1 Sch 1/13


Gericht OLG Stuttgart Aktenzeichen 1 Sch 1/13 Datum 20.03.2013
Leitsatz
Im Aufhebungs- und damit auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren erfolgt keine materielle Überprüfung des Schiedsspruchs mehr.
Rechtsvorschriften§§ 1059 Abs. 2, 1060 Abs. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteVollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; Aufhebungsgründe
Volltext
Beschluss
Geschäftsnummer: 1 Sch 1/13
1. Der durch den Vorsitzenden der Gebührenabteilung der Rechtsanwaltskammer Stuttgart am 24.1.2013 erlassene Schiedsspruch mit folgendem Tenor:
a) Die Antragstellerin hat an den Antragsgegner 452,20 € zu bezahlen.
b) Die Antragstellerin trägt die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 90 €. Sie hat dem Antragsgegner Kosten in Höhe von 45 € zu erstatten
wird für vollstreckbar erklärt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert des Vollstreckbarerklärungsverfahrens: 452,20 €.
Gründe
Der Schiedsspruch vom 24.1.2013, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ist für vollstreckbar zu erklären, denn der entsprechende Antrag des jetzigen Antragstellers (Antragsgegners im Schiedsverfahren) nach §§ 1060 Abs. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist zulässig und begründet.
Ein Schiedsspruch ist nur dann nicht für vollstreckbar zu erklären, wenn Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegen. Solche sind nicht ersichtlich und werden von der Antragsgegnerin (Antragstellerin im Schiedsverfahren) auch im Schriftsatz vom 1.3.2013 nicht aufgezeigt. Soweit sie dort inhaltliche Mängel des Schiedsspruchs rügt - sie sei bereit, dem Antragsteller das ihm zustehende Anwaltshonorar zu bezahlen, aber der im Schiedsspruch ausgewiesene Betrag sei in Anbetracht der Umstände des Streitfalles unangemessen und zu hoch -, sind derartige Einwendungen keine Aufhebungsgründe. Im Aufhebungs- und damit auch im vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren erfolgt insbesondere keine materielle Überprüfung des Schiedsspruchs mehr (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1060 Rn. 24).
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.
Summary
The applicant asked the Higher Regional Court of Stuttgart for a declaration of enforceability of an arbitral award. The court declared the award enforceable.
The application was admissible and well-founded pursuant to sections 1060 subsec. 2, 1062 subsec. 1 no. 4 of the German Code of Civil Procedure (ZPO). Grounds for setting aside in terms of section 1059 subsec. 2 ZPO have neither been invoked by the party opposing the application nor have such been apparent to the court. Objections regarding a wrong decision do not constitute grounds for setting aside. In the proceedings for setting aside an award as well as in proceedings for a declaration of enforceability, a material revision of the arbitral award is prohibited.