Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 SchH 01/11 | Datum | 09.02.2011 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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Volltext | |||||
B E S C H L U S S Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Antragstellerin hat ihren beim Oberlandesgericht München am 26.1.2011 eingegangenen Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 7.2.2011 zurückgenommen. Die Streitwertbestimmung beruht auf § 3 ZPO. Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des Hauptsachebetrags von 30.465,67 €) ist im Regelfall, so auch hier, der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters angemessen bewertet. | |||||
Summary | |||||