26 Sch 12/09


Gericht OLG Frankfurt am Main Aktenzeichen 26 Sch 12/09 Datum 29.10.2009
Leitsatz
Verfahrensfehler des Schiedsrichters und Fehler in der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung können eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur begründen, wenn sie von besonderer Häufung und Schwere sind.
Rechtsvorschriften§ 1059 Abs. 2 Nr. 1b, d, 2b ZPO ; § 1037 Abs.3 ZPO;
FundstelleSchiedsVZ 2010, 52
Aktenzeichen der Vorinstanz
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Volltext
B E S C H L U S S:1. Die Klage wird abgewiesen.2. Es wird festgestellt, dass die fristlose Kündigung des Klägers vom 19.01.2008 den Sozietätsvertrag der Kanzlei ... nicht wirksam beendet hat und die Sozietät bis zum 31.12.2008 fortbesteht.3. Der Kläger wird verurteilt zur Zahlung von € 28.108,52 nebst 5 %-Punkten über Basiszinssatz ab 28.10.2008.4. Die Widerklage im übrigen wird abgewiesen.5. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.wird für vollstreckbar erklärt.Der Schiedskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.Der Streitwert wird auf 412.691,27 EUR festgesetzt.G r ü n d e :I.Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 17.4.2001 einen Rechtsanwaltssozietätsvertrag, der in § 19 ein Wettbewerbsverbot enthielt, wonach es jedem Gesellschafter untersagt war, unmittelbar oder mittelbar auf dem Geschäftsgebiet der Sozietät auf eigene Rechnung Geschäfte zu betreiben und abzuschließen oder der Sozietät auf andere Weise Konkurrenz zu machen. Ferner war in § 22 bestimmt, dass für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges abschließend und verbindlich ein Schiedsgericht entscheiden solle.Der Schiedskläger erklärte am 4.1.2008 die Kündigung des Vertrages zum 31.12.2008. Mit Schreiben vom 19.1.2008 erklärte er ferner die fristlose Kündigung der Sozietät. Die Schiedsbeklagten setzten nach der letztgenannten Kündigung die Sozietät fort. Der Schiedskläger schloss sich im Rahmen der beruflichen Zusammenarbeit mit den Rechtsanwälten ... und ... zusammen.Der Schiedskläger hat vor dem Einzelschiedsrichter in Wiesbaden Schiedsklage erhoben, mit der er zum einen Zahlungsansprüche aus Anlass des Ausscheidens aus der Sozietät geltend gemacht sowie im Wege der Stufenklage Auskunft über die Erstattung der von der Kanzlei für das Jahr 2007 geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen sowie über Erstattungen weiterer, von der Kanzlei geleisteter Zahlungen aufgrund seines Ausscheidens, ferner notfalls Versicherung an Eides statt, sowie Zahlung eines nach Erteilung der Auskunft zu bestimmenden Betrages nebst Zinsen verlangt hat. Weiterhin hat er mit der Schiedsklage von dem Beklagten zu 1. Auskunft begehrt, welche Beträge die Sozietät für dessen Steuern, Versicherungen, für Steuerberatung und sonstige privat veranlassten Gründe gezahlt habe, notfalls Versicherung an Eides statt sowie nach Erteilung der Auskunft Zahlung eines noch zu bestimmenden Betrages. Schließlich hat er verlangt, den Beklagten aufzugeben, den Jahresabschluss 2007 der Kanzlei und den geänderten Feststellungsbescheid 2006 jeweils in Kopie an ihn herauszugeben.Die Schiedsbeklagten sind der Schiedsklage entgegengetreten und haben widerklagend verlangt, festzustellen, dass die fristlose Kündigung des Schiedsklägers vom 20.1.2008 den Sozietätsvertrag nicht wirksam beendet habe, sowie den Schiedskläger zur Zahlung von 233.160,12 € nebst Zinsen zu verurteilen sowie hilfsweise für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird, den Schiedskläger zur Zahlung weiterer 74.116,18 € an die Beklagten zu verurteilen. Mit der Widerklage haben die Schiedsbeklagten unter anderem eine Vertragsstrafe wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots begehrt und weitere Zahlungsansprüche der Sozietät geltend gemacht, u. a. auf Schadensersatz wegen Mitnahme von Mandanten verlangt.Am 31.3.2009 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Schiedsrichter stattgefunden. Insoweit wird auf Bl. 77 - 81 d. A. = Anlage Sch 11 verwiesen. Mit Schriftsatz vom 14.4.2009 hat der Schiedskläger den Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Anlage Sch 1). Am 6.5.2009 hat der Schiedsrichter das Befangenheitsgesuch des Schiedsklägers als unzulässig zurückgewiesen (Bl. 15/16 d. A.), einen vom Schiedskläger beantragten Schriftsatznachlass abgelehnt (Anl. Sch 8) sowie durch Schiedsspruch die Klage abgewiesen und auf die Schiedswiderklage festgestellt, dass die fristlose Kündigung des Schiedsklägers vom 19.1.2008 den Sozietätsvertrag der Kanzlei nicht wirksam beendet hat und die Sozietät bis zum 31.12.2008 fortbesteht. Ferner hat der Schiedsrichter den Schiedskläger zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 28.108,52 € nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage im Übrigen abgewiesen (Bl. 4 bis 14 d. A.).Die Schiedsbeklagten beantragen,den von dem Schiedsgericht, bestehend aus Rechtsanwalt ... als Einzelrichter, am 6.5.2009 erlassenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.Der Schiedsbeklagte beantragt, die Vollstreckbarerklärung abzuweisen und den von dem Einzelschiedsrichter am 6.5.2009 erlassenen Schiedsspruch aufzuheben.Der Schiedskläger ist der Ansicht, dass der Schiedsspruch aufzuheben sei. Zum einen liege der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO vor, da der Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt sei. Dabei stützt er sich darauf, dass der Schiedsrichter die Sache oberflächlich bearbeitet habe, was sich u. a. aus dem Berichtigungsbeschluss vom 25.5.2009 (Anl. Sch 5) ergebe. Ferner habe der Schiedsrichter Tatsachenvortrag des Schiedsklägers nicht berücksichtigt. Weiterhin habe er bei der Berechnung der Vertragsstrafe eine Privatentnahme des Schiedsklägers von 5.000 € (Anlage B15 im Schiedsverfahren) grob fahrlässig zweimal berücksichtigt. Ferner habe er (Schiedskläger) für die Vertragsstrafe überschlägig einen Betrag von nur rund 21.000 € errechnet und nicht, wie vom Schiedsrichter fälschlich ausgeführt, von 28.000 €. Weiterhin habe der Schiedsrichter bei der Berechnung der Anlagegüter der Sozietät Beträge angesetzt, die an den tatsächlichen Gegebenheiten erheblich vorbeigingen. Der Schiedsrichter habe weiterhin im Schiedsspruch zu Grunde gelegt, dass die Parteien seit mindestens Mitte 2007 unstreitig in einer verbalen Konfliktkommunikation gelebt hätten. Derartiges hätten noch nicht einmal die Schiedsbeklagten selbst behauptet.Weiterhin stützt sich der Schiedskläger auf den Aufhebungsgrund des § 1059 Absatz Nr. 1 b) ZPO, da er aus den im Befangenheitsantrag ersichtlichen Gründen gehindert gewesen sei, seine Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen. Ferner liege der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO vor, da der Schiedsrichter gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen habe, indem er ihm (Schiedskläger) einen Schriftsatznachlass zum Schriftsatz der Schiedsbeklagten vom 27.3.2009 verwehrt habe. Der Schiedskläger meint, der Schiedsrichter hätte, nach dem die Schiedsbeklagten den Jahresabschluss 2007 der Kanzlei (Schiedsklageantrag zu 4) durch ihre Anlage B14 herausgegeben hätten, wegen Erledigung der Hauptsache auf einen entsprechenden Antrag hinwirken müssen. Ebenso hätte der Schiedsrichter darauf hinwirken müssen, dass er (Schiedskläger) zumindest einen Hilfsantrag auf Einsicht in Sozietätsunterlagen stelle, wenn das Schiedsgericht einen Herausgabeanspruch verneinte. Darüber hinaus habe der Schiedsrichter nicht die Aufrechnung des Schiedsklägers gemäß dem Schriftsatz im Schiedsverfahren vom 8.1.2009 (Anlage Sch 9) gegenüber dem Vertragsstrafeanspruch berücksichtigt. Der Schiedskläger hat ferner mit Schreiben vom 9.10.2009 eine Aufrechnung gegen den durch den Schiedsspruch zuerkannten Anspruch erklärt (Anl. Sch 27). Die Aufrechnungsforderung stützt der Schiedskläger auf § 16 Abs. 2 des Sozietätsvertrages, wonach dem ausgeschiedenen Sozius eine Abfindung entsprechend dem Gewinnanteil des laufenden Jahres bis zum Tag des Ausscheidens zustehe. Der Gewinn der Kanzlei habe sich für das Jahr 2007 auf 194.942,87 EUR belaufen, wovon ihm 64.980,96 EUR (= 1/3) zustünden.II.A) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Das angerufene Oberlandesgericht ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main liegt, auch örtlich zuständig.B) Der Antrag ist auch begründet.1.) Aufhebungsgründe (§ 1059 ZPO) bestehen nicht.a) Der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO ist nicht gegeben. Unter die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts gemäß dieser Vorschrift kann zwar auch die Mitwirkung eines wegen Befangenheit auszuschließenden Schiedsrichters fallen. Die Berufung auf die Befangenheit ist jedoch grundsätzlich dadurch präkludiert, dass für die Befangenheitsablehnung das Verfahren nach § 1037 ZPO einzuhalten ist (Senat SchiedsVZ 2006, 220, 222; Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 1059 Rdn. 42). Der Schiedskläger hat den Schiedsrichter mit Schriftsatz vom 14.4.2008 abgelehnt. Der Schiedsrichter hat das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 6.5.2008 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem Schiedskläger spätestens am 9.6.2008 zugegangen, da er unter diesem Datum die Berichtigung des Beschlusses verlangt hat (Anl. Sch 3). Nach § 1037 Abs. 3 ZPO hätte der Schiedskläger innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Zurückweisung der Ablehnung bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen müssen. Wenn dieser Behelf nicht fristgerecht eingereicht wird, ist die Schiedspartei mit den Ablehnungsgründen ausgeschlossen. Insbesondere können dann die Ablehnungsgründe auch nicht mehr im Vollstreckbarerklärungs- oder in einem Aufhebungsverfahren geltend gemacht werden (Zöller/Geimer, a. a .O., § 1037 Rdn. 6). aa) Ob es zur Wahrung des Ablehnungsrechts erforderlich ist, den Antrag auf Entscheidung durch das staatliche Gericht gemäß § 1037 Abs. 3 ZPO auch dann noch zu stellen, wenn das Schiedsgericht den Schiedsspruch - wie im Streitfall - zugleich oder noch innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 1037 Abs. 3 ZPO erlassen hat, wird nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass auch dann noch eine Entscheidung durch das Gericht über den Ablehnungsantrag zu beantragen ist (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1037 Rdn. 5; wohl auch Münch in: Münchener Kommentar ZPO, 3. Aufl., § 1037 Rdn. 37 f.). Nach anderer Auffassung ist der Ablehnungsgrund nur noch im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens geltend zu machen (OLG Stuttgart, NJW-RR 2003,495, 497 = SchiedsVZ 2003, 84, 87 mit zustimmender Anmerkung Nacimiento/Geimer; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kapitel 14 Rdn. 18; Musielak/Voit, ZPO, 7. Aufl., § 1037 Rdn. 5; für die Ablehnung im staatlichen Gerichtsverfahren auch BGH MDR 2007, 288). Welcher Ansicht zu folgen ist, kann der Senat jedoch offen lassen. Im Streitfall ist das Ablehnungsgesuch, soweit es auf die Gründe gestützt wird, die der Schiedskläger auch schon im Schiedsverfahren angeführt hatte, ohnehin unbegründet. Der Schiedskläger beruft sich zum einen darauf, dass der Schiedsrichter die Schiedssache "äußerst oberflächlich" bearbeitet habe, was sich in der fehlerhaften Datierung der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch (6.9.2009 anstatt 6.5.2009), in einem falsch angegebenen Datum im Schiedsspruch (27.3.2009 anstatt 27.4.2009), ferner in dem Berichtigungsbeschluss vom 25.5.2009 bezüglich des Schiedsspruchs sowie in der Prozessführung, Sachverhaltserfassung und der rechtlichen Würdigung des Schiedsrichters zeige. So habe er (Schiedskläger) im Schiedsverfahren vorgetragen, dass die Schiedsbeklagten die Vollmacht des Schiedsklägers über ein Sozietätskonto widerrufen und eine interne Anweisung herausgegeben hätten, die Auszahlungen nur mit ihrer Zustimmung möglich gemacht habe, dass sie das Personal angewiesen hätten, ihm Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen zu verwehren, und dass sie ihre Zimmertüren verschlossen hätte. Diese Punkte seien jedoch weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs erwähnt worden. Zwar können auch Verfahrensfehler des Schiedsrichters und Fehler in der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung die Besorgnis der Befangenheit begründen. Jedoch reichen derartige Fehler für die Ablehnung des Schiedsrichters nur aus, wenn sie in besonderer Häufung und Schwere auftreten. Die Befangenheitsablehnung ist kein Mittel, um eine Fehler- oder Verfahrenskontrolle auszuüben (OLG Frankfurt am Main, NJW 2004, 621; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42 Rdn. 28), vielmehr muss die Fehlerhaftigkeit der Sachbehandlung mit einiger Deutlichkeit auf eine Voreingenommenheit des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür hinweisen (z. B. BAG NJW 1993, 879; Zöller/Vollkommer, a. a. O.). Davon kann jedoch weder bezüglich der hier gerügten Schreibversehen des Schiedsrichters noch bei dem Gesichtspunkt, dass er bestimmte Punkte des Vortrags des Schiedsklägers im Schiedsspruch nicht erwähnt hat, die Rede sein. Letzteres ist für die Frage der Befangenheit schon deshalb belanglos, da diese Umstände für den Schiedsrichter ersichtlich nicht entscheidungserheblich waren. Das Ablehnungsgesuch ist auch nicht deshalb begründet, weil der Schiedsrichter in der mündlichen Verhandlung bezüglich des vom Schiedskläger gerügten Verhaltens der Schiedsbeklagten geäußert haben soll: "Das kommt in den besten Familien vor". Diese Äußerung ist weder nach ihrem Inhalt noch nach ihrer Form geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Schiedsrichters zu hegen. Es handelte sich vielmehr um den mit einer allgemein gebräuchlichen Redensart ausgedrückten Hinweis, dass dieses der außerordentlichen Kündigung zugrunde gelegte Verhalten der Antragsgegner nicht für eine außerordentliche Kündigung ausreiche. Weder enthält es eine Herabsetzung des Schiedsklägers noch eine unsachliche Befassung mit seinem Vortrag. Soweit der Schiedskläger dem Schiedsrichter vorhält, die Veruntreuung von Fremdgeldern durch die Schiedsbeklagten sei erwiesen gewesen, kann daraus eine Unvoreingenommenheit des Schiedsrichters schon deshalb nicht folgen, weil er im Schiedsspruch die Richtigkeit dieses Vortrages unterstellt hat (Seiten 9/10 des Schiedsspruchs). Der Schiedsrichter kann ferner nicht deshalb als befangen angesehen werden, weil er in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten habe, dass man die von den Schiedsbeklagten angeblich veruntreuten Fremdgelder durch eine Einlage wieder ausgleichen könne. Dabei ist belanglos, ob diese Auffassung letzten Endes zutrifft. bb) Ausgeschlossen ist der Schiedskläger mit solchen Ablehnungsgründen, die sich aus der Stellungnahme des Schiedsrichters in der mündlichen Verhandlung vom 31.3.2008 ergeben sollen und die er (Schiedskläger) nicht einmal mit dem Ablehnungsgesuch vom14.4.2008 geltend gemacht hat, sondern erstmals im Vollstreckbarerklärungsverfahren nachschiebt (z. B. OLG München SchiedsVZ 2008, 103, 104). Dies gilt für die Rügen des Schiedsklägers, der Schiedsrichter habe in der mündlichen Verhandlung seinen Vortrag, die Schiedsbeklagten hätten Fremdgeld veruntreut und seien insoweit auch zu dessen Auszahlung verurteilt worden, mit der lapidaren Bemerkung abgetan, es sei hier nur um eine Abrechnung zwischen den Parteien gegangen. Weiterhin betrifft dies die Rüge, er (Schiedskläger) habe den für die Vertragsstrafe maßgeblichen Betrag mit rund 21.000 € errechnet, während der Schiedsrichter anhand der Anlage B 15 im Schiedsverfahren zu Unrecht von einem unstreitigen Betrag von 28.102,52 € ausgehe. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der Schiedsrichter schon seinerzeit festgestellt, dass der Betrag "neu unstreitig berechnet mit ca. € 28.000,00" worden sei. Ebenso ist der Schiedskläger deswegen mit seiner Rüge bezüglich der vom Schiedsrichter angesetzten Werte des Sozietätsvermögens ausgeschlossen, die in der Verhandlung vom 31.3.2008 vom Schiedsrichter erörtert worden waren (S. 3 des Protokolls). cc) Ablehnungsgründe, die sich erst aus dem Schiedsspruch selbst ergeben, können im Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren nur geltend gemacht werden, wenn es sich um einen besonders schwerwiegenden und eindeutigen Fall von Befangenheit handelt (BGH MDR 1999, 755, 756 = ZIP 1999, 859, 860; Zöller/Geimer, a. a. O., Rdn. 7; Musielak/Voit, a. a. O., § 1037 Rdn. 6). Unabhängig vom Grad der Befangenheit kann ein Schiedsrichter nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen (§ 1036 Abs. 2 S. 1 ZPO). Wie bereits erwähnt, können Verfahrensfehler und Fehler in der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung die Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters nur bei besonderer Häufung und Schwere begründen. Grundsätzlich sind insbesondere Fehler in der Verfahrensführung vorrangig gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO geltend zu machen, da ansonsten das Erfordernis in der Kausalität zwischen den verfahrensrechtlichen Versäumnissen des Schiedsrichters und dem Ausgang des Schiedsverfahrens leerlaufen würde (Münch, a. a. O., § 1036, Rdn. 40). Nach Erlass des Schiedsspruchs sind - wie ausgeführt - Ablehnungsgründe nur beachtlich, wenn sie besonders schwerwiegend und eindeutig sind.(1) Dazu genügt nicht der vom Schiedskläger angeführte Grund, der Schiedsrichter habe die Zahlungen der Schiedsbeklagten von Versicherungsbeiträgen, RA-Versorgungswerk, Spesen etc. an bzw. für sich nach Widerruf der Kontovollmacht des Schiedsklägers ignoriert. Der Schiedsrichter hat diesen Vortrag des Schiedsklägers nicht übergangen, sondern auf Seiten 9 unten/10 oben des Schiedsspruchs behandelt. Er hat allerdings daraus im Gegensatz zum Schiedskläger einen Grund zur außerordentlichen Kündigung nicht hergeleitet, weil der Schiedskläger mit Fremdgeldern seiner Mandanten in der gleichen Art und Weise verfahren sei.(2) Ebenso lässt sich eine Besorgnis der Befangenheit nicht daraus entnehmen, dass der Schiedsrichter den beantragten Schriftsatznachlass abgelehnt hat. Allerdings kann die unberechtigte Zurückweisung eines beantragten Schriftsatznachlasses den verfahrenselementaren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen und jedenfalls in schwerwiegenden Fällen die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Wie erwähnt, hat der Schiedsrichter einen Grund des Schiedsklägers für die außerordentliche Kündigung des Sozietätsverhältnisses wegen des Umgangs der Schiedsbeklagten mit Fremdgeldern von Mandanten verneint, weil auch der Schiedskläger mit Fremdgeldern seiner Mandanten in gleicher Art und Weise verfahren sei. Der Schiedskläger moniert, dass er aufgrund des verweigerten Schriftsatznachlasses nicht die Möglichkeit gehabt habe, zu diesem Punkt weiter vorzutragen. Die Gewährung eines Schriftsatznachlasses wäre jedoch nur dann geboten gewesen, wenn der Vortrag der Schiedsbeklagten, dass auch der Schiedskläger mit Fremdgeldern seiner Mandanten in gleicher Art und Weise verfahren sei, gerade erstmals in dem Schriftsatz vom 27.3.2009 enthalten gewesen ist . Dazu trägt der Schiedskläger jedoch nichts vor. Auch aus dem Beschluss des Schiedsgerichts vom 6.5.2009, durch den der Antrag auf Schriftsatznachlass zurückgewiesen wurde, geht hervor, dass der Schriftsatz der Schiedsbeklagten keinen neuen Sachvortrag enthielt.(3) Sein Ablehnungsgesuch ist ferner nicht schon deshalb begründet, weil der Schiedsrichter über das Gesuch sowie durch Zurückweisung des Antrags auf Schriftsatznachlass gleichzeitig mit dem Schiedsspruch entschieden hat. Es ist unbedenklich, dass ein Schriftsatznachlass erst im Urteil (bzw. gleichzeitig mit diesem) abgelehnt wird. Dies entspricht einer nach der ZPO zumindest nicht ausgeschlossenen Verfahrensweise (z. B. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 283 Rdn. 13). Ebenso ist ein Verfahrensfehler schon nicht deshalb zu bejahen, weil das Schiedsgericht über den Ablehnungsantrag ebenfalls erst zuggleich mit dem Schiedsspruch entschieden hat. § 1037 Abs. 3 S. 2 ZPO lässt es zu, dass trotz eines Ablehnungsgesuchs das schiedsrichterliche Verfahren fortgesetzt und der Schiedsspruch erlassen werden. Es trifft zwar zu, dass das Schiedsgericht grundsätzlich nur bei offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Ablehnungsgesuchen das Schiedsverfahren fortsetzen sollte. Wenn wie vorliegend der Schiedsrichter jedoch dem Ablehnungsgesuch keine Erfolgsaussicht beimisst, folgt daraus noch nicht die Besorgnis der Befangenheit, selbst wenn sich im Nachhinein das Befangenheitsgesuch als begründet erweisen sollte. Dies lässt schon deswegen keine Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen, weil ein Schiedsrichter durch Erlass des Schiedsspruchs nicht verhindern kann, dass über ein vorher gestelltes Ablehnungsgesuch zumindest im Rahmen eines Vollstreckbarerklärungs- oder Aufhebungsverfahrens entschieden wird.(4) Zumindest kein schwerwiegender und eindeutiger Ablehnungsgrund ist auch darin zu sehen, dass dem Schiedsspruch zufolge verbale kontroverse Auseinandersetzungen zwischen den Schiedsparteien nicht als außerordentlicher Kündigungsgrund ausreichten und dies unter anderem darauf gestützt wird, dass dieser Sachverhalt unstreitig seit mindestens Mitte 2007 bestanden habe und die Parteien damit gelebt hätten. Zum einen begründet der Schiedsspruch die fehlende Relevanz der Kontroversen in erster Linie damit, dass es dem Schiedskläger zuzumuten gewesen sei, entsprechend seiner ordentlichen Kündigung vom 4.1.2008 bis zum 31.12.2008 in der Sozietät zu verbleiben. Dass dieser Zustand bereits seit Mitte 2007 angedauert habe, zieht der Schiedsspruch nur ergänzend ("Dies gilt umso mehr ...") heran. Zum anderen könnte ein schwerwiegender und eindeutiger Ablehnungsgrund nur vorliegen, wenn die Unterstellung des Schiedsspruchs auch in der Sache falsch wäre, wenn also die Schiedsparteien nicht schon Monate vor der ordentlichen Kündigung vom 4.1.2008 in verbalen kontroversen Auseinandersetzungen gelebt hätten. Dies trägt der Schiedskläger indes nicht vor.(5) Dass der Schiedsrichter bei der Berechnung der Vertragstrafe gemäß der Anlage B 15 - wie der Schiedskläger meint - "grob fahrlässig" übersehen habe, dass dort die Privatentnahme von 5.000 EUR zweimal enthalten sei, mag zwar einen Fehler bei der Tatsachenfeststellung darstellen. Ein schwerwiegender und eindeutiger Ablehnungsgrund ist hierin jedoch nicht zu sehen. Ansonsten könnte auf diesem Wege das an sich geltende Verbot der révision au fonds (BGHZ 151, 79; Zöller/Geimer, a. a. O., § 1059 Rdn. 74) unschwer umgangen und eine Nachprüfung der Sachentscheidung im Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder Aufhebung des Schiedsspruchs erreicht werden. Dasselbe gilt für den Einwand des Schiedsklägers, der Schiedsrichter habe bei der Berechnung der Anlagegüter der Sozietät Beträge angesetzt, die an den tatsächlichen Gegebenheiten erheblich vorbeigingen(6) Ein zureichender Ablehnungsgrund lässt sich weiterhin nicht daraus entnehmen, dass im Tatbestand des Schiedsspruchs als unstreitiger Sachverhalt aufgeführt ist, der Schiedskläger habe die erforderlichen elektronischen Daten mitgenommen (S. 4, 3. Abs.). Daraus kann sich ein schwerwiegender Befangenheitsgrund schon deshalb nicht ergeben, weil die Behauptung im Schiedsspruch nicht zu Lasten des Schiedsklägers verwertet worden ist. Hierbei geht es um einen von den Schiedsbeklagten erhobenen Anspruch gegenüber dem Schiedskläger, der nach Auffassung des Schiedsgerichts wegen der so genannten Durchsetzungssperre nicht als Einzelforderung geltend gemacht werden kann.(7) Ein schwerwiegender und eindeutiger Befangenheitsgrund ist ferner nicht darin zu sehen, dass der Schiedsrichter nicht gegenüber dem Schiedskläger darauf hingewirkt hat, den Antrag auf Herausgabe des Jahresabschlusses 2007 für erledigt zu erklären. Unabhängig davon, ob den Schiedsrichter überhaupt eine Hinweispflicht traf, wäre eine Verletzung der Hinweispflicht jedenfalls kein schwerwiegender und eindeutiger Befangenheitsgrund. Das gleiche gilt, abgesehen bereits davon, dass laut Seite 10 Mitte des Schiedsspruchs der Schiedsrichter auf die Rechtslage schriftlich und mündlich hingewiesen hat, für den nach Auffassung des Schiedsklägers zu Unrecht unterlassenen Hinweis darauf, dass er anstelle der Herausgabe von Unterlagen bloß die Einsichtgewährung in diese hätte beantragen sollen.(8) Ebenso betrifft dies die Rüge des Schiedsklägers, entgegen dem Tatbestand des Schiedsspruchs seien die Möbel nicht unstreitig teilweise seitens der Witwe der Sozietät überlassen worden, sondern vielmehr das gesamte Inventar zusammen mit den Antiquitäten seinerzeit gegen Zahlung übertragen worden.(9) Ein schwerwiegender und eindeutiger Befangenheitsgrund ist auch dann nicht zu bejahen, wenn man die möglicherweise zu beanstandenden Verfahrensweisen des Schiedsrichters (Zurückweisung des Antrages auf Schriftsatznachlasses zusammen mit der Endentscheidung, Fortsetzung des Schiedsverfahrens trotz Ablehnungsgesuchs, doppelte Berücksichtigung des Entnahmebetrages von 5.000,-- €) zusammennimmt. Denn auch dabei handelt es sich entweder um zulässiges prozessuales Vorgehen oder um sachliche Entscheidungen, die der Nachprüfung durch das staatliche Gericht auch auf dem Umweg einer Befangenheitsprüfung entzogen bleiben sollen.b) Soweit der Schiedskläger weiter die Aufhebung des Schiedsspruchs unter Bezugnahme auf § 1059 Abs. 2 Nr. 1b) ZPO begehrt, weil er insoweit seine Angriffs - und Verteidigungsmittel nicht habe geltend machen können, fehlt es an der Darlegung, was der Schiedskläger vorgetragen hätte (vgl. Zöller/Geimer, a. a. O., § 1059 Rdn. 44).c) Ohne Erfolg rügt der Schiedskläger ferner, dass der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO vorliege, da die Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führe, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche. Der verfahrensrechtliche ordre public ist nur verletzt, wenn das Verfahren an besonders schwerwiegenden Mängeln leidet. Dies kann zwar auch durch die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geschehen. Voraussetzung der erfolgreichen Rüge ist aber auch hier, dass die betroffene Partei darlegt, was sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.aa) Dem kommt der Schiedskläger nur bezüglich der Rüge nach, das Schiedsgericht hätte auf eine erfolgreiche Antragstellung hinwirken müssen. Ein unterlassener Hinweis auf eine Antragsumstellung stellt jedoch keinen besonders schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. Dies gilt erst recht gegenüber einer rechtskundigen Partei, die in der Lage sein müsste, die prozessualen Konsequenzen aus erledigten Anträgen zu ziehen.bb) Schließlich liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht deshalb vor, weil der Schiedsrichter Aufrechnungen des Schiedsklägers nicht berücksichtigt habe. Zum einen dürfte es schon keinen schlüssigen Vortrag im Vollstreckbarerklärungsverfahren darstellen, wenn der Schiedskläger seine angeblichen Aufrechnungsforderungen nicht wenigstens grob spezifiziert, sondern nur auf seinen 56seitigen Schriftsatz im Schiedsverfahren vom 8.1.2009 verweist, aus dem sich der Senat die einschlägigen Ausführungen heraussuchen muss. Zum anderen ergibt die Suche nach Aufrechnungen in diesem Schriftsatz lediglich Folgendes:(1) Unter II. 6. (der Schriftsatz weist keine Seitenzahlen auf!) hat der Schiedskläger die Aufrechnung erklärt mit einem Anspruch über 12.644,78 €, wobei es sich um Krankenversicherungs- und Lebensversicherungsprämien der Jahre 2004 und 2005 handelt, die der Schiedskläger für seine Versicherungen "aus eigener Tasche" gezahlt hat und die er wohl von der Sozietät erstattet bekommen will. Hier ist aber ersichtlich die Erwägung des Schiedsgerichts einschlägig, dass Einzelansprüche zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern grundsätzlich zu unselbständigen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung werden und nicht mehr isoliert zu befriedigen, sondern in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen sind (Seite 9 2. Absatz). Daher konnte die Aufrechnung mit einer solchen Einzelforderung nicht berücksichtigt werden.(2) Unter IV 7. hat der Schiedskläger folgendermaßen die hilfsweise Aufrechnung erklärt: "... mit diesen Ansprüchen der Beklagten ... gegenüber der der Kanzlei zustehenden Schadenssatzansprüchen i.H.v. Euro 15.000,00 aus dem Honorarrechtsstreit ..., in dem der Beklagte zu 2) durch vorzeitige Klagerücknahme eine Durchsetzung der Kanzleiansprüche vereitelt und damit grob fahrlässig gehandelt hat". Dieser Vortrag ist unverständlich. Der Schiedskläger hat die Aufrechnung mit Ansprüchen der (Schieds-)Beklagten erklärt, möglicherweise meinte er aber Ansprüche gegen die (Schieds-)Beklagten. Ferner hat er gegenüber Schadensersatzansprüchen der Kanzlei gegen den (Schieds-)Beklagten zu 2) aufgerechnet, möglicherweise meinte er eine Aufrechnung mit Ansprüchen der Kanzlei gegen den (Schieds-)Beklagten zu 2). Jedenfalls ging es bei der Aufrechnung nicht um den Vertragsstrafeanspruch der Sozietät gegen ihn wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot. (3) Unter IV. 8. und 11. hat der Schiedskläger eine Aufrechnung gegenüber Schadensersatzansprüchen der Kanzlei aus dem Honorarrechtsstreit Meyer erklärt, so dass die Aufrechnung wiederum nicht gegenüber dem Vertragsstrafeanspruch stattgefunden hat.(4) Unter IV. 13 hat der Schiedskläger mit einem Anspruch auf ein Kontoguthaben der Sozietät aufgerechnet. Einerseits erklärt er nicht, gegen welchen Anspruch er hier aufrechnet, andererseits unterfällt die Aufrechnungsforderung wiederum dem vom Schiedsrichter herangezogenen Durchsetzungsverbot.d) Auch die vom Schiedskläger im Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend gemachte Aufrechung gemäß seinem Schreiben vom 9.10.2009 greift nicht durch. aa) Grundsätzlich kann gegen den Antrag auf Vollstreckbarerklärung die nachträgliche Aufrechnung eingewandt werden (BGH SchiedsVZ 2008, 40, 43 Rdn. 31, 32). bb) Die Aufrechnung scheitert hier indes daran, dass der Schiedskläger eine aufrechenbare Forderung nicht dargelegt hat. Der Senat kann hierüber entscheiden, obwohl die Aufrechnungsforderung von der Schiedsvereinbarung erfasst wird und deshalb das Schiedsgericht über die Gegenforderung befinden müsste (z. B. BGH SchiedsVZ 2008, 90, 95 Rdn. 10; Kröll, SchiedsVZ 2007, 145, 154; Zöller/Geimer, a. a. O., § 1060 Rdn. 25). Die Schiedsbefangenheit der Aufrechnungsforderung ist vom staatlichen Gericht nur zu beachten, wenn die die Vollstreckbarerklärung beantragende Partei im Hinblick auf die Aufrechnungsforderung die Schiedseinrede (§ 1032 ZPO) erhebt (Zöller/Geimer, a. a. O., § 1060 Rdn. 11; Musielak/Voit, a. a. O., § 1060 Rdn. 12). Diese Einrede haben die Schiedsbeklagten vorliegend nicht geltend gemacht.Die Aufrechnung ist aus zwei Gründen zurückzuweisen:(1) Zum einen erfüllt die dargelegte Forderung nicht den Tatbestand des § 16 Abs. 2 des Sozietätsvertrages. Diese Klausel regelt die Abfindung des ausgeschiedenen Sozius entsprechend dem Gewinnanteil des laufenden Jahres bis zum Tag des Ausscheidens. Der Schiedskläger hat aber erst im Januar 2008 ordentlich und außerordentlich gekündigt. Nach dem Schiedsspruch bestand die Rechtsanwaltsgesellschaft bis zum 31.12.2008 fort. Demnach kann der Schiedskläger eine Abfindung nur nach dem Gewinnanteil des Jahres 2008 - und nicht 2007 - verlangen.(2) Ferner gilt für die Aufrechnungsforderung die gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre. Einzelne Forderungen eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft können nicht gesondert eingeklagt werden, sondern sind als Rechnungsposten in die Gesamtauseinandersetzung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere auch - wie vom Schiedskläger hier geltend gemacht - für Ansprüche eines Gesellschafters auf Gewinn (OLG Hamm NZG 2002, 419; Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 730 Rdn. 6 f.). Dadurch wird der Gesellschafter ebenso gehindert, mit einer Einzelforderung aufzurechnen. 3. Soweit der Schiedskläger außer der Abweisung des Antrages auf Vollsteckbarerklärung die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt, handelt es sich nicht um einen selbständigen Aufhebungsantrag, sondern um den an sich nicht erforderlichen Antrag, den Schiedsspruch gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO von Amts wegen aufzuheben. Es bedarf deshalb keiner ausdrücklichen Zurückweisung dieses Antrages.C) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.Der Beschluss ist gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.Der Streitwert ergibt sich aus dem Wert der Schiedsklage (312.582,75 €), deren Abweisung von der Vollstreckbarerklärung ebenfalls erfasst wird, dem Wert des abgewiesenen Feststellungsantrages (72.000,-- €) sowie der zugesprochenen Vertragsstrafe (28.108,52 €).
Summary
The parties had concluded a partnership agreement including an arbitration clause. The respondent terminated the partnership agreement without notice and initiated an arbitration proceeding against the applicants, his former partners, and claimed payment of a certain amount. Applicants contested the claim and in addition filed a counterclaim for payment of damages.
After the oral arbitration hearing, the respondent challenged the sole arbitrator because of lack of impartiality. The sole arbitrator dismissed the challenge. At the same time he issued an arbitral award dismissing the claim and partially granting the counterclaim.
The applicants sought enforcement of the arbitral award before the Higher Regional Court of Frankfurt. The respondent sought dismissal of the application for a declaration of enforceability and applied for the setting aside of the arbitral award. He pleaded the lack of impartiality of the arbitrator, the inability to present his case and the violation of due process. In addition he declared a set-off with a claim for compensation based on the partnership agreement.
The Higher Regional Court of Frankfurt declared the award enforceable, because grounds for setting aside the award did not exist.
The court found that respondent was precluded from raising the lack of impartiality of the arbitrator because he had failed to initiate the procedure pursuant to Sec. ZPO § 1037 Code of Civil Procedure. Sec. ZPO § 1037 sub. 3 provides that a challenge of an arbitrator for the lack of impartiality has to be filed within one month after having received notice of the arbitrator's decision rejecting the challenge. If such a request is not filed within the time limit provided the defence of lack of impartiality may not be invoked at a later stage, i.e. the enforcement proceedings.
The court argued that it did not have to decide whether this also applied in cases in which the arbitration award is rendered simultaneously with the decision on challenge, as the ground of lack of impartiality did not exist.
The court found that procedural errors and errors in findings of fact and law only justify the concern of a lack of impartiality if they occur at a particular cumulation and severity. This was not the case.
Furthermore, the court stated that a challenge of an arbitrator that is based on the contents of an arbitral award, may only be successful if the award evidences a very serious and clear-cut case of lack of impartiality. This was not the case.
Finally, the Court also rejected the declared set-off on the grounds that a claim for the set-off did not exist.