Gericht | OLG Köln | Aktenzeichen | 11 U 52/01 | Datum | 19.12.2001 |
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Leitsatz | |||||
Einrede des Schiedsvertrages Im Hinblick auf den Grundsatz, dass Schiedsklauseln großzügig auszulegen sind, spricht eine weite Fassung der Schiedsklausel ("a l l e Streitigkeiten") dafür, dass die Parteien auftretende Streitigkeiten möglichst umfassend der Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen und nicht zwischen den typischerweise zusammentreffenden vertraglichen und deliktischen Ansprüchen unterscheiden wollten. (Ls. d. Red.) | |||||
Rechtsvorschriften | § 1032 Abs. 1 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Schiedsvereinbarung: - Inhalt, Bestimmtheit/Umfang; - Schiedseinrede | ||||
Volltext | |||||
U R T E I L Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 23.02.2001 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 362/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G R Ü N D E: Die zulässige Berufung des Klägerin hat lediglich insofern Erfolg, als sie sich - wie die zulässige Anschlussberufung der Beklagten - dagegen wendet, dass das Landgericht in der Sache entschieden hat. Ihre Berufung ist hingegen unbegründet, soweit damit in Abänderung des angefochtenen Urteils, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 38.728,- DM nebst Zinsen erstrebt wird. Entgegen dem Urteil des Landgerichts ist nämlich die Klage im ordentlichen Rechtsweg nicht zulässig, weil die ihr zugrundeliegende Streitigkeit Gegenstand des wirksamen Schiedsvertrages der Parteien vom 04.09.1997 ist. Da die Beklagte dies rechtzeitig, nämlich vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache gerügt hat, ist auf ihre daher begründete Anschlussberufung die Klage gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO - ohne sachliche Überprüfung des Urteils des Landgerichts - als unzulässig abzuweisen. 1. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten sind zulässig. Insbesondere fehlt der Beklagten nicht deswegen das notwendige Rechtschutzbedürfnis für ihre Anschlussberufung, weil die erstinstanzliche sachliche Abweisung der Klage weiter reicht als die von der Beklagten erstrebte prozessuale Abweisung. Die Zulässigkeit einer Anschlussberufung setzt zwar unter anderem grundsätzlich voraus, dass das damit verfolgte Begehren auf "mehr" geht als das, was das angefochtene Urteil bereits zugesprochen hat. Dabei ist jedoch auf das konkrete Rechtschutzziel abzustellen (Zöller-Gummer, ZPO-Kommentar, 22. Auflage, § 521 Rdnr. 20; vor § 511 Rdnr. 18). Dieses ist vorliegend darauf gerichtet, die e n d g ü l t i g e sachliche Entscheidung des Streits durch die ordentlichen Gerichte abzuwenden, um diesen durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Damit geht das Begehren der Beklagten aber über die erstinstanzliche Entscheidung hinaus. 2. Nach dem Schiedsvertrag der Parteien vom 04.09.1997, gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestehen, hat ein Schiedsgericht über "a l l e Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben", zu entscheiden. Damit ist die Schiedsgerichtsvereinbarung sehr weit gefasst und bringt den allgemein geltenden Grundsatz, nach dem Schiedsklauseln großzügig auszulegen sind, noch stärker zur Geltung. Durch eine weite Fassung zeigen die Parteien nämlich, dass sie die auftretenden Streitigkeiten möglichst umfassend der Schiedsgerichtsabrede unterwerfen wollen (OLG München, BauR 1991, 496 f). Es ist daher nicht zweifelhaft, dass der streitgegenständliche Anspruch von der Schiedsvereinbarung erfasst wird. Denn er wird von der Klägerin gerade maßgeblich darauf gestützt, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem A r b e i t s g e m e i n s c h a f t s v e r t r a g verletzt und deshalb im Innenverhältnis der Parteien für die Schadensbeseitigung an den Trapezblechen aufzukommen habe. Aber auch soweit die Schadensersatzforderung aus deliktischen Anspruchsgrundlagen (§§ 823, 831 BGB) hergeleitet werden soll, ist nach dem vorgenannten Sinn und Zweck der Schiedsabrede anzunehmen, dass die Parteien die Entscheidung dem Schiedsgericht unterwerfen wollen. Das folgt bereits daraus, dass diese Ansprüche im wesentlichen mit demselben Lebenssachverhalt begründet werden, wie der geltend gemachte vertragliche Ersatzanspruch. Daher ist unzweifelhaft der nach der Schiedsabrede notwendige Zusammenhang mit dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag gegeben. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien hier zwischen - den typischerweise zusammentreffenden - vertraglichen und deliktischen Ansprüchen differenzieren wollten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1,101 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin trifft trotz ihres Teilerfolges mit der Berufung die gesamte Kostenlast, weil sie mit ihrer Klage in vollem Umfang unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. Der Berufungsstreitwert und die Beschwer der Klägerin beträgt 38.728,- DM; die Anschlussberufung der Beklagten hat keinen Mehrwert. | |||||
Summary | |||||
Higher Regional Court (OLG) Cologne - Judgment of 19 Dec. 2001 - 11 U 52/01 Arbitration Defense In view of the principle that arbitration clauses are to be interpreted extensively, a widely-formulated arbitration clause, submitting "a l l disputes" to arbitration must be understood to mean that the parties intended to submit all disputes arising out of their relationship to arbitration and did not intend to distinguish between claims arising out of their contract and out of delict. This is evidenced in particular by the fact that the claims out of delict (Sec. 823, 831 Code of Civil Procedure - BGB) relate to the same set of facts as the contractual claims. |