Gericht | OLG Hamm | Aktenzeichen | I-25 Sch 3/11 | Datum | 05.04.2013 |
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BESCHLUSS: Tenor: Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens. Der Gegenstandswert für das Erinnerungsverfahren wird auf 18.349,56 € festgesetzt. Gründe: Die nach § 11 Abs. 2 RPflG zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. I. Der Kostenfestsetzungsantrag dürfte bereits unzulässig sein, weil der Antragstellerin aufgrund der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Essen vom 23.05.2012 ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtskräftig aberkannt wurde. 1. Kostenfestsetzungsbeschlüsse und die hierauf ergehenden Beschwerdeentscheidungen sind der materiellen Rechtskraft fähig. Ihnen kommt formelle Rechtskraft sowie Bindungswirkung zu und sie weisen einen der materiellen Rechtskraft fähigen Inhalt auf (vgl. dazu Musielak § 329 ZPO Rdnr. 17). Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts fällt hierunter, denn sie ist in einem Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 788 Abs. 2,103,104 ZPO ergangen. 2. In Rechtskraft erwächst der Entscheidungssatz (vgl. dazu Zöller/Vollkommer Vor § 322 ZPO Rdnr. 31), der hier darin besteht, dass in teilweiser Abänderung des zunächst durch das Vollstreckungsgericht ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses der Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen wurde. Die Rechtskraft ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser erschließt sich bei einer Entscheidung, durch die eine Klage abgewiesen oder - wie hier - ein Antrag zurückgewiesen wird, stets erst aus dem Tatbestand oder - wie hier - der Sachverhaltsdarstellung und den Entscheidungsgründen bzw. der rechtlichen Begründung einschließlich des Parteivorbringens (vgl. hierzu zu einem klageabweisenden Urteil BGH, Urteil vom 17.03.1995, AZ: VZR 178/93, Tz. 9). Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, der durch den Antrag und den Lebenssachverhalt bestimmt wird (vgl. dazu Musielak Einl. Rdnr. 68). Zieht man zur Bestimmung des Streitgegenstandes die Sachverhaltsdarstellung und die rechtliche Würdigung der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts heran, dürfte der Streitgegenstand dieses Verfahrens mit dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens identisch sein. Der vorgetragene Lebenssachverhalt entspricht sich, denn die Antragstellerin leitet in beiden Verfahren ihren Erstattungsanspruch aus der Tätigkeit ihrer Verfahrensbevollmächtigten für die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch durch eine einstweilige Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO ab. Der Antrag ist ebenfalls identisch, denn er ist im Verfahren nach §§ 788 Abs. 2, 103, 104 ZPO wie im vorliegenden Verfahren auf Festsetzung der entsprechenden Rechtsanwaltsgebühren gerichtet. Dass die Gebühren im Verfahren nach §§ 788 Abs. 2, 103, 104 ZPO als Kosten der Zwangsvollstreckung geltend gemacht wurden, während im vorliegenden Verfahren ihre Festsetzung als Kosten des Verfahrens geltend gemacht werden, betrifft nicht den für die Festlegung des Streitgegenstandes maßgeblichen Antrag, sondern die rechtliche Einordnung der Gebühren, von der abhängig ist, ob das Vollstreckungsgericht oder das Prozessgericht für die Festsetzung zuständig ist. Dass Kosten, die keine Kosten der Zwangsvollstreckung darstellen, ohne Weiteres als Kosten des Verfahrens oder Rechtsstreits zu berücksichtigen sind, mag zutreffen, beantwortet aber nicht die entscheidende Frage, ob ihre Geltendmachung auch dann noch uneingeschränkt zulässig ist, wenn ein Antrag bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist. Der Umstand, dass zwischenzeitlich mit der Hauptsacheentscheidung eine Kostengrundentscheidung ergangen ist, führt nicht dazu, dass aufgrund einer nachträglichen Veränderung des Lebenssachverhalts nunmehr ein neuer Antrag zulässig ist (vgl. zu den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft Zöller/Vollkommer Vor § 322 ZPO Rdnr. 53-56). Der für die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrages aufgrund der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts maßgebliche Sachverhalt hat sich nicht verändert, weil das Landgericht den Kostenfestsetzungsantrag nicht wegen der fehlenden Kostengrundentscheidung als zurzeit unbegründet zurückgewiesen hat. II. Folgt man dieser Auffassung nicht und geht in Übereinstimmung mit der Antragstellerin davon aus, dass die Streitgegenstände des Kostenfestsetzungsverfahrens nach §§ 788 Abs. 2,103,104 ZPO und des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens nicht identisch ist, würde dies nicht dazu führen, dass zugunsten der Antragstellerin ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für die Erwirkung der einstweiligen Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO festzusetzen wäre. Für die Erwirkung der einstweiligen Anordnung ist nämlich keine gesonderte Gebühr angefallen. 1. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Wie sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 15 Abs. 2 S. 2 RVG, 19 Abs. 1 S. 1 RVG ergibt, stellt ein Rechtszug einschließlich der zu dem Verfahren gehörenden Nebenverfahren eine Angelegenheit dar; es sei denn es liegt ein Fall des § 18 RVG vor oder Verfahren sind nach § 17 RVG als verschiedene Angelegenheiten anzusehen. Bei dem Verfahren nach § 1063 Abs. 3 RVG handelt es sich um ein Nebenverfahren im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 1 RVG. Die Anordnung nach § 1063 Abs. 3 RVG ist in das auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches eingebettet und stellt lediglich eine flankierende und keine ein selbständiges Verfahren abschließende Entscheidung dar. Die einstweilige Anordnung wirkt nur bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache und ähnelt damit den Verfahren nach §§ 707, 719, 769 ZPO. Da die Aufzählung der einzelnen als Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten geltenden Verfahren in § 19 Abs. 1 S. 2 RVG nicht abschließend ist, wie die Formulierung insbesondere zeigt, kann dahinstehen, ob das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO zu den in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 RVG genannten Verfahren gerechnet werden kann. Entscheidend ist, dass das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO als ein in das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eingebettetes Verfahren anzusehen ist, das lediglich zu einer das Verfahren flankierenden vorläufigen Entscheidung führt und kein selbständiges Verfahren abschließt. Dies allein führt zu der Qualifizierung als Nebenverfahren, was nach § 19 Abs. 1 S. 1 RVG dazu führt, dass das Verfahren dem Rechtszug zuzurechnen ist. Ob eine der Fallgruppen, des § 19 Abs. 1 S. 2 RVG erfüllt ist, ist unerheblich. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung stellt keine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 RVG dar, denn die vorliegende Fallgestaltung lässt sich keinem der in der abschließenden Aufzählung des § 18 RVG genannten Verfahren zuordnen. 3. . Das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO stellt auch keine gegenüber dem Hauptsacheverfahren nach § 17 Nr. 4 b) RVG verschiedene Angelegenheit dar. Bereits der Wortlaut der Vorschrift, der die einstweilige Anordnung neben der einstweiligen Verfügung erwähnt und der Regelungszusammenhang zu den in § 17 Nr. 4 a) und c) RVG erwähnten Eilmaßnahmen zeigt, dass die Vorschrift nur Eilentscheidungen betrifft, die in einem selbständigen Verfahren ergehen. Arreste und einstweilige Verfügungen ergehen in einem gesonderten Verfahren. Ihr Bestand ist - anders als bei der einstweiligen Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO - von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängig. Die einstweiligen Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben -gegenüber dem Hauptsacheverfahren- ebenfalls einen selbständigen Charakter. Entsprechendes gilt für die einstweiligen Anordnungen nach § 49 ff FamFG. Die Gesetzgebungsgeschichte zu § 17 Nr. 4 RVG spricht ebenfalls dafür, dass mit der Aufnahme der einstweiligen Anordnungen in den abschließenden Katalog der Verfahren, die als gegenüber dem Hauptsacheverfahren verschiedene Angelegenheiten anzusehen sind, nicht die das Hauptsacheverfahren lediglich flankierenden Entscheidungen zur Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit einer Entscheidung gemeint waren. Nach den bei Gerold/Schmidt/Müller-Rabe § 17 RVG Rdnr. 10 zitierten Motiven sollten mit der Neufassung des § 17 Nr. 4 RVG die einstweiligen Anordnungen des FGG-Verfahrens erfasst werden. Dies wurde maßgeblich damit begründet, dass die Verfahren eine erhebliche Vorarbeit des Rechtsanwalts erforderten, die mit der Vorbereitung eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens vergleichbar waren. Ein solcher mit der Vorbereitung des Hauptsacheverfahrens vergleichbarer Arbeitsaufwand ist mit der Beantragung der einstweiligen Anordnung nach § 1063 Abs. 3 RVG nicht verbunden. Notwendig ist lediglich eine ergänzende Begründung dazu, warum vor der Vollstreckbarerklärung eine Sicherungsvollstreckung geboten ist oder zumindest nahe liegt (vgl. dazu Zöller/Geimer § 1064 ZPO Rdnr. 4). Das ist mit der Vorbereitung eines Eilverfahrens, bei dem ein Verfügungs- bzw. Anordnungsanspruch und ein Verfügungs- bzw. Anordnungsgrund schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen sind, nicht ansatzweise zu vergleichen. Die Begründung im konkreten Fall umfasste nicht einmal zwei Seiten und konnte sich für die Darlegung des Bedürfnisses für die sofortige Sicherungsvollstreckung auf Erkenntnisse stützen, die zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung ohnehin notwendig waren. Weiteres schriftsätzliches Vorbringen wurde hier nur deshalb erforderlich, weil die Antragstellerin eine auf § 142 ZPO gestützte Auflage des Vorsitzenden nicht akzeptieren wollte. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist § 17 Nr. 4 RVG auch nicht analog auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 1063 Abs. 3 RVG anzuwenden. Es kann dahinstehen, ob angesichts des Ausnahmecharakters des § 17 RVG und der abschließenden Aufzählung der hiervon erfassten Verfahren eine analoge Anwendung in Betracht kommt. Es fehlt jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke, weil der Gesetzgeber über § 19 Abs. 1 S. 1 RVG sämtliche Nebenverfahren zu einem Hauptsachverfahren erfasst hat und lediglich für einzelne Verfahren, bei denen Streit darüber entstehen konnte, ob sie eine gegenüber dem Hauptsacheverfahren verschiedene Angelegenheit darstellen, eine ausdrückliche Regelung getroffen hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür; dass die einstweilige Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO dabei übersehen worden ist, ergeben sich nicht. Überdies fehlt es an einer vergleichbaren Sach- und Interessenlage zwischen dem Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO und Arresten, einstweiligen Verfügungen und den einstweiligen Anordnungen des Familien- und Verwaltungsrechts sowie des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Eine Vergleichbarkeit mit dem Arrest besteht allein darin, dass auch die einstweilige Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO eine Sicherungsvollstreckung ermöglicht. Darin erschöpfen sich aber auch schon die Gemeinsamkeiten. Anders als bei dem Arrest oder der einstweiligen Verfügung oder den übrigen von § 17 Nr. 4 RVG erfassten einstweiligen Anordnungen muss der Rechtsanwalt gerade keine der Vorbereitung des Hauptsachverfahrens auch nur annähernd vergleichbare Vorarbeit leisten. Soweit die Antragstellerin meint, es fehle an einer Vergleichbarkeit zu § 19 Abs. 1 Nr. 11 RVG übersieht sie, dass diese Bestimmung nur ein Beispiel für ein Nebenverfahren nennt. Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, dass für eine einstweilige Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO ein gesonderter Antrag gestellt werden muss und hierüber ein gesonderter Beschluss ergeht, ist dies nicht geeignet, eine Vergleichbarkeit mit Arresten und einstweiligen Verfügungen zu begründen und die einstweilige Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO von den in § 19 Abs. 1 S. 2 RVG genannten einstweiligen Anordnungen abzugrenzen. So ergehen die einstweiligen Anordnungen nach §§ 707 und 769 ZPO beispielsweise nur auf Antrag. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 19 Abs. 4 RPflG, 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Festsetzung des Gegenstandswertes orientiert sich an dem Abänderungsinteresse der Antragstellerin. V. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin besteht keine Veranlassung, das Verfahren auf den Senat zu übertragen, damit nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 letzte Variante ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen werden kann. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch gebietet die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 1. Soweit die Erinnerung vorrangig deshalb als unbegründet angesehen wurde, weil der erneute Kostenfestsetzungsantrag wegen der entgegenstehenden Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Essen 23.05.2012 als unzulässig angesehen wurde, sind die maßgeblichen Rechtsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin wird nicht von der Rechtsprechung des BGH abgewichen, weil in Übereinstimmung mit dem BGH davon ausgegangen wird, dass der Tenor in Rechtskraft erwächst, Sachverhalt und rechtliche Würdigung für die Bestimmung des Streitgegenstandes herangezogen werden können und der Entscheidung der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff zugrunde gelegt wurde. Die Ausführungen zu den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft stehen ebenfalls im Einklang mit der bei Zöller/Vollkommer Vor § 322 ZPO Rdnrn. 5.3- 56 zitierten Rechtsprechung des BGH. 3. Soweit im Rahmen einer Hilfsbegründung davon ausgegangen wurde, dass die Antragstellervertreter für die Beantragung der einstweiligen Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO keine gesonderten Gebühren verdient haben, fehlt es ebenfalls an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch nicht zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig. a) Eine grundsätzliche Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Zöller/Heßler § 543 ZPO Rdnr. 11 mit weiteren Nachweisen). Es kann dahinstehen, ob der Anfall einer gesonderten Gebühr für die Beantragung der einstweiligen Anordnung nach § 1063 Abs, 3 ZPO eine klärungsbedürftige Frage darstellt. Die hier zu entscheidende Rechtsfrage ist jedenfalls nicht von einem allgemeinen Interesse. Dieses ist bei Modell- oder Musterprozessen sowie solchen Verfahren anzunehmen, bei denen es um die Auslegung oder die Wirksamkeit typischer Vertragsbestimmungen, Tarifen, Formularverträgen oder sonstiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen geht (vgl. Musielak/Ball § 543 ZPO Rdnr. 6). Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche haben nicht ansatzweise eine den vorgenannten Verfahren vergleichbare Bedeutung für die Allgemeinheit, zumal es sich hier noch um eine kostenrechtliche Frage handelt, die längst nicht in allen Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche relevant wird. b) Die Fortbildung des Rechts durch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen und des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (vgl. dazu Zöller/Heßler § 543 ZPO Rdnr. 13). Dazu besteht nur dann Veranlassung, wenn es für die Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierung ganz oder teilweise fehlt (vgl. dazu die Nachweise bei Musielak/Ball § 543 ZPO Rdnr. 7). Dies lässt sich hier ebenfalls nicht feststellen. Ein Bedürfnis für das Aufstellen von Leitsätzen zur Auslegung der §§ 19 Abs. 1 und 17 Nr. 4 b) RVG lässt sich nicht feststellen, weil der Gesetzeswortlaut der Bestimmungen und die kostenrechtliche Kommentarliteratur eine klare und eindeutige Zuordnung der Tätigkeit der Antragstellervertreter zu dem Hauptsacheverfahren ermöglicht. Der hier zu entscheidende Sachverhalt lässt sich eindeutig unter § 19 Abs. 1 S. 1 RVG subsumieren. Eine planwidrige Gesetzeslücke aufgrund der Ausgestaltung des § 17 Nr. 4 a) RVG ist aus den oben genannten Gründen nicht zu erkennen. Abgesehen davon geht es bei der Frage, ob einem Rechtsanwalt für die Beantragung einer einstweiligen Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO eine gesonderte Gebühr zusteht, nicht um einen typischen oder verallgemeinerungsfähigen Sachverhalt. Schließlich ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil eine Divergenz der Erinnerungsentscheidung zu weiteren obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidungen nicht erkennbar ist. | |||||
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