34 Sch 28/16


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 Sch 28/16 Datum 05.02.2018
Leitsatz
1. Eine Partei verhält sich widersprüchlich und regelmäßig treuwidrig, wenn sie unter Verweis auf eine Schiedsvereinbarung oder Schiedsverfügung ein Schiedsgericht anruft und nach Durchführung des Verfahrens die Aufhebung des ihr Begehren als unbegründet abweisenden Schiedsspruchs mit der Begründung betreibt, die Schiedsabrede sei nicht wirksam oder der Streitgegenstand sei objektiv nicht schiedsfähig (Anschluss an OLG Celle OLGR 2007, 664/666; OLG Hamm SchiedsVZ 2013, 182). (amtlicher Leitsatz) 2. Es bestehen Bedenken im Hinblick auf das für die Zulässigkeit des Aufhebungsantrags zu fordernde Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragssteller eine günstige Entscheidung in der den Gegenstand des Schiedsverfahrens bildenden Hauptsache selbst dann nicht erlangen kann, wenn der Schiedsspruch wegen Unzuständigkeit des Schiedsgerichts aufgehoben würde.
Rechtsvorschriften§§ 1057, 1058, 1059 Abs. 1, 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAufhebung eines inländischen Schiedsspruches; Rechtsschutzbedürfnis; Zuständigkeit des Schiedsgerichts; Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung; unzulässige Rechtsausübung
Volltext
Beschluss I. Der Antrag wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Aufhebungsverfahrens. III. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 295 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung eines zu ihrem Nachteil ergangenen inländischen Schiedsspruchs. Die Antragstellerin (= Schiedsklägerin) und die Antragsgegner(innen) (= Schiedsbeklagte) bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Teil II (Gemeinschaftsordnung) der nach § 8 WEG errichteten und in den Wohnungseigentumsgrundbüchern in Bezug genommenen notariellen Teilungserklärung vom 1.12.2005 enthält in § 19 folgende Bestimmung: Schiedsklausel/Schiedsvereinbarung I. Schiedsklausel Streitigkeiten in Wohnungseigentumssachen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 WEG werden durch ein Schiedsgericht nach dem Statut des Deutschen Ständigen Schiedsgerichts für Wohnungseigentumssachen in Leipzig … endgültig entschieden. ... II. Aufhebung und Änderung der Schiedsklausel 1. Die Aufhebung oder Abänderung der Schiedsklausel kann nach Ablauf von 5 Jahren seit ihrer Vereinbarung durch Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Sondereigentümer, ... 2. ... III. Schiedsvereinbarung mit dem Verwalter Im Hinblick auf I. dieser Regelung sind die Sondereigentümer berechtigt, als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung mit Stimmenmehrheit den Abschluss einer Schiedsvereinbarung mit dem Verwalter über Streitigkeiten in Wohnungseigentumssachen im Sinne von § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 4 WEG, soweit der Verwalter betroffen ist, zu beschließen. ... In der Eigentümerversammlung vom 8.7.2015 wurden zu Tagesordnungspunkt (TOP) 2 die Jahresgesamtabrechnung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen für das Geschäftsjahr 2014 genehmigt. Gegen die Beschlussfassung wandte sich die Antragstellerin mit Schiedsklage vom 5.8.2015 an das Deutsche Ständige Schiedsgerichts für Wohnungseigentumssachen insoweit, als mit den Einzelabrechnungen die Verteilung von Reparaturkosten auf alle Eigentümer nach dem Verhältnis der Wohnflächen genehmigt worden war. Sie machte geltend, die Behandlung eines Teilbetrags von 469,97 € (253,15 € für eine Sicherung und 216, 82 € für Absperrventile) als Kosten des Gemeinschaftseigentums stehe im Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung. Nach deren Bestimmungen sei Sondereigentum von den Reparaturen betroffen gewesen und die Kostenlast dem jeweiligen Sondereigentümer allein zugewiesen. Der auf sie, die Schiedsklägerin, entfallende Anteil an den gesamten Reparaturkosten sei in der sie betreffenden Einzelabrechnung daher um einen Betrag von 4,83 € zu hoch ausgewiesen. Unter Angabe von München als Schiedsort und dem „036.06.2016“ als Erlassdatum, der Antragstellerin über ihre Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 9.6.2016, wies das Schiedsgericht die Schiedsklage zurück. Der Genehmigungsbeschluss entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: - Es sei nicht geklärt, dass die beiden Kostenpositionen Sondereigentum beträfen. - Strittig und von der Klägerin nicht unter Beweis gestellt sei schon die Frage, ob sich der Sicherungskasten gemäß deren Behauptung im räumlichen Bereich eines Sondereigentums befinde. Deshalb komme es auf deren weitere Behauptung, Sicherungen im räumlichen Bereich eines Sondereigentums seien ebenfalls Sondereigentum, nicht an. Das zum Beweis hierfür angebotene Sachverständigengutachten sei daher nicht einzuholen gewesen. - Auch zu den Absperrventilen enthalte der Klagevortrag keine weiteren Darlegungen. Handele es sich aber gemäß der Behauptung der Beklagten um Absperrvorrichtungen, die dem Austausch von Warmwasserzählern und damit der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung dienten, so seien sie Gemeinschaftseigentum. - Aus den Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung ergebe sich - auch nach Auslegung - nicht, dass die gesetzliche Kostenverteilung (§ 16 Abs. 2 WEG) dahingehend abbedungen sei, dass einzelne Sondereigentümer die Instandhaltungskosten für bestimmte im Gemeinschaftseigentum stehende und im räumlichen Bereich von Sondereigentum liegende Gebäudeteile zu tragen hätten. Mit bei Gericht am 8.9.2016 eingegangenem Schriftsatz wandte sich die Antragstellerin gegen diese Entscheidung mit dem Antrag auf Aufhebung. Das Gericht wies darauf hin, dass der Spruch ein nicht existentes Erlassdatum bezeichne, daher wie ein Spruch ohne Angabe eines Erlassdatums zu behandeln und somit vorbehaltlich einer Berichtigungsentscheidung des Schiedsgerichts als nicht existent anzusehen sei. Darauf reichte die Antragstellerin das an ihre Prozessbevollmächtigten gerichtete Schreiben des Einzelschiedsrichters vom 20.9.2016 herein, in dem der Schiedsrichter ausführte: Sehr geehrter Herr Kollege H, zu Ihrem genannten Schreiben teilen wir mit, dass der Schiedsspruch das Datum „06.06.2016“ trägt und es sich ersichtlich um einen Schreibfehler handelt. Mit freundlichen kollegialen Grüßen, I Sodann erließ das Deutsche Ständige Schiedsgericht für Wohnungseigentum unter der Angabe „München, 06.06.2016“ einen vom Einzelschiedsrichter unterzeichneten Schiedsspruch mit im Übrigen identischen Inhalt. Diesen übersandte der Einzelschiedsrichter mit Begleitschreiben vom 19.12.2017 an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin. Unter Vorlage dieses Spruchs in anwaltlich beglaubigter Abschrift beantragt die Antragstellerin zuletzt, den durch das Deutsche Ständige Schiedsgericht für Wohnungseigentum, bestehend aus I als Einzel-Schiedsrichter, zum Aktenzeichen J erlassenen Schiedsspruch vom 06.06.2016 aufzuheben. Sie rügt die Verletzung von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a (2. Alternative) ZPO und § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO; die in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Schiedsklausel sei nicht wirksam, das Schiedsgericht daher zur Entscheidung nicht zuständig gewesen. Beschlussanfechtungsklagen nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG seien nach deutschem Recht nicht schiedsfähig. Das Schiedsverfahren biete zudem keinen Rechtsschutz, der dem vor den staatlichen Gerichten gleichwertig wäre. Die Schiedsabrede sei außerdem formunwirksam, denn die notarielle Beurkundung der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung sowie die hierauf Bezug nehmende Eintragung im Grundbuch ließen nur das Erfordernis einer gesonderten Urkunde über die Schiedsvereinbarung, nicht aber das der Unterschrift entfallen. Als überraschende und missbräuchliche Allgemeine Geschäftsbedingung sei die Schiedsklausel darüber hinaus auch nach materiellem Recht ungültig. Die Antragstellerin habe sich ihr weder freiwillig noch bewusst unterworfen. Die Antragstellerin trägt vor, sie habe bereits mit der Schiedsklage deutlich gemacht, dass sie das Schiedsgericht für nicht zuständig halte. Jedoch habe sie ihren Antrag vorsorglich beim Schiedsgericht gestellt, da die Schiedsbeklagten in einem die Einzelabrechnungen für die Jahre 2012 und 2013 betreffenden Anfechtungsprozess vor dem Wohnungseigentumsgericht die Schiedseinrede erhoben hätten. Eine materielle Überprüfung des Beschlusses sei mit Blick auf die für Beschlussanfechtungsklagen geltende einmonatige Ausschlussfrist sicher nur durch die Anrufung des Schiedsgerichts zu erlangen gewesen. Die Antragsgegner treten dem Antrag entgegen und begehren dessen Zurückweisung. Das angerufene Oberlandesgericht sei mangels entsprechender Bestimmung der Parteien nicht zuständig. Gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts seien im schiedsrichterlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben worden. Zudem habe das Schiedsgericht richtig entschieden, weil die Antragstellerin ihrer Substantiierungslast nicht ausreichend nachgekommen sei. Die im Schiedsverfahren gewechselten Schriftsätze hat die Antragstellerin auf gerichtliche Aufforderung vorgelegt. Die Akte des Wohnungseigentumsgerichts betreffend die Anfechtung der Einzelabrechnungen 2012 und 2013 wurde beigezogen. Gemäß Urteil vom 20.1.2016 hat das Berufungsgericht die dort von den Antragsgegnern erhobene Schiedseinrede aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls als rechtsmissbräuchlich angesehen, denn erst am 5.5.2016 hätten die Antragsgegner im Vorprozess ein Anerkenntnisurteil über sich ergehen lassen, ohne sich auf die Schiedsvereinbarung zu berufen. In der Folge habe die Eigentümerversammlung aufgrund einer identischen Beschlussvorlage eine Jahresabrechnung mit exakt denselben Mängeln genehmigt, was die Klägerin zur erneuten Anfechtung veranlasst habe. Sei aber zweieinhalb Monate nach Erlass des Anerkenntnisurteils eine mit denselben Fehlern behaftete Jahresabrechnung beschlossen worden, so verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn im daraufhin eingeleiteten Anfechtungsprozess - ohne jede Verteidigung in der Sache - die Schiedseinrede erhoben werde. Der Senat hat auf der Grundlage seines Beschlusses vom 16.11.2017 am 5.2.2018 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift einschließlich Anlagen wird verwiesen. Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Der Aufhebungsantrag hat keinen Erfolg. 1. Bereits gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen schwerwiegende Bedenken. a) Der Antrag ist allerdings statthaft, denn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung liegt mit dem vom Einzelschiedsrichter im Original unterschriebenen (§ 1054 Abs. 1 ZPO) und jedenfalls der Antragstellerin als Partei des Schiedsverfahrens übermittelten (§ 1054 Abs. 4 ZPO) Spruch mit dem Erlassdatum „06.06.2016“ und der Ortsbezeichnung „München“ ein den unverzichtbaren Formvorgaben des § 1054 ZPO genügender Schiedsspruch vor. Gegen den somit wirksamen, inländischen (§ 1025 Abs. 1 ZPO) Spruch kann ein Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO gestellt werden (vgl. Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. § 1059 Rn. 1). b) Der Aufhebungsantrag ist bei dem für die Entscheidung gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295) zuständigen Oberlandesgericht München gestellt, denn er betrifft einen am Schiedsort München erlassenen Schiedsspruch (vgl. § 1054 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ZPO). c) Der Antrag ist fristgerecht erhoben (§ 1059 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). d) Bedenken bestehen jedoch im Hinblick auf das für die Zulässigkeit des Aufhebungsantrags zu fordernde Rechtsschutzbedürfnis. aa) Eine ihr günstige Entscheidung in der den Gegenstand des Schiedsverfahrens bildenden Hauptsache kann die Antragstellerin selbst dann nicht erlangen, wenn der Schiedsspruch wegen Unzuständigkeit des Schiedsgerichts aufgehoben würde. Weil die einmonatige Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 WEG abgelaufen ist, verbliebe es auch im Falle einer Aufhebungsentscheidung bei der Bestandskraft des angefochtenen Eigentümerbeschlusses. Die Anrufung eines unzuständigen Schiedsgerichts steht nämlich einer Klageerhebung beim unzuständigen Gericht (vgl. BGHZ 139, 305) nicht gleich. Eine Verweisung des Rechtsstreits vom einen zum anderen Rechtsprechungsorgan scheidet schon grundsätzlich und vorliegend außerdem mit Blick auf die Verfahrenslage aus. Mangels Verfahrenseinheit kann somit durch Anrufung des unzuständigen Schiedsgerichts die materiell-rechtliche Ausschlussfrist nicht gewahrt werden (a. A. Gehrlein GmbHR 2016, 329/335 f. zu § 246 Abs. 1 AktG). Weil auch Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Fristversäumnis vorliegend nicht in Betracht kommen dürfte (vgl. OLG Zweibrücken ZMR 1986, 63/64; allgemein: Erman/Grziwotz BGB 15. Aufl. § 46 WEG Rn. 3), wäre der Weg zum staatlichen Gericht zum Zwecke der Beschlussanfechtung selbst nach einer aufhebenden Entscheidung versperrt. Auch eine nochmalige Befassung des Schiedsgerichts mit dem Beschlussanfechtungsbegehren in der Sache - etwa aufgrund § 1059 Abs. 4 oder Abs. 5 ZPO - scheidet nach einer auf der behaupteten Unzuständigkeit des Schiedsgerichts beruhenden Aufhebungsentscheidung aus. Andere Aufhebungsgründe als derjenige der - behaupteten - Unzuständigkeit des Schiedsgerichts sind aber weder geltend gemacht (§ 1059 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch sonst ersichtlich, und zwar auch insoweit, als sie von Amts wegen zu berücksichtigen wären (§ 1059 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). bb) Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Aufhebungsantrag aus der mit dem Schiedsspruch ausgeurteilten Verpflichtung zur Kostentragung herzuleiten, erscheint in der hier vorliegenden Sonderkonstellation unzutreffend. Auch ein für die Entscheidung der Hauptsache nicht zuständiges Schiedsgericht hat gemäß § 1057 ZPO die Kompetenz und die Pflicht, über die Kostentragung durch (Prozess-) Schiedsspruch zu entscheiden. Zur Kostenverteilung und -festsetzung ist das angerufene Schiedsgericht nämlich selbst dann zuständig, wenn eine wirksame Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO, Art. II UNÜ) oder Schiedsverfügung (§ 1066 ZPO) nicht vorliegen und die Schiedsklage deshalb als unzulässig abgewiesen wird (Zöller/Geimer § 1057 Rn. 1). Die Kostenlast richtet sich dabei mangels abweichender Parteivereinbarung gemäß § 1057 Abs. 1 ZPO nach dem Unterliegen, liegt somit bei der das unzuständige Schiedsgericht anrufenden Partei. Weil der Aufhebungsantrag auf keine anderen Gründe als die - behauptete - Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gestützt ist, käme somit selbst bei im Übrigen erfolgreichem Aufhebungsverlangen jedenfalls eine Aufhebung der Kostenentscheidung nicht in Betracht. Die für das Begehren vorgetragenen Gründe sind von vornherein nicht geeignet, eine Aufhebung der schiedsgerichtlichen Kostenentscheidung zu tragen. cc) Der Umstand, dass neben dem gegenständlichen Schiedsspruch mit Erlassdatum „06.06.2016“ ein als Schiedsspruch bezeichnetes Dokument mit - ungültigem - Datum „036.06.2016“ existiert, vermag gleichfalls kein Rechtsschutzbedürfnis zu begründen, denn es liegt nur ein einziger Schiedsspruch vom 6.6.2016 vor. Dieser ist alleiniger Gegenstand des Aufhebungsverlangens. Die in die Form eines kollegialen Schreibens an den anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin gekleidete Mitteilung des Einzelschiedsrichters, wonach der Schiedsspruch (vom „036.06.2016“) das Datum „06.06.2016“ trage, wird den gesetzlichen Formanforderungen an eine Berichtigung oder Ergänzung nicht gerecht (§ 1058 Abs. 5 i. V. m. § 1054 ZPO) und hat deshalb keine Ersetzung der ungültigen sowie nicht auslegungsfähigen Datumsangabe „036.06.2016“ bewirkt. Somit liegt kein (weiterer) wirksamer Schiedsspruch vor (vgl. MüKo/Münch ZPO 5. Aufl. § 1054 Rn. 34 f. und 37; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1054 Rn. 24; Seiler in Thomas/Putzo ZPO 38. Aufl. § 1054 Rn. 10; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 20 Rn. 3; BT-Drucks. 13/5274 S. 56; für diesen Fall wohl i. E. ebenso: Zöller/Geimer § 1054 Rn. 9; Musielak/Voit ZPO 14. Aufl. § 1054 Rn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 76. Aufl. § 1054 Rn. 5; HK-ZPO/Saenger ZPO 7. Aufl. § 1054 Rn. 6; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1759; Schütze Schiedsgericht und Schiedsverfahren 6. Aufl. Rn. 561; vgl. zur parallelen Fragestellung bei der Schiedsortangabe: Senat vom 5.1.2010, 34 Sch 7/07 = BeckRS 2011, 07475; vom 27.1.2010, 34 Sch 23/09 = BeckRS 2011, 07472; vom 24.8.2010, 34 Sch 21/10 = NJOZ 2011, 413/415; vom 2.3.2011, 34 Sch 6/11 = SchiedsVZ 2011, 167/168; OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1438/1439). 2. Ob das Aufhebungsbegehren schon wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, kann hier ausnahmsweise dahinstehen (vgl. Zöller/Heßler § 540 Rn. 16 mit § 572 Rn. 20 m. w. Nachw.). Es bedarf keiner dogmatisch differenzierten Erörterung und grundsätzlichen Entscheidung der aufgezeigten Rechtsfragen, denn der Aufhebungsantrag ist jedenfalls insgesamt nicht begründet. Auf die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts kann sich die Antragstellerin wegen treuwidrig widersprüchlichen Verhaltens nicht mit Erfolg berufen, denn sie hat selbst das Schiedsgericht angerufen. a) Eine Klagepartei verhält sich widersprüchlich, wenn sie selbst unter Verweis auf eine Schiedsvereinbarung ein Schiedsgericht anruft und anschließend die Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Fehlens einer Schiedsvereinbarung oder wegen fehlender Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands betreibt (vgl. RG JW 1931, 1800/1803 (Nr. 12); BayObLG BeckRS 2000, 29997 Rn. 5 mit 12 und 14; OLG München vom 10.10.2002, U (K) 1651/02, juris Rn. 74 ff.; OLG Celle OLGR 2007, 664/666; OLG Hamm SchiedsVZ 2013, 182/184; Zöller/Geimer § 1059 Rn. 39a; MüKo/Münch § 1040 Rn. 36 und § 1059 Rn. 11 mit Fn. 30a; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit Kap. 3 Rn. 4; zum umgekehrten Fall widersprüchlichen Verhaltens der beklagten Partei: BGHZ 50, 191/195 bis 197; BGH NJW-RR 1987, 1194/1195; SchiedsVZ 2009, 287/288; WM 2017, 1111/1114 bis 1116). Ein(e) Schiedskläger(in) kann deshalb regelmäßig wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im Verfahren über die Aufhebung des Schiedsspruchs geltend machen, nachdem das von der Partei selbst angerufene Schiedsgericht zu ihren Ungunsten entschieden hat. b) Der Antragstellerin ist es daher wegen unzulässiger Rechtsausübung verwehrt, sich im Aufhebungsverfahren auf die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts zu berufen (§ 242 BGB). aa) Sie hat das Schiedsgericht angerufen und vor diesem um Rechtsschutz nachgesucht. Damit hat sie die in der Gemeinschaftsordnung verankerte Schiedsabrede für sich in Anspruch genommen und die übrigen Wohnungseigentümer in ein Schiedsverfahren gezwungen. Sie verhält sich deshalb widersprüchlich, wenn sie nun geltend macht, dass das Schiedsgericht nicht zuständig gewesen sei. An der Widersprüchlichkeit ihres Verhaltens ändert sich nichts deshalb, weil den Ausführungen auf Seite 2 (unten) der Schiedsklage (Anlage ASt 5) andeutungsweise entnommen werden kann, dass die Schiedsklägerin die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Zweifel zieht. Dort teilte die Antragstellerin über das vor dem Wohnungseigentumsgericht in einer Parallelsache rechtshängige Anfechtungsverfahren mit, dass sie gegen das nach Erhebung der Schiedseinrede ergangene klageabweisende Urteil Berufung eingelegt habe. Allerdings hat die Antragstellerin weder in der Schiedsklage noch im weiteren Verlauf dezidiert die Rechtsmeinung vertreten, dass das von ihr selbst angerufene Schiedsgericht zur Entscheidung der ihm unterbreiteten Angelegenheit nicht zuständig sei. Mit ihrem Antrag erstrebte sie vielmehr dessen Entscheidung in der Hauptsache selbst. Dabei erklärte sie auf Seite 3 der Schiedsklage, das mit der Schiedsklage verfolgte Ziel bestehe in einer grundsätzlichen Klärung der Kostentragungspflichten; weil auch im Sondereigentum der Klägerin kurz oder mittelfristig Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen anstehen würden, wünsche sie klare Verhältnisse über den Streitpunkt, wie mit den hierbei entstehenden Kosten umzugehen sei. Die mithin vorbehaltlose Anrufung des Schiedsgerichts steht in unauflöslichem Widerspruch dazu, wegen angeblicher Unzuständigkeit die Aufhebung des ergangenen Spruchs zu betreiben. Ob ein ausdrücklicher Vorbehalt gegen die Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts eine andere Wertung rechtfertigen könnte, kann deshalb dahinstehen. bb) Zwar kann nicht schon in jedem widersprüchlichen Verhalten ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gesehen werden. Vielmehr erscheint widersprüchliches Verhalten erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Dies ist hier aber der Fall. (1) Dem steht nicht entgegen, dass die Wirksamkeit der Schiedsabrede zwischen den Parteien streitig war. Denn jedenfalls mit der Anrufung des Schiedsgerichts und der Erklärung, sie erstrebe in der Sache eine Klärung der Kostentragungspflicht, hat die Antragstellerin einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, sie habe jedenfalls für den konkreten Anfechtungsgegenstand ihre verfahrensrechtlichen Bedenken zurückgestellt, um eine Sachentscheidung zu erlangen. (2) Darüber hinaus liegen weitere individuelle Umstände vor, die das Prozessverhalten der Antragstellerin als treuwidrig erscheinen lassen. (i) Mit der Erhebung der Schiedsklage hat die Antragstellerin die Antragsgegner in ein kostenträchtiges Verfahren gezwungen. Dabei war es letzteren schon nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, nach § 1040 Abs. 2 ZPO eine bindende Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts herbeizuführen. Stünde es der Antragstellerin offen, die Unzuständigkeit im anschließenden Aufhebungsverfahren geltend zu machen, so wäre es ihr gestattet, den Antragsgegnern ein sinnloses (Anfechtungs-)Verfahren aufzuzwingen. (ii) Mit der Anrufung des Schiedsgerichts hat die Antragstellerin die erstrebte materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Eigentümerbeschlusses intendiert und erlangt. (iii) Der durch private Schiedsgerichte gewährleistete Rechtsschutz ist grundsätzlich als demjenigen der staatlichen Gerichte gleichwertig anzusehen (BT-Drucks. 13/5274, 34; Zöller/Geimer Vor § 1025 Rn. 1). Konkret das durch die Gemeinschaftsordnung (auch) für Beschlussmängelstreitigkeiten vorgegebene Schiedsverfahren vor einem ständigen Schiedsgericht ist - wie erforderlich (BGHZ 180, 221 - Schiedsfähigkeit II; BGH SchiedsVZ 2017, 197 - Schiedsfähigkeit III) - in einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte in Wohnungseigentumssachen gleichwertigen Weise ausgestaltet. • Gemäß § 8 Abs. 1 des Statuts des Deutschen Ständigen Schiedsgerichts für Wohnungseigentum wendet das Ständige Schiedsgericht deutsches Recht an. • In Beschlussmängelstreitigkeiten vor dem Schiedsgericht sind gemäß der nach § 8 Abs. 2 des Statuts anwendbaren Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer Partei des Schiedsverfahrens. Diese sind in der Antragsschrift zu bezeichnen (§ 12 Abs. 2 des Statuts i. V. m. § 44 WEG). Deren Information über das Verfahren ist auf diese Weise sichergestellt, ebenso deren Möglichkeit zur Mitwirkung im Schiedsverfahren. • Dadurch, dass die Gemeinschaftsordnung die Zuständigkeit eines neutralen ständigen Schiedsgerichts vorgibt und gemäß § 6 Abs. 4 des Statuts der Präsident des Ständigen Schiedsgerichts die Mitglieder des Spruchkörpers aus einer beim Ständigen Schiedsgericht geführten Liste (§ 5 des Statuts) bestimmt, gibt es keine Disparität des Parteieinflusses auf die personelle Zusammensetzung des Schiedsgerichts. • Da gemäß § 8 Abs. 2 des Statuts für das Schiedsverfahren neben den Vorschriften des Statuts ergänzend die §§ 43 ff. WEG sowie die Vorschriften der ZPO gelten, ist die von § 47 Satz 1 WEG geforderte Zuständigkeitskonzentration für Beschlussanfechtungsklagen mit demselben Streitgegenstand bei demselben Schiedsgericht gewährleistet. • Die Regelungen der Gemeinschaftsordnung sind vorliegend als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragen und entfalten somit gemäß § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 3 WEG Wirkung für und gegen alle Sondernachfolger. Unabhängig von der Grundsatzfrage, ob auf diese Weise die subjektive Schiedsbindung der Wohnungs- und Teileigentümer in Beschlussmängelstreitigkeiten begründet werden kann (vgl. hierzu Staudinger/Rapp BGB [2018] Vorbemerkungen zu §§ 31-42 WEG Rn. 68 bis 74 und Rn. 134; Hügel/Elzer WEG 2. Aufl. Vor §§ 43 ff. Rn. 20, § 46 Rn. 28 f. m. w. Nachw.; Riecke/Schmid WEG 4. Aufl. § 43 Rn. 3a; Niedenführ/Vandenhouten WEG 12. Aufl. § 43 Rn. 13 f.; Zöller/Geimer § 1066 Rn. 24, § 1031 Rn. 21; Schmitz RNotZ 2003, 591/607; Elzer ZWE 2010, 442 ff.), wurde das schiedsgerichtliche Verfahren jedenfalls zwischen der Antragstellerin und allen übrigen Wohnungseigentümern als Antragsgegnern geführt. Über die inter partes-Wirkung des ergangenen Schiedsspruchs (§ 1055 ZPO) ist deshalb gewährleistet, dass die Entscheidung in der vorliegenden Beschlussmängelstreitigkeit sämtliche damaligen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bindet. Über die analoge Anwendung der § 10 Abs. 4 Satz 1 WEG kann darüber hinaus die Bindung auch der Sonderrechtsnachfolger gewährleistet werden (Staudinger/Rapp Vorbemerkungen zu §§ 31-42 WEG Rn. 72). (iv) Zur Klärung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens hätte der Antragstellerin sowohl der Weg über die Anfechtungsklage vor dem nach eigener Überzeugung zuständigen Wohnungseigentumsgericht als auch das Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO offen gestanden. Das Risiko, dadurch die Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 WEG zu versäumen, fällt mit Blick auf die Geringfügigkeit der beanstandeten Kostenbelastung von 4,83 € nicht ins Gewicht. (v) Darüber hinaus wäre es der Antragstellerin wegen des niedrigen Streitwerts zumutbar gewesen, die Kosten für eine Erhebung der Anfechtungsklage sowohl vor dem staatlichen Gericht als auch vorsorglich vor dem Schiedsgericht aufzubringen, was keine „doppelte“ Rechtshängigkeit im Sinne von § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO bewirkt hätte (vgl. BGH NJW 1958, 950; BGHZ 41, 104/107). cc) Einer Berücksichtigung des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung steht nicht entgegen, dass der Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO von Amts wegen zu beachten und im Regelfall der Parteidisposition entzogen ist. Der Gegenstand des Schiedsverfahrens betrifft nämlich eine vermögensrechtliche Streitigkeit unter Wohnungseigentümern über die zutreffende Verteilung von wohnungseigentumsbezogenen Kosten und ist gemäß § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht schlechthin schiedsunfähig. Auch § 1030 Abs. 3 ZPO ist nicht einschlägig, denn aus den Regelungen über die ausschließliche sachliche und örtliche Zuständigkeit unter den staatlichen Gerichten in § 43 Nr. 4 WEG i. V. m. § 23 Nr. 2 Buchst. c GVG folgt kein diesbezügliches Rechtsprechungsmonopol des Staates (Jennißen/Suilmann WEG 5. Aufl. § 43 Rn. 9). Die Antragstellerin muss sich daher an der getroffenen Wahl auch dann festhalten lassen, wenn das Schiedsverfahren - wie hier - für sie nachteilig geendet hat. Sonstige Aufhebungsgründe sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. 3. Eine grundsätzliche Entscheidung zu Umfang und Grenzen der objektiven Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten in Wohnungseigentümergemeinschaften sowie zur subjektiven Schiedsbindung von Wohnungseigentümern aufgrund einer vom teilenden Eigentümer in der Gemeinschaftsordnung verfügten Schiedsanordnung ist deshalb vorliegend nicht erforderlich. Eine Überprüfung der konkret vorliegenden Klausel der Gemeinschaftsordnung nach AGB-rechtlichen Maßstäben, auch unter dem Gesichtspunkt des § 305c Abs. 2 BGB, oder am Maßstab der §§ 138, 242 BGB (vgl. LG München NJW-RR 2011, 162; Ermann/Roloff BGB 15. Aufl. § 305 Rn. 8; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 12. Aufl. (40) Rn. 3 bis 5; Spielbauer/Then WEG 3. Aufl. § 10 Rn. 13 f.; Timme/Dötsch WEG 2. Aufl. § 10 Rn. 195 f.; je m. w. Nachw.) ist gleichfalls nicht veranlasst. Auch auf die Frage, ob mit der Erhebung der Schiedsklage einerseits und der rügelosen Einlassung der Gegenseite andererseits stillschweigend eine Schiedsvereinbarung über den betreffenden Streitgegenstand zustande gekommen ist (vgl. MüKo/Münch § 1040 Rn. 35), kommt es deshalb nicht an. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO, § 48a GKG. Sie entspricht dem im Schiedsverfahren festgesetzten Wert, der das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Aufhebung der ergangenen Entscheidung auch unter Berücksichtigung der ausgesprochenen Verpflichtung zur Tragung der schiedsgerichtlichen Kosten (200 € gemäß § 28 Abs. 3 und 5 des Statuts) nicht übersteigt.
Summary
The applicant asked the Higher Regional Court of Munich to set aside an arbitral award. The court rejected the request.
The applicant was of the opinion that the arbitral award was to be set aside because the arbitral tribunal would not have been competent to decide the matter due to an invalid arbitration agreement.
However, the court found that it was already doubtful whether the applicant had a legally justified interest in the setting aside of the arbitral award. Even if the award would have been set aside, the applicant could not have obtained a favourable decision on the subject matter by any means. Since the one-month period pursuant to section 46 subsec. 1 of the Act on the Ownership of Apartments and the Permanent Residential Right (WEG) had expired, the validity of the contested owner's decision would have remained unaffected in any case. This is because an appeal to an arbitral tribunal with no jurisdiction is not the same as bringing an action before a court with no jurisdiction. A referral of the legal dispute was already ruled out in principle and in the present case also with regard to the procedural situation. In the absence of unity of the proceedings (Verfahrenseinheit), the substantive exclusion period can therefore not be observed by appealing to the arbitral tribunal with no jurisdiction. The way to the state court for the purpose of challenging the contested owner's decision would have be blocked even in the event of a setting aside of the arbitral award. A new decision by the arbitral tribunal - for example on the basis of section 1059 subsec. 4 or 5 of the German Code of Civil Procedure (ZPO) – was excluded as well because the request to set aside the arbitral award was solely based on the alleged lack of jurisdiction.
According to the court, deducing a need for legal protection for the application for setting aside from the obligation to bear the costs ordered by the arbitral tribunal seemed inappropriate in this special constellation. Pursuant to section 1057 ZPO, an arbitral tribunal not competent to decide the main action has, nevertheless, the competence and duty to decide on the payment of costs. The arbitral tribunal called upon is competent to allocate and determine costs even if an effective arbitration agreement is not available and the arbitral claim is therefore dismissed as inadmissible. In the absence of an agreement to the contrary between the parties, the cost burden shall be determined in accordance with section 1057 subsec. 1 ZPO based on who has lost the dispute and shall thus be borne by the party invoking the arbitral tribunal without jurisdiction. Since the application for setting aside was not based on any reasons other than the - alleged - lack of jurisdiction of the arbitral tribunal, a setting aside of the costs decision would in any case have been out of question even in the event of a successful request for setting aside the arbitral decision on the main claim.
The fact that, in addition to the arbitral award in question, there was also another document called an arbitral award with the date "06.06.2016" and an - invalid - date "036.06.2016" did not constitute a need for legal protection either, since there was only one arbitral award dated 6 June 2016. This was the sole object of the request for setting aside. A notification of the sole arbitrator – besides the formal correction of the award issued later - in the form of a collegial letter to the legal representative of the applicant, according to which the arbitral award (dated "036.06.2016") bore the date "06.06.2016", did not meet the legal form requirements for a correction or addition (section 1058 subsec. 5 in conjunction with section 1054 ZPO) and therefore did not replaced the invalid date. Thus, there was no (further) effective arbitral award.
However, the court found that the question whether the application to set aside the arbitral award already lacked the need for legal protection could be left open in the present case, since the application was also unfounded on the merits.
The applicant was not able to successfully invoke the lack of jurisdiction of the arbitral tribunal on the grounds of conduct contrary to the principle of good faith, since itself had appealed to the arbitral tribunal.
The court held that a party behaves inconsistently if itself has appealed to an arbitral tribunal with reference to an arbitration agreement and subsequently pursues the setting aside of the arbitral award due to the absence of an arbitration agreement or due to the lack of arbitrability of the subject-matter of the dispute. Therefore, a claimant in arbitration cannot, as a rule, subsequently assert the lack of jurisdiction of the arbitral tribunal in the proceedings to set aside the award after the arbitral tribunal called upon by the party itself has ruled to its disadvantage because of a breach of good faith. The applicant was therefore barred from invoking the lack of jurisdiction of the arbitral tribunal in the setting aside proceedings due to inadmissible exercise of its rights (section 242 of the German Civil Code).
Something different also did not follow from the fact that it could be inferred from the submissions of the claimant in the arbitral proceedings that it had doubts as to the jurisdiction of the arbitral tribunal. In the arbitral proceedings the applicant did not firmly bring forward the legal opinion that the arbitral tribunal was not competent to decide the matter submitted to it. Instead, the applicant made clear during the arbitral proceedings that it sought a decision on the subject matter by the arbitral tribunal. The unreserved appeal to the arbitral tribunal therefore stood in an irreconcilable contradiction to the application to set aside the award on the grounds of a lack of jurisdiction.
The court found that not every contradictory conduct can be regarded as a violation of the principle of good faith. On the contrary, contradictory conduct only appears to be an abuse of rights if trust has been created for the other party or if other special circumstances make the exercise of the right appear to be contrary to good faith. However, this was the case here. In addition to appealing to the arbitral tribunal in the first place, there were further individual circumstances which made the procedural conduct of the applicant appear to be contrary to the trust of the party opposing the application.
By applying for an arbitral decision, the applicant forced the party opposing the application into costly proceedings. If it were open to the applicant to assert the lack of jurisdiction in the subsequent setting aside proceedings, it would have been permitted to impose a senseless court proceeding on the party opposing the application. In addition, because of the low value in dispute, it would have been reasonable for the applicant to bear the costs of bringing its claim both before the state court and, as a precaution, before the arbitral tribunal, which would not have resulted in "double" lis pendens within the meaning of section 261 subsec. 3 no. 1 ZPO.