; 3. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die GbR einen Schadensersatzbetrag von 322.816,09 Euro nebst Zinsen zu zahlen aus Anlass der Untreue vom 19.4.2000. Durch Schiedsspruch vom 2.10.2003 hat das Schiedsgericht mit dem in R/W vereinbarten Sitz bestehend aus den Schiedsrichtern B., Dr. A. und. P. wie folgt erkannt: I. Es wird festgestellt, a) dass dem Beklagten über die im Schiedsspruch vom 10.9.2001 zuerkannten Forderungen keine weiteren Provisionsansprüche i.H.v. 45.345,05 Euro zustehen, b) dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Schlussbilanz auf den 31.8.2000 und die Abwicklungsbilanz auf den 31.12.2000 der Sozietät He. und Ho. sowie die Regulierung der Honorarnote vom 24.4.2003 über 5.507,10 Euro zu beschließen. II. Der Beklagte wird verurteilt, der Bestellung der P. Treuhandgesellschaft mbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, B.-Straße 2, ..., als Liquidator der Grundstücks-GbR K.H., M.-Straße 9-11, ..., mit dem Auftrag, sämtliche noch notwendigen Maßnahmen zur Auseinandersetzung und Beendigung der Gesellschaft durchzuführen, zuzustimmen. Die Zustimmung umfasst die Verpflichtung des Beklagten, die in seinem Besitz befindlichen, für die Durchführung des Liquidationsauftrages notwendigen Geschäftsunterlagen der Grundstücks-GbR an den Liquidator herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, zuzustimmen, dass dem Beklagten aus dem Gesellschaftsvermögen der Grundstücks-GbR K.H. ein Betrag von 110.533,72 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.9.2003 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 84.969,13 Euro für den Zeitraum vom 24.7.2001 bis 18.9.2003 gezahlt werden. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. In diesem Verfahren beantragt die Schiedsklägerin, den Schiedsspruch hinsichtlich der der Klägerin zugestandenen Ansprüche für vollstreckbar zu erklären, und vertritt die Ansicht, das Recht des Schiedsbeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei nicht verletzt worden. Er habe umfassend vortragen können. Der Vorwurf der Befangenheit des Schiedsgerichts sei unbegründet. Der Schiedsbeklagte beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen, und trägt hierzu vor, die Entscheidung des Schiedsgerichts beruhe auf einem fehlerhaften Verfahren, es liege ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO vor, weil ihm nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei. Der Termin vom 12.8.2003 sei nicht aufgehoben worden, obgleich er mit Schriftsatz vom 11.8.2003 die Aufhebung wegen einer eigenen Erkrankung beantragt habe. Eine anwaltliche Vertretung habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden. Im Termin vor dem Schiedsgericht, dessen Protokollabschrift dem Schiedsbeklagten übersandt wurde, wurde dem Schiedsbeklagten eine Stellungnahmefrist bis zum 15.9.2003 eingeräumt. Telefonisch ist dem mittlerweile bevollmächtigten Rechtsanwalt des Schiedsbeklagten eine Fristverlängerung bis zum 19.9.2003 bewilligt worden. Auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Schiedsbeklagten hat die Schiedsklägerin nicht erwidert, was den Bevollmächtigten des Schiedsbeklagten veranlasst hat, mit dem Schiedsgerichts-Obmann zu telefonieren. Dieser habe zunächst ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Gegnerin verneint. Auf weiteres Insistieren habe er zugestanden, dass ein Telefonat stattgefunden habe, in dem es um die Frage gegangen sei, ob nur noch zu den in der richterlichen Verfügung genannten Einwendungen gegen die Bilanz Dr. M. Stellung genommen werden solle. Der Bevollmächtigte des Schiedsbeklagten habe auf Abschneidung rechtlichen Gehörs hingewiesen. Auf andere Verfahrensfragen hin habe der Schiedsgerichts-Obmann in dem Telefonat geäußert, alle Fragen würden bedacht werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16.1.2004 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners weiter hierzu Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Schiedsspruch ist in dem begehrten Umfang für vollstreckbar zu erklären, § 1060 ZPO. Das angerufene OLG Celle ist nach § 1062 ZPO für die Entscheidung zuständig. Diese Entscheidung ergeht nach notwendiger mündlicher Verhandlung durch Beschluss (§ 1063 Abs. 2 ZPO). Soweit der Antragsgegner die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs rügt, vermag der Senat der Argumentation des Antragsgegners sich nicht entgegenzustellen, indessen greift diese Verfahrensrüge nicht durch, weil es an einem "Beruhen" der schiedsgerichtlichen Entscheidung hierauf mangelt. Es spricht vieles dafür, dass das Schiedsgericht dem Antragsgegner nicht - ausreichend - rechtliches Gehör gewährt hat (§ 1059 Abs. 2 Ziff. 1b ZPO). Das Schiedsgericht durfte zunächst einmal die Verfahrensart nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 1042 Abs. 4) bestimmen (Entscheidung nach mündlicher Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren), denn eine Parteivereinbarung dahin gehend, es solle in jedem Fall mündlich verhandelt werden (§ 1042 Abs. 3), bestand nicht. Den schriftsätzlichen Vortrag des Antragsgegners (Schriftsatz vom 10.1.2004, S. 3 oben) hat der Verfahrensbevollmächtigte im Termin vor dem Senat präzisiert. Im Ergebnis hat es sich lediglich um eine Terminsabsprache gehandelt und nicht um eine Vereinbarung eines Verfahrensmodus. Das Schiedsgericht hat nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich gehalten und Termin anberaumt. Womöglich kann es im weiteren Verlauf und wiederum nach pflichtgemäßem Ermessen hiervon wieder Abstand nehmen, was hier nicht zu entscheiden war, denn das Schiedsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt, d.h., es ist nicht von seiner Ermessensentscheidung abgerückt. Dann durfte das Schiedsgericht die mündliche Verhandlung ohne den Antragsgegner nicht abhalten, zumindest aber hätte es einen neuen - weiteren - Termin bestimmen müssen, an dem der Antragsgegner und/oder sein Bevollmächtigter hätten teilnehmen können; denn der Antragsgegner war entgegen der Ansicht des Schiedsgerichtes am 12.8.2003 ausreichend entschuldigt. Unter Vorlage eines ärztlichen Attestes hat er eine Erkrankung angezeigt, die zumindest Arbeitsunfähigkeit dokumentierte. Wenn nun dieses Attest dem Schiedsgericht im Hinblick auf eine Differenzierung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit nicht ausreichend erschien, hätte es um weitere Dokumentation/Atteste o.Ä. nachsuchen müssen. Dies ist nicht erfolgt. Nach Durchführung des Termins ohne den Antragsgegner konnte das Schiedsgericht den erforderlichen weiteren Termin nicht dadurch ersetzen, dass es dem Antragsgegner Fristverlängerung zum Erlass eines Schriftsatzes gewährte, denn ein nachvollziehbarer Grund, weshalb nunmehr eine mündliche Verhandlung, an der auch der Antragsgegner hätte teilnehmen können, nicht mehr erforderlich sein sollte, ist nicht ersichtlich, zumal der Sachstand sich nicht geändert hatte. Ob diese Erwägungen i.E. einen tragfähigen Verfahrensverstoß in der Qualität der Aufhebungsgründe nach § 1059 ZPO begründen, kann dahingestellt bleiben, denn der Antragsgegner hat nicht dargetan, dass die schiedsgerichtliche Entscheidung auf dem möglichen Verfahrensfehler beruht. Zum Revisionsrecht ist mehrfach entschieden worden, dass die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, wenn das Urteil auf der Versagung des rechtlichen Gehöres beruht oder beruhen kann. Da es sich bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs um eine Rüge der Verletzung einer Prozessvorschrift handelt, muss die Revisionsbegründung bereits erkennen lassen, inwiefern das angefochtene Urteil auf der Versagung des rechtlichen Gehörs beruht oder beruhen kann (BGH BGHZ 27, 163 ff.). Nach der Entscheidung des BGH (BGH MDR 1961, 142) müssen Tatsachen angeführt werden, aus denen sich ein möglicher Zusammenhang zwischen Verfahrensverstoß und der Erkenntnis ergibt, dass der Verfahrensverstoß Einfluss auf das Urteil gewinnen kann. Nichts anderes kann für einen Verfahrensverstoß im Schiedsgerichtsprozess gelten. Der Antragsgegner hat hingegen nicht dargetan, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sein schriftsätzlicher Vortrag nicht umfassend gewürdigt worden wäre. Dass er "etwas anderes" in oder nach der mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte, ist gleichfalls nicht behauptet worden. Der Antragsgegner hätte darlegen können und müssen, welche Argumentation er "angegriffen" hätte. Der Vortrag hierzu ist auch nicht etwa deshalb nicht zu führen, weil der Antragsgegner nicht an der mündlichen Verhandlung hat teilnehmen können und deshalb nicht wissen könne, welche rechtlichen Hinweise erteilt worden wären oder um welche er gebeten hätte, denn im kritischen Vergleich von Entscheidungsgründen und Vortrag ergeben sich die Divergenzen, die zu Hinweisen bzw. zum Erbeten von Hinweisen hätten führen müssen. Dies hätte der Antragsgegner darlegen müssen. Auch, dass der Antragsgegner seine Anträge "nur" schriftsätzlich angekündigt hatte, führt nicht dazu, der Entscheidung die Vollstreckbarkeit zu versagen, denn der Antragsgegner hatte schriftsätzlich seine Anträge formuliert. Dass sich hieran etwas geändert hat oder hätte ändern sollen - etwa aus dem Kontext zu entnehmen -, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich. In der gewährten Schriftsatznachlassfrist wurde vom Antragsgegner weiter vorgetragen, ohne dass ein geändertes Rechtsschutzbedürfnis dokumentiert worden ist. Soweit der Antragsgegner eine Befangenheit des gesamten Schiedsgerichtes rügt - was schon rechtlichen Bedenken begegnet - und hieraus einen Aufhebungsgrund herleitet, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Nach § 1036 Abs. 2 ZPO kann ein Schiedsrichter nur dann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die - maßgeblich aus Sicht der Partei - berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, wobei § 1036 ZPO nicht auf die §§ 41, 42 ZPO verweist, diese indessen aber nach h.M. für die Ablehnung heranzuziehen sind. Die Darstellung des Bevollmächtigten des Antragsgegners in Bezug auf ein Telefonat mit dem Schiedsgerichts-Obmann, dieser habe erst nach Insistieren zugegeben, er habe mit dem Gegner telefoniert, begründet deshalb nicht den Vorwurf der Befangenheit des Obmannes, weil nur die Vermutung auf Seiten des Antragsgegners besteht, es könne mit dem Gegner "mehr" besprochen worden sein, indessen objektive Gründe, die ein Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung tragen, hierin nicht enthalten sind. Auch der weitere Verfahrensablauf rechtfertigt nicht die Annahme einer Befangenheit. Das Schiedsgericht hat die Ablehnung der Terminverschiebung und die Ablehnung einer erneuten mündlichen Verhandlung an die - womöglich - unzutreffende Wertung des ärztlichen Attestes geknüpft, indessen begründet eine fehlerhafte Würdigung, ähnlich einer fehlerhaften Subsumtion, nicht einen objektiven Befangenheitsgrund. Auch die Ablehnung des Ersuchens des Antragsgegners auf Anberaumung eines weiteren Termins mag verfahrensfehlerhaft gewesen sein, aber auch diesbezüglich gilt, dass Fehler allein nicht zur Annahme einer Befangenheit hinreichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO. Der Wert hat sich an der begehrten Vollstreckbarerklärung zu orientieren und beträgt 60.345,05 Euro; zur Begründung wird auf den Beschluss vom heutigen Tage in 8 Sch 10/03 verwiesen. III. 1. Die Eingaben des Antragsgegners vom 3. und 16.2.2004 waren gem. § 1063 Abs. 4 ZPO nicht beachtlich. 2. Der Schriftsatz vom 29.1.2004 bot keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Aus dem Protokoll vom 16.1.2004 ergibt sich, welche Akten in diesem Rechtsstreit beigezogen worden sind; bei gebotener anwaltlicher Sorgfalt war daher bereits im Termin erkennbar, dass die Akten des Schiedsverfahrens nicht vorlagen. Insoweit ist rügelos verhandelt worden, was dem Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung entgegensteht. Im Übrigen war und ist der Senat der Auffassung, dass diese Akten von Amts wegen nicht beizuziehen waren. Für den Streitstoff dieses Verfahrens kommt es auf hier nicht vorgetragene Einzelheiten des Schiedsverfahrens nicht an. Der Vortrag der Parteien im jetzigen Verfahren konnte - wie vorstehend dargelegt - abschließend beschieden werden. Insbesondere die Ausführungen zur Nichtberücksichtigung des Vortrages zum mit der Widerklage verfolgten Schadensersatzanspruch (Schriftsatz vom 29.1.2004, S. 4) lassen nicht ausreichend erkennen, inwieweit das Schiedsgericht, das sich mit diesen Fragen durchaus befasst hat (S. 8 f., 21 f.), bei entspr. Vortrag zu einer anderen Entscheidung hätte kommen müssen. |
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