16 Sch 3/16


Gericht OLG Schleswig Aktenzeichen 16 Sch 3/16 Datum 23.02.2017
Leitsatz
Die in einem Schiedsspruch siegreiche Partei hat Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel; sie braucht nicht abzuwarten, ob der Gegner bei Fälligkeit freiwillig erfüllt.
Rechtsvorschriften§ 1060 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteVollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; Anerkenntnis
Volltext
Beschluss
Gemäß dem Anerkenntnis der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 06.02.2017 wird der am 25.04.2016 in A erlassene Teilschiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht B, Landgericht A, als Vorsitzendem und den Rechtsanwälten Dr. C in D und Dr. E in F als weiteren Schiedsrichtern, mit folgendem Wortlaut für vollstreckbar erklärt:
I.1)
Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, der Schiedsklägerin Einsicht in die Unterlagen der Sozietät G zu gewähren. Unter diese Unterlagen fallen Belege, Journal-, Grund-, Neben- und Hauptbücher sowie Aufzeichnungen, soweit vorhanden. Insbesondere gehören hierzu die Kontoauszüge für den
Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2011 für
Commerzbank                H-BLZ                  I-Konto
sowie sämtliche Aufzeichnungen über Bargeldbewegungen in Kassen-, Scheck-, Wechsel- und Portobüchern und die sonstigen Aufzeichnungen über Buchungen ohne Geldfluss sowie die die einzelnen Bewegungen betreffenden Belege und die Aufzeichnungen nebst Auswertungen des Steuerberaters J. Hierzu darf die Schiedsklägerin in Begleitung einer sachkundigen, berufsmäßig zur Verschwiegenheit verpflichteten Person erscheinen. Das Grundbuch ist als monatlicher Belegordner körperlich vorhanden. Haupt- und Nebenbücher werden elektronisch geführt und sind zum Zwecke der Einsicht lesbar zu machen.
2)
Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, der Schiedsklägerin Einsicht in seine Unterlagen aus der Zeit der Sozietät zu gewähren, sofern diese der Sozietät zugerechnet werden müssen. Unter diese Unterlagen fallen Belege, Journal-, Grund-, Neben- und Hauptbücher sowie Aufzeichnungen, soweit vorhanden. Insbesondere gehören hierzu die Kontoauszüge für den
Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2011 für
Sparkasse zu Lübeck                    K-BLZ    L-Konto
Volks- und Raiffeisenbank Mölln eG      M-BLZ   N-Konto
nachfolgend infolge Fusion
Raiffeisenbank Südstormarn Mölln eG  O-BLZ    P-Konto
                                           (richtig:               Q-BLZ)
Kreissparkasse Herzogtum Lauenburg   R-BLZ S-Konto
sowie sämtliche Aufzeichnungen über Bargeldbewegungen in Kassen-, Scheck-, Wechsel- und Portobüchern und die sonstigen Aufzeichnungen über Buchungen ohne Geldfluss sowie die die einzelnen Bewegungen betreffenden Belege. Hierzu darf die Schiedsklägerin in Begleitung einer sachkundigen, berufsmäßig zur Verschwiegenheit verpflichteten Person erscheinen. Das Grundbuch ist als monatlicher Belegordner körperlich vorhanden. Haupt- und Nebenbücher werden elektronisch geführt und sind zum Zwecke der Einsicht lesbar zu machen.
3)
Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, der Schiedsklägerin
Rechenschaft gemäß § 259 BGB zu erteilen über sämtliche erhaltenen Honorarzahlungen sowie alle Buchungen, Meldungen und Zahlungen der eingenommenen Umsatzsteuerleistungen hinsichtlich der zum 30.12.2011 in seinem Bestand verbliebenen Mandatsvorgänge der ehemaligen Sozietät, soweit dies erforderlich ist, um eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen.
III.
Auf die Widerklage wird die Schiedsklägerin verurteilt, dem Schiedsbeklagten Rechenschaft gemäß § 259 BGB zu erteilen über alle veranlassten Fremdgeldauszahlungen und erhaltenen Honorarzahlungen sowie Nachweise zur vom eigenen Vermögen separierten Verwaltung dieser Umsätze und ordnungsgemäßer Verbuchung, Meldung und Zahlung der eingenommenen Umsatzsteuerleistungen hinsichtlich sämtlicher zum 30.12.2011 in den eigenen Bestand überführten Mandatsvorgänge der ehemaligen Sozietät.
Von den Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen der Schiedsbeklagte 7/8 und die Schiedsklägerin 1/8.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar (§ 1064 Abs. 2 ZPO).
Gründe
Der Schiedsbeklagte hat den Antrag der Schiedsklägerin, den Teilschiedsspruch vom 25.04.2016 zu den Punkten I. 1, I. 2 und I. 3 für vorläufig vollstreckbar zu erklären, anerkannt. Ebenso hat die Schiedsklägerin den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 06.02.2017 gestellten Antrag des Schiedsbeklagten, den Beschlusstenor im Teilschiedsspruch vom 25.04.2016 zu III. für vollstreckbar zu erklären, anerkannt. Entsprechend § 307 ZPO war deshalb der Teilschiedsspruch dem Anerkenntnis der Parteien gemäß zu Ziffer I. und III. des Tenors für vollstreckbar zu erklären. Die BLZ der Raiffeisenbank Südstormarn Mölln eG lautet richtig T.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 269 Abs. 3, 91, 92 ZPO. Der Schiedsbeklagte hat seinen Aufhebungsantrag wegen des Tenors zu IV. im Termin vor dem Senat mit Zustimmung der Schiedsklägerin zurückgenommen. Für diesen Teil, der nach der Einschätzung des Senats 3/4 des Gesamtstreitwerts von 20.000,00 € ausmacht, trägt entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO der Schiedsbeklagte die Kosten. Das entspricht auch der Billigkeit; denn wenn der Schiedsbeklagte den Aufhebungsantrag nicht zurückgenommen hätte, hätte er als unbegründet zurückgewiesen werden müssen. Die jeweiligen Vollstreckbarerklärungsanträge bemisst der Senat mit jeweils 2.500,00 €. Die Vollstreckbarerklärungsanträge haben jeweils Erfolg, so dass jede Partei bezüglich des Antrags der Gegenseite jeweils unterliegt. Für die Schiedsklägerin gilt nichts anderes, auch wenn sie vor dem im Termin am 06.02.2017 erstmals gestellten Vollstreckbarerklärungsantrag nicht zur Rechenschaftslegung gemäß dem Tenor des Teilschiedsspruchs zu III. aufgefordert worden ist. Die in einem Schiedsspruch siegreiche Partei hat Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel; sie braucht nicht abzuwarten, ob der Gegner bei Fälligkeit freiwillig erfüllt (Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, § 1060 Rn. 5 m. w. N.). Dem Schiedsbeklagten waren daher (17.500,00 € zu 20.000,00 €) 7/8 der Kosten und der Schiedsklägerin (2.500,00 € zu 20.000,00 €) 1/8 der Kosten des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.
Summary
The applicant asked the Higher Regional Court of Schleswig Holstein for a declaration of enforceability of a part of a partial arbitral award. The party opposing the application also applied for a declaration of enforceability of another part of the award. The court declared the parts of the award enforceable.
The party opposing the application has acknowledged the applicant’s application. The applicant has acknowledged the party opposing the application’s application as well during the proceedings before the court. Therefore, the award was to be declared enforceable according to section 307 of the German Code of Civil Procedure (ZPO).
The decision on costs followed from sections 269 subsec. 3, 91, 92 ZPO. The party opposing the application withdrew its original application for setting aside a part of the award with consent of the applicant. He had to bear the costs for this part, since the court would have refused the application as not well-founded if he would have not done so. Furthermore, the court stated that the wining party in arbitral proceedings has a right for an enforceable title as effective leverage. It does not have to wait for the losing party to pay on the due date.