Gericht | OLG Köln | Aktenzeichen | 19 Sch 18/12 | Datum | 04.07.2012 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | §§ 1060, 1062, 1064 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs | ||||
Volltext | |||||
Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts (…) vom 9. Mai 2012 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Der Schiedskläger ist verpflichtet, der Schiedsbeklagten die ihr entstandenen Kosten für die Honorare des Schiedsgerichts in Höhe von 7.999,30 € und die Auslagen des Schiedsgerichts in Höhe von 583,06 € und die der Schiedsbeklagten entstandenen Kosten der eigenen Rechtsverfolgung in Höhe von 3.822,88 € zu ersetzen. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Der Schiedsspruch, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 10 ff. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner, dessen Verfahrensbevollmächtigten der Antrag am 11.06.2012 zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 12.405,24 € | |||||
Summary | |||||