Gericht | OLG Köln | Aktenzeichen | 19 Sch 16/13 | Datum | 18.12.2013 |
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Leitsatz | |||||
Ohne amtlichen Leitsatz. | |||||
Rechtsvorschriften | ZPO §§ 1059 Abs 2, 1060 Abs 1 und Abs 2 S 1 | ||||
Fundstelle | http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2013/19_Sch_16_13_Beschluss_20131218.html; BeckRS 2014, 11228 | ||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs; Aufhebungsgründe; fehlende Bezeichnung des Schiedsorts im Schiedsspruch | ||||
Volltext | |||||
BESCHLUSS Tenor: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Bundesschiedsgerichts des B e.V., bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Schiedsgericht Dr. M, vom 06.11.2013, wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Der Antragsteller wird bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens – 1 K BSchG – ASB 4/13 – als Leiter der Rettungshundestaffel des Antragsgegners beim Ortsverband I wieder eingesetzt. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Der Antragsteller hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Vorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses ist angegeben. Der Umstand, dass der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens nicht angegeben ist, macht den Schiedsspruch weder unwirksam (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1054 Rdn. 10, m.w.N.), noch steht dies vorliegend der Vollstreckbarerklärung entgegen. Unstreitig ist der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens - wie in § 13 der Schiedsgerichtsordnung des ASB vorgesehen – Köln. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Soweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 12.12.2013 ausführt, der Schiedsspruch habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, steht dies einer Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. Die Vollstreckbarerklärung nach § 1060 Abs. 1 ZPO hängt nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (OLG München, SchiedsVZ 2009, 127b f.; BGH WM 2006, 1121 ff.) nicht davon ab, dass der Schiedsspruch einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die Vollstreckbarerklärung soll den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern. Dies ist nur durch die Vollstreckbarerklärung gewährleistet (BGH a.a.O.). Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. | |||||
Summary | |||||
The applicant asked the Higher Regional Court of Cologne to declare an arbitral award enforceable. The Court granted the application. First it found the application admissible. The omission to specify the place of arbitration in the arbitral award makes the award neither ineffective nor unenforceable. The parties in the case at hand indisputably agreed on Cologne as the place of arbitration. The Court also found the application substantiated. It saw go grounds to set-aside the award. The submission of the respondent that the arbitral award lacked enforceable content could not preclude the award from being enforced. According to the case law of the Federal Court of Justice, which is embraced by the present Court, the declaration of enforceability does not depend on the enforceability of the content of the award. The declaration of enforceability protects the award from raising grounds to set it aside. |