Gericht | OLG Hamburg | Aktenzeichen | 11 Sch 06/01 | Datum | 24.01.2003 |
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Leitsatz | |||||
Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs. Leitsätze der Redaktion: 1. Eine Schiedsvereinbarung kann auch nach dem vor dem 01.01.1998 geltenden Schiedsverfahrensrecht sowohl nach den Grundsätzen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben als auch im Wege der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande kommen. 2. Ausländische Entscheidungen über prozessuale Fragen, zu denen auch die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung gehört, entfalten für inländische Gerichte keine Bindungswirkung. 3. Nur die Aufhebung oder die Hemmung der Wirksamkeit eines Schiedsspruchs im Ursprungsstaat, nicht die dortige bloße Versagung der Vollstreckbarerklärung, ist im Ausland als Vollstreckungshindernis zu berücksichtigen (Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ). 4. Die Vorschrift des § 1059 Abs. 3 ZPO ist auf Schiedssprüche, die ein nach altem Recht durchgeführtes Schiedsverfahren abgeschlossen haben, jedenfalls dann anzuwenden, wenn der Schiedsspruch erst nach dem 01.01.1998 wirksam bekannt gemacht worden ist. 5. Ein nach früherem Recht durchgeführtes Schiedsverfahren ist noch nicht mit dem Empfang des Schiedsspruchs durch die Parteien, sondern erst mit der Erfüllung der Förmlichkeiten des § 1039 ZPO a.F. beendet. 6. Ist vor Ablauf der Dreimonatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt worden, kann das Rechtsschutzziel der Aufhebung des Schiedsspruchs vollständig im Rahmen dieses Verfahrens erreicht werden, so dass ein gesonderter Aufhebungsantrag als unzulässig zurückzuweisen wäre. | |||||
Rechtsvorschriften | § 343 HGB, § 346 HGB § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 1a ZPO, § 1059 Abs. 3 ZPO, § 1060 ZPO; § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO § 1027 ZPO a.F., § 1039 ZPO a.F. Art. 4 § 1 Abs. 1 SchiedsVfG, Art. 4 § 1 Abs. 2 Satz 1 SchiedsVfG Art. 7 EGBGB, Art. 27 Abs. 1 EGBGB, Art. 27 Abs. 4 EGBGB, Art. 31 Abs. 1 EGBGB, Art. 31 Abs. 2 EGBGB | ||||
Fundstelle | SchiedsVZ 2003, 284; Yearbook Comm. Arb'n XXX (2005), S. 509ff. | ||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen Formwirksamkeit; - Inhalt, Bestimmbarkeit des Schiedsgerichts, Verfahrensort Schiedsrichterliches Verfahren: - anwendbares Recht; - Zustellung Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverf | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S I. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts des Deutschen Kaffee-Verbandes e.V. vom 6. Dezember 1994 mit folgendem Inhalt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin US-$ 80.100,- zu zahlen. 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens in Höhe von DM 8.989,85 trägt die Beklagte 60% und die Klägerin 40%. Da die Klägerin die Verfahrenskosten voll verauslagt hat, wird die Beklagte zur Zahlung von DM 5.393,91 an die Klägerin verurteilt. 4. Die Kosten für eine etwa von der Klägerin gewünschte Zustellung des Schiedsspruchs und dessen Niederlegung bei dem Landgericht Hamburg hat die Beklagte zu tragen. wird für vollstreckbar erklärt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten dieses Verfahrens. III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G R Ü N D E: I. Die Parteien sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung polnischen Rechts. Sie sind im Kaffeehandel tätig und standen 1994 in Geschäftsbeziehungen. Die Antragstellerin war und ist beim Handelsregister des Bezirksgerichts in Gdansk eingetragen. Ihre Rohkaffee-Handelsaktivitäten ruhen zurzeit. Die Anteile der Antragsgegnerin wurden 1994 zu 50 % von der Fa. ..., Hamburg, gehalten. Im Verlaufe eines am 12.04.1994 geführten Telefongesprächs vereinbarten der Vizepräsident der Antragstellerin mit dem damaligen Geschäftsführer der Antragsgegnerin die Lieferung mehrerer Rohkaffeepartien von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin. Für jede der Partien schickte die Antragstellerin der Antragsgegnerin unter dem 13.04.1994 per Einschreiben eine unterschriebene Kontraktausfertigung mit den Einzelheiten des Geschäfts, die mit dem Satz beginnt: "We have pleasure to confirm to you the details of our purchase made from yourselves this day." Unter anderem enthielten die Kontraktausfertigungen die Klauseln "TERMS AS PER: The European Contract for Spot Coffee" und "ARBITRATION: Hamburg." Der Text endete mit dem Satz: "Please return one copy of this contract signed by yourselves as confirmation of your acceptance of the above terms and conditions." Der "Europäische Kontrakt für den Handel mit Loko-Kaffee" (European Contract for Spot Coffee, im folgenden ECC genannt), von dem Komitee der Europäischen Kaffee-Vereine verabschiedete allgemeine Bedingungen, sahen in der damals gültigen Fassung u.a. vor, dass "jeder Streitfall durch Arbitrage bzw. Schiedsgericht an dem in dem Kontrakt festgelegten Platz nach den Regeln und Usancen der dortigen Kaffeehandelsorganisation zu entscheiden" ist (Art. 18a) und dass der Kontrakt nach dem Recht des Landes auszulegen ist, in dem der vereinbarte Platz des Arbitrage- bzw. Schiedsgerichtsverfahrens liegt (Art. 19 Abs. 1). Eine Kaffeepartie lieferte die Antragsgegnerin ohne Beanstandungen am 27.4.1994. Hinsichtlich der beiden anderen Kaffeepartien kam es zu Streitigkeiten. Daraufhin leitete die Antragstellerin ein Schiedsverfahren in Hamburg durch ein Schiedsgericht des Deutschen Kaffee-Verbandes e.V. ein, mit dem sie die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von US-$ 134.750 beantragte. Im Hamburger Rohkaffeehandel gibt es außer dem Schiedsgericht des Deutschen Kaffee-Verbandes e.V. kein anderes institutionalisiertes Schiedsgericht, das in Streitfällen angerufen werden kann, die nicht alleine die Qualität des gelieferten Kaffees betreffen. Unter dem 06.12.1994 (Datum der Unterzeichnung) erließ das Schiedsgericht folgenden Schiedsspruch: "1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin US-$ 80.100,-- zu zahlen. 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens in Höhe von DM 8.989,85 trägt die Beklagte 60 % und die Klägerin 40 %. Da die Klägerin die Verfahrenskosten voll verauslagt hat, wird die Beklagte auch zur Zahlung von DM 5.393,91 an die Klägerin verurteilt. 4. Die Kosten für eine etwa von der Klägerin gewünschte Zustellung des Schiedsspruchs und dessen Niederlegung bei dem Landgericht Hamburg hat die Beklagte zu tragen." Dabei legte das Schiedsgericht seiner Entscheidung zugrunde, dass aufgrund der Rechtswahlklausel in Art. 19 ECC auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien deutsches Recht anwendbar gewesen sei. Die Rechtswahlklausel sei nach den Grundsätzen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben Bestandteil geworden, dasselbe gelte für die Schiedsvereinbarung "ARBITRATION: Hamburg". Auf den Antrag der Antragsgegnerin hin erging unter dem Datum 13.3.1995 in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO ein Berichtigungsbeschluss des Schiedsgerichts, der Formulierungsfragen, nicht den Entscheidungsinhalt betraf. Im Jahre 1998 beantragte die Antragstellerin beim Bezirksgericht Gdansk (Polen) die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches. Mit Beschluss vom 23.03.1999, rechtskräftig seit 03.08.1999, wies das Bezirksgericht den Antrag zurück. Das Gericht qualifizierte den Schiedsspruch als ausländischen im Sinne des UN-Übereinkommens vom 10.06.1958 (New Yorker Abkommen); tragender Grund für die Abweisung war, dass nach Auffassung des Gerichts die Schiedsvereinbarung mangels Unterschrift der Antragsgegnerin nicht formgültig war. Der Schiedsspruch und der Berichtigungsbeschluss wurden den Parteien auf Betreiben des Schiedsgerichts in einer von den Schiedsrichtern unterschriebenen Ausfertigung nebst einer Übersetzung für die Antragsgegnerin am 31.07.2001 förmlich zugestellt. Ferner wurden auf Betreiben des Schiedsgerichts der Schiedsspruch und der Berichtigungsbeschluss unter Beifügung der Zustellungsurkunden bei dem Landgericht Hamburg am 02.10.2001 hinterlegt. Über die Niederlegung stellte das Landgericht unter dem 02.10.2001 eine Bescheinigung aus. Hiervon erhielt die Antragsgegnerin erst im Verlauf des vorliegenden Verfahrens Kenntnis. Mit ihrer am 06.11.2001 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift begehrt die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Der Antrag ist der Antragsgegnerin am 19.03.2002 förmlich im Wege der Auslandszustellung zugestellt worden. Zur Frage ihrer Parteifähigkeit behauptet die Antragstellerin, ihr Verwaltungssitz befinde sich in Wroclaw/Polen. In der Sache vertritt sie die Ansicht, dass etwaige Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 3 Satz 3 ZPO präkludiert seien. Hilfsweise trägt sie vor, dem Schiedsverfahren habe eine wirksame Schiedsvereinbarung zugrunde gelegen. Denn es entspreche internationalem Handelsbrauch, den Usancen im internationalen Rohkaffeehandel und auch polnischem Recht und Handelsbrauch in der Branche der Parteien, dass das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben als Zustimmung zu einer darin enthaltenen Schiedsgerichtsvereinbarung gewertet werde. Die Bestimmungen des ECC gäben die Usancen im europäischen Rohkaffeehandel wieder und ihre Geltung würden im europäischen Rohkaffeehandel von den Parteien stets vereinbart. Das ECC sei auch der Antragsgegnerin aufgrund ihrer internationalen Handelsaktivitäten bekannt gewesen. Es sei üblich und entspreche allseits im Rohkaffeehandel geübter Praxis, dass das Hamburger Kaffee-Schiedsgericht wegen seiner international anerkannten Kompetenz und der besonderen Bedeutung von Hamburg als herausragendem Platz im internationalen Rohkaffeehandel Rechtsstreitigkeiten zwischen ausländischen Gesellschaften entscheide. Allen im Kaffeehandel tätigen Unternehmen sei dieser Umstand vertraut. Zur Veranschaulichung dieser Behauptung hat die Antragstellerin Deckblätter von vier Entscheidungen des Hamburger Kaffee-Schiedsgerichtes aus den Jahren 1975 bis 1989 vorgelegt. Die Antragstellerin beantragt, wie erkannt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin rügt die Zulässigkeit des Antrags aus zwei Gründen: Zum einen fehle es der Antragstellerin an der Rechtsfähigkeit und damit an der Parteifähigkeit im vorliegenden Verfahren. Denn einen Geschäftssitz habe die Antragstellerin in Polen nicht mehr. Zum anderen seien für die Durchsetzung des Schiedsspruches die ordentlichen Gerichte in Polen zuständig. Die rechtskräftige Entscheidung des polnischen Gerichts in Gdansk sei in Deutschland anzuerkennen, und die Abweisung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung enthalte zugleich die Aufhebung des dem Antrag zugrunde liegenden Schiedsspruchs. In der Sache macht die Antragsgegnerin geltend, dass dem Schiedsspruch keine wirksame Schiedsvereinbarung zugunsten des Schiedsgerichts des Deutschen Kaffee-Verbandes e.V. in Hamburg zugrunde gelegen habe. Das Schiedsgericht hätte die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht nach deutschem Recht beurteilen dürfen, sondern nach polnischem Recht, wonach eine Schiedsvereinbarung der Schriftform bedürfe. Mangels Unterzeichnung der von der Antragstellerin übermittelten Kontraktausfertigungen sei sie nicht an die Schiedsklausel gebunden. Außerdem werde der Begriff "Arbitrage" in Art. 18 ECC in den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht im Sinne von Schiedsgerichtsbarkeit, sondern im Sinne von Qualitätsarbitrage verstanden, sofern die Vertragsparteien ihren Sitz im gleichen Land haben. Im übrigen sei dem Einschreiben vom 13.03.1994 aufgrund der darin enthaltenen Bitte um Rückbestätigung nicht der Charakter eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens zugekommen. Die Schiedsklausel sei auch deshalb nicht Vertragsbestandteil geworden, weil sie überraschend im Sinne von § 3 AGBG sei. Eine Präklusion nach § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO komme nicht in Betracht, da das Schiedsverfahren noch vor Inkrafttreten des neuen Schiedsverfahrensrechts abgeschlossen gewesen sei. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag auf Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs ist nach dem seit 01.01.1998 geltenden Schiedsverfahrensrecht zu beurteilen. Allerdings ist der Schiedsspruch bereits im Jahre 1994 und damit lange vor dessen Inkrafttreten erlassen worden. Nach der Überleitungsregelung in Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (SchiedsVfG) richtet sich jedoch nur die Wirksamkeit von vorher geschlossenen Schiedsvereinbarungen nach altem Recht, für gerichtliche Verfahren, die nach dem 01.01.1998 anhängig werden, gelten aber die Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO in ihrer neuen Fassung. Das betrifft insbesondere auch das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060 ff. ZPO (vgl. BGH, NJW 2001, 3787; BayOBLG NJW-RR 2000, 360; Münchener Kommentar ZPO/Münch Art. 4 SchiedsVfG Rdn. 5). 2. Der Antrag ist nach § 1060 Abs. 2 ZPO zulässig. a) Es handelt sich, obwohl beide Parteien ihren Sitz in Polen haben, um einen inländischen Schiedsspruch im Sinne dieser Vorschrift; denn er wurde von einem ständigen Schiedsgericht mit Sitz in Hamburg erlassen. b) Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mangels anderer Vereinbarung im Schiedsvertrag dasjenige Oberlandesgericht zuständig, in dem der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens war aufgrund der Schiedsvereinbarung vom 13.04.1994 (§ 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und der tatsächlichen Durchführung des Schiedsverfahrens in Hamburg. c) Die Antragstellerin ist auch gemäß § 50 ZPO parteifähig. Als verfahrensrechtliche Frage beurteilt sich die Parteifähigkeit ausländischer juristischer Personen nach dem Personalstatut, Art 7 EGBGB (BGHZ 97, 271; 134, 118; BGH, NJW 1965, 1666; Palandt/Heldrich Art 7 EGBGB Rdnr. 2). Eine ausländische juristische Person ist demnach parteifähig, wenn sie nach dem Recht ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes - hier also nach polnischem Recht - rechtsfähig ist. Das ist hier der Fall. Zwar hat die Antragsgegnerin die Parteifähigkeit der Antragstellerin zunächst in Zweifel gezogen; sie hat jedoch später ... nicht mehr in Abrede gestellt, dass es nach polnischem Recht genügt, wenn - wie hier - eine GmbH noch im Handelsregister eingetragen ist, und dass erst die Löschung im Handelsregister zum Verlust der Rechtsfähigkeit führt. d) Die Unzulässigkeit des Antrags ergibt sich nicht daraus, dass das Bezirksgericht Gdansk einen entsprechenden Antrag zurückgewiesen hat. Nach herrschender Auffassung, der der Senat folgt, führt das Vorliegen einer rechtskräftigen ausländischen Entscheidung nicht zur Unzulässigkeit der Klage; es kann nur einem gleichlautenden Sachurteil entgegenstehen (vgl. Zöller/Geimer § 328 Rdn. 30 m.Nachw.). Das gilt entsprechend für einen Antrag nach § 1060 ZPO. 3. Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Es liegt ein ordnungsgemäßer Schiedsspruch vor. Gründe, die der Vollstreckbarerklärung entgegenstehen, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. a) Unerheblich ist auch insoweit, dass das Bezirksgericht in Gdansk die dort beantragte Vollstreckbarerklärung mit Beschluss vom 23.03.1999 rechtskräftig abgewiesen hat. Denn eine Feststellungswirkung kommt nur bei rechtskräftigen ausländischen Sachentscheidungen in Betracht, nicht bei Entscheidungen über prozessuale Fragen. Denn solche Entscheidungen sind nicht anerkennungsfähig und damit für die deutschen Gerichte ohne Bedeutung (Zöller/Geimer § 328 Rdn. 33). Auch die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung betrifft nicht den sachlichen Anspruch, sondern nur die prozessuale Vollstreckbarkeit. Vor allem aber hat das polnische Gericht nur über die Vollstreckbarkeit in Polen, nicht über die Vollstreckbarkeit in einem anderen Staat und erst recht nicht über die Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat entschieden. Hierzu ist anerkannt, dass allein die Aufhebung oder die Hemmung der Wirksamkeit eines Schiedsspruchs im Ursprungsstaat im Ausland als Vollstreckungshindernis zu berücksichtigen ist (vgl. Stein/Jonas/Schlosser Anh. § 1061 Rdnr. 130; Musielak/Voit § 1061 Rdnr. 5; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, Kap. 57 Rdn. 20 ff.). Dem entspricht die Regelung in Art. V Abs. 1 e) UNÜ, wonach die Vollstreckung eines Schiedsspruches nur versagt werden darf, wenn die Partei den Beweis erbringt, dass der Schiedsspruch von einer "zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben oder in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt worden ist" (hierzu MünchenerKommentar-ZPO/Gottwald Art. V UNÜ Rdn. 41). Eine solche Entscheidung ist weder hier noch in Polen ergangen. Auch das Bezirksgericht in Gdansk hat nur den Antrag auf Vollsteckbarerklärung abgewiesen, nicht aber den Schiedsspruch aufgehoben oder in seinen Wirkungen beschränkt. b) Die Antragsgegnerin kann sich nicht gem. § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf einen Aufhebungsgrund berufen. Insbesondere macht sie nicht begründet geltend, dass es an einer wirksamen Schiedsvereinbarung fehlt (§ 1059 Abs 2 Nr. 1 a) ZPO). aa) Allerdings ist die Antragsgegnerin, entgegen der Ansicht der Antragstellerin, mit diesem Einwand nicht nach § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO präkludiert. Nach dieser Vorschrift können Aufhebungsgründe auch gegenüber dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Dreimonatsfrist nach § 1059 Abs. 3 ZPO abgelaufen ist. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Präklusionsvorschrift des § 1059 Abs. 3 ZPO findet auf den vorliegenden Fall zwar grundsätzlich Anwendung. Denn die nach dem 01.01.1998 anhängig gewordenen gerichtlichen Verfahren richten sich, wie bereits ausgeführt, nach den Vorschriften der §§ 1059 ff. ZPO, auch wenn das schiedsrichterliche Verfahren vor dem Stichtag begonnen hatte und ein Schiedsspruch vorher ergangen war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs knüpft die Frist für den nach neuem Recht gestellten Aufhebungsantrag an die Zustellung des Schiedsspruchs an, sofern die Parteien des noch altem Recht unterliegenden Schiedsverfahrens die gesetzliche Regel (§ 1039 Abs. 2 ZPO a.F.) übernommen und die Zustellung des Schiedsspruchs vereinbart haben (BGH, NJW 2001, 3787, 3788). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Vorschrift des § 1059 Abs. 3 ZPO auf solche Schiedssprüche, die ein nach altem Recht durchgeführtes Schiedsverfahren abgeschlossen haben, jedenfalls dann anzuwenden ist, wenn der Schiedsspruch erst nach dem 01.01.1998 wirksam bekannt gemacht worden ist. Die nach dem vorher geltenden Recht für die wirksame Bekanntmachung eines Schiedsspruches erforderlichen Formalien bestimmten sich in erster Linie nach den Vereinbarungen der Parteien, hilfsweise nach § 1039 Abs. 2 und 3 ZPO, wonach der Schiedsspruch den Parteien in einer Ausfertigung zuzustellen und auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts niederzulegen war. Diese das schiedsrichterliche Verfahren betreffenden Bestimmungen waren gemäß Art. 4 § 1 Abs. 2 Satz 1 SchiedsVfG auch nach dem 01.01.1998 anwendbar, soweit das schiedsrichterliche Verfahren an diesem Tag begonnen, aber noch nicht beendet war. Beendet war das schiedsrichterliche Verfahren nach früherem Recht noch nicht mit dem Empfang der von den Schiedsrichtern unterzeichneten Entscheidung durch die Parteien, sondern erst mit Erfüllung der Förmlichkeiten des § 1039 ZPO a.F. Vorher lag kein wirksamer und damit der Vollstreckbarerklärung oder der Aufhebung zugänglicher Schiedsspruch vor (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 20. Auflage [1997], § 1039 Rdnr. 1). Der Lauf der Dreimonatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO begann unter Anlegung dieser Maßstäbe frühestens am 02.10.2001. Denn erst an diesem Tag wurde der Schiedsspruch samt Berichtigungsbeschluss in beglaubigter Ablichtung und Zustellungsurkunde bei dem nach § 1045 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a. F. zuständigen Landgericht Hamburg niedergelegt. Obwohl die Antragsgegnerin bis heute keinen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches nach § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestellt hat, ist die dreimonatige Frist nicht abgelaufen. Dem steht entgegen, dass die Antragstellerin vor Ablauf der Dreimonatsfrist, nämlich noch am 06.11.2001, ihrerseits einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt hat. Sobald aber die Gegenpartei des Schiedsverfahrens ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eingeleitet hat, sind die Aufhebungsgründe in diesem Verfahren geltend zu machen, nicht mehr durch einen weiteren selbständigen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs. Dem entspricht es, dass bei einer solchen Fallkonstellation nach allgemeiner Ansicht für einen eigenen Aufhebungsantrag (§ 1059 ZPO) das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da das Rechtsschutzziel des Aufhebungsantrags vollständig im Verfahren der Vollstreckbarerklärung erreicht werden kann (vgl. Schwab/Walter Kap. 25 Rdn. 4; Zöller/Geimer § 1059 Rdn. 4, 22). Nach Eingang des Antrags auf Vollstreckbarerklärung am 06.11.2001 wäre daher ein Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin als unzulässig zurückzuweisen gewesen; infolgedessen konnte die Antragsgegnerin nach dem 06.11.2001 die Fristunterbrechung nicht mehr selbst herbeiführen, so dass auch eine Präklusion ausscheiden muss. Darauf, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Antragsgegnerin erst im März 2002 zugestellt werden konnte und sie infolgedessen den Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1a) ZPO erst mehr als drei Monate nach der Niederlegung geltend gemacht hat, kommt es nicht an. Im übrigen steht einer Präklusion auch entgegen, dass die Antragsgegnerin unstreitig erst im vorliegenden gerichtlichen Verfahren über die Niederlegung informiert worden ist; denn ein Fristablauf vor Kenntniserlangung der Wirksamkeit des Schiedsspruches dürfte nicht mit den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens vereinbar sein. Das gilt umso mehr, als ein Aufhebungsantrag erst nach Niederlegung statthaft gewesen wäre, da erst ab diesem Zeitpunkt ein wirksamer Schiedsspruch vorlag (vgl. zum alten Recht Zöller/Geimer, 20. Auflage [1997J, § 1041 Rdnr.2). b) Jedoch fehlt es an einem Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 1 Nr. 1a ZPO. Denn es lag nach altem Recht, auf das es hier nach der genannten Übergangsregelung ankommt, eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung vor. aa) Die Frage, ob die Parteien eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen haben, beurteilt sich nach deutschem Recht. Auch zum früheren Recht war anerkannt, dass die Parteien für diese Frage die Geltung eines bestimmten Rechts vereinbaren durften (Zöller/Geimer, ZPO, 20. Auflage [1997], § 1025 Rdn. 75 f. m.w.N.). Allerdings fehlt es hier an einer speziell auf den Schiedsvertrag bezogenen Rechtswahl. Mangels Wahl eines Schiedsvertragsstatuts war jedoch nach der Rechtsprechung zum alten Schiedsverfahrensrecht dasjenige Recht auf die Schiedsvereinbarung anwendbar, das auch dem streitigen Rechtsverhältnis zugrunde lag (BGHZ 40, 320 [323]; BGH, NJW-RR 1993, 1519; OLG Hamburg, RIW 1979, 482 [483 f.]. Danach bestimmte sich die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung hier nach deutschem Recht, d.h. nach §§ 1025 ff. ZPO a.F. Denn der Hauptvertrag unterlag kraft Rechtswahl der Parteien deutschem Recht (dazu unten bb)). Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man insoweit auf das Recht des Schiedsorts - hier also Deutschland - abstellt (so zum früheren Recht etwa Zöller/Geimer, 20. Auflage [1997], § 1025 ZPO Rdnr. 77; Stein/Jonas/Schlosser, 21. Auflage [1994], Anh. § 1044 ZPO Rdnr. 24). bb) Die zwischen den Parteien geschlossenen Kaufverträge sind gem. Art. 27 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Dies war hier deutsches Recht, und zwar aufgrund der in den Kontraktausfertigungen enthaltenen Klausel "TERMS AS PER: European Contract on Spot Coffee" in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 dieses Vertragswerks (ECC). Eine entsprechende Einbeziehungsvereinbarung ist zwischen den Parteien wirksam zustandegekommen. (1) Gemäß Art. 27 Abs. 4 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 EGBGB bestimmen sich Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht nach dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre. Art. 19 Abs. 1 ECC trifft hierzu die Regelung, dass der Kontrakt nach dem Recht des Landes auszulegen ist, in dem der vereinbarte Platz des Arbitrage- bzw. Schiedsgerichtsverfahrens liegt. Nach den Bedingungen im Vertragsschreiben vom 13.04.2001 ("ARBITRATION: Hamburg") war Hamburg dieser Platz. Diese Klausel bedeutet keine bloße Teilverweisung (Art. 27 Abs. 1 Satz 3 EGBGB) bezüglich der Auslegung des Kontrakts nach dem am Ort des Schiedsverfahrens geltenden Recht, d.h. nach deutschem Recht. Vielmehr war darin eine vollständige Verweisung auf deutsches Recht zu sehen. Denn eine Vertragsklausel, die die Interpretation des Vertrages einem bestimmten Recht unterstellt, enthält regelmäßig eine ausdrückliche umfassende Rechtswahl im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (OLG München, IPRax 1989, 42; Staudinger/Magnus Art. 27 EGBGB Rdnr. 76). Jedenfalls liegt darin eine konkludente Rechtswahl (vgl. MünchenerKommentar-BGB/Martiny Art. 27 EGBGB Rdn. 45; Palandt/Heldrich Art. 27 EGBGB Rdn. 6). Auch sonst ist anerkannt, dass die Vereinbarung eines einheitlichen Gerichtsstands oder eines institutionellen Schiedsgerichts mit ständigem Sitz ein ausreichendes Indiz für eine konkludente Rechtswahl darstellt (vgl. Palandt/Heldrich Art. 27 EGBGB Rdn. 6 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). (3) Aus Art. 31 Abs. 2 EGBGB kann die Antragsgegnerin nicht die Unwirksamkeit der Wahl deutschen Rechts herleiten. Nach dieser Vorschrift kann sich eine Partei für ihre Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, nur dann auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung ihres Verhaltens nach dem nach Art. 31 Abs. 1 EGBGB bezeichneten Recht zu bestimmen. Voraussetzung für die Sonderanknüpfung an das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts ist eine Interessenabwägung, die es geboten sein lässt, der Partei ausnahmsweise das vertraute Recht ihres Staates zugute kommen zu lassen (BGHZ 135, 124, 137). Dabei sind unter anderem die näheren Umstände der Vertragsanbahnung, die zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbeziehungen, die Kaufmannseigenschaft der Parteien sowie das Kennen oder das Kennenmüssen der in dem betreffenden Geschäftszweig geltenden Handelsbräuche zu berücksichtigen (vgl. Staudinger/Hausmann Art. 31 EGBGB Rdnr. 55). Dabei gilt, dass diejenige Partei, welche aktiv internationale Vertragskontakte aufnimmt, nicht mehr ohne weiteres mit der Geltung ihres eigenen Rechts rechnen kann (BGH, NJW 1973, 2154; Staudinger/Hausmann Art. 31 EGBGB Rdnr. 57). Ferner ist die Annahme einer Zustimmung zum Vertragschluss nach Maßgabe des Vertragsstatuts für eine Partei jedenfalls dann nicht unbillig, wenn die Anwendung ihres Umweltrechts im Ergebnis ebenfalls zu einer vertraglichen Bindung führen würde (OLG Köln, RIW 1996, 778; Staudinger/Hausmann, 13. Bearb., Art. 31 EGBGB Rdnr. 56). (b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe kann sich die Antragsgegnerin, die für das Vorliegen der nach Art. 31 Abs. 2 EGBGB bedeutsamen Umstände darlegungs- und beweispflichtig ist, nicht auf diese Bestimmung berufen. Zwar hat Art. 31 Abs. 2 EGBGB gerade in Hinblick auf das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben oder die Einbeziehung von AGB Bedeutung (BGHZ 135, 124 [137]); der Zweck der Vorschrift gebietet es aber unter den gegebenen Umständen nicht, eine Ausnahme vom Grundsatz des Art. 31 Abs. 1 EGBGB zuzubilligen. Bei der Interessenabwägung ist zu Lasten der Antragsgegnerin vor allem zu berücksichtigen, dass sie mit der Geltung eines fremden Rechts rechnen musste. Denn sie hatte sich freiwillig und in zurechenbarer Weise an Vertragsverhandlungen beteiligt, die auf den Abschluss eines Kaufvertrages mit nicht rein nationalem Gepräge gerichtet waren, also Berührungspunkte zu einer anderen Rechtsordnung aufwiesen. Nach ihrem eigenen Vorbringen, wie es im Tatbestand des Schiedsspruches (Seite 6) wiedergegeben ist, war sie es, die den vertraglichen Kontakt aktiv aufgenommen und die später verkauften Rohkaffeemengen offeriert hatte. Von der Antragsgegnerin, einer Handelsgesellschaft, durfte im Rechtsverkehr erwartet werden, dass sie sich auf die herrschenden Gebräuche einrichtet, wenn sie sich auf internationale Rohstoffmärkte begibt. Das gilt - gerade in Hinblick auf die Wahl deutschen Rechts - umso mehr, als sich die Antragsgegnerin als Tochterfirma eines Hamburger Unternehmens, deren Firmennamen sie trägt, im internationalen Kaffeehandel betätigte; ihr Vertrauen auf die Geltung polnischen Rechts, auch wenn es bestanden haben sollte, war nicht schützenswert. Im übrigen ist davon auszugehen, dass nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Antragsgegnerin, d.h. nach polnischem Recht, ihrem Verhalten nach Empfang der Vertragsschreiben die gleiche rechtsgeschäftliche Relevanz zugekommen wäre. Wie das Bezirksgericht Gdansk in seinem Beschluss vom 23.03.1999 ausgeführt hat, gilt im polnischen Recht (Zivilkodex, Art. 386) der Grundsatz, dass das Schweigen eines Kaufmanns zur vertraglichen Bindung führt, wenn er von einer Person, mit der er in ständiger Geschäftsbeziehung steht, ein Angebot für den Abschluss eines Vertrags erhält (Seite 5 der deutschen Abschrift). In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Gericht auf der Grundlage des polnischen Rechts eine Bindung der Antragsgegnerin an den Inhalt der Schreiben vom 13.04.1994 angenommen, wobei diese vertragliche Bindung zusätzlich auch auf den Beginn der Vertragserfüllung gestützt wurde. Anlass, an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln, besteht nicht, auch die Antragsgegnerin wendet sich nicht gegen diese Rechtsanwendung. Der für das Bezirksgericht in Gdansk maßgebliche Umstand, dass nach polnischem Schiedsverfahrensrecht und nach Art. II des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ) eine Schiedsvereinbarung schriftlich geschlossen werden muss, steht einer Bindung der Antragsgegnerin an das Vertragsstatut nicht entgegen. Denn im Rahmen des Art. 31 EGBGB geht es nur um die materiell-rechtliche Rechtswahl, nicht aber um die Wirksamkeit der Schiedsklausel. cc) Nach dem somit gemäß Art. 27 Abs. 1, 4 i.V.m. 31 Abs. 1 EGBGB anwendbaren deutschen Recht ist eine Einigung mit dem Vertragsinhalt, wie er sich in den Schreiben vom 13.04.2001 formuliert ist, zwischen den Parteien zustande gekommen. (1) Das ergibt sich zum einen aus den Grundsätzen über das Schweigen nach einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben. Im Handelsverkehr gilt kraft Handelsbrauchs (§ 346 HGB) der Grundsatz, dass der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens unverzüglich widersprechen muss, wenn er den Inhalt des Schreibens nicht gegen sich gelten lassen will. Durch sein Schweigen wird der Vertrag nach Maßgabe des Bestätigungsschreibens geändert oder ergänzt; war noch kein Vertrag geschlossen, kommt er mit dem aus dem Bestätigungsschreiben ersichtlichen Inhalt zustande (Baumbach/Hopt, HGB, § 346 Rdn. 16 ff.). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Bestätigende unredlich gehandelt hat oder wenn die Bestätigung sich vom wirklichen Verhandlungsergebnis so weit entfernt, dass der Bestätigende vernünftigerweise nicht mit dem Einverständnis des anderen rechnen kann. Der persönliche Anwendungsbereich dieser Grundsätze war hier eröffnet. Denn bei beiden Parteien handelte es sich um Kaufleute kraft Rechtsform, gleichgültig, ob man insoweit an das Vertragsstatut - hier also deutsches Recht - (Münchener Kommentar/Birk Art. 7 EGBGB Rdn. 44; Staudinger/Hausmann Art. 7 EGBGB Rdn. 60) oder an das Recht des Orts der gewerblichen Niederlassung (Palandt/Heldrich Art. 7 EGBGB Rdn. 7) anknüpft. Die Kontrakte vom 13.04.1994 sind als kaufmännische Bestätigungsschreiben zu qualifizieren. Denn sie nehmen auf eine vorher getroffene Absprache Bezug und waren für die Antragsgegnerin erkennbar dazu bestimmt, den Inhalt des telefonisch vereinbarten Geschäftes in den Einzelheiten festzulegen. Daran ändert es nichts, dass in den Kontrakten mit der Klausel: "Please return one copy of this contract signed by yourselves as confirmation of your acceptance of the above terms and conditions" um eine Gegenbestätigung gebeten wird. Allerdings kann die Bitte um Gegenbestätigung dem Schreiben seine Verbindlichkeit nehmen und seiner Qualifizierung als kaufmännisches Bestätigungsschreiben entgegenstehen. Denn in der Regel darf der Absender aus dem Schweigen des Empfängers dann nicht auf dessen Zustimmung schließen, wenn er selbst um weitere Bestätigung gebeten hat (BGH, NJW 1964, 1269, 1270; 1970, 2104; 1972, 820; Münchener Kommentar-HGB/K.Schmidt/ § 346 Rdn. 151; Soergel/Wolf § 147 BGB Rdn. 38). Dies gilt jedoch nur, wenn die Bestätigung als ausdrückliche Zustimmung erbeten wurde. Anders ist es aber, wenn das erbetene Schreiben aus der Sicht des Empfängers nur deklaratorischen Charakter hat und er erkennen muss, dass der Absender die Vertragsbedingungen bereits mit seinem Bestätigungsschreiben endgültig festlegen will. Aus den hier vorliegenden Umständen ergibt sich, dass die erbetene Bestätigung nicht für den Vertrag konstitutiv sein sollte, sondern es nur um eine schriftliche Dokumentation im Interesse der Beweiserleichterung ging. Dafür spricht unter anderem, dass die Schreiben vom 13.04.1994 bereits als "contract" bezeichnet werden und die erbetene Gegenbestätigung jedenfalls dem Wortlaut nach nicht die Wirkung einer Annahme, sondern lediglich der Bestätigung der Annahme ("confirmation of acceptance") haben sollte. (2) Zum anderen folgt die Geltung der Schiedsgerichtsklausel aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin den Vertrag, ohne zu widersprechen, erfüllt hat. Es ist anerkannt, dass in der Vornahme von Erfüllungshandlungen regelmäßig eine konkludente Annahmeerklärung zu sehen ist (Münchener Kommentar-BGB/ Kramer § 151 Rdn. 54, 57). Im kaufmännischen Verkehr gilt der Grundsatz, dass derjenige, der von einem Vertragsangebot abweichen will, dies in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen muss (vgl. Röhricht/Graf v. Westphalen/Winter § 346 Rdn. 51). Auch die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach diesen Grundsätzen möglich. Ist der Empfänger branchenkundig und handelt es sich um ein branchentypisches Geschäft, muss er bei der Annahme des Angebots widersprechen, wenn er mit der Geltung der Bedingungen nicht einverstanden ist (Ulmer/Brandner/Hensen § 2 AGBG Rdn. 84; vgl. auch Münchener Kommentar-HGB/K.Schmidt § 346 Rdn.168). Dadurch, dass die Antragsgegnerin aber nach Zugang des Schreibens mit der Lieferung der Ware begann, brachte sie zum Ausdruck, dass sie das Angebot auf Einbeziehung auch der Einzelbestimmungen annehmen wollte, die noch nicht Gegenstand der telefonischen Vereinbarungen waren. Denn durch ihre Schreiben vom 13.04.1994 hatte die Antragstellerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Durchführung des Vertrags nur zu diesen Konditionen wollte; deshalb durfte sie nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) den widerspruchslosen Beginn der Durchführung des Vertrags durch die Antragsgegnerin als Einverständnis zu den im Einschreiben genannten Konditionen verstehen. (3) Allerdings ist der andere Teil nach § 346 HGB (so beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben) bzw. § 3 AGBG (so bei der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen) an solche Klauseln nicht gebunden, die sich von seinem wirklichen oder vermuteten Willen so weit entfernen, dass der Bestätigende bzw. der Verwender das Verhalten des anderen Teils verständigerweise nicht mehr als Zustimmung verstehen durfte, denen also ein Überrumpelungseffekt anhaftet (vgl. Baumbach/Hopt § 346 HGB Rdn 27; zum AGBG Palandt/Heinrichs § 3 AGBG Rdn. 3). Das ist jedoch für keine der Vertragsklauseln ersichtlich noch von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragsgegnerin vorgebracht. Der Umstand, dass der Ort des Vertragschlusses hier in Polen lag und beide Parteien dort ihre gewerbliche Niederlassung hatten, genügte nicht zur Annahme eines "Überrumpelungseffekts". Denn beim Handel mit Rohkaffee im großen Umfang liegt es nahe, dass der Vertrag Berührungspunkte zu einem der international bedeutenden Handelsplätze für Rohkaffee aufweist und dementsprechend auch das Recht eines dieser Handelsplätze auf den Vertrag Anwendung finden soll. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rohstoff nicht im Land der Parteien hergestellt wird und für den Handel hiermit ein internationaler Markt existiert, an dem Käufer und Verkäufer aus einer Vielzahl von Staaten teilnehmen und an dem die Geschäfte nach im wesentlichen ähnlichen Konditionen abgeschlossen werden. Bereits die Abfassung der Bestätigungsschreiben in englischer Handelssprache ergab für die Antragsgegnerin einen deutlichen Hinweis hierauf. Warum für den Rohkaffeehandel aus generellen oder besonderen Gründen des Einzelfalls etwas anderes gelten sollte, hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. cc) Die Parteien haben sich auch wirksam darüber geeinigt, alle Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf die am 12./13.4.1994 geschlossenen Verträge künftig entstehen, der Entscheidung durch das Schiedsgericht des Deutschen Kaffee-Verbandes e.V. zu unterwerfen. (1) Notwendiger Inhalt eines Schiedsvertrags nach altem Recht war, dass die Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle, §§ 1025 Abs. 1, 1027 Abs. 1 ZPO (Zöller/Geimer, 20. Auflage [1997], § 1025 Rdnrn. 17a ff.). Die Klausel "ARBITRATION: Hamburg" genügte diesen Anforderungen, war also hinreichend bestimmt. Denn es reicht aus, wenn das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht bestimmbar ist (Zöller/Geimer § 1025 Rdnr. 11), wobei gegebenenfalls die Vereinbarung entsprechend den §§ 133, 157 BGB auszulegen war. Danach war hier das Schiedsgericht des Deutschen Kaffee-Verbandes zur Entscheidung berufen. Zwar enthielt das Einschreiben lediglich die Bestimmung des Schiedsorts Hamburg. Art. 18 ECC bestimmt jedoch, dass das Schiedsverfahren nach den am Schiedsort üblichen Usancen durchgeführt werden soll; dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass - soweit vorhanden - ein institutionelles, in dieser Branche regelmäßig tätiges Schiedsgericht den Rechtsstreit entscheiden solle. Da das Schiedsgericht des Deutschen Kaffee-Verbandes unstreitig das einzige in Hamburg vorhandene institutionelle, in der internationalen Kaffee-Branche anerkannte Schiedsgericht ist, war die Erklärung "ARBITRATION: Hamburg" nach Berücksichtigung der Verkehrssitte so auszulegen, dass dieses Schiedsgericht über die Streitigkeit entscheiden sollte. Dabei kann offen bleiben, ob Art. 18 ECC auch vertragliche Grundlage einer Qualitätsarbitrage, d.h. eines besonderen Schiedsgutachtens (vgl. Schwab/Walter Kap. 2 Rdnrn. 18 ff.), sein kann. Denn sowohl aus der deutschen als auch aus der insoweit maßgeblichen englischen (s. Art. 20 Abs. 3 ECC) Fassung ergibt sich offenkundig, dass Art. 18 ECC - jedenfalls auch - Schiedsgerichtsverfahren i.e.S. ermöglichen soll. Die Formulierung "A n y d i s p u t e ... shall be determined by arbitration" erfasst offenkundig nicht nur Streitigkeiten über die Qualität, sondern solche jeglicher Art. Es erschiene auch als unökonomisch und regelmäßig nicht den Parteiinteressen dienlich, wenn über andere Streitigkeiten als solche über die Qualität der Ware durch staatliche Gerichte und damit in zwei unterschiedlichen Verfahren zu entscheiden wäre (vgl. Schwab/Walter, Kap. 2 Rdn. 22). Das von der Antragsgegnerin behauptete Verständnis der Klausel ist fernliegend und im übrigen dem von ihr beantragten Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. (2) Die Schiedsvereinbarungen genügten auch den Formerfordernissen des § 1027 ZPO a. F. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift, die gemäß Art. 4 § 1 Abs. 1 SchiedsVfG auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, bedurfte der Schiedsvertrag zwar grundsätzlich der Schriftform und einer besonderen Urkunde. Nach § 1027 Absatz 2 ZPO a. F. galt das jedoch nicht, wenn der Schiedsvertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft war und keine der Parteien zu den in § 4 HGB [a. F.] bezeichneten Gewerbetreibenden gehörte. Im vollkaufmännischen Verkehr galt also der Grundsatz der Formfreiheit. Danach bedurfte die Schiedsvereinbarung vorliegend keiner Form. Denn bei beiden Parteien handelte es sich um Kaufleute kraft Rechtsform, und der Schiedsvertrag war für beide Parteien ein Handelsgeschäft i.S.d. § 343 HGB. (3) Die Schiedsklausel "ARBITRATION: Hamburg" war auch nicht als ungewöhnliche oder überraschende Klausel unwirksam. Denn sie konnte für die Antragsgegner nicht unerwartet sein. In Rechtsprechung und Literatur zum früheren Recht war allgemein anerkannt, dass Schiedsvereinbarungen auch nach den Grundsätzen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben zustande kommen konnten (BGH, BB 1955, 552; DB 1970, 1777; Stein/Jonas/Schlosser § 1027 Rdn. 14; Wieczorek/Schütze/ § 1027 Rdn. 21). Ferner war anerkannt, dass eine Schiedsvereinbarung auch möglicher Inhalt allgemeiner Geschäftsbedingungen sein konnte (BGH WM 1992, 100; Stein/Jonas/Schlosser § 1027 Rdn. 13; Wieczorek/Schütze/Schütze a.a.O.). Hier kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin in ihrer Firma den Namen eines alteingesessenen Hamburger Kaffeeunternehmens trägt, das zu 50 % an ihr beteiligt war, und sie bereits wegen dieses offensichtlichen Zusammenhanges mit dem Kaffeehandel in Hamburg mit der Vereinbarung eines Schiedsgerichtes in Hamburg sicher nicht überrumpelt werden konnte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO. | |||||
Summary | |||||
Hans. OLG (Higher Regional Court) Hamburg - Order of 24 Jan. 2003 - 11 Sch 06/01 F a c t s: The parties, both Polish coffee trading companies, concluded in 1994 by telephone a deal concerning the delivery of several parts of crude coffee. The following day, the applicant sent a signed confirmation of contract to the defendant, which i.a. contained the following clauses: "TERMS AS PER: The European Contract for Spot Coffee (ECC)" and "Arbitration: Hamburg." The text ended with the following sentence: "Please return one copy of this contract signed by yourselves as confirmation of your acceptance of the above terms and conditions." The ECC contains standard terms and conditions for the trade in coffee, used across Europe. Its terms provide, i.a. that each dispute is to be settled by arbitration at the place determined in the contract according to the rules and usages of the local coffee trade organisation (Art. 18a) and that the contract is to be interpreted according to the laws of the state in which the agreed place of arbitration is located (Art. 19 sub. 1). On 6 December 1994 the Court of Arbitration of the German Coffee Trade Association (Deutscher Kaffeeverband e.V.) in Hamburg, based on German law, ordered the defendant to pay 80,100 US $ plus 5,393.91 DM in procedural costs to the applicant. In 1998 the applicant sought enforcement of the award from the Polish District Court in Gdansk which refused to grant a declaration of enforceability on the grounds that for lack of signature by the defendant the arbitration agreement had not validly been concluded. The award was formally served on the parties only on 31 July 2001 and deposited with the Regional Court of Hamburg on 2 October 2001. G r o u n d s: According to the transitional provisions regarding the entry into force of the German Arbitration Law of 1998, the enforcement application was governed by the provisions of Book Ten of the Code of Civil Procedure (ZPO) as effective since 1 January 1998, even though the arbitral award had been rendered already in 1994. Since the place of arbitration was Hamburg, the enforcement application was governed by Section 1060, applicable to domestic awards. The Higher Regional Court of Hamburg (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg) declared the award enforceable. A previous refusal of the Polish courts to grant a declaration of enforceability did not prevent enforcement of the award in Germany. Only foreign judgments on the merits can have a declaratory effect. Foreign court decisions on procedural issues (such as the Polish court's refusal to grant enforcement) are not capable of recognition and thus without relevance for German courts. Furthermore, only the setting aside or suspension of an arbitral award in the country of origin of the award, not the mere refusal of a court in a foreign country to declare an award enforceable, constitutes a ground for refusing enforcement of the award (Article V sub. 1 lit. e NYC). While the arbitration was governed by the provisions of the ZPO in force prior to 1 January 1998, and the award had thus been only issued effectively upon deposition on 2 October 2001, Section 1059 sub. 3 ZPO (version of 1998) applied in respect of the time-limit for raising grounds to set aside the award in the enforcement proceedings. However, in the present case, though the three-month period from the date of deposition had lapsed, the defendant was not barred from raising grounds for setting aside the award. Upon commencement of the enforcement proceedings, grounds for setting aside must be raised in these proceedings, and can not raised with an independent action to set aside the award - for which, according to common consensus, there is no longer a legal interest. After the commencement of the enforcement proceedings, an independent action to set aside the award would have to be dismissed as inadmissible. Thus it would be no longer in the hands of the party seeking to set aside the award to interrupt the three-month period; therefore, such party is not precluded from raising grounds for setting aside the award. However, the defendant failed to advance valid grounds for setting aside the award. In particular, the arbitration agreement was validly concluded. The validity was to be determined according to German law, being the substantive law applicable to the dispute according to the arbitration agreement. This choice of law did not unfairly disadvantage the defendant, being a Polish subsidiary of a German company, to an extent which would allow the defendant to reverse the choice of law based on Article 31 of the Introductory Law to the German Civil Law Code (EGBGB). Under German law, the arbitration agreement was validly concluded in accordance with the principles regarding commercial letters of confirmation ("kaufmännisches Bestätigungsschreiben"). |