19 Sch 6/11


Gericht OLG Köln Aktenzeichen 19 Sch 6/11 Datum 01.08.2011
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S:
Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des ständigen Schiedsgerichts beim Direktorium für W. … vom 29.03.2011 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.856,20 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 25.02.2011 zu zahlen.
Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e:
Der Schiedsspruch vom 29.03.2011, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 2 f GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Soweit sich der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 28.07.2011 zum Antrag gegen die Förmlichkeiten des Titels wendet und ausführt, der „Urteilsspruch eines Schiedsgerichtes eines Pferdeverbandes“ sei „nicht von einem ordentlichen Gericht zu vertreten“, ist er zum einen auf §§ 1060 ff. ZPO zu verweisen. Danach entscheidet ein staatliches Gericht, und zwar das Oberlandesgericht über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung. Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln folgt nach § 1062 Abs. 1 ZPO daraus, dass der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens in Köln liegt. Zum anderen sind die Förmlichkeiten im Übrigen gewahrt. Der Antragsteller hat gemäß § 1064 Abs.1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen, von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch Tag des Erlasses und Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angegeben.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner auch nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.
Gegenstandswert für dieses Verfahren: 5.856,20 €
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