Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 Sch 13/09 | Datum | 23.11.2009 |
---|---|---|---|---|---|
Leitsatz | |||||
Amtl. Leits.: Eine wirksame Schiedsabrede nach Art. II UN-Ü erfordert in der gewechselten Korrespondenz eine zumindest formale Kongruenz des beiderseitigen Parteiwillens. Notfalls im Wege der Auslegung muss dem Verhalten des Vertragspartners entnommen werden können, dass dieser die auf den Abschluss der Schiedsvereinbarung gerichtete Klausel auch tatsächlich in seinen rechtsgeschäftlichen Willensprozess aufgenommen hat. | |||||
Rechtsvorschriften | ZPO §§ 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4; UN-Ü Art. II Abs. 2 | ||||
Fundstelle | SchiedsVZ 2010, 50 | ||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | |||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S: I. Der Antrag, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts bei der Internationalen Schiedskammer für Obst und Gemüse bei der Schiedskammer von Paris/Frankreich vom 14. Februar 2008 für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt. II. Es wird festgestellt, dass der Schiedsspruch des aus dem Einzelschiedsrichter bestehenden Schiedsgerichts bei der Internationalen Schiedskammer für Obst und Gemüse bei der Schiedskammer von Paris/Frankreich vom 14. Februar 2008 in dem zwischen xxx und der xxx geführten Schiedsverfahren im Inland nicht anzuerkennen ist. III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen. IV. Der Streitwert wird auf 6.866 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin, eine Aktiengesellschaft französischen Rechts, begehrt die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines zu ihren Gunsten in Frankreich ergangenen Schiedsspruchs. Die Parteien sind im Obst- und Gemüsehandel tätig und standen seit geraumer Zeit hin und wieder in Geschäftsverbindung. Die Antragsgegnerin, eine deutsche Fruchtgroßhändlerin, fragte bei einer Agentin Aprikosen aus Südfrankreich nach. Diese vermittelte die Antragstellerin als Lieferantin. Die von der Antragsgegnerin ausgestellte Rechnung Nr. 13083 vom 8.6.2007 lautete über 8.992,15 €. Die Ware wurde am 11.6.2007 in München ausgeliefert. Die Antragsgegnerin meldete am 14.6.2007 Mängel an und ließ am 15.6.2007 die Ware durch einen Sachverständigen begutachten. Auf die Rechnung überwies die Antragsgegnerin als Erlös aus Kommissionsverkauf 2.125,44 €. Wegen des offenen Restes reichte die Antragstellerin am 5.12.2007 Klage beim Schiedsgericht der Internationalen Schiedskammer für Obst und Gemüse ein. Die Antragsgegnerin nahm hierzu schriftlich Stellung, rügte in erster Linie die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und machte in zweiter Linie geltend, dass die gelieferte Ware mangelhaft und aufgrund ihrer Merkmale von den Behörden nicht für den Verkauf freigegeben worden sei. Das Schiedsgericht - Einzelschiedsrichter - gab mit Schiedsspruch vom 14.2.2008 der Klage in Höhe von 6.866,71 € zuzüglich gesetzlicher Zinsen nach französischem Recht ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung (8.7.2007) einschließlich der Kosten für das Schiedsverfahren in Höhe von 1.849,33 € statt. Als Gegner ist in dem Schiedsspruch die "Gesellschaft F.M. " mit Sitz "Großmarkthalle M. " bezeichnet. Mit Bescheinigung vom 4.2.2009 wurde bestätigt, dass gegen den Schiedsspruch kein Rechtsmittel zum Oberschiedsgericht eingelegt wurde. Vom Tribunal de Grande Instance de Paris wurde der Schiedsspruch am 14.8.2008 für vollstreckbar erklärt. Die Antragstellerin ist der Meinung, unter den Parteien sei eine wirksame Schiedsabrede zustande gekommen. Sie verweist auf eine Verkaufsbestätigung vom 8.6.2007, die vorderseitig folgende Bedingungen enthalten habe: Les conditions générales de vente sont celles édictées par COFREUROP. Tout litige pour la présente affaire relèvera de la compétence du Tribunal de commerce de l’expéditeur VERKAUF NUR COFREUROP VENTE COFREUROP-SALES COFREUROP Chambre Arbitrale de Strassbourg Das angerufene, in Paris tagende Schiedsgericht sei das vereinbarte und somit zuständig gewesen. Gründe, die der Anerkennung des ausländischen Schiedsspruchs im Inland entgegenständen, seien nicht vorhanden. Die Antragstellerin hat deshalb unter dem 21.4.2009 die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs im Inland beantragt. Die Antragsgegnerin hat sich dem widersetzt und bringt dazu im Wesentlichen vor: a) Sie sei in dem vorgelegten Schiedsspruch nicht bezeichnet; sie sei nicht passivlegitimiert. b) Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung nach dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II S. 122 - im Folgenden: UN-Ü-), dort insbesondere Art. II Abs. 2 UN-Ü, lägen nicht vor. Eine Schiedsklausel sei nicht vereinbart worden. c) Es sei bereits zweifelhaft, ob die COFREUROP-Bedingungen vereinbart worden seien. Sie habe nur ein Schriftstück (Rechnung) vom 8.6.2007 erhalten mit dem Hinweis auf die Handelsbedingungen COFREUROP und die Zuständigkeit des Handelsgerichts Tarascon-sur-Rhone. Die Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts in Paris sei keinesfalls vereinbart worden. d) Ausdrücklich werde eingewandt, dass die Antragstellerin nicht die in Art. IV UN-Ü bezeichneten Schriftstücke vorgelegt habe. e) Die COFREUROP-Bedingungen seien nicht als kodifizierter Handelsbrauch in der maßgeblichen Branche anzusehen. Aber auch nach deren Ziff. 8 sei die Zuständigkeit dieses oder eines anderen Schiedsgerichts zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren. Daran fehle es. Darauf habe sie in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 18.1.2008 gegenüber dem Schiedsgericht auch ausdrücklich hingewiesen. f) Das Schiedsgericht habe die weiter vorgebrachte Einwendung, dass die Ware am 15.6.2007 gutachtlich als mangelhaft beanstandet worden und deshalb die vorgenommene Kaufpreisminderung begründet sei, aus unerfindlichen Gründen nicht berücksichtigt. Höchst vorsorglich werde geltend gemacht, dass die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs der deutschen öffentlichen Ordnung widersprechen würde, weil kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Der Senat hat mit Beschluss vom 4.8.2009 die mündliche Verhandlung angeordnet, die am 12.10.2009 durchgeführt wurde. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. II. Der Antrag ist gemäß § 1025 Abs. 4, §§ 1061-1065 ZPO i.V.m. Art. I ff. UN-Ü zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu - vom 16.11.2004 (GVBl S. 471); die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Bayern. 2. Der Antrag scheitert nicht an formellen Gründen und insbesondere nicht daran, dass die zur Vollstreckbarerklärung vorgelegten Unterlagen nicht den in Art. IV UN-Ü gestellten Anforderungen entsprächen. Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch zwar nicht im Original vorgelegt, sondern in einer vom Generalsekretär der Schiedskammer von Paris beglaubigten Abschrift. Art. IV Abs. 1 Buchst. a UN-Ü sieht solches grundsätzlich vor, verlangt jedoch die beglaubigte Abschrift einer "gehörig legalisierten " Urschrift (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1061 Rn. 67), woran es hier fehlt, wenn man darunter die amtliche Bestätigung der Authentizität des schiedsgerichtlichen Urteils durch einen deutschen Notar oder deutschen konsularischen Vertreter versteht (Schlosser Rn. 66). Mit der herrschenden Praxis genügt dem Senat jedoch die vorliegende Form. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies gewohnheitsrechtlich begründen lässt (Schlosser Rn. 67). Im Übrigen ist die Regelung nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern als Beweisbestimmung zu verstehen (BGH NJW 2000, 3650). Nichts anderes gilt für die nach Art. IV Abs. 1 Buchst. b UN-Ü vorzulegende Schiedsvereinbarung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (vgl. BGH WM 2001, 971). Die Antragstellerin hat insoweit nur eine (nicht unterzeichnete) einseitige Verkaufsbestätigung vorlegen können. Ob sich daraus materiell-rechtlich eine wirksame Schiedsabrede entnehmen lässt, stellt keine Zulässigkeitsfrage dar. 3. Der Antrag ist abzulehnen; zugleich ist die Feststellung nach § 1061 Abs. 2 ZPO auszusprechen. a) Allerdings ist der Senat davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin Partei im Schiedsverfahren war und der Schiedsspruch so, wie er vorgelegt wurde, gegen diese als Beklagte ergangen ist. Das folgt aus den beiderseits vorgelegten Schriftstücken mit demselben Aktenzeichen (N.9971; siehe z.B. AG 2, AG 3 sowie K 7). Das Schreiben der Schiedskammer vom 22.1.2008 an "F.M. " weist überdies aus, dass seitens der für die Antragsgegnerin handelnden Personen kein Zweifel über die Zuordnung zur GmbH bestand. Denn das Schriftstück trägt unter der Zuleitung an den damaligen Verfahrensvertreter den Stempel der GmbH. Für eine weitere Gesellschaft desselben Namens mit identischem Sitz ( "Großmarkthalle M. ") fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Die Schreibweise des Namens (mit "o " statt mit "ö ") beruht darauf, dass die französische Sprache das "ö " nicht kennt. Der Senat kann, wenn auch in engen, hier jedoch gewahrten Grenzen, eine klarstellende Fassung des ausländischen Schiedsspruchs im Rahmen der Vollstreckbarerklärung vornehmen (vgl. Beschluss vom 28.11.2005, 34 Sch 019/05 = SchiedsVZ 2006, 111; ferner BGH NJW-RR 2009, 854 für ausländischen gerichtlichen Titel). Dies gilt auch für die Parteibezeichnung, wenn sie im Schiedsspruch unvollständig oder mehrdeutig wiedergegeben ist, die damit gemeinte Partei jedoch unzweifelhaft und eindeutig bestimmbar ist. b) Die inländische Vollstreckbarerklärung auf der Grundlage des UN-Ü scheitert indes daran, dass es an einer schriftlichen Vereinbarung in wechselseitigem Schriftverkehr gemäß Art. II Abs. 2 UN-Ü fehlt (vgl. Art. V Abs. 1 Buchst. a UN-Ü). Insoweit liegt nach der Rechtsprechung des Senats die Darlegungs- und Beweislast bei demjenigen, der die Vollstreckbarerklärung begehrt (Beschluss vom 1.12.2008, 34 Sch 004/08 = OLGReport 2009, 263; BayObLGZ 2002, 392/394; vgl. auch Musielak/Voit ZPO 6. Aufl. § 1061 Rn. 14; § 1059 Rn. 10). Gründe, den Einwand der Unzuständigkeit im inländischen Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1083), sind nicht erkennbar. Insbesondere hat sich die Antragsgegnerin bereits im Verfahren vor dem Schiedsgericht ausdrücklich darauf berufen, dass eine Schiedsklausel nicht getroffen worden sei, womit sich der Schiedsrichter in seinem abschließenden Schiedsspruch auch auseinander gesetzt hat. Die Antragstellerin hatte unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keinen Anlass zur Annahme, die Antragsgegnerin werde sich in Deutschland einer Vollstreckbarerklärung unter Berufung auf die fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht widersetzen. Die einseitige Verkaufsbestätigung vom 8.6.2007erfüllt die Formerfordernisse des Art. II Abs. 2 UN-Ü nicht. Für eine wirksame Schiedsabrede ist nämlich (zumindest) erforderlich, dass sie in Schriftstücken enthalten ist, die die Parteien gewechselt haben. Verlangt ist ein gegenseitiger Schriftwechsel; die einseitige Zusendung eines Vertragstextes genügt nicht (BayObLGZ 2002, 392/395; Schwab/Walter Schiedsgerichts-barkeit 7. Aufl. Kap. 44 Rn. 7; auch BGH NJW 2005, 3499/3500 unter 2. a). Der als Schiedsklausel erachtete schriftliche Zusatz ( "Chambre Arbitrale de Strassbourg ") findet sich einzig auf der Verkaufsbestätigung vom 8.6.2007 des für die Antragstellerin tätigen Maklers. Die Antragsgegnerin hat dieses Dokument zwar am 15.6.2007 im Zusammenhang mit der Rüge von Mängeln für eine Fax-Sendung verwendet (K 4). Jedoch setzt Art. II Abs. 2 UN-Ü zumindest eine formale Kongruenz des beiderseitigen Parteiwillens voraus. Notfalls im Wege der Auslegung muss dem Verhalten des Vertragspartners entnommen werden können, dass dieser die auf den Abschluss der Schiedsvereinbarung gerichtete Klausel auch tatsächlich in seinen rechtsgeschäftlichen Willensprozess aufgenommen hat (Hausmann in Reithmann/Martiny Internationales Vertragsrecht 5. Aufl. Rn. 2344; Wackenhuth ZZP 99 (1986), 445/460 f.). Daran fehlt es, weil die nach dem eigentlichen Vertragsschluss geführte Korrespondenz, auch für die Antragstellerin ersichtlich, die Mängelgewährleistung anging und nicht bezweckte, bis dahin nicht abgeschlossene Vereinbarungen über die Verweisung von Streitigkeiten an ein Schiedsgericht zu treffen. Demgemäß kann schließlich auch ein Hin- und Hersenden des diese Verkaufsbestätigung enthaltenden Dokuments (K 4) am 15.6.2007 per Fax den Abschluss einer Vereinbarung i.S.v. Art. II UN-Ü nicht begründen. c) Anerkannt ist, dass nach Art. VII Abs. 1 UN-Ü im (hier gegebenen) Anwendungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl 1964 II S. 426) die Meistbegünstigung gilt (z.B. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 30. Aufl. § 1061 Rn. 7; MüKo/Adolphsen 3. Aufl. § 1061 Anh. 1 Art. VII UN-Ü Rn. 9). Die Form der Schiedsvereinbarung hat sich in diesem Fall nach Art. I Abs. 2 Buchst. a EuÜ zu richten, welcher das Schriftformerfordernis auflockert (MüKo/Adolphsen § 1061 Anh. 2 EuÜ Rn. 13). Dies setzt voraus, dass beide Parteien Vertragsstaaten angehören, deren Rechtsordnungen für Schiedsvereinbarungen keine Schriftform erfordern. Nach deutschem Recht (vgl. § 1031 Abs. 2 ZPO) gilt das Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben unter Kaufleuten als Zustimmung, wenn der Empfänger jenem Inhalt nicht unverzüglich bzw. "rechtzeitig " widerspricht (vgl. Mü/Ko/Münch § 1031 Rn. 36). Im französischen Recht ist nach den dem Senat zugänglichen Quellen nicht eindeutig geklärt, ob das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben mit Schiedsklausel eine Bindung herbeiführt (vgl. Sandrock in Witz/Bopp Französisches Vertragsrecht für deutsche Exporteure 1989 S. 54/61; Groos RIW 1987, 343/344). Insoweit mag allgemein eine zunehmend großzügige Tendenz zu beobachten sein (vgl. auch Schlosser,Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. Rn. 380). Doch kommt es darauf letztlich nicht an, weil die Antragstellerin nicht nachgewiesen hat, dass die Verkaufsbestätigung vom 8.6.2007, mag das Schriftstück auch durchaus als kaufmännisches Bestätigungsschreiben für einen schon zuvor formlos abgeschlossenen Vertrag zu qualifizieren sein (vgl. OLG Hamburg OLG-Report 2004, 66/67), der Antragsgegnerin gerade im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugegangen ist. Diese hat den Zugang - von Anfang an - in Abrede gestellt. Mit der Anlage K 4 kann die Antragstellerin den Nachweis nicht erbringen. Denn diese dokumentiert unstreitig eine erst nach Auslieferung geführte Korrespondenz wegen Mängel der Ware. Es ist zwar offensichtlich, dass die Antragsgegnerin das als K 4 vorgelegte Formular am 15.6.2007 der Antragsgegnerin zugefaxt hat, es ihr deshalb auch zu diesem Zeitpunkt bekannt war. Es ist jedoch keineswegs ausgeschlossen, sondern nach dem auf dem unteren Rand des Schriftstücks aufgebrachten Fax-Leiste sogar nahe liegend, dass die Verkaufsbestätigung "der Einfachheit halber " in diesem Zeitpunkt zum Austausch von darauf zusätzlich handschriftlich angebrachten Erklärungen ( "Wir melden den Vorfall bei unserer Versicherung… "; "siehe Bericht ") verwendet wurde. Für diesen Fall ist die mit dem Schriftstück transportierte Erklärung seiner Funktion nach aber nicht mehr auf den Abschluss einer Schiedsvereinbarung angelegt. Denn das Schriftstück diente lediglich dazu, anderweitige Erklärungen der Parteien im Zusammenhang mit einem (mündlich) bereits zustande gekommenen Vertrag auszutauschen, nicht aber dieses Vertragsverhältnis und insbesondere die autonome Schiedsklausel erst inhaltlich zu fixieren. d) Auch wenn das französische Recht das Zustandekommen von Vertragsbedingungen durch die Entgegennahme einer Rechnung kennt (Schlosser Rn. 380), würde dies hier schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die zugegangene Rechnung (Ag 1) nur eine Gerichtsstandsklausel, nicht aber eine Schiedsklausel enthält. e) Schließlich verfängt auch nicht der Hinweis der Antragstellerin auf die COFREUROP-Bedingungen als kodifizierter Handelsbrauch dieser Branche. Selbst wenn dem so wäre, was der Senat hier nicht entscheiden muss, weisen die vorgelegten Bedingungen in Ziff. 8 gerade aus, dass die Zuständigkeit des maßgeblichen (oder eines anderen) Schiedsgerichts zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden muss. Demnach genügt allein die Geltung der COFREUROP-Bedingungen unter den Parteien zur Begründung der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit nicht. f) Ob die fragliche Klausel auf der Verkaufsbestätigung im Übrigen hinreichend eindeutig und das angerufene Schiedsgericht das in der Klausel genannte ist, bedarf keiner Prüfung mehr. Ebenso wenig ist eine Auseinandersetzung mit den Versagungsgründen nach Art. V Abs. 2 UN-Ü veranlasst. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO sowie § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 6 ZPO. | |||||
Summary | |||||