1 Sch 3/12


Gericht OLG Stuttgart Aktenzeichen 1 Sch 3/12 Datum 02.05.2012
Leitsatz
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, da sich aus dem Schiedsauftrag, der zugleich eine Vereinbarung über die Durchführung eines Schiedsverfahrens ist, ergibt, dass die Parteien als Schiedsort Stuttgart bestimmt haben und das Schiedsverfahren auch tatsächlich in Stuttgart stattgefunden hat, wo auch der Schiedsspruch ergangen ist.
Rechtsvorschriften§§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4, 1064 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteVollstreckbarkeitserklärung eines inländischen Schiedsspruchs; Verfahrensort
Volltext
Beschluss
Geschäftsnummer: 1 Sch 3/12
I. Der von dem internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) durch den Einzelschiedsrichter Dr. P am 2.1.2012 in Stuttgart unter dem Aktenzeichen Q erlassene Schiedsspruch mit dem folgenden Wortlaut:
„1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 20.000.- € nebst Zinsen i.H.v.8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2010 zu bezahlen.
2. Im übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Schiedsverfahrens trägt die Schiedsklägerin 91 % und die Schiedsbeklagte 9 %, woraus folgt, dass die Schiedsklägerin der Schiedsbeklagten unter Berücksichtigung der Kosten des Schiedsgerichtshofs der ICC und des Schiedsgerichts insgesamt 14.276,39 € sowie US-Dollar 14.655,80 als Kostenerstattung zu bezahlen hat.“
wird auf Antrag der Antragstellerin
für vollstreckbar erklärt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs.
III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 20.000.- €
Gründe:
I.
Die Antragstellerin beantragt, den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Sie hat eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorgelegt sowie eine Kopie des Schiedsauftrags (Bl. 39). Die Antragsgegnerin hat sich innerhalb der gesetzten Frist zur Stellungnahme gegen den Antrag nicht verteidigt.
II.
1. Der Schiedsspruch ist gemäß §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr.4, 1064 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, da sich aus dem Schiedsauftrag, der zugleich eine Vereinbarung über die Durchführung eines Schiedsverfahrens ist, ergibt, dass die Parteien als Schiedsort Stuttgart bestimmt haben und das Schiedsverfahren auch tatsächlich in Stuttgart stattgefunden hat, wo auch der Schiedsspruch am 2. Januar 2012 ergangen ist. Aufhebungsgründe (§ 1060 Abs. 2 ZPO) sind nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich, so dass der Schiedsspruch antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären ist.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Beschluss ist gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
3. Der Streitwert entspricht der zu titulierenden Hauptforderung. Zinsen und Kosten bleiben außer Betracht (§ 43 Abs. 1 GKG).
Summary
The applicant asked the Higher Regional Court of Stuttgart for a declaration of enforceability of an arbitral award. The declaration of enforceability followed from sections 1060 subsec. 1, 1062 subsec. 1 no. 4, 1064 of the German Code of Civil Procedure (ZPO). The competence of the Higher Regional Court of Stuttgart followed from section 1062 subsec. 1 no. 4 ZPO, since according to the terms of reference, which are also an agreement on the conduct of arbitral proceedings, the parties have designated Stuttgart as the place of arbitration. The arbitral proceedings have also been conducted and the arbitral award has been issued there. Grounds for setting aside the award in terms of section 1060 subsec. 2 ZPO have neither been invoked nor have such been apparent to the court.