Gericht | OLG Stuttgart | Aktenzeichen | 1 Sch 9/15 | Datum | 01.06.2015 |
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Leitsatz | |||||
Die Vorlage einer Übersetzung eines in englischer Sprache gehaltenen Schiedsspruchs in die deutsche Sprache ist nicht zwingend geboten. | |||||
Rechtsvorschriften | §§ 1059 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, 1060 Abs. 2, 1062 Abs. 2, 1064 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches; formelle Antragserfordernisse | ||||
Volltext | |||||
Beschluss Geschäftsnummer: 1 Sch 9/15 1. Der Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters P vom 26.09.2014 (Case No. Q ), durch den die Antragsgegnerin zu einer Zahlung von 338.485,00 € an die Antragstellerin verurteilt wurde, wird für vollstreckbar erklärt. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 338.485,00 € Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des in beglaubigter Abschrift vorgelegten Schiedsspruchs vom 26.09.2014, durch den der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin ein Zahlungsanspruch in Höhe von 338.485,00 € zuerkannt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch verwiesen. Die Antragsgegnerin hat ausdrücklich erklärt, keine Einwendungen gegen den Antrag der Antragstellerin zu erheben. II. Der auf die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gerichtete Antrag ist zulässig (1) und begründet (2). 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Oberlandesgericht Stuttgart gemäß § 1062 Abs. 2 ZPO zuständig. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in R. 2. Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Die Antragstellerin hat eine beglaubigte Abschrift des in englischer Sprache gehaltenen Schiedsspruchs vorgelegt. Die Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Sprache ist nicht zwingend geboten (BGH, Beschluss vom 25.09.2003 - III ZB 68/02, juris Rn. 10). Gründe gemäß §§ 1059 Abs. 2 Nr. 1, 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO wurden nicht geltend gemacht und von Amts wegen zu berücksichtigende und der Vollstreckbarkeitserklärung entgegenstehende Gründe gemäß §§ 1059 Abs. 2 Nr. 2, 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. III. Die Vollstreckbarerklärung hat zur Folge, dass die Antragsgegnerin gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen hat. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Beschlusses beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. | |||||
Summary | |||||
The applicant asked the Higher Regional Court of Stuttgart for the recognition and enforcement of a foreign arbitral award. The court declared the award enforceable. The application was admissible. The Higher Regional Court of Stuttgart’s competence followed from section 1062 subsec. 2 of the German Code of Civil Procedure (ZPO). The party opposing the application had its place of business in the court’s district. The application was also well-founded. The requirements of section 1064 ZPO were met. The applicant submitted a certified copy of the award, which has been issued in English. The submission of a German translation was not necessary. Grounds for setting aside in terms of sections 1059 subsec. 2 no. 1, 1060 subsec. 2 sentence 1 ZPO have not been invoked by the party opposing the application and grounds for setting aside in terms of sections 1059 subsec. 2 no. 2, 1060 subsec. 2 sentence 1 ZPO, which are to be considered ex officio, have not been apparent to the court |