Gericht | BayObLG | Aktenzeichen | 4Z Sch 16/02 | Datum | 12.12.2002 |
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Leitsatz | |||||
Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs (Versagung wegen Fehlens einer schriftlichen Schiedsvereinbarung) Leitsätze der Redaktion: 1. Eine schriftliche Schiedsvereinbarung i.S.d. Art. II Abs. 2 UNÜ kann durch eine mittels früher geleisteter Unterschriften hergestellte Textmontage nicht begründet werden. 2. Eine Verwirkung der Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts oder des Fehlens einer Schiedsvereinbarung kann nicht eintreten, wenn sich die Partei vor dem Schiedsgericht überhaupt nicht zur Sache geäußert hat. | |||||
Rechtsvorschriften | § 1031 Abs. 2 ZPO, § 1061 Abs. 1 ZPO Art. II Abs. 2 UNÜ; Art. VII UNÜ Art. I Abs. 2 lit. a Europäisches Übereinkommen über Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit 1961 | ||||
Fundstelle | Yearbook Comm. Arb'n XXIX (2004), S. 761ff. | ||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, "Schriftlichkeit", Heilung, rügelose Einlassung Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Anerkennung; - Vollstreckbarerkl&au | ||||
Volltext | |||||
I. Der zwischen den Parteien am 24. September 2001 ergangene Schiedsspruch der Außenhandelsarbitrage der Wirtschaftskammer Jugoslawiens in Belgrad ist im Inland nicht anzuerkennen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 55.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. 1. Im September 1999 traten die Parteien erstmals telefonisch miteinander in Verbindung. Beide Seiten zeigten Interesse an der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen landwirtschaftliche Erzeugnisse von Jugoslawien nach Deutschland exportiert werden sollten. Für die Antragsgegnerin führte die Verhandlungen der Zeuge Z, Ehemann der Inhaberin und einziger Mitarbeiter in der nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma. Zur Durchführung eines Exportgeschäfts kam es im Jahr 1999 noch nicht. 2. Weitere Telefongespräche zwischen Mai und Juli 2000 führten dazu, daß die Antragstellerin im Juni 2000 mindestens 450 kg Pfifferlinge und im Juli 2000 über 60.000 kg frische Pflaumen an einen von der Antragsgegnerin benannten Großhändler in der Münchener Großmarkthalle lieferte. Die Antragsgegnerin rügte die Unverkäuflichkeit dieser Obstlieferung und weigerte sich, die Kaufpreisforderung der Antragstellerin zu begleichen. 3. Im Januar 2001 erhob die Antragstellerin vor einem Schiedsgericht der Außenhandelskammer in Belgrad eine Schiedsklage gegen die Antragsgegnerin und machte wegen der vorgenannten Lieferungen eine offene Kaufpreisforderung von über 99.000 DM geltend. Die Antragsgegnerin, der die Schiedsklage und Aufforderungen des Schiedsgerichts zur Mitwirkung an der Auswahl des Schiedsrichters und zur Klagebeantwortung, eine Ladung zur mündlichen Verhandlung in Belgrad und schließlich der Schiedsspruch vom 24.9.2001 jeweils mit eingeschriebener Post zugegangen waren, gab gegenüber dem Schiedsgericht keine Stellungnahme ab. Das Schiedsgericht bejahte auf Grund der von der Antragstellerin ihm vorgelegten Unterlagen den Abschluß einer seine Kompetenz begründenden Schiedsvereinbarung und entschied am 24.9.2001 in der Sache; in Höhe von 1.094,72 DM wies es die Schiedsklage ab und verurteilte die Antragsgegnerin, an die Antragstellerin insgesamt 98.098,72 DM (zuzüglich Zinsen und 166.100 jugoslawische Dinar an Verfahrenskosten) zu zahlen. 4. Unter Vorlage des Originals des Schiedsspruchs (mit Übersetzung einer beeidigten Dolmetscherin, deren Unterschrift durch Apostille vom 25. 1. 2002 beglaubigt ist), b e a n t r a g t die Antragstellerin, den Schiedsspruch vom 24. 9. 2001 für vollstreckbar zu erklären. 5. Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t festzustellen, daß der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. Sie wendet ein, sie habe weder mündlich noch schriftlich für den Fall von Streitigkeiten mit der Antragstellerin die Durchführung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens vereinbart. 6. Die Antragstellerin meint, der Schiedsrichter sei zu Recht von einer wirksamen Schiedsvereinbarung ausgegangen. Bereits im September 1999 habe ihr Geschäftsführer seinen Gesprächspartner Z darauf hingewiesen, daß die Vereinbarung einer Streitschlichtung vor einem Schiedsgericht der Außenhandelskammer in Belgrad zu ihren Export-Geschäftskonditionen gehöre. Ihr Geschäftsführer habe seinen Gesprächspartner damals gebeten, einen Kopfbogen der Antragsgegnerin mit Stempel und Blanko-Unterschrift (ohne Text zwischen Kopf und Unterschrift) per Fax zu übermitteln, und zwar um im Einzelfall für ein telefonisch abgesprochenes Exportgeschäft die jeweils konkreten Vertragsbedingungen in den leeren Raum zwischen Briefkopf und Unterschrift ohne Zeitverlust einsetzen zu können. Der Kopfbogen mit Blanko-Unterschrift und Firmenstempel sei wunschgemäß als Fernkopie bei ihr eingegangen; diese Fernkopie habe ihr Geschäftsführer mit seiner Unterschrift und eigenem Firmenstempel ergänzt und damit eine Blanko-Vorlage hergestellt, die durch Kopieren nach Bedarf vervielfältigt werden konnte, um im Einzelfall einen Vertragstext zu Papier zu bringen, der - in Kopie - die Unterschrift beider Parteien trägt. So seien im September 1999 ein Vertragstext betreffend Steinpilze und im Frühsommer 2000 zwei Vertragstexte (einer betreffend "frische Pilze", der andere betreffend "frische Brombeeren/gefrorene Brombeeren/frische Pflaumen") unter Verwendung der Blanko-Vorlage zu Papier gebracht worden. Die drei Textproduktionen seien der Antragsgegnerin jeweils zeitnah per Fax mitgeteilt worden. Die Antragsgegnerin habe diesen Mitteilungen nicht widersprochen, sie aber auch nicht mittels eigener Brief-, Fax- oder Telegrammpost schriftlich bestätigt. 7. Der Senat hat den Geschäftsführer der Antragstellerin informatorisch angehört und Z als Zeugen uneidlich vernommen. Auf das Verhandlungsprotokoll vom 14. 11. 2002 und den Schriftsatz der Antragstellerin vom 28. 11. 2002 wird ergänzend verwiesen. In diesem - als Beweiswürdigung angekündigten - Schriftsatz hat die Antragstellerin ihren Beweisantritt in der mündlichen Verhandlung um die Benennung einer Angestellten der Antragstellerin als Zeugin erweitert und erstmals vorgetragen, auch diese Zeugin habe im September 1999 und zusätzlich anläßlich der telefonischen Bestellung von Pfifferlingen am 15. 5. 2000 sowie anläßlich der telefonischen Bestellung von Pflaumen und Brombeeren am 20. 7. 2000 mit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Belgrad und bei den beiden letztgenannten Bestellungen die Wiederverwendung des per Fax im September 1999 erhaltenen Blanko-Formulars zur Ausfertigung der u. a. für die Ausfuhrgenehmigung benötigten Vertragstexte ausdrücklich vereinbart; habe am 20. 7. 2000 bei der Antragstellerin angerufen und der Zeugin den Erhalt des per Fax übermittelten Vertragstextes bestätigt. II. Der Antrag, den Schiedsspruch vom 24.9.2001 für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1 Satz 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. VII Abs. 1 UN-Übereinkommen vom 10.6.1958, BGBl. 1961 II S. 121 [im folgenden abgekürzt UNÜ]). Dem Schiedsspruch ist jedoch die Anerkennung im Inland zu versagen (§ 1061 Abs. 2 ZPO). 1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 5 i.V.m. § 6 a GZVJu; die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Bayern. 2. Dem Antrag, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, kann nicht stattgegeben werden, weil die schiedsrichterliche Entscheidung vom 24. 9. 2001 nicht durch eine "schriftliche Vereinbarung" im Sinne von Art. II Abs. 2 UNÜ legitimiert ist (Art. III Satz 1, Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ). Dieser Mangel ist auch weder dadurch, daß die Antragsgegnerin dem Schiedsgericht gegenüber keine Stellungnahme abgegeben hat, noch dadurch, daß das Schiedsgericht von dem Vorliegen einer "schriftlichen Vereinbarung" im Sinne von Art. II Abs. 2 UNÜ ausgegangen ist, geheilt worden. a) Die Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs nach Art. III - V UNÜ setzt den Nachweis einer nach Art. II Abs. 1, 2 UNÜ wirksamen Schiedsvereinbarung voraus; den Nachweis hat die die Vollstreckbarerklärung beantragende Partei zu erbringen (Musielak/Voit ZPO 3. Aufl. § 1061 Rn. 14; OLG Rostock IPrax 2002, 401/403 m.w.N.). Aus der Anhörung der Parteien und der Vernehmung des Zeugen in der Verhandlung vom 14. 11. 2002 folgt zur Überzeugung des Senats, daß zwischen den Parteien nicht eine nach Art. II Abs, 1, 2 UNÜ wirksame Vereinbarung getroffen wurde, mit der sie sich verpflichtet hätten, künftige Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren in Belgrad zu unterwerfen. Selbst wenn die Parteien, wie die Antragstellerin unter Beweisantritt behauptet, im September 1999, im Mai 2000 und im Juli 2000 jeweils eine solche Vereinbarung mündlich getroffen hätten, würde sie nicht den Schiedsspruch vom 24.9.2001 legitimieren, da sie nicht den formellen Anforderungen des Art. II Abs. 2 UNÜ genügt. Eine Schiedsvereinbarung, die diesen Anforderungen nicht genügt, begründet keine Anerkennungsverpflichtung nach UNÜ. b) Nach dem eigenen - insoweit unbestrittenen - Vortrag der Antragstellerin haben die Parteien im Frühsommer 2000 keine Urkunde u n t e r z e i c h n e t, die eine Schiedsklausel oder -abrede enthält. Die zwei dem Schiedsrichter im Belgrad vorgelegten Vertragstexte mit der Zeile "Schiedsgericht: ..." sind nicht durch beiderseitige Unterzeichnung der zwischen Briefkopf und Unterschriftenzeile geschriebenen Textzeilen, sondern durch fototechnische Montage entstanden. Den Vertragstext, aus dem die Antragstellerin vor dem Schiedsgericht sowohl dessen Zuständigkeit als auch materielle Ansprüche geltend gemacht hat, haben die Parteien in Wirklichkeit nicht unterzeichnet. Eine durch Kopieren früher geleisteter Unterschriften hergestellte Textmontage genügt nicht den Anforderungen des Art. II Abs. 2 Variante 1 UNÜ. c) Auch die Prüfung der Frage, ob in Briefen oder Telegrammen, die die Parteien gewechselt haben, eine Schiedsabrede enthalten ist (Art. II Abs. 2 Variante 2 UNÜ), führt nicht zur Bejahung einer nach Art. II, V UNÜ wirksamen Schiedsvereinbarung. Für die Entscheidung dieser Frage kommt es nicht darauf an, ob, wie die Antragstellerin unter Beweisantritt behauptet, die drei durch kopiertechnische Übertragung der Unterschriften hergestellten Textmontagen im September 1999, im Mai 2000 und im Juli 2000 jeweils per Fax an die Antragsgegnerin gesendet wurden. Auch dieser Vorgang, wenn nachgewiesen, erfüllt nicht die Anforderungen eines Nachrichtenwechsels im Sinne von Art. II Abs. 2 Variante 2 UNÜ. Die Bestimmung verlangt einen g e g e n s e i t i g e n Schriftwechsel; entscheidendes Kriterium ist die Wechselseitigkeit. Eine einseitige Zusendung eines Vertragstextes reicht nicht aus (MK/Gottwald ZPO 2. Aufl. Band 3 Art. II UNÜ Rn. 11); ebensowenig eine einseitige schriftliche Bestätigung einer mündlichen Abrede (Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 60. Aufl. Art. II UNÜ Rn. 2). Weder eine mündliche noch eine stillschweigende Annahme eines Vertragsangebots genügen zur Begründung einer nach Art. II Abs. 2 Variante 2 UNÜ wirksamen Schiedsvereinbarung. Dies gilt selbst dann, wenn zwischen den Parteien laufende Geschäftsbeziehungen bestehen (MK/Gottwald aaO m.w.N.). Telex- und Fax-Schreiben sind Telegrammen gleichzustellen. Erforderlich ist in jedem Fall ein A u s t a u s c h schriftlicher Erklärungen (Musielak/Voit § 1031 Rn. 18 m.w.N.). Der von der Antragstellerin unter Beweis gestellte Sachvortrag beinhaltet nicht einen gegenseitigen Schriftwechsel, denn die Antragstellerin behauptet selbst nicht, daß die Antragsgegnerin auf die (bestrittenen) Faxsendungen mittels Brief-, Telegramm- oder Faxpost bestätigend geantwortet habe. d) Auf das Erfordernis einer beiderseits unterzeichneten Schiedsabrede oder eines gegenseitigen Schriftwechsels kann auch nicht in Anwendung der Meistbegünstigungsklausel (Art. VII Abs. 1 UNÜ, § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und des im Verhältnis zu Jugoslawien weiterhin geltenden (siehe Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 1061 Rn. 10) Europäischen Übereinkommens über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. 4. 1961 (BGB1. 1964 II 425) verzichtet werden. Art. I Abs. 2 lit. a dieses Übereinkommens läßt mündlich geschlossene Schiedsabreden nur zu, wenn beide beteiligten Rechtsordnungen diese Möglichkeit vorsehen; eine Formerleichterung nur nach dem Recht einer Partei oder nach dem Schiedsvertragsstatut genügt nicht (MK/Gottwald EuÜ Art. I Rn.- 13 a. E.). Die Anforderungen des § 1031 Abs. 1 ZPO entsprechen denen des Art. II Abs. 2 UNÜ und sind, wie ausgeführt, nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für eine Formerleichterung nach § 1031 Abs. 2 ZPO (Verkehrssitte) sind weder behauptet noch ersichtlich. e) Eine Heilung des Formmangels hat nach dem unstreitigen Sachverhalt auch nicht im Rahmen des schiedsrichterlichen Verfahrens stattgefunden. Als Möglichkeit der Heilung sehen Literatur und Rechtsprechung eine ausdrückliche Unterwerfungserklärung zu Protokoll des Schiedsgerichts (MK/Gottwald aaO Rn. 16) vor oder den in einem Schriftwechsel bei Bestellung des Schiedsgerichts b e i d e r s e i t s erklärten Willen, das Schiedsgericht möge über die aufgetretene Streitfrage entscheiden (Baumbach/Lauterbach/Albers aaO; OLG Hamburg NJW-RR 1999, 1738) oder zumindest eine rügelose Einlassung zur Sache vor dem Schiedsgericht (Musielak/Voit § 1031 Rn. 18 a. E.; MK/Gottwald Art. II UNÜ Rn. 16). Keine dieser Voraussetzungen liegt nach dem festgestellten Sachverhalt vor; insbesondere kann die Tatsache, daß die Antragsgegnerin dem Schiedsgericht in Belgrad gegenüber jede Stellungnahme unterlassen hat, nicht einer rügelosen Einlassung zur Sache gleichgesetzt werden. Eine Verwirkung der Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts oder gegen den Bestand der Schiedsvereinbarung kann nicht eintreten, wenn sich die Partei vor dem Schiedsgericht überhaupt nicht zur Sache äußert (MK/Gottwald EuÜ Art. V Rn. 3 m.w.N.). 3. Einer Erörterung der Frage, ob dem Schiedsspruch vom 24. 9. 2001 auch nach Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ die Anerkennung zu versagen wäre, weil er ohne wirksame Schiedsvereinbarung ergangen ist (vgl. OLG Rostock aaO), bedarf es nicht mehr. 4. Die Entscheidung über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 5. Für einen Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO ist kein Raum, da der Schiedsspruch nicht für vollstreckbar erklärt wurde. 6. Den Streitwert hat der Senat gemäß § 3, 4 Abs. 1 HS 2 ZPO geschätzt. 7. Einer Entscheidung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bedarf es nicht (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO). | |||||
Summary | |||||
Bayerisches Oberstes Landesgericht (Bavarian Highest Regional Court), Order of 12 Dec. 2002 - 4 Z Sch 16/02 Recognition/Enforcement of foreign arbitral award - absence of arbitration agreement R u l i n g: 1. The requirement of a written arbitration argreement in terms of Art. II sub. 2 New York Convention (NYC) is not met in the case of photocopying two separate signatures onto the same (blank) document for subsequent completion by one party. 2. A party is not deprived of its right to object to the jurisdiction of the arbitral tribunal or to object to the proceedings for reasons of a lacking arbitration agreement if it does not argue to the merits of the case at all before the arbitral tribunal. F a c t s: In September 1999, the parties to the arbitral proceedings were in contractual negotiations. The applicant (Yugoslav exporter of certain fruit and vegetables) informed the defendant (German importer) that its export terms and conditions referred to the Foreign Trade Court of Arbitration in Belgrade and requested the defendant to provide him with a blank letterhead bearing his signature and the company's stamp. This document was transmitted to the applicant by fax. The applicant's signature and stamp was added onto this facsimile document and subsequently, as needed, the contractual stipulations (including an arbitration agreement, "Court of Arbitration: ...") regarding each specific order were photocopied onto this document to make up the respective contract document for each order. In 2000 use was made of this contract text in three instances. In each case, the contract document thus compiled was transmitted without delay to the defendant. In no instance, the defendant either confirmed or objected to the transmitted conditions. The applicant submitted that in the course of the the telephone order, agreement had been reached to refer disputes to the Foreign Trade Court of Arbitration and that the defendant had orally confirmed receipt of the fax containing the contractual stipulations. Subsequent to the delivery of the goods to a wholesale trader designated by the defendant, the defendant objected to the delivery and refused to pay the purchase price. The applicant instituted arbitral proceedings before the Foreign Trade Court of Arbitration in Belgrade. The defendant, who had received the statement of claim and further communications including the arbitral award by registered mail, did not make a submission before the arbitral tribunal. The arbitral tribunal ordered the defendant to pay to the applicant the amount of 98,098.72 DM plus procedural costs. The defendant opposes the application for recognition and enforcement of the award in Germany, stating that the parties had at not time concluded an arbitration agreement. G r o u n d s: The application for recognition and enforcement of the arbitral award rendered by the Foreign Trade Court of Arbitration in Belgrade was to be refused for lack of an "agreement in writing" for the purposes of Art. II sub. 2 NYC. The lack of an agreement in writing was neither cured by the fact that the defendant had not made a submission in the arbitral proceedings nor by the arbitral tribunal's assumption that an "agreement in writing" had existed. Art. II sub. 1 & 2 NYC require the existence of a valid arbitration agreement; the burden of proof of its existence rests on the party seeking enforcement. Even if the parties had agreed orally - as is submitted by the applicant - to refer disputes to arbitration, an agreement which does not comply with the formal requirements of Art. II sub. 2 NYC does not give rise to a duty to recognize an award rendered on such basis. It is not disputed among the parties that they never s i g n e d a document containing an arbitration clause. The contractual document containing the reference to arbitration was compiled mechanically by a photocopying device. A document created by pasting text onto a paper containing signatures which were affixed prior to the text does not comply with the requirements of Art. II sub. 2, 1st alternative NYC. Neither does the document fall within Art. II sub. 2, 2nd alternative NYC, because it requires a mutual e x c h a n g e of communications. A unilateral transmission of a document or a unilateral confirmation of an oral agreement does not satisfy the requirements of Art. II sub. 2 NYC. The applicant cannot rely on Art. I sub.2 lit. a European Convention on International Commercial Arbitration - which is still applicable between Germany and Yugoslavia - pursuant to the most-favorable-treatment clause (Art. VII NYC, Sec. 1061 sub. 1, sentence 2 Code of Civil Procedure - ZPO), because it only allows oral agreements, if such agreements are admissible under the laws of both states involved. In the present case, this does not apply. A form defect regarding the arbitration agreement can only be cured if b o t h parties expressly submit to the jurisdiction of the arbitral tribunal or express their consent to the arbitral tribunal or at least if they make submissions to the merits of the case without objecting to the jurisdiction of the arbitral tribunal. A party is not deprived of its right to object if it does not make any submissions at all. |