Gericht | OLG Köln | Aktenzeichen | 19 Sch 23/10 (2) | Datum | 30.09.2011 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
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Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S: Die Kostenentscheidung des Beschlusses des Senats vom 01.07.2011 wird wie folgt ergänzt: Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2. trägt der Antragsteller. G r ü n d e : Auf den innerhalb der Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO gestellten Antrag des Antragsgegners zu 2. war die im Senatsbeschluss vom 01.07.2011 getroffene Kostenentscheidung dahingehend zu ergänzen, dass der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2. zu tragen hat. Die Regelung des § 321 ZPO findet auf Beschlüsse entsprechende Anwendung (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 321 Rn. 1) und erfasst auch den Fall, dass (teilweise) versehentlich nicht über die Kosten entschieden worden ist. Im Verhältnis zum Antragsgegner zu 2. hatte der Antrag auf Vollstreckbarerklärung keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller ausführt, ihm sei kein Fehler unterlaufen, weil er davon habe ausgehen können, dass der Antragsgegner zu 2. ordnungsgemäß durch die Streithelfer vertreten worden ist, ändert dies an der im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu 2. aus § 91 ZPO folgenden Kostentragungspflicht des Antragstellers nichts. Warum die Partei unterliegt, ist gleichgültig. Eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten auf die Streithelfer des Antragstellers findet in §§ 91 ff. ZPO keine Grundlage. | |||||
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