2 Sch 04/05


Gericht OLG Koblenz Aktenzeichen 2 Sch 04/05 Datum 28.07.2005
Leitsatz
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
Im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens ist die Aufrechnung grundsätzlich zulässig, allerdings gilt dies nicht, wenn die Aufrechnung bereits im Schiedsgerichtsverfahren erklärt werden konnte und dies nicht geschehen ist.
Ist ein Zinsausspruch im Schiedsspruch nur allgemein gefasst ("zuzüglich gesetzlicher Zinsen nach dem jeweils anwendbaren gesetzlichen Zinssatz"), so hat das Gericht bei der Vollstreckbarerklärung im Wege ergänzender Auslegung des Schiedsspruchs die Zinsen unter Anwendung des maßgeblichen nationalen Rechts konkret zu ermitteln (vgl. OLGR Zweibrücken 2005, 222 ff. m.w.N. für den vergleichbaren Fall der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils).
(Ls. d. Red.)
Rechtsvorschriften§ 767 Abs. 2 ZPO, § 1061 Abs. 1 ZPO, § 1064 ZPO
Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ, Art. V Abs. 1 lit. c UNÜ, Art. VII Abs. 2 lit. b UNÜ
FundstelleSchiedsVZ 2005, 260; Yearbook Comm. Arb'n XXXI (2006), S. 673ff.
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteSchiedsvereinbarung: - Unwirksamkeit, vertragliche Aufhebung Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Unwirksamkeit/Ungülti
Volltext
B E S C H L U S S:
Der Schiedsspruch Nr. 12103/ACS/FM des Schiedsgerichts des Internationalen Schiedsgerichtshofs der ICC vom 24. Januar 2005, erlassen in Zürich (Schweiz) durch den Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt Dr. E., durch den die Schiedsbeklagte verurteilt wurde, an die Schiedsklägerin 25.663,00 € zuzüglich gesetzlicher Zinsen hieraus in Höhe von 3 % vom 28. Mai 2002 bis 31.12.2003 und von 2,5 % ab dem 1.1. 2004 zu zahlen sowie 60.000,00 € an Rückforderungen und USD 9.500,00 an Schiedsverfahrenskosten zu erstatten, wird für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
G R Ü N D E:
I.
Die Parteien standen in Geschäftsbeziehungen zueinander. Am 02.05.1995 schlossen sie einen Handelsvertretervertrag, abgeändert mit Ergänzungsverträgen vom 29.05.1996 und 30.06.1998, der eine Schiedsvereinbarung enthält. Mit Vertrag vom 09.06.1999 trafen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung, nach deren Inhalt der Handelsvertretervertrag mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Anspruch der Antragsgegnerin auf Erhalt von Provisionen, die zum Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung noch nicht fällig waren, begrenzt war auf die in der Aufhebungsvereinbarung aufgeführten Bestellungen.
Auf Vermittlung der Antragsgegnerin schloss die Antragstellerin im Juni 1999 einen Vertrag mit der ... GmbH. In Bezug auf diesen Auftrag stellte die Antragsgegnerin der Antragstellerin am 14.07.2000 eine Rechnung für eine Provision über einen Betrag von 79.666.900,00 Lire (41.925,93 €).
Als es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung kam, leitete die Antragsgegnerin im April 2000 ein Schiedsverfahren bei dem Internationalen Schiedsgerichtshof in Zürich ein. Hierin beantragte sie u. a. festzustellen, dass die Aufhebungsvereinbarung vorgetäuscht und unwirksam sei.
Der Internationale Schiedsgerichtshof hat am 24.01.2005 einen Schiedsspruch erlassen, mit dem er über die im Verfahren gestellten Klage- und Widerklageanträge der Parteien entschieden hat.
Die Antragstellerin b e a n t r a g t,
1. den Schiedsspruch Nr. 12103/ACS/FM eines Schiedsgerichts des Internationalen Schiedsgerichtshofs der ICC vom 24. Januar 2005, erlassen in Zürich (Schweiz) durch den Einzelschiedsrichter RA Dr. E., durch den die Antragsgegnerin verurteilt wurde, an die Antragstellerin
- 25.600,63 € zzgl. gesetzlicher Zinsen ab 28. Mai 2002 gemäß dem jeweils anwendbaren italienischen gesetzlichen Zinssatz zu zahlen, sowie
- 60.000,00 € an Rückforderungen und 9.500,00 USD an Schiedsverfahrenskosten zu erstatten
für vollstreckbar zu erklären.
2. Der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t,
den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs ICC Nr. 12103/ACS/FM vom 25.01.2005, erlassen in Zürich durch den Einzelschiedsrichter Dr. E., kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt vor:
Der Schiedsspruch verstoße gegen Art. V des Übereinkommens vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ), denn die Schiedsvereinbarung der Parteien sei wirksam aufgehoben worden. Das Schiedsgericht hätte nicht entscheiden dürfen, nachdem es selbst festgestellt habe, dass die Aufhebungsvereinbarung wirksam sei.
Hilfsweise erklärt die Antragsgegnerin die Aufrechnung mit dem Provisionsanspruch in Höhe von 41.925,93 € aus dem der Antragstellerin vermittelten Auftrag der … GmbH.
II.
Dem Antrag ist stattzugeben.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 1062 Abs. 2 i. V. m. mit Abs. 1 Nr. 4 ZPO, da die Antragsgegnerin ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts hat.
Der Antrag ist formgerecht gestellt. Gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ genügen nach dem Günstigkeitsprinzip die Formvorschriften des § 1064 ZPO. Diese sind erfüllt.
Der Antrag ist auch begründet.
Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (§ 1061 Abs. 1 ZPO). Hiernach darf die Vollstreckung des Schiedsspruches nur unter den Voraussetzungen des Art. V UNÜ versagt werden
Die Voraussetzungen für die Versagung liegen hier nicht vor.
Der Einwand der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe wegen fehlender Schiedsvereinbarung nicht entscheiden dürfen (Art. V Abs.1 lit. a UNÜ) ist unbegründet.
Zwar haben die Parteien mit der Aufhebungsvereinbarung vom 09.06.1999 dem Wortlaut nach den Handelsvertretervertrag vom 02.05.1995 aufgehoben. Die Aufhebung des Handelsvertretervertrags bedeutet jedoch nicht ohne weiteres, dass damit zugleich die darin enthaltene Schiedsvereinbarung unwirksam geworden ist. Hauptvertrag und Schiedsvereinbarung sind streng voneinander zu trennen. Der Hauptvertrag ist ein materiell-rechtlicher Vertrag, während die Schiedsvereinbarung einen Prozessvertrag darstellt. Die Unwirksamkeit des Hauptvertrages bewirkt nicht "automatisch" die der Schiedsvereinbarung und umgekehrt (vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 1029 Randziffer 1).
Die Antragsgegnerin hat zwar behauptet, die Parteien hätten mit dem Handelsvertretervertrag auch die Schiedsvereinbarung aufheben wollen. Sie hat diese Behauptung aber nicht bewiesen. Ihrem Antrag, sie selbst hierzu als Partei zu vernehmen oder anzuhören, war nicht nachzugehen. Die Gegnerin hat widersprochen. Die Voraussetzungen des § 448 ZPO liegen nicht vor. Auch zu einer informatorischen Anhörung sieht der Senat keinen Anlass.
Unabhängig davon wäre die Antragsgegnerin mit diesem Einwand auch präkludiert.
Nimmt die beschwerte Partei an einem Schiedsverfahren teil, so muss sie die nach ihrer Ansicht fehlende wirksame Schiedsvereinbarung bereits im Schiedsverfahren rügen, anderenfalls ist sie mit diesem Einwand im Vollstreckbarkeitsverfahren ausgeschlossen (Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 1061 Randziffer 37).
Eine solche Rüge hat die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren nicht erhoben. Die Antragsgegnerin hat vielmehr selbst das Schiedsverfahren beantragt u. a. mit dem Antrag festzustellen, dass die jetzt in Bezug genommene Aufhebungsvereinbarung als Scheingeschäft unwirksam sei.
Soweit sie im Schriftsatz vom 21.7.2005 vorgetragen hat, bereits im Schiedsverfahren die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Hinblick auf die Widerklagen beanstandet zu haben, lässt sich nicht feststellen, dass diese Rüge, die auch im Schiedsspruch erwähnt wird, sich auf die angeblich f e h l e n d e Schiedsabrede bezogen hat. Sollte dies im angegebenen Schriftsatz behauptet werden wollen, was der Senat nicht feststellen kann, dann wäre dies neuer Vortrag nach Ende der mündlichen Verhandlung, der durch den gewährten Schriftsatzvorbehalt nicht gedeckt wäre und dem Senat auch keinen Anlass gäbe, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Antragsgegnerin hatte nämlich zum Schriftsatz der Gegenseite vom 6.7.2005 bereits mit Schriftsatz vom 12.7.2005 sachlich Stellung genommen und darin lediglich angekündigt, zur aufzurechnenden Gegenforderung noch vortragen zu wollen. In diesem Sinne war ihr Antrag auf Schriftsatzvorbehalt zu verstehen und auch nur insoweit hat der Senat ihn gewährt.
Die Rüge der Antragsgegnerin zielt ersichtlich nur darauf ab, dass sie geltend machen will, gerügt zu haben, dass die Widerklageansprüche nicht unter die Schiedsvereinbarung fielen. Hiermit hat sich das Schiedsgericht zutreffend auseinandergesetzt und deshalb auch den Widerklageanspruch zu 1) abgewiesen. Soweit es der Widerklage stattgegeben hat, liegt auch nach Auffassung des Senats kein Verstoß gegen Art. V Abs.1 lit.c) UNO vor.
Auch die Hilfsaufrechnung hat keinen Erfolg.
Die Frage, ob die Aufrechnung mit Gegenforderungen im Vollstreckbarkeitsverfahren von Schiedssprüchen zulässig ist, ist streitig. Im Wesentlichen werden hier zwei Ansichten vertreten. So sieht das Bay0bLG nach Inkrafttreten des neuen Schiedsverfahrensrechts keinen Raum mehr für eine Aufrechnung mit einer bestrittenen Forderung gegen den im Schiedsspruch titulierten Anspruch im Vollstreckbarkeitsverfahren (Bay0bLG, MDR 2000, 968). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die neu geschaffene Eingangszuständigkeit bei den Oberlandesgerichten bzw. dem BayObLG führe nach dem Verfahren über die Vollstreckbarerklärung zu keiner weiteren Tatsacheninstanz, sondern erlaube nur noch die revisionsrechtlich ausgestaltete Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof und habe daher im Hinblick auf zur Aufrechnung gestellte Gegensprüche den Verlust einer Tatsacheninstanz zur Folge. Durch die Berücksichtigung von materiellen Einwendungen - die in der Regel mit umfangreichen und zeitraubenden Beweiserhebungen verbunden seien - würde zudem die gesetzgeberische Absicht der Vereinfachung und Straffung des gerichtlichen Verfahrens unterlaufen.
Der Senat neigt eher dazu, dieser Auffassung nicht zu folgen, sondern die Aufrechnung auch im Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung grundsätzlich zuzulassen. (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1362, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2005 (Az.: 26 Sch 05103); OLG Köln, Beschluss vom 23.04.2004 (Az.: 9 Sch 03103)).
Der Senat kann die Frage jedoch im Ergebnis für die Entscheidung offen lassen, denn nach einhelliger Ansicht ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen im Vollstreckbarkeitsverfahren nur in den zeitlichen Grenzen des § 767 Abs. 2 ZPO zulässig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Schiedsgericht sich der Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung wegen Unzuständigkeit enthalten hat. Konnte der Antragsgegner dagegen bereits im Schiedsverfahren die Aufrechnung erklären, standen ihr sonst keine Hindernisse entgegen und hat er dies nicht getan, ist er mit der Aufrechnung im Vollstreckbarkeitsverfahren ausgeschlossen.
So ist die Sachlage hier.
Der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch war bereits Gegenstand des Schiedsverfahrens (Ziffer 27) und ist von der Antragsgegnerin mit dem Hilfsantrag 5. c) in das Verfahren eingeführt worden. Das Schiedsgericht hat den Antrag 5. c) abgewiesen, weil die Antragsgegnerin den Antrag unter der prozessualen Bedingung gestellt hat, dass das Schiedsgericht die Unwirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung feststellt. Das Schiedsgericht hat die Wirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung festgestellt; eine Aussage zur Zuständigkeit für die Entscheidung über die mit dem Hilfsantrag 5. c) verfolgte Provisionsforderung hat das Schiedsgericht nicht getroffen. Die Antragsgegnerin war nicht gehindert, bereits im Schiedsverfahren mit ihrer Gegenforderung zumindest hilfsweise aufzurechnen und damit eine Klärung herbeizuführen, ob das Schiedsgericht bereit war, sich mit der Aufrechnung sachlich zu befassen und darüber zu entscheiden. Das ist nicht geschehen und geht zu Lasten der Antragsgegnerin. Die nunmehr erst im Vollstreckbarkeitsverfahren erklärte Aufrechnung ist ausgeschlossen.
Soweit die Antragsgegnerin rügt, die Antragstellerin habe bestehende Auskunftspflichten verletzt und im Schiedsverfahren falsch vorgetragen, steht auch dies der Vollstreckbarkeitserklärung nicht entgegen. Das Schiedsgericht hat über die gestellten Anträge entschieden. Eine sachliche Nachprüfung findet im Vollstreckbarkeitsverfahren grundsätzlich nicht statt. Selbst wenn man das Vorbringen der Antragsgegnerin als richtig unterstellt, läge darin nach Auffassung des Senats kein so schwerwiegender Verfahrensverstoß, dass allein deswegen die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. V Abs.2 lit. b) UNÜ versagt werden könnte.
Bei der Vollstreckbarkeitserklärung hinsichtlich des Zinsausspruchs, der nur ganz allgemein auf "Zinsen" nach dem gesetzlichen italienischen Zinssatz lautet, hat der Senat den Schiedsspruch ergänzend ausgelegt und diese Zinsen unter Feststellung und Anwendung des italienischen Rechts konkret ermittelt (vgl. hierzu OLGR Zweibrücken 2005, 222 ff m.w.N. zum vergleichbaren Fall der Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Urteile). Die Antragstellerin hat den Zinssatz nach Art. 1284 codice civile i.V. mit dem Ministerialdekret vom 1.12.2003 zutreffend ermittelt und in der Antragsschrift angegeben (vgl. hierzu auch OLG Zweibrücken aaO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2, Abs. 3 ZPO.
Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 25.07.2005 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO).
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde nicht zu. Die Voraussetzungen von § 574 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
Der Gegenstandswert beträgt 85.601 EUR.
Summary
Higher Regional Court (OLG) Koblenz, Decision of 28 July 2005 - 2 Sch 04/05
Declaration of enforceability of a foreign arbitral award
R u l i ng:
A set-off defence is in principle admissible in an application for the declaration of enforceability. However the respondent is precluded from raising the set-off defence if it would have been possible to raise the set-off in the arbitral proceedings and the respondent had failed to do so.
If a ruling in an arbitral award refers only in general terms to interest, without specifying the applicable interest rate, the court by supplemental interpretation may determine the applicable interest rate by reference to the applicable law.

F A C T S:
The parties concluded on 2 May 1995 a commercial agency agreement containing an ICC arbitration clause. On 9 June 1999 the parties agreed to revoke the agreement with immediate effect. A dispute arose between the parties regarding payment obligations resulting from the contractual relation.
The respondent commenced arbitral proceedings with the ICC in April 2000 alleging, i.a. that the revocation agreement was feigned and invalid. The ICC International Court of Arbitration issued an arbitral award on 25 January 2005 ruling on the claims and counterclaims filed by the parties.
The respondent was ordered to pay 25,663.00 € "plus statutory interest as of 28 May 2002 at the respectively applicable Italian statutory interest rate" as well as an additional 60,000.00 € and 9,500.00 US $ for procedural costs.
The Higher Regional Court of Koblenz declared the award (rendered in Switzerland) enforceable.
G R O U N D S:
The court held that the formal requirements for the declaration of enforceability pursuant to Sec. 1064 Code of Civil Procedure, applicable in view of the most-favorable-treatment principle of Art. 7 of the New York Convention (NYC), were met.
The court held further that no grounds for refusing enforcement pursuant to Art. V NYC had been shown. In particular, the court rejected the argument that the arbitration agreement was void after the agency agreement containing the arbitration clause had been revoked by the parties. The court distinguished between the main contract, which is a substantive agreement, and the arbitration clause, which is a procedural agreement. Invalidity of the main agreement does not necessarily lead to the invalidity of the arbitration agreement and vice versa. In addition, the respondent was precluded from raising this ground in the enforceability stage since it had not raised an objection to the jurisdiction of the arbitral tribunal based on the absence of a valid arbitration agreement during the arbitral proceedings. In the present instance, the respondent had even initiated arbitral proceedings.
In respect of the set-off defence raised subsidiarily by the respondent, the court held that a set-off defence was in principle admissible in the context of an application for a declaration of enforceability (contra to the decision of the Bavarian Highest Regional Court, MDR 2000, 968), however, in the present instance, the respondent was time-barred from relying on this defence, since it had been able to raise the defence already at that stage and had failed to do so.
With regard to the unspecific wording of the operative part of the award regarding interest ("interest pursuant to the Italian statutory interest rate"), the court issued a supplementary interpretation of the ruling and determined the interest rate by reference to the Italian law (in analogy to the declaration of enforceability of foreign court judgments.).