Gericht | OLG Hamm | Aktenzeichen | 8 SchH 01/98 | Datum | 10.02.1999 |
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Leitsatz | |||||
Zur Zulässigkeit eines Festellungsantrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO nach Rechtshängigkeit des Hauptsacheverfahrens beim AG; zur Wirksamkeit einer Schiedsklausel in Verbandssatzung | |||||
Rechtsvorschriften | § 1031 ZPO, § 1032 ZPO, § 1066 ZPO | ||||
Fundstelle | BB, Beilage 11 zu Heft 38/1999 (RPS), S. 10; Yearbook Comm. Arb'n XXVII (2002), S. 266f.; CLOUT Case 405 | ||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Verbandsschiedsgerichtsbarkeit sonstige Gerichtsverfahren: - Verfahrensgegenstand, Feststellung Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, Satzungen; - Erstreckung auf Dritte, Bindung der Vereinsmitgli | ||||
Volltext | |||||
I. Es wird festgestellt, daß ein schiedsrichterliches Verfahren vor dem Schiedsgericht des Verbands für das Deutsche Hundewesen VDH e.V. wegen der Streitigkeiten der Parteien betreffend die Jagdgebrauchsprüfung des Antragsgegners vom 11./12.10.1997 zulässig ist. II. Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. V. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 2.500 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin ist Mitglied im Antragsgegner, einem Rassehund-Zuchtverein, der seinerseits Mitglied im Verband für das Deutsche Hundewesen VDH e.V. ist. In dem Rechtsstreit der Parteien 16 C 251/98 AG Hamm rügt die Antragstellerin, die mit ihrem Hund an einer Jagdgebrauchsprüfung des Antragsgegners vom 11./12.10.1997 teilgenommen hat, aufgrund von Vorfällen bei dieser Prüfung die Verletzung ihrer formellen und materiellen Rechte verbunden mit einem Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz. In jenem Verfahren hat der Antragsgegner die Einrede des Schiedsvertrages erhoben und unter Berufung auf § 43 seiner Satzung die Auffassung vertreten, für die Entscheidung der Streitigkeit sei ausschließlich das ständige Schiedsgericht des VDH zuständig. Die Antragstellerin begehrt deshalb (sinngemäß) in dem vorliegenden Verfahren die Feststellung, daß ein schiedsrichterliches Verfahren vor dem Schiedsgericht des Verbands für das Deutsche Hundewesen VDH e.V. wegen der Streitigkeiten der Parteien betreffend die Jagdgebrauchsprüfung des Antragsgegners vom 11./12.10.1997 unzulässig sei. Das Amtsgericht hat den bei ihm anhängigen Rechtsstreit bis zur Entscheidung in dieser Sache ausgesetzt. Die Antragstellerin macht geltend, daß sie im Zuge ihrer Aufnahme als Mitglied des Antragsgegners nie eine Satzung oder Schiedsgerichtsordnung erhalten habe. Außerdem sei die Satzungsänderung, mit der u.a. § 43 der Satzung des Antragsgegners in der von ihm vorgelegten Fassung auf der Mitgliederversammlung vom 5.4.1996 verabschiedet worden sein soll, nicht wirksam beschlossen worden. Zumindest aber liege eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung für den hier streitigen Vorfall schon deshalb nicht vor, weil diese Satzungsänderung erst am 3.6.1998 in gehöriger Form zum Vereinsregister angemeldet worden sei. Die Antragstellerin vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, daß eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung nach der Neufassung der §§ 1025 ff. ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrens vom 22.12.1997 (SchiedsVfG) ihr als Privatperson gegenüber nur noch unter Beachtung der Formvorschrift des § 1031 Abs. 5 ZPO und nicht durch einseitige Regelung in der Vereinssatzung hätte getroffen werden können. Schließlich beruft sich die Antragstellerin darauf, daß für Streitigkeiten im Zusammenhang mit jagdlichen Prüfungen auch nach Auffassung des VDH keine Zuständigkeit seines Schiedsgerichts, sondern allenfalls eine solche des Jagdgebrauchshundeverbands e.V. (JGHV) gegeben sei, in dem der Beklagte - unstreitig - ebenfalls Mitglied ist. Auch diese Zuständigkeit sei ihr gegenüber aber nicht wirksam begründet. Gleichwohl sehe sie sich durch die Satzung des Antragsgegners, der selbst nicht wisse, welches Schiedsgericht zuständig sei, in unklarer Weise zwei unterschiedlichen Schiedsgerichtsverfahren und -ordnungen ausgesetzt und müsse sich deshalb auf die Zuständigkeit eines staatlichen Gerichts verlassen können. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Antrags und hilfsweise die Feststellung, daß ein schiedsrichterliches Verfahren zwischen den Parteien wegen des Prüfungsgeschehens am 11./12.10.1997 zulässig sei. Er beruft sich darauf, daß die auf der Mitgliederversammlung vom 5.4.1996 wirksam beschlossene Satzung schon am 14.5.1996 mit allen notwendigen Unterlagen zur Eintragung beim Registergericht eingereicht worden sei, und meint, daß für den hier zugrunde liegenden Vorfall jedenfalls wegen des Zeitpunkts des Entstehens der Streitigkeit, der noch im Jahre 1.997 liege, materiell das "alte" Recht über das Schiedsverfahren Anwendung finden müsse, vertritt jedoch darüber hinaus den Standpunkt, daß auch unter der Geltung des SchiedsVfG eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliege, da die Errichtung eines Schiedsgerichts durch Vereinssatzung unter § 1066 ZPO n.F. falle und 1031 ZPO n.F. in gleicher Weise ausschließe, wie nach altem Recht § 1048 ZPO a.F. die Vorschrift des § 1027 ZPO a.F. ausgeschlossen habe. II. 1. Der Antrag ist gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO zulässig. Das angerufene Gericht ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sachlich und örtlich zuständig. Da ein zuständiges Oberlandesgericht in der VDH-Schiedsgerichtsordnung nicht bezeichnet ist, weil diese aus der Zeit vor Verkündung und Inkrafttreten des SchiedsVfG stammt, und auch der für die örtliche Zuständigkeit ersatzweise maßgebliche Ort des Schiedsverfahrens aufgrund der Regelung in § 12 dieser Ordnung nicht feststeht, ist in analoger Anwendung des § 26 Abs. 1 der VDH-Schiedsgerichtsordnung davon auszugehen, daß das für das dort bezeichnete Landgericht Dortmund zuständige Oberlandesgericht örtlich zuständig sein soll. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das schiedsrichterliche Verfahren ist zulässig: a) Die Rechte und Pflichten des Mitglieds eines eingetragenen Vereins bestimmen sich nach der Satzung des Vereins, der sich das Mitglied mit seinem Eintritt freiwillig unterwirft. Der Aufnahmevertrag enthält das rechtsgeschäftliche Einverständnis des Mitglieds mit den vereinsintern geltenden gesetzlichen Vorschriften und der privatautonom durch den Verein gesetzten Regelungen, insbesondere seiner Satzung. Diese werden mit Wirksamwerden des Aufnahmevertrages für das einzelne Mitglied bindend, ohne daß es auf die Kenntnis des Inhalts einzelner Regelungen der Satzung ankommt (vgl. Reichert/van Look, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rn. 640). Es ist allgemein bekannt, daß jeder eingetragene Verein eine Satzung besitzt, die typischerweise über den gesetzlichen Mindestinhalt hinaus nicht nur die innere Verfassung des Vereins, sondern auch einzelne Rechte und Pflichten von Mitgliedern regelt. Es liegt in der Natur der Sache, daß diese Vereinssatzung nur einheitlich gegenüber allen Mitgliedern gelten kann und nicht unterschiedlich danach, in welchem Umfang dem Beitretenden Regelungen der Satzung bekannt sind. Es liegt an dem einzelnen, sich ggf. vor dem Beitritt - notfalls auch durch Einsicht in das Vereinsregister - Kenntnis vom Inhalt der Satzung zu verschaffen. Einer besonderen Individualvereinbarung zwischen Verein und Mitglied über den Aufnahmevertrag hinaus bedarf es deshalb zur Begründung der in der Satzung geregelten Rechte und Pflichten nicht. Wer wie die Antragstellerin nach ihrer eigenen Darstellung einem Verein beitritt, ohne überhaupt Kenntnis vom Inhalt der Satzung zu haben, gibt damit zu verstehen, daß er diese - im Rahmen des gesetzlich Zulässigen - auch ohne konkrete Kenntnis ihres Inhalts akzeptiert. Im übrigen war die Antragstellerin bereits Mitglied beim Antragsgegner, als die hier in Rede stehende neue Satzung vom 5.4.1996 verabschiedet wurde. b) Das Schiedsverfahren kann vorliegend nur aufgrund des § 43 dieser Satzung des Antragsgegners vom 5.4.1996 zulässig sein. Daß schon zuvor unter Geltung der alten Satzung eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen worden wäre, behauptet auch der Antragsgegner nicht. Er räumt ein, daß die alte Satzung vom 4.11.1990 in der Fassung vom 16.1.1994 zwar auch eine Schiedsgerichtsklausel enthielt, nach der aber lediglich die VDH-Schiedsgerichtsordnung in Bezug genommen war, ohne diese zugleich zum Bestandteil der Satzung zu erheben, was jedoch notwendig gewesen wäre (vgl. zu dieser Notwendigkeit allgemein Senat, NJW-RR 1993, 1535, 1536). aa) Die Satzung des Antragsgegners vom 14.5.1996 ist indes erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam geworden, welche unstreitig nicht vor der Anmeldung vom 3.6.1998 erfolgt ist. Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach bei eingetragenen Vereinen die Eintragung der Satzungsänderung konstitutive Wirkung hat. Sie ist vorher weder im Außen- noch im Innenverhältnis des Vereins verbindlich (vgl. BGHZ 23, 122, 128; OLG Köln NJW 1964, 1575; Palandt/Heinrichs, Rn. 1 zu § 71 BGB; Reichert/van Look, Rn. 434). Auf die vom Antragsgegner vorgetragenen Gründe, warum es zur Verzögerung der Eintragung gekommen ist, kommt es insoweit nicht an. Hinreichende Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 14.5.1996 bestehen jedoch nicht. Ein Einberufungsmangel bezüglich der Versammlung ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Antragstellerin dazu, daß die Versammlung nicht an einem Karfreitag hätte anberaumt werden dürfen, sind schlicht abwegig. Sie finden in der Satzung des Antragsgegners keine Stütze. Ebenso berührt es die Wirksamkeit des gefaßten Beschlusses nicht, daß nur wenige der Mitglieder zu der Versammlung erschienen waren, § 20 Abs. 2 der Satzung des Antragsgegners. § 25 Abs. 1 der Satzung erfordert für satzungsändernde Beschlüsse lediglich eine qualifizierte Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auch war die vorgesehene Satzungsänderung als Tagesordnungspunkt in der fristgerecht ergangenen Einladung unter Mitteilung des Satzungsentwurfs nebst Schiedsgerichtsordnung enthalten. Daß die erschienenen Mitglieder nach Darstellung der Antragstellerin diesem Tagesordnungspunkt nicht mehr die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt haben, weil sie zuvor andere Punkte, von denen sie überrascht worden seien (Rücktritt des bisherigen Vorsitzenden), hitzig diskutierten, berührt die Wirksamkeit der Beschlußfassung ebenfalls nicht. Die Mitgliederversammlung ist insofern autonom und handelt in eigener Verantwortung. Wäre sie mehrheitlich der Auffassung gewesen, die Satzungsänderung nicht mehr sachgerecht diskutieren zu können, so hätte sie diesen Punkt vertagen können. bb) Es kommt deshalb darauf an, ob die erst mit Eintragung der neuen Satzung in das Vereinsregister im Jahre 1998 wirksam gewordene Schiedsgerichtsklausel in § 43 der Satzung auch den vorliegenden Streit der Parteien über die Jagdgebrauchsprüfung des Antragsgegners vom 11./12.10.1997 erfaßt. Das ist zu bejahen. Regelungsgehalt der Klausel ist nämlich, daß ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Streitigkeiten nicht mehr vor den staatlichen Gerichten, sondern statt dessen vor dem eingerichteten Schiedsgericht ausgetragen werden sollen. Anhaltspunkte dafür, daß bereits bestehende Streitigkeiten, die jedoch bislang noch nicht zu einem Gerichtsverfahren geführt haben, hiervon ausgenommen sein sollen, sind nicht ersichtlich. Diesem Regelfall entsprechend sieht auch die neue Gesetzesfassung nicht vor, daß nur künftig entstehende Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt werden können. Im Gegenteil werden in § 1029 ZPO Streitigkeiten, die schon entstanden sind, und solche, die erst künftig entstehen, gleichberechtigt nebeneinander genannt. cc) Die Wirksamkeit der im vorstehend beschriebenen Sinne zu verstehenden Schiedsgerichtsklausel in § 43 der Satzung des Antragsgegners beurteilt sich nach dem neuen, seit dem 1.1.1998 geltenden Recht. Das folgt aus der Übergangsregelung in Art. 4 § 1 Abs. 1 SchiedsVfG. Als Schiedsvereinbarung im Sinne dieser Vorschrift sind auch Schiedsklauseln in Vereinssatzungen anzusehen. Da aber wie oben ausgeführt die hier vorliegende Klausel vor der Eintragung in das Vereinsregister keine Wirkung im Verhältnis zu den Mitgliedern gehabt hat, gilt für die materielle Wirksamkeit dieser Klausel bereits das neue Recht. dd) Damit ist entscheidend, ob im Verhältnis der Parteien der Formvorschrift des § 1031 Abs. 5 ZPO genügt sein muß oder ob für die in der Vereinssatzung enthaltene Klausel die Bestimmung des § 1066 ZPO gilt, der inhaltlich dem § 1048 ZPO a.F. entspricht. Nach bislang h.M. war § 1048 ZPO a.F. auch auf ein Schiedsgericht anzuwenden, das in der Satzung einer juristischen Person festgelegt ist (BGHZ 88, 314, 316 = NJW 1984, 1355; BGHZ 47, 172, 174 = NJW 1967, 1268; weitere Nachweise s. bei Musielak-Voit, Rn. 5 zu § 1048 ZPO a.F., Fn 15). Der Gesetzgeber hat diese Frage bei der Neufassung der §§ 1025 ff. ZPO durch das SchiedsVfG bewußt offen gelassen und sich nicht positiv der Meinung der Reformkommission angeschlossen, wonach auch solche Schiedsklauseln - entgegen der bislang h.M. - vertragsrechtlichen Charakter haben, um die weitere Rechtsentwicklung im Anschluß an die Entscheidung des EuGH vom 10.3.1992 (RIW 1992, 492) nicht zu präjudizieren (vgl. BT-Drucksache 13/5274, S. 66, zu § 1066). Der Senat ist der Auffassung, daß auch unter der Geltung des neuen Rechts weiterhin davon auszugehen ist, daß satzungsgemäß angeordnete Schiedsgerichte eines eingetragenen Vereins vertraglichen Schiedsvereinbarungen nicht gleichzustellen sind und deshalb unter § 1066 ZPO fallen. Sie sind, gerade weil sie in der Satzung fixiert sind, für das einzelne Mitglied regelmäßig nicht zu "vereinbaren" und - was entscheidender ist - die einheitliche Regelung gegenüber allen Mitgliedern im Verein erscheint sachgerecht (ebenso Musielak-Voit, Rn. 1 zu § 1066 ZPO). Die schon für §1048 ZPO a.F. angeführten Gründe, daß gerade bei juristischen Personen wegen des im Einzelfall ohne Mitwirkung der verbleibenden Mitglieder möglichen Mitgliederwechsels ein besonderes Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsbeziehungen zwischen juristischer Person und allen Mitgliedern besteht, und das insbesondere bei Idealvereinen vom Gesetzgeber anerkannte Interesse daran, interne Streitigkeiten auf der Grundlage der den Vereinen grundgesetzlich garantierten Autonomie auch unter weitgehender Ausschaltung staatlicher Gerichte entscheiden zu können (vgl. Musielak-Voit, Rn. 5 zu § 1048 ZPO a.F.), gelten unverändert fort. Es kommt hinzu, daß der Gesetzgeber bei der Neuregelung jedenfalls nicht das Ziel verfolgt hat, die Formvorschriften für Schiedsklauseln in Vereinssatzungen und in Satzungen von Kapitalgesellschaften zu verschärfen. Denn ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 1066 ZPO (BT-Drucksache 13/5274, S. 66) ist der Entwurf davon ausgegangen, daß derartige Klauseln angesichts der liberaleren Formvorschriften des § 1031 ZPO n.F. künftig auch dann keinen Bedenken begegneten, wenn man ihnen vertragsrechtlichen Charakter beimesse. c) Eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts des JGHV wird vom Antragsgegner nicht geltend gemacht, so daß es einer Entscheidung über den nur hilfsweise für diesen Fall gestellten Antrag im Schriftsatz der Antragstellerin vom 10.12.1998 nicht bedarf. Die Satzung des Antragsgegners ist auch eindeutig; sie sieht lediglich die Zuständigkeit des in § 43 bestimmten Schiedsgerichts vor. Daß der Antragsgegner sich und seine Mitglieder in § 1 Abs. 4 seiner Satzung auch der Satzung des JGHV und seinen Ordnungen unterworfen hat, reicht zur Begründung der Zuständigkeit eines etwaigen in diesen Bestimmungen eingerichteten Schiedsgerichts nicht aus (so schon in einem ähnlich gelagerten Fall Senat, NJW-RR 1993, 1535, 1536). 3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO. Die grundsätzliche Bedeutung der Sache folgt daraus, daß der Gesetzgeber die Frage des vertraglichen Charakters von Schiedsklauseln in Vereinssatzungen wie oben ausgeführt bewußt offen gelassen hat, um die Klärung der weiteren Rechtsentwicklung zu überlassen, und daß zu dieser Frage bereits unter der Geltung des alten Rechts divergierende Auffassungen vertreten worden sind. Gerade im Hinblick auf die von der Reformkommission aufgegriffene bisherige Mindermeinung und die von ihr angesprochene Rechtsprechung des EUGH ist zu erwarten, daß diese Diskussion unter der Geltung des neuen Rechts wieder belebt werden wird. Es ist auch zu erwarten, daß diese Frage wegen der Vielzahl von juristischen Personen, die Schiedsklauseln in ihren Satzungen verankern, künftig wiederholt auftreten wird. 4. Der Wert für das vorliegende Feststellungsverfahren ist nach § 3 ZPO zu schätzen und, da es sich nur um ein vorgelagertes Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit handelt, mit einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache zu bemessen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte für das Interesse der Antragstellerin an der Entscheidung des Verfahrens gerade durch ein staatliches Gericht erschien dem Senat eine Festsetzung mit 1/2 des von der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren angegebenen Wertes angemessen | |||||
Summary | |||||