Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 Sch 19/10 | Datum | 13.09.2010 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S Der zwischen den Parteien am 02.07.2010 ergangene Schiedsspruch, der folgenden Inhalt hat: „1. Der Beklagte wird verurteilt, 28.771,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2006 auf das von dem Kläger geführte Rechtsanwaltsanderkonto bei der ... einzuzahlen. 2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, 1.196,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 18.01.2009 an den Kläger zu zahlen.“ wird für v o l l s t r e c k b a r erklärt. Der Antragsgegner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gegenstandswert: € 29.968,03 Gründe Auf Antrag des Schiedsklägers erließ das ständige Schiedsgericht bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main… 02.07.2010 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch. Der Schiedskläger beantragt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches. Der Schiedsbeklagte ist dem Antrag innerhalb der bis zum 31.08.2010 verlängerten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten. Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor. Da der Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Die Wertfestsetzung entspricht dem Vollstreckungsinteresse des Antragstellers; dies ist der volle Wert der im Schiedsspruch festgesetzten Beträge, mit Ausnahme der Zinsen (§ 3 ZPO, vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage 2009, Anh. I § 48 GKG, Rdnr. 97 und Rdnr. 132). | |||||
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