Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 Sch 04/10 | Datum | 06.05.2010 |
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B E S C H L U S S Der von dem Schiedsgericht … am 18.11.2009 erlassene Schiedsspruch – DIS-SV-B-… – wird aufgehoben, soweit die Antragsgegnerin nicht zu folgenden Zahlungen an den Antragsteller verurteilt wurde: In Höhe von € 15.758,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2006 für den Aufwand des Abschlusses einer Unfallversicherung; in Höhe von € 20.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2006 als Ausgleich für das nicht zur Verfügung gestellte Privatfahrzeug; in Höhe von € 520.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2006 für entgangene Sponsorengelder. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schiedsgericht zurückverwiesen. Der weitergehende Aufhebungsantrag wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller ¾ und die Antragsgegnerin ¼ zu tragen. Gegenstandswert: 2.199.758,00 € Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung eines Schiedsspruches, mit dem seine Klage auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung abgewiesen wurde. Der Antragsteller war von der Antragsgegnerin mit Vertrag vom 11.10.2005 für die Saison 2006/2007 als Rallyefahrer für die … Rallye … engagiert worden. In Ziffer 2.1 des Vertrages war geregelt, welche „Strafen“ die Antragsgegnerin im Fall von Vertragsverletzungen ihrerseits an den Kläger zu zahlen hatte. Ferner enthielt der Vertrag in einer Anlage detaillierte Regelungen betreffend die Grundgehälter, Boni und sonstige von der Antragsgegnerin zu erbringenden Leistungen. Wegen der Einzelheiten dieser vertraglichen Absprachen wird auf die Darstellung des Sachverhaltes im Schiedsspruch vom 18.11.2009 (dort Seiten 3-8) Bezug genommen. Darüber hinaus enthielt der Vertrag eine Schiedsklausel mit unter anderem folgender Formulierung (übersetzt): „Die Entscheidung kann von einem einzigen Schiedsrichter gefällt werden.“ Das Schiedsverfahren sollte nach der Schiedsgerichtsordnung der DIS durchgeführt werden. Kurz vor Beginn der Saison 2006 entschloss sich der Mutterkonzern der Antragsgegnerin, aus finanziellen Gründen der Rallye nicht als Hersteller beizutreten und sich aus der Meisterschaft zurückzuziehen. Darauf hin entschied die Antragsgegnerin, den Vertrag mit dem Antragsteller nicht zu erfüllen. Sie bot ihm den Abschluss einer Auflösungsvereinbarung gegen Zahlung von 1.900.000,- € an. Der Antragsteller weigerte sich indes, dieses Angebot anzunehmen, da er der Auffassung war, weitergehenden Schadensersatz verlangen zu können. Gleichwohl zahlte die Antragsgegnerin Ende April 2006 unter Bezugnahme auf Ziffer 2.1 des Vertrages 1.900.000,- € an den Antragsteller. Wegen der Einzelpositionen, aus denen sich dieser Betrag zusammensetzt, wird auf die Darstellung im Schiedsspruch (S. 11) verwiesen. Da sich der Antragsteller so kurzfristig keinem anderen Werksteam anschließen konnte, ist er in den Jahren 2006 und 2007 als Privatfahrer aufgetreten. Mit der Unterstützung von ihm gewonnener Sponsoren hat der Antragsteller an 6 von 16 Rennen teilgenommen und dabei einen 5. Platz, einen 4. Platz und einen 3. Platz erreicht. Der Antragsteller begehrte in der Folgezeit weitere, zunächst auf 4.800.000,- € bezifferte Schadensersatzleistungen von der Antragsgegnerin, die jedoch jegliche Zahlung ablehnte. Der Antragsteller berechnete seinen Schaden sodann auf insgesamt 9.970.000,- €; nach Abzug der geleisteten Zahlung von 1.900.000,- € ergab sich ein Restschaden in Höhe von 7.870.000,- €. In Höhe eines Teilbetrages von 7.436.000,- € hat der Antragsteller sodann Klage vor dem Schiedsgericht erhoben. Wegen der Einzelaufstellung und die jeweilige Begründung des geltend gemachten Anspruchs wird auf die Darstellung im Schiedsspruch (S. 11 ff) Bezug genommen. Dabei hatte der Antragsteller um Bestellung eines Einzelschiedsrichters nachgesucht. Mit Schreiben vom 11.06.2007 teilte die DIS dem Antragsteller mit, dass die fragliche Schiedsklausel bezüglich der Zusammensetzung des Schiedsgerichts nicht eindeutig sei und deshalb mangels Zustimmung der Antragsgegnerin ein Dreier-Schiedsgericht zu bilden sei. Der Antragsteller widersprach dieser Auffassung, benannte jedoch vorsorglich einen Schiedsrichter für sich. In der Folgezeit konstituierte sich dann ein Dreier-Schiedsgericht; in dem durchgeführten Verfahren erhob der Antragsteller keine weiteren Einwände mehr gegen die Zusammensetzung bzw. die Zuständigkeit des Gerichtes. Mit Urteil vom 18.11.2009 wies das Schiedsgericht die Klage ab. Nach seiner Auffassung beinhalte Ziffer 2.1 des Fahrervertrages zwar keine weitergehende Ansprüche ausschließende Abfindungsklausel, der Antragsteller habe aber über die bereits erfolgte Zahlung hinausgehende Schadensersatzansprüche nicht hinreichend dargelegt. Es fehle jedenfalls an ausreichendem Tatsachenvortrag, der eine Schätzung nach § 287 ZPO ermögliche. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schiedsspruch vom 18.11.2009 (S. 15 ff) verwiesen. Gegen diesen dem Antragsteller nach eigenen Angaben am 24.11.2009 zugestellten Schiedsspruch wendet er sich mit seinem Aufhebungsantrag vom 23.02.2010, eingegangen bei Gericht am selben Tag, den er im Wesentlichen auf zwei Gesichtspunkte stützt: Der Schiedsspruch unterliege schon deshalb der Aufhebung, da entgegen der Schiedsvereinbarung der Parteien ein Dreier-Schiedsgericht und nicht ein Einzelschiedsrichter entschieden habe. Die maßgebliche Klausel in dem Fahrervertrag beinhalte nicht lediglich die nach § 3 DIS-Schiedsgerichtsordnung ohnehin vorgesehene Möglichkeit, sich auf einen Einzelschiedsrichter zu verständigen, sondern stelle bereits die verbindliche Vereinbarung eines Einzelschiedsrichters dar. Die fehlerhafte Bildung des Schiedsgerichts habe sich auch auf die Entscheidung ausgewirkt, da nicht auszuschließen sei, dass der von der Antragsgegnerin benannte Schiedsrichter besonderen Einfluss auf die Entscheidung genommen habe. Darüber hinaus verstoße der Schiedsspruch gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO). Die Entscheidung sei in der Sache willkürlich und widersprüchlich; zudem habe das Schiedsgericht in einer das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzenden Art und Weise entscheidungserheblichen Vortrag und Beweisangebote zu den einzelnen Schadenspositionen übergangen. Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für eine Unfallversicherung habe das Schiedsgericht festgestellt, dass zumindest die Aufwendungen des Antragstellers für die von ihm selbst abgeschlossene Unfallversicherung, die er mit 15.758,- € beziffert habe, einen Schaden darstellen würde. Warum das Schiedsgericht die Klage gleichwohl auch insoweit abgewiesen habe, lasse sich dem Urteil nicht entnehmen. Insoweit handle es sich um eine widersinnige und völlig unverständliche Entscheidung. Entsprechendes gelte, soweit das Schiedsgericht dem Antragsteller auch die geltend gemachte Entschädigung für das nicht mehr zur Verfügung stehende Privatfahrzeug versagt habe. Das Schiedsgericht habe diesbezüglich einen Nichterfüllungsschaden dem Grunde nach bejaht und auch die vom Antragsteller vorgenommene Schätzung des entgangenen geldwerten Vorteils (20.000,- €) als realistisch bewertet. Die Versagung des beanspruchten (verdienten) Bonus für das Jahr 2006 beruhe letztlich darauf, dass das Schiedsgericht entscheidungserheblichen Vortrag des Antragstellers völlig außer Acht gelassen habe. Das Schiedsgericht habe verkannt, dass es für die Berechnung dieser Position nicht auf eine Schätzung nach § 287 ZPO ankomme, für die es angeblich an ausreichenden Anknüpfungstatsachen fehle. Vielmehr berechne sich dieser Bonus nach der vertraglichen Vereinbarung auf der Grundlage der durchschnittlich in den gefahrenen Rennen erreichten Punkte. Da der Antragsteller in den nach Vertragsbruch gefahrenen sechs Rennen insgesamt drei Bonusauslösende Platzierungen erreicht habe, sei der sich daraus ergebende Durchschnittswert auf die zehn ausgefallenen Rennen hochzurechnen. Daraus ergebe sich der geltend gemachte Betrag von insgesamt 352.000,- €. Obwohl der Antragsteller auf die insoweit maßgeblichen Tatsachen mit Schriftsatz vom 07.04.2008 ausdrücklich hingewiesen habe, habe das Schiedsgericht insoweit lediglich lapidar ausgeführt, dass es keine tragenden Gründe für die Annahme gebe, dass der Antragsteller in einer Einheit von sechs Rennen immer wieder einen 1., 3., 4. und 5. Platz belegt hätte. Hingegen habe das Schiedsgericht im Tatbestand seiner Entscheidung ausdrücklich festgehalten, dass der Antragsteller im Jahre 2006 an sechs Rennen teilgenommen und dabei die von ihm vorgetragenen Platzierungen erreicht habe. Auch insoweit beruhe das Urteil mithin auf einer das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzenden Nichtberücksichtigung von entscheidungserheblichem Sachverhalt. Soweit das Schiedsgericht die Klage bezüglich der geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz der entgangenen erfolgsabhängigen Zahlungen für die Jahre 2006 und 2007 abgewiesen habe, beruhe die Entscheidung auf einer willkürlichen Ausdehnung der Voraussetzungen des § 287 ZPO. So habe das Schiedsgericht im Tatbestand der Entscheidung selbst festgestellt, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt zum erweiterten Kreis der Weltspitze gehört habe und in sechs Rennen als Privatfahrer dreimal auf vorderen Plätzen platziert gewesen sei. Darüber hinaus habe der Antragsteller seine Karriereentwicklung bis zum Jahre 2006 ausführlich dargelegt. Wegen seiner hervorragenden Leistungen habe sich die Antragsgegnerin auch eine Option auf eine Vertragsverlängerung bis 2008 gesichert. Wenn das Schiedsgericht vor diesem Hintergrund eine ausreichende Tatsachengrundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO verneine, sei dies schlechterdings nicht nachvollziehbar und belege eindeutig, dass das Schiedsgericht erheblichen Vortrag des Antragstellers überhaupt nicht zur Kenntnis genommen habe. Dies gelte schließlich auch, soweit es einen Anspruch auf entgangene Sponsorengelder (520.000,- €) verneint habe. Der Antragsteller habe substantiiert dargelegt, dass ein bereits bestehender Vertrag mit einem Sponsor wegen der Vertragsbeendigung durch die Antragsgegnerin gekündigt worden und ihm deshalb die vereinbarte Vergütung von 120.000,- entgangen sei. Ein weiterer Vertrag über 400.000,- € sei nur wegen des Vertragsbruches durch die Antragsgegnerin nicht zustande gekommen. Das Schiedsgericht habe sich mit diesem Vortrag nur rudimentär auseinandergesetzt bzw. ihn gänzlich missachtet und lediglich ausgeführt, dass ein Schaden nicht hinreichend dargelegt worden sei. Woraus das Schiedsgericht geschlossen habe, dass der Antragsteller in den Jahren 2006 und 2007 Werbung für diese Unternehmen gemacht habe, sei nicht ersichtlich. Entgegen der Annahme des Schiedsgerichts habe der Antragsteller auch im Einzelnen dargelegt, wofür die von ihm vereinnahmten Sponsorengelder verwendet worden seien, nämlich vollständig für die Finanzierung der Teilnahme an sechs Rennen. Auch dies habe das Schiedsgericht offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen. Im Übrigen sei es ohnehin nicht Sache des Antragstellers gewesen, anrechenbare Gewinne darzulegen und zu beweisen. Die Verkennung der Darlegungs- und Beweislast dokumentiere ebenfalls die vollkommen oberflächliche Behandlung der vom Antragsteller vorgetragenen Tatsachen. Der Antragsteller beantragt, den von dem Schiedsgericht … am 18.11.2009 erlassenen Schiedsspruch – DIS-SV-B-… – aufzuheben und an das Schiedsgericht zurückzuverweisen, soweit die Antragsgegnerin nicht zu folgenden Zahlungen an den Antragsteller verurteilt wurde: In Höhe von € 15.758,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2006 für den Aufwand des Abschlusses einer Unfallversicherung; in Höhe von € 20.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2006 als Ausgleich für das nicht zur Verfügung gestellte Privatfahrzeug; in Höhe von € 300.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2007 für den Anspruch auf Erhöhung der Vergütung der Saison 2007; in Höhe von € 352.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2006 für den verdienten Bonus 2006; in Höhe von € 320.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2006 für weitere entgangene Bonusansprüche 2006; in Höhe von € 672.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2007 für entgangene Bonusansprüche 2007; in Höhe von € 520.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2006 für entgangene Sponsorengelder. Die Antragsgegnerin beantragt, den Aufhebungsantrag zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die vermeintliche fehlerhafte Zusammensetzung des Schiedsgerichts könne im Aufhebungsverfahren nicht mehr gerügt werden, da der Antragsteller nach der Konstituierung des Schiedsgerichts keine Einwände mehr erhoben habe. Im Übrigen rechtfertigten die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände nicht die Annahme, die Entscheidung des Schiedsgerichts verstoße gegen den ordre public. Ein solcher Verstoß komme nur in Betracht, wenn elementare Grundlagen der Rechtsordnung nicht beachtet worden seien. Ein lediglich falsches Urteil, was hier ohnehin nicht gegeben sei, rechtfertige die Aufhebung eines Schiedsspruches nicht. Im Übrigen habe das Schiedsgericht mehrfach auf den nicht ausreichenden Vortrag hingewiesen, ohne dass der Antragsteller dem Rechnung getragen habe. Mit dem in der Sache unsubstantiierten Vorbringen des Antragstellers habe sich das Schiedsgericht angemessen auseinander gesetzt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 23.02.2010 (Bl. 3 ff d. A.) und 22.04.2010 (Bl. 51 ff d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24.03.2010 (Bl. 39 ff d. A.) jeweils nebst Anlagen verwiesen. II. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches ist nach § 1059 Abs. 1 ZPO statthaft und form- und fristgerecht gemäß § 1059 Abs. 3 ZPO bei dem insoweit zuständigen Gericht (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) gestellt worden; in der Sache war dem Antrag allerdings nur zu einem Teil Erfolg beschieden; überwiegend liegen die vom Antragsteller geltend gemachten Aufhebungsgründe nicht vor. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO – unzulässige Bildung des Schiedsgerichts Soweit der Antragsteller die Aufhebung des Schiedsspruches mit der Begründung begehrt, dass entgegen der Schiedsvereinbarung der Parteien ein Dreier-Schiedsgericht und nicht ein Einzelschiedsrichter in der Sache entschieden habe, war seinem Antrag nicht zu entsprechen. Zwar kann ein Schiedsspruch nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO der Aufhebung unterliegen, wenn das Schiedsgericht im Widerspruch zu einer zulässigen Parteivereinbarung gebildet worden ist, insbesondere wenn es nicht vereinbarungsgemäß besetzt bzw. berufen wurde (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap 24 Rz. 18 m.w.N.). Ob dies vorliegend überhaupt der Fall war, d.h. ob nach der hier maßgeblichen Vertragsklausel bereits fest vereinbart war, dass ein mögliches Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch einen Einzelschiedsrichter entschieden werden sollte, bedurfte letztlich keiner abschließenden Bewertung, da der Antragsteller mit dieser Rüge gemäß § 1027 ZPO ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift können Abweichungen von verzichtbaren gesetzlichen Verfahrensvorschriften bzw. von zwischen den Parteien vereinbarten Verfahrensabläufen nicht mehr geltend gemacht werden, sofern sie nicht unverzüglich oder in der dafür vorgesehenen Frist gerügt worden sind. Diese Präklusionswirkung gilt auch für das Vollstreckbarerklärungs- und das Aufhebungsverfahren (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2003, 186; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1027 Rz. 3). Da die Regelungen über die Bildung eines Schiedsgerichts und insbesondere deren Besetzung der Parteimaxime unterliegen, den Parteien es sogar unbenommen ist, nachträglich von der ursprünglichen Schiedsvereinbarung abweichende Regelungen zu treffen, ist die vermeintlich fehlerhafte Bildung des Schiedsgerichts zunächst in dem schiedsrichterlichen Verfahren zu rügen. Auf solche Besetzungsfehler, die man durch ausdrückliche Zustimmung hätte heilen können, kann man einen Aufhebungsantrag nicht mehr stützen, wenn man vor dem vermeintlich falsch besetzten Schiedsgericht rügelos verhandelt hat (vgl. Stein/Jonas-Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1059 Rz. 21; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 68. Aufl. § 1059 Rz. 9; Musielak-Voit, ZPO, 7. Aufl., § 1059 Rz. 16). So liegt der Fall auch hier. Der Antragsteller hat lediglich gegenüber der mit der „Organisation“ des Schiedsverfahrens betrauten Institution geltend gemacht, dass das Verfahren von einem Einzelschiedsrichter durchzuführen und zu entscheiden sei, zugleich aber vorsorglich einen Schiedsrichter benannt, obwohl er auch die Möglichkeit gehabt hätte, ggf. ein Verfahren nach § 1035 Abs. 4 ZPO durchzuführen. Nach Konstituierung des Schiedsgerichts hat es diesem gegenüber keine Einwände mehr betreffend dessen Zuständigkeit erhoben, obwohl ein Dreier-Schiedsgericht nach Auffassung des Antragstellers überhaupt nicht zuständig gewesen wäre. Bei dieser Sachlage kann er seinen Aufhebungsantrag nicht darauf stützen, die Bildung des Schiedsgerichts habe nicht der vertraglichen Vereinbarung entsprochen. 2. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO – Verstoß gegen den ordre public Allerdings unterliegt der streitgegenständliche Schiedsspruch in Teilen nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO der Aufhebung. Nach dieser Vorschrift ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn dessen Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Zum ordre public gehören alle Vorschriften des zwingenden Rechts, die der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührenden Fragen aufgrund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht nur aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat; ferner auch diejenigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch stehen würde. Dabei begründet aber nicht jeder Verstoß gegen materielles Recht oder gegen Verfahrensvorschriften zugleich eine Verletzung der öffentlichen Ordnung. Vielmehr ist jeweils auf den Inhalt und die Bedeutung des in Betracht kommenden Gesetzes abzustellen (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap 24 Rz. 37 ff m.w.N.). Dabei gehören die Grundrechte zum Kern des ordre public, so dass ein Schiedsspruch, der eine Bestimmung des Grundrechtskataloges innerhalb ihres Geltungsbereiches nicht oder falsch anwendet, im Zweifel ordre public-widrig ist (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 1059 Rz. 64). Ein Verstoß gegen den orde-public kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn der Schiedsspruch vollkommen unverständlich ist und nicht erkennen lässt, welche Entscheidung das Schiedsgericht nun eigentlich treffen wollte (Schwab/Walter, Kap. 24 Rz. 42; Baumbach/Lauterbach/Albers, § 1059 Rz. 11). a) Unverständlichkeit der Entscheidung Der angefochtene Schiedsspruch ist bezüglich der Positionen „Unfallversicherung“ und „Kosten Privatfahrzeug“ völlig unverständlich. Der Antragsteller hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Schiedsgerichts ausweislich der getroffenen Feststellungen davon ausgegangen ist, dass diese Positionen nicht bereits mit der Zahlung der 1,9 Mio € abgegolten sein sollten. Das Schiedsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung dann ausgeführt, dass die von der Antragsgegnerin hinsichtlich der Unfallversicherung ersparten Leistungen nicht zugleich einen Schaden des Antragstellers darstellten; da sich der Antragsteller für die Dauer der Laufzeit des Vertrages aber selbst habe unfallversichern müssen, seien die hiermit verbundenen Aufwendungen als Schaden zu qualifizieren; diese Aufwendungen habe der Antragsteller mit 15.758,- € beziffert. Hinsichtlich des nicht mehr zur Verfügung gestellten Privatfahrzeuges hat das Schiedsgericht ausgeführt, dass der geldwerte Vorteil der – nicht mehr bestehenden – Nutzungsmöglichkeit einen entgangenen Gewinn darstelle. Zwar hat das Schiedsgericht im Folgenden in Frage gestellt, ob nach der vertraglichen Regelung überhaupt ein Anspruch des Antragstellers bestanden habe; es hat sodann aber Umstände dargelegt, die nach seiner Ansicht für das Vorliegen eines Nichterfüllungsschadens sprechen und die vom Antragsteller vorgenommene Schätzung des entgangenen geldwerten Vorteils als realistisch bezeichnet. Warum es gleichwohl in beiden Fällen einen Ersatzanspruch des Antragstellers für unbegründet erachtet hat, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Sofern das Schiedsgericht bezüglich dieser Positionen davon ausgegangen sein sollte, dass jedenfalls kein über die erfolgte Zahlung von 1,9 Mio. € hinausgehender Schaden schlüssig vorgetragen worden sei, steht dies in Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen, wonach die Zahlung der 1,9 Mio. € überhaupt nicht auf die Positionen „Unfallversicherung“ und „Kosten Privatfahrzeug“ erfolgt ist. Der angefochtene Schiedsspruch ist in diesen Punkten jedenfalls in einem Ausmaß unverständlich, dass eine Aufhebung insoweit geboten war. Der Aufhebung steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller nicht vorab zur Klärung dieses unverständlichen Teils des Schiedsspruches ein Verfahren nach § 1058 Nr. 2 bzw. 3 ZPO veranlasst hat. Es ist bereits fraglich, ob das Ergänzungsverfahren nach dieser Vorschrift überhaupt vor einem Aufhebungsverfahren durchgeführt werden muss, da ein solches Verfahren trotz der vorgesehenen, aber nicht zwingenden Erledigungsfristen (§ 1058 Abs. 3 ZPO) länger dauern kann, als die Frist, innerhalb derer ein Aufhebungsantrag anhängig zu machen ist (vgl. OLG Düsseldorf, SchiedsVZ 2008, 156 ff). Schon deshalb wird man weder nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung noch nach deren Sinn und Zweck die vorherige Durchführung des Verfahrens nach § 1058 ZPO zur Voraussetzung eines Aufhebungsverfahrens gemäß § 1059 ZPO erheben können. Im Übrigen geht es vorliegend auch nicht um die Auslegung eines Teils des Schiedsspruches oder um eine Ergänzung des Schiedsspruches, da der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch im Schiedsspruch ausdrücklich behandelt wurde. b) Verstoß gegen rechtliches Gehör Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist regelmäßig ordre public - widrig und führt, sofern der Schiedsspruch hierauf beruht, regelmäßig zu dessen Aufhebung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt einen Grundpfeiler des heutigen Schiedsgerichtsverfahrens dar (§1042 Abs. 1 ZPO). Es ist anerkannt, dass Schiedsgerichte rechtliches Gehör in wesentlich gleichem Umfang wie staatliche Gerichte zu gewähren haben, wobei es sich nicht darin erschöpft, den Parteien ausreichend Gelegenheit zum Sachvortrag zu geben. Vielmehr muss das Schiedsgericht das jeweilige Vorbringen auch zur Kenntnis nehmen und es in Erwägung ziehen. Allerdings ist das Schiedsgericht nicht gehalten, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Eine Verletzung des Gehörsanspruches liegt nur dann vor, wenn sich aus der vorliegenden Begründung mit hinreichender Deutlichkeit der Schluss aufdrängt, dass das Schiedsgericht den Sachvortrag tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung überhaupt nicht erwogen hat (vgl. BVerfG, WM 2008, 721, 722; BGH, NJW 1992, 2299; OLG Hamburg, OLGR 2000, 19; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2006, 220; OLG München, Beschluss vom 07.05.2008, 34 Sch 26/07, Rz. 55; Schwab/Walter, Kap. 15 Rz. 2 m.w.N.). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs zum Nachteil des Antragstellers lässt sich lediglich bezüglich einer der vom Antragsteller geltend gemachten Positionen bejahen; im Übrigen ist ein solcher Verstoß nicht festzustellen. aa) Entgangene Sponsorengelder (520.000,- €) Bezüglich dieser Position unterliegt der Schiedsspruch der Aufhebung, da die Begründung des Schiedsspruches die Annahme nahelegt, dass das Schiedsgericht diesbezüglich erheblichen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung überhaupt nicht erwogen hat; darin ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers zu sehen. Dieser hat im Einzelnen dargelegt, welche Sponsorengelder ihm aus welchen Verträgen durch die vorzeitige Vertragsbeendigung der Antragsgegnerin verloren gegangen sind. Wenn das Schiedsgericht bei einem solchen Sachvortrag einen Anspruch allein mit der Begründung verneint, ein Schaden sei nicht hinreichend dargelegt worden bzw. es hätte näher dargelegt werden müssen, wofür die erlangten Sponsorengelder verwendet worden seien, hat es schlüssigen Sachvortrag des Antragstellers, möglicherweise noch unter Verkennung der Darlegungs- und Beweislast, gänzlich nicht zur Kenntnis genommen. Ob der Geschädigte nämlich in Folge des schädigenden Ereignisses auch Vorteile erlangt hat, die auf den erlittenen Schaden anzurechnen sind, hat allein der Schädiger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Der Geschädigte hat zunächst lediglich vorzutragen, welche sicher zu erwartenden Vermögensvorteile durch die schädigende Handlung ausgeblieben sind, was hier auch geschehen ist. Im Übrigen hat der Antragsteller auch vorgetragen, dass die eingenommenen Gelder vollständig für die Finanzierung der Rennen verbraucht worden seien. Bei dieser Sachlage hat der Antragsteller bezüglich dieser Position hinreichend dargelegt, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Aufhebung des Schiedsspruches wegen Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs setzt des Weiteren voraus, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, der Verfahrensverstoß sich demnach auf die Entscheidung ausgewirkt hat (OLG Celle, OLGR 2004, 396), wofür es aber genügt, wenn die Versagung des rechtlichen Gehörs die unterlegene Partei benachteiligt haben kann, der Schiedsspruch muss nicht sicher auf der Gehörsverletzung beruhen (BGH, NJW-RR 1993, 444; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Diese Voraussetzung ist hier unproblematisch zu bejahen, denn bei ausreichender Berücksichtigung des schlüssigen Sachvortrages des Antragstellers hätte insoweit eine ihm günstige Entscheidung ergehen können. bb) Bonus 2006 (352.000,- €) Hinsichtlich dieser Position ist eine zur Aufhebung berechtigende Verletzung des rechtlichen Gehörs in dem oben dargestellten Sinn nicht festzustellen. Das Schiedsgericht hat dem Antragsteller einen entsprechenden Ausgleich versagt, weil nach seiner Auffassung keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für eine entsprechende Schätzung vorgetragen worden seien, insbesondere könne nicht sicher davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller tatsächlich die Platzierungen erreicht hätte, bei denen eine Bonuszahlung fällig geworden wäre. Der Antragsteller meint, dass das Schiedsgericht in Verkennung des von ihm vorgetragenen Sachverhaltes zur Anwendung des § 287 ZPO gekommen sei; tatsächlich sei eine Schätzung gar nicht erforderlich gewesen, da sich der geltend gemachte Bonus für das Jahr 2006 bereits aus einer entsprechenden Vertragsklausel („2006 Extra Bonus“) ergebe, wonach der Bonus für die gesamte Saison 2006 auf der Basis der tatsächlich gefahrenen Rennen und der dabei erreichten Punktzahl als Durchschnittswert zu berechnen sei. Das Schiedsgericht habe auch selbst festgestellt, dass der Antragsteller in dieser Saison sechs Rennen absolviert und dabei in drei Rennen bonusauslösende Platzierungen erreicht habe. Bei diesem Sachverhalt lässt sich nicht feststellen, dass das Schiedsgericht entscheidungserheblichen Vortrag des Antragstellers gänzlich außer Betracht gelassen hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Bonus für das Jahr 2006 nicht schon nach der zitierten Vertragsklausel zu berechnen, vielmehr bedurfte es auch insoweit eines Rückgriffs auf § 287 ZPO, denn für die Annahme eines entsprechend zu berechnenden Schadens, das Schiedsgericht hat im Übrigen die Berechnungen für sich genommen als nachvollziehbar erachtet, bedurfte es der Feststellung, dass der Antragsteller mit einem Fahrzeug der Antragsgegnerin voraussichtlich die Platzierungen erreicht hätte, bei denen ein Bonus nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien fällig geworden wäre. Wenn das Schiedsgericht vor diesem Hintergrund eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine entsprechende Prognose mangels ausreichender tatsächlicher Anknüpfungstatsachen nicht bejahen wollte, mag es insoweit hohe Anforderungen an die Substantiierung eines Parteivortrages gestellt haben, jedoch nicht in einer das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzenden Art und Weise. Das Schiedsgericht hat offensichtlich die von dem Antragsteller als Privatfahrer erzielten Ergebnisse nicht als ausreichende Tatsachengrundlage für eine Schätzung angesehen und im Einzelnen dargelegt, welche Anknüpfungstatsachen nach seiner Auffassung vorzutragen gewesen wären. Ob dies rechtlich zutreffend war oder nicht, obliegt im Aufhebungsverfahren nicht der Beurteilung durch das staatliche Gericht; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. cc) Entgangene erfolgsabhängige Zahlungen (weiterer Bonus 2006: 320.000,- €; erhöhte Vergütung für 2007: 300.000,- €; entgangener Bonus 2007: 672.000,- €) Auch soweit das Schiedsgericht dem Antragsteller diese Positionen nicht zuerkannt hat, beruht die Entscheidung nicht auf einem das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzende Übergehen bzw. Ignorieren des von ihm vorgetragenen Sachverhalts. Die Höhe der zu zahlenden Grundgehälter und der Boni war nach der vertraglichen Regelung der Parteien gestaffelt und abhängig von den Erfolgen, die der Antragsteller bei den Rallyes erzielen würde. Da der Antragsteller nach der Vertragsbeendigung durch die Antragsgegnerin diese Positionen als Schadensersatz geltend gemacht hat, oblag es ihm, im Rahmen der ihm insoweit zugute kommenden Darlegungserleichterungen gemäß §§ 252 BGB, 287 ZPO einen Sachverhalt vorzutragen, nach dem er mit der erforderlichen Gewissheit in den Genuss dieser Leistungen gekommen wäre. Für sämtliche Positionen war es letztlich erforderlich, dass der Antragsteller eine bestimmte Platzierung in den Rennen bzw. in der Gesamtwertung erreichen würde. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf seine bisherige fahrerische Entwicklung und die in den sechs Rennen im Jahre 2006 erreichten Platzierungen abgestellt. Das Schiedsgericht hat diese rechtliche Ausgangssituation zutreffend erkannt, den Sachvortrag des Antragstellers aber letztlich nicht für ausreichend erachtet, um ihm auch unter Berücksichtigung von Darlegungs- und Beweiserleichterungen einen Anspruch zubilligen zu können. Nach Auffassung des Schiedsgerichts könne auf der Grundlage der vorgetragenen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller in den Jahren 2006 und 2007 jeweils die Platzierungen erreicht hätte, die ihn in den Genuss der Bonuszahlungen bzw. eines erhöhten Grundgehaltes gebracht hätten. Dabei hat das Schiedsgericht, wie auch bereits im Tatbestand festgestellt, sehr wohl die erreichten Platzierungen des Antragstellers in 2006 und den Umstand berücksichtigt, dass der Antragsteller wohl zum Kreis der erweiterten Weltspitze gehörte, diese Umstände jedoch nicht für ausreichend erachtet, um feststellen zu können, dass der Antragsteller auch in den Jahren 2006/2007 vordere Platzierungen erreicht hätte. Diese Bewertung beruht aber weder auf einer Gehörsverletzung noch auf einer willkürlichen Ausdehnung der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 252 BGB, 287 ZPO. Nach diesen Vorschriften kommen einem Geschädigten bei der Darlegung seiner künftigen Vermögensentwicklung ohne das schädigende Ereignis zwar Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute. Er braucht nämlich nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Den Gründen der schiedsgerichtlichen Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, dass das Schiedsgericht diese Anforderungen in unerträglicher und mit dem Rechtsgedanken dieser Vorschriften nicht mehr in Einklang stehender Weise überspannt hat. Es hat in rechtlich vertretbarer Weise darauf abgestellt, dass allein bislang erreichte Platzierungen nicht hinreichend aussagekräftig sind, um sicher künftige Platzierungen prognostizieren zu können. Dies hängt eben nicht nur von der persönlichen Entwicklung der Fähigkeiten des Fahrers ab, sondern auch von dem ihm zur Verfügung gestellten Material, der Konkurrenzsituation und den jeweiligen Verhältnissen beim Rennen (vgl. auch OLG Düsseldorf, VersR 1987, 691 zur Darlegung der Gewinnchancen eines Rennpferdes). Dass man den Sachvortrag des Antragstellers auch anders hätte werten können, reicht nicht aus, um einen Verstoß gegen den ordre public annehmen zu können. 3. Aufhebung und Zurückverweisung Soweit der Schiedsspruch der Aufhebung unterliegt (Unfallversicherung, Privatwagen, Sponsorengelder), war das Verfahren auf den Antrag des Antragstellers nach § 1059 Abs. 4 ZPO das Schiedsgericht zurückzuverweisen. Es handelt sich um einen geeigneten Fall im Sinne dieser Vorschrift. Die Zurückverweisung eines Schiedsverfahrens an das ursprünglich mit dem Fall befasste Schiedsgericht kommt insbesondere in Betracht, wenn die Aufhebung, wie hier, auf einem behebbaren Verfahrensfehler beruht (OLG München, OLGR 2005, 727, 728). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 3 ZPO. | |||||
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