34 SchH 03/07


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 SchH 03/07 Datum 03.01.2008
Leitsatz
Ablehnung eines Schiedsrichters
1. Mit der Erklärung des Schiedsrichters, er trete nicht zurück, ist bei einem aus einer Person bestehenden Schiedsgericht das der gerichtlichen Entscheidung vorgeschaltete Verfahren nach § 1037 Abs. 2 ZPO abgeschlossen.
2. Die Frist des § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO wird auch durch die rechtzeitige Anrufung eines örtlich unzuständigen Oberlandesgerichts gewahrt.
3. Zur Befangenheit eines Schiedsrichters bei Vergleichsvorschlägen.
(Amtl. Ls.)
Rechtsvorschriften§ 42 Abs. 2 ZPO; § 1037 Abs. 2, 3 ZPO
FundstelleSchiedsVZ 2008, 102
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteBildung des Schiedsgerichts: - Ablehnung, wegen Befangenheit
Volltext
B E S C H L U S S
I. Das Gesuch, den Schiedsrichter Dr. h.c. R. B. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird abgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Parteien sind Gesellschafter einer aus insgesamt vier Personen bestehenden Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in N. (Bayern). Sie vereinbarten am 8.3.2005 die Liquidation der Gesellschaft und unterwarfen sich hinsichtlich verschiedener dabei möglicherweise auftretender Streitfragen, soweit eine Einigung nicht gelänge, dem Schiedsspruch von Rechtsanwalt Dr. B. Inzwischen führen die Parteien im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der GmbH mehrere Schiedsverfahren, in denen Rechtsanwalt Dr. B. als Einzelschiedsrichter zur Entscheidung berufen ist. Im gegenständlichen Schiedsverfahren hat die Antragsgegnerin beantragt, den Antragsteller im Wege des Schiedsspruchs zu verpflichten, der Rückzahlung eines Darlehensbetrages in Höhe von 15.000 DM (= 7.699,38 €) zuzüglich Zinsen von der GmbH i.L. an sie zuzustimmen. Am 3.3.2007 kam es zwischen den Parteien, dem Schiedsrichter und einer weiteren Person zu einem Gespräch, in dem eine "Globallösung" für alle Streitigkeiten gefunden werden sollte. Ein Vergleichsvorschlag des Schiedsrichters wurde vom Antragsteller nicht angenommen.
Mit Schreiben vom 6.3.2007 lehnte der Antragsteller den Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil dieser den variablen Konten der Mitgesellschafter bei der Ermittlung des zu verteilenden Gesellschaftsvermögens nicht ausreichend Rechnung trage. Mit seinem Vergleichsvorschlag habe er sich in unerträglicher Weise parteiisch gezeigt, da ein derartiger Vergleich den Antragsteller erheblich benachteilige. Mit Schreiben vom 13.3.2007, eingegangen beim Antragsteller per Fax am selben Tag, erklärte der abgelehnte Schiedsrichter, er trete von seinem Amt nicht zurück. Er werde in seiner Entscheidung zum Befangenheitsantrag das Erforderliche ausführen. Eine weitere Entscheidung des Schiedsrichters erging nicht. Der Antragsteller hat am 13.4.2007 beim Oberlandesgericht Bamberg Entscheidung des Gerichts gemäß § 1037 Abs. 3 ZPO beantragt. Das Oberlandesgericht Bamberg hat sich für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Oberlandesgericht München abgegeben. Die Antragsgegnerin hat beantragt das Gesuch als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Der Antrag auf Ablehnung des Einzelschiedsrichters ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für den gestellten Antrag ergibt sich aus § 1037 Abs. 3, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu vom 16.11.2004, GVBl S. 471). Die Parteien haben zum Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens keine gemäß § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO mögliche Vereinbarung getroffen. Auch das Schiedsgericht hat bisher den Ort für das Schiedsverfahren nicht bestimmt (vgl. § 1043 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ergibt sich unter diesen Umständen aus § 1025 Abs. 3, § 1062 Abs. 3 ZPO. Alle Gesellschafter, auch der Antragsteller und die Antragsgegnerin, haben in N. (Bayern) ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort. Somit ist das Oberlandesgericht München für die Entscheidung zuständig.
2. Das nach § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschaltete Verfahren wurde durchgeführt.
a) Da die Parteien kein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbart haben, finden die Vorschriften des § 1037 Abs. 2 und 3 ZPO Anwendung (Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 66. Aufl. § 1037 Rn. 2, 3).
b) Der Antragsteller hat die Ablehnungsgründe schriftlich und in der Frist des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Einzelschiedsrichter gegenüber dargelegt.
c) Die Mitteilung des Einzelschiedsrichters, er trete nicht zurück, eröffnet den gerichtlichen Weg nach § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO (so Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 1037 Rn. 2; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1037 Rn. 3; Münchner Kommentar/Münch ZPO 2. Aufl. § 1037 Rn. 9; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7 Aufl. Kap. 14 Rn. 22; anders wohl Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 1037 Rn. 4).
Denn mit dem erklärten Nichtrücktritt gibt der Schiedsrichter den Parteien zu erkennen, dass er einen Grund für seine Ablehnung nicht sieht, sondern das Schiedsverfahren weiterzuführen beabsichtigt. Einer besonderen Begründung bedarf es dazu nicht.
3. Der Antrag an das Oberlandesgericht, den Schiedsrichter abzulehnen, war auch nicht verfristet (§ 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Antragsteller von der Entscheidung des Einzelschiedsrichters am 13.3.2007 Kenntnis erlangt hat. Der an das Oberlandesgericht adressierte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ging per Fax am 13.4.2007, also rechtzeitig, bei der gemeinsamen Einlaufstelle der Justizbehörden (BGH Report 2003, 1035) ein. Zwar wurde der Antrag innerhalb der gemäß § 1037 Abs. 3 ZPO bestimmten Frist bei einem örtlich unzuständigen Oberlandesgericht angebracht.
Bei § 1037 Abs. 3 ZPO handelt es sich jedoch nach ganz herrschender Meinung um eine materielle Ausschlussfrist und nicht um eine Notfrist (vgl. § 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Erhebung einer Klage bei einem örtlich unzuständigen Gericht eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist selbst dann wahrt, wenn die Zuständigkeit eine ausschließliche ist (BGHZ 97, 155/161; 139, 305).
4. Die Ablehnung greift jedoch nicht durch, da keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters bestehen, § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
a) Der Prüfungsmaßstab für die Befangenheit eines Schiedsrichters richtet sich grundsätzlich nach denselben Kriterien, die für die Ablehnung eines staatlichen Richters wegen Besorgnis der Befangenheit gelten (Reichold in Thomas/Putzo ZPO § 1037 Rn. 2; Mankowski SchiedsVZ 2004, 304/307). Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn vom Standpunkt einer Partei aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu erregen (Reichold in Thomas/Putzo § 1036 Rn. 2; Schwab/Walter Kap. 14 Rn. 6). Rein subjektive Vorstellungen sind dabei nicht maßgeblich.
Es muss sich vielmehr um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung wecken kann, der Richter stehe seiner Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 42 Rn.10; Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 9 jeweils m. w. N.).
b) Solche Gründe hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Der Antragsteller stützt seine Ablehnung auf Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung des Schiedsrichters.
Er trägt vor, der Schiedsrichter habe ihn zu einer gemeinsamen Besprechung eingeladen und sich dort für einen Vorschlag zu einer Gesamtbereinigung aller zwischen den Schiedsparteien bestehenden Ansprüche eingesetzt, der um 30.000 € unter seiner Gesamtforderung gelegen habe. Der Schiedsrichter habe sich nicht die Mühe gemacht, aufgrund der von ihm vorgebrachten Zahlen eine Bewertung der einzelnen Geschäftsanteile der Gesellschafter vorzunehmen. Das Vertrauensverhältnis sei dadurch massiv beeinflusst, dass der Schiedsrichter sich nicht bereit gezeigt habe, sein Prozessvorbringen vollständig zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen.
c) Zwar kann die fehlende Bereitschaft, das Prozessvorbringen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, einen Ablehnungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO darstellen (OLG Köln MDR 1998, 432/433, Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 23). Befangenheit begründet auch jedes andere Verhalten, das den Eindruck der einseitigen Bevorzugung erweckt (Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 14, 20 f). Hierfür fehlt es jedoch an konkreten Anhaltspunkten. Die Tatsache, dass ein Schiedsrichter im Rahmen von Vergleichsgesprächen mit den Schiedsparteien einen Vorschlag unterstützt, der von den Erwartungen der ablehnenden Partei weit entfernt ist, rechtfertigt allein nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. dazu Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 42 Rn. 54, jeweils m. w. N.). Vielmehr wäre dies aus der Sicht einer besonnen und vernünftig wertenden Partei nur dann der Fall, wenn sie berechtigterweise den Eindruck haben kann, das Verhalten oder die Verfahrensweise des Richters beruhe auf Voreingenommenheit oder auf Willkür. Soll im Rahmen von Vergleichsgesprächen eine gütliche Einigung erzielt werden, muss dem Richter ein breiter Spielraum für Vorschläge zugebilligt werden. Die Erwägungen des (Schieds-)Richters in einem solchen Rahmen sind noch weniger als sonst als Festlegung des Gerichts verstehen, sondern als Denkanstöße für die Beteiligten. Sollten die Beteiligten in den gerichtlichen Auffassungen oder Vorschlägen Irrtümer bemerken, steht es ihnen frei, dagegen zu argumentieren, gegebenenfalls, wie hier geschehen, einen Vergleich abzulehnen oder durch weiteren Vortrag und weitere Beweisanträge einen Meinungsumschwung beim Richter zu erreichen (VGH München vom 9.5.2000 Az. 22 B 96.1235/22 B, zitiert nach juris, Rn. 8). Dass der Schiedsrichter eine Partei dauerhaft bevorzugt oder übermäßigen Druck ausgeübt hätte, um diese zu bestimmten Schritten zu bewegen (Mankowski SchiedsVZ 2004, 304/311), ist nicht ersichtlich und angesichts der beruflichen Erfahrung des Antragstellers auch fernliegend.
Eigentlicher Gegenstand des Schiedsverfahrens ist die Zustimmung des Antragstellers zur Rückzahlung eines Darlehens, das die Antragsgegnerin der ehemals gemeinsamen Rechtsanwaltsgesellschaft gewährt hatte. Greift der Schiedsrichter zur Gesamtbereinigung den Vorschlag des Steuerberaters der Gesellschaft auf und stellt ihn unter den Beteiligten zur Diskussion, ist hieraus noch keine willkürliche und einseitige Bevorzugung zu erkennen, selbst wenn eine eigene Bewertung der Gesellschafteranteile oder anderer Rechtspositionen durch den Schiedsrichter bis dahin unterblieben war oder fehlerhaft gewesen sein sollte. Nicht die Tatsache, dass der Vorschlag für einen der Beteiligten vorteilhafter ist als für den anderen, sondern allenfalls begleitende Umstände, welche auf eine unsachliche Haltung des Richters hinweisen, könnten die Ablehnung rechtfertigen. Solche Umstände lägen etwa dann vor, wenn der Richter eindeutig und unmissverständlich zu erkennen gibt, er werde von der eingenommenen Haltung, völlig unabhängig von dem weiteren Verlauf des Verfahrens oder der vorgetragenen Argumente, nicht mehr abrücken (OLG Naumburg MDR 2007, 794/795). Anhaltspunkte hierfür sind nicht erkennbar.
d) Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 1.8.2007 weitere Ablehnungsgründe geltend macht, kann er insoweit ebenfalls nicht durchdringen.
Das Nachschieben von Ablehnungsgründen ist wegen der in § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Frist und des in § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschalteten Verfahrens nur möglich, soweit die bisherigen Gründe nur ergänzt werden, nicht aber, wie hier, neue Ablehnungsgründe vorgebracht werden (Münch in Münchner Kommentar ZPO 2. Aufl. § 1037 Rn. 12).
Der Antragsteller macht zusätzlich noch geltend, es bestehe für ihn der Verdacht, der Schiedsrichter habe ihn durch die Art seiner Entscheidung über das Ablehnungsgesuch absichtlich in eine Verfristung des Ablehnungsgesuchs laufen lassen wollen.
Außerdem wolle der Schiedsrichter um jeden Preis einen Vergleich erzwingen und habe daher eine weitere Entscheidung zwischen den Beteiligten über die Kosten eines privat und betrieblich genutzten Fahrzeugs in nicht mehr hinnehmbarer Weise hinaus gezögert. Dieses Vorbringen steht in keinem direkten sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vorwurf der Parteilichkeit durch einen unausgewogenen Vergleichsvorschlag.
Der Ablehnungsgrund, die fristgerechte Geltendmachung des Ablehnungsantrags bei Gericht bewusst verhindert haben zu wollen, wäre zudem auch verfristet, § 1037 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO, selbst wenn man es als zulässig ansehen würde, dass während eines bei Gericht anhängigen Ablehnungsverfahrens die Ablehnungsgründe nicht zuerst gegenüber dem Schiedsrichter dargelegt werden müssen, sondern direkt bei Gericht geltend gemacht werden können. Spätestens mit der Einreichung des Antrags bei dem unzuständigen Oberlandesgericht am 13.4.2007 begann nämlich die Frist zu laufen, da sich der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt mit dem Vorgehen des Schiedsrichters auseinander gesetzt und beschlossen hatte, sicherheitshalber den Antrag auf Ablehnung des Schiedsrichters zu stellen. Sie war somit zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Ablehnungsgrundes im Schriftsatz vom 1.8.2007 längst abgelaufen.
Hinsichtlich der Behauptung der Untätigkeit fehlt es auch an einer Glaubhaftmachung (Münch in Münchner Kommentar § 1037 Rn. 12). Hierfür war es, auch für den Antragsteller erkennbar, nicht ausreichend, sich darauf zu beschränken, über drei Schreibmaschinenseiten Schriftverkehr aufzulisten und es dem Senat zu überlassen, den zur Glaubhaftmachung erforderlichen Sachverhalt aus den vorgelegten 37 Schriftsätzen heraus zu filtern.
5. Eine Entscheidung darüber, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt, ist an dieser Stelle nicht veranlasst. Es genügt, dass eine offensichtliche Unwirksamkeit nicht gegeben ist. Insoweit gilt in Ablehnungsverfahren nichts anderes als in Bestellungsverfahren (vgl. dazu BayObLG BB 1999, 1785). Soweit der Antragsteller bereits eine gültige Schiedsvereinbarung in Abrede stellt, wird auf die Regelung des § 1040 ZPO zur Klärung der Zuständigkeit verwiesen.
III.
1. Der Antragsteller hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.
2. Der Streitwert für das Verfahren ist gemäß § 3 ZPO, §§ 48, 63 GKG nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Dem Senat erscheint es angesichts einer Gesamtforderung von 15.000 DM (7.699,38 €) und der Tatsache, dass von der Schiedsrichterablehnung weitere Verfahren zwischen den Beteiligten tangiert sind, ein Betrag, wie im Tenor festgesetzt, angemessen.
Summary
Higher Regional Court (OLG) Munich, Decision of 3 Jan. 2008 - 34 SchH 03/07
Challenge of a sole arbitrator
R u l i n g:
1. If - in the case of a sole arbitrator - the arbitrator responds to a challenge with the declaration that he will not resign from the mandate, the preliminary procedure pursuant to Sec. 1037 sub. 2 Code of Civil Procedure (ZPO) has been terminated.
2. A challenge pursuant to Sec. 1037 sub. 3 ZPO is not time-barred if the request for a decision has been filed within the time-limit with a court that is not geographically competent for the matter and has been transferred to the competent court only after expiry of the time-limit.
3. Effect of settlement negotiations on arbitrator's impartiality and independence.
F a c t s:
The parties, members of a lawfirm structured as a limited liability company (Rechtsanwaltsges. mbH), agreed to resolve disputes arising out of the liquidation of the company - to the extent that they couldn't be settled - by arbitration. A lawyer, Rechtsanwalt Dr. B. was appointed as sole arbitrator. Several arbitral proceedings are in the meantime pending. The present case relates to a motion by the defendant to oblige the applicant to consent to the repayment by the company of a loan to him, amounting to 15,000 DM (= 7,699.38 €). On 3 March 2007 the parties, the arbitrator and another person met to find a comprehensive solution of all disputes. The settlement proposal by the arbitrator was not accepted by the applicant.
By brief of 6 March 2007 the applicant challenged the arbitrator for bias, because he had failed to take into account all variable accounts of the partners in order to assess the total assets to be distributed between the partners. By being inordinately disadvanteageous for the applicant, the settlement proposal had shown an unacceptable degree of bias by the arbitrator. By notice of 13 March 2007 the arbitrator declared that he would not withdraw from office as arbitrator and announced that he would provide reasons in his decision on the challenge.
No further decision of the arbitrator was issued and on 14 April the applicant filed a motion to the court to decide on the challenge of the sole arbitrator.
G r o u n d s:
The Higher Regional Court (OLG) Munich declared that the motion was admissible but not founded.
In the absence of an agreement of the parties, Sec. 1037 sub. 2 and 3 are applicable to the challenge motion. The preliminary proceeding pursuant to Sec. 1037 sub. 2, sentence 2 Code of Civil Procedure (ZPO) had taken place. The arbitrator's notice that he would not withdraw entitles the applicant to file a motion to the state court pursuant to Sec. 1037 sub. 3 ZPO.
However, the motion was not founded in law since no justifiable doubts to as to the arbitrator's impartiality or independence were raised. In principle, the same standard that applies to determining the bias of state court judges applies to arbitrators. Justifiable doubts exist, if - from the perspective of the parties - objective grounds are in evidence which are capable of rising doubts in the eyes of a reasonable person. Merely subjective concerns are not sufficient. An objective ground is required, i.e. a ground which by reasonable assessment will give rise to the concern that the judge will not decide the matter in an impartial manner.
Such grounds were not advanced by the applicant. He contends that the arbitrator invited im to a joint meeting to discuss a comprehensive solution for all disputes. The arbitrator's proposal was 30,000 € less that he had initially claimed and, in making the proposal, the arbitrator had not taken the trouble to assess all the assets advanced by him thus substantively damaging the trust he had in the arbitrator's willingness to take all his arguments into consideration.
The court held that the mere fact that a settlement proposal deviates substantively from a party's claims does not in itself provide sufficient grounds for a challege. In making a settlement proposal, an arbitrator has a wide scope. The considerations of an arbitrator in making a settlement proposal cannot be regarded as legal assesments but merely as suggestions for the benefit of the parties. If the parties believe that the assesments on which the proposal is based are erroneous, the parties are voice and discuss their doubts in the settlement negotiations, or to reject the proposal. That in the present case the arbitrator inordinately sought to influence the parties to accept the proposal was not substantively alleged.
In the present case, the dispute centers around the duty of the applicant to consent to the repayment of loan made by the respondent to the company. If the arbitrator raises the poposal of the tax consultant of the company for discussion among the parties, this is not per se an indication of an arbitrary or unilateral position adopted by the arbitrator. The mere fact that a proposal is more advantegeous for one party than for another is not per se an indication of bias. This can only be assumed if additional circumstances are in evidence, e.g. if the arbitrator unequivocally states that he will not sway from his position regardless of the future course of the proceedings. This was clearly not the case in the present proceedings.
The court also rejected the further grounds for challenge raised by the applicant in his brief of 1 Aug. 2007. He alleged that the arbitrator had sought to prevent a court decision on the challenge by not issuing a reasoned decision on the challenge and that he had in an unbearable protracted a decision on on the allocation of the costs of for the use of cars between the parties.
These grounds were not related to the challenge issue at hand and were therefore raised too late, even on the assumption that once a challenge procedure is pending before court, additional grounds for challenge no longer need to be raised with the arbitral tribunal first, but can be raised directly in the court proceedings. The time-limit for raising the ground that the arbitrator had sought to prevent the court decision began when the motion to decide on the challenge was filed with the court on 13 April 2007. At the time the ground was raised, the time-limit had long ended. The allegations regarding the protraction were not substantiated.
The court finally held that in challenge proceedings no decision on the validity of the arbitration agreement is required. It is sufficient that it is not patently invalid.