Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 Sch 06/11 | Datum | 23.05.2011 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
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Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S Das Oberlandesgericht Frankfurt erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren auf den Hilfsantrag der Antragstellerin an das Kammergericht Berlin. Gründe: Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches der Züricher Handelskammer vom 17.12.2008, der auf der Grundlage der von den Parteien vereinbarten Schiedsklausel erging. Danach sollte ein Dreier-Schiedsgericht nach den International Arbitration Rules of the Zurich Chamber of Commerce über sämtliche Streitigkeiten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag vom 03.10.2005 entscheiden; Schiedsort war Zürich. Zur Begründung der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt hat die Antragstellerin auf eine bestehende Geschäftsverbindung der Antragsgegnerin mit der K-Bank GmbH in Frankfurt am Main hingewiesen. Die Antragsgegnerin soll im Mai 2009 ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Rechnung der S AG vom 07.04.2010 an die Antragsgegnerin einen Kreditvertrag mit dieser Bank geschlossen haben (Nr. …). Hilfsweise hat die Antragstellerin die Verweisung an das Kammergericht beantragt. Auf diesen Hilfsantrag war das Verfahren an das Kammergericht zu verweisen, da eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt nach § 1062 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO nicht festzustellen ist. Weder ist das Oberlandesgericht Frankfurt in der Schiedsvereinbarung als zuständiges Gericht benannt worden noch lag der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des Oberlandesgerichts (§ 1062 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin weder ihren Sitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im hiesigen OLG-Bezirk und letztlich kann auch nicht festgestellt werden, dass sich Vermögen der Antragsgegnerin im Bezirk des OLG Frankfurt befindet (§ 1062 Abs. 2 ZPO). Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin eine Geschäftsbeziehung zu der in Frankfurt ansässigen K-Bank unterhält, die im Rahmen eines Kreditvertrages aus dem Jahre 2009 offenbar die hermesgedeckte Lieferung von Anlagenkomponenten für den Ausbau einer Produktionsanlage der Antragsgegnerin in Orissa / Indien finanziert hat, reicht nicht aus, um sicher annehmen zu können, dass die Antragsgegnerin im jetzigen Zeitpunkt noch über Vermögenswerte in Form eines Anspruches auf Auszahlung von Darlehnsvaluta verfügt. Wie auch im Rahmen des § 23 ZPO erfordert der Gerichtsstand des Vermögens, dass sich tatsächlich Vermögensgegenstände des Gegners im Bezirk des angerufenen Gerichts befinden, was schlüssig vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen ist (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 23 Rz. 6; Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl., § 23 Rz. 35; MüKo-Patzina, ZPO, 3. Aufl., § 23 Rz. 22). Deshalb genügt die bloße Vermutung, dass ein vermögenswerter Anspruch des Verfahrensgegners bestehen könnte, nicht, um eine Zuständigkeit des Gerichts nach § 1062 Abs. 2 ZPO begründen zu können. | |||||
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