Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 Sch 18/06 | Datum | 22.01.2007 |
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Leitsatz | |||||
Gegenstand: Vollsteckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs Leitsätze der Redaktion: 1. Weder das Schiedsgericht noch die ordentlichen Gerichte sind verpflichtet, in der mündlichen Verhandlung konkret zu erklären, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigen. 2. § 139 ZPO gilt ohne Parteivereinbarung für das Schiedsgericht nicht. | |||||
Rechtsvorschriften | § 139 ZPO, § 1042 Abs. 1 ZPO, § 1042 Abs. 4 ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO, § 1059 Abs. 3 ZPO, § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - nicht ordnungsgemäßes Verfahren; - ordre public; - materiell-rechtliche Einw& | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S: I. Das aus den Schiedsrichtern ... , ... und ... als Obmann bestehende Schiedsgericht erließ am 12. April 2006 in ... in dem zwischen ... als Schiedskläger und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch: 1. Die Beklagte ist schuldig, an den Kläger € 29.654,92 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus € 14.827,46 seit 18.01.2006 sowie aus € 14.827,46 seit 23.03.2006 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Schiedsgerichts und die außergerichtlichen Kosten des Klägers. II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf € 29.654,92 festgesetzt. Gründe: I. Der während des Schiedsverfahrens verstorbene Schiedskläger L. war Patentrechtsinhaber für ein von ihm entwickeltes Fräswerkzeug. Zwischen dem Schiedskläger und der Schiedsbeklagten bestand seit dem 31.12.1994 ein zunächst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umfassender und im Jahr 1996 auf weitere Länder erstreckter Lizenzvertrag, der durch Verträge vom 18./19.8.1998 aufgehoben und "neu gestaltet" wurde. Nach Kündigung durch den Schiedskläger mit Schreiben vom 9.12.2000 schlossen die Parteien am 4.10.2001 erneut einen Lizenzvertrag, wobei sie den auch eine Schiedsklausel enthaltenden Vertrag vom 18./19.8.1998 wieder in Kraft setzten und die Exklusivlizenz der Antragsgegnerin auf "weltweit" erweiterten. Dieser Vertrag wurde durch Zusatzvereinbarung vom 19.4.2004 ergänzt. Zwischen den Parteien kam es in der Folgezeit zu Streitigkeiten betreffend die Abrechnung der von der Schiedsbeklagten geschuldeten Betrage, den Wert der Patente und die Aufrechterhaltung der Schutzrechte durch den Schiedskläger in verschiedenen Ländern. Ab September 2005 entrichtete die Schiedsbeklagte die bis dahin monatlich geleisteten Abschlagszahlungen auf die vereinbarten Lizenzgebühren nicht mehr. Mit Schreiben vom 21.12.2005 kündigte sie die Verträge. Daraufhin machte der Schiedskläger vor dem Schiedsgericht Lizenzgebühren in Höhe von € 29.654,92 nebst Zinsen geltend. Aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23.3.2006 erließ das Schiedsgericht am 12.4.2006 einen Schiedsspruch mit folgendem Tenor: 1. Die Beklagte ist schuldig, an den Kläger € 29.654,92 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus € 14.827,46 seit 18.01.2006 sowie aus € 14.827,46 seit 23.03.2006 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Schiedsgerichts und die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Mit Schriftsatz vom 21.7.2006 hat die Antragstellerin als Alleinerbin des Schiedsklägers beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin begehrt die Zurückweisung des Antrags. Sie ist der Auffassung, dass die Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führen wurde, das der öffentlichen Ordnung widerspräche. Die Antragsgegnerin habe im Schiedsverfahren ein Zurückbehaltungsrecht wegen nicht erteilter Auskunft über den Bestand der Schutzrechte geltend gemacht. Das Zurückbehaltungsrecht habe das Schiedsgericht aufgrund bewusst falscher und unzutreffender Darstellung im Schiedsspruch verneint. So habe das Schiedsgericht ausgeführt, dass es durch Anfragen bei den Patentämtern verschiedener Länder den Fortbestand der Patente überprüft und dabei positive Ergebnisse erzielt habe, obwohl eine derartige Überprüfung weder sachgerecht per Internet erfolgen könne noch in der Kürze der Zeit möglich sei. Für Italien habe das Schiedsgericht selbst im Schiedsspruch festgestellt, dass eine Rückmeldung nicht erfolgt sei. Dennoch sei unverständlicherweise der Bestand der Patente bejaht worden. Soweit sich das Schiedsgericht auf eine schriftliche Erklärung des mittlerweile verstorbenen Patentingenieurs S. gestützt habe, sei diese als Beweismittel ungeeignet, zumal die Korrespondenz der Antragsgegnerin mit S. belege, dass dieser über den Bestand der Patente nicht informiert gewesen sei. Tatsachlich seien die Patente entgegen den vertraglichen Vereinbarungen in mehreren europäischen Ländern nicht in Kraft, wie eigene Recherchen der Antragsgegnerin ergeben hätten. Soweit das Gericht die Auffassung vertreten habe, dass bei einzelnen europäischen Ländern, bei denen eine Patentanmeldung unterblieben sei, eine solche auch nicht geschuldet gewesen sei, sei dies mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Zusatzvertrag vom 30.7.1996 offensichtlich unvereinbar. Zudem habe das Gericht die Schiedsbeklagte in der mündlichen Verhandlung vom 23.3.2006 lediglich pauschal auf die Möglichkeit der Überprüfung des Bestandes der Patente durch Online-Anfragen bei den jeweiligen Patentämtern hingewiesen. Eine Überprüfung der Patente durch das Gericht sei zu diesem Zeitpunkt weder erfolgt noch sei das Ergebnis der Recherchen in der Verhandlung bekannt gegeben worden. Auch habe das Schiedsgericht die Schiedsbeklagte in der Verhandlung nicht darauf aufmerksam gemacht, dass diese das Nichtbestehen der Patentanmeldungen nachweisen müsse. Die Antragstellerin vertritt hingegen die Ansicht, dass der Vollstreckbarerklärung nichts im Wege stehe. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren finde eine sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs nicht statt. Auch sei das dem Schiedsspruch zugrunde liegende Verfahren nicht zu beanstanden, so dass das erkennende Gericht an die Tatsachenfeststellungen des Schiedsgerichts gebunden sei. Ein Beisitzer des Schiedsgerichts habe noch vor der mündlichen Verhandlung über das Internet den Bestand der Schutzrechte in verschiedenen Ländern überprüft. In der mündlichen Verhandlung habe das Schiedsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt von Amts wegen ermittelt worden sei und dass das Gericht aufgrund der durchgeführten Recherchen und der vorliegenden Unterlagen von einem Bestand der Patente ausgehe. Dabei habe das Schiedsgericht auch deutlich gemacht, welche Länder es für maßgeblich halte. Auch mit dem Einwand der Schiedsbeklagten, dass die Patente nicht in allen europäischen Ländern Bestand hätten, habe sich das Schiedsgericht auseinander gesetzt. Anhand der vertraglichen Unterlagen sei das Schiedsgericht zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass diese Länder nicht vom Vertrag erfasst seien. Im Übrigen habe der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass nach vorläufiger Einschatzung die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung seitens der beweisbelasteten Schiedsbeklagten nicht nachgewiesen seien. Die Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten hatten hinreichend Gelegenheit gehabt, ihre Gegenargumente vorzutragen, denen das Schiedsgericht jedoch zu Recht nicht gefolgt sei. Der Senat hat mit Beschluss vom 22.11.2006 die mündliche Verhandlung angeordnet, diese am 22.1.2007 durchgeführt und die von den Verfahrensbeteiligten angebotenen Zeugen zum Inhalt und Verlauf der Verhandlung vor dem Schiedsgericht uneidlich vernommen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.1.2007 Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. 1. Das Oberlandesgericht München ist für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 12.4.2006 zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBI S. 471). 2. Die Vollstreckbarerklärung kann unmittelbar zugunsten der Antragstellerin als alleiniger Rechtsnachfolgerin des Schiedsklägers durchgeführt werden. Einer Umschreibung des Schiedsspruchs bedarf es nicht (Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1060 Rn. 14; Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 1060 Rn. 8; Musielak/Voit ZPO 5. Aufl. § 1060 Rn. 7). Die Antragstellerin hat ihre Stellung als Alleinerbin durch Vorlage eines notariellen Testaments sowie der Sterbeurkunde hinreichend nachgewiesen. 3. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs in Urschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4. Der Vollstreckbarerklärung stehen keine Versagungs- oder Aufhebungsgrunde nach § 1059 Abs. 2 ZPO entgegen. a) Nachdem die in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass die Antragsgegnerin einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat, sind Aufhebungsgrunde nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegend nicht mehr zu berücksichtigen (§ 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO). b) Der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand des Verstoßes gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO) greift nicht durch. Die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs führt nicht zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung widerspricht. Aufzuheben ist ein Schiedsspruch nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO nur dann, wenn dessen Anerkennung im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift oder wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Gerechtigkeitsvorstellungen in einem so starken Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH NJW 2002, 960, 961 - materieller ordre public -), oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsprechung nicht als in einer geordneten, rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (BayObLG FamRZ2002, 1637,1639; BGHZ118, 312/ 315 - verfahrens-rechtlicher ordre public -). Offensichtlich ist die Unvereinbarkeit, wenn sie eklatant, unzweifelhaft ist und sozusagen auf der Hand liegt. Die Darlegungslast liegt bei demjenigen, der die Anerkennung verhindern will (BGHZ 134, 79/91; BGH NJW-RR 2002, 1151). Eine "revision on fond" findet nicht statt, d.h. die sachliche Unrichtigkeit des Schiedsspruchs ist kein Aufhebungsgrund (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 74); etwaige Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts sind hinzunehmen. Nach diesen Grundsätzen bestehen keine Bedenken gegen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. (1) Der Schiedsspruch vom 12.4.2006 beruht nicht auf einem unzulassigen Verfah- ren. Grundsätzlich kann das Schiedsgericht die Verfahrensregeln nach freiem Ermessen bestimmen, soweit nicht durch die Parteivereinbarung oder gesetzliche Regelungen das Verfahren vorgegeben ist (§ 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Schiedsgericht ist insbesondere nicht an die Beweismittel und das Beweisverfahren der ZPO gebunden. Es ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen (§ 1042 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Mangels entgegenstehender Vereinbarung oder Vorschrift konnte das Schiedsgericht vorliegend zulässigerweise von Amts wegen vor der mündlichen Verhandlung online- Recherchen über den Bestand der Patente des Schiedsklägers durchfuhren und sich ein Bild verschaffen, ob die diesbezüglichen Zweifel der Schiedsbeklagten und deren Verlangen gegenüber dem Schiedskläger, die Gültigkeit der Patente für alle Vertragsländer nachzuweisen, begründet waren. (2) Das Schiedsgericht hat der Schiedsbeklagten zu dem Ergebnis seiner Ermittlungen in der mündlichen Verhandlung vom 23.3.2006 rechtliches Gehör gewahrt und auch im Übrigen mit den Parteien die Sach- und Rechtslage im gebotenen Umfang erörtert sowie Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern (§ 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO, Art. 103 GG). Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat hierzu folgendes ergeben: Der Zeuge F., ein Rechtsanwalt und Sozius einer Patentanwaltskanzlei, berichtete zunächst von den von ihm vor der mündlichen Verhandlung durchgeführten Recherchen. Aufgrund der Ausrichtung der Kanzlei sei er mit Abfragen bei Patentämtern vertraut. Er habe mit der Überprüfung der Patente des Schiedsklägers durch Online-Abfragen im Januar 2006 anhand der ihm damals bereits bekannten Patentnummern begonnen. Die letzte Aktualisierung seiner Recherchen habe er am 21.3.2006 durchgeführt, wobei er aus Kostengrunden nicht alle nationalen Patente geprüft habe. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen F. haben sich für den Senat nicht ergeben. Übereinstimmend und glaubhaft bestätigten die Zeugen F., 0. und insbesondere auch der Zeuge P., der damalige und jetzige anwaltliche Vertreter der Schiedsbeklagten bzw. Antragsgegnerin, zudem, dass das Schiedsgericht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass Online-Recherchen über den Bestand der Patente ein positives Ergebnis erbracht hatten. Daran angeschlossen habe sich eine kontroverse Diskussion zwischen dem Gericht und den Vertretern der Schiedsbeklagten über den Beweiswert dieser Auskünfte, wie auch die Zeugen Ma. und Me. schildern konnten, deren Erinnerung im Übrigen jedoch etwas weniger detailliert und präzise war, als die der Zeugen F., 0. und P.. Weiterhin wurde in der mündlichen Verhandlung die Bedeutung der schriftlichen Bestätigung des Patentingenieurs S. diskutiert, wie die Zeugen 0., Ma. und P. glaubhaft bekundeten. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme bestehen für den Senat auch keine Zweifel, dass das Schiedsgericht in der Verhandlung seine Bedenken gegen die Berechtigung der Vertragskündigung durch die Schiedsbeklagte deutlich zu erkennen gegeben hat. Ebenso hat das Schiedsgericht signalisiert, dass es das Verlangen der Schiedsbeklagten auf Vorlage eines Bestandsnachweises für die Patente angesichts der schnellen und einfachen Möglichkeit von Online-Recherchen für fragwürdig hielt. Dies ergibt sich nicht nur aus den diesbezüglichen Aussagen der Zeugen 0. und F., sondern auch aus den Angaben des Zeugen P.. Dieser bekundete, das Gericht habe im Zusammenhang mit der Kündigung der Patente darauf hingewiesen, dass es für die Schiedsbeklagte leicht sei, die Patente zu kontrollieren. Im Hinblick auf die durchgeführten positiven Online-Abfragen habe das Gericht die Frage gestellt, was „das Problem der Beteiligten sei." Auch die Frage, in welchen Ländern das Patent des Schiedsklägers nach der vertraglichen Regelung Bestand haben muss, war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Thema in der Schiedsverhandlung. Die Zeugen 0. und P. sagten hierzu übereinstimmend aus, es sei angesprochen worden, was unter der vertraglichen Regelung "weltweit" und "europaweit" zu verstehen sei. Der Sachvortrag der Antragsgegnerin zur Verletzung des rechtlichen Gehörs im Schiedsverfahren hat sich damit nicht bestätigt. Es mag sein, dass das Gericht aus der Sicht der Schiedsbeklagten nicht zu allen Punkten eine dezidierte Meinung deutlich gemacht hat. Ein Verfahrensverstoß - noch dazu ein den ordre public-Verstoß begründender - lasst sich hieraus nicht ableiten. Weder das Schiedsgericht noch die ordentlichen Gerichte sind verpflichtet, in der mündlichen Verhandlung konkret zu erklären, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigen. § 139 ZPO gilt ohne Parteivereinbarung für das Schiedsgericht nicht (BGH NJW 1983, 867/868; Z6I-ler/Greger Vor § 128 Rn. 6a m.w.N.). Es ist auch nicht erforderlich, alle für oder gegen den Standpunkt einer Partei sprechenden Aspekte im Einzelnen durchzudiskutieren. Unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs genügt vielmehr die Erörterung der für die Entscheidung wesentlichen Fragen und Probleme (BGH JPRax 1991, 244/246; Zöller/Geimer § 1042 Rn. 11, 13). Diesen Anforderungen ist das Schiedsgericht zweifelsfrei nachgekommen. Keinen Erfolg hat die Antragsgegnerin auch mit dem Vorwurf, das Schiedsgericht habe nicht jedes einzelne Land genannt, bei dem eine Online-Nachfrage erfolgt sei, und der Schiedsbeklagten auch keine Unterlagen zur Verfugung gestellt, aus denen die Anfragen und die eingegangenen Antworten erkennbar gewesen waren. Ein wichtiger Aspekt war für das Schiedsgericht, dass in mehreren Ländern Online-Recherchen eine einfache und kostengünstige Möglichkeit bieten, Zweifel an der Existenz der Patente zu zerstreuen oder zu bestätigen, und dass erteilte positive Auskünfte für den Bestand des Patentes in mehreren Ländern sprachen. Hierauf hat das Schiedsgericht hingewiesen und Gelegenheit zur Diskussion gegeben. Es musste weder eine umfassende Aufstellung aller geprüften Länder bekannt geben noch das Ergebnis seiner Ermittlungen von sich aus urkundlich belegen. Im Übrigen hatte die Schiedsbeklagte ohne weiteres durch Nachfragen in der mündlichen Verhandlung noch genaueren Aufschluss über das Ergebnis der gerichtlichen Recherchen erhalten können. Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs genügt es, dass die Verfahrensbeteiligten dazu Gelegenheit hatten (Zöller/Geimer § 1042 Rn. 9; Schlosser in Stein/Jonas Anhang § 1061 Rn. 92, Rn. 96 Anm. 8). (3) Der im Anschluss an die mündliche Verhandlung ergangene Schiedsspruch beruht weder auf Beweiserhebungen, die den Parteien nicht bekannt waren, noch war er überraschend. Keiner de vernommenen Zeugen hat die Behauptung der Antragsgegnerin bestätigt, dass das Schiedsgericht nach der mündlichen Verhandlung vom 23.3.2006 noch weitere Ermittlungen durchgeführt und zur Grundlage der Entscheidung gemacht hat oder dass die in der Entscheidung genannten Überprüfungen gar nicht erfolgt seien; die fraglichen Recherchen haben - wie vom Zeugen F. glaubhaft erläutert - vor dem 23.3.2006 stattgefunden und die im Schiedsspruch ausgeführten Ergebnisse erbracht. Der Schiedsspruch steht auch nicht im Widerspruch zu den Hinweisen, die das Schiedsgericht den Parteien gegeben hat. Die wesentlichen Punkte, mit denen das Schiedsgericht die Entscheidung begründet hat, sind bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Das Schiedsgericht hat weder in der Verhandlung einen vom Schiedsspruch abweichenden Standpunkt vertreten noch den Schiedsspruch auf den Parteien unbekannte Aspekte gestutzt. (4) Die weiteren Einwände der Antragsgegnerin können nur als Argumente gegen die inhaltliche Richtigkeit des Schiedsspruchs gewertet werden. Wie dargelegt, dient das Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht der Korrektur möglicher formeller oder materieller Fehler eines Schiedsspruchs. Ob das Schiedsgericht zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht der Antragsgegnerin verneint hat, hat der Senat demnach nicht zu beurteilen. Auch soweit die Antragsgegnerin die aus den erhobenen Beweisen gezogenen Schlussfolgerungen des Schiedsgerichts angreift, lasst sich hieraus kein Verstoß gegen den ordre public ableiten. Bei der Überzeugungsbildung hat das Schiedsgericht einen weiten Spielraum, welche Schlüsse es aufgrund welcher Beweismittel zieht. Vorliegend hat das Schiedsgericht den rechtlichen Standpunkt eingenommen, dass die Schiedsbeklagte Zweifel an dem Bestand der Patente nicht plausibel dargelegt habe und deshalb der Schiedskläger nicht gehalten gewesen sei, den Bestand seiner Patente zu belegen. In diesem Zusammenhang hat das Schiedsgericht die durchgeführten Online-Recherchen und das Schreiben des Patentingenieurs S. herangezogen und argumentiert, dass dies für den Bestand der Patente spricht. Fundamentale Beweisregeln wurden bei der Entscheidungsfindung damit nicht missachtet. Es kann dahinstehen, ob ein ordentliches Gericht zuverlässigere Beweismittel gefordert oder eine umfassendere Prüfung durchgeführt hätte. Die Überzeugungsbildung des Schiedsgerichts überschreitet jedenfalls nicht derart den Rahmen der freien Beweiswürdigung, dass der Schiedsspruch als nicht in einer geordneten rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden konnte. Nichts anderes gilt für die Frage, ob das Schiedsgericht zu Recht angenommen hat, dass das Patent des Schiedsklägers nicht in allen europäischen Ländern angemeldet sein musste. Dieser Punkt betrifft die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung, bei deren rechtlicher Beurteilung das Schiedsgericht ebenfalls einen weiten Spielraum hat. Das Schiedsgericht hat die Auffassung vertreten, der Schiedskläger schulde keine europaweite Anmeldung seines Patents, sondern müsse nur für den Erhalt des Patents in den Ländern sorgen, in denen er die Anmeldung einmal vorgenommen hat. Dass diese Vertragsauslegung willkürlich oder unvertretbar wäre, ist nicht ersichtlich. 5. Die Vollstreckbarerklärung umfasst auch die Kostengrundentscheidung gemäß Ziffer2 des Schiedsspruchs (vgl. BGH WM 2006, 1121/1123). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert bemisst sich nach dem Hauptsachebetrag, den die Antragsgegnerin aufgrund des für vollstreckbar zu erklärenden Schiedsspruchs zu zahlen hat (§ 3 ZPO). | |||||
Summary | |||||
Facts: Die Antragstellerin beantragt als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Schiedsklägers Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, durch den die Antragsgegnerin (Schiedsbeklagte) zur Zahlung von Lizenzgebühren aus einem zwischen ihr und dem Schiedskläger geschlossenen Lizenzvertrag verurteilt worden war. Zuvor hatte die Schiedsbeklagte diesen Vertrag wegen Differenzen über die abzurechnenden Beträge, den Wert der Patente und die Aufrechterhaltung der Schutzrechte durch den Schiedskläger gekündigt. Ihrer Meinung nach verstößt der Schiedsspruch gegen den ordre public, weil das Schiedsgericht ein ihr zustehendes Zurückbehaltungsrecht wegen nicht erteilter Auskunft über den Bestand der Schutzrechte - aufgrund bewusst falscher Darstellung im Schiedsspruch - verneint habe. Die im Wesentlichen durch online-Recherchen durchgeführten Beweiserhebungen des Schiedsgerichts seien völlig unzureichend gewesen mit der Folge, dass das Schiedsgericht den Bestand von Patenten teilweise zu Unrecht bejaht habe. Zudem habe das Schiedsgericht sie nicht darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Nichtbestehen von Patentanmeldungen hätte nachweisen müssen. Grounds: Der Senat hat einen Verstoß des Schiedsspruchs gegen den ordre public, der im Hinblick auf § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO allein zur Debatte stand, verneint und dem Vollstreckbarerklärungsantrag stattgegeben. Die vom Schiedsgericht im Wesentlichen durch Recherchen im Internet durchgeführte Beweisaufnahme über den Bestand von Patentrechten hielt sich seiner Ansicht nach im Rahmen des dem Schiedsgericht eingeräumten Ermessens bei der Bestimmung der Verfahrensregeln. Nach den Feststellungen des Senats hatte das Schiedsgericht zudem das Ergebnis seiner Ermittlungen mit der Schiedsbeklagten ausführlich erörtert und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Schiedsgericht sei zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Vertragskündigung kein ausreichender Grund bestanden habe und dass es das Verlangen der Schiedsbeklagten auf Vorlage eines umfassenden, europaweiten Bestandsnachweises für die Patente angesichts der problemlos möglichen online-Recherchen für fragwürdig hielt. Über das Ergebnis dieser Recherchen hätte die Schiedsbeklagte durch Nachfragen in der mündlichen Verhandlung genaueren Aufschluss erlangen können, während das Schiedsgericht nicht verpflichtet gewesen sei, von sich aus entsprechende umfassende Auskünfte zu erteilen. Dass das Schiedsgericht aus Sicht der Schiedsbeklagten nicht zu allen Punkten eine dezidierte Meinung deutlich gemacht hatte, war in den Augen des Senats unschädlich, da es weder in der Verhandlung einen vom Schiedsspruch abweichenden Standpunkt vertreten noch den Schiedsspruch auf den Parteien unbekannte Aspekte gestützt habe und zudem § 139 ZPO ohne Parteivereinbarung für das Schiedsgericht nicht gelte (BGH NJW 10983, 867, 868). Die weiteren Einwände der Antragsgegnerin waren nach Auffassung des Senats als im Vollstreckbarerklärungsverfahren unbeachtliche Argumente gegen die inhaltliche Richtigkeit des Schiedsspruchs anzusehen. |