Gericht | OLG Celle | Aktenzeichen | 8 Sch 02/03 | Datum | 20.11.2003 |
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Leitsatz | |||||
Da es bei den von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründen des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorwiegend um den Schutz der Parteiinteressen geht, gilt der Verfügungs- und der Beibringungsgrundsatz insoweit entsprechend. | |||||
Rechtsvorschriften | § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 1061 Abs. 1 ZPO Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ, Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ | ||||
Fundstelle | Yearbook Comm. Arb'n XXX (2005), S. 547ff. | ||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch ausländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - ordre public; - rechtliches Gehör, Behinderung in den Angriffs-/Verteidigungsmitteln | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S: Der Endschiedsspruch des Schiedsgerichts in Stockholm (Schweden), bestehend aus dem Alleinschiedsrichter ... vom 25. Februar 2003, berichtigt durch das Schiedsgericht am 18. März 2003, durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin 191.273,46 EUR und 8.613.103,50 SEK zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G R Ü N D E: 1. Mit Endschiedsspruch vom 25. Februar 2003, berichtigt am 18. März 2003, hat der vom Schiedsgerichtsinstitut der Stockholmer Handelskammer bestellte Einzelschiedsrichter ... u.a. entschieden, dass die Antragsgegnerin und damalige Schiedsklägerin der Antragstellerin und damaligen Schiedsbeklagten 186.959,53 EUR und 5.531.090,90 SEK sowie Vertretungskosten von 4.313,93 EUR und 3.082,60 SEK zu zahlen habe. Der Klaganspruch ist überwiegend abgewiesen worden und die Antragsgegnerin auf die Widerklageforderung unter Abweisung im Übrigen zur Zahlung verurteilt worden. Die Antragstellerin betreibt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Gegenstand der Entscheidung waren die beiderseitigen Ansprüche der schon länger in Geschäftsbeziehungen stehenden Parteien aus dem von ihnen geschlossenen erweiterten Transportvertrag vom 29.09.1999/15.10.1999, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 6 ff. d. A.) und die von der Antragsgegnerin behaupteten nachträglichen mündlich vereinbarten Vertragserweiterungen. Nach dem schriftlichen Vertrag übernahm die Antragsgegnerin bis zum 31.12.2004 Transportaufgaben für die Antragstellerin, u. a. hinsichtlich der Beförderung von Natriumchlorat in der Antragstellerin vermieteten Spezialcontainern, die mit Seeschiffen transportiert wurden. In der Anlage zum Vertrag waren Mindesttransportmengen von 45.000 Tonnen p. a. bezüglich der Container und weitere 20.000 p. a. Big-Bag Lieferungen, welche die Antragstellerin bereitzustellen hatte, sowie die Frachtkosten und teilweise anfallenden zusätzlichen Mietkosten geregelt (Bl. 9 f. d. A.). Für den Fall, dass beide Vertragspartner sich einigten, das Projekt "..." aufzugeben, war eine Anmietung der Container durch die Antragstellerin für die restliche Vertragslaufzeit vorgesehen (Ziff. VI). Die Parteien vereinbarten, dass alle aus dem Vertrag sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten endgültig durch einen Schiedsspruch gemäß den Regeln für das Schiedsgerichtsinstitut der Handelskammer Stockholm zu entscheiden seien. Auf das im Vertrag geregelte Rechtsverhältnis sollte Deutsches Recht angewendet werden (Ziff. X). Die Parteien haben vor dem Schiedsgericht insbesondere über die von der Antragsgegnerin behauptete, angeblich u. a. am 20.12.1999 mündlich vereinbarte Ausweitung der Vertragsbeziehungen und der Transportmenge auf 150.000 Jahrestonnen, einschließlich des Transports weiterer Chemieerzeugnisse und unter Einsatz weiterer Container sowie von vier Schiffen gestritten und darum, dass die von der Antragsgegnerin erwarteten Transportmengen nicht von der Antragstellerin bereit gestellt wurden, mit der Folge, dass die von der Antragsgegnerin mit der Bereitstellung der Container und dem Schifffahrtsbetrieb beauftragte ... nach Scheitern der Einigungsbemühungen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet und schließlich die Container aufgrund von Sicherungsrechten an die Herstellerin bzw. die Finanzierungsgesellschaft herausgeben musste und diese sodann insolvent wurde. Die Antragsgegnerin hat nach beiderseitigen Vertragskündigungen und Beendigung der Geschäftsbeziehungen im August 2000 vor dem Schiedsgericht u. a. rückständige Transportvergütungen und Schadensersatz wegen Vertragsverletzungen gefordert. Die Antragstellerin hat widerklagend Schadensersatz u. a. in Höhe ihrer Transportmehrkosten und sonstiger Kosten sowie die Rückzahlung eines Darlehensbetrages verlangt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den in beglaubigter Abschrift vorgelegten Schiedsspruch nebst Berichtigung Bezug genommen (Bl. 12 ff. d. A.). Die Antragstellerin beantragt, den Endschiedsspruch des Schiedsgerichts in Stockholm (Schweden), bestehend aus dem Alleinschiedsrichter ... vom 25. Februar 2003, berichtigt durch das Schiedsgericht am 18. März 2003, durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin ... 191.273,46 EUR und 8.613.103,50 SEK zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären, hilfsweise (für den Fall der Aussetzung des Verfahrens), die Antragsgegnerin zu verpflichten, angemessene Sicherheit zu leisten. Die Antragsgegnerin beantragt, die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Aufhebungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Stockholm auszusetzen und den (für diesen Fall gestellten) Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, angemessene Sicherheit zu leisten, zurückzuweisen. Sie meint, dem Schiedsspruch sei die Anerkennung zu versagen, weil die Anerkennung und Vollstreckung der öffentlichen Ordnung widersprechen würde. Das Schiedsgerichtsverfahren leide an schwerwiegenden Mängeln, das Ergebnis sei nach deutschen Vorstellungen untragbar. Es sei gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze verstoßen und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Dies sei erst mit Vorliegen des Schiedsurteils erkennbar gewesen. Es sei gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs verstoßen worden, da der Sachvortrag vom Schiedsrichter nicht zur Kenntnis genommen worden sei, insbesondere bezüglich einer von der Antragstellerin veranlassten Falschaussage des Zeugen ... und der Vorlage einer falschen Urkunde sowie bezüglich des Hinweises auf ein Anerkenntnis der Antragstellerin. Der Schiedsspruch verstoße im Ergebnis gegen den ordre public, weil dieser auf Betrug und sittenwidrige Schädigung der Antragsgegnerin beruhe. Die Antragsgegnerin solle durch die Antragstellerin, die an den Spezialcontainern interessiert sei, in den wirtschaftlichen Ruin getrieben werden, dem diene auch der Antrag auf Anordnung einer Sicherheitsleistung. Zudem scheide die Vollstreckbarerklärung aus, da der Schiedsspruch noch nicht verbindlich geworden sei. Die Antragsgegnerin habe wegen Unvereinbarkeit mit der schwedischen Rechtsordnung und schwerwiegender Verfahrensverstöße nach den Vorschriften des schwedischen Gesetzes über Schiedsverfahren binnen der geltenden Dreimonatsfrist seine Aufhebung beantragt. Auf die vorgelegten Anträge an das schwedische Gericht wird Bezug genommen (Bl. 93, 143 d. A.). Die Antragstellerin erwidert, der Schiedsspruch sei verbindlich, die Antragsgegnerin habe Aufhebungsgründe nicht begründet geltend gemacht. Verfahrensverstöße des Schiedsgerichts seien im Schiedsgerichtsverfahren selbst nicht gerügt worden. Sie bestreitet, dass der Zeuge ... falsch ausgesagt und verfälschte Urkunden vorgelegt habe. Über den schriftlichen Vertrag hinaus seien niemals verbindliche Vereinbarungen über Mindesttransportmengen, insbesondere von 150.000 Jahrestonnen, und Vertragslaufzeiten getroffen worden. Gegenteiliges folge auch nicht aus der Aufstellung des Zeugen ... über Transportmehrkosten der Antragstellerin bis zum 15.08.2001 (Bl. 159 d. A.), die Antragstellerin habe im Schiedsverfahren klargestellt, dass abgesehen von den verbindlichen Vereinbarungen des schriftlichen Transportvertrages Mehrkosten nur bis Ende des Jahres 2000 abzurechnen seien. 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 20. Juni 2002 ist zulässig (§§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 S. 1 i.V.m. dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 BGBl. 1961 II S. 121, 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Celle ist gegeben (§§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO). Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Vollstreckbarerklärung ist nicht schon nach Art. 5. Abs. 1 e UNÜ gehindert, da es sich um einen verbindlichen, ausdrücklich als "Endschiedsspruch" bezeichneten Schiedsspruch handelt. Die Verbindlichkeit folgt im Übrigen auch aus § 36 der Schiedsgerichtsregeln des Schiedsgerichtsinstituts der Stockholmer Handelskammer. Die Möglichkeit einer Aufhebungsklage steht der Verbindlichkeit nicht entgegen (BGH NJW 1988, 3091). 2. Die Antragsgegnerin hat nach wie vor die Voraussetzungen dafür, dass die Anerkennung des Schiedsspruchs der Öffentlichen Ordnung widerspreche (Art. 5 Abs. 2 b UNÜ), nicht schlüssig dargelegt. Dies ist auch im Hinblick auf die im Rahmen der §§ 1059 Abs. 2 Nr. 2, 1063 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe geboten, zumal es hier vorwiegend um den Schutz von Parteiinteressen (nicht unmittelbaren Staatsinteressen) geht und der Verfügungsgrundsatz und der Beibringungsgrundsatz insoweit entsprechend gelten (vgl. Stein-Jonas-Schlosser ZPO, 22. Aufl. 2002, Rn. 1, 8a zu § 1063 ZPO und Rn. 4, 10 zu § 1059 ZPO; Zöller-Geimer ZPO, 23. Auflage 2002, Rn 34 ff. zu § 1059 ZPO). Der Vortrag bloßer Rechtsansichten reichte daher nicht aus. Allerdings trifft im Ausgangspunkt die Ansicht der Antragsgegnerin zu, dass der Einwand sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) durch Urteilserschleichung, auch ohne Vorliegen von Restitutionsgründen nach §§ 580 f. ZPO, insbesondere also auch ohne rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat (die hier nicht in Betracht kam), zu berücksichtigen und die Vollstreckbarerklärung nach § 1060 Abs. 2 S. 1 gegebenenfalls abzulehnen ist (BGH NJW 2001, 373, zu Ziff II 2 c). Insofern ist jedoch bezüglich der Behauptungen des Prozessbetruges und der sittenwidrigen Schädigung der Antragsgegnerin schon nicht im Einzelnen ersichtlich, hinsichtlich welcher der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen der Zeuge ... falsch ausgesagt haben soll und entsprechend auf welchen konkreten Sachverhalt sich die beantragte Überprüfung der Beweisaufnahme des Schiedsgerichts durch den Senat erstrecken soll. Darauf, ob das Schiedsgericht insofern Beweis erhoben hat, kommt es nicht an, weil es im Rahmen dieses Verfahrens im engeren Sinne nur um die Frage geht, inwieweit das Schiedsgerichtsurteil und das zugrunde liegende Verfahren gegen die öffentliche Ordnung verstoßen haben könnten. Nur insoweit kommt auch eine Überprüfung der Beweisaufnahme durch den Senat in Betracht. Zumindest hätte über die bloße Behauptung der Beauftragung der Schiedsklägerin bezüglich zusätzlicher garantierter Transportmengen hinausgehend konkret vorgetragen werden müssen, inwieweit und aufgrund welcher Tatsachen und konkreten Vereinbarungen und aus welchem Anlass neben der erhofften oder erwarteten Ausweitung der Transporte auch eine verbindliche Mindesttransportmenge seitens der Antragstellerin (von angeblich 150.000 Jahrestonnen) vereinbart worden sein soll. Eines weiteren Hinweises des Senats (der tatsächlich erteilt worden ist), bedurfte es insoweit rechtlich nicht, nachdem die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23.10. 2003 (S. 3) hierauf nochmals hingewiesen hatte und davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin die Bedeutung dieses zentralen Punktes der Auseinandersetzung auch zutreffend erkannt hat. Insofern hatte der Senat auch keinen Anlass, die in der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2003 beantragte Erklärungsfrist zu bewilligen. Das Vorbringen, zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass der Antragsgegnerin alle Transporte vom Werk ... mit einer Jahreskapazität von 45.000 bis 50.000 Tonnen der Klägerin auf mindestens fünf Jahre übertragen wurden und es seien weitere Transporte hinzu gekommen, reicht nicht aus. Entsprechendes gilt für die behauptete Vereinbarung einer Ausweitung der Transporte auf 150.000 Jahrestonnen und des Umfangs des Containereinsatzes im Rahmen des Abschlussgesprächs am 20.12.1999. Daraus ergibt sich nämlich jeweils noch nicht, ob die Erhöhung der Mindesttransportmengen auch verbindlich von der Schiedsbeklagten zugesichert worden ist. Dies ergibt sich nicht schon daraus, dass die Schiedsklägerin 150 Spezialcontainer mit Zustimmung der Beklagten angeschafft habe. Dass die Schiedsbeklagte entgegen bestehenden Verpflichtungen nicht alle anfallenden Frachten insofern an die Schiedsklägerin vergeben hat, ist nicht vorgetragen. Gegen das Vorbringen der Antragsgegnerin, es seien erhöhte Mindesttransportmengen (nahezu im Umfange einer Verdreifachung) vereinbart worden, spricht im gewissem Maße schon die fehlende Schriftform, weil die Parteien die zunächst deutlich geringeren Mindestanlieferungsmengen durchaus schriftlich festgehalten hatten. Es bedurfte daher näherer Darlegung, wann und auf welche Weise neben der tatsächlichen Ausweitung der Transporte auch eine Änderung der bestehenden Vereinbarungen über Mindesttransportmengen erfolgt sein soll. Einfache Rechtsbegriffe wie "Vertrag" oder "Bestätigung" können allerdings in der Regel wie Tatsachen vorgetragen und verstanden werden, ohne dass diese näherer Erläuterung und Darstellung bedürfen. Die Behauptung eines zwischen den Parteien mündlich geschlossenen ergänzenden Transportvertrages unter Erhöhung der Mindesttransportmengen reicht jedoch hier deshalb nicht aus, weil die tatsächlichen Voraussetzungen seines Zustandekommens gerade streitig sind und im Hinblick darauf das ausfüllende tatsächliche Vorbringen zur Beurteilung der Frage der Verbindlichkeit der angeblichen Absprachen unerlässlich ist. Die Angriffe auf die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts in diesem Zusammenhang, insbesondere soweit das Schiedsgericht nicht den von der Antragsgegnerin benannten Zeugen ... (der nach deutschem Recht allerdings allenfalls als Partei zu hören wäre) gefolgt ist, sondern dem Zeugen ... besagen noch nicht, dass das Schiedsgericht, das die von der Antragsgegnerin benannten Zeugen durchaus vernommen hat, dieser, der damaligen Schiedsklägerin, kein rechtliches Gehör gewährt habe. Dies gilt selbst dann, wenn die Beweiswürdigung im Schiedsurteil insofern aus der Sicht der Antragsgegnerin viel zu knapp ausgefallen ist. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen auch überzeugende Indizien für eine verbindliche Änderung des schriftlichen Transportvertrages durch mündliche Vereinbarung nicht vorgetragen. Insofern sind daher auch schwere Verfahrensverstöße des Schiedsgerichts nicht ersichtlich, soweit es angeblich Indizien übergangen haben soll. Insbesondere kann der Senat auch nicht feststellen, dass - über eine angeblich fehlerhafte Beweiswürdigung hinausgehend - grundlegende Verfahrensgarantien, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art, 103 GG), missachtet worden sind. a) Ein Anerkenntnis ergibt sich aus der Geltendmachung von Mehrtransportkosten durch die Antragstellerin und Schiedsbeklagte im Rahmen der Widerklage nicht. Die in Bezug genommene Liste des Zeugen ... über Ertragsausfälle der Antragstellerin bis zum 15.08.2001 hat diese (abgesehen von den im schriftlichen Transportvertrag vereinbarten Transportmengen) nicht zum Gegenstand ihres Hauptvorbringens im Schiedsverfahren gemacht. Insofern handelte es sich ersichtlich um Vorbereitungen im Rahmen von Eventualerwägungen (für den Fall der Annahme eines Bestehens dauernder vertraglichen Verpflichtungen), aus denen auch indiziell gesicherte Rückschlüsse nicht gezogen werden können. Ein Anerkenntnis folgt auch aus der Darstellung in der Hauszeitschrift der Antragstellerin nicht (Bl. 158 d. A.). Diese Darstellung schließt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit zunächst geringeren garantierten Transportmengen, als von der Antragsgegnerin behauptet, nicht aus, wobei das dargestellte in Betracht gezogene tatsächliche Transportvolumen durchaus höher gelegen haben mag, als die verbindlich in Auftrag gegebene Mindesttransportmenge. Die tatsächliche Transportmenge lässt ohnehin Rückschlüsse darauf nicht zu, wie hoch die verbindlich vereinbarte Mindesttransportmenge lag. b) Die von der Schiedsklägerin gegenüber der Schiedsbeklagten erklärte Absicht 1-4 Schiffe einzusetzen und die benötigten Transportmengen, die der Zeuge ... in seinem Besuchsbericht vom 17.08.1999 erwähnte, schlossen nicht die Garantie der Schiedsbeklagten ein, von Anfang an vier Schiffe auszulasten und entsprechende Transportmengen verbindlich zur Verfügung zu stellen. Gegenteiliges trägt die Antragsgegnerin auch nicht mit einiger Substanz vor. c) Die Übersendung von Konstruktionszeichnungen für Spezialcontainer lässt noch nicht auf eine Anmietungsgarantie und eine entsprechende Auftragserteilung sowie die Vereinbarung von erhöhten Mindesttransportmengen in diesem Zusammenhang schließen. d) Die Nichterfüllung der Anmietungsgarantie aus dem schriftlichen Transportvertrag vom 15.10.1999 (Ziff. VI) belegt nicht eine vom Schiedsgericht übergangene sittenwidrige Schädigung der Schiedsklägerin, weil die Anmietungsgarantie nur für den Fall einer einvernehmlichen Einstellung der Seetransporte galt. e) Soweit der Schiedsrichter den behaupteten Sukzessivlieferungsvertrag rechtlich anders bewertet hat, begründet dies noch nicht die schwerwiegende Verletzung von Verfahrensgarantien und schon gar nicht die Sittenwidrigkeit einer künftigen Vollstreckung. Auch eine Gesamtwürdigung aller vorgetragenen Umstände führt nicht zu dem Schluss einer mündlich vereinbarten verbindlichen Ausweitung der garantierten Transportmengen, die vom Schiedsgericht, angeblich aufgrund falschen Prozessvortrages, verkannt worden ist. 3. Der Senat hat nicht davon Gebrauch gemacht, das Verfahren gemäß Art. 6 UNÜ auszusetzen, weil überwiegende Interessen der Antragsgegnerin insofern nicht ersichtlich sind und die Erfolgsaussichten ihres Aufhebungsantrages nach dem bisherigen Vorbringen, soweit dieses dem Senat vorliegt, auch völlig offen sind. Nach § 91 ZPO hat die Antragsgegnerin die Kosten dieses Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen. Nach § 1064 Abs. 2 ZPO ist dieser Vollstreckbarerklärungsbeschluss seinerseits für vorläufig vollstreckbar zu erklären. | |||||
Summary | |||||
Enforceability of a Foreign Arbitral Award |