Gericht | LG Krefeld | Aktenzeichen | 5 O 502/04 | Datum | 31.01.2006 |
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Leitsatz | |||||
Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung wegen Nichtbeachtung des § 1031 Abs. 5 ZPO bei Beteiligung eines Verbrauchers | |||||
Rechtsvorschriften | § 1031 Abs. 5 ZPO | ||||
Fundstelle | erhältlich unter http://www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW | ||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Schiedsvereinbarung: - Schiedseinrede; - Zustandekommen/Formwirksamkeit, Verbraucher | ||||
Volltext | |||||
U R T E I L 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) € 37.967,15 nebst 4 % Zinsen aus € 5.934,72 vom 30.11.1999 bis 16.12.1999, aus € 15.723,29 vom 17.12.1999 bis 10.01.2000, aus € 25.478,25 vom 11.01.2000 bis 08.03.2000 und aus € 37.967,15 seit dem 09.03.2000 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Betrag von € 680,11 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) € 5.112,91 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus seit dem 12.01.2000 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) einen Betrag von € 254,85 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 3) € 21.365,03 nebst 4 % Zinsen aus € 6.006,75 vom 22.12.1999 bis 22.02.2000, aus € 12.064,53 vom 23.02.2000 bis 09.03.2000, aus € 17.307,87 vom 10.03.2000 bis 19.04.2000, aus € 22.641,57 vom 20.04.2000 bis 20.09.2001 und aus € 21.365,03 seit dem 21.09.2001 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 3) einen Betrag von € 487,08 zu zahlen. 7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d:: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz von Verlusten in Anspruch, die er in Zusammenhang mit Börsentermingeschäften erlitten hat. Die Beklagte ist ein amerikanisches Brokerhaus ohne eigenen Firmensitz in Deutschland. Sie führte für den Kläger Börsentermingeschäfte aus. Die Firma X GmbH stellte den Kontakt zwischen den Parteien her. In diesem Zusammenhang wurde ein Konto des Klägers bei der Beklagten eröffnet, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Eröffnung des Kontos auf Vermittlung durch die X GmbH vom Kläger selbst oder von der Firma X GmbH für den Kläger erfolgte. Als von dem Kläger beauftragter Anlage- und Abschlußvermittler reichte die X GmbH in der Folge dessen Aufträge zur Ausführung an die Beklagte weiter, wobei die einzelnen Aufträge seitens der X GmbH ausdrücklich im Namen des Klägers erteilt wurden. Zwischen der Firma X und der Beklagten bestand eine Rahmenvereinbarung nach der die Firma X GmbH der Beklagten Kunden zwecks Eröffnung eines Aktienkontos vermittelt. Die einzelnen Kundenkonten sollten mit einer Kommission von US-Dollar 45 belastet werden, wozu sämtliche anderen Abgaben, (Fees, ticket-charge, postage etc.), welche dem Kunden ebenfalls direkt belastet werden, hinzukommen sollten. Von den 45 US-Dollar sollten 35 Dollar an die X GmbH zurück vergütet werden. In diesem Zusammenhang wird wegen der weiteren Einzelheiten auf ein Schreiben der Y INTERNATIONAL AG vom 18.03.1998 (Blatt 141 der Akten) Bezug genommen. Ausweislich der Buchungsbescheinigungen (Anlagen K 5 ff. zum Schriftsatz der Klägerseite vom 06.07.2005) zahlte der Kläger am 11.05.2000 einen Betrag von 6.000 US-Dollar, am 23.06.2000 einen Betrag von 15.000 US-Dollar und am 15.09.2000 einen weiteren Betrag von 13.000 US-Dollar ein. Mit Scheck vom 23.10.2001 erhielt der Kläger von der Beklagten einen Betrag in Höhe von 665,23 Euro seinem damaligen Kontoguthaben in Höhe von 599,77 US-Dollar entsprechend zurück. Der Kläger hatte von der Firma X GmbH jedenfalls die Broschüre "Putting the investor first" Stand Februar 1998 erhalten. Wegen des näheren Inhaltes dieser Broschüre wird auf die Anlage K 9 vom Schriftsatz der Klägerseite vom 01.08.2005 Bezug genommen. Von der Beklagten erhielt er das in englischer Sprache verfaßte Schriftstück "Cash & Margin Agreement", das in den Ziffern 28 und 29 eine Schiedsvereinbarungsregelung und in Ziffer 20 eine Regelung hinsichtlich der Vereinbarung des Rechtes des US-Staates New York enthält. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf ihre zu den Gerichtsakten gereichte Kopie (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagtenseite vom 21.06.2005) Bezug genommen. Darüber hinaus erhielt der Kläger jedenfalls Kontoeröffnungsunterlagen bestehend aus der Account Application und der Account Agreement Signature Page. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die zu den Gerichtsakten gereichten Kopien (Blatt 104 ff. der Akten) Bezug genommen. Der Kläger behauptet, jeder einzelne Auftrag, den er erhalten habe, sei bereits bis auf seine Unterschrift ausgefüllt gewesen; welche Optionsgeschäft für ihn, den Kläger bei der Beklagten getätigt hätte werden sollen, sei in dem jeweiligen Auftrag bereits angegeben gewesen, ebenso, ob der Kaufpreis durch eine Einzahlung des Klägers zu Lasten dessen Kontoguthaben bezahlt werden solle; die einzelnen Aufträge seien ihm von der Firma X GmbH lediglich zur Unterschrift durchgefaxt worden; die Firma X habe ihm, dem Kläger, beim Erwerb der einzelnen Optionsgeschäfte auch nicht beraten; die Beklagte hafte gemäß § 826 BGB wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken von Optionsgeschäften aber auch wegen Verschleierung einer zwischen ihr und der Firma X GmbH getroffenen kick-back-Vereinbarung. Kenntnis von seinem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen habe er erst in dem Moment erlangt, indem er seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten beauftragt habe, das Mandat gegen die Beklagte zu übernehmen; dies sei am 13.10.2003 geschehen. Insoweit hat er die Kopie einer auf diesen Zeitpunkt datierenden Vollmacht als Anlage K 8 zum Schriftsatz vom 06.07.2005 zu den Gerichtsakten gereicht. Der Kläger b e a n t r a g t, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) € 37.967,15 nebst 4 % Zinsen aus € 5.934,72 vom 30.11.1999 bis 16.12.1999, aus € 15.723,29 vom 17.12.1999 bis 10.01.2000, aus € 25.478,25 vom 11.01.2000 bis 08.03.2000 und aus € 37.967,15 seit dem 09.03.2000 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) einen Betrag von € 680,11 zu zahlen. 3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) € 5.112,91 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus seit dem 12.01.2000 zu zahlen. 4. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) einen Betrag von € 254,85 zu zahlen. 5. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) € 21.365,03 nebst 4 % Zinsen aus € 6.006,75 vom 22.12.1999 bis 22.02.2000, aus € 12.064,53 vom 23.02.2000 bis 09.03.2000, aus € 17.307,87 vom 10.03.2000 bis 19.04.2000, aus € 22.641,57 vom 20.04.2000 bis 20.09.2001 und aus € 21.365,03 seit dem 21.09.2001 zu zahlen. 6. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) einen Betrag von € 487,08 zu zahlen. 7. Die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte b e a n t r a g t, die Klage abzuweisen. Sie rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Krefeld und erhebt die Einrede des Schiedsvertrages. Sie trägt vor, der Kläger habe auch das Merkblatt wichtige Information über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften (Blatt 111 ff. der Akten) und eine Bestätigung über Ausschluß der Beratung (Blatt 119 der Akten) erhalten und unterschrieben; auch von der Firma X GmbH habe er weitere Vertragsunterlagen erhalten, so einen Vermittlungsvertrag, eine Kundenvereinbarung, eine Schrift "Risiken von Termingeschäften" im Überblick, eine Information gemäß § 23 a Abs. 1 Satz 3 Kreditwesengesetz sowie eine Handlungsvollmacht; für den Kläger sei es offensichtlich gewesen, daß die Zahlungen an die Firma X GmbH über die Beklagte erfolgten; entsprechendes ergebe sich im übrigen auch aus den Seiten 15 ff. der Informationsschrift "Putting the investor first"; zudem sei der Kläger auch durch die Kundenvereinbarung der X GmbH über die Form ihrer Vergütung informiert; vor allem sei die Art und Weise der Vergütung auch in dem vom Kläger und der X abgeschlossenen Vermittlungsvertrag ausdrücklich geregelt gewesen; für ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit der X GmbH bestünden daher nicht die geringsten Anhaltspunkte. Im übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung und trägt hierzu vor, es müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger bereits seit langem mit der Verfolgung seiner vermeintlichen Ansprüche gegen sie, die Beklagte, befaßt sei; er sei jedenfalls bereits im Vorfeld seines Vorgehens gegen den Zeugen Y anwaltlich beraten gewesen und habe diesem angeboten, sich zu vergleichen, um im Anschluß gegen sie, die Beklagte, vorzugehen. Bereits vor dem Jahre 2001 sei der Kläger zudem von Herrn Z auf das Bestehen vermeintlicher Ansprüche gegen sie, die Beklagte, hingewiesen worden; Herr Z kooperiere seit Jahren mit der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Klägers und habe seinerzeit sämtliche ehemaligen Kunden der X GmbH kontaktiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat zum ganz überwiegenden Teil Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz seines geltend gemachten Schadens in Höhe von 36.984,01 Euro gemäß den §§ 826, 830 Abs. 2 BGB. 1. Die erhobene Klage ist zulässig. a) Die internationale Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO. Nach Rechtsprechung des BGH (BGH, NJW 1999, 1395) sind die deutschen Gerichtsstandsvorschriften grundsätzlich doppelfunktional. Sie verteilen nicht nur die Rechtsprechungsaufgaben nach örtlichen Gesichtspunkten, sondern legen auch den Umfang der deutschen internationalen Zuständigkeit fest. Die Voraussetzungen von § 32 ZPO, der nach Auffassung des BGH allerdings keine internationale Zuständigkeit Deutschlands für vertragliche Ansprüche begründet (BGH, NJW 1974, 410; BGH, NJW 1996, 1411) liegen vor. Der Kläger macht nämlich gegen die Beklagte deliktsrechtliche Ansprüche gemäß §§ 826, 830 BGB geltend, wobei er - wie dies bereits für eine Bejahung von § 32 ZPO ausreichend gewesen wäre - nicht nur schlüssige Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsstand begangenen unerlaubten Handlung ergibt (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, NJW, 1984, 1413). Vielmehr ist die aus §§ 826, 830 Abs. 2 BGB gestützte Klage, wie im folgenden darzulegen sein wird, sogar begründet. Die hier in Rede stehenden unerlaubten Handlungen sind auch im Sinne von § 32 ZPO in Deutschland begangen, da in diesem Land der bereits durch die Überweisungen des Klägers an die Beklagte entstandene Schaden eingetreten ist (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 4. Auflage, 2001, Randnummer 1524). b) Der gegen die Beklagte gerichteten Klage steht auch nicht die Einrede des Schiedsvertrages entgegen. Der Kläger und die Beklagte haben keine wirksame Schiedsvereinbarung geschlossen. Die Schiedsvereinbarung ist nämlich bereits wegen Formmangels nach § 1031 V ZPO unwirksam. Nach dieser Vorschrift darf eine Urkunde, die eine Schiedsvereinbarung mit einem Verbraucher enthält andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen, nicht enthalten. Hieran fehlt es vorliegend. § 1031 V ZPO ist auch anwendbar. Der Kläger ist Verbraucher i.S.v. § 13 BGB. Die Schiedsvereinbarung ist nach deutschem Recht zu beurteilen. Zwar ist in Ziffer 20 des Cash & Margin Agreement (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagtenseite vom 21.06.2005) vorgesehen, daß das Recht des US-Staates New York anwendbar ist. Diese Rechtswahlklausel ist jedoch unwirksam. Nach Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (WM, 1994, 376; 1995, 1349; 1996, 1489), der sich das Gericht anschließt, ist die Vereinbarung der Anwendung englischen Rechts mit einem vorformulierten Vertrag zwischen einem englischen Broker und einem deutschen Anlageinteressenten, den ein deutscher Vermittler in Deutschland zur Durchführung von Börsentermingeschäften erworben hat unwirksam. Dies muß aber für den vorliegenden Fall, in dem es um einen amerikanischen Broker geht, der wie hier im Rahmen eines Cash & Margin Agreement das Recht des US-Staates New York zur Anwendung bringen möchte genauso gelten. Hintergrund für die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf ist nämlich, daß ein solcher vorformulierter Vertrag gemäß Artikel 29 EGBGB in Verbindung mit § 3 EGBGB a.F. unwirksam ist. Nach diesen Vorschriften darf bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen, die weder beruflichen noch gewerblichen Zwecken dienen, eine Rechtswahl nämlich nicht dazu führen, daß dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts seines Heimatstaates gewährte Schutz entzogen wird (OLG Düsseldorf, WM 1996, 1492). Zu diesen zwingenden Bestimmungen gehört aber auch § 3 EGBGB, wonach ungewöhnliche, nach dem Erscheinungsbild des Vertrages von dem Verbraucher nicht zu erwartende Bestimmungen in vorformulierten Verträgen nicht Vertragsbestandteil werden. Eine das Recht des US-Staates New York für anwendbar erklärende Klausel in einem Vertrag über die Durchführung von Börsentermingeschäften ist aber eine derart überraschende Bestimmung, da wie die Beklagtenseite selber ausführt, nach dem Recht des Staates New York keine Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber dem Kläger vorliegt. Deshalb bietet das Recht des Staates New York für den in Börsentermingeschäften spekulierenden privaten Anleger im Gegensatz zum deutschen Recht mit seinen Grundsätzen hinsichtlich einer Haftung wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken von Börsentermingeschäften praktisch keinen Schutz. Darauf, daß das Cash & Margin Agreement in englischer Sprache verfaßt wird kann es dabei nicht ankommen, da unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage inwieweit der Kläger die englische Sprache beherrscht die vorgenannte Rechtsprechung an die Frage der Schutzmöglichkeit privater Anleger auf der Grundlage verschiedener Rechtsordnungen anknüpft. Gemessen an diesem Prüfungsmaßstab läßt sich aber aus dem Umstand, daß der Text der Cash & Margin Agreement in Englisch verfaßt ist nichts gegen die Annahme einer überraschenden Klausel herleiten. Der vorstehenden Betrachtung steht auch nicht die Vorschrift des Artikel 29 Abs. 4 Nr. 2 EGBGB entgegen, wonach Artikel 29 EGBGB für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht anwendbar ist. Das Gericht hält es bereits für zweifelhaft, ob Artikel 29 Abs. 4 Nr. 2 EGBGB für Börsentermingeschäfte überhaupt gilt. Immerhin ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, daß insoweit nur an Hotelunterbringung und an Sprachkurse im Ausland gedacht war (vgl. BGHZ 123, 388). Deshalb spricht mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte viel dafür die Vorschrift einschränkend in dem Sinne auszulegen, daß Finanzdienstleistungen, wie sie vorstehend von der Beklagten erbracht worden sind, nicht von Artikel 29 Abs. 4 erfaßt werden (Staudinger-Reinhart, 13. Auflage, Artikel 29, Randnummer 112). Letztlich bedarf diese Frage vorliegend aber keiner Entscheidung, da die Voraussetzungen von Artikel 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EGBGB, selbst wenn man ihn für anwendbar halten würde, nicht vorliegen. An ein Durchgreifen dieser Vorschrift sind nämlich strenge Anforderungen zu stellen, die sich an dem "ausschließlich" im Wortlaut der Norm fest machen: Bereits das kleinste Dienstleistungselement, das sich im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers verwirklicht, schließt eine Anwendung dieser Vorschrift aus (Mankowski, Anwaltsblatt, 2001, Seite 252; Soergel/van Hoffmann, Artikel 29 EGBGB, Randnummer 27). Es darf während des Erfüllungsstadiums überhaupt keine Berührung zum Aufenthaltsstaat des Verbrauchers vorliegen (Mankowski, Anwaltsblatt, 2001, Seite 252; Soergel/van Hoffmann, Artikel 29 EGBGB, Randnummer 27). Derartige Berührungen fanden vorliegend aber gerade statt. Schon die Einzelanweisungen des Klägers an den Beklagten, bestimmte Geschäfte durchzuführen stellten nämlich nichts anderes dar als eine grenzüberschreitende Koordination des Artikel 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EGBGB ausschließt (vgl. Markowski, a.a.O.). Schließlich ergibt sich die fehlende Anwendbarkeit von Artikel 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EGBGB aber auch aus dem Umstand, daß diese Vorschrift nur Verträge erfaßt bei der Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen Staat erbracht werden müssen, als demjenigen, in dem der Verbraucher seinen gewohnten Aufenthalt hat. Im Hinblick auf die zwischen der Beklagten und der Firma X GmbH getroffenen Rückvergütungsvereinbarung bestand aber seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger eine eigenständige Auskunftspflicht unabhängig von den die Firma X GmbH treffenden Offenlegungsverpflichtungen (vgl. BGHZ 146, 239; Barta, BKR, 2004, Seite 438; Lenenbach, Kapitalmarkt- und Börsenrecht 2002, Randnummer 8.51). Darüber hinaus besteht im Hinblick der auch bei Offenlegung der Rückvergütungsvereinbarung geschaffenen Gefährdung für die Interessen des Anlegers eine Verpflichtung Vorsorge gegen den Mißbrauch dieser Vertragskonstruktion durch den Vermögensverwalter zu treffen und in diesem Zusammenhang den Anleger gegebenenfalls zu warnen(vgl. BGH, WM 2004, 1771). Dabei ändert sich an dieser Betrachtung auch nichts, wenn man das Beklagtenvorbringen als wahr unterstellt, wonach der Kläger am 02.05.2000 eine mit "Bestätigung über Ausschluß der Beratung" überschriebene Erklärung unterschrieben hat (Blatt 119 der Akten), geht es doch bei den oben beschriebenen Verpflichtungen nicht um Beratungsleistungen, sondern um Informationen über die Preisgestaltung und hiermit verbundene Warnpflichten, die unabhängig von einer Beratungspflicht bestehen (Lenenbach, Kapitalmarkt- und Börsenrecht, 2002, Randnummer 8.12; Barta, BKR, 2000, Seite 438). Bestanden aber gegenüber dem Kläger die oben beschriebenen Hinweis- und Warnpflichten, waren diese durch etwaige Hinweise an den Kläger in dessen Aufenthaltsstaat, also in der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllen. Dann musste die Beklagte ihre Dienstleistungen aber gerade nicht nur in den USA, sondern auch in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Kläger erbringen, so daß für eine Anwendbarkeit von Artikel 29 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EGBGB kein Raum ist. 2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 36.984,01 Euro. a.) Es kann dahinstehen, ob sich die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gemäß § 826 BGB bereits aus dem Umstand ergibt, daß sie ihre, nach dem oben Gesagten bestehende, Pflicht zur Offenbarung der Rückvergütungsvereinbarung nicht nachgekommen ist - immerhin hat der BGH bereits entschieden, daß eine vorsätzliche Verheimlichung einer kick-back-Vereinbarung in Bereicherungsabsicht einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB auslöst (BGH, MDR, 1990, 715). Dabei erscheint es fraglich, ob es darauf ankäme, ob man die zwischen der Firma X GmbH und der Beklagten getroffene Vereinbarung als "Kick back" bezeichnet, ergeben sich doch jedenfalls aus ihr, wie noch zu zeigen sein wird, beträchtliche Gefahren für den Anleger. Ebenfalls kann offen bleiben, ob sich die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gemäß § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Überwachungspflichten begründen lässt, wofür spricht dass eine Verletzung derartiger Pflichten ebenfalls ein eigenständiges Rechtswidrigkeitsurteil begründet (Barta, BKR, 2000, Seite 439). b.) Jedenfalls ergibt sich die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus § 826 BGB in Verbindung mit § 830 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat der Firma X GmbH bei deren vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gegenüber dem Kläger nämlich jedenfalls Beihilfe im Sinne von § 830 Abs. 2 BGB geleistet. (1) Seitens der X GmbH liegt der Tatbestand des § 826 BGB vor. Nach der Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, macht sich derjenige nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig, der einen Anleger ohne hinreichende Risikoaufklärung zu dessen Warentermingeschäften veranlaßt (BGH, MDR 1994, 367; MDR 1999, 621; OLG Düsseldorf, WM 1996, 1494). Zu einer ausreichenden Risikoerklärung in diesem Sinne ist es dabei erforderlich, daß über die wesentlichen Grundlagen sowie die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Optionsgeschäfts aufgeklärt wird (BGH, WM 1991, 128; WM 1994, 150; WM 1994, 454). Zu der notwendigen Aufklärung gehört es unter anderem, daß dem Anleger die Höhe der Optionsprämie genannt und er ferner darauf hingewiesen wird, daß die Prämie den Rahmen eines Risikobereiches kennzeichnet, der vom Markt noch als vertretbar angesehen wird, weil die Option nach Einschätzung der Kursentwicklung durch den Börsenhandel eine Gewinnchance hat, die den Optionspreis wert ist. In diesem Zusammenhang muss der Käufer auch darüber aufgeklärt werden, daß jeder Aufschlag auf die Börsenprämie - wie etwa eine zusätzliche Provision oder Gebühr - die Gewinnaussichten verschlechtert, weil ein höherer Kursschlag als der vom Börsenfachhandel für realistisch angesehen und notwendig ist, um überhaupt in die Gewinnzone zu kommen. Die insoweit erforderliche Darstellung muß zutreffend, vollständig, gedanklich geordnet und auch von der Gestaltung her geeignet sein, einem unbefangenen, mit derartigen Geschäften nicht vertrauten Leser einen realistischen Eindruck von deren Eigenarten und Risiken zu vermitteln (vgl. BGH, NJW, 1992, 1880). Wichtige Hinweise, wie etwa solche auf die geschäftsspezifischen Risiken und die Verschlechterung der Gewinnaussichten durch höhere als die üblichen Gebühren, dürfen dabei drucktechnisch oder durch ihre Plazierung nicht in den Hintergrund treten (BGH, NJW, 1992, 1880), sondern müssen schriftlich und in einer für den flüchtigen Leser auffälligen Form erfolgen, wobei die Hinweise weder durch Beschönigungen, noch durch Werbeaussagen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden dürfen (BGH, WM, 1994, 454; WM, 1994, 1747). Diesen Anforderungen wird der dem Kläger von der Firma X GmbH unstreitig zur Verfügung gestellte Prospekt mit dem Titel "Putting the investor first" in der Fassung von Februar 1998 nicht gerecht. Das Gericht folgt insoweit der vom OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 05.07.2002, Aktenzeichen 17 U 200/01 vertretenen Auffassung, wonach dieser Prospekt nicht ausreicht. Einerseits fehlt es an drucktechnisch hervorgehobenen Warnhinweisen mit markantem und einfachem verständlichen Hinweis. Andererseits werden Warnhinweise durch Werbeaussagen wieder entkräftet. So lautet das Vorwort: "Wir möchten Ihnen mittels dieser Broschüre Aufklärung über die Risiken geben und ihnen zeigen, was sie bei ihrem ganz persönlichen Börsengang erwartet. Wir bieten Ihnen, unter dem Motto "zuerst der Investor" eine faire und erfolgreiche Partnerschaft an". Bereits durch dieses Vorwort wird aber der Eindruck erweckt, die mit den Optionsgeschäften verbundenen Risiken seien durch Anleger bzw. die X GmbH aufgrund ihrer Seriösität und Erfahrungen im Anlagegeschäft beherrschbar, was zu einer Verschleierung der tatsächlich vorhandenen Risiken führt. Aber auch in der unter 6.3. "Selbsterkenntnis" im Prospekt gewählten Formulierung, die Spekulation sei ein Spiel, dieses Spiel habe in der wirklichen Welt der Wirtschaft einen hohen Unterhaltungswert und Reiz, es sei auch lehrreich, verharmlost die Risiken angesichts der tatsächlichen Chancen und Risikoverteilung der von der Firma X GmbH angebotenen Anlagegeschäfte, ist es doch tatsächlich so, daß das Verlustrisiko exorbitant hoch, ein Verlust daher kaum vermeidbar und eine Gewinnerzielung nahezu ausgeschlossen ist. Nach alledem haftet die Firma X GmbH daher wegen unzureichender Risikoaufklärung dem Kläger auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB. Zu ersetzen sind dabei die vom Kläger an die Beklagte getätigten Zahlungen. Soweit die Beklagte die vom Kläger insoweit in Ansatz gebrachten Umrechnungskurse von US-Dollar in Euro bestreitet, bedurfte es für deren Richtigkeit keines Beweises, da es sich insoweit um offenkundige Tatsachen gemäß § 291 ZPO handelt. Die Umrechnungskurse zu den jeweiligen Tagen der Überweisungen lassen sich nämlich ohne weiteres der Internetseite des Bankenverbandes "www. Bankenverband.de". entnehmen. Dann handelt es sich aber um Tatsachen, die aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen wahrnehmbar, also offenkundig sind. Das Gericht konnte die sich aus der Internetseite ergebenden Umrechnungsdaten auch ohne richterlichen Hinweis der Entscheidung zugrunde legen. Bei offenkundigen Tatsachen ist ein Hinweis nämlich dann entbehrlich, wenn es sich um Umstände handelt, die allen Beteiligten ohne weiteres gegenwärtig sind und von deren Entscheidungserheblichkeit sie wissen (BGHZ 31, 45). So liegt der Fall im Hinblick auf die bestrittenen Umrechnungskurse aber hier. Soweit die Beklagte vorträgt, es seien höhere Kompensationszahlungen erfolgt, als vom Kläger vorgetragen, fehlt es an einem Beweisangebot, was zu Lasten der insoweit beweisbelasteten X. letztlich geht es um die Erfüllung eines bereits entstandenen Schadensersatzanspruches- Beklagten geht. Die zwischen dem schädigenden Verhalten der Firma X GmbH und der Einzahlung der Beträge, also dem entstandenen Schaden erforderliche Kausalität wird im Falle einer hier in Rede stehenden Aufklärungspflichtverletzung vermutet (BGHZ 61, 118, 121; BGH, NJW-RR, 1998, 1271). Diese Kausalitätsvermutung hat die Beklagte im vorliegenden Fall nicht widerlegt. (2) Die Beklagte haftet gemäß § 830 Abs. 2 BGB wegen ihrer Beteiligung an der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch die Firma X GmbH, in dem letztere den Kläger durch nicht ausreichende Aufklärung zur Auszahlung der entsprechenden Beträge an die Beklagte veranlaßte. Die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Die Teilnahme verlangt demgemäß neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. Objektiv muß eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muß ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in das fremde Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (BGH, NJW, 1998, 377; NJW, 2004, 3425). Da in Fällen der vorliegenden Art sich nur ausnahmsweise eine ausdrückliche Verabredung der Beteiligten zur Vornahme der sittenwidrigen Handlung ohne eine ausdrückliche Zusage eines Beteiligten zur Hilfeleistung feststellen lassen, ist es entscheidend, ob sich aus den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls ausreichende Anhaltspunkte für die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben (BGH, NJW, 2004, Seite 3425). Vorliegend ergibt sich aufgrund dieser Umstände zur Überzeugung des Gerichtes (§ 286 BGB), daß sowohl die objektiven als auch die subjektiven Merkmale einer nach § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB haftungsrechtlich relevanten Teilnahmehandlung vorliegen. Die objektiven Merkmale liegen vor. Die insoweit erforderliche Förderung der Tat ergibt sich bereits aus dem Umstand, daß durch nicht ausreichenden Informationen bedingt die Zahlungen des Klägers an die Beklagte erfolgten, also ohne Mitwirkung der Beklagten als Broker die von der Firma X GmbH beabsichtigte Vorgehensweise, die gem. Ziffer 9 des Prospektes "Putting the investor first" die Beteiligung eines Brokers mit einschloß überhaupt nicht möglich gewesen wäre. Es kommt hinzu, daß infolge der zwischen der Firma X GmbH und der Beklagten vereinbarten Rückvergütungsabrede die aufgrund des sittenwidrigen Vorgehens, nämlich der nicht ausreichenden Risikoaufklärung, erzielten Provisionen der Firma X GmbH zufielen. Der Gesamtvorgang war also durch die Mitwirkung der Beklagten mitgeprägt. Auch das Vorliegen der subjektiven Merkmale für die Teilnahmehandlung der Beklagten ist zu bejahen. Das Gericht ist davon überzeugt, daß der Beklagten die mit der Rückvergütungsvereinbarung verbundene Gefahr, daß die Firma X unter außer Achtlassung der Anliegerinteressen im eigenen Provisionsinteresse möglichst häufig Provisionen wechselte, bekannt war. Die Beklagte macht insoweit selbst nicht geltend, dieser Gefahr in irgendeiner Weise durch geeignete Schutzmaßnahmen entgegengewirkt zu haben und dies, obwohl bereits das Bestehen dieser Vereinbarung für die Beklagte die Verpflichtung begründete, Vorsorge gegen den Mißbrauch dieser Vertragskonstruktion durch die Firma X zu treffen, insbesondere die Seriosität der Firma X zu überprüfen (vgl. BGH, NJW, 2004, Seite 3427). Dabei wäre eine solche Überprüfung schon aufgrund der zwischen der Beklagten und der Firma X GmbH getroffenen Rückvergütungsvereinbarung, angesichts des Umstandes, daß sie eine vom Anleger kaum zu kontrollierende Möglichkeit des churning., also der Möglichkeit für die Firma X ohne Rücksicht auf die Anlage- und Investmentziele des Anlegers durch eine übermäßige Anzahl von Transaktionen Provisionen zu erzielen beinhaltete, geboten. Dabei ergab sich diese für die Beklagte ohne weiteres erkennbare Gefahr auch wenn die Beklagte insoweit nur Zahlstelle war, wie dies die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 24.10.2005 vorträgt. Der Umstand, dass gem. der Rückvergütungsvereinbarung ein Betrag an die Beklagte gezahlt wird und diese dann die Provisionen an die Firma X GmbH zurückzahlt birgt nämlich die nahe liegende Gefahr mit sich, dass dem Anleger die Höhe der Provisionen bei Auftragserteilung und damit auch deren Auswirkung auf die Gewinnaussicht genauso wenig bewusst wird, wie das auf Grund der Provisionshöhe- anlegerwidrige Interesse der Firma X GmbH an möglichst vielen Transaktionen. Insoweit wird dem Anleger durch die Rückvergütungsvereinbarung( Bl. 141 d.A.) daher verschleiert, dass von gezahlten 45 US-Dollar, 35 US-Dollar als Provisionen rückvergütet werden. Schon wegen dieser Umstände hätte sich der Beklagten aber hinsichtlich der Seriosität der Firma X GmbH die Frage aufdrängen müssen, ob der Kläger von der Firma X in ausreichender Weise aufgeklärt worden ist. Erscheint es doch angesichts des Umstandes, daß das Verlustrisiko so exorbitant hoch ist, daß ein Verlust kaum vermeidbar und eine Gewinnerzielung nahezu ausgeschlossen ist kaum verständlich, daß jemand der hierüber eindeutig und unmissverständlich ohne jegliche Verharmlosungen und Beschönigungen aufgeklärt worden ist, überhaupt entsprechende Anlagen tätigt. Ein Brokerhaus, wie die Beklagte, das unter den gegebenen Umständen die nahe liegende Gefahr der praktizierten Rückvergütungsvereinbarung für den Anleger kennt und sie gleichwohl ohne jedwede Schutzmaßnahme praktiziert, nicht einmal die Seriosität des Beratungsunternehmens überprüft, leistet aber zumindest bedingt vorsätzliche Hilfe zu dem sittenwidrigen Handeln des Beraters (vgl. auch BGH, NJW 2004, Seite 3425). Ob die Hilfeleistung der eigentliche oder einzige Beweggrund des Brokers ist, ist dabei für die Haftung unerheblich (BGHZ 70, 277, 286). Diese Betrachtungsweise wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Rückvergütungsvereinbarung durch die Firma XGmbH offengelegt war und wie die Beklagtenseite vorträgt, derartige Provisionsabreden absolut üblich sein mögen. Die Gefahr, daß die vorliegend getroffene Vereinbarung dem Berater die vom Anleger nicht zu kontrollierende Möglichkeit eines churning bot, bestand nämlich gleichwohl. Gleiches gilt angesichts des Vorgesagten hinsichtlich der nicht ausreichenden Risikoabklärung, die auch für die Beklagte auf der Hand liegen mußte. (3) Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Eine Verjährung ergibt sich nicht aus § 37 a WpHG, da diese Norm nur deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Fehlberatung erfaßt. Vorliegend stehen jedoch Ansprüche wegen Vorsatzes der Beklagten in Rede. Der Anspruch ist auch nicht nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften verjährt. Gemäß Artikel 229 § 6 EGBGB Abs. 2 richtet sich die Verjährung nach § 852 BGB a. F. da es sich deswegen um eine gegenüber §§ 195, 199 BGB n. F. kürzere Verjährung handelt, weil nach § 199 Abs. 1 BGB n. F. die Verjährungsfrist erst mit dem Schluß des sich aus dieser Vorschrift ergebenden maßgeblichen Jahres beginnt. Eine Verjährung gemäß § 852 BGB liegt jedoch nicht vor. Die insoweit beweisbelastete Beklagte (vgl. Palandt-Heinrichs, 62. Auflage, 2002, § 199 Randnummer 46) hat nicht bewiesen, daß der Kläger vor dem 13.10.2003 Kenntnis von seinem Schaden und der Person der Beklagten als Ersatzpflichtigen erlangt hat. Zwar verlangt § 852 Abs. 1 BGB nicht die Kenntnis des Schadenshergangs in allen Einzelheiten, es reicht für den Verjährungsbeginn im allgemeinen eine solche Kenntnis aus, die es dem Geschädigten erlaubt, eine hinreichend und aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose und ihm daher zumutbare Feststellungsklage zu erheben (BGH, NJW 1988, 1446; NJW 1994, 3093). Erforderlich ist jedoch, daß der Geschädigte aufgrund seines Kenntnisstandes in der Lage ist, eine auf einer deliktischen Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage schlüssig zu begründen (BGH, NJW, 1994, 3093). Dabei ist zu berücksichtigen, daß die wirtschaftlichen Abläufe und Zusammenhänge, die bei Warenterminoptionsgeschäften zu Verlusten führen für den Nichteingeweihten in der Regel nicht durchschaubar sind (BGH, NJW, 1994, 3093). Dann kann aber offenbleiben, ob gemäß dem Beklagtenvorbringen der "Sachverständige" Ö. und der Zeuge S. den Kläger auf das Bestehen vermeintlicher Ansprüche gegen die Beklagte bereits vor dem Jahre 2001 hingewiesen haben. Angesichts der Komplexheit der wirtschaftlichen Abläufe und Zusammenhänge bei Warentermingeschäften könnte eine Kenntnis des Klägers nämlich frühestens bejaht werden, wenn durch diese beiden Personen die Sachverhaltselemente klar herausgestellt worden wären, aus denen sich die Tatumstände für die objektive und subjektive Seite der Haftung der Beklagten ergibt (vgl. BGH, NJW 1994, 3093). Hierfür läßt sich dem Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten jedoch nichts entnehmen. Auch eine Zurechnung der Kenntnis der maßgeblichen Umstände durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers kommt vorliegend vor dem zugestandenen Zeitpunkt, nämlich dem 13.10.2003 nicht in Betracht. Erst ab diesem Zeitpunkt lag nach dem Klägervortrag nämlich eine Beauftragung vor. Einer Partei kann das Wissen seines Prozeßbevollmächtigten aber erst ab dem Zeitpunkt von dessen Beauftragung zugerechnet werden (LG Frankfurt, WM 1993, 331). Soweit die Beklagtenseite vorträgt der Kläger sei jedenfalls bereits im Vorfeld seines Vorgehens gegen den Zeugen S anwaltlich beraten und habe diesem entsprechend der üblichen und der Beklagten mittlerweile bekannten Vorgehensweise seiner Prozeßbevollmächtigten angeboten, sich zu vergleichen, um im Anschluß gegen die Beklagte vorzugehen, läßt sich diesem Vorbringen schon nicht entnehmen, wann Herrn S. das Angebot genau unterbreitet worden ist. Es ist nicht einmal ersichtlich, ob das Angebot von dem Kläger selbst oder seinem Prozeßbevollmächtigten abgegeben worden sein soll. Im Übrigen könnte eine Zurechnung gemäß § 852 Abs. 1 BGB nach dem oben Gesagten auch nur dann erfolgen, wenn der Kläger seine Prozeßbevollmächtigten zum damaligen Zeitpunkt auch bereits hinsichtlich eines Vorgehens gegen die Beklagte mandatiert hätte. Nicht einmal dies wird aber beklagtenseits behauptet. Schließlich kehrt sich entgegen der Auffassung der Beklagtenseite hinsichtlich der Verjährungsfrage auch nicht die Darlegungslast um. Diese liegt vielmehr bei der Beklagten, da diese sich auf den Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist berufen hat ( vgl. nur Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, 2. Auflage, § 852 BGB, Rdnr. 1) II. Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 849, 291, 288, 246 BGB. Dabei war zu berücksichtigen, daß die Zinsvorschrift des § 849 lediglich auf den gesetzlichen Zinsfuß des § 246 BGB verweist, so daß nur eine Verzinsung von 4 % in Betracht kommt. Erst ab Rechtshängigkeit kann der Kläger daher den von ihm begehrten Zinssatz gemäß §§ 891, 288 BGB geltend machen. III Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. II, 709 ZPO. Relevanter Streitwert: 36.984,01 Euro. [Diese Entscheidung ist erhältlich unter www.nrwe.de "Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW"]. | |||||
Summary | |||||
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem US-amerikanischen Brokerhaus in den USA, Schadensersatz für Verluste aus Börsentermingeschäften, die die Beklagte für ihn ausgeführt hat. Der Kläger unterzeichnete ein Vertragsformular der Beklagten, auf dessen Grundlage die Anlagegeschäfte abgewickelt wurden und das die Wahl des Rechts des Staates New York sowie eine Schiedsvereinbarung vorsah. Das LG Krefeld sah die Klage als zulässig an, da die Schiedsgerichtsvereinbarung unwirksam sei und damit die Einrede der Schiedsvereinbarung nicht durchgreife. Die Schiedsvereinbarung sei nach deutschem Recht zu beurteilen und gemäß § 1031 Abs. 5 ZPO formunwirksam, da es sich bei dem Kläger um einen Verbraucher handele und die Urkunde, in der die Schiedsvereinbarung enthalten sei, andere Vereinbarungen enthalten als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen. Die Rechtswahlklausel zu Gunsten des US-Staates New York sei unwirksam. |