I-4 Sch 13/13


Gericht OLG Düsseldorf Aktenzeichen I-4 Sch 13/13 Datum 19.12.2014
Leitsatz
Die Prüfung der Gültigkeit der Schiedsvereinbarung betrifft die rechtlichen Aspekte. Ist die Annahme des Zustandekommens einer Schiedsvereinbarung jedoch das Ergebnis einer Beweiswürdigung, so ist es dem staatlichen Gericht verwehrt, die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts durch die eigene zu ersetzen. Eine solche Überprüfung der Beweiswürdigung würde faktisch eine unzulässige révision au fond bedeuten.
Rechtsvorschriften§§ 1040 Abs. 1 S. 1, 1054, 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c, 1059 Abs. 2, 1059 Abs. 3, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAufhebung eines inländischen Schiedsspruches; Schiedsvereinbarung; Zustandekommen; Existenz der Schiedsklausel; Kompetenz-Kompetenz; mangelnde Schiedsfähigkeit
Volltext
Beschluss
Die Anträge des Schiedsbeklagten aus dem Schriftsatz vom 16. April 2014 (Bl. 200 f. GA) werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
Streitwert:
bis zum 16.4.2014: 147.622,59 €; ab dem 16.4.2014: 442.867,77 €.
Gründe:
A.
Die Schiedsklägerin ist die deutsche Niederlassung der staatlichen iranischen Fluglinie G. Der Schiedsbeklagte versorgte die Schiedsklägerin am Flughafen Hamburg mit Kerosin. Die Parteien führten vor dem Schiedsgericht Düsseldorf ein Schiedsverfahren durch, dass durch den Schiedsspruch vom 20.2.2014 beendet wurde (Anlage AG9). In dem Schiedsverfahren stritten die Parteien insbesondere darüber, ob ein Kerosinliefervertrag, datiert auf den 25.8.2010, abgeschlossen wurde damit entsprechend Art. 20 des Vertrages auch eine Schiedsklausel vereinbart ist. Der Schiedsbeklagte rügt insofern die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
Mit Verfügung Nr. 21 vom 30.8.2013 (Anlage AG3) bestimmte das Schiedsgericht Verhandlungstermin auf den 15.10.2013. Mit Verfügung Nr. 22 vom 1.10.2013 (Anlage AG4) gab das Schiedsgericht der Schiedsklägerin auf, den streitgegenständlichen Schiedsvertrag (Anl. AS 7) vorzulegen. Die Schiedsklägerin teilte daraufhin dem Schiedsgericht mit Schriftsatz vom 8.10.2013 (Anlage AS 5, Bl. 127 GA) mit, sie verfüge über kein Original des streitgegenständlichen Kerosinliefervertrages. Die einzige, von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Vertragsausfertigung sei im Besitz des Schiedsbeklagten. Von dem Original seien im Termin der Vertragsunterzeichnung am 25.8.2010 in den Räumen der Schiedsklägerin drei Kopien gemacht worden, die in ihrem Besitz verblieben seien, während das Original versehentlich dem Schiedsbeklagten übergeben worden sei. Die Schiedsklägerin bot Beweis für diese Behauptung durch Vernehmung von Zeugen an und kündigte an, diese als präsente Zeugen im Termin zu stellen. Mit Verfügung Nr. 23 vom 9.10.2013 (Anlage AG 6, Bl. 131 GA) forderte das Schiedsgericht den Schiedsbeklagten auf, das Original des Kerosin-Liefervertrages vorzulegen oder sich bis zum Termin der mündlichen Verhandlung zu dem neuen Sachverhalt zu erklären. Zugleich wurde das persönliche Erscheinen des Schiedsbeklagten angeordnet. Im Vorfeld des Termins kam es am 10.10.2013 zu einer Kontaktaufnahme zwischen Rechtsanwalt Dr. P, der für den Obmann des Schiedsgerichts tätig wurde und dem Prozessbevollmächtigten des Schiedsbeklagten. Rechtsanwalt Dr. P fertigte hierüber einen Aktenvermerk (Anlage AS 19, Bl. 176 GA). Dass der Prozessbevollmächtigte des Schiedsbeklagten entsprechend dem Vermerk erklärt hat, keine weitere Stellungnahme mehr abgeben zu wollen, wird von dem Schiedsbeklagten in Abrede gestellt. Jedenfalls aber hat der Prozessbevollmächtigte des Schiedsbeklagten sich gegenüber Rechtsanwalt P „dahingehend geäußert, dass der Schiedsbeklagte sich umfassend und abschließend“ dazu geäußert habe, „warum es nicht zu einem Vertragsschluss gekommen ist“ (Bl. 149 GA). Mit Schriftsatz vom 7.8.2012 (Anlage AS 16, Bl. 168 ff. GA) hatte der Schiedsbeklagte vorgetragen, der Zeuge Dr. Q habe als Leiter des Deutschen Büros der G in Frankfurt zwar Verhandlungen geführt, jedoch erklärt, er sei zum Abschluss eines Vertrages nicht befugt. Der Schiedsbeklagte sei gebeten worden, einen Vertragsentwurf aufzusetzen und zu unterzeichnen, damit der Zeuge die Ernsthaftigkeit der Vertragsverhandlungen dokumentieren könne. Er sei dieser Bitte nachgekommen. Am 29.10.2010 sei in Teheran über den von Seiten der Schiedsklägerin nicht unterzeichneten Vertrag verhandelt worden, jedoch ohne abschließendes Ergebnis. Er habe den Vertragsentwurf nicht zurückverlangt, weil er davon ausgegangen sei, weitere Verhandlungen würden folgen.
Es sei davon auszugehen, dass der Vertrag zu irgendeinem späteren Zeitpunkt in seiner Abwesenheit von der Schiedsklägerin unterzeichnet wurde, möglicherweise erst zur Vorbereitung des Schiedsgerichtsverfahrens. Auf keinen Fall sei der Vertrag im Oktober 2010 unterzeichnet worden.
Im Termin vom 15.10.2013 erläuterte das Schiedsgericht zunächst den vorgesehenen Gang der Verhandlung, unter anderem wurde in Aussicht gestellt, dass gegebenenfalls die von der Schiedsklägerin gestellten Zeugen vernommen und der Schiedsbeklagte als Partei angehört werden würden.
Der Rechtsstreit wurde zunächst umfassend erörtert, dabei gab auch der Schiedsbeklagte R Erklärungen ab. Nach einer Mittagspause und anschließender weiterer Erörterung trat das Schiedsgericht in die Anhörung des Schiedsbeklagten ein. Der Schiedsbeklagten teilte daraufhin mit, er habe Schwierigkeiten, heute seine Anhörung vornehmen zu lassen. Die Schiedsklägerin stimmte einem Vertagungswunsch nicht zu und beantragte, die von ihr benannten und gestellten Zeugen zu vernehmen. Nach Beratung beschloss das Schiedsgericht, den Vertagungsantrag zurückzuweisen und Beweis über die Unterzeichnung des Kerosinliefervertrages zu erheben. Dem Schiedsbeklagten wurde die weitere Teilnahme an der mündlichen Verhandlung freigestellt (Bl. 56 GA). Daraufhin beantragte der Schiedsbeklagte, das Schiedsgericht als befangen abzulehnen. Der Schiedsbeklagte und sein Prozessbevollmächtigter verließen die Sitzung, die Zeugen wurden im Termin nicht mehr vernommen. Für den Fall der Ablehnung des Befangenheitsgesuch legte das Schiedsgericht einen neuen Termin zur Beweisaufnahme und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 21.11.2013 fest. Wegen des Gangs der Verhandlung im Einzelnen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.10.2013 (Anlage AS 2, Bl. 49 ff. GA) Bezug genommen. Mit Beschluss Nr. 3 vom 13.11.2013 wies das Schiedsgericht den Ablehnungsantrag des Schiedsbeklagten zurück (Anlage AS1, Bl. 43 GA). Mit Verfügung Nr. 29 (vergleiche Seite 20 des Schiedsspruchs) wurde zur Beweisaufnahme und weiteren mündlichen Verhandlung auf den 18.2.2014 geladen. Zu diesem Termin erschienen weder der Schiedsbeklagte noch sein Prozessbevollmächtigter. In dem Termin wurden die von der Schiedsklägerin benannten Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.2.2014 (Anlage AG10) Bezug genommen.
Der Schiedsbeklagte ist der Ansicht, gegenüber dem Schiedsgericht sei die Besorgnis der Befangenheit begründet. Durch seine Vorgehensweise habe es eindeutig gezeigt, dass auf eine Teilnahme des Schiedsbeklagten an der mündlichen Verhandlung, insbesondere bei der Befragung von Zeugen, keinen Wert gelegt werde. Der Vertagungsantrag aus gesundheitlichen Gründen sei begründet gewesen, es bestehe ein Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG, bei der Vernehmung der Zeugen anwesend zu sein. Der Beschluss des Schiedsgerichts vom 20.2.2014 sei bereits aus diesem Grunde aufzuheben. Darüber hinaus habe das Schiedsgericht die Beweise nicht zutreffend gewürdigt und sei deshalb zu dem rechtlich nicht zu vertretenden Ergebnis gekommen, der als Anl. K2 vorgelegte Vertrag sei geschlossen worden. Bereits der abweichende Vortrag zur Unterzeichnung des Vertrages sei völlig lebensfremd und hätte für das Schiedsgericht Anlass bieten müssen, Zweifel an der Schlüssigkeit der Darstellung der Schiedsklägerin zu haben. Darüber hinaus habe das Schiedsgericht nicht berücksichtigt, dass der Schiedsbeklagte durch Urkunden den Beweis geführt habe, dass er zum behaupteten Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vor Ort gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 23.8.2013 habe der Schiedsbeklagte im Schiedsverfahren unter Beifügung seiner Reisekostenabrechnung sowie eines Fahrausweises der Deutschen Bahn AG belegt, dass er sich am 25.8.2010 denknotwendig nicht in Frankfurt, sondern in Köln aufgehalten habe. Damit habe sich das Schiedsgericht in seinen Entscheidungsgründen nicht auseinandergesetzt. Insbesondere aber habe das Schiedsgericht außer acht gelassen, dass er in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2013 ausgesagt habe, dass das Konto bei der NASPA, dass im Vertrag genannt ist, zum Zeitpunkt der behaupteten Unterzeichnung noch nicht bestand.
Der Schiedsbeklagte beantragt,
den Beschluss des Schiedsgerichts durch den Vorsitzenden Schiedsrichter Dr. S, den Schiedsrichter Dr. T und den Schiedsrichter Dr. U vom 13.11.2013 (Beschluss Nr. 3 des Schiedsgerichts) aufzuheben, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts vom 20.02.2014 aufzuheben und das Schiedsgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen,
hilfsweise,
die Ablehnung auf die Schiedsrichter des Schiedsgerichts zu beschränken, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.10.2013 das Vertragungsgesuch der Antragstellerin und Schiedsbeklagten abgelehnt haben.
Die Schiedsklägerin beantragt,
den Ablehnungsantrag sowie die Anträge auf Aufhebung des Beschlusses Nr. 3 des Schiedsgerichts vom 13.11.2013 und Aufhebung des Schiedsspruchs vom 20.2.2014 nebst Hilfsantrag zurückzuweisen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Schiedsbeklagten sei gewahrt worden. Es sei widersprüchlich, die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen, nachdem der Schiedsbeklagte freiwillig darauf verzichtet habe, am Termin der Beweisaufnahme vom 18.2.2014 teilzunehmen. Die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts dazu, dass der Vertrag unterzeichnet worden seien, sei nicht zu beanstanden. Zudem sei eine Kontrolle des Schiedsspruchs auf die in § 1059 ZPO abschließend aufgeführten Aufhebungsgründe beschränkt. Der Schiedsspruch vom 20.2.2014 leide aber weder an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel noch seien Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die guten Sitten, gegen einzelne Grundrechte, gegen den Gleichheitsgrundsatz oder gegen das Gebot rechtlichen Gehörs ersichtlich.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze des Schiedsbeklagten vom 9.12.2013 (Bl. 37 ff. GA), vom 24.2.2014 (Bl. 142 ff. GA), vom 16.4.2014 (Bl. 200 f. GA) sowie vom 19.6.2014 (Bl. 220 ff. GA) und die Schriftsätze der Schiedsklägerin vom 17.12.2013 (Bl. 76 f. GA), vom 28.1.2014 (Bl. 104 ff. GA), vom 31.3.2014 (Bl. 178 ff. GA), vom 6.5.2014 (Bl. 205 f. GA) sowie vom 15.10.2014 (Bl. 270 ff. GA) Bezug genommen.
B.
Der Antrag des Schiedsbeklagten, den Beschluss des Schiedsgerichts vom 13.11.2013 aufzuheben und das Schiedsgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist unbegründet (II). Weiter unbegründet ist der Antrag der Schiedsbeklagten, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts vom 20.2.2014 aufzuheben (III).
I.
Der Senat ist sowohl für den Ablehnungsantrag (§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. ZPO) als auch für den Aufhebungsantrag (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) zuständig. Die Frist für den Aufhebungsantrag ist gewahrt (§ 1062 Abs. 3 ZPO).
II.
Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen (§ 1036 Abs. 2 ZPO). Das ist der Fall, wenn vom Standpunkt einer Partei aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu erregen (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 14, Rdnr. 6). Derartige Gründe bestehen nicht.
1.
Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 2.6.2014, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Bl. 211 ff. GA), ausgeführt, dass sich Zweifel an der Unparteilichkeit eines Schiedsgerichts zwar auch aus der Führung des Verfahrens durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts oder auch andere Schiedsrichter ergeben können, hier aber die Besorgnis der Befangenheit nicht begründet ist.
Das Vorbringen der Schiedsbeklagten im Schriftsatz vom 19.6.2014 führt zu keiner anderen Bewertung. Dabei ist zunächst im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass bei der Terminsanberaumung – im Unterschied zu der Fallkonstellation, die der Entscheidung des OLG Oldenburg (BeckRS 2013, 04433) zugrunde lag – noch kein Vertagungsgrund bestand und auch ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden war. Der Schiedsbeklagte hat gesundheitliche Gründe, die seiner Teilnahme entgegenstehen sollten, erst im Laufe des Termins geltend gemacht. Zwar kann geboten sein, die Beweisaufnahme auch dann zu vertagen, wenn die Erkrankung einer Partei während des Verhandlungstermins eintritt. Regelmäßig stellt die (ausreichend nachgewiesene) Erkrankung der Partei, die an der Beweisaufnahme teilnehmen möchte, einen erheblichen Grund für die Vertagung dar (BFH, DStRE 2007, 587; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 121; OLG Oldenburg BeckRS 2013, 04433). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gericht dann, wenn es während der laufenden Verhandlung um Vertagung wegen einer akuten Erkrankung der Partei ersucht wird, sich in einer besonderen Situation befindet, die die Ermessensausübung beeinflussen darf. So kann regelmäßig – wie auch hier – durch das Gericht nicht überprüft werden, ob die vorgetragene Beeinträchtigung ausreichend ist, die Partei tatsächlich als verhandlungsunfähig anzusehen. Entsprechende Nachweise der Partei, die durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest zu führen sind, können erst zu einem späteren Zeitpunkt überprüft werden. Zu berücksichtigen ist weiter, dass grundsätzlich in derartigen Situation auch in Betracht kommt, dass sich später herausstellt, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Vertagung nicht gerechtfertigt hätten. Eine Partei hätte es in der Hand, jederzeit den Abbruch einer Beweisaufnahme erzwingen zu können, wenn allein die Behauptung der Verhandlungsunfähigkeit zwingend zur Vertagung führen müsste.
Die Fortsetzung oder Durchführung der Beweisaufnahme in einer solchen Situation ist daher regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das gilt insbesondere dann, wenn präsente Zeugen anwesend sind, die im entfernteren Ausland wohnen und damit nur erschwert und zu hohen Kosten zu einem neuen Termin anreisen können. Zudem hatte der Schiedsbeklagte den Vertragsschluss und seine Anwesenheit am 25.8.2010 in Abrede gestellt hat und es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Angaben zum Inhalt des Gesprächs er hätte machen können. Insbesondere bestand aber die Möglichkeit – je nach Ergebnis der Beweisaufnahme – entsprechend § 367 Abs. 2 ZPO eine Vervollständigung der Beweisaufnahme zu beantragen. Das Schiedsgericht war sich ausweislich seiner Verfügung vom 22.10.2013 (AS 4, Bl. 60 ff. GA) dieser Möglichkeit bewusst.
2.
Der Schiedsbeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, er sei durch die Stellung der präsenten Zeugen und das Vorhaben des Schiedsgerichts, diese ggf. zu vernehmen „überumpelt“ worden (Bl. 223 GA). Der Schiedsbeklagte ist durch den Schriftsatz der Schiedsklägerin vom 8.10.2013 informiert worden, dass präsente Zeugen gestellt werden. Er hat gleichwohl vorterminlich weder eine Schriftsatzfrist noch eine Vertragung beantragt und im Termin vom 15.10.2013 zunächst rügelos verhandelt (Bl. 50 GA). Obwohl das Schiedsgericht unmittelbar nach der Stellung der Anträge erläutert hat, dass ggf. die Zeugen vernommen werden sollen, hat der Schiedsbeklagte hiergegen keine Einwände erhoben, obwohl sein Prozessbevollmächtigter zu anderen Punkten umfangreich Stellung genommen hat. Der Schiedsbeklagte hat vor dem Schiedsgericht auch nicht geltend gemacht, er habe sich nur unzureichend auf den neuen Sachvortrag vorbereiten können. Für den Vertagungsantrag ausschließlich der gesundheitliche Zustand der Partei angeführt worden. Dann aber begründet es nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn das Schiedsgericht bei der Entscheidung über die Vertagung allein diesen Sachverhalt in die Abwägung einbezieht, nicht aber das nunmehrige Vorbringen, es habe keine ausreichende Vorbereitungszeit gegeben.
III.
Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts vom 20.2.2014 ist nicht aufzuheben.
Ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1c) ZPO liegt nicht vor. Das Schiedsgericht war für die Entscheidung über die Rechtsfolgen aus dem Vertrag vom 25.8.2010 aufgrund der dortigen Schiedsklausel (Art. 20) zuständig.
1.
Allerdings kann von einer rügelosen Einlassung nicht ausgegangen werden. Der Schiedsbeklagte hat die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Abrede gestellt, weil der Vertrag nicht von beiden Parteien unterzeichnet worden sei (vergl. beispielhaft Bl. 235 GA). Von einer rechtzeitigen (§ 1040 Abs. 2 S. 3 ZPO) Geltendmachung ist auch das Schiedsgericht ausgegangen. Anhaltspunkte dafür, dass der Schiedsbeklagte die Rüge nicht aufrechterhalten wollte, bestehen nicht. Die Zuständigkeit war ersichtlich einer der zentralen Streitpunkte der Parteien.
2.
Das Schiedsgericht entscheidet über die eigene Zuständigkeit (§ 1040 Abs. 1 S. 1 ZPO). Diese Entscheidung ist zwar vor dem ordentlichen Gericht überprüfbar, auch wenn sie erst im Schiedsspruch ausgesprochen wird (BeckOK-Wolf/Eslami, Stand 15.9.13, § 1040 ZPO Rn. 30). Es besteht keine „Kompetenz-Kompetenz“ des Schiedsgerichts. Uneingeschränkt überprüfbar ist Entscheidung des Schiedsgerichts, dazu, ob eine Schiedsvereinbarung zustande gekommen ist, jedoch nicht. Die Prüfung der Gültigkeit der Schiedsvereinbarung betrifft die rechtlichen Aspekte. Ist die Annahme des Zustandekommens einer Schiedsvereinbarung jedoch das Ergebnis einer Beweiswürdigung, so ist es dem staatlichen Gericht verwehrt, die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts durch die eigene zu ersetzen (OLG Hamburg, Beschluss vom 14.5.1999 – 1 Sch 2/99 - , zit. nach Juris; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. A., Kap. 24 Rn. 9). Eine solche Überprüfung der Beweiswürdigung würde faktisch eine unzulässige révision au fond bedeuten, was sich hier ganz deutlich daran zeigt, dass die Frage der Schiedsabrede genauso an die des Zustandekommens des Vertrags geknüpft ist wie die der materiellen Ansprüche der Schiedsklägerin.
Der Überprüfung durch das staatliche Gericht unterliegt daher nur die rechtliche Bewertung der vom Schiedsgericht festgestellten Tatsachen sowie die Frage, ob die Feststellungen unter Verletzung des ordre public getroffen wurden (§ 1059 Abs. 2 b ZPO).
3.
Zwischen den Parteien nicht mehr streitig und rechtlich zutreffend ist, dass dann, wenn die Vereinbarung vom 25.8.2010 von beiden Seiten unterschrieben wurde, eine wirksame Schiedsabrede vorliegt.
4.
Das Schiedsgericht hat auf der Grundlage seiner Beweisaufnahme und Beweiswürdigung eine beiderseitige Unterschrift bejaht. Die Beweiswürdigung unterliegt nur eingeschränkt der Überprüfung (s.o. Nr. 1). Ein Verstoß gegen den ordre public liegt nicht vor:
a)
Das Schiedsgericht hat die Einwände des Schiedsbeklagten zum fehlenden Vertragsschluss zur Kenntnis genommen und beschieden. Es hat nach Beweisaufnahme festgestellt, dass die Unterschriften am 25.8.2010 von beiden Seiten geleistet wurden. Die materielle Richtigkeit der Feststellung ist nicht zu überprüfen. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass die Beweiswürdigung in einer Weise fehlerhaft ist, dass sie einen Verstoß gegen den ordre public darstellt. Der Schiedsbeklagte selbst geht nur von einem einfachen Rechtsfehler aus („das Schiedsgericht hat die vorliegende Beweise auch nicht zutreffend gewürdigt und ist somit zu einem rechtlich nicht zu vertretendem Ergebnis gekommen“, Bl. 225 GA, vergl auch Bl. 226 GA). Das Schiedsgericht hat die von der Schiedsklägerin benannten Zeugen vernommen und unter Würdigung der Aussagen das Beweisergebnis gefunden. Der Schiedsbeklagte, der trotz ordnungsgemäßer Ladung am Beweistermin nicht teilgenommen hat, führt bereits nicht aus, welche Beweisangebote übergangen worden sein sollen.
b)
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich nicht daraus, das Schiedsgericht in der Beweiswürdigung nicht ausdrücklich auf den Vortrag des Schiedsbeklagten eingegangen ist, er sei ausweislich der Reisekostenabrechnung sowie eines Fahrausweises der Deutschen Bahn AG nicht in Frankfurt, sondern in Köln gewesen (Bl. 226 GA). Das Schiedsgericht hat den Vortrag des Schiedsbeklagten ausweislich des Tatbestands des Schiedsspruchs (S. 18, Nr. 2c) zur Kenntnis genommen. Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Es ist eine Frage der Beweiswürdigung, wenn das Schiedsgericht den Zeugenaussagen folgend dennoch einen Vertragsschluss angenommen hat.
c)
Die Frage der Leistung einiger Zahlungen zunächst auf ein Konto der Commerzbank (und nicht das im Vertrag genannte Konto bei der NASPA) ist im Termin vom 15.10.2013 erörtert worden. Dabei hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zur Kenntnis des Schiedsgerichts vorgetragen, dass das Anderkonto bei der NASPA erst „zwischen dem 15. und 23.9.2010“ errichtet worden sei (vergl. Bl. 51 Abs. 5 GA), Er hat dabei nicht dargelegt, dass die Kontonummer zuvor noch nicht bekannt war. Auch der Zeuge Q ist zu den Überweisungen an die Commerzbank befragt worden (S. 9 des Protokolls vom 18.2.2014, AG 10). Ersichtlich hat das Schiedsgericht diesen Gesichtspunkt zur Kenntnis genommen. Es ist eine Frage der einfachen Rechtsanwendung, wenn das Schiedsgericht dennoch aufgrund der Zeugenaussagen von einem Vertragsschluss ausgegangen ist. Eine Beweiserhebung über diese Punkte ist im Verfahren vor dem staatlichen Gericht wegen des Verbots der revision au fond nicht vorzumehmen.
Entgegen der Auffassung der Schiedsbeklagten ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Kontonummer bereits vor dem Kontoeröffnungsantrag vom 10.9.2010 (Bl. 236 f. GA) bekannt war. Im Kerosinlieferungsvertrag ist die Kontonummer der NASPA (als IBAN) aufgeführt (13.5. des Kerosinlieferungsvertrags, Anlage AS7). Der Vertrag wurde von dem Schiedsbeklagten erstellt und unterschrieben (vergl. Bl. 51 Abs. 6, 7 GA, Bl. 54 GA: „Der von mir einseitig unterschriebene Vertrag (Anlage K2) lag in Kopie auf dem Tisch“); er trägt sowohl vor der Unterschrift des Käufers als auch des Verkäufers jeweils das vor der Kontoeröffnung liegende Datum 25.8.2010.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert richtet sich ab dem 16.4.2014 nach der Hauptforderung aus dem Schiedsspruch, dessen Aufhebung begehrt wird. Es verbleibt insoweit bei der Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 2.6.2014 (Bl. 211, 212 GA).
Der Streitwert bis zum 16.4.2014 setzt der Senat auf 1/3 dieses Wertes (§ 3 ZPO), mithin 147.622,59 €, fest.
Summary
The applicant asked the Higher Regional Court of Dusseldorf to set aside an arbitral award. The court rejected the application.
The parties were in dispute about the existence of a contract on the supply of kerosene and of an arbitration agreement made therein. The party opposing the application was of the opinion that the contract in question did not exist and therefore the arbitral tribunal did not have competence to decide on the matter.
The application was admissible. The Higher Regional Court of Dusseldorf was competent to decide pursuant to section 1062 subsec. 1 no. 4 of the German Code of Civil Procedure (ZPO) since the place of arbitration was situated in its district. The time-limit set by section 1059 subsec. 3 ZPO was met.
Grounds for setting aside pursuant to section 1059 subsec. 2 no. 1 lit. c ZPO did not exist. The arbitral tribunal was competent for decisions on the application according to the arbitration agreement made by the parties. The party opposing the application made a plea that the arbitral tribunal did not have jurisdiction, since the contract in question was not signed by both parties. The arbitral tribunal may rule on its own jurisdiction, section 1040 subsec. 1 sentence 1 ZPO. This ruling can be subject to proceedings before state courts, even if it is made in the arbitral award. There is no “competence-competence” of the arbitral tribunal. However, this ruling is not revisable without restrictions. The revision of the validity of the arbitration agreement only concerns legal aspects. If the arbitral tribunal concludes from the examination of evidence that an arbitration agreement exists, the state court must not replace the arbitral tribunal’s view with its own. A revision of the examination of evidence by state courts would lead to an illegal révision au fond. This was obvious in the dispute in question, since the question of the existence of the arbitration agreement was linked with the question of the existence of the contract and the claims under material law made by the applicant. Therefore, subject to the revision by the court was only the legal assessment of the facts ascertained by the arbitral tribunal as well as the question of whether the assessment was made under a violation of the ordre public, section 1059 subsec. 2 ZPO.
After having taken evidence, the arbitral tribunal came to the conclusion that the contract in question was signed by both parties. The court found no violation of the ordre public in the arbitral tribunal’s examination of evidence. The arbitral tribunal acknowledged and considered the objections made by the party opposing the application. A violation of the right to be heard cannot be established on the fact that the arbitral tribunal did not follow the opinion of the party opposing the application, since this is a question of consideration of evidence and application of the law.