Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 SchH 05/10 | Datum | 16.09.2010 |
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B E S C H L U S S Für die Antragsgegner zu 1) und 2) wird B … als Schiedsrichter bestellt. Der Antrag des Antragsgegners zu 2), auch für den Antragssteller einen Schiedsrichter durch das staatliche Gericht, zu bestimmen, wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerin zu 1) 85 % und der Antragsgegner zu 2) 15 % zu tragen. Gegenstandswert: 1.322.241,70 € Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Ernennung eines Schiedsrichters für die Antragsgegner. Der Antragsteller wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe vom 25.09.2009 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der P GmbH & Co KG (nachfolgend Gemeinschuldnerin) bestellt. Die Antragsgegner sind deren Kommanditisten. Sie hatten mit notariellem Vertrag vom 27.06.2001 zunächst die Geschäftsanteile der späteren Komplementär-GmbH der Gemeinschuldnerin, der W GmbH (später umfirmiert in P-GmbH) erworben (Abschnitt I des notariellen Vertrages). In Abschnitt II des notariellen Vertrages wurde die Gründung der Gemeinschuldnerin vereinbart. Der entsprechende Gesellschaftsvertrag wurde dem notariellen Vertrag als Anlage 3 beigefügt. Schließlich enthält der notarielle Vertrag in Abschnitt III noch eine sogenannte Gesellschaftervereinbarung, in der einzelne Rechte und Pflichten der Gesellschafter im Hinblick auf den Gesellschaftszweck geregelt wurden. Sowohl in dem notariellen Vertrag (dort unter V § 2) als auch im Gesellschaftsvertrag der Gemeinschuldnerin (§ 27) wird für alle Streitigkeiten aus den Verträgen auf eine gesondert unterzeichnete Schiedsvereinbarung verwiesen, die als Anlage 8 dem notariellen Vertrag vom 27.06.2001 beigefügt wurde. Danach soll über alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den am 27.06.2001 geschlossenen Vereinbarungen einschließlich aller nachträglichen Änderungen und Ergänzungen und über die Gültigkeit des Schiedsvertrages selbst unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht entscheiden (§ 1). In den §§ 3 und 5 ist das Verfahren zur Benennung der Schiedsrichter geregelt, unter anderem auch für den Fall, dass auf Kläger- oder Beklagtenseite mehrere Personen beteiligt sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung des Schiedsvertrages (Bl. 55, 56 d. A.) Bezug genommen. Der Antragsteller verlangt von den Antragsgegnern unter Bezugnahme auf Abschnitt III § 4 des notariellen Vertrages vom 27.06.2001 Schadensersatz, weil sie ihrer dort vereinbarten Verpflichtung zur finanziellen Ausstattung der Gemeinschuldnerin nicht ausreichend nachgekommen seien. Mit Schreiben vom 26.03.2010 teilte ihnen der Antragsteller mit, dass er seinerseits einen Schiedsrichter bestellt habe und forderte die Antragsgegner auf, innerhalb der im Schiedsvertrag geregelten Frist ihrerseits einen gemeinsamen Schiedsrichter zu bestellen. Diese Aufforderung ist der Antragsgegnerin zu 1) am 29.03.2010 und dem Antragsgegner zu 2) am 27.03.2010 zugegangen. Während sich die Antragsgegnerin zu 1) in der Folgezeit nicht äußerte, lehnte der Antragsgegner zu 2) mit Schreiben vom 15.04.2010 die Bestellung eines gemeinsamen Schiedsrichters ab, da die geltend gemachten Ansprüche unabhängig voneinander seien. Für eine nach seiner Auffassung allein gegen ihn zu richtende Schiedsklage benannte der Antragsteller den im Tenor bezeichneten Schiedsrichter. Der Antragsteller begehrt vor diesem Hintergrund nunmehr, für die Antragsgegner einen gemeinsamen Schiedsrichter durch das staatliche Gericht zu bestellen. Er ist der Auffassung, dass die geltend, gemachten Ansprüche nicht nur in einem engen Zusammenhang stünden, sondern auf demselben Rechtsgrund beruhten. Im Übrigen hätten sich sämtliche Beteiligten im Wissen um die getroffenen Regelungen zur finanziellen Ausstattung der Gemeinschuldnerin auf ein solches Verfahren der Schiedsrichterbestellung geeinigt. Der Antragsteller beantragt, für die Antragsgegner einen Schiedsrichter zu bestellen. Der Antragsgegner zu 2) beantragt, 1. den Antrag auf Schiedsrichterbestellung zurückzuweisen; 2. hilfsweise sowohl für den Antragsteller als auch für die Antragsgegner einen Schiedsrichter durch das staatliche Gericht zu bestimmen. Der Antragsgegner zu 2) ist der Auffassung, dass mit der beabsichtigten Schiedsklage Ansprüche geltend gemacht werden sollen, die in keinem inneren Zusammenhang stünden. Wegen der primären Haftung der Antragsgegnerin zu 1) bestünden auf Seiten der Antragsgegner erhebliche Interessengegensätze, aufgrund derer die Bestellung eines gemeinsamen Schiedsrichters ausgeschlossen sei. Insoweit sei eine Einigung mit der Antragsgegnerin zu 1) auf einen gemeinsamen Schiedsrichter unmöglich. Die Durchführung eines Mehrparteienschiedsverfahrens verstoße in dieser Konstellation in erheblicher Weise gegen den Grundsatz der Waffengleichheit, so dass zumindest auch der Schiedsrichter für den Antragsteller vom staatlichen Gericht zu bestellen sei. Im Übrigen würden die gegen den Antragsgegner zu 2) geltend gemachten Ansprüche ohnehin nicht der Zuständigkeit des Schiedsgerichts gemäß § 1 des Schiedsvertrages unterteilen, da es insoweit allein um die in Abschnitt III des notariellen Vertrages vom 27.06.2001 zwischen den Antragsgegnern als Gesellschafter der Gemeinschuldnerin geregelten Rechte und Pflichten gehe. § 5 des Schiedsvertrages, in denen das Mehrparteienschiedsverfahren geregelt sei, beziehe sich aber nur auf die Vereinbarungen des notariellen Vertrages, an denen mehr als zwei Personen beteiligt seien. Die Antragsgegnerin zu 1) hat sich in diesem Verfahren nicht geäußert. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 27.04.2010 (Bl. 1 ff. d. A.), 04.06.2010 (Bl. 108 ff. d. A.) und 30.07.2010 (Bl. 163 ff. d. A.) sowie auf die Schriftsätze des Antragsgegners zu 2) vom 25.05.2010 (Bl. 99 ff. d. A.), 01.07.2010 (Bl. 125 ff. d. A.) und 17.08.2010 (Bl. 168 ff. d. A.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen. II. Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters ist zulässig; die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus §§ 1035 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 1035 Abs. 4 ZPO kommt eine Ersatzschiedsrichterbestellung durch das staatliche Gericht unter anderem in Betracht, wenn die Parteien ein Verfahren für die Bestellung eines Schiedsrichters vereinbart haben, aber eine Einigung nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung nicht erreicht wird, Diese Voraussetzungen für eine Bestellung eines Schiedsrichters durch das staatliche Gericht sind im vorliegenden Fall gegeben. Dass die Parteien eine wirksame Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 ZPO getroffen haben, ist zwischen ihnen nicht streitig. Aus den Regelungen unter Ziffer V § 2 des notariellen Vertrages vom 27.06.2001 und § 1 des an diesem Tag geschlossenen Schiedsvertrages ergibt sich eindeutig, dass sämtliche Streitigkeiten betreffend die in dem notariellen Vertrag getroffenen Vereinbarungen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Umstände, die Zweifel an der grundsätzlichen Wirksamkeit dieser Abrede begründen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. In §§ 3 und 5 des zu Grunde liegenden Schiedsvertrages haben die Parteien auch eine Regelung zur Bestellung der Schiedsrichter getroffen. Danach hat unter anderem die beklagte Partei binnen einer Frist von drei Wochen nach entsprechender Aufforderung durch die Gegenseite einen Schiedsrichter zu benennen, wobei mehrere Beklagte nur einen Schiedsrichter bestellen können. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die das Verfahren betreibende Partei den Schiedsrichter der Gegenpartei durch das staatliche Gericht ernennen lassen. Nach Zugang des Aufforderungsschreibens des Antragstellers am 27. bzw. 29.03.2010 haben die Antragsgegner nicht innerhalb der dreiwöchigen Notfrist einen gemeinsamen Schiedsrichter bestellt. Die Mitteilung des Bevollmächtigten des Antragsgegners zu 2) vom 15.04.2010 stellte keine wirksame Bestellung eines Schiedsrichters dar, da sich schon aus dem Schreiben ergibt, dass eine Einigung der Antragsgegner gerade nicht stattgefunden hat. Der Antragsgegner zu 2) hat auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Schiedsrichterbestellung nicht für die Antragsgegner gemeinsam erfolgen sollte, sondern nur für ihn, da er die Durchführung eines Mehrparteienschiedsverfahrens auf Seiten der Antragsgegner für unzulässig erachte. Der Antragsgegner zu 2) hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Mitteilung über die Bestellung eines Schiedsrichters um eine prozessuale Erklärung handelt, die für die erklärende Partei grundsätzlich Bindungswirkung hat (§ 1035 Abs. 2 ZPO), d.h. sie kann die Bestellung nicht mehr ohne Weiteres rückgängig machen. Auch die Gegenseite ist an diese Bestellung gebunden; sie kann allenfalls ein Ablehnungsverfahren durchführen. Diese Bindungswirkung tritt jedoch, wie bereits dargelegt, nur ein, wenn die entsprechende Erklärung auch wirksam ist, was in dem Verfahren nach § 1035 Abs. 4 ZPO überprüft werden kann. Da die Bestellung eines Schiedsrichters allein für den Antragsgegner zu 2) erfolgte und ausschließlich für ein isoliert gegen ihn gerichtetes Schiedsverfahren gelten sollte, war dieser Bestellungsakt für das von dem Antragsteller eingeleitete Schiedsverfahren ohne Bindungswirkung, da eine entsprechende Bestellung gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Schiedsvertrages von beiden Antragsgegnern gemeinsam hätte erfolgen müssen. Soweit der Antragsgegner zu 2) die Auffassung vertritt, die vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche unterfielen schon nicht der Zuständigkeit des Schiedsgerichts gemäß § 1 des Schiedsvertrages, weil diese Ansprüche ihre Grundlage in Abschnitt III des notariellen Vertrages vom 27.06.2001 hätten, dort jedoch nur die Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander geregelt seien und § 5 des Schiedsvertrages, der das Mehrparteienschiedsverfahren regele, sich nur auf die Vereinbarungen des notariellen Vertrages beziehe, an denen mehr als zwei Personen beteiligt seien, vermag der Senat dem nicht beizupflichten. Sämtliche Vertragsbeteiligten haben sich unter V § 2 des notariellen Vertrages vom 27.06.2001 für alle eventuellen Streitigkeiten aus diesem Vertrag einer Schiedsvereinbarung unterworfen, deren Einzelheiten in einer eigenständigen Vertragsurkunde festgelegt wurden. Diese umfassende Zuständigkeitsvereinbarung ist in § 1 des Schiedsvertrages noch einmal wiederholt worden; sie erstreckt sich nach dem eindeutigen Wortlaut auf „alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den ...am 27.06.2001 geschlossenen Vereinbarungen". Für die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts und das bei der Benennung der Schiedsrichter zu beachtende Verfahren kommt es mithin nicht darauf an, welchen Anspruch aus den unterschiedlichen vertraglichen Regelungen welche Partei gegen wen geltend macht. Entscheidend ist allein, ob eine Partei einen Anspruch gegen eine oder mehrere der Vertragsbeteiligten erhoben hat, der seine Grundlage in dem notariellen Vertrag vom 27.06.2001 hat, was hier zweifellos der Fall ist. Ob der klagenden Partei dieser Anspruch zusteht, d. h. ob nach den Regelungen in Abschnitt III des notariellen Vertrages der Gemeinschuldnerin etwa unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages zu Gunsten Dritter ein eigenes Forderungsrecht zusteht oder ob in diesem Abschnitt ausschließlich das Rechtsverhältnis der Kommanditisten untereinander geregelt wird, ist für die Frage der Reichweite der Schiedsvereinbarung und des dort geregelten Bestellungsverfahrens unbeachtlich. Zudem ist das zu bildende Schiedsgericht gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 des Schiedsvertrages und § 1040 Abs. 1 S. 1 ZPO zunächst selbst berufen, über die Reichweite der Schiedsklausel und seine Zuständigkeit zu befinden. Erst im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 ZPO kann das staatliche Gericht diese Frage beurteilen (vgl. insoweit auch KG, NJW 2008, 2719, 2729 - Tz. 51) Schließlich stehen der Bestellung eines gemeinsamen Schiedsrichters für die Antragsgegner auch die Besonderheiten des sogenannten Mehrparteienschiedsverfahrens nicht entgegen. Zwar kann das grundlegende Recht einer Schiedspartei auf Ernennung eines eigenen Schiedsrichters beeinträchtigt sein, wenn die Parteien ein Dreierschiedsgericht vereinbart haben. Die vertraglich regelmäßig vorgesehene Parteiernennung führt hier unter Umständen zu einem prozessualen Übergewicht der Einzelpartei, die, weil sie „ihren" Schiedsrichter frei ernennen kann, einen ungleich größeren Einfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichts hat, als die sich aus mehreren Personen zusammensetzende Gegenpartei, die gezwungen ist, sich auf einen gemeinschaftlichen Schiedsrichter zu einigen bzw. einen zwangsbestellten Schiedsrichter zu akzeptieren, sofern eine Einigung nicht herbeigeführt werden kann (vgl. BGHZ 132, 278 ff; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 10 Rz. 14). Indes verstößt die Bildung eines Dreier-Schiedsgerichtes nicht zwangsläufig gegen den oben dargestellten Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien bei der Bildung des Schiedsgerichts. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Parteien mit der Durchführung eines solchen Schiedsverfahrens einverstanden sind, wobei ein dahingehender Parteiwille, sofern er nicht ausdrücklich geäußert wurde, durch Auslegung der Schiedsvereinbarung zu ermitteln ist (vgl. Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 10 Rz. 14f m.w.N.). In der hier zugrunde liegenden Schiedsvereinbarung ist die Zulässigkeit eines Mehrparteien-Schiedsverfahren ausdrücklich geregelt worden, denn § 5 Abs. 1 des Schiedsvertrages sieht vor, dass jede Partei, auch wenn sie aus mehreren Personen besteht, nur einen (gemeinsamen) Schiedsrichter bestellen kann. Diese Vereinbarung erfolgte in dem Bewusstsein der vielfältigen und unterschiedlichen Regelungen, die die Parteien im Zusammenhang mit der Gründung der Gemeinschuldnerin in dem notariellen Vertrag vom 27..06.2001 getroffen hatten. Es war daher von vornherein für alle Beteiligten klar, dass es im Fall einer Streitigkeit auch zu einem Mehrparteienverfahren mit den daraus sich ergebenden verfahrensmäßigen Besonderheiten kommen kann. Damit haben die Parteien ihr grundlegendes Recht auf Ernennung eines eigenen Schiedsrichters selbst eingeschränkt, so dass sie nunmehr eines besonderen Schutzes nicht bedürfen. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht erheblich, dass die Antragsgegner nach der Behauptung des Antragsgegners zu 2) wegen der Verletzung individueller Vertragspflichten in Anspruch genommen werden und auf Seiten der Antragsgegner möglicherweise für den Fall einer Verurteilung divergierende Interessen bestehen. Sofern zum Teil vertreten wird, die prozessuale Waffengleichheit in Mehrparteiverfahren erfordere eine Auslegung der Schiedsvereinbarung dahingehend, dass entweder auch der von der anderen Partei zu bestellende oder alle Schiedsrichter von der vereinbarten Stelle oder dem für die Ersatzbestellung zuständigen staatlichen Gericht zu ernennen sind (vgl. Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 10 Rz. 15 m.w.N.; einige institutionelle Schiedsordnungen enthalten bereits entsprechende ausdrückliche Regelungen), steht dies jedenfalls im vorliegenden Fall einer Ernennung eines Schiedsrichters allein für die Antragsgegner nicht entgegen. Zum einen kann den Regelungen in §§ 2 und 5 des Schiedsvertrages angesichts ihres eindeutigen Wortlautes schon nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der oben dargestellte Inhalt nicht entnommen werden; zum anderen hat der Senat dem Gleichbehandlungsgebot bei der Konstituierung des Schiedsgerichts schon insoweit ausreichend Rechnung getragen, als es die ursprünglich vom Antragsgegner zu 2) vorgeschlagene Person zum Schiedsrichter bestellt hat. Darin liegt auch keine Verletzung von schutzwürdigen Interessen der Antragsgegnerin zu 1), die weder auf die außergerichtliche Aufforderung des Antragstellers reagiert noch sich im vorliegenden Verfahren geäußert hat. Eine hiervon abweichende Bewertung ist auch nicht im Hinblick auf den Beschluss des Senates vom 24.112005 - 26 Sch 13/05 - geboten. Der Senat hat in dieser Entscheidung lediglich darauf hingewiesen, dass in einem Mehrparteiverfahren auch in Betracht kommen könne, gemäß § 1034 Abs. 2 ZPO die Schiedsrichter insgesamt durch das staatliche Gericht abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen, um ein einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts zugebilligtes Übergewicht, welches die andere Partei benachteiligt, auszugleichen. Ein solches Schutzbedürfnis ist hier jedoch aus den oben dargelegten Gründen nicht festzustellen. Gerade weil die Parteien sich bewusst für ein Mehrparteien-Schiedsverfahren entschieden und dessen Voraussetzungen in der Schiedsvereinbarung differenziert geregelt haben, besteht keine Veranlassung, nunmehr auch den Schiedsrichter für den Antragsteller neu zu bestellen. Deshalb konnte letztlich auch dem hilfsweise gestellten Antrag nach § 1034 Abs. 2 ZPO kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO; dabei war die unterschiedliche wertmäßige Beteiligung der Antragsgegner am Gesamtstreitwert zu berücksichtigen. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO (1/3 des Hauptsachestreitwertes - vgl. insoweit OLG Frankfurt, OLGR 2004, 121). | |||||
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