Gericht | OLG Köln | Aktenzeichen | 19 Sch 28/10 | Datum | 07.02.2011 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | |||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts … - DIS-SV-B-… - vom 20.10.2010 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 42.775,67 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2009 sowie weitere EUR 4.373,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 3.300,00 seit dem 19.06.2010 zu zahlen. Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: Der Schiedsspruch vom 20.10.2010, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 29 ff. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs.1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen, von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch Tag des Erlasses und Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von der Antragsgegnerin, deren Prozessbevollmächtigten der Antrag am 05.01.2011 zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 42.775,67 EUR | |||||
Summary | |||||