34 Sch 17/08


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 Sch 17/08 Datum 20.04.2009
Leitsatz
Zum rechtlichen Gehör im (inländischen) Schiedsverfahren.
RechtsvorschriftenZPO § 1042 Abs. 1, Satz 2, § 1059 Abs. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 4
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S:
I. Das aus den Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht erließ am ... in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch:
1. Die Schiedsbeklagte hat an die Schiedsklägerin 2.498.248,60 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit ... zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Schiedsverfahrens trägt die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3.
II. Dieser Schiedsspruch wird in Ziffern 1. und 3. zugunsten der Antragstellerin für vollstreckbar erklärt.
III. Die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird 2.498.248,60 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines teilweise zu ihren Gunsten ergangenen inländischen Schiedsspruchs.
Dem Schiedsverfahren lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin als Klägerin verlangte von der Antragsgegnerin, einer Aktiengesellschaft österreichischen Rechts, als Beklagten Schadensersatz aus einem Unternehmenskauf. Die Klägerin und ein weiteres Unternehmen (KG) erwarben mit Kaufvertrag vom ... von der Beklagten den von dieser gehaltenen Geschäftsanteil der A-GmbH (im Folgenden A) im Nennbetrag von 730.000 € des insgesamt 730.000 € betragenden Stammkapitals. Der Vertrag enthält u.a. einen Gewährleistungsausschluss und eine Vereinbarung zur Verjährung von Ansprüchen sowie unter VII. 7. folgende Schiedsabrede:
Alle aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht endgültig entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet sowohl über die Gültigkeit und Auslegung dieses Vertrages wie auch dieser Schiedsklausel. Das Schiedsgericht entscheidet auch über etwa zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen, die mit der Hauptforderung in Zusammenhang stehen. Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann.
...
Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem deutschem Recht und nach den Vorschriften der ZPO, soweit nicht in dieser Schiedsklausel etwas anderes bestimmt ist.
Sitz des Schiedsgerichtes ist München.
...
Über die Kosten des Schiedsgerichtsverfahren(s) entscheidet das Schiedsgericht gemäß §§ 91 ff ZPO, den Wert des Streitgegenstandes setzt das Schiedsgericht nach freiem Ermessen fest.
Am ... schlossen die Kaufvertragsparteien eine weitere Vereinbarung, in der Meinungsverschiedenheiten zur Ordnungsmäßigkeit des zum ... erstellten Jahresabschlusses beseitigt wurden, insbesondere, "ob und inwieweit die vertragsgemäße Erfüllung des Kaufvertrages unter dem Einfluss des dem Kaufvertrag beigefügten und darin behandelten Lizenzvertrages vom ... mit der A stehen könnte". Die Verkäuferin (Schiedsbeklagte) erließ einen Teilbetrag in Höhe von 100.000 €. Damit sollten sämtliche Forderungen der Käuferinnen und der A gegen die Verkäuferin abgegolten und erledigt sein, die "aus der Bewertung, der Behandlung und/oder der Werthaltigkeit von Ansätzen in den bis einschließlich auf den ... hergestellten Bilanzen der A hergeleitet werden könnten, insbesondere Ansprüche aus der von der Verkäuferin nach dem Kaufvertrag gegebenen und die A betreffenden Eigenkapitalgarantie". Die Bilanzen der A bis einschließlich ... wurden "allseits anerkannt". Alle sonstigen gegenseitigen Ansprüche der Parteien sollten von dieser Regelung unberührt bleiben.
In der Folge erhob ein Konkurrenzunternehmen der A die Rüge, von dieser angebotene Bauprodukte, im Wesentlichen Brandschutzplatten, seien nicht durch allgemeine bauaufsichtliche Prüfungszeugnisse (AbP) belegt. Wegen befürchteter Schadensersatzansprüche für den Fall, dass Konstruktionen ohne Vorhandensein gültiger Verwendungsnachweise eingebaut würden, beauftragte die A eine Treuhandgesellschaft mit der Erstellung eines Gutachtens. Die Gesellschaft kam zu dem Ergebnis, dass eine rechnerische Überschuldung aufgrund von Eventualverbindlichkeiten wegen der fehlenden AbP vorliege. Im Hinblick hierauf meldete die A Konkurs an. Das Verfahren wurde am ... eröffnet.
Die Antragstellerin erhob Ende ... Schiedsklage und machte für sich und aus abgetretenem Recht für die weitere Käuferin geltend, von der Antragsgegnerin arglistig getäuscht worden zu sein. Sie verlangte Zahlung in Höhe von 6.896.467,10 € nebst Zinsen und die Feststellung, dass die Schiedsbeklagte verpflichtet sei, weitere Schäden auszugleichen. Nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme erließ das Schiedsgericht folgenden Schiedsspruch:
1. Die Schiedsbeklagte hat an die Schiedsklägerin 2.498.248,60 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit ... zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Schiedsverfahrens trägt die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3.
Das Schiedsgericht führte zur Begründung im Wesentlichen aus:
Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass für eine Reihe von Detailkonstruktionen, die in Bauten Verwendung hätten finden sollen, keine AbP vorgelegen hätten. Auch wenn die Anwender dafür verantwortlich seien, dass für die Bauleistung ein Prüfzeugnis vorliege, verließen sich eine erhebliche Zahl der verarbeitenden Unternehmen auf die Angaben des Herstellers. Die im Katalog angegebenen Prüfzeugnisse müssten daher auch tatsächlich vorhanden sein, die Anwender könnten nicht auf ihre eigene Verantwortlichkeit verwiesen werden. Für eine nicht genau feststellbare Zahl von Anwendungsfällen hätten Prüfzeugnisse gefehlt, obwohl auch für diese Konstruktionen in den Katalogen deren Vorhandensein behauptet worden sei. Ohne Prüfzeugnisse hätten nach den Landesbauordnungen die Konstruktionen unter Verwendung der Brandschutzplatten der A nicht verwendet werden dürfen. Das Fehlen der Prüfzeugnisse stelle einen offenbarungspflichtigen Mangel der Kaufsache - des Unternehmens - dar, da unabhängig von der genauen Anzahl fehlender Prüfzeugnisse die Gefahr von Schadensersatzansprüchen in erheblicher Höhe bestanden habe. Die Beklagte hätte diese für den Kaufentschluss wesentlichen Umstände offenbaren müssen. Der Zeuge B, dem der Sachverhalt bekannt gewesen sei, sei von der Beklagten als Auskunftsperson benannt worden. Sein Wissen sei dieser daher zuzurechnen.
Die Beklagte habe deshalb Informationspflichten verletzt und schulde Schadensersatz. Da sie arglistig gehandelt habe, könne sie sich auch nicht auf den Haftungsausschluss im Kaufvertrag berufen, der im Übrigen nicht Ansprüche aus culpa in contrahendo betreffe; ebenso wenig sei die Verkürzung der Verjährungsfrist wirksam.
Das Schiedsgericht hat ein Mitverschulden der Klägerin im Zusammenhang mit der von ihr durchgeführten Due Diligence angenommen. Es hat ihr außerdem nur Ersatz des Schadens zugesprochen, der bis zum ... entstanden sei, da der Beklagten das Wissen von leitenden Mitarbeitern nur bis zum Übergang des Unternehmens auf die Klägerin zugerechnet werden könne. Ab diesem Zeitpunkt habe die Beklagte auf Entscheidungen, die den Schaden erhöhten, keinen Einfluss mehr gehabt.
Die Antragstellerin beantragt nun,
den am ... erlassenen Schiedsspruch, beschränkt auf den zusprechenden Teil, für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches abzulehnen und den Schiedsspruch aufzuheben, soweit sie als Beklagte zur Zahlung verurteilt und mit Kosten belastet wurde.
Hilfsweise beantragt sie, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs unter dessen Aufhebung insgesamt abzulehnen.
A. Die Antragsgegnerin rügt im Wesentlichen die Verletzung rechtlichen Gehörs im Schiedsverfahren in folgenden Punkten:
1. Bereits in ihrer Klageerwiderung vom ... und erneut in ihrem Schriftsatz vom ... sei auf die Zusatzvereinbarung vom ... verwiesen worden, in der Klageerwiderung auch auf eine "Vollständigkeitserklärung". Dieser Vortrag sei weder in den Gründen des Schiedsspruchs berücksichtigt, noch in einer Verhandlung des Schiedsgerichts diskutiert oder erwogen worden. Außerdem sei der im Schriftsatz vom ... zur Auslegung der Abgeltungsklausel angebotene Zeuge D nicht vernommen worden.
2. Bereits in der Klageerwiderung und erneut im Schriftsatz vom ... sei vorgetragen worden, dass Konstruktionen auch ohne Prüfzeugnisse auf Baustellen ausgeführt werden könnten, da allein die Erfüllung der baurechtlichen Vorgaben ausreiche. Hierzu sei ein Sachverständigengutachten angeboten worden. Bei Einzelfallabnahmen stünden den Verarbeitern keine Schadenersatzansprüche gegen die Plattenproduzentin zu. Das angebotene Gutachten sei nicht eingeholt worden. Es sei schlicht falsch, den Vertrieb und den Einbau von Brandschutzplatten ohne Anwendungsnachweise als bauordnungswidrig zu bezeichnen. Die Verarbeiter könnten vielmehr entscheiden, Konstruktionen nach den Vorgaben eines vorhandenen Prüfzeugnisses auszuführen oder nach eigener Planung eine nicht standardisierte Konstruktion zu wählen und dann eine Einzelfallabnahme durchzuführen.
3. Sie habe substantiiert bestritten, dass die von der Antragstellerin in einer Anlage zur Klage als fehlend aufgelisteten Prüfzeugnisse tatsächlich fehlten. Nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise sei in den Katalogen nicht mit dem Vorhandensein von Prüfzeugnissen für jedwedes Konstruktionsteil geworben worden. Da
keine Prüfzeugnisse gefehlt hätten bzw. nach Auffassung der Verkehrskreise ein Vorhandensein nicht vorgegeben worden sei, habe kein Haftungsrisiko wegen falscher Katalogangaben bestanden.
4. Sie habe unter Strukturierung des Inhaltes einer Anlage vorgetragen, Konstruktionsdetails könnten nicht nur von einem bestimmten, sondern durch verschiedene Prüfzeugnisse abgedeckt sein. Deswegen könnten auch die im Katalog beschriebenen Konstruktionsdetails nicht nur streng isoliert von einem Prüfzeugnis, sondern auch komplementär von einem anderen Prüfzeugnis abgedeckt werden. Die im Zeitpunkt des Kaufvertragschlusses vorhandenen Prüfzeugnisse hätten die im Katalog beschriebenen Konstruktionsdetails abgedeckt. Die Prüfämter hätten zudem das Ermessen, unwesentliche Abweichungen von Prüfzeugnissen zuzulassen, ohne dass es deren Ergänzung bedürfe. Sie habe hierzu Sachverständigengutachten angeboten. Das Schiedsgericht habe weder das Gutachten eingeholt noch die Verkehrskreise zu den Aussagen des Kataloges befragt, obwohl es eigene Sachkunde zur komplexen Frage des Inhaltes, der Funktion und der Reichweite der Prüfzeugnisse nicht besessen habe. Es habe lediglich die nicht näher bestimmte Aussage getroffen, dass "zu einer Reihe von Detailkonstruktionen" keine Prüfzeugnisse vorlägen.
5. Sie habe die fehlende Substantiierung der klägerischen Behauptung gerügt, im Katalog seien Konstruktionsdetails wiedergegeben, die nicht durch Prüfzeugnisse abgedeckt gewesen seien. Das Schiedsgericht habe sich trotzdem nicht mit dem Inhalt der Prüfzeugnisse und den Darstellungen im Katalog befasst und auch nicht im erforderlichen Maß ihre Ausführungen in Erwägung gezogen. Im Zusammenhang mit den angeblichen "Prüfzeugnislücken" habe sie wiederholt vorgetragen, dass Konstruktionsdetails, die durch die Prüfämter erfolgreich geprüft worden seien, nach Absprache mit diesen in Bauvorhaben verwendet und in Katalogen beworben werden dürften. Die Anwendungsbereiche bereits vorhandener Prüfzeugnisse seien durch Stellungnahmen zu geringfügigen Abweichungen oder Interpretationen ihres Inhalts ohne Bedarf nach einer formellen Erweiterung erweitert worden. Der dies beweisende Schriftverkehr mit den Prüfämtern sei im elektronischen Archiv der A, der sogenannten " D-Datei", zu finden. Zur Beweisführung habe sie die Vorlage der Datei gemäß § 421 ZPO beantragt. Dem sei das Schiedsgericht trotz ihres mehrfach gestellten Antrags nicht nachgegangen.
6. Sie habe weiter unter Beweisantritt vorgetragen, die Kataloge könnten nach Anschauung der betroffenen Verkehrskreise wegen der dynamischen technischen Entwicklung keine Zusicherungen enthalten, dass alle dort beschriebenen Konstruktionsdetails von gültigen Prüfzeugnissen abgedeckt seien. Wegen dieses Wissens der angesprochenen Verkehrskreise und der nicht abbildbaren Komplexität der Prüfzeugnisse hätten die Verarbeiter von Brandschutzplatten nicht nach Katalogen, sondern, wie gesetzlich vorgeschrieben, ausschließlich nach tatsächlich vorliegenden Prüfzeugnissen verbaut, wenn sie nicht wegen der Komplexität ineinander greifender Konstruktionen ohnehin auf Prüfzeugnisse verzichtet und eine andere Nachweisart wie die Einzelfallabnahme gewählt hätten. Das Schiedsgericht habe aber die angebotenen Beweise nicht erholt und sich im Schiedsspruch mit der durch nichts belegten und weder rechtlich noch tatsächlich haltbaren Aussage begnügt, dass falsche Katalogangaben an sich bereits ein Haftungsrisiko darstellen würden. Übergangen habe es, dass bei einem zutreffenden Verständnis der Katalogaussagen überhaupt kein "Fehler" habe vorliegen können und Haftungsrisiken deswegen nicht gedroht hätten. Denn sowohl aus technischen als auch rechtlichen Gründen hätten keine Konstruktionen nach dem Katalog ausgeführt werden dürfen. Deshalb sei vorgetragen worden, dass die A ein Archiv mit Prüfzeugnissen unterhalten habe, um die Verarbeiter mit den notwendigen technischen Details versorgen zu können. Weiter habe sie vorgetragen, die Verarbeiter hätten auch persönlich zu verschiedensten technischen Details angefragt, was als zusätzlicher Beleg dafür diene, dass angesichts der Komplexität der Materie die Kataloge nicht als "Baupläne" gedient hätten oder hätten dienen können. Das Schiedsgericht habe sich weder mit dem technischen Detailreichtum der Prüfzeugnisse noch der Verarbeitungspraxis und den daraus folgenden Konsequenzen für die behaupteten Haftungsrisiken befasst.
7. Sie habe sich nicht nur gegen die behaupteten Haftungsrisiken an sich gewandt, sondern auch dargelegt, dass der Geschäftsführer C der Antragstellerin, zugleich ehemaliger Geschäftsführer der A, die Haftungsrisiken nur vorgeschützt habe, um im Rahmen eines provozierten Konkursverfahrens das Unternehmensvermögen unter Befreiung bestehender Verbindlichkeiten auf eine Schwestergesellschaft zu übertragen. Sie habe vorgetragen, der Antragstellerin vertraglich garantiert zu haben, die A. von den Ansprüchen aus drei bekannten Produkthaftungsfällen und allen weiteren auf den Zeitraum vor dem ... zurückgehenden Prozessen und Ansprüchen frei zu stellen. Risiken aus tatsächlich nachgewiesenen Haftungsfällen seien damit gedeckt gewesen; weder Rückstellungsbedarf noch Konkursreife hätten vorgelegen. Ansprüche aus Verletzung von Aufklärungspflichten hätten folglich auch keine Grundlage gehabt. Das Schiedsgericht sei an keiner Stelle des Schiedsspruches auf die vertragliche Freistellungsvereinbarung (Ziff. V.10. des Kaufvertrags) eingegangen.
8. Weiter habe sie vorgetragen, der Geschäftsführer der Antragstellerin habe Außendienstmitarbeitern mitgeteilt, er rechne nicht mit Schadensersatzansprüchen von Verarbeitern, und dabei unter Androhung einer fristlosen Kündigung verboten, mit Kunden über die Möglichkeit ergänzender Gutachten zu sprechen. Hierfür habe sie Zeugenbeweis angeboten. Das Schiedsgericht habe dies nicht vollständig zur Kenntnis genommen, da die Kündigungsandrohung im Schiedsspruch nicht berücksichtigt worden sei.
9. Übergangen worden sei auch der Vortrag, dass im Konkursverfahren kein einziger Haftungsanspruch wegen fehlender Prüfzeugnisse angemeldet worden sei, woraus sich die vorsätzliche Planung eines "strategischen Konkurses" ergebe. Hierfür sei Beweis angeboten worden.
10. Der Schiedsspruch stütze sich maßgeblich auf die Zurechnung des Wissens über "Prüfzeugnislücken" des ehemaligen Mitarbeiters B der A bis zum Betriebsübergang. Danach habe das Schiedsgericht das Wissen dieses Mitarbeiters der Antragstellerin und der A zugerechnet. Das Schiedsgericht habe umfassenden Vortrag und Beweisangebote zur Wissenszurechnung an die Antragstellerin bereits vor Betriebsübergang nicht berücksichtigt. Herr C sei bereits seit Mitte ... faktischer Geschäftsführer der A und ab dem ... verantwortlich für das Qualitätsmanagement gewesen. Er habe bereits im ... eine umfangreiche Zusammenstellung aller Prüfzeugnisse erhalten; die Antragstellerin habe seit ... einen ehemaligen Mitarbeiter der A beschäftigt, der Kenntnis von den Prüfzeugnissen und Kataloginhalten besessen habe. Mit dem Vortrag und den dazu vorgelegten Unterlagen habe sich das Schiedsgericht erkennbar nicht auseinandergesetzt.
11. Zur frühzeitigen Kenntnis des Geschäftsführers der Antragstellerin von den vorhandenen Prüfzeugnissen habe sie unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Antragstellerin bereits am ... eine Aufstellung von vorhandenen Prüfzeugnissen, ergänzenden Beurteilungen und Gutachtenverlängerungen samt den jeweiligen Auslaufdaten erhalten habe. Das Schiedsgericht habe sich weder mit diesem Vortrag auseinandergesetzt noch ihn zur Kenntnis genommen.
12. Das Schiedsgericht habe auch den Zeugen E nicht gehört, den sie zum Beweis dafür angeboten habe, dass er als ehemaliger, mit umfassenden Kenntnissen zu den Prüfzeugnissen ausgestatteter Mitarbeiter der A bei der Antragstellerin beschäftigt gewesen sei. Nach den vom Schiedsgericht herangezogenen Grundsätzen der Wissenszurechnung hätte sich die Antragstellerin die Kenntnisse des Zeugen bereits vor dem Kaufvertragsschluss zurechnen lassen müssen.
13. Sie habe auf ein anhängiges Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin hingewiesen. Sie habe anhand einer Vielzahl von Indizien dargelegt, dass die angebliche Prüfzeugnisproblematik lediglich vorgetäuscht, mithin nicht vorhanden gewesen sei, um die sich wirtschaftlich nicht wie gedacht entwickelnde A kurzfristig kostengünstig loszuwerden und das Betriebsvermögen auf eine Schwestergesellschaft zu übertragen. Das Schiedsgericht sei zwar auf Indizien eingegangen, habe aber den weiteren Tatsachenvortrag völlig übergangen und sei deshalb auch zu einem fehlerhaften, ihr nachteiligen Schluss gekommen. Sie habe auch auf Widersprüche zwischen verschiedenen Schreiben der Antragstellerin zur Gültigkeit der Prüfzeugnisse sowie auf die Erstellung eines "Strategieplans" hingewiesen, in welchem zeitlich nah zum Konkursantrag die Schließung der A und die Übertragung der Sparte ... auf ein Tochterunternehmen als Handlungsoption genannt worden seien. Dies habe erkennen lassen, dass der Konkurs dazu gedient habe, die strategische Entscheidung rasch umzusetzen. Auf diesen Vortrag sei das Schiedsgericht "nicht wirklich" eingegangen und habe nur pauschal ausgeführt, es seien lediglich "Vermutungen und Verdachtsmomente" geäußert worden, die durch die Unterlagen der Ermittlungsbehörden nicht bewiesen seien.
14. Darüber hinaus hätte das Schiedsgericht zur Sicherung der eigenen Sachverhaltsermittlung das Schiedsverfahren bis zum Abschluss der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen aussetzen müssen.
15. Das Schiedsgericht habe weiter den Vortrag nicht berücksichtigt, wonach der Rückstellungsbedarf unvollständig nach einer nicht näher bekannten Methode ermittelt und von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übernommen worden sei; diese habe nur die rechnerische Plausibilität geprüft.
B. Die Antragstellerin hält die gegen den Schiedsspruch erhobenen Einwände für unbegründet.
C. Zur Ergänzung des Parteivortrags, auch zur Auslegung des Schiedsvertrags, verweist der Senat auf die gewechselten Schriftsätze.
Der Senat hat mit Beschluss vom ... die mündliche Verhandlung angeordnet und diese am ... durchgeführt. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
II.
Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist stattzugeben.
1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004, GVBl S. 471).
2. Der Antrag ist im vorgegebenen Umfang zulässig und begründet.
a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragsstellerin durch Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs erfüllt (vgl. § 1064 Abs. 1 ZPO).
b) Der Schiedsspruch selbst erfüllt die förmlichen Voraussetzungen des § 1054 ZPO.
c) Die fristgerecht geltend gemachten Gründe (§ 1059 Abs. 2 Nr.1 Buchst. b und d, Abs. 3 ZPO) führen nicht zu einer Aufhebung des Schiedsspruches; Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die von Amts wegen zu berücksichtigen sind, liegen ebenfalls nicht vor.
aa) In § 1059 Abs. 2 ZPO sind die gesetzlichen Aufhebungsgründe abschließend normiert. Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden, wenn der Antragsteller einen der Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend macht oder wenn das Gericht einen Aufhebungsgrund nach Nr. 2 feststellt (vgl. Zöller/Geimer ZPO 27. Aufl. § 1059 Rn. 31). Von den in Nr. 1 enthaltenen Aufhebungsgründen hat die Antragsgegnerin die nach Buchst. d substantiiert geltend gemacht. Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO unterliegt ein Schiedsspruch u.a. dann der Aufhebung, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des 10. Buches der ZPO oder einer zulässigen Vereinbarung der Partei nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat.
Soweit die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs einzelne Verstöße rügt, erlangen diese jedenfalls auch im Bereich des ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) Bedeutung (vgl. BayObLG EWiR 2000, 199 m. Anm. Berger; OLG Köln SchiedsVZ 2005, 163/165; Zöller/Geimer § 1059 Rn. 40, 68). Insoweit kann dahinstehen, ob sie auch von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO erfasst sind (bejahend Musielak/Voit ZPO 6. Aufl. § 1059 Rn. 13).
bb) Die Antragsgegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass ihr substantiierter und entscheidungserheblicher Vortrag im Schiedsverfahren nicht zur Kenntnis genommen worden sei und das Schiedsgericht dazu angebotene Beweise nicht erhoben habe, der Sache nach also Verstöße gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV, § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Es spielt für diese Beurteilung keine ausschlaggebende Rolle, ob der Schiedsvertrag so auszulegen ist, dass die Parteien die "gesamte ZPO" - gemeint sein könnte damit wohl in erster Linie das 2. Buch (Verfahren im ersten Rechtszug) - als Verfahrensordnung festsetzen oder lediglich das 10. Buch der ZPO angewendet wissen wollten. Die Gewährung rechtlichen Gehörs und die Kenntnisnahme des Parteivortrags sind in beiden Fällen von gleicher Bedeutung und gleichem Gewicht. § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO verpflichtet das Schiedsgericht ausdrücklich, rechtliches Gehör zu gewähren. § 1042 Abs. 4 Satz 2 ZPO bestimmt, dass das Schiedsgericht "berechtigt" ist, die Beweiserhebung durchzuführen. Es muss aber bei Entscheidungserheblichkeit grundsätzlich alle angetretenen Beweise erheben (vgl. Zöller/Geimer § 1042 Rn. 11 f., 30 m.w.N.). Sollte die Vereinbarung darüber hinaus, bezogen auf die Beweiserhebung, die Geltung der ZPO-Vorschriften in §§ 355 ff. beinhalten, würden formelle Fehler des Schiedsgerichts bei deren Anwendung jedenfalls allein keine Aufhebung rechtfertigen.
cc) Die Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch im Schiedsverfahren voraus, dass zum einen die Partei die Möglichkeit hat, sich zum Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern - dies steht hier nicht in Zweifel -, und zum anderen das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien auch zur Kenntnis nimmt und bei der Entscheidung, soweit erheblich, berücksichtigt (BGH NJW 1986, 1436/1438; Zöller/Geimer § 1042 Rn. 11). Ein Eingehen auf alle Einzelheiten des Vorbringens in den Entscheidungsgründen ist jedoch nicht geboten (vgl. BGH NJW 1992, 2299). Aus dem Schweigen des Gerichts darf in der Regel nicht geschlossen werden, dass Vorbringen außer acht gelassen wurde, es sei denn, es handelt sich um Vortrag, der für den Rechtsausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist (vgl. Zöller/Greger vor § 128 Rn. 6b m.w.N.). Ebenso verletzt ein vom Prozessrecht nicht gedecktes Übergehen eines entscheidungserheblichen Beweisantritts das Recht auf rechtliches Gehör.
dd) Weiterhin ist erforderlich, dass die schiedsgerichtliche Entscheidung auf dem Versagen des rechtlichen Gehörs beruht (vgl. OLG Celle Beschluss vom 19.2.2004, zitiert nach juris). Dabei ist zu prüfen, ob es, vom Rechtsstandpunkt des Schiedsgerichts aus gesehen, auf eine vorgetragene Tatsache bzw. den Beweisantrag überhaupt ankommt (z.B. OLG Frankfurt vom 13.9.2007 zitiert nach juris).
3. Aufhebungsgründe liegen hiernach nicht vor:
Zu A.1.
Das Schiedsgericht hat die Zusatzvereinbarung vom ... in seinem Schiedsspruch nicht ausdrücklich erwähnt. Es hat allerdings die Schriftsätze vom ... und vom ..., in denen zu dieser Vereinbarung vorgetragen wurde, ausdrücklich aufgeführt und gewürdigt. Dies stellt bereits einen Anhaltspunkt dafür dar, dass es auch den von ihm nicht angesprochenen Punkt zur Kenntnis genommen hat.
Zum Gegenstand der Abgeltungsklausel hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom ... Zeugenbeweis angeboten. Das Schiedsgericht hat sich mit den Beweisangeboten in diesem Schriftsatz befasst und als für die Entscheidung nicht erheblich gewürdigt. Auch wenn es in seinen folgenden Ausführungen zu anderen Punkten dieses Schriftsatzes Stellung nahm, nicht hingegen zur Zusatzvereinbarung vom ... und zum diesbezüglichen Beweisangebot, rechtfertigt dies nicht den Schluss auf fehlende Kenntnisnahme und Berücksichtigung.
Das Schiedsgericht hielt einen Anspruch aus culpa in contrahendo (c.i.c.) infolge Arglist der Verkäuferin für gegeben. Mit dem Vertrag vom ... sollten hingegen sämtliche Forderungen der Käuferinnen und der A abgegolten sein, die aus einem konkret umschriebenen Umstand hergeleitet werden könnten, nicht sonstige gegenseitige Ansprüche (vgl. Ziff. 3.), zu denen auch Schadensersatzansprüche aus c.i.c. zählen würden. Die Regelung betrifft weder die Nichtaufnahme von Rückstellungen in die gleichzeitig ausdrücklich anerkannte Bilanz noch Schadensersatzansprüche. Der zuerkannte Schadensersatzanspruch beruht auch nicht auf der Nichtaufnahme von Rückstellungen in der Bilanz, sondern auf dem Nichtvorhandensein von Prüfzeugnissen (AbP) und der mangelnden Aufklärung durch die Antragstellerin, also einer Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch diese. Eine Notwendigkeit, in die Bilanz auch Rückstellungen aufzunehmen, ergibt sich zwar nach der Rechtsansicht des Schiedsgerichts als Folge von aus dem Nichtvorhandensein von Prüfzeugnissen erwachsenen Ansprüchen. Ein vom Willen aller Vertragspartner getragene - fern liegende - Auslegung dahin, dass sämtliche Forderungen, die sich irgendwie bilanzmäßig auswirken müssten, von der Abgeltungsklausel umfasst sein sollten, wurde jedoch ersichtlich vom Schiedsgericht nicht in Betracht gezogen.
Gestützt wird dies auch durch die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts, wonach der Ausschluss von Ansprüchen aus c.i.c. bei zumindest bedingt vorsätzlichem Verschweigen wesentlicher Umstände nur unter engen Voraussetzungen überhaupt denkbar ist. Im Übrigen lässt die Zusatzvereinbarung eine Erstreckung auf sonstige gegenseitige Ansprüche ausdrücklich unberührt.
Ob sich aus der genannten Vereinbarung etwas anderes ergeben würde, wenn am ... die Probleme mit den AbP schon bekannt gewesen wären, braucht nicht entschieden zu werden. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob für die Frage, inwieweit sich die Antragsgegnerin auf einen Haftungsausschluss berufen kann, die geänderte Stellung des B eine Rolle spielt. Dies erscheint nach der Rechtsansicht des Schiedsgerichts schon deshalb fraglich, da die Zurechnung des Wissens dieser Person nicht allein auf seine Tätigkeit für die A gestützt ist, sondern auch darauf, dass B ausdrücklich als "Auskunftsperson" benannt war.
Im Übrigen war, wenn die ZPO in ihrer Gesamtheit anzuwenden wäre, nach der Verhandlung des Schiedsgerichts am ... die mündliche Verhandlung geschlossen und Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt. Neuer Tatsachenvortrag und Beweisangebote zur Auslegung der Abgeltungsklausel wären dann grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen gewesen (vgl. §§ 156, 296a ZPO). Die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der Verhandlung hielt das Schiedsgericht erkennbar für nicht gegeben.
Zu A.2.
Den Vortrag zur Rechtsnatur der Prüfzeugnisse und zur Verantwortlichkeit für deren Vorliegen hat das Schiedsgericht nicht übergangen. Es hat zwar den angebotenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben. Dies war jedoch nach der maßgeblichen Rechtsansicht des Schiedsgerichts auch nicht geboten. Das Schiedsgericht hat nämlich ausgeführt, es sei zwar grundsätzlich richtig, dass auch die Anwenderfirma dafür zu sorgen habe, dass für die Bauleistung ein Prüfzeugnis vorliege und diese sich insoweit zu versichern und eine Übereinstimmungserklärung abzugeben habe; tatsächlich würden sich nach den Bekundungen der Zeugen jedoch eine erhebliche Zahl der Unternehmer auf die Angaben des Herstellers verlassen. Daraus hat das Schiedsgericht geschlossen, dass im Katalog angegebene Prüfzeugnisse auch tatsächlich vorhanden sein müssen. Diese Schlussfolgerung ist vom staatlichen Gericht hinzunehmen und wegen des Verbots der révision au fond (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 74) auf ihre Richtigkeit nicht zu überprüfen.
Zu A.3. und 4.
Dasselbe gilt für die Rüge, das Schiedsgericht habe Vortrag zum Fehlen von Prüfzeugnissen, zur Abdeckung von Konstruktionsdetails durch vorhandene Prüfzeugnisse und zum Umfang eines Haftungsrisikos übergangen und angebotene Beweise nicht erhoben. Das Schiedsgericht vertrat, wie sich aus der Würdigung der Zeugenaussage B und der rechtlichen Würdigung ergibt, den Standpunkt, dass es auf "rechtswirksame" Anwendbarkeitsnachweise ankomme, insoweit zwar eine Erweiterung möglich sei, diese aber der Einhaltung der vorgesehenen Formalien bedurft hätte. Von diesem Standpunkt aus war eine weitergehende Beweisaufnahme dazu, ob auch andere Konstruktionen durch ein für eine spezielle Konstruktion vorhandenes Prüfzeugnis mit abgedeckt waren, nicht veranlasst.
Zu A.5.
Eine die Aufhebung des Schiedsspruchs auslösende Verletzung der Aufklärungs- und Ermittlungspflicht ist nicht ersichtlich. Das Schiedsgericht hat den klägerischen Vortrag als ausreichend substantiiert angesehen, was sich für die Antragsgegnerin schon daraus erschloss, dass Zeugen zu diesen Punkten vernommen wurden. Es hat für ausreichend angesehen, dass Prüfzeugnisse "für eine nicht genau feststellbare Zahl von Anwendungsfällen" fehlten. Die Frage, welches Maß an Substantiierung verlangt wird, ist grundsätzlich vom Schiedsgericht zu entscheiden. Jedenfalls soweit es nur um die "Tiefe" der Ermittlung geht, kann ein öffentliches Interesse an der Aufhebung nicht bestehen und würde zu einer nicht zulässigen sachlichen Nachprüfung des Schiedsspruches führen.
Dasselbe muss auch hinsichtlich des nach Meinung der Antragsgegnerin übergangenen Vortrages zu Absprachen mit Prüfämtern gelten. Das Schiedsgericht hat diesen Vortrag nicht übergangen. Es hat zu diesem Punkt auch Zeugen vernommen. Es hat sich der Meinung angeschlossen, dass solche Absprachen vorschriftswidrig gewesen seien. Dann bestand aber kein Anlass, hierzu Beweis zu erheben und etwa der Antragstellerin die Herausgabe der "D-Datei" aufzugeben.
Zu A.6.
Das Schiedsgericht hat zwar die angebotenen Beweise nicht erhoben. Daraus ergibt sich aber keine Verletzung der Aufklärungs- und Ermittlungspflicht oder eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs: Das Schiedsgericht hat nach Einvernahme von Zeugen festgestellt, dass tatsächlich Konstruktionen ohne entsprechende Verwendbarkeitsnachweise in verschiedenen Bauvorhaben eingebaut worden seien, dies wegen des Fehlens von Prüfzeugnissen bauordnungswidrig gewesen sei und sich zumindest eine erhebliche Zahl der verarbeitenden Unternehmer dabei auf die Katalogangaben des Herstellers hätte verlassen müssen und sich auch verlassen hätte. Das Schiedsgericht hat dabei auch die eigene Verantwortung des Anwenders gesehen. Die Antragsgegnerin trägt zwar vor, dass die betroffenen Verkehrskreise nicht erwarteten, alle beschriebenen Konstruktionsdetails seien von gültigen Prüfzeugnissen abgedeckt. Dies erfasst aber nicht den Fall, dass in Katalogen ausdrücklich das Vorhandensein von Prüfzeugnissen behauptet wurde. Von seinem Rechtsstandpunkt aus musste daher das Schiedsgericht nicht Beweis dazu erheben, ob etwa die "betroffenen Verkehrskreise" Angaben im Katalog über das Vorhandensein von Prüfzeugnissen ohnehin als völlig unerheblich erachteten. Eine antragsgemäße Beweisaufnahme hätte es nicht ausschließen können, dass sich - möglicherweise nur im Einzelfall - Verarbeiter auf die Angaben verlassen hätten, ohne bei der A noch wegen der technischen Details anzufragen. Das Schiedsgericht ist hiervon nach durchgeführter Beweisaufnahme ausgegangen und hat die Möglichkeit eines Gegenbeweises - ohne dies ausdrücklich auszuführen - ersichtlich ausgeschlossen. Auch seine Rechtsansicht, dass nach den Landesbauordnungen die Konstruktionen unter Verwendung der Brandschutzplatten nicht verwendet werden durften, kann durch das staatliche Gericht nicht überprüft werden.
Zu A.7.
Das Schiedsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Konkurs der A zumindest maßgeblich durch das Fehlen der AbP verursacht wurde. Es geht von Haftungsrisiken gegenüber Kunden und der Notwendigkeit aus, Rückstellungen zu bilden. Es hat sich zwar nicht ausdrücklich mit der vorgetragenen Freistellungsvereinbarung auseinandergesetzt. Dies hätte aber unter keinen Umständen zu einer anderen Beurteilung führen können. Freistellungsansprüche schließen die Notwendigkeit von Rückstellungen nicht in jedem Fall aus. Zu berücksichtigen sind zum einen die Bonität des Rückgriffschuldners, zum anderen, ob die Ansprüche von diesem bestritten werden, was hier nicht auszuschließen war. Zumindest ein Teil der Rückstellungen - in welcher Höhe auch immer - war ausgehend vom Standpunkt des Schiedsgerichts wegen Rückgriffsrisiken in jedem Falle gerechtfertigt. Allein die als richtig unterstellte Tatsache, dass die Antragsgegnerin zu einem Konzern gehört, "dessen Zahlungsfähigkeit über jeden Zweifel erhaben ist", schließt Risiken nicht völlig aus. Die genaue Höhe der notwendigen Rückstellungen hat das Schiedsgericht nicht als maßgeblich angesehen.
Zu A.8.
Das Schiedsgericht hat den Beklagtenvortrag als wahr unterstellt, dass der Geschäftsführer der Klägerin C nicht mit Schadensersatzansprüchen seitens der Kunden gerechnet hat. Ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs ergibt sich nicht daraus, dass das Schiedsgericht nicht auch auf die behauptete Androhung einer fristlosen Kündigung, falls Mitarbeiter mit Kunden über die Möglichkeit ergänzender Gutachten sprächen, eingegangen ist. Das Schiedsgericht muss nicht ausdrücklich auf jedes Argument einer Partei eingehen, soweit es sich nicht um eine Frage handelt, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist. Davon kann aber bei dem hier angesprochenen Indiz nicht die Rede sein.
Zu A.9.
Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin, ist das Schiedsgericht darauf eingegangen, dass im Konkursverfahren Haftungsansprüche wegen fehlender Prüfzeugnisse nicht angemeldet wurden.
Zu A.10. bis 12.
Das Schiedsgericht hat zwar zu einer faktischen Geschäftsführung durch C nicht ausdrücklich Stellung genommen, es hat aber im Tatbestand seiner Entscheidung den Beklagtenvortrag festgehalten, dass der Geschäftsführer der Klägerin vor Vertragsschluss über sämtliche Umstände aufgeklärt worden sei und ist im Übrigen auch von einem Mitverschulden der Klägerin ausgegangen. Auf die Frage, ob der Antragstellerin das Wissen des C als faktischen Geschäftsführers der A schon vor Vertragschluss zuzurechnen war, kam es schließlich nach dem allein maßgeblichen Standpunkt des Schiedsgerichts ersichtlich deswegen nicht an, da auch die Zurechnung des Wissens des Zeugen B nicht allein mit seiner Stellung als Leiter der Anwendungstechnik der A begründet wurde, sondern mit dessen Benennung als Auskunftsperson durch die Schiedsbeklagte.
Dasselbe gilt für Vorbringen der Schiedsbeklagten dazu, dass das Qualitätsmanagement der A zertifiziert und der Geschäftsführer der Schiedsklägerin als Verantwortlicher benannt gewesen sei, dass dieser bereits vor Gefahrübergang eine Aufstellung der vorhandenen Prüfzeugnisse erhalten habe und dass ein ehemaliger, mit umfassenden Kenntnissen zu den Prüfzeugnissen ausgestatteter Mitarbeiter der A (Zeuge E) bereits bei der Schiedsklägerin beschäftigt gewesen sei.
Zu A.13.
Das Schiedsgericht ist nicht verpflichtet, auf alle Einzelheiten des Vorbringens in den Entscheidungsgründen einzugehen (BGH NJW 1992, 2299). Schweigen lässt in der Regel nicht den Schluss zu, dass Vorbringen außer acht gelassen wurde, es sei denn, es handelt sich um Vortrag, der für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist. Um solchen Vortrag handelt es sich hier aber nicht. Es wurden von der Antragsgegnerin eine Reihe von Indizien vorgetragen, mit denen sich das Schiedsgericht teilweise ausdrücklich auseinandersetzte. Dass es in diesem Zusammenhang nicht alle Indizien einzeln behandelt hat, lässt noch nicht auf ein Übergehen oder Übersehen schließen. Das Schiedsgericht hat auf "Vermutungen und Verdachtsmomente" Bezug genommen, die ihm eben nicht ausgereicht haben. Einzelnen von mehreren Indizien kommt unter diesen Umständen aber nicht die verlangte zentrale Bedeutung zu.
Zu A.14.
Das Schiedsgericht hat das Verfahren nicht bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Selbst wenn die ZPO - soweit mit der Natur des Schiedsverfahrens vereinbar - nach der Schiedsklausel anzuwenden sein sollte, läge in der Nichtaussetzung allein keine Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung, kein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs und kein Grund, die Vollstreckbarerklärung zu verweigern. Auch für das staatliche Gericht liegt die Aussetzung im Ermessen. Grundsätzlich muss die Ermessensausübung anhand der Begründung nachprüfbar sein. Eine ausdrückliche Begründung, weshalb nicht ausgesetzt wurde, enthält der Schiedsspruch zwar nicht. Das Schiedsgericht hat aber darauf verwiesen, dass die im Schiedsverfahren vorgelegten Unterlagen der Ermittlungsbehörden nicht geeignet seien, die vorgetragenen "Mutmaßungen" zu beweisen. Es hat sich ersichtlich mit den Möglichkeiten, aus dem Ermittlungsverfahren Informationen für das Schiedsverfahren zu gewinnen, auseinandergesetzt. Überdies müsste sich ein etwaiger Verfahrensverstoß auch ausgewirkt haben. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Auch die Antragsgegnerin trägt nichts dazu vor, was sich im Falle einer Aussetzung an zusätzlichen Tatsachen ergeben hätte.
Zu A.15.
Das Schiedsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, dass über die Höhe eventuell auf die A zukommender Schadenersatzforderungen nur Schätzungen angestellt werden könnten. Auf den genannten Betrag von 23,3 Mio. € kam es in diesem Zusammenhang nicht an.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO.
Summary