Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 SchH 06/09 | Datum | 13.10.2009 |
---|---|---|---|---|---|
Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | §§ 1038 Abs. 1 Satz 2, 1057 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | |||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S: I. Der Antrag, das Amt des Schiedsrichters für beendet zu erklären, wird abgewiesen. II. Der Antrag, über die Höhe der Gerichtskosten im Schiedsverfahren zu entscheiden, wird als unzulässig verworfen. III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. IV. Der Streitwert wird auf 2.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller erhob im Jahr 2008 Schiedsklage gegen die Antragsgegnerin. Zugrunde lag eine Schiedsgerichtsklausel, wonach über alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ein Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs entscheiden solle. Vereinbart war auch eine Schiedsgerichtsordnung, in der u. a. geregelt ist, dass je nach Wert des Streitgegenstandes der Vorsitzende des Schiedsgerichts allein entscheidet oder aber das Schiedsgericht in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Das Schiedsgericht tagt hiernach grundsätzlich am Satzungssitz der Antragsgegnerin. Das Schiedsgericht hat auch darüber zu entscheiden, welche Partei die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen hat. Der Streitwert wird hiernach vom Schiedsgericht festgesetzt. Die Beisitzer üben ihr Amt ehrenamtlich aus und haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach § 670 BGB. Der Vorsitzende erhält eine Festvergütung von 1.000 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer für jeden von ihm behandelten Fall. Am 20.11.2008 entschied das Schiedsgericht über die Schiedsklage und legte in dem Schiedsspruch die Verfahrenskosten zu einem Drittel der Antragsgegnerin und zu zwei Drittel dem Antragsteller auf. Ein Kostenschiedsspruch erging zunächst nicht. Mit Schreiben vom 4.12.2008 stellte der Vorsitzende des Schiedsgerichts entstandene Gebühren aus Festvergütung zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 3.173,34 € dem Antragsteller in Rechnung (2/3 von 4.760 €). Diesen Betrag hat der Antragsteller am 19.12.2008 an die Kanzlei des Vorsitzenden überwiesen, nachdem er vorher schriftlich darauf hingewiesen hatte, dass er die Vergütung für zu hoch angesetzt ansehe. In einem Schreiben vom 11.2.2009 berechnete der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Gerichtskosten (Vergütung des Vorsitzenden und der beiden Beisitzer) neu und kam zu einem Gesamtbetrag von 6.122,42 €, wovon der Antragsteller unter Berücksichtigung bereits bezahlter 3.173,34 € noch 908,27 € zu erstatten habe. Der Antragsteller beanstandete dies. So verwies er mit Schreiben vom 23.2.2009 darauf, dass für eine verbindliche Festsetzung der Höhe der Kosten eine förmliche Entscheidung des Schiedsgerichts nach § 1057 ZPO erforderlich, zu einer solchen Entscheidung das Schiedsgericht jedoch nicht befugt sei, da die Schiedsrichter die sie selbst betreffenden Gebühren nicht festsetzen könnten. Am 14.4.2009 entschied das Schiedsgericht über die vom Antragsteller der Antragsgegnerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten. Ein Ablehnungsantrag des Antragstellers gegen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts wurde am 5.5.2009 durch Beschluss der beiden Beisitzer abgewiesen. Mit Schreiben vom 27.5.2009 teilte der Vorsitzende des Schiedsgerichts dem Antragsteller mit, dass er das schiedsgerichtliche Verfahren für beendet halte. Der Antragsteller ist der Meinung, es sei unzulässig, über die Höhe der Kosten als Richter in eigener Sache zu entscheiden. Andererseits sei ein Schiedsspruch über die (Gerichts-) Kosten, wie er nach § 1057 ZPO erforderlich sei, nicht erfolgt, weil der Vorsitzende untätig geblieben sei und den Erlass eines solchen Schiedsspruchs ausdrücklich verweigert habe. Außerdem habe er nicht bei der Entscheidung über den Ablehnungsantrag mitgewirkt. Der Antragsteller beantragt deshalb, das Amt des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, Professor Dr. A., für beendet zu erklären. Zudem beantragt er, über die Höhe der im Schiedsverfahren entstandenen Gerichtskosten, d. h. über die Vergütung des Vorsitzenden und den Aufwendungsersatz der Beisitzer zu entscheiden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen. II. 1. Für den Antrag auf Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist das Oberlandesgericht München örtlich und sachlich zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 8 der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004 = GVBl. S. 471). 2. Der Senat legt den Antrag dahin aus, dass er sich auf das konkrete Schiedsverfahren bezieht, das der Antragsteller betrieben hat. Für die Abberufung eines institutionellen Schiedsgerichts ohne Bezug auf ein konkretes Verfahren ist kein Interesse des Antragstellers ersichtlich. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob dies im Rahmen des § 1038 ZPO überhaupt möglich ist. Dahingestellt bleiben kann auch, ob der Antragsteller für die begehrte Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramts im konkreten Fall ein Rechtsschutzinteresse hat, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist. Nach § 1038 Abs. 1 ZPO hat das Gericht die Beendigung des Amtes konstitutiv auszusprechen, wenn der Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich außer Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nachkommt. Keiner dieser Gründe liegt vor. a) Der Antragsteller ist der Meinung, dass über einen Befangenheitsantrag nicht wirksam entschieden sei. Über den Ablehnungsantrag des Antragstellers gegen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts hat das Schiedsgericht entschieden, allerdings ohne den Abgelehnten. Wenn die Parteien nicht gemäß § 1037 Abs. 1 ZPO ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbart haben, entscheidet gemäß § 1037 ZPO „das Schiedsgericht“ über den Antrag, also einschließlich der abgelehnten Schiedsrichter (vgl. Zöller/Geimer ZPO 27. Aufl. § 1037 Rn. 2; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 251 ff.; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 30. Aufl. § 1037 Rn. 4; Senat vom 6.2.2006, SchH 010 /05 = MDR 2006, 944). Allerdings wurde (vgl. z. B. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. § 1037 Rn. 4) auch die Meinung vertreten, der abgelehnte Schiedsrichter dürfe bei dieser Entscheidung nicht mitwirken. Eine Regelung durch die Parteien ist ausweislich der vorgelegten Schiedsordnung nicht erfolgt; es ist in deren Ziff. 3 festgelegt, dass, soweit die Schiedsgerichtsordnung nichts anderes bestimmt, die §§ 1025 ff. ZPO gelten. Ob der herrschenden Meinung zu folgen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Nichtmitwirkung des abgelehnten Schiedsrichters im Ablehnungsverfahren bleibt sanktionslos (vgl. Zöller/Geimer aaO.; Senat aaO.). Gemäß § 1037 Abs. 3 ZPO kann die ablehnende Partei, falls die Ablehnung erfolglos bleibt, innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Ablehnung ihres Antrags eine Entscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts über die Ablehnung beantragen. Für den Vorsitzenden des Schiedsgerichts war daher in diesem Zusammenhang ein weiteres Tätigwerden nicht veranlasst; auf einen rechtzeitig gestellten Antrag hin hätte das staatliche Gericht über die Ablehnung entscheiden können und müssen. b) Der Antragsteller möchte außerdem eine Entscheidung über die Kosten gemäß § 1057 ZPO herbeiführen, wobei er selbst davon ausgeht, dass das Schiedsgericht nicht in eigener Sache über die ihm zustehenden Kosten entscheiden darf. Gemäß § 1057 ZPO hat das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Soweit die Kosten feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ausnahmsweise darf das Schiedsgericht nach nicht unstrittiger Auffassung auch über die Höhe der eigenen Kosten entscheiden, wenn es von den Parteien hierzu ermächtigt worden ist. Eine solche Ermächtigung kann vorliegen, wenn die Parteien hälftig Vorschuss gewähren und sich damit auch der Entscheidung des Schiedsgerichts über die Verwendung des Vorschusses unterwerfen (vgl. Zöller/Geimer § 1057 Rn. 5 m.w.N.). Das Schiedsgericht hat im Schiedsspruch darüber entschieden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten zu tragen haben. Es hat im gesonderten Kostenschiedsspruch vom 14.4.2009 auch über die vom Schiedskläger an die Schiedsbeklagte zu erstattenden außergerichtlichen Kosten entschieden. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung auch über die Kosten des Schiedsgerichts liegen auch nach der angeführten Meinung nicht vor. Der Antragsteller hat zwar am 19.12.2008 einen Vorschuss-Anteil überwiesen. Mit Schreiben vom 10.12.2008 hat er aber darauf hingewiesen, dass darin keine Einverständniserklärung mit der Berechnung der Gerichtskosten durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts liege. Damit bleibt für eine Entscheidung über die Vergütung der Schiedsrichter nur die Klage auf Zahlung oder Feststellung vor dem staatlichen Gericht (vgl. Zöller/Geimer aaO. Rn. 4). Die in § 1038 ZPO vorausgesetzte Untätigkeit bezieht sich nur auf Aufgaben, die der Schiedsrichter von Gesetzes wegen oder kraft Parteivereinbarung erfüllen kann. 3 Soweit der Antragsteller in diesem Verfahren eine Entscheidung über die Höhe der Gerichtskosten im Schiedsverfahren beantragt, ist dieser Antrag unzulässig. Zahlungs- und Feststellungsansprüche, die die Vergütung der Schiedsrichter betreffen, sind im Zivilprozess geltend zu machen (BGH NJW 1985, 1903; Zöller/Geimer § 1035 Rn. 25). Abgesehen davon, dass ein bestimmter Antrag nicht gestellt ist, fehlt dem Oberlandesgericht die sachliche Zuständigkeit. Diese ergibt sich in Schiedssachen aus dem abschließenden Katalog des § 1062 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die Höhe der Schiedsgerichtskosten ist dort nicht vorgesehen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 5. Der Streitwert des Nebenverfahrens ist mit einem Bruchteil des Wertes der Angelegenheit anzusetzen (Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 008/06 = SchiedsVZ 2007, 189). | |||||
Summary | |||||