Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 Sch 21/10 | Datum | 24.08.2010 |
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Leitsatz | |||||
ZPO §§ 1029, 1031 Abs. 3, §§ 1059, 1060 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Zur Eigenschaft des Schiedsgerichts der Deutschen Eishockey-Liga als Schiedsgericht im Sinne des Zehnten Buches der ZPO und zu dessen Zuständigkeit im Zusammenhang mit Lizenzstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und einzelnen Gesellschaftern. | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | openJur 2012, 110293 | ||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | |||||
Volltext | |||||
I. Das Schiedsgericht bestehend aus den Schiedsrichtern erließ am 23. Juli 2010 in dem am Flughafen München zwischen der Antragstellerin als Schiedsbeklagten und der Antragsgegnerin als Schiedsklägerin geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch: 1. Die Schiedsklage wird abgewiesen. 2. Der Schiedsklägerin werden die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Schiedsbeklagten auferlegt. II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 500.000 € festgesetzt. G r ü n d e : I. A. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines zu ihren Gunsten ergangenen klageabweisenden Schiedsspruchs vom 23.7.2010. Die Antragsgegnerin ist neben 14 weiteren Eishockey-Clubs eine der Gesellschafterinnen der Antragstellerin … . Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist die Förderung und Entwicklung des berufsmäßig ausgeübten Eishockeysportes, insbesondere durch Organisation und Durchführung des Spielbetriebes der Eishockeyliga. Da über das Vermögen der Antragsgegnerin am 28.4.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, versagte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30.6.2010 für die Wettkampfsaison 2010/2011 die Bestätigung der Spiellizenz und kündigte mit Schreiben vom selben Tag den bestehenden Clublizenzvertrag vom 4.7.2008 außerordentlich. Unter dem 6.7.2010 beantragte die Antragsgegnerin beim Oberlandesgericht München festzustellen, dass die Schiedsvereinbarung gemäß § 21 des Gesellschaftsvertrages unwirksam und ein schiedsrichterliches Verfahren vor dem Schiedsgericht der DEL wegen der Kündigung des Lizenzvertrages unzulässig sei (34 SchH 005/10). Über den Antrag ist noch nicht entschieden. Am 7.7.2010 erhob die Antragsgegnerin mit gleichzeitiger „Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts“ Schiedsklage vor dem DEL-Schiedsgericht mit dem Antrag, das Schiedsverfahren bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts München über die Zulässigkeit des Verfahrens auszusetzen, hilfsweise festzustellen, dass die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 30.6.2010 erklärte außerordentliche Kündigung des Clublizenzvertrages unwirksam und die Antragstellerin verpflichtet sei, die Lizenz der Antragsgegnerin zu bestätigen und ihr die Teilnahme am Spielbetrieb 2010/2011 zu gestatten, äußerst hilfsweise die Antragstellerin zu verpflichten, die Lizenz der Antragsgegnerin abhängig von der Erfüllung von Auflagen zu bestätigen und ihr die Teilnahme am Spielbetrieb zu gestatten. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Schiedsklage zur Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts vorgetragen, dass § 21 des Gesellschaftsvertrages jedenfalls in Bezug auf Beschlussmängelstreitigkeiten im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 6.4.2009, II ZR 255/08 = WM 2009, 991) unwirksam sei und die Teilnichtigkeit zur Gesamtnichtigkeit der Schiedsvereinbarung führe. Unter dem gleichen Datum hat die Antragsgegnerin vor dem Landgericht Köln Klage erhoben u.a. mit dem Antrag, festzustellen, dass die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 30.6.2010 erklärte außerordentliche Kündigung des Club-Lizenzvertrages unwirksam und die Antragstellerin verpflichtet sei, die Lizenz für die Spielzeit 2010/2011 zu bestätigen und die Teilnahme am Spielbetrieb zu gestatten. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. In der mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts vom 23.7.2010 hat dieses durch eine Zwischenentscheidung seine Zuständigkeit für das Verfahren bejaht. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlich niedergelegte Zwischenentscheidung Bezug genommen. Unter dem 23.7.2010 hat das Schiedsgericht sodann folgenden Schiedsspruch erlassen: 3. Die Schiedsklage wird abgewiesen. 4. Der Schiedsklägerin werden die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Schiedsbeklagten auferlegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den schriftlich niedergelegten und begründeten Schiedsspruch Bezug genommen. B. Über ein Schiedsgericht enthalten die Vereinbarungen der Parteien folgende Regelungen: 5. Im Gesellschaftsvertrag (GV): § 11 Gesellschafterversammlung … (11) Über den Verlauf jeder Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll zu führen, in das insbesondere alle gefassten Beschlüsse mit den dazu abgegebenen Stimmen aufzunehmen sind. … § 21 Schiedsgerichtsbarkeit (1) Über alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, einschließlich von Beschlussmangelstreitigkeiten, zwischen der Gesellschaft, den Gesellschaftern sowie Organen bzw. Organmitgliedern gegen- oder untereinander, welche diesen Vertrag, die Ordnungen oder die Richtlinien sowie Entscheidungen der Organe der Gesellschaft und deren Beauftragte betreffen, entscheidet, soweit dem nicht zwingendes Rechts entgegensteht, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht. (2) Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit dieses Vertrages oder einzelne seiner Bestimmungen. (3) Sofern dieser Vertrag, die Ordnungen oder Richtlinien der Gesellschaft sowie einzelvertragliche Vereinbarungen nichts anderes vorschreiben, sind Schiedsklagen grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des beschwerenden Ereignisses zu erheben. Bei Beschlussmangelstreitigkeiten gilt eine Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe. (4) Die Errichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichtes werden in der Schiedsgerichtsordnung geregelt. (5) Diese Schiedsklausel und der Schiedsvertrag gelten auch für alle zukünftigen Gesellschafter. 6. Die Schiedsgerichtsordnung (SGO) vom 17.5.2002, die in der Gesellschafterversammlung vom 17.5.2002, an der auch die Antragsgegnerin teilgenommen hat, beschlossen wurde, regelt u.a: § 1 Name Das ständige Schiedsgericht führt den Namen „Schiedsgericht der Deutschen Eishockey Liga“. § 2 Unabhängigkeit Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteilich. Sie haben ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und sind an keine Weisungen gebunden. § 3 Zuständigkeit – Schiedsgericht (1) Das Schiedsgericht ist unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges dazu berufen, über alle Streitigkeiten, einschließlich Beschlussmängelstreitigkeiten, zwischen der Ligagesellschaft, ihren Gesellschaftern, den Lizenzträgern sowie zwischen der Ligagesellschaft, ihren Gesellschaftern, den Lizenzträgern sowie sämtlichen Dritten, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb der DEL – in welcher Funktion auch immer – eingesetzt werden, zu entscheiden. … § 4 Grundlagen der Rechtsfindung Das Schiedsgericht entscheidet nach geltendem Recht unter Beachtung des Selbstverständnisses der Ligagesellschaft, ihres Gesellschaftsvertrages sowie ihrer Ordnungen und Richtlinien, der hierzu abgeschlossenen Verträge und Regeln der IIHF. § 5 Besetzung des Schiedsgerichts (1) Das Schiedsgericht entscheidet grundsätzlich durch eine Kammer in der Besetzung des Vorsitzenden und zwei Beisitzer. … (3) Sämtliche Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen weder bezahltes noch unbezahltes Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs der Ligagesellschaft oder eines ihrer Gesellschafter sein. § 6 Berufung der Mitglieder des Schiedsgerichtes (1) Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes, sein Stellvertreter und die beiden Beisitzer sowie deren Stellvertreter werden von der Gesellschafterversammlung der Ligagesellschaft auf die Dauer von drei Geschäftsjahren der Ligagesellschaft gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. (2) Scheidet ein bestellter oder gewählter Richter vorzeitig aus, ist für die Dauer der verbleibenden Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmann zu bestellen. Bis zu einer Neubestellung bleiben die bestellten und gewählten Mitglieder des Schiedsgerichtes im Amt. … (3) Den Mitgliedern des Schiedsgerichtes ist untersagt, die Ligagesellschaft oder einen Lizenzträger in Angelegenheiten aus dem Lizenzverhältnis zu beraten oder zu vertreten. Ein Mitglied des Schiedsgerichtes kann in einem Schiedsgerichtsverfahren nicht mitwirken, wenn er in der gleichen Angelegenheit einen Beteiligten beraten oder vor einem ordentlichen oder einem Verbandsgericht vertreten hat. § 8 Gerichtsort Schiedsort ist München. … § 9 Befangenheit von Mitgliedern des Schiedsgerichtes: Es gelten die §§ 1036 und 1037 ZPO. 7. Der am 4.7.2008 geschlossene Club-Lizenzvertrag bestimmt: § 2 Lizenzgrundlagen (1) Grundlage dieses Lizenzvertrages sind in der nachfolgend bestimmten Reihenfolge: a) Gesellschaftsvertrag der Ligagesellschaft b) Lizenzordnung (LizO) der Ligagesellschaft c) Spielordnung (SpO) der Ligagesellschaft d) Schiedsgerichtsordnung (SchGO) der Ligagesellschaft e) Richtlinien der Ligagesellschaft …. (2) Der Lizenz-Club erkennt hiermit diese Lizenzgrundlagen, die ihm insgesamt bekannt sind, als für ihn uneingeschränkt verbindlich an. … § 5 Verpflichtungen des Lizenzclubs (7) Der Lizenz-Club erkennt die rechtmäßig ergangenen Entscheidungen der Ligagesellschaft und deren Organe für sich, seine Organe, seine Angestellten und seine Beauftragten als verbindlich an. Die Vorgenannten erkennen die im Rahmen der Schiedsgerichtsordnung ergangenen Entscheidungen des Schiedsgerichts als für sich verbindlich an. § 6 Vollmacht (1) Der Lizenz-Club bevollmächtigt und ermächtigt die Ligagesellschaft, ihn im Rahmen dieses Lizenzvertrages rechtsgeschäftlich, insbesondere bei Vertragsverhandlungen und bei dem Abschluss von Rechteverwertungsverträgen zu vertreten. Ihre Vertretungsmacht erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeiten, die sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben auszuführen hat. (2) Die Ligagesellschaft ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (3) Die Ligagesellschaft hat das Recht, Untervollmacht zu erteilen. … 8. Die Lizenzordnung (LizO) der Antragsgegnerin bestimmt u.a.: § 1 Grundsätze … (3) Die Lizenzträger erkennen durch Abschluss der Lizenzverträge den Gesellschaftsvertrag und die Ordnungen der Ligagesellschaft sowie die hierzu ergangenen Richtlinien als für sich verbindlich an und vereinbaren für die Regelung sämtlicher Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht. … § 18 Dauer des Lizenzvertrages … (5) Gegen die Kündigung des Lizenzvertrages durch die Ligagesellschaft steht dem Lizenz-Club die Anrufung des Schiedsgerichtes der Deutschen Eishockey Liga innerhalb einer Notfrist von einer Woche offen. Entsprechendes gilt bei einer Verweigerung des Abschlusses eines Lizenzvertrages mit einem neuen Bewerber-Club. C. Im schriftlichen Protokoll der 72. Gesellschafterversammlung vom 3.3.2009, zu der im Namen des Vorstandes, unterschrieben im Auftrag des Geschäftsführers, eingeladen wurde, ist festgehalten: TOP 14: G., Richter im DEL-Schiedsgericht legt sein Amt zur kommenden Saison nieder. Als Nachfolger hat sich F. beworben, der von den Gesellschaftern akzeptiert wird. Die offiziellen Regelungen wird Herr T. (= der Geschäftsführer) im Rahmen des neuen Schiedsrichtervertrages im Sommer vornehmen. Die Antragsgegnerin hat nicht selbst durch ihren Geschäftsführer an der Gesellschafterversammlung teilgenommen, sondern sich durch den Bevollmächtigten einer anderen Gesellschaft vertreten lassen. In der Einladung mit Tagesordnung ist die Wahl von Schiedsrichtern nicht aufgeführt. Die Antragsgegnerin hat dem Geschäftsführer der Antragstellerin mit Schreiben vom 3.3.2009 mitgeteilt: … Wir haben unser Stimmrecht für die Gesellschafterversammlung am 3.3.2009 Herrn K. von den F. übertragen. D. Im April 2009 unterzeichnete der Geschäftsführer der Antragstellerin mit fünf Schiedsrichtern einen Schiedsrichtervertrag auch namens der Antragstellerin. In dem Schiedsrichtervertrag ist u.a. festgehalten: … 9. Das Schiedsgericht wird aufgrund der zwischen den Parteien abgeschlossenen Schiedsvereinbarung tätig. 10. Die Schiedsparteien erkennen das Schiedsgericht als für ihre Streitfälle zuständig an. 11. Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist die Schiedsvereinbarung und die Schiedsgerichtsordnung maßgebend; ergänzend gilt die ZPO. … 12. Dieser Schiedsrichtervertrag hat eine Laufzeit vom 1.5.2009 bis zum 30.4.2012. Sollte bis zum Abschluss eines neuen Schiedsrichtervertrages eine neue Sache anhängig werden, gelten vorübergehend die bisherigen Vereinbarungen. Die Antragstellerin hat ein Schreiben vorgelegt, wonach sie unter dem 4.5.2009 den Vertrag der Antragsgegnerin "für die Akten" übermittelt hat. Die Antragsgegnerin bestreitet, den Schiedsrichtervertrag auf diesem Wege erhalten zu haben. E. Unter dem 5.8.2010 hat die Antragstellerin unter Vorlage des Schiedsspruchs vom 23.7.2010 in beglaubigter Abschrift die Vollstreckbarerklärung beantragt. Sie meint, dass es sich bei dem Schiedsgericht der DEL um ein echtes Schiedsgericht handele, das wirksam bestellt und auch ordnungsgemäß besetzt gewesen sei und das Verfahren keine die Vollstreckbarerklärung hindernde Verfahrensmängel aufweise. Die Antragsgegnerin hat sich dem Antrag widersetzt und bringt dazu im Wesentlichen vor: 13. Der Antrag sei bereits deshalb unzulässig, weil der Schiedsspruch nicht durch ein Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung, sondern von einem Verbandsschiedsgericht, erlassen worden sei. Sie verweist auf die sog. Landseer-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 2004, 2226). Gegen die Qualifizierung als echtes Schiedsgericht spreche insbesondere, dass * das Schiedsgericht auch über verbandsinterne Streitigkeiten entscheiden dürfe, * § 4 SGO eine Entscheidung nach geltendem Recht zwar vorsehe, gleichzeitig aber die Beachtung des Selbstverständnisses der Ligagesellschaft vorschreibe, * das Schiedsgericht nicht unabhängig und unparteilich sei, * die Parteien keine gleichberechtigte Einflussmöglichkeit auf die Zusammensetzung des Gerichts hätten, da die Schiedsrichter von der Gesellschafterversammlung gewählt würden, wobei es auch nicht darauf ankomme, dass die Antragsgegnerin für die Schiedsrichter gestimmt habe, * seine Entscheidungen nicht dafür vorgesehen seien, durch staatliche Stellen vollstreckt zu werden. Weiterhin weise das Schiedsgericht noch folgende Mängel auf: * Es fehle ein Geschäftsverteilungsplan; ein transparentes Verfahren für die Besetzung des Dreier-Schiedsgerichts aus dem Pool der fünf Schiedsrichter existiere nicht. * Die Satzungsunterlagen seien unvollständig, da sie nicht die notwendigen Regeln für die Zusammensetzung und Auswahl sowie Bestellung der Schiedsrichter enthielten. * Es sei die Zustellung von Ladungen und Entscheidungen an Dritte, aber nicht an die Beteiligten, angeordnet. * Dritte würden in die Entscheidungsgewalt des Schiedsgerichts mit einbezogen, was zeige, dass den Entscheidungen nur verbandsinterne Wirkung zukommen solle. * Verhandlungen vor dem DEL-Schiedsgericht seien verbandsöffentlich, Verhandlungen vor einem echten Schiedsgericht dagegen vertraulich. 1. Es liege der Aufhebungsgrund von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO vor, da die Schiedsvereinbarung ungültig sei. a) Die wesentlichen Regelungen über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes ergäben sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag selbst, sondern aus einer separaten Schiedsgerichtsordnung. Schon deshalb sei die Schiedsvereinbarung in § 21 GV unwirksam. Hinzu komme, dass die SGO selbst keine Regelung enthalte, wie ein Schiedsgericht im konkreten Streitfall zu bilden sei, etwa wie sich das Dreierschiedsgericht aus den fünf gewählten Schiedsrichtern zusammensetze. § 5 SGO sei lückenhaft; es fehle deshalb an einer Parteivereinbarung über die Bestellung des Schiedsgerichts. b) Die Schiedsvereinbarung sei auch deshalb unwirksam, weil keine wirksame Wahl der Schiedsrichter in der 72. Gesellschafterversammlung stattgefunden habe; denn ausweislich des Protokolls sei keine Beschlussfassung erfolgt. Es sei lediglich mitgeteilt worden, dass Herr F. für das Schiedsrichteramt kandidiere. Im Übrigen seien etwa gefasste Beschlüsse nichtig. § 6 Abs. 1 SGO bestimme, dass die Schiedsrichter von der Gesellschafterversammlung für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt würden. Gemäß § 47 Abs. 1 GmbHG erfordere dies zwingend einen Beschluss, wie dies früher auch gehandhabt worden sei. Ein Rügeverzicht durch die Antragsgegnerin habe nicht stattgefunden. Nichtigkeitsgründe könnten jederzeit festgestellt werden, etwaige Anfechtungsgründe seien nicht verfristet, weil die Anfechtungsfrist nur laufe, wenn ein Beschluss ordnungsgemäß festgestellt worden sei. Auch eine Verwirkung käme nicht in Betracht, da sie eine Kopie des Schiedsrichtervertrages erst im Rahmen des Schiedsverfahrens erhalten habe. Im Übrigen habe es für sie vor dem Schiedsverfahren ohnehin keinen Anlass gegeben, dessen Wirksamkeit zu überprüfen. Der Abschluss des Schiedsrichtervertrages könne das Erfordernis einer Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung nicht ersetzen; daraus könne auch keine wirksame Konstituierung des Schiedsgerichts hergeleitet werden. Denn dieser Vertrag regele nur die Vergütungsansprüche der Schiedsrichter. Der Schiedsrichtervertrag sei ohnehin nicht wirksam abgeschlossen worden, da eine wirksame Bevollmächtigung des Geschäftsführers der Antragstellerin nicht vorgelegen habe. Ihr Vertreter in der 72. Gesellschafterversammlung sei nur zur Stimmabgabe, nicht aber zur Erteilung einer Vollmacht bevollmächtigt gewesen. Im Übrigen hätte es zu diesem außergewöhnlichen Geschäft ebenfalls einer Beschlussfassung bedurft. Die Annahme des Schiedsgerichts, es könne für sich von einer Anscheinsvollmacht ausgehen, sei unhaltbar. Es gehe nicht darum, ob das Schiedsgericht auf die Wirksamkeit der Vollmacht vertrauen durfte, sondern darum, ob im Verhältnis zwischen den Schiedsparteien eine Schiedsrichterbestellung erfolgt sei. In jedem Fall läge aber ein Verstoß gegen § 181 BGB vor, da der Geschäftsführer der Antragstellerin, ohne von dessen Beschränkungen befreit worden zu sein, beim Vertragsschluss aufeinander bezogene und nicht nur parallel laufende Willenserklärungen abgegeben habe. c) Die Schiedsvereinbarung sei schließlich deshalb unwirksam (§ 139 BGB), weil Beschlussmängelstreitigkeiten, für die ebenfalls ein schiedsgerichtliches Verfahren vereinbart sei, so, wie darin vorgesehen, auf keinen Fall geregelt werden könnten. 2. Die Entscheidung des Schiedsgerichts sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO). a) Das Schiedsgericht habe den Zwischenschiedsspruch erlassen, ohne darauf hinzuweisen, dass es für die Bejahung seiner Zuständigkeit auf die Unterzeichnung des Schiedsrichtervertrages abstellen werde. Erst durch die Zustellung des Zwischenentscheids am 5.8.2010 habe die Antragsgegnerin hiervon Kenntnis erhalten. b) Entgegen ihren Anträgen sei auch über die Frage, ob die Schiedsrichter ordnungsgemäß gewählt worden seien, keine Beweisaufnahme durchgeführt worden. Dies sei willkürlich. c) Auch seien ihre Anträge nicht vollständig zur Kenntnis genommen worden. So habe sich das Schiedsgericht im Schiedsspruch weder zur Frage der Befangenheit der Prüfer noch zur bilanziellen Auswirkung des Insolvenzplanes noch zur vorgetragenen Ungleichbehandlung der Antragsgegnerin im Lizenzprüfungsverfahren geäußert. d) Sie habe u.a. vorgetragen, dass Unterlagen, die sie im Lizenzierungsverfahren überreicht habe, während des laufenden Verfahrens anderen Gesellschaftern zur Verteidigung im einstweiligen Verfügungsverfahren über ihren Ausschluss zur Verfügung gestellt wurden. Dies sei, wenn die Unterlagen von den Lizenzprüfern weitergegeben worden seien, eine Verletzung der Neutralitätspflicht. Die Antragsgegnerin habe deshalb beantragt, das Schiedsverfahren solange auszusetzen, bis das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ergeben habe, wer die Lizenzunterlagen weitergereicht habe, hilfsweise, das Schiedsgericht möge diese Ermittlungen selbst durchführen. Dieses habe sich damit nicht, jedenfalls nicht hinreichend, auseinandergesetzt. e) Weiterhin habe das Schiedsgericht den Vortrag der Befangenheit des als Prüfer tätigen Geschäftsführers der Antragstellerin nicht berücksichtigt. Die Befangenheit ergebe sich bereits daraus, dass in die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung ihr Ausschluss nebst Kündigung des Lizenzvertrages in die Tagesordnung aufgenommen worden sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal die Frist für die Einreichung der Lizenzunterlagen abgelaufen war. Der Geschäftsführer der Antragstellerin sei, wie sich daraus ergebe, nicht gewillt gewesen, die erst noch einzureichenden Lizenzunterlagen ernsthaft zu prüfen. Die Befangenheit der Prüfer ergebe sich ferner aus diversen Presseäußerungen und sei auch daraus abzuleiten, dass diese die Repräsentanten anderer Clubs seien. Diesen Clubs sei die Lizenz trotz offensichtlich erheblicher finanzieller Probleme aber erteilt worden. Hätte das Schiedsgericht den Vortrag zur Kenntnis genommen, so wäre es zu der Ansicht gekommen, dass die Verweigerung der Lizenzerteilung bereits aus formalen Gründen rechtswidrig gewesen wäre. f) Sie habe vorgetragen, aus welchen Gründen, unabhängig von der fehlenden Rechtskraft des Insolvenzplans, von ihrer Entschuldung auszugehen sei. Das Schiedsgericht habe sich mit ihrem Vorbringen dazu aber nicht in jeder Hinsicht befasst. Andernfalls hätte es festgestellt, dass sie trotz der ausstehenden Rechtskraft des Insolvenzplans bereits jetzt wirtschaftlich leistungsfähig sei. g) Sie habe auch vorgetragen, dass die Entscheidung über die Lizenzprüfung ermessensfehlerhaft gewesen sei, weil die Prüfer die Erteilung von Auflagen nicht erwogen und andere Clubs trotz Finanzierungslücken die Lizenz erhalten hätten. Wenn sich das Schiedsgericht damit auseinandergesetzt hätte, hätte es erkennen müssen, dass bei der Vergabe der Lizenz der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden sei. h) Durch die schnelle Entscheidung des Schiedsgerichts sei es ihr unmöglich gemacht worden, alles aus ihrer Sicht Erforderliche vorzutragen. Ansonsten hätte sie Belege dafür geliefert, dass bei der Lizenzvergabe mit zweierlei Maß gemessen worden sei. 3. Es liege der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d 1. Alt. ZPO vor, da die Bildung des Schiedsgerichts fehlerhaft gewesen sei. a) Eine Wahl der Schiedsrichter gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SGO habe nicht stattgefunden. b) Weiterhin sei das Schiedsgericht unter Verletzung des Gebots der Gleichheit der Parteien gebildet worden, da das Ernennungsverfahren gemäß § 6 SGO die Antragsgegnerin benachteilige. c) Das Schiedsgericht sei schon deshalb nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil es an transparenten Besetzungsregeln dazu fehle. Die Auswahl der Beisitzer durch den Vorsitzenden aus einem Pool nehme ihr die Möglichkeit, gleichberechtigt an der Bildung des Schiedsgerichts mitzuwirken. Weiterhin sei auch die Mitwirkung des zum Stellvertreter des Vorsitzenden gewählten Beisitzers F. fehlerhaft, da er nur bei Verhinderung des Vorsitzenden als Schiedsrichter berufen gewesen wäre. d) Die Schiedsrichter seien befangen gewesen. Sie hätten den Streitwert auf den im Schiedsrichtervertrag vorgesehenen Höchstwert ohne ihre vorherige Anhörung festgesetzt. Die Schiedsrichter hätten ihr keine Möglichkeit eingeräumt, vollumfänglich auf die Schiedsklageerwiderung zu replizieren, ihr in der mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör verkürzt und das Verfahren unsachgemäß geleitet. Sie hätten sich geweigert, eine Unabhängigkeitserklärung abzugeben, und zahlreiche weitere Verfahrensfehler begangen. So hätten sie Beweisanträge zur Wahl der Schiedsrichter unmotiviert übergangen. 4. Es liege der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d 2. Alt. ZPO vor, da das schiedsgerichtliche Verfahren den Bestimmungen der ZPO sowie dem vereinbarten Verfahren nicht entsprochen habe. Die Entscheidung sei durch ein unzuständiges Schiedsgericht ergangen. Das Schiedsgericht habe gegen die vereinbarten Verfahrensregeln verstoßen, indem es seine Befugnisse ignoriert und be- und entlastende Umstände nicht ermittelt, einen Beweisantrag willkürlich übergangen sowie keine Unabhängigkeitserklärung abgegeben habe. Es habe durch eine überraschende Entscheidung sowie die unterlassene Kenntnisnahme von Sachvortrag ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Weiterhin habe es durch seine Entscheidung über die Wirksamkeit des Schiedsrichtervertrages in eigener Sache gerichtet, da es nicht nur über die Wirksamkeit der eigenen Bestellung, sondern zugleich auch über die Grundlage seiner Honoraransprüche entschieden habe. Zudem habe es über ihre Befangenheitsanträge vom 27.7.2007 nicht entschieden. 5. Der Schiedsspruch unterliege auch deshalb der Aufhebung, weil keine Schiedsfähigkeit vorliege (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO). 6. Der Schiedsspruch sei schließlich wegen Verstoßes gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO (ordre public) aufzuheben. Das Schiedsgericht sei nicht unabhängig und unparteiisch gewesen, es habe das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verletzt, in eigener Sache gerichtet und willkürlich Beweisanträge übergangen. Weiterhin habe es vorgelegte Entscheidungen ordentlicher Gerichte im Rahmen einstweiliger Verfügungsverfahren nicht beachtet. 7. Es liege der besondere Aufhebungsgrund des § 826 BGB vor. Die Entscheidungen der Kölner Zivilgerichte in den von der Antragsgegnerin angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren zeigten, dass es hier darum gehe, einen missliebigen Minderheitsgesellschafter auf rechtwidrige Weise aus der Gesellschaft auszuschließen und seine Teilnahme am Spielbetrieb zu verhindern. F. Der Senat hat mit Beschluss vom 16.8.2010 die mündliche Verhandlung angeordnet, die am 24.8.2010 durchgeführt wurde. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig und begründet. A. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für die Vollstreckbarerklärung des in Bayern ergangenen Schiedsspruchs ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). B. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Der Schiedsspruch selbst erfüllt die Voraussetzungen des § 1054 ZPO. Er trägt zwar keine Ortsangabe, wie dies § 1054 Abs. 3 ZPO verlangt. Jedoch ist unstreitig, dass am Flughafen München verhandelt und entschieden wurde. In Verbindung mit den Regelungen über den Schiedsort (München; § 8 SGO) und der Ort den Geschäftsstelle des Schiedsgerichts (Landshut; § 18 SGO) kann es keinen Zweifel geben, dass der Schiedsspruch in Bayern ergangen ist. Wirksamkeitsvoraussetzung für den Schiedsspruch ist die Ortsangabe nicht (OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1438; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 31. Aufl. § 1054 Rn. 8). Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar hat der einen Feststellungsantrag ablehnende Schiedsspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs besteht aber auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse, wenn der Schiedsspruch nicht vollstreckbar ist. Die Vollstreckbarerklärung dient nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern auch den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen umfassen abzusichern (BGH NJW-RR 2007, 1366; NJW-RR 2006, 995; Senat vom 25.9.2006, 34 Sch 012/06 = OLG-Report 2006, 906). C. Der Senat ist für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs funktionell zuständig, da es sich bei dem Schiedsgericht um ein echtes Schiedsgericht im Sinne von §§ 1025 ff. ZPO handelt. Der Antrag ist nur statthaft, wenn ein in einem schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO erlassener (inländischer) Schiedsspruch vorliegt. Dies ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung. 8. Die Zuständigkeitsübertragung für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten auf private Schiedsgerichte durch Parteivereinbarung ist grundsätzlich zulässig (vgl. § 1029 ZPO). Sie findet ihre Grenze u.a. darin, dass wesentliche verfassungsmäßig gebotene Standards, wie z.B. der Gleichbehandlungsgrundsatz und die Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 1042 Abs. 1 ZPO), gewahrt werden müssen. Von einer schiedsgerichtlichen Streitigkeit abzugrenzen sind Verfahren, in denen ein Entscheidungsprozess über die Willensbildung eines Gremiums zur Rede steht, ohne dass damit der spätere Weg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen ist. Insbesondere sind dabei Vereins- oder Verbandsgerichte, die einseitig gegenüber einem Mitglied Maßnahmen mit Sanktionscharakter verhängen, von echten Schiedsgerichten abzugrenzen. Nicht entscheidend ist die von den Parteien gewählte Bezeichnung als Schiedsgericht. Die §§ 1025 ff. ZPO kommen vielmehr nur zur Anwendung, wenn die gesteigerten Voraussetzungen erfüllt sind, die an ein Schiedsgericht in Abgrenzung zu einem internen Gremium zu stellen sind. Die Anforderungen an Vereinssatzungen, die eine Schiedsvereinbarung enthalten (vgl. BGH NJW 2004, 2226 - Landseer-), sind nicht unbesehen auf Abreden unter Gesellschaftern einer GmbH zu übertragen, zumal wenn diese selbst durchwegs Handelsgesellschaften (GmbH) sind. So kommt bei einem in einer Satzung vereinbarten Schiedsgericht gemäß § 1066 ZPO lediglich die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Zehnten Buches der ZPO in Betracht (BGH NJW 2004, 2226; OLG Braunschweig SchiedsVZ 2005, 262; MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1066 Rn. 23), weil dort die Einsetzung gerade nicht auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht. Demgegenüber ist hier die Schiedsvereinbarung ein Unterfall des Prozessvertrags (BGH NJW 2009, 1962 Rn. 17), fällt das direkt unter § 1029 ZPO dar, da sie im Gesellschaftsvertrag begründet wurde. 9. Vorliegend besteht daher eine vertragliche Bindung von Parteien, die sich bewusst dem Spruch eines privaten Schiedsgerichts unter Verzicht auf die Entscheidung staatlicher Gerichte unterworfen haben (vgl. § 21 Abs. 1 a.E. GV), und somit um ein echtes Schiedsgericht, da es die Mindestanforderungen, die an ein solches zu stellen sind, jedenfalls erfüllt. a) Voraussetzung für das Bestehen eines Schiedsgerichts ist, dass es verbindlich – unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit – entscheidet (Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 28). Dies ist für das Schiedsgericht der DEL gemäß § 3 SGO ausdrücklich und eindeutig geregelt, da dort bestimmt ist, dass es unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs dazu berufen ist, über alle Streitigkeiten, einschließlich von Beschlussmängelstreitigkeiten, zu entscheiden. Insoweit wird die gesellschaftsvertragliche Regelung in § 21 GV umgesetzt. b) Das Schiedsgericht ist als unabhängige und unparteiliche Stelle organisiert (Lachmann Rn. 30). In § 2 SGO wird ausdrücklich festgelegt, dass die Mitglieder des Schiedsgerichts unabhängig und unparteilich und bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind. Um die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit zu gewährleisten bestimmt § 5 Abs. 3 Satz 2 SGO u.a. darüber hinaus, dass die Mitglieder des Schiedsgerichts weder bezahltes noch unbezahltes Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs der Ligagesellschaft sein dürfen; § 6 Abs. 3 SGO untersagt es den Mitgliedern des Schiedsgerichts zusätzlich, die Ligagesellschaft der einen der Lizenzträger in Lizenzangelegenheiten zu beraten oder zu vertreten. Auch die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts ist nicht bei der Antragstellerin angesiedelt, sondern in der Kanzlei des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, was nach außen hin sinnfällig die unabhängige Stellung dieser Einrichtung verdeutlicht. c) Soweit dem Schiedsgericht nach der SGO weitere Aufgaben zugewiesen sind, wie die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Organen, hindert dies hier die Qualifizierung als echtes Schiedsgericht nicht. Sowohl die Ausgestaltung der SGO als auch die Zuweisung von Beschlussmängelstreitigkeiten – ob als solche wirksam oder nicht - zeigen, dass ein echtes Schiedsgericht vorliegt. Selbst wenn dieses Schiedsgericht neben seinen schiedsrichterlichen Aufgaben auch andere Streitigkeiten zu erledigen hätte – wobei hier nicht zu entscheiden ist, ob es sich dabei um echte Schiedsgerichtsverfahren handelt (zur Zulässigkeit, auch gesellschaftsinterne Entscheidungen einem Schiedsgericht zu unterwerfen, vgl. Stein/Jonas/Schlosser ZPO 22. Aufl. vor § 1025 Rn. 5) -, würde dies an seiner Qualität als echtes Schiedsgericht im gegenständlichen Verfahren nichts ändern. d) Dem Schiedsgericht ist durch § 4 SGO aufgegeben, nach geltendem Recht zu entscheiden. Damit ist den Richtern eine Grundlage für ein faires und unparteiliches Verfahren vorgegeben. Ihnen ist es verwehrt, nach Billigkeit (was dem Schiedswesen nicht gänzlich unbekannt ist; vgl. § 1051 Abs. 3 ZPO) oder gar willkürlich zu entscheiden. Dass sich das Schiedsgericht in zweiter Linie auch am Selbstverständnis der Vereinigung sowie seiner Verträge und Richtlinien orientieren soll, ist Ausfluss der autonomen Entscheidung der Parteien, ein Gericht zu vereinbaren, das sich zwar in erster Linie am geltenden Recht, in dessen Rahmen aber auch an den Belangen der von ihnen gebildeten Gesellschaft orientieren soll. e) Zwar geht der Bundesgerichtshof in der Landseer-Entscheidung (NJW 2004, 2226) davon aus, dass es bei einem Verein nicht genüge, wenn die Mitgliederversammlung die Schiedsrichter auswähle, weil das einzelne Mitglied bei Streitigkeiten mit dem Verein keine rechtlichen Möglichkeiten habe, im gleichen Umfang an der Zusammensetzung des Schiedsgerichts mitzuwirken. Bei der Antragstellerin handelt es sich jedoch um keinen Verein, sondern um ein Wirtschaftsunternehmen in der Form einer GmbH, das die Wahl der Schiedsrichter in der Gesellschafterversammlung vertraglich festgelegt hat. Insoweit besteht ein gewichtiger Unterschied zu dem Aufbau und der Struktur eines Vereins, dessen Mitgliederstand – anders als bei einer Gesellschaft - typischerweise wechselt. Vorliegend bestimmt eine überschaubare Zahl von Gesellschaftern, von denen jeder laut Schiedsgerichtsordnung die Möglichkeit hat, an der Auswahl und Bestellung der Mitglieder des Schiedsgerichts mitzuwirken, über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts (BGH NJW 2009, 1962). f) Aus § 18 Abs. 3 SGO, der anordnet, dass die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts für den Vollzug der Entscheidungen zuständig ist, lässt sich nicht folgern, dass alle Entscheidungen selbst vollzogen werden sollen. Zum einen erscheint es folgerichtig, Vollzugsaufgaben im Sinne verwaltungsmäßiger Umsetzung (Fertigung von Niederschriften, Versendung u.ä.) der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts – und nicht einem Gesellschaftsorgan - zuzuweisen. Zum anderen ist der Klausel nicht zu entnehmen, dass die Geschäftsstelle die Macht besäße, Entscheidungen mit Sanktionscharakter ohne Einschaltung staatlicher Stellen umzusetzen. Vorliegend sind nach der SGO derartige Maßnahmen, zumindest bei Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern oder der Gesellschafter mit der Antragstellerin, nicht vorgesehen und auch nicht möglich. g) Soweit die Antragsgegnerin bemängelt, dass bei Streitigkeiten mit Angestellten der einzelnen Gesellschafter die Zustellung der Antragsschriften an die Lizenz-Clubs und nicht an die Angestellten (Spieler) persönlich erfolge, ist dies für die Qualifikation nicht ausschlaggebend. Zum einen erkennt auch die Zivilprozessordnung unter bestimmten Vorraussetzungen die Zustellung an Dritte an, zum anderen sind für Antragsschriften im schiedsgerichtlichen Verfahren keine förmlichen Zustellungen erforderlich. Es muss nur gewährleistet sein, dass den jeweiligen Parteien rechtliches Gehör gewährt wird. Auf welchem Wege die Parteien Kenntnis vom Schiedsverfahren erlangen, ist von untergeordneter Bedeutung. h) Soweit die SGO auch für Dritte gelten soll, erweitert dies nur die Zuständigkeit des Schiedsgerichts; es soll auch für solche Verfahren zuständig sein, in denen mit Dritten Schiedsabreden unter Verweis auf die maßgebliche SGO getroffen werden. Dies spricht gerade gegen ein reines Verbandsgericht. i) Gegen ein echtes Schiedsgericht spricht auch nicht, dass die Verfahren verbandsöffentlich stattfinden sollen. Es besteht keine zwingende Vorschrift, dass Schiedsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden müssen. Es steht den Parteien insoweit frei, zu vereinbaren, ob und in welchem Umfang ein Verfahren öffentlich sein soll. k) Die von der Antragsgegnerin angeführten etwaigen organisatorischen Unzulänglichkeiten des Schiedsgerichts beeinflussen die rechtliche Einordnung im Übrigen nicht. D. Versagungs- und Aufhebungsgründe im Sinn von § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Aufhebungsgründe sind in § 1059 Abs. 2 ZPO abschließend aufgezählt. 10. a) Die Frage, ob die Schiedsvereinbarung wirksam abgeschlossen worden ist und ob das Schiedsgericht ordnungsgemäß besetzt war, war bereits Gegenstand der Zwischenentscheidung des Schiedsgerichts vom 23.7.2010. Eine vom Schiedsgericht gemäß § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffene Zwischenentscheidung über die Zuständigkeit wird materiell rechtskräftig und bindet das staatliche Gericht im Aufhebungsverfahren (Stein/Jonas/Schlosser ZPO 22. Aufl. § 1040 Rn. 12), wenn sie nicht rechtzeitig angefochten wird (Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1040 Rn. 12). Da die Schiedsvereinbarung wirksam abgeschlossen und das Schiedsgericht ordnungsgemäß besetzt war, kann die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die Anfechtung der Zwischenentscheidung nach Erlass der Schiedsspruchs noch zulässig und zur Verhinderung einer möglichen Präklusion erforderlich ist, dahinstehen. b) Aus den oben genannten Gründen braucht auch die Frage nicht geklärt zu werden, ob die Antragsgegnerin mit ihrem Vorbringen gegen die ordnungsgemäße Besetzung des Schiedsgerichts wegen verspäteter Rüge nicht bereits präkludiert ist. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Schiedsklage vom 7.7.2010 nur die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erhoben, weil die Schiedsvereinbarung nichtig sei, und beantragt, das Schiedsverfahren bis zur Entscheidung des Senats auszusetzen. Die Rüge, dass die Wahl der Schiedsrichter unwirksam gewesen sei, wurde zu diesem Zeitpunkt nicht erhoben. 11. Ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO liegt nicht vor. Zwischen den Parteien ist eine wirksame Schiedsvereinbarung zustande gekommen. a) Es kann dahinstehen, ob die Schiedsvereinbarung von den Gesellschaftern in § 21 GV wirksam abgeschlossen worden ist. Insbesondere braucht nicht geklärt zu werden, ob die im Gesellschaftsvertrag und in der SGO mit aufgenommenen Beschlussmängelstreitigkeiten wirksam vereinbart wurden. Bei dem von den Parteien geführten Schiedsverfahren handelt es sich weder um eine Streitigkeit aus dem Gesellschaftsvertrag noch um eine Beschlussmängelstreitigkeit. Streitgegenstand vor dem Schiedsgericht war die Frage, ob die durch Schreiben vom 30.6.2010 erklärte außerordentliche Kündigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Club-Lizenzvertrages vom 4.7.2008 wirksam war. Dies betrifft ausschließlich eine zwischen den Parteien bestehende Sonderbeziehung, ohne dass auch die übrigen Gesellschafter beteiligt wären. Wie das Schiedsgericht schon in seiner Zwischenentscheidung vom 23.7.2010 festgestellt hat, haben die Parteien in dem zwischen ihnen abgeschlossenen Lizenzvertrag (§ 1 Abs. 3 LizO) erklärt, dass Streitigkeiten aus diesem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Der Club-Lizenzvertrag wurde von den beiden Parteien schriftlich niedergelegt und unterzeichnet. Gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b) und d) des Lizenzvertrages wurden die Lizenzordnung sowie die Schiedsgerichtsordnung der Ligagesellschaft zur Grundlage gemacht. Nimmt ein (schriftlicher) Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine (eigenständige) Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie das Dokument zum Bestandteil des Vertrages macht (§ 1031 Abs. 3 ZPO; Lachmann Rn. 348). Auch die Lizenzordnung, deren Geltung die Antragstellerin im Rahmen des Lizenzvertrages anerkannt hat, regelt in § 1 Abs. 3, dass sämtliche Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht erledigt werden sollen. Weiterhin ergibt sich aus § 5 Abs. 7 Satz 2 des Club-Lizenzvertrages, dass die Parteien die im Rahmen der Schiedsgerichtsordnung ergangenen Entscheidungen des Schiedsgerichts für sich als verbindlich anerkennen. b) Die Schiedsvereinbarung ist auch nicht etwa deshalb undurchführbar, weil es an einer ordnungsmäßigen Bestellung der Schiedsrichter fehlen würde. aa) Durch den Abschluss des Schiedsrichtervertrages im April 2009 wurden die Schiedsrichter im Ganzen mit Wirkung für und gegen die Antragsgegnerin als für die Parteien zuständiges Schiedsgericht anerkannt. (1) In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Club-Lizenzvertrages hat die Antragsgegnerin der DEL eine ausreichende Vollmacht zum Abschluss des Schiedsrichtervertrages erteilt. § 6 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass die Antragsgegnerin die DEL bevollmächtigt, sie rechtsgeschäftlich zu vertreten. In Satz 2 wird die Vertretungsmacht auf sämtliche Tätigkeiten ausgedehnt, die die DEL zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben auszuführen hat. Zur Erfüllung der Aufgaben der DEL gehört auch, die Funktionsfähigkeit des zwischen den Parteien vereinbarten Schiedsgerichts sicherzustellen; dies umso mehr als der Vertrag dem Lizenzclub im Kündigungsfall nur die Möglichkeit eröffnet, innerhalb einer Woche das Schiedsgericht anzurufen (§ 10 Abs. 5). Insoweit ist eine derartige Vollmacht auch unbedenklich, weil die Ligagesellschaft als potentielle Schiedsbeklagte auf die Auswahl der Schiedsrichter selbst - diese erfolgt allein durch die Gesellschafter - keinen Einfluss hat. (2) Der Abschluss des Schiedsrichtervertrages diente auch der Erfüllung der der DEL von der Antragsgegnerin übertragenen Aufgaben; der Geschäftsführer der Antragstellerin war nach dem Ergebnis der 72. Gesellschafterversammlung berechtigt und auch verpflichtet, den Schiedsrichtervertrag abzuschließen. Wie sich aus dem schriftlichen Protokoll ergibt, dessen Inhalt als solcher unbestritten ist, war das ständige Schiedsgericht Thema der Versammlung. Entgegen den gesellschaftsvertraglichen Regeln zu Form und Inhalt der Protokollierung (§ 11 Abs. 11 Satz 1 GV) wurde das Ergebnis der Befassung weder mit „Beschluss“ überschrieben noch wurde das Abstimmungsergebnis im Einzelnen festgehalten. Feststellen lässt sich aus der Protokollierung indes, dass der Geschäftsführer der DEL beauftragt worden war, „die offiziellen Regelungen“ im Rahmen des Schiedsrichtervertrages vorzunehmen. Ungeachtet des mit einem Beweisantrag untermauerten Vortrags, dass keine Wahl durch Beschluss stattgefunden habe, ist die festgehaltene Willensbekundung jedenfalls als Auftrag an den Geschäftsführer der LIGA zu verstehen, die entsprechenden Vereinbarungen mit den bereits bekannten Schiedsrichtern und dem neu hinzugekommenen Schiedsrichter im Namen der Gesellschafter abzuschließen. Ob dies der anwesende Zeuge K. subjektiv dahin wertete, es handele sich nur um eine vorbereitende Mitteilung und keine abschließende Entscheidung, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Der Formulierung des Protokolls ist jedenfalls eindeutig zu entnehmen, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin den neuen Schiedsrichtervertrag abschließen sollte. Da der neue im April 2009 abgeschlossene Schiedsrichtervertrag inhaltlich mit den bisher mehrfach abgeschlossenen Schiedsrichterverträgen der Sache nach identisch ist, spricht nichts für die von der Antragsgegnerin behauptete Interpretation, der Vertrag habe den Gesellschaftern erst zur Kenntnisnahme vorgelegt werden sollen und müssen. Wollte die Antragsgegnerin ein entsprechendes Tätigwerden des Geschäftsführers nicht gegen sich gelten lassen, hätte sie sich in Kenntnis der Niederschrift dagegen unverzüglich wehren können und müssen. Weil es um die Einrichtung eines ständigen Schiedsgerichts geht, kann sie sich auch nicht darauf zurückziehen, ein Tätigwerden ihrerseits vor Einleitung eines Schiedsverfahrens unter ihrer Beteiligung sei nicht erforderlich gewesen. Da es nur darauf ankommt, ob der Geschäftsführer der LIGA mit dem Abschluss des Schiedsrichtervertrages beauftragt wurde, aber nicht darauf, ob die Wahl der Schiedsrichter formwirksam ist, war eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des von der Antragsgegnerin angebotenen Zeugen K. dazu, dass eine Entscheidung über die Wahl des anstelle des ausgeschiedenen Schiedsrichters G. zu berufenden Schiedsrichters F. durch eine Beschlussfassung nicht stattgefunden hat, nicht erforderlich. Entscheidend ist allein, dass die anwesenden bzw. vertretenen Gesellschafter gegen die Besetzung des Schiedsgerichts mit den bisherigen Schiedsrichtern sowie dem neu hinzugetretenen Schiedsrichter F. ersichtlich einverstanden waren, was auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede stellt. Unschädlich ist dabei, dass zu der 72. Gesellschafterversammlung im Namen des Aufsichtsrates eingeladen wurde. Die Kompetenz zur Einberufung der Gesellschafterversammlung hat nach § 49 GmbHG der Geschäftsführer. Auch nachdem Gesellschaftsvertrag (§ 11 Abs. 4) ist die Einberufung der Gesellschafterversammlung einem Geschäftsführer zugewiesen. Darüber hinaus kann die Satzung (Gesellschaftsvertrag) die Einberufungsbefugnis auf den Aufsichtsrat erweitern (Seeling DStR 2009, 1097). Der Gesellschaftsvertrag hat in § 12 Abs. 3 die Aufgabe, die Gesellschafterversammlung vorzubereiten, dem Aufsichtsrat übertragen, so dass die Formulierung „im Namen des Aufsichtsrates“ durchaus den im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen entspricht. Die Einladung wurde auch im Auftrag des Geschäftsführers versandt. Dass dieser die Einladung nicht persönlich unterschrieben hat, ist unschädlich, da die Einberufung durch den Geschäftsführer kein höchstpersönliches Geschäft ist, sondern durch einen beauftragten Vertreter vorgenommen werden kann (Baumbach/Hueck/Zöllner GmbHG 18. Aufl. § 49 Rn. 5). Unschädlich ist letztlich auch, dass die Besetzung des Schiedsgerichts sowie der Abschluss des Schiedsrichtervertrages nicht Bestandteil der schriftlichen Tagesordnung war, sondern ohne vorherige Ankündigung unter dem Punkt „Verschiedenes“ in der Versammlung abgehandelt wurden. Denn dies macht eine etwaige Beschlussfassung nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (Bayer in Lutter/Hommelhoff GmbHG 17. Aufl. Anh zu § 47 Rn. 13; Baumbach/Hueck/Zöllner § 51 Rn. 37), dies indes nicht für den Gesellschafter, der ohne Widerspruch an der Beschlussfassung mitgewirkt hat. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie selbst der Gesellschafterversammlung fern geblieben und nur einen Vertreter entsandt habe, dem zwar das Stimmrecht übertragen worden sei, nicht aber eine Vollmacht für die Beauftragung des Geschäftsführers der DEL. Unabhängig von der Frage, ob die Vollmacht über den engen Wortlaut hinaus auch derartige Befugnisse mit umfasste, hat die Antragsgegnerin durch Kenntnisnahme des Protokolls und dessen unbeanstandete Hinnahme über mehr als ein Jahr ein entsprechendes Verhalten ihres Vertreters genehmigt (vgl. § 182 BGB). bb) Für das vorliegende Verfahren irrelevant ist auch der Einwand der Antragsgegnerin, im Schiedsrichtervertrag sei ein Club „vergessen“ worden und ein Club habe an der 72. Gesellschafterversammlung nicht teilgenommen. Vorliegend geht es nämlich um das Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin. Inwieweit der Schiedsrichtervertrag hinsichtlich anderer Beteiligter wirksam ist, muss an dieser Stelle und in diesem Verfahren nicht entschieden werden. cc) Die Wirksamkeit des Vertragsschlusses wird auch nicht durch § 181 BGB in Frage gestellt. Die rechtliche Organisation der Stellvertretung beim Rechtsgeschäft ermöglicht dem Vertreter auch Willenserklärungen an sich selbst. Er kann gleichzeitig Erklärender und Empfänger einer Willenserklärung sein, wobei er einerseits im Namen des Vertretenen, andererseits im eigenen Namen oder im Namen eines Dritten (sog. Mehrvertretung) auftritt. § 181 BGB setzt die Zulässigkeit solcher Insichgeschäfte grundsätzlich voraus (MüKo/Schramm BGB 5. Aufl. § 181 BGB Rn. 1). § 181 BGB enthält kein gesetzliches Verbot von Insichgeschäften. Die Vorschrift beschränkt lediglich die Vertretungsmacht. Daher ist ein durch Insichgeschäft vorgenommenes Rechtsgeschäft nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam (MüKo/Schramm aaO. Rn. 41). In § 6 LizO hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin insoweit von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, also die Vornahme derartiger Rechtsgeschäfte gestattet. Soweit sie einwendet, dass die Antragstellerin selbst eine derartige Befreiung nicht erteilt habe, ist dies unwesentlich, weil die Antragstellerin selbst die Vertreterin ist, die ihrerseits durch den Geschäftsführer handelt. Der Inhalt des mit den Schiedsrichtern abgeschlossenen Vertrags entspreche auch der bisherigen Praxis, wie sich aus den vorgelegten Verträgen von 2002, vom Mai 2003 sowie Mai 2006 ergibt und die der Antragsgegnerin als Gründungsmitglied der DEL nicht verborgen geblieben sein können. dd) Durch den wirksamen Abschluss des Schiedsrichtervertrages vom April 2009 wurden die Schiedsrichter als das zuständige Schiedsgericht von den Parteien gemäß § 2 dieses Vertrages ausdrücklich anerkannt. Zwar wird der Schiedsrichtervertrag grundsätzlich auf der Ebene von Schiedsrichtern und Parteien geschlossen. Es ist jedoch, wie hier in Ziff. 2 geschehen, nicht ungewöhnlich, dass in diese Vereinbarung zugleich ein Verzicht auf Einwendungen über die Konstituierung des Schiedsgerichts zwischen den Parteien erklärt wird (Triebel/Hafner SchiedsVZ 2009, 313/319; Stein/Jonas/Schlosser § 1029 Rn. 7), um sicher zu gehen, dass etwaige Fehler bei der Konstituierung des Schiedsgerichts nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen können. Da der Schiedsrichtervertrag den für die Schiedsvereinbarung geltenden Formvorschriften entspricht, wäre er darüber hinaus sogar geeignet, bei einer Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung zur Begründung der schiedsrichterlichen Entscheidungszuständigkeit zu dienen (Stein/Jonas/Schlosser § 1029 Rn. 7). 12. Der Schiedsspruch ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO) aufzuheben. a) Eine Pflicht des Schiedsgerichts die Antragsgegnerin vor Erlass der Zwischenentscheidung auf die beabsichtigte Begründung hinzuweisen, bestand nicht. Weder Schiedsgerichte noch ordentliche Gerichte sind verpflichtet, in der mündlichen Verhandlung darzulegen, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigen. Die Verträge und Regelwerke, auf die sich das Schiedsgericht beruft, waren den Parteien bekannt; auch die Antragsgegnerin hat sich mit der Problematik der Wirksamkeit des Schiedsrichtervertrages bereits in ihrem Schriftsatz vom 14.7.2010 (Anlage AG 10 zum Schriftsatz vom 12.8.2010) auseinandergesetzt. Es ist nicht erforderlich, alle für oder gegen den Standpunkt einer Partei sprechenden Aspekte im Einzelnen zu erörtern. Unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs genügt vielmehr die Erörterung der für die Entscheidung wesentlichen Fragen und Probleme (BGH IPRax 1991, 244/246; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1042 Rn. 11, 13). Diesen Anforderungen ist das Schiedsgericht jedenfalls nachgekommen. b) Ein willkürliches Übergehen von Beweisanträgen der Antragsgegnerin liegt nicht vor. Wie das Schiedsgericht in seiner Zwischenentscheidung ausführlich dargelegt hat, kam es für seine Entscheidung, ob das Schiedsverfahren zulässig ist, nicht darauf an, ob in der 72. Gesellschafterversammlung eine ordnungsgemäße Wahl erfolgt ist. Insoweit hatte das Schiedsgericht auch keinen Grund, Zeugen zu der Frage, ob eine ordnungsgemäße Wahl stattgefunden hat, zu vernehmen. c) Der Antrag das Verfahren bis zum Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen auszusetzen, wurde vom Schiedsgericht verbeschieden. Eine ausführliche Begründung durch das Schiedsgericht ist nicht erforderlich. An die Begründung des Schiedsspruchs können nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie an die Urteile staatlicher Gerichte (MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1054 Rn. 29). Selbst lückenhafte und falsche Begründungen führen per se noch nicht zur Aufhebbarkeit des Schiedsspruches (MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1054 Rn. 29). Vorliegend hat das Schiedsgericht durch die ausdrückliche Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens genügend kundgetan, dass es diesen Antrag der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen habe. Eine weitergehende schriftliche Auseinandersetzung mit dem „Hilfsantrag“ war nicht erforderlich. Die Frage, ob eine Aussetzung sinnvoll gewesen wäre, hat der Senat nicht zu entscheiden, da eine Inhaltskontrolle des Schiedsspruchs nicht stattfindet (Verbot einer revision au fond; vgl. dazu MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1059 Rn. 6). Selbst eventuelle Fehlentscheidungen – die hier nicht ersichtlich sind – müssten hingenommen werden. d) Soweit die Antragsgegnerin rügt, das Schiedsgericht sei auf den Vortrag, dass der Tagesordnungspunkt „Ausschluss der K. H. GmbH, Einziehung des Geschäftsanteils, Kapitalmaßnahmen nach Einziehung, Kündigung des Lizenzvertrages" eine Befangenheit der Prüfer der Lizenzunterlagen belege, nicht eingegangen, begründet dies unter keinem Gesichtspunkt einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Denn das Schiedsgericht ist nicht verpflichtet, sich in allen Einzelheiten mit Parteivortrag schriftlich auseinander zu setzen (Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1042 Rn. 13). Insbesondere ist das Schiedsgericht, das nur einer eingeschränkten Begründungspflicht unterliegt (vgl. oben), nicht verpflichtet, sich mit aus seiner Sicht fernliegenden Argumenten auseinanderzusetzen. § 18 Abs. 2 LizO regelt, dass die Kündigung des Lizenzvertrages mit sofortiger Wirkung möglich ist, wenn Gründe bestehen, die auch zum Ausschluss als Gesellschafter berechtigen. Wenn also über den Ausschluss der Antragsgegnerin in der Gesellschafterversammlung beraten werden soll, ist es folgerichtig, sich in der Gesellschafterversammlung gleichzeitig auch über eine Kündigung des Lizenzvertrages Gedanken zu machen. Soweit die Antragsgegnerin rügt, das Schiedsgericht hätte sich mit ihrem Vortrag auseinandersetzen müssen, die Prüfer seien befangen gewesen, weil es sich bei ihnen auch um Repräsentanten der anderen Gesellschafter der Liga gehandelt habe und diese auch in verschiedenen Zeitungen zitiert worden seien, bestand aus den vorgenannten Gründen für das Schiedsgericht keine Veranlassung, auf die für dessen Entscheidungsfindung ersichtlich bedeutungslosen Argumente im schriftlichen Schiedsspruch einzugehen. Denn für das Schiedsgericht war hiernach ausschlaggebend, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen, den unbestrittenen Fakten (insbesondere das offene Insolvenzverfahren und die nicht ausreichend nachgewiesenen Sponsorengelder) und den daraus zu ziehenden Folgerungen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ein Kündigungsgrund für den Lizenzvertrag ergab. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin das von ihr beanstandete Lizenzprüfungsverfahren als Gründungsmitglied der LIGA mit initiiert und sich danach auch im Rahmen des Club-Lizenzvertrages darauf eingelassen. e) Das Schiedsgericht hat sich insbesondere auch mit den Auswirkungen des Insolvenzplanes befasst und ausdrücklich festgestellt, dass mangels Rechtskraft der Insolvenzplanbestätigung die Überschuldung am Stichtag fortbestand. Ob diese Auffassung richtig ist, hat der Senat nicht prüfen (vgl. oben). Für das Schiedsgericht bestand auch kein Anlass, sich mit Entscheidungen über die Lizenzerteilung in anderen Fällen auseinanderzusetzen. Eventuelle Fehlentscheidungen in anderen Fällen sind auch nicht relevant, da die Antragsgegnerin für sich nicht beanspruchen kann, ebenfalls so behandelt zu werden. f) Soweit die Antragsgegnerin von einer Eilentscheidung und fehlenden Schriftsatzfristen spricht, ist zu bedenken, dass sie selbst die Schiedsklägerin war. Für das Schiedsgericht bestand daher nicht ohne weiteres die Notwendigkeit, der Klägerin weitere Fristen einzuräumen, insbesondere da sich bereits aus der Frist (§ 18 Abs. 5 LizO) für die Erhebung der Schiedsklage gegen eine Kündigung der Lizenz ergibt, dass die Verfahren im Interesse eines ordnungsgemäßen Spielbetriebes schnellstmöglich durchzuführen sind. Die Antragsgegnerin hatte bis zur mündlichen Verhandlung genügend Zeit - mehr als zwei Wochen -, um alles Notwendige vorzutragen. Zum anderen hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts am 23.7.2010 am Ende der Verhandlung ausweislich des unbestrittenen Protokolls erklärt, keine Anträge zu stellen. Sie kann sich daher nicht jetzt darauf berufen, dass Anträge, die nicht gestellt wurden, nicht beachtet worden seien. 13. Auch der Einwand, die Bildung des Schiedsgerichts habe der Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d 1. Alt. ZPO), greift nicht durch. a) Soweit die Antragsgegnerin rügt, dass eine wirksame Wahl der Schiedsrichter nicht stattgefunden habe, wird auf II. D. 2. b) Bezug genommen. b) Bei der Bildung des Schiedsgerichts wurde die Antragsgegnerin nicht benachteiligt. § 5 Abs. 1 legt SGO fest, dass das Schiedsgericht grundsätzlich durch einen Vorsitzenden und zwei Beisitzer besetzt sein muss. Anders als beim staatlichen Gericht besteht vor dem Schiedsgericht kein Anspruch auf einen gesetzlichen Richter sowie einen schriftlich niedergelegten internen Geschäftsverteilungsplan. Die Auswahl der Richter wird durch die Parteien bestimmt. Diese können die Auswahl der Beisitzer auch einem Dritten, hier dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, übertragen, der seinerseits von der Antragsgegnerin mit ausgewählt wurde. Darüber hinaus kommt eine Benachteilung der Antragsgegnerin schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin bei der Wahl der Schiedsrichter nicht beteiligt wird. Denn die Auswahl der Schiedsrichter erfolgt laut Schiedsgerichtsordnung ausschließlich durch die Gesellschafter der Antragstellerin, nicht aber durch diese selbst. Auch die Mitwirkung des als stellvertretenden Vorsitzenden bestellten Richters F. als Beisitzer war nicht fehlerhaft. Seine Stellung als stellvertretender Vorsitzender besagt nicht, dass er nicht als Beisitzer tätig werden kann. § 6 Abs. 1 SGO legt der Senat dahingehend aus, dass - wie bei den ordentlichen Gerichten - der Stellvertreter das Amt des Vorsitzenden übernimmt, wenn der Vorsitzende verhindert ist; ansonsten wird er als Beisitzer tätig. c) Anhaltspunkte dafür, dass die entscheidenden Schiedsrichter befangen waren und dies die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts bedingt, sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin rügt, das Schiedsgericht habe den Streitwert ohne vorherige Anhörung der Parteien festgesetzt, hat sie offensichtlich übersehen, dass ausweislich der von ihr vorgelegten Verfügung nur eine vorläufige Streitwertbestimmung für die Erhebung des Kostenvorschusses seitens des Vorsitzenden festgesetzt wurde. Es hätte daher der Antragsgegnerin jederzeit freigestanden, sich noch zur Höhe des Streitwertes zu äußern und eine Änderung zu beantragen. Nach der Begründung des Schiedsspruchs bestand für das Schiedsgericht keine Veranlassung, der Antragsgegnerin erneut Gelegenheit zu einer Replik zu geben. Denn das Schiedsgericht hat nach seinen Ausführungen im Schiedsspruch, die nicht bestritten wurden, die Ausführungen der Antragstellerin nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin herangezogen. Hinsichtlich der Rüge, das Schiedsgericht habe keine „Unabhängigkeitserklärung“ abgegeben und sei deshalb befangen gewesen, wird auf den Senatsbeschluss vom 17.8.2010 (34 SchH 008/10) Bezug genommen. Soweit die Antragsgegnerin rügt, das Schiedsgericht habe einen Zeugen, den sie zur Wahl der Schiedsrichter angeboten habe, nicht vernommen, wird auf II. D. 3. b) Bezug genommen. 14. Die von der Antragsgegnerin erhobene Einwendung, das schiedsgerichtliche Verfahren habe den Bestimmungen der ZPO sowie dem vereinbarten Verfahren nicht entsprochen, (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d 2. Alt. ZPO) hindert die Vollstreckbarerklärung nicht. Weder ist die Entscheidung durch ein unzuständiges Schiedsgericht ergangen noch war das Schiedsgericht verpflichtet, eine „Unabhängigkeitserklärung“ abzugeben, noch hat es willkürlich einen Beweisantrag übergangen, noch das rechtliche Gehör verletzt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. Soweit die Antragsgegnerin rügt, das Schiedsgericht habe be- und entlastende Umstände nicht ermittelt, indem es nicht aufgeklärt habe, ob die Wahl der Schiedsrichter wirksam zustande gekommen ist, waren derartige Ermittlungen nicht erforderlich, da das Schiedsgericht seine Zuständigkeit nicht auf die Wahl in der 72. Gesellschafterversammlung stützt, sondern auf den Schiedsrichtervertrag. Soweit die Antragsgegnerin meint, mit dem Erlass der Zwischenentscheidung verstoße das Schiedsgericht gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache, ist auf § 1040 Abs. 1 ZPO hinzuweisen, der ausdrücklich vorsieht, dass das Schiedsgericht vorab über seine Zuständigkeit entscheiden kann. Soweit die Antragsgegnerin rügt, dass das Schiedsgericht bis heute nicht über den Befangenheitsantrag vom 27.7.2010 entschieden habe, war der Befangenheitsantrag bereits nicht mehr zulässig. Nach Erlass des Schiedsspruchs ist eine Ablehnung unzulässig, weil der Schiedsspruch nunmehr nur noch im Wege des Aufhebungsantrages beseitigt werden kann (Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1037 Rn. 3). 15. Der Verfahrensgegenstand, die Kündigung des Lizenzvertrages, ist nach deutschem Recht schiedsfähig (§ 1030 ZPO), so dass für eine Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO kein Raum ist. 16. Der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand des Verstoßes gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) greift ebenso wenig durch wie der Einwand, es liege der besondere Aufhebungsgrund des § 826 BGB vor. Die Anerkennung des Schiedsspruchs führt weder zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung widerspricht, noch führt sie zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Antragsgegnerin. Aufzuheben ist ein Schiedsspruch nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO nur dann, wenn dessen Anerkennung im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift oder wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Gerechtigkeitsvorstellungen in einem so starken Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH NJW 2002, 960, 961 - materieller ordre public -), oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass sie nicht als in einer geordneten, rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (BayObLG FamRZ 2002, 1637/1639; BGHZ 118, 312/315 – verfahrensrechtlicher ordre public -). Offensichtlich ist die Unvereinbarkeit, wenn sie eklatant, unzweifelhaft ist und sozusagen auf der Hand liegt. Die Darlegungslast liegt bei demjenigen, der die Anerkennung verhindern will (BGHZ 134, 79/91; BGH NJW-RR 2002, 1151). Eine „revision on fond“ findet nicht statt, d.h. die sachliche Unrichtigkeit des Schiedsspruchs ist kein Aufhebungsgrund (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 74); etwaige Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts sind hinzunehmen. Nach diesen Grundsätzen bestehen keine Bedenken gegen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. D. Bezug genommen. Soweit die Antragsgegnerin noch rügt, dass das Schiedsgericht die Entscheidungen ordentlicher Gerichte im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht berücksichtigt habe, bestand für dieses kein Anlass, sich damit inhaltlich auseinander zu setzen. Denn diese beschränkten das Schiedsgericht in seiner eigenen Entscheidungsgewalt nicht. Zum einen handelte es sich nur um Verfahren im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, von denen nur eine Entscheidung mit Gründen versehen war, sich jedoch nicht mit der Kündigung des Lizenzvertrages, sondern mit dem Ausschluss der Antragsgegnerin als Gesellschafterin der Antragstellerin befasste. Doch selbst wenn sich das Landgericht Köln dabei inzident auch mit dem Lizenzprüfungsverfahren und damit befasst hat, wie die Insolvenz der Antragsgegnerin zu bewerten sei, ist die Ansicht des ordentlichen Gerichts für das Schiedsgericht nicht bindend. Denn in den dortigen Verfahren ging es nur um einstweiligen Rechtsschutz und damit lediglich darum, ob die Antragsgegnerin einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft machen konnte. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. | |||||
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