Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 Sch 15/12 | Datum | 25.06.2012 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | §§ 1060, 1062, 1064 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs | ||||
Volltext | |||||
BESCHLUSS: Tenor: Der von dem Einzelschiedsrichter am 27.04.2012 erlassene Schiedsspruch mit dem Wortlaut: „ 1. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin € 77.145,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2011 zu zahlen. 2. Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen. 3. In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin € 6.407,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 3.020,00 seit dem 27.04.2012 zu zahlen.“ ist v o l l s t r e c k b a r. Der Antragsgegner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gegenstandswert: 77.145,72 € Gründe: Auf Antrag der Schiedsklägerin erließ das Schiedsgericht durch den Einzelschiedsrichter am 27.04.2012 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch. Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches. Der Schiedsbeklagte ist dem Antrag nicht entgegengetreten. Der angerufene Senat ist für Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor. Da der Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat, noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind, war antragsgemäß zu entscheiden. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 3 ZPO. | |||||
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