Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 Sch 11/12 | Datum | 18.06.2012 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
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Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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BESCHLUSS: Tenor: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters, durch den die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, an die Antragstellerin € 101.369,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 sowie weitere € 7.216,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 3.405,00 seit dem 18.04.2012 zu zahlen, wird für v o l l s t r e c k b a r erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert wird auf bis zu € 110.000,00 festgesetzt. Gründe: Auf Antrag der Schiedsklägerin erließ der zuständige Schiedsrichter den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch. Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches. Die Schiedsbeklagte ist dem Antrag nicht entgegengetreten. Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor. Da die Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 1064 Abs. 2, § 91 Abs. 1, § 3 ZPO. | |||||
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