Gericht | OLG Köln | Aktenzeichen | 19 Sch 4/10 | Datum | 25.03.2010 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des ständigen Schiedsgerichts beim Direktorium für W. e.V. … vom 29.12.2009 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 567,63 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz der EZB liegenden Zinsen seit dem 17.09.2008 zu zahlen. Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens trägt die Kläger zu 14/25 und der Beklagte zu 11/25. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: Der Schiedsspruch vom 29.12.2009, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 2 ff. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs.1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen, von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch Tag des Erlasses und Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner, dem der Antrag am 02.03.2010 zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 567,63 EUR | |||||
Summary | |||||