1 Sch 03/00


Gericht OLG Rostock Aktenzeichen 1 Sch 03/00 Datum 22.11.2001
Leitsatz
Nichtanerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs im Inland Leitsätze der Redaktion: 1. Die Meistbegünstigungsklausel des Art. VII Abs. 1 UNÜ gilt nicht für die formellen Voraussetzungen des UNÜ. Mit dem Vollstreckbarerklärungsantrag iszt daher auch die Schiedsvereinbarung in der in Art. IV Abs. 1 UNÜ vorgesehenen Form vorzulegen. 2. Eine Präklusion des Einwands der fehlenden Schiedsvereinbarung im Vollstreckbarerklärungsverfahren wegen Versäumung eines fristgebundenen Rechtsbehelfs im Aufhebungsverfahren scheidet aus, wenn das Schiedsgereichtr seine Zuständigkeit willkürlich angenommen hat.
Rechtsvorschriften§ 1061 Abs. 1 ZPO, § 1064 Abs. 1 S.1 ZPO, § 1064 Abs. 3 ZPO; Art. II Abs. 1 UNÜ, Art. II Abs. 2 UNÜ, Art. IV Abs. 1 UNÜ, Art. IV Abs. 2 UNÜ, Art. VII Abs. 1UNÜ
FundstelleIPRrax 2002, 401; Yearbook Comm. Arb'n XXIX (2004), S. 732ff.
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Anerkennung; - formelle Antragserfordernisse Aufhebungsgründe Versagungsgründe: - Unwirksamkeit Ungültigkeit der Schiedsve
Volltext
B E S C H L U S S:
I. Der Antrag der Antragstellerin, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Londoner Metallbörse vom 14. Dezember 1998 (in Höhe von 50.588,00 US-Dollar nebst Zinsen i.H.v. 3.714,41 US-Dollar zuzüglich Kosten i.H.v. 9.253,60 BPS) für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass der genannte Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 91.135,00 DM.
G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin erstrebt die Vollstreckbarerklärung für einen Schiedsspruch der "London Metal Exchange" (LME Londoner Metallbörse) vom 14.12.1998 gemäß §§ 1061 ff ZPO.
Mit diesem Schiedsspruch ist die Antragsgegnerin wegen einer vermeintlich vertragswidrigen Nichtabnahme von diversen Produkten aus Titan zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 50.588,00 US-Dollar zuzüglich 3.714,41 US-Dollar Zinsen seit dem 13.01.1998 an die Antragstellerin "verurteilt" worden. Zugleich hat das Schiedsgericht die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 9.253,60 BPS gegen die Antragsgegnerin festgesetzt.
Das Schiedsgericht war nach Vernehmung von Zeugen zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen den Parteien am 28.11.1997 ein Kaufvertrag über "Stäbe und Stangen" aus Titan mit einem Gesamtgewicht von ca. 10.000 kg zustande gekommen sei, welche die Antragstellerin durch ihre Niederlassung in Moskau über ein Lagerhaus in Hamburg an die Antragsgegnerin habe ausliefern sollen, von dieser jedoch später nicht abgenommen worden seien. In der Folgezeit habe die Antragsgegnerin jedwede Zahlungen zu Unrecht mit der Begründung verweigert, zwischen den Parteien sei kein wie auch immer gearteter Vertrag geschlossen worden.
Zwischen den Parteien hatten im Herbst 1997 mündliche Verhandlungen über die Lieferung der o. g. Produkte stattgefunden, deren Inhalt und Ergebnis zwischen ihnen streitig ist.
Mit einem an die Antragsgegnerin gerichteten Fax-Schreiben vom 28.11.1997 (Ablichtungen BA'en Bl. 16 - 18) hatte die Antragstellerin den Verkauf ("transaction") von ca. 11 t Titan unter Mitteilung des Kaufpreises, der Zahlungsbedingungen und der Lieferbedingungen bestätigt ("confirmed").
Sodann heißt es in diesem Schreiben unter "special conditions": "Arbitration by the LME under English law normal force majeure terms to rule" (Schiedsverfahren vor der "London Metal Exchange" nach englischem Recht ...).
Nach dem Schiedsspruch hat die Antragstellerin unter dem 28.11.1997 einen schriftlichen Kaufvertrag ("their sales contract:") über 11 t Stangen und Stäbe aus Titan mit einer detaillierten Zusammenstellung der Kaufgegenstände per Fax an die Antragsgegnerin übersandt. In den "besonderen Bedingungen" dieses Vertrages soll (wiederum) die Schiedsgerichtsbarkeit durch die Londoner Metallbörse gemäß englischem Recht festgelegt worden sein. Der Geschäftsführer der Antragstellerin, ..., soll hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, eine "Originalabschrift" des Vertrages (auch per Post) an die Antragsgegnerin abgeschickt zu haben. Eine weitere Zeugin (Mitarbeiterin der Antragstellerin) soll in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht unter Eid erklärt haben, der Geschäftsführer der Antragsgegnerin, ... habe in einem Telefonat vom 03.12.1997, bestätigt, dass von seiner Seite keine .Änderungen vorzunehmen gewesen seien.
Ein "Kaufvertrag" vom 28.11.1997 wird in den Schriftsätzen der Parteien allerdings nicht erwähnt und ist auch nicht zu den Akten gelangt. Der Senat geht deshalb davon aus, dass das Londoner Schiedsgericht mit "Kaufvertrag" das o.g. Schreiben vom 28.11.1997 gemeint hat.
Diesem Schriftstück, dessen Zugang die Antragsgegnerin bereits im Schiedsverfahren bestritten hatte, hat das Schiedsgericht eine wirksame Schiedsvereinbarung entnommen und damit seine eigene Zuständigkeit für das durchgeführte Schiedsverfahren begründet.
Im Zusammenhang mit diesem Schriftstück heißt es in dem Schiedsspruch, das Schiedsgericht sehe es als wahrscheinlich an, dass das Fax vom 28.11.1997 tatsächlich der Antragsgegnerin zugegangen sei ("On balance of probability the Tribunal accepts that the contract was sent.") . Aber selbst wenn weder das Fax noch das per Post verschickte Original bei der Antragsgegnerin angekommen seien, habe sich der weitere - im Schiedsspruch im einzelnen näher ausgeführte - Schriftverkehr zwischen den Parteien auf den "Kaufvertrag" bezogen, so dass der Abschluss eines solchen hinreichend nachgewiesen sei.
Zu den weiteren Gründen, die das Schiedsgericht veranlasst haben, der Antragstellerin Schadensersatz wegen vertragswidriger Nichtabnahme des Titans zuzusprechen, wird auf den Schiedsspruch vom 28.12 1998 (Bl. 132-142 d.A.; Übersetzung BA'en BI. 52-61) verwiesen.
Die Antragsgegnerin hatte sich im Schiedsverfahren verteidigt und zur Sache eingelassen, sich in ihren Schriftsätzen indes immer gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gewandt ("we protest against the proceedings under the London Metal Exchanqe. Without acknowledgement of the regulation and the proceedings of the arbitration under London Metal Exchanqe we respond ...", BA'en Bl. 19, 22, 23). Mit Schriftzsatz vom 11.06.1998 hatte die Antragsgegnerin dies ausführlich begründet und aus dem Fehlen einer entsprechenden Schiedsvereinbarung hergeleitet (BA'en BI. 34).
Mit Antrag ohne Datum (Nr. 215/1999) beantragte die Antragstellerin beim "High Court of Justice Queen's Bench Division - Commercial Court" (staatliches Handelsgericht) ihre "Zulassung zur Durchsetzung des vorläufig endgültigen Schiedsspruchs vom 14.12.1998" (Hülle Bl. 15 d.A., "Übersetzung Hülle Bl. 17 Nr. 1 d.A.). Der Senat geht davon aus, dass dieses Verfahren dem deutschen Verfahren nach § 1060 ZPO zur Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung von inländischen Schiedssprüchen entspricht.
Mit Beschluss ("order") vom 10.2.1999 (unbeglaubigte und nicht übersetzte Ablichtung BI. 109f d.A.) erteilte der High Court of Justice durch den Richter ... der Antragstellerin gem. Section 66 des (englischen) Arbitration Act von 1996 die Genehmigung, den Schiedsspruch vom 14.12.1998 in gleicher Weise wie ein Urteil oder Beschluss des High Court durchzusetzen.
Demgegenüber beantragte die Antragsgegnerin am 05.03.1999 "to set aside the arbitration application" (nach der Übersetzung: den "Antrag auf Schlichtung auszuklammern" (BI. 22, 23 d.A.), d.h., den Antrag auf "Schlichtung" für unzulässig zu erklären und den Schiedsspruch - entsprechend § 1059 ZPO - aufzuheben.
Mit "order" (Beschluss) vom 16.07.1999 - Nr. 215/1.999 - (Hülle BI.16 d.A., Übersetzung Hülle BI. 17 Nr.2 d.A.) wies der High Court of Justice durch den Richter ... den Antrag der Antragsgegnerin vom 05.03.1999 zurück und legte die der Antragstellerin in diesem Verfahren erwachsenen Auslagen in Höhe von 3.000 BPS der Antragsgegnerin auf. Diese Entscheidung ist in der dem Senat vorgelegten Form (Originalausfertigung) nicht mit Gründen versehen.
Mit Antrag vom 18.11.1999 hat die Antragstellerin zunächst beim LG Stralsund gem. Art. 31ff EuGÜbK (gemeint offensichtlich: EuGVÜ) beantragt, ein "Urteil" des High Court of Justice - Commercial Court Nr. 215/99 sowie den o. g. Beschluss desselben Gerichts vom 16.07.1999 jeweils mit der Vollstreckungsklausel zu versehen (BI. 2 d.A.). Ein "Urteil" hatte die Antragstellerin indes nicht vorgelegt, sondern lediglich den o. g. Antrag an den High Court ohne Datum.
Sodann hat die Antragstellerin hilfsweise beantragt, ihren Antrag auf Klauselerteilung in eine Klage auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils gem. §§ 722f ZPO "umzudeuten" .
Entsprechend einem richterlichen Hinweis hat die Antragstellerin diese Anträge nicht weiterverfolgt.
Die Antragstellerin b e a n t r a g t nunmehr,
den Schiedsspruch der London Metal Exchange vom 14.12.1998 in Höhe von 50.588,00 US-Dollar nebst Zinsen in Höhe von 3.714,41 US-Dollar zuzüglich Kosten in Höhe von 9.253,60 BPS für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t,
1. den Antrag zurückzuweisen,
2. gem. § 1061 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass der Schiedsspruch der London Metal Exchange vom 14.12.1998 in Inland nicht anzuerkennen ist.
Die Antragsgegnerin meint, dem Schiedsspruch sei in Ermangelung einer wirksamen Schiedsvereinbarung die Anerkennung zu versagen. Eine solche sei weder ausdrücklich noch konkludent getroffen worden. Wie bereits im Schiedsverfahren bestreitet sie auch weiterhin, das Fax-Schreiben vom 28.11.1997 oder das entsprechende Original erhalten zu haben. Die Antragstellerin habe den Nachweis des Zugangs dieses Schreibens nicht erbracht. In dem nachfolgenden Schriftverkehr sei keinerlei Hinweis auf eine evtl. Schiedsvereinbarung unter Anwendung englischen Rechts erfolgt. Dementsprechend habe auch das Schiedsgericht den Zugang dieses Schreibens nur für möglich gehalten, das Zustandekommen eines Kaufvertrages indes aus dem nachfolgenden Schriftverkehr zwischen den Parteien geschlossen. Insoweit verstoße der Schiedsspruch gegen die Denkgesetze, wenn er die Schiedsvereinbarung aus einem nur für möglich gehaltenen, aber nicht nachgewiesenen Zugang eines Schriftstücks sowie aus einem nachfolgenden Schriftverkehr, der keinerlei Hinweis auf eine Schiedsvereinbarung enthalte, herleite. Eine Schiedsvereinbarung entsprechend den Grundsätzen des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben sei dem englischen Recht fremd. Eine entsprechende Verkehrssitte bestehe weder im internationalen Metallhandel noch ergebe sich diese aus vorausgegangenen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, weil es sich um den ersten geschäftlichen Kontakt zwischen beiden gehandelt habe.
Die Antragsgegnerin ist ferner der Auffassung, dass selbst bei unterstelltem Zugang keine schriftliche Schiedsvereinbarung i.S.v. Art. II Abs. 1 oder 2 des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ) oder im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.04.1961, das wegen des Geschäftssitzes der Antragstellerin auf der Kanalinsel Guernsey ohnehin nicht anwendbar sei, vorliege, weil diese Schriftstücke nicht von ihr an die Antragstellerin zurückgesandt, mithin nicht "gewechselt" worden seien. Im Übrigen sei die Schiedsklausel in dem Schreiben vom 28.11.1997 für sie auch unklar gewesen; für sie sei nicht erkennbar gewesen, was sich hinter der Abkürzung "LME" verborgen habe.
Darüber hinaus macht die Antragsgegnerin geltend, das Verfahren vor dem englischen Schiedsgericht habe gegen den deutschen ordre public verstoßen. Ein wesentlicher Grundsatz des deutschen Rechte bestehe darin, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe. Dieser Grundsatz sei verletzt, wenn es nach dem maßgeblichen ausländischen Recht für die rechtliche Verbindlichkeit eines Schiedsspruchs nicht auf eine wirksame Schiedsvereinbarung ankomme, wie es das englische Schiedsgericht mit seinem Schiedsspruch vom 14.12.1998 entschieden habe. Sie selbst habe die Zuständigkeit des Londoner Schiedsgerichts zu keinem Zeitpunkt anerkannt.
Die Antragsgegnerin verweist in diesem Zusammenhang auf den Inhalt ihrer Schriftsätze an das Schiedsgericht. Sie behauptet, gleiches sei auch in der "Berufungsverhandlung" vor dem High Court of Justice geschehen. Dort sei diese Frage indes im Hinblick auf eine nach englischem Recht nur eingeschränkt mögliche Überprüfbarkeit von Schiedssprüchen übergangen worden.
Auch sei das Verfahren vor dem englischen Schiedsgericht fehlerhaft gewesen. Insbesondere sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Ihrem Geschäftsführer ... sei während der mündlichen Verhandlung trotz erkennbar gewordener unzureichender Kenntnisse der englischen Sprache der deshalb gebotene Dolmetscher verweigert worden; ihrem Anwalt sei es versagt gewesen, wesentliche Dinge im Verlauf der Verhandlung zu übersetzen. Klarstellende Ausführungen ihres Anwalts seien zurückgewiesen worden. Demgegenüber habe der Anwalt der Antragstellerin die Möglichkeit gehabt, durch Suggestivfragen auf die Aussagen der Zeugen der Antragstellerin Einfluss zu nehmen. Außerdem sei es den Zeugen der Antragstellerin entgegen englischem und deutschem Prozessrecht gestattet gewesen, der Verhandlung vor ihrer Vernehmung beizuwohnen. Auch insoweit liege ein Verstoß gegen den deutschen ordre public vor.
Die Antragstellerin tritt dem entgegen. Sie ist der Auffassung, das Schiedsgericht sei befugt gewesen, über seine eigene Zuständigkeit, einschließlich jeglicher Einreden bezüglich der Existenz oder der Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung, zu entscheiden. Die Antragsgegnerin habe von den ihr nach englischem Recht gegebenen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht: sie habe zum einen nicht die nach Section 32 des Arbitration Act gegebene Möglichkeit ergriffen, die Frage der wirksamen Schiedsvereinbarungen durch eine Vorabentscheidung der High Court of Justice in ihrem Sinne klären zu lassen. Sie habe vor allem auch nicht gem. Section 67 des Arbitration Act beim High Court of Justice die Anfechtung des Schiedsspruchs wegen Unzuständigkeit des Schiedsgerichts betrieben. Dadurch sei sie ihres Rechts, Einwände gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu erheben, verlustig gegangen.
Zudem sei die Schiedsvereinbarung nach englischem Recht (Arbitration Act) wirksam zustande gekommen, weil jedenfalls die Bezugnahme auf eine schriftliche Schiedsklausel oder auf ein die Schiedsklausel enthaltendes Dokument ausreiche. Sie behauptet, bereits in einem Schreiben vom 22.11.1997 habe sie der Antragsgegnerin mitgeteilt, sie wolle, dass der abzuschließende Vertrag der Schiedsordnung der Londoner Metallbörse unterliegen Hierzu hat sie nach der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2001 eine nicht übersetzte Ablichtung eines solchen Schreibens zu den Akten gegeben, mit welchem sie - erstmals - den Verkauf von 9 - 11 Tonnen Titan an die Antragsgegnerin bestätigt. In dem Schreiben heißt es sodann: "We wish arbitration to be subject to LME rules and regulations." (Bl. 154 d.A.).
Im übrigen bestreitet die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Verfahrensverstöße. Das Schiedsgericht halbe insbesondere der Antragsgegnerin in der nach englischem Recht gebotenen Weise rechtliches Gehör gewährt. Das Verfahren sei entsprechend dem englischen Recht nach dem Verhandlungsgrundsatz geführt worden. Die Anwesenheit von Zeugen vor ihrer Vernehmung sei dem englischen Recht keineswegs fremd. Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public sei mithin nicht ersichtlich.
Die Antragstellerin meint, es liege ein in Großbritannien vollstreckbarer Titel vor, der bereits aus diesem Grunde auch in Deutschland für vollstreckbar zu erklären sei. Sämtliche den Schiedsspruch bestätigende Entscheidungen des High Court of Justice seien ordnungsgemäß gesiegelt und ausgegeben worden und alsdann den Prozessbevollmächtigten beider Seiten ordnungsgemäß zugestellt worden.
II.
Der Antrag ist gem. § 1061 Abs. 1 S.1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache erweist er sich indes als unbegründet.
1.
Der Senat ist gem. § 1062 Abs; 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 ZPO zur Entscheidung berufen. Das Vermögen der Antragsgegnerin, das mit der Schiedsklage in Anspruch genommen wurde und in das die Antragstellerin nunmehr zu vollstrecken gedenkt, befindet sich in seinem Zuständigkeitsbereich.
2.
Bei dem zur Vollstreckbarerklärung angetragenen Schiedsspruch (interim final award) der London Metal Exchange vom 14.12.1998 handelt es sich um einen derartigen, im Ausland ergangenen Schiedsspruch.
Die Frage, ob ein Schiedsspruch i. S. v. § 1061 ZPO vorliegt, ist nach deutschem Recht zu beurteilen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 22. Auflage, RndNr. 4 zu § 1061). Form und Inhalt eines Schiedsspruchs setzen nach deutschem Recht (§ 1054 ZPO) voraus, dass der Schiedsspruch schriftlich erlassen und durch den bzw. die Schiedsrichter unterschrieben ist. Dies ist vorliegend der Fall. Dass der Schiedsspruch beiden Parteien zugesandt wurde, wird von diesen nicht in Frage gestellt.
3.
Die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche richtet sich gem. § 1061 Abs. 1 ZPO nach dem UN-Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ), das in Deutschland als Gesetz am 22.03.1961 in Kraft getreten ist. Auch Großbritannien gehört zu den Vertragsstaaten (vgl. MüKo/Gottwald, ZPO, 2. Aufl., IZPR, vor Art. I).
a) In formeller Hinsicht setzt die Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs die Vorlage einer gehörig legalisierten (beglaubigten) Urschrift des Schiedsspruches oder einer Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, durch diejenige Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, voraus. Ferner hat diese Partei die Urschrift der Schiedsvereinbarung oder jedenfalls eine ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift hiervon vorzulegen (Art. IV Abs. 1 Buchst.a und b UNÜ). Gem. Abs. 2 ist überdies eine Übersetzung in die deutsche Sprache durch einen amtlichen oder beendigten Übersetzer beizubringen.
Bereits diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht vollständig erfüllt.
Sie hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 05.07.2001 den von beiden Schiedsrichtern unterzeichneten Schiedsspruch im Original zu den Akten gereicht (Bl. 132-142 d.A.), indes entgegen Art. IV Abs. 1 b) UNÜ den formellen Nachweis der Schiedsvereinbarung in der dort vorgeschriebenen Form nicht erbracht.
Da - unstreitig - keine von beiden Seiten unterzeichnete schriftliche Schiedsvereinbarung getroffen wurde, kann die Antragstellerin den Nachweis nicht durch Vorlage des Originals bzw. einer in gehöriger Form beglaubigten Abschrift einer entsprechenden Urkunde erbringen. Wenn sich - was hier gerade streitig ist und noch näher auszuführen sein wird - die Schiedsvereinbarung aus zwischen den Parteien gewechselten Schriftstücken ergeben soll, muss der Antragsteller zumindest diese, jedenfalls soweit sie sich in seinem Besitz befinden, im Original vorlegen (vgl. MüKo/Gottwald, a.a.O., RndNr. 6 zu Art. IV; ebenso Stein-Jonas-Schlosser, ZPO, 21. Auflage, Anh. 3 1044 RndNr. 52). Die Antragstellerin hat weder ihr Schreiben vom 28.11.1997 noch einen "Kaufvertrag" vom selben Tage, aus denen sich die Schiedsvereinbarung nach Auffassung des Schiedsgerichts ergeben soll, im Original oder in der vorgeschriebenen Form beglaubigte Abschriften hiervon zu den Akten gegeben. Zu den Schreiben vom 22. und 28.11.1997 liegen dem Senat lediglich unbeglaubigte Ablichtungen vor. Ein Schriftstück aus der Feder der Antragsgegnerin, mit welchem diese die Schiedsvereinbarung bestätigt haben könnte und das die Antragstellerin im Original vorzulegen hätte, hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch zu den Akten gegeben.
Soweit das deutsche Recht in § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO für die Anerkennung eines inländischen Schiedsspruchs nicht auch die Vorlage der Schiedsvereinbarung vorschreibt, kann sich die Antragstellerin nicht auf den Meistbegünstigungsgrundsatz berufen. Denn aus § 1064 Abs. 3 2. HS ZPO folgt, dass ausländischen Schiedssprüchen die Regelung des Abs. 1 gegenüber anderslautenden Bestimmungen in "Staatsverträgen" nachrangig ist.
Aus Art. VII Abs. 1 UNÜ ergibt sich nichts anderes. Dieses Abkommen lässt zwar die Gültigkeit zwischenstaatlicher Verträge unberührt und tangiert insbesondere auch nicht das (materielle) Recht des jeweiligen Antragstellers, sich auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Landes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zu berufen. Diese Klausel betrifft indes nicht schon die formellen Voraussetzungen des UNÜ. Sie kann insbesondere dann keine Meistbegünstigung durch innerstaatliches Recht begründen, wenn dieses seinerseits - wie hier - aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung gegenüber dem UNÜ zurücktritt. Jedenfalls in formeller Hinsicht beansprucht das UNÜ Vorrang.
Aus diesem Grunde musste die nachgesuchte Anerkennung des Schiedsspruchs bereits aus formellen Gründen scheitern. Hierauf ist die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2001 hingewiesen worden.
b) Hiervon abgesehen stehen auch materiell-rechtliche Gründe einer Anerkennung des Schiedsspruchs entgegen.
aa) Zwar dürfen einem ausländischen Schiedsspruch die Anerkennung und Vollstreckbarkeit grundsätzlich nicht versagt werden (Art. III UNÜ).
In Art. V UNÜ sind indes eine Reihe von Gründen genannt, aus denen einem fremdländischen Schiedsspruch auf Antrag des Gegners, der die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür darzulegen und zu beweisen hat, die Anerkennung im Inland versagt werden kann.
Darüber hinausgehend setzt die Pflicht zur Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs voraus, dass dieser aufgrund einer wirksamen Vereinbarung zwischen den Parteien (Schiedsvereinbarung) nach Art. II UNÜ ergangen ist. Dies folgt insbesondere aus dem Wortlaut des Versagungsgrundes nach Art. V Abs. 1 lit.a UNÜ, der seinerseits voraussetzt, dass die Parteien eine Vereinbarung i. S. v. Art. II UNÜ getroffen haben. Hierfür ist derjenige beweispflichtig, der sich auf die Schiedsvereinbarung beruft (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, a.a.O., RndNr. 56 a.E.; MüKo/Gottwald, a.a.O., Art. V UNÜ RndNr. 6). Dies ist hier die Antragstellerin.
Dabei ist nach dem verbindlichen Wortlaut des Art. II Abs.1 UNÜ eine "schriftliche Vereinbarung" erforderlich. Welche Anforderungen an eine derartige schriftliche Vereinbarung im einzelnen zu stellen sind, ergibt sich aus Abs. 2: es muss sich um eine ausdrückliche Schiedsklausel in einem Vertrag oder um eine Schiedsabrede handeln, die von beiden Parteien unterzeichnet wurde oder jedenfalls in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, welche die Parteien gewechselt haben.
bb) Unstreitig haben die Parteien vorliegend keinen von ihnen wechselseitig unterzeichneten schriftlichen Kaufvertrag geschlossen, in dem eine derartige Schiedsklausel enthalten gewesen sein könnte. In den schriftlichen Gründen des Schiedsspruchs wird ein solcher zwar erwähnt; die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren einen schriftlichen Kaufvertrag mit Schiedsabrede jedoch weder vorgetragen noch vorgelegt. Eine schriftliche und von beiden Seiten unterzeichnete Schiedsvereinbarung i.S.v. Art. II Abs. .2 UNÜ ist ebenfalls nicht vorgetragen.
Von den zu den Akten gelangten Dokumenten enthält das in Ablichtung vorgelegte Fax-Schreiben der Antragstellerin vom 28.11.1997 am Ende in der Art einer allgemeinen Geschäftsbedingung einen Hinweis auf eine eventuelle Schiedsabrede. Gleiches gilt für das vorausgegangene Schreiben vom 22.11.1997. Diese Schriftstücke sind von der Antragsgegnerin indes nicht "gegengezeichnet" worden. Es liegt nicht einmal ein hiermit korrespondierendes Antwortschreiben vor, in welchem die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin vorgeschlagene Schiedsvereinbarung bestätigt haben könnte. Vielmehr hat die Antragsgegnerin in dem Schiedsverfahren und in den nachfolgenden Verfahren - nach Aktenlage unwiderlegt - immer behauptet, weder das Fax noch das angeblich nachgesandte Original des Schreibens vom 28.11.1997 erhalten zu haben. In dem vorliegenden Anerkennungsverfahren bestreitet sie zudem - ebenfalls unwiderlegt - auch den Zugang des vorausgegangenen Schreibens vom 22.11.1997.
Das Londoner Schiedsgericht hat ausweislich der schriftlichen Gründe seines Schiedsspruchs den Zugang des Schreibens vom 28.11.1997 bei der Antragsgegnerin zwar für wahrscheinlich, das Gegenteil aber auch nicht für ausgeschlossen gehalten. Es hat vielmehr das Zustandekommen eines Kaufvertrages aus den nachfolgenden Schreiben der Antragstellerin, die indes keinen Hinweis auf eine wie auch immer geartete Schiedsabrede enthalten haben, sowie aus mündlichen Reaktionen der Antragsgegnerin hierauf geschlossen. Zugleich hat das Schiedsgericht dabei auch auf eine Schiedsvereinbarung geschlossen. Dies ist jedenfalls dann ein unzulässiger Zirkelschluss, wenn - wie hier - der Zugang des Schriftstücke, welches eine Schiedsklausel enthält, bestritten ist und nicht hinreichend festgestellt werden kann und zudem keines der weiteren, möglicherweise zugegangenen Schriftstücke, aus denen das Schiedsgericht den Abschluss des Kaufvertrages geschlossen hat, eine wie auch immer geartete Bezugnahme auf eine Schiedsklausel enthält.
Auch im vorliegenden Anerkennungsverfahren hat die Antragstellerin weder den Zugang des Schreibens vom 28.11.1997 noch des Schreibens vom 22.11.1997 durch geeignete Beweismittel unter Beweis gestellt.
cc) Soweit das Schiedsgericht die Schiedsabrede letztlich entsprechend den Grundsätzen des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben hergeleitet hat, stehen dem im Anerkennungsverfahren schon die Bestimmungen des Art. II Abs. 1 und 2 UNÜ entgegen, die gerade eine "schriftliche Vereinbarung" voraussetzen.
dd) Auch nach den Grundsätzen der Meistbegünstigung kann vorliegend nicht von einer wirksamen Schiedsvereinbarung ausgegangen werden.
In derartigen Fällen begründet Art. VII Abs. 1 UNÜ zwar - in materieller Hinsicht - den Vorrang des formliberaleren nationalen Rechts (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., RndNr. 25 zu § 1031 m.w.N.).
Nach deutschem Recht muss die Schiedsvereinbarung jedoch ebenfalls entweder in einem von beiden Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in einem zwischen ihnen gewechselten Schreiben enthalten sein (§ 1031 Abs. 1 ZPO). Allerdings gilt diese Form nach Abs. 2 schon dann als gewahrt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei übermittelten Schriftstück enthalten ist, der andere Teil nicht rechtzeitig widerspricht und der Inhalt des Schriftstücks deshalb nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt anzusehen ist. Gleiches gilt, wenn ein den vorstehenden Kriterien entsprechender Vertrag ausdrücklich auf ein Schriftstück Bezug nimmt, das eine Schiedsklausel enthält, und die Bezugnahme dergestalt ist, daß sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages werden lässt (§ 1031 Abs. 3 ZPO).
Auch nach diesen Grundsätzen kann der Senat nicht von einer wirksamen Schiedsvereinbarung ausgehen.
Der insoweit beweisbelasteten Antragstellerin ist es offenbar schon nicht möglich, den Zugang der beiden Schreiben vom 22. und 28.11.1997, aus denen sie eine Schiedsvereinbarung herleiten will, mit der erforderlichen Beweiskraft nachzuweisen. Sie hat insoweit noch nicht einmal Beweis angetreten. Die Vorlage des Schiedsspruchs genügt insoweit nicht, weil - wie ausgeführt - sich auch das Schiedsgericht hierzu keine Gewissheit verschaffen konnte.
Soweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 13.10.2000 auf die einschlägigen Vorschriften des englischen Rechts (Arbitration Act von 1996) verweist, ist bereits zweifelhaft, ob diese im vorliegenden Fall Anwendung finden können. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1061 Abs. 1 ZPO richten sich Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach der Neufassung des Gesetzes allein nach dem UNÜ (so ausdrücklich OLG Schleswig, RIW 2000, 206/207).
Hiervon abgesehen belegen die von der Antragstellerin zitierten Bestimmungen des Arbitration Act (Section 5 und 6), dass auch nach englischem Recht die Schiedsklausel schriftlich vereinbart sein muss. Selbst wenn - worauf sich die Antragstellerin beruft - nach Section 6 subs. 2 die Bezugnahme in einer (auch nur mündlichen) Vereinbarung auf eine schriftliche Schiedsklausel oder ein Schriftstück, das eine Schiedsklausel enthält, genügt ("The reference in an agreement to a written form of arbitration clause or to a document containing an arbitration clause constitutes an arbitration agreement if the reference is such as to make that clause part of the agreement"), hat die Antragstellerin die Voraussetzungen hierfür nicht nachgewiesen. Als ein derartiges, eine Schiedsklausel enthaltendes Schriftstück kommt nach ihrem Vortrag allein das Schreiben vom 28.11.1997 in Betracht, so dass es auch insoweit maßgeblich auf den Zugang dieses Schreibens ankommt, den die Antragstellerin gerade nicht nachgewiesen hat. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass nach englischem Recht die Beweislast eine andere sein könnte. Auch die genannten Vorschriften des englischen Rechts lassen dies nicht erkennen.
Angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschriften, der keine andere Auslegung zulässt, hatte der Senat keine Veranlassung, das von der Antragstellerin beantragte Rechtsgutachten einzuholen.
ee) Hiervon abgesehen ist zweifelhaft, ob der schlichte Hinweis am Ende des Schreibens vom 28.11.1997 eine wirksame Schiedsvereinbarung begründen kann. Selbst wenn der Inhalt und die Zielrichtung für einen sich am internationalen Metallhandel beteiligenden Adressaten, von dem die Beherrschung der englischen Sprache erwartet werden kann, hinreichend deutlich ist, gilt dies nicht ohne weiteres auch für das vorgesehene Schiedsgericht, das in diesem Schriftstück lediglich als "LME" bezeichnet ist.
c) Letztendlich steht der Anerkennung des Schiedsspruchs auch der deutsche ordre public entgegen.
Gem. Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ darf die Anerkennung des Schiedsspruchs - selbst ohne entsprechenden Antrag - auch dann versagt werden, wenn die Anerkennung oder die Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung des ersuchten Landes widersprechen würde.
Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das Londoner Schiedsgericht während der mündlichen Verhandlung und insbesondere der Beweisaufnahme grundlegende Verfahrensvorschriften zum Nachteil der Antragsgegnerin missachtet hat oder ob ihrem als Zeuge vernommenen Geschäftführer zu Unrecht ein Dolmetscher versagt wurde.
Denn nach einhelliger Meinung verstößt die Anerkennung eines Schiedsspruchs bereits dann gegen den deutschen ordre public, wenn er ergangen ist, obwohl keine Schiedsvereinbarung getroffen wurde. Nach deutschem Rechtsverständnis und nach deutschen Ordnungsvorstellungen darf niemand von einem Schiedsgericht verurteilt werden, dessen Spruch er sich nicht freiwillig unterworfen hat. Insoweit wäre ein Verstoß gegen den Grundsatz das gesetzlichen Richters und des freien Zugangs zum (staatlichen) Gericht gegeben (vgl. MüKo/Gottwald, a.a.O., RndNr. 51; BGH, KTS 1978, 227/230).
d) Im Ergebnis ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin in diesem Verfahren auf eine Präklusion der Antragsgegnerin im Hinblick auf deren Möglichkeit, nach dem insoweit maßgeblichen englischen Recht vor einem dortigen - staatlichen - Gericht die Aufhebung des Schiedsspruchs zu betreiben.
Zwar hat sie unwidersprochen vorgetragen, die Antragsgegnerin habe es versäumt, gegen den Schiedsspruch vom 14.12.1998 das nach englischem Recht geltende Rechtsmittel, insbesondere den für Einwände gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts vorgesehenen Rechtsbehelf nach Section 67 Arbitration Act (challenging the award - substantive jurisdiction) innerhalb der in Section 70 subs. 3 vorgesehenen Frist von 28 Tagen einzulegen. Dies hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin jedoch nicht zur Folge, dass sich die Antragsgegnerin im vorliegenden Anerkennungsverfahren nicht mehr auf das Fehlen einer Schiedsgerichtsvereinbarung berufen kann.
Ein derartiger Mangel kann nach der bisherigen, zu § 1044 ff ZPO a..F. ergangenen Rechtsprechung des BGH im inländischen Verfahren zur Anerkennung des Schiedsspruchs allerdings grundsätzlich nur dann berücksichtigt werden, wenn er im Ausland innerhalb der dort geltenden Fristen formgerecht erfolglos geltend gemacht wurde. Zu dem die Rechtswirksamkeit des ausländischen Schiedsspruchs bestimmenden ausländischen Recht gehört nach dieser Rechtsprechung auch das Verfahrensrecht; Einwendungen, die im Ausland mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf geltend zu machen gewesen wären, aber nicht wurden, sind für das inländische Verfahren zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs verloren (vgl. BGH, NJW 1984, 2763/2764; WM 1967, 739; KTS 1978;230/231).
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin das Fehlen einer Schiedsvereinbarung, wie sich aus den von ihr vorgelegten Schriftsätzen ergibt, zwar im eigentlichen Schiedsverfahren ständig gerügt, allerdings diesen Umstand und damit die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts nicht in dem nach englischem Recht vorgesehenen Verfahren vor dem staatlichen Gericht innerhalb der vorgesehenen Frist geltend gemacht.
Gleichwohl schließt dies einen Verstoß gegen den deutschen ordre public und dessen Beachtung im Anerkennungsverfahren nicht aus.
Dabei musste der Senat nicht entscheiden, ob die wiedergegebene Rechtsprechung des BGH im Einblick auf die zum 01.01.1998 in Kraft getretene Neufassung des Gesetzes, wonach sich die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche nunmehr ausschließlich nach den Vorgaben des UNÜ richtet (§ 1061 Abs. 1 ZPO), noch uneingeschränkt Geltung beanspruchen kann (verneinend OLG Schleswig, a.a.O., 708).
Denn auch nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 52, 184/1.90, KTS 1978, 227/231) war eine Ausnahme von der Präklusion dann geboten, wenn ein Schiedsgericht seine Zuständigkeit willkürlich, d. h. ohne dafür in den Vereinbarungen der Parteien überhaupt irgendeine Grundlage zu haben, angenommen hat.
So verhält es sich hier. Während in den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedenen, veröffentlichten Fällen immerhin eine Schiedsvereinbarung ausdrücklich getroffen worden oder jedenfalls in allgemeinen Geschäfts- oder Verkaufsbedingungen, denen der jeweiligen Schiedsbeklagte trotz nachgewiesener Kenntnis nicht widersprochen hatte, enthalten waren, und die Parteien anschließend über die rechtliche Verbindlichkeit der Schiedsklausel stritten, ist hier bereits eine derartige Schiedsabrede nicht nachgewiesen. Eine schriftliche Vereinbarung, wie sie Art. II Abs. 2 UNÜ, aber auch das maßgebliche englische Recht voraussetzt, lag erkennbar nicht. vor. Wenn das Londoner Schiedsgericht gleichwohl von einer wirksamen Schiedsvereinbarung ausging, geschah dies ohne jede gesetzliche Grundlage. Die Annahme seiner Zuständigkeit war damit greifbar gesetzeswidrig und somit willkürlich im o.g. Sinne. Sie ist - wie ausgeführt - mit wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung nicht zu vereinbaren.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i. V, m. §§ 1, 49 GKG und Nr. 1630 KV zu § 11 GKG.
Der Senat hat des Wert des Verfahrensgegenstandes gem. § 3 ZPO auf 91.135 DM festgesetzt. Dies entspricht dem Wert des Schiedsspruchs in der Hauptsache, bezogen auf den am 28.04.2000 (Tag des Eingangs des Antrags beim OLG Rostock) geltenden Umrechnungskurs (§ 15 GKG). Zinsen und Kosten bleiben bei der Wertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht (vgl. Zeller/Herget, a.a.O., § 3 - schiedsrichterliches Verfahren).
Summary
The decision deals with an application to have an award rendered in England declared enforceable in Germany, in particular the formal requirements for such an application and the preclusion of defences. Claimant, a company seated on the Isle of Guernsey, and Respondent, having its seat in Germany, entered into negotiations for the sale of metal products in autumn 1997. On 28 November 1997 Claimant sent a fax to Respondent confirming the transaction, which contained a clause providing for arbitration by the LME under English law. Respondent, however, claimed that he never received the fax nor entered into a binding contract and refused to accept the goods or pay the price. In the ensuing arbitration proceedings Respondent’s challenge of the tribunal’s jurisdiction was rejected and it was ordered to pay the price. The tribunal held that even if Respondent never received the fax the receipt of which it however considered to be highly probable a valid arbitration agreement existed between the parties. This decision was based on later written communications that allegedly referred to the conclusion of a contract. The award was declared enforceable as a judgment in England and Claimant applied to have it declared enforceable in Germany. The Higher Regional Court of Rostock, Germany, rejected Claimant’s application for several reasons. First, it considered that the formal requirements where not met since Claimant never submitted a certified copy of the arbitration agreement as requested by Article IV New York Convention. The court held that Article IV prevailed over the more lenient provision in §1064 (1) ZPO for domestic awards, which is in principle also applicable to foreign awards unless otherwise provided in treaties. The court held that, irrespective of Article VII New York Convention, which in its view does not cover form requirements anyway, Article IV is such an overriding provision in a treaty. Furthermore, the court held that the German party could rely on Article V (1) (a) New York Convention since there was no valid arbitration agreement in the sense of Article II. The Claimant never proved that any paper containing an arbitration agreement was received by Respondent and even if it was received it would not have fulfilled the form requirements of Article II New York Convention. In addition the subsequent correspondence, on which the arbitral tribunal relied, did not contain any explicit reference to the arbitration agreement. Since there was no valid arbitration agreement the enforcement of the award would also violate German public policy. The court held that Respondent was also not precluded from raising the lack of a valid arbitration agreement, though it did not challenge the award for lack of jurisdiction under section 67 Arbitration Act 1996 in the English courts. Doubting whether the rules of preclusion are at all applicable under the New York Convention, the court considered that the case falls within the recognized exception as in its view the tribunal assumed its jurisdiction in an arbitrary manner and without any justification in the parties’ agreement.