34 Sch 26/08


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 Sch 26/08 Datum 22.06.2009
Leitsatz
Amtl. Leits.: 1. Zur Vollstreckbarerklärung eines spanischen Schiedsspruchs. 2. Der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs steht nicht in jedem Fall entgegen, dass dieser nur von der Mehrheit der Mitglieder des Schiedsgerichts unterzeichnet ist und der Grund für die fehlende Unterschrift nicht angegeben ist. 3. Zu den Auswirkungen der verwendeten Verfahrenssprache auf die Anerkennungsfähigkeit des Schiedsspruchs. 4. Es bildet regelmäßig keinen die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs hindernden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, wenn die zuvor im Verfahren angehörte Partei in der abschließenden Verhandlung vor dem Schiedsgericht neben ihrem Verfahrensbevollmächtigten keine Gelegenheit mehr erhält, persönlich das Wort zu ergreifen und vorzutragen.
RechtsvorschriftenZPO § 328 Abs. 1; UNÜ Art. V
FundstelleSchiedsVZ 2010, 169
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S: Tatbestand I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines in Spanien ergangenen Schiedsspruchs. Mit Vertrag vom 19.2.2001 schlossen die Antragstellerin, ein spanisches Pharmaunternehmen, und die Antragsgegnerin, ein deutsches Unternehmen des Pharmahandels, das bei Einleitung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens seinen Sitz in Bayern hatte, einen Exklusivvertriebsvertrag ab. Danach hatte die Antragsgegnerin Produkte der Antragstellerin, so genannte Antiallergene, abzunehmen und in Deutschland zu vertreiben. Der Vertrag hatte eine Laufzeit bis 31.12.2010. Er ist gemäß Ziff. 15.1 dem spanischen Recht unterstellt. Sämtliche Streitigkeiten sind nach Ziff. 15.2 gemäß Gesetz 36/88 durch das Schiedsgericht der Handelskammer Madrid zu entscheiden. Als Schiedsort ist Madrid und als Schiedsgerichtssprache Englisch bestimmt. Die Parteien stritten u.a. über Mindestabnahmeverpflichtungen der Antragsgegnerin in den Jahren 2001 bis 2004. Die Antragstellerin kündigte deshalb im Juni 2005 den Vertrag wegen Nichterfüllung. Im Schiedsverfahren machte sie rückständige, in der Sache unstreitige, Rechnungsbeträge von insgesamt 496 064,98 Euro aus Pharmalieferungen an die Antragsgegnerin geltend. Gegenstand des Schiedsverfahrens bildeten ferner wechselseitige Schadensersatz- und Entschädigungsforderungen wegen behaupteter Vertragsverletzungen und aus unberechtigter Kündigung. Soweit die Schiedsbeklagte widerklagend Entschädigung wegen Verlusts des Kundenstamms begehrte, rechnete sie u.a. gegen die Zahlungsforderung der Schiedsklägerin mit Entschädigungsforderungen auf. Am 1.2.2007 entschied das angerufene Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer Madrid, dass die Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin den Betrag der ausstehenden Rechnungen in Höhe von insgesamt 496 064,98 Euro "sowie die Verzugszinsen zu dem gesetzlichen Zinssatz im Zusammenhang mit jeder einzelnen ausgestellten Rechnung zu bezahlen (habe), die nach Ablauf der jeweilig eingeräumten Zahlungsfrist von 30 Tagen angefallen sind". Die wechselseitigen Schadensersatz- und Entschädigungsforderungen wies das Schiedsgericht ab, die Kündigung selbst erklärte es für rechtmäßig. Den schriftlich niedergelegten Schiedsspruch hat der von der Antragsgegnerin benannte dritte Schiedsrichter nicht unterschrieben; ein Grund für die fehlende Unterschrift ist nicht angegeben. Die Antragsgegnerin erhob mit Schriftsatz vom 4.4.2007 zum Landgericht Madrid (Audiencia Provincial de Madrid) Nichtigkeitsklage gegen den vorgenannten Schiedsspruch. Sie stützte die Anfechtung darauf, dass das Schiedsverfahren in spanischer und nicht in englischer Sprache, wie in der Schiedsabrede vereinbart, geführt worden sei. Ferner sei ihr die Anwesenheit eines Dolmetschers zur Unterstützung ihrer damaligen Geschäftsführerin, Frau R., nicht erlaubt worden. Der Schiedsspruch sei nur von zwei der drei ernannten Schiedsrichter unterschrieben. Er widerspreche dem ordre public und Bestimmungen der spanischen Verfassung, da sie rechtsschutzlos gewesen sei. Das Landgericht Madrid wies die Nichtigkeitsklage mit Urteil vom 17.6.2008 ab. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 17.12.2008 nunmehr beantragt, den Schiedsspruch des Schiedsgerichtshofs der Handelskammer Madrid vom 1.2.2007 in Höhe von 496 064.98 Euro zuzüglich Zinsen gemäß der von ihr gefertigten Zinsaufstellung (Ast 6) für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs abzulehnen und festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. Die Antragsgegnerin wendet gegen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung im Wesentlichen ein: a) Das Schiedsgericht sei nicht richtig besetzt gewesen. Unter dem schriftlichen Schiedsspruch fehle die Unterschrift des von ihr benannten Schiedsrichters T., der sein Amt Anfang Januar 2007 niedergelegt habe. Ob er an der Entscheidung mitgewirkt habe, wisse sie nicht. Sie bestreite dies. b) Das Schiedsverfahren habe nicht in der von den Parteien vereinbarten englischen, sondern in spanischer Sprache stattgefunden. Das Schiedsgericht habe übersehen, dass die vertragliche Vereinbarung der Satzung der Handelskammer Madrid vorgehe. Es sei nicht richtig, dass sie sich mit Spanisch als Verhandlungssprache einverstanden erklärt habe. c) Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs würde gegen die deutsche öffentliche Ordnung verstoßen. Ihrer damaligen Geschäftsführerin sei in der mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts am 13.12.2006 das rechtliche Gehör verweigert worden. Das Gericht habe es nicht nur abgelehnt, ihre Geschäftsführerin als Partei zu hören, sondern ihr auch einen Dolmetscher vorenthalten. Dieser Verstoß sei für den Schiedsspruch kausal gewesen. Das Gericht sei nämlich davon ausgegangen, dass sie, die Antragsgegnerin, die Kündigung des Vertriebsvertrags hätte vermeiden können, wenn sie die für die Mindestumsätze erforderlichen Produkte bei der Antragstellerin gekauft und auf Lager genommen hätte. Dies sei nach Auffassung des Gerichts in ihren Verantwortungsbereich gefallen. Da sie solche Zukäufe nicht getätigt habe, sei die Antragstellerin berechtigt gewesen, den Vertriebsvertrag zu kündigen. Frau R., die Geschäftsführerin, hätte diese Fehlbeurteilung durch den Hinweis auf den Charakter der pharmazeutischen Produkte als Rezepturarzneimittel entkräften können. Frau R. hätte auch noch vortragen können, dass die Antragstellerin Vorteile aus dem Kundenstamm der Antragsgegnerin gezogen habe. d) Im Übrigen seien ihr Mindeststandards an Verfahrensgerechtigkeit versagt worden, wozu auch der missglückte Versuch des Schiedsgerichts gehört habe, sich ein für sie positives Urteil entgelten zu lassen. Die Antragstellerin erwidert hierauf: zu a) Die fehlende Unterschrift des dritten Schiedsrichters sei unschädlich. Das folge aus Art. 45 der Schiedsordnung der Handelskammer Madrid. Außerdem sei dieser Einwand erfolglos im Aufhebungsverfahren vor dem Landgericht Madrid geltend gemacht worden. zu b) Die Parteien hätten zunächst im Vertragswerk Englisch als Verfahrenssprache bestimmt gehabt, jedoch dabei nicht bedacht, dass Art. 6 der maßgeblichen Schiedsordnung Spanisch als Verfahrenssprache vorschreibt. Um diesen Widerspruch aufzulösen, habe sie vorgeschlagen, alle Dokumente nach Verlangen auf Spanisch und Englisch vorzulegen und keine Einwendungen zu erheben, wenn Dokumente auf Englisch vorgelegt oder Handlungen auf Englisch vorgenommen würden. Sie habe aber deutlich gemacht, dies deshalb vorgeschlagen zu haben, um nicht gegen Art. 6 der Schiedsordnung der Handelskammer Madrid zu verstoßen. Damit sei klar gestellt gewesen, dass die offizielle Verfahrenssprache Spanisch sein sollte. Die Antragsgegnerin habe sich damit einverstanden erklärt, was sich aus verschiedenen Erklärungen ihrerseits erschließe. Spanisch sei auch als Verfahrenssprache deshalb zwingend gewesen, weil sich die Parteien dem Schiedsverfahren eines institutionellen Schiedsgerichts unterworfen und damit auch dessen Schiedsordnung akzeptiert hätten. Diese auf der Parteiautonomie beruhenden Vereinbarungen gingen gesetzlichen spanischen Regelungen vor. Schließlich bilde die Anwendung von Spanisch als Verfahrenssprache keinen zur Aufhebung führenden wesentlichen Verfahrensverstoß. Jedenfalls sei die Antragsgegnerin auch keineswegs rechtlos gestellt gewesen, weil sie während des gesamten Schiedsverfahrens durch einen spanischen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei und sich über diesen habe äußern können. Letztlich sei ein etwaiger Verstoß nicht kausal für den Schiedsspruch geworden und durch das erfolglose Vorbringen im Verfahren vor dem Landgericht Madrid auch ausgeschlossen. Denn ein im Ausland erfolglos durchgeführtes Aufhebungsverfahren schließe die Geltendmachung entsprechender Versagungsgründe im Inland aus. zu c) Das Recht einer Partei, selbst angehört zu werden, sei nicht Bestandteil des deutschen ordre public. Es genüge, wenn sich für die Parteien deren Bevollmächtigte äußern könnten. Am fraglichen Terminstag (13.12.2006) habe gar keine mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Termin habe tatsächlich nur dazu gedient, die Prozessvertreter der Parteien anzuhören und nicht die Parteien selbst, die gar nicht geladen gewesen seien. Die Prozessvertreter sollten bei dieser Anhörung dem Schiedsgericht nur ihre abschließenden schriftlichen Stellungnahmen mündlich entsprechend der maßgeblichen Schiedsordnung erläutern. Die Geschäftsführerin der Antragsgegnerin sei im Übrigen nicht in der Ausführung ihrer Rechte behindert gewesen. Insbesondere sei ihr schon lange vor dem 13.12.2006 die Auffassung der Antragstellerseite wie auch des Schiedsgerichts bekannt gewesen, dass von einer Ankaufsverpflichtung der Antragsgegnerin ausgegangen werde. Überdies sei Frau R. am 27.9.2006 in Anwesenheit zweier Dolmetscher angehört worden und hätte Gelegenheit gehabt, ihre gegenteilige Auffassung dem Schiedsgericht in deutscher Sprache vorzutragen. Auf die Stellung eines Dolmetschers am 13.12.2006 habe sie keinen Anspruch gehabt. Auch das Landgericht Madrid habe in diesem Punkt keinen Verfahrensverstoß feststellen können. Ein etwaiger Mangel wäre zudem nicht kausal für den Schiedsspruch geworden, weil das Schiedsgericht auch bei unterstellter Verkaufsverpflichtung der Antragsgegnerin nicht anders entschieden hätte. zu d) Die von der Antragsgegnerin behaupteten Manipulationsvorwürfe gegen das Schiedsgericht würden in dieser Form bestritten. Auch scheide jede Ursächlichkeit eines Bestechungsvorwurfs für den Schiedsspruch aus. Der Senat hat mit Beschluss vom 8.4.2009 die mündliche Verhandlung angeordnet und diese am 25.5.2009 durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe II. Der Antrag, den Schiedsspruch vom 1.2.2007 im bezeichneten Umfang für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig und überwiegend begründet. 1. Das Oberlandesgericht München ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung zuständig (§ 1025 Abs. 4, §§ 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 5 i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004 GVBl.S. 471). Die Antragsgegnerin hat ihren Geschäftssitz (§ 17 ZPO) zwar inzwischen nach Hamburg verlegt, sie hatte diesen Anfang 2009 bei Zustellung des Antrags jedoch im Bezirk des Oberlandesgerichts München. Die Sitzverlegung beruhte erst auf einem Gesellschafterbeschluss vom 8.4.2009. Entsprechend § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO wird die örtliche Zuständigkeit des Gerichts durch diesen später eingetretenen Umstand nicht berührt. 2. Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch in anwaltlich beglaubigter Abschrift (§ 1064 Abs. 1 Satz 2 ZPO) sowie in deutscher Übersetzung, zusätzlich auch den Vertrag mit der in ihm enthaltenen Schiedsklausel (in englischer Sprache), vorgelegt. Trotz teilweise höherer Anforderungen in internationalen Übereinkommen genügt dies hier. a) Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 14.11.1983 (BGBl 1987 II, 34; 1988 II, 207) ist nach dessen Art. 3 Nr. 4 nicht auf die Schiedsgerichtsbarkeit anzuwenden. Das im spanisch-deutschen Verhältnis geltende Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl 1964 II, 425; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 29. Aufl. § 1061 Rn. 10) ändert das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II, 122; im Folgenden UN-Ü) teilweise ab (siehe Art. IX Abs. 2) und geht diesem vor (vgl. § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es gilt jedoch, auch im Verhältnis zum innerstaatlichen Recht, das Meistbegünstigungsprinzip, wonach auf das anerkennungsfreundlichere Regelwerk zurückzugreifen ist ( BGH NJW-RR 2004, 1504; SchiedsVZ 2005, 306; BayObLGZ 2000, 233; Reichold in Thomas/Putzo § 1061 Rn. 7). Demnach sind die formellen Voraussetzungen für den Antrag erfüllt (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Das Europäische Übereinkommen besagt nichts über die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung in einem anderen Vertragsstaat. Soweit Art. IV UN-Ü über § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO hinausgehende Anforderungen an die Vorlage von Urkunden, Übersetzungen und deren Qualität stellt, gilt nach Art. VII Abs. 1 UN-Ü das anerkennungsfreundlichere nationale Recht ( BGH NJW-RR 2004, 1504). Dieses verlangt zwingend auch für ausländische Schiedssprüche nur die Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in anwaltlich beglaubigter Abschrift. Die Beibringung von Übersetzungen oder der Schiedsvereinbarung dienen dem innerstaatlichen Gericht allein dazu, die Anerkennungsvoraussetzungen sachgerecht zu prüfen (vgl. auch Senat vom 11.5.2009, 34 Sch 023/08 ). b) Bei dem schiedsrichterlichen Erkenntnis vom 1.2.2007 handelt es sich um einen Schiedsspruch, nämlich um die endgültige verbindliche Entscheidung über den von den Parteien unterbreiteten Streitgegenstand. An einer abschließenden verbindlichen Entscheidung des Schiedsgerichts fehlt es nicht deshalb, weil den Schiedsspruch nur zwei der drei Schiedsrichter unterschrieben haben und der Grund für die fehlende dritte Unterschrift nicht angegeben ist. (1) Das maßgebliche spanische Recht (Art. 37 Abs. 3 Ley de Arbitraje 60/2003 vom 23.12.2003, Anlage Agg 2) enthält allerdings, wie auch dem vorgelegten Urteil des Landgerichts Madrid vom 17.6.2008 zu entnehmen ist, eine dem deutschen Recht in § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO vergleichbare Regelung. Im Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen hiernach die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder. Notwendig ist jedoch die Angabe des Grundes für die fehlende Unterschrift, worauf nach deutschem Recht nicht verzichtet werden kann (herrschende Meinung; Reichold in Thomas/Putzo § 1054 Rn. 10; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1054 Rn. 2 und 7; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1752). Ohne den Zusatz ist der Schiedsspruch noch nicht wirksam. Ob aus Art. 45 der von den Parteien bestimmten Schiedsordnung der Handelskammer Madrid vom 26.3.2004 (Ast 4) gefolgert werden kann, dass der dritte Schiedsrichter nicht zu unterschreiben braucht und die fehlende Unterschrift ohne Angabe von Gründen als Anschluss an die von den beiden übrigen Schiedsrichtern getroffene Mehrheitsentscheidung zu werten ist, die entsprechende Bestimmung also einen etwaigen Zusatz überflüssig macht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung des Senats. Denn das im Aufhebungsverfahren befasste staatliche spanische Gericht hat im Zuge der Nichtigkeitsklage unter "Neuntens" im Umstand der fehlenden dritten Unterschrift keinen Nichtigkeitsgrund erkannt. Der Senat entnimmt hieraus, dass das spanische Gericht damit auch die Vorfrage der Existenz oder Wirksamkeit des Schiedsspruchs bejaht hat. Im Verhältnis der Parteien bindet jene Entscheidung vom 17.6.2008 nach Maßgabe von § 328 Abs. 1 ZPO, d.h. die im ausländischen Urteil festgestellte Rechtsfolge ist auch für das inländische Gericht bindend, soweit es um die Vorfrage geht, ob ein wirksamer Schiedsspruch nach nationalem spanischem Recht überhaupt vorliegt (vgl. OLG Bremen BB 2000 Beil. 12, 18 f.; MünchKomm/Gottwald ZPO 3. Aufl. § 328 Rn. 7; Musielak/Voit ZPO 6. Aufl. § 1059 Rn. 20; Harbst SchiedsVZ 2007, 22/30). Ein Grund, dem Urteil des ausländischen Gerichts nach § 328 Abs. 1 ZPO die Anerkennung im Inland zu versagen, liegt insoweit nicht vor. Insbesondere kennt auch das deutsche staatliche Recht die Wirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen ohne die Unterschriften sämtlicher Richter und auch ohne Kenntlichmachung von Gründen für die fehlende Unterschrift (vgl. BGHZ 148, 55/59; BayObLG ZWE 2001, 594; Reichold in Thomas/Putzo § 329 Rn. 11). (2) Aus der Entscheidung des Landgerichts Madrid folgt zudem, dass die fehlende Unterschrift mitnichten auf einer fehlenden Abschlussberatung beruhte, sondern die Entscheidung des gesamten Schiedsrichterkollegiums bereits am 9.1.2007 getroffen wurde und der dritte Schiedsrichter erst im Anschluss hieran Rücktrittsgründe erfolglos geltend machte. Insoweit ist der Senat auch in der Sache davon überzeugt, dass das den Parteien übermittelte Exemplar tatsächlich den Schiedsspruch wiedergibt und nicht nur einen noch abschließend im Gremium zu beratenden Entwurf beinhaltet. 3. Der Schiedsspruch ist in dessen Ausspruch zu "Erstens" in dem oben wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar zu erklären, weil Gründe nach Art. V Abs. 1 und Abs. 2 UN-Ü, ihm die Anerkennung zu versagen, weder nachgewiesen (Abs. 1) noch sonst erkennbar (Abs. 2) sind. a) Die Anwendung der spanischen Sprache im Schiedsverfahren widerspricht nicht der Parteivereinbarung (Art. V Abs. 1 Buchst. d UN-Ü). (1) In ihrer Schiedsklausel vom 19.2.2001 vereinbarten die Parteien allerdings Englisch als Verfahrenssprache. Jedoch unterwarfen sie sich der Jurisdiktion eines institutionellen Schiedsgerichts und damit auch dessen Verfahrensordnung, welche in Art. 6 die spanische Sprache vorschreibt und in Verbindung mit der maßgeblichen Übergangsbestimmung (Disposicion Transitoria, Ast 4, S. 34) auf die im Dezember 2005 erhobene Schiedsklage anzuwenden ist. Diesen Widerspruch aufgelöst haben die Parteien jedoch einvernehmlich dadurch, dass sie bei Einleitung des Schiedsverfahrens Abweichendes vereinbarten, nämlich unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 6 der Schiedsordnung auf Vorschlag der Schiedsklägerin, (1.) alle Dokumente auf Verlangen in Spanisch und Englisch vorzulegen und (2.) keine Einwände zu erheben, wenn Dokumente auf Englisch vorgelegt oder Handlungen auf Englisch vorgenommen werden (Antragsschrift vom 17.12.2005, S. 3 = Agg 4). Die Beklagtenseite hat dies gebilligt mit ihrer Klageerwiderung vom 19.12.2005 (S. 3 unter "Tercero"; Ast 9) und erneut ausdrücklich mit Schriftsätzen vom 5.5.2006 (S. 53 unter "Idioma"; Ast 10) sowie bestätigt unter dem 13.12.2006 (S. 4 unter 1.: "Idioma"; Ast 11). Für die durch einen spanischen Verfahrensbevollmächtigten vertretene Antragsgegnerin war hierbei ersichtlich, dass mit Unterwerfung der Streitigkeit unter die Rechtsprechungsgewalt dieses Schiedsgerichts Spanisch als maßgebliche Verfahrenssprache akzeptiert wurde (vgl. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 der maßgeblichen Schiedsordnung) und Englisch nur eine Hilfsfunktion im Verkehr der Parteien untereinander hatte. (2) Im Übrigen kann dahinstehen, ob das Verfahren des Schiedsgerichts, bezogen auf die Verfahrenssprache und die Zulassung englischsprachiger Dokumente, fehlerhaft war. Die Antragsgegnerin rügt insoweit namentlich die Verfügung des Schiedsgerichts vom 24.7.2006 (Agg 4a), wonach sie alle eingereichten Dokumente (auch) in die spanische Sprache übersetzen lassen müsse. Sie kann aber nicht belegen, hierdurch in ihrer Verteidigung relevant behindert worden zu sein, geschweige denn, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (vgl. Musielak/Voit § 1061 Rn. 17; § 1059 Rn. 17 zur Parallelvorschrift des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d). Die Antragsgegnerin war im gesamten Schiedsverfahren durch einen Spanisch sprechenden Verfahrensbevollmächtigten vertreten. Dass Vortrag nicht berücksichtigt worden wäre, weil er in englischer Sprache gebracht worden ist, behauptet sie selbst nicht. Zu keinem anderen Ergebnis käme man, wenn zwischen wesentlichen und unwesentlichen Verfahrensmängeln unterschieden würde (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 57 Rn. 13). Denn die durch zusätzliche Aufwendungen der Antragsgegnerin bedingten Erschwernisse bei der Geltendmachung ihrer Rechte sind in der Gesamtschau nicht derart wesentlich, als dass sie die Versagung der Anerkennungsfähigkeit rechtfertigen könnten. (3) Demnach ist auch nicht der Beweis erbracht, dass die Antragsgegnerin aus Gründen der Verwendung einer anderen als der vereinbarten Verfahrenssprache ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b UN-Ü). (4) Schließlich kann sich die Antragsgegnerin auf den Versagungsgrund der Verwendung einer nicht vereinbarten Verfahrenssprache auch deshalb nicht berufen, weil das Landgericht Madrid im Nichtigkeitsverfahren sich unter "Zweitens" und "Fünftens" (am Ende) mit den Erschwernissen der Antragsgegnerin durch die Verwendung einer ihr fremden Verfahrenssprache ausdrücklich befasst und eine darauf begründete Nichtigkeit des Schiedsspruchs verneint hat. Insoweit ist jenem Urteil des staatlichen spanischen Gerichts die Anerkennungswirkung nach § 328 ZPO ebenfalls nicht zu versagen (s.o. unter II.2.b.(1)). b) Der Vollstreckbarerklärung steht unter dem Gesichtspunkt eines fehlerhaften Verfahrens (Art. V Abs. 1 Buchst. d UN-Ü) auch nicht entgegen, dass das Schiedsgericht dem Antrag der Antragsgegnerin, in der Verhandlung vom 13.12.2006 deren Geschäftsführerin mit Hilfe eines Dolmetschers anzuhören, nicht nachgekommen ist. Das Verfahren beruhte insoweit auf der kraft Parteiabrede maßgeblichen Schiedsordnung der Handelskammer Madrid und dessen Art. 39 Abs. 1, wonach das Schiedsgericht am 13.12.2006 eine mündliche Anhörung der Parteivertreter zu deren Schlussvorträgen angesetzt hatte. Nach dem unbestrittenen Verfahrensablauf wurden zuvor bereits am 27.9.2006 Zeugen vernommen und die gesetzlichen Vertreter der Parteien angehört. Im Rahmen dieses Termins kam auch die Geschäftsführerin R. zu Wort. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Schiedsgericht gewählte Verfahrensweise der Parteivereinbarung widersprochen hätte. c) Der Anerkennung des Schiedsspruchs stehen weder Art. V Abs. 1 Buchst. b UN-Ü (wegen fehlender Möglichkeit der Geltendmachung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln) noch Art. V Abs. 2 Buchst. b UN-Ü (ordre public) entgegen. Die Antragsgegnerin rügt insoweit, dass die Verfahrensweise des Schiedsgerichts, namentlich im Zusammenhang mit der unterbliebenen Anhörung ihrer Geschäftsführerin am 13.12.2006 und die Verweigerung eines Dolmetschers, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt habe. Doch kann sie auch damit nicht durchdringen. (1) Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein Versagungsgrund für die Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. Bei der Frage der Anwendung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs kann nicht ein Vergleich zwischen dem deutschen und dem ausländischen Recht vorgenommen werden. Es ist vielmehr auf die Grundwerte zurückzugehen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will. Das ist einmal der Umstand, dass es das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit grundsätzlich verbietet, eine Entscheidung zu treffen, bevor der Betroffene Gelegenheit hatte, sich zu äußern. Zum anderen verlangt es die Unantastbarkeit der Menschenwürde, dass ein Verfahrensbeteiligter auf die Verfahrensgestaltung aktiv Einfluss nehmen kann (z.B. BGH NJW 1978, 1114/ 1115; 2007, 772/774; WM 2009, 573/574). (2) Die Antragsgegnerin hatte in jeder Phase des Verfahrens Gelegenheit, sich Gehör zu verschaffen; sie war, auch im Schlusstermin vom 13.12.2006, durch einen der Gerichtssprache mächtigen Bevollmächtigten vertreten. Die Befugnis zu jederzeitigen unmittelbaren Parteiausführungen ist von Art. 103 Abs. 1 GG nicht mit umfasst ( BVerwG NJW 1984, 625/626; BVerfGE 31, 364/370 ). Im Falle anwaltlicher Vertretung verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht, dass auch der Beteiligte selbst angehört werden muss (Maunz-Dürig GG Art. 103 Rn. 109; BayVerfGH 23, 177; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff Verfassung des Freistaates Bayern Art. 91 Rn. 17), mag dies das einfachgesetzliche Recht wie etwa in § 137 Abs. 4 ZPO auch verlangen. (3) Überdies hatte das Schiedsgericht die Geschäftsführerin am 27.9.2006 in deren Muttersprache unmittelbar angehört. Hierbei hätte Frau R. Gelegenheit gehabt, dem Schiedsgericht ihre Sichtweise der maßgeblichen Punkte, nämlich keine Ankaufs-, sondern Verkaufsverpflichtung (siehe Ziff. 4 des Vertrags vom 19.2.2001: "purchase objectives") und Aneignung des Kundenstamms der Antragsgegnerin, darzustellen. Die unterschiedlichen Vertragsinterpretationen waren bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt, wie der Schriftsatz der Antragstellerseite vom 8.6.2006 (Art. 14) an das Schiedsgericht zeigt. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die Geschäftsführerin noch im Verlauf des Anhörungstermins vom 27.9.2006 keine Gelegenheit gehabt hätte, auf die Einlassung des im selben Termin vernommenen Geschäftsführers der Antragstellerin zu antworten, dessen Unternehmen habe von der Firma N. in Bezug auf den Kundenstamm kein Geld erhalten. Auf die im Übrigen nach dem Schiedsspruch zweifelhafte Kausalität der behaupteten Verstöße für dessen Ergebnis braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werden. (4) Schließlich sind keine sonstigen Gründe ersichtlich, die unter dem Gesichtspunkt des ordre public zur Versagung der Anerkennung führen würden. Eine revision au fond, also die Überprüfung, ob das Schiedsgericht in der Sache richtig entschieden hat (Lachmann Rn. 2147), findet nicht statt (z.B. BayObLG vom 23.9.2004, 4Z Sch 005/04). Insbesondere sind die Grundanforderungen eines fairen Verfahrens nicht verletzt. Die in der Hauptsache zuerkannte Rechtsfolge, nämlich Zuerkennung eines offenen Rechnungsbetrags von 496 046,98 ? für Medikamentenlieferungen unter Abweisung einer insoweit auch zur Aufrechnung gestellten Entschädigungsforderung wegen vertragswidriger Kündigung, steht zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und der in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen nicht in einem derartigen Widerspruch, dass es aus deutscher Sicht untragbar erscheint (BGH NJW 2002, 960/961). Dies gilt auch, soweit die Antragsgegnerin mutmaßt, die Schiedsrichter seien bestechlich gewesen. Unstreitig hat keine der Parteien irgendwelche Beträge an das Schiedsgericht gezahlt, so dass die Ursächlichkeit eines etwaigen Bestechungsversuchs für den Ausgang des Schiedsverfahrens von vornherein ausscheidet. 4. Hingegen ist der Zinsausspruch des Schiedsgerichts in dieser Form zur Vollstreckbarerklärung ungeeignet, weil ihm die hinreichende Bestimmtheit fehlt. Nach dem Schiedsspruch zu verzinsen sind die jeweiligen Beträge aus einer Vielzahl einzelner ausgestellter Rechnungen nach Ablauf der jeweilig eingeräumten Zahlungsfrist von dreißig Tagen. Aus dem Titel selbst ergeben sich nicht der jeweilige Beginn der Verzinsung und die jeweiligen Rechnungsbeträge, die in der zuerkannten Gesamtsumme enthalten sind. Der Senat kann dies auch von sich aus nicht anhand der von der Antragstellerin vorgelegten tabellarischen Aufstellung (Ast 6) präzisieren, da diese auf tatsächlichen Feststellungen zum Rechnungsdatum, Fälligkeitsdatum und Rechnungsbetrag aufbaut, die der Schiedsspruch selbst nicht enthält. Jedoch ist aus dem Schiedsspruch noch hinreichend ersichtlich, dass die sich aus verschiedenen Rechnungsbeträgen zusammensetzende Forderung nicht nur fällig war, sondern sich die Antragsgegnerin spätestens im Zeitpunkt des Schiedsspruchs mit der Zahlung auch in Verzug befand (Schiedsspruch zu 7. I, S. 17). Demnach hält es der Senat unter Wahrung von § 308 ZPO und unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erteilung der Vollstreckungsklausel für ausländische Titel ( BGH WM 1990, 1122; NJW 1993, 1801/1803) für zulässig, den Spruch dementsprechend nach Zeitpunkt und Zinssätzen zu konkretisieren. Der "gesetzliche Zinssatz" nach dem von den Parteien gewählten spanischen Recht errechnet sich entsprechend Art. 1 des Gesetzes 25/1984 und beläuft sich nach dem unbestrittenen und mit entsprechenden Gesetzesauszügen unterlegten Vortrag der Antragstellerin für 2007 auf 5 %, für 2008 auf 5,5 % und für 2009 auf 4 %. 5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, § 1064 Abs. 2 ZPO sowie § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 6 ZPO.
Summary
The claimant, a Spanish pharmaceutical company, sought an order of enforcement for an arbitral award rendered in Spain against the respondent, a German pharmaceutical company. The subject of the arbitration was a dispute which arose in connection with an exclusive distribution agreement. Such agreement was subject to Spanish law; the parties had agreed that the Arbitration Court of the Madrid Chamber of Commerce was competent to hear all disputes. The place of arbitration was Madrid; the language of proceedings was English.
The arbitral tribunal had determined that the respondent in the arbitration proceedings was to pay an outstanding invoice amount to the claimant in those proceedings. The arbitral award had not been signed by the arbitrator nominated by respondent; a explanation for the missing signature was not provided.
The respondent brought an action for annulment against the arbitral award at the regional court of Madrid (Audiencia Provincial de Madrid) and based the challenge upon the argument that the arbitration proceedings had been conducted in Spanish, not English. Furthermore, respondent argued, its managing director at the time had not been permitted the support of an interpreter and the arbitral award had only been signed by two of the three arbitrators. The regional court of Madrid dismissed the action for annulment. In proceedings for the order of enforcement before the Higher Regional Court of Munich (Oberlandesgericht München), respondent argued – once again – that the arbitral tribunal had not been properly constituted since the arbitration had not been conducted in the English language and its managing director at the time had not been permitted from having an interpreter present at the oral hearing.
The Higher Regional Court accepted the application as predominantly substantiated and stated that, in this case, the application for the order of enforcement could not be rejected on the basis that the arbitral award had only been signed by the majority of the arbitrators and the reason for the missing signature had not been provided. The Spanish state court dealing with the set-aside application had not considered the missing third signature to constitute a grounds for annulment. Therefore, pursuant to Section 328 subsec. 1 of the German Civil Procedure Code (Zivilprozeßordnung), the legal consequence determined in the foreign judgment was also binding for the German court, to the extent it concerned the preliminary question as to whether a valid arbitral award according to Spanish law existed. Furthermore, the use of the Spanish language in the arbitral proceedings did not contravene the parties' agreement, since they had reached an agreement at the outset of the proceedings according to which it must have been apparent to a respondent represented by Spanish legal counsel that by submitting the dispute to the arbitral tribunal, Spanish was accepted to be the determinative language of the proceedings and English would have merely an auxiliary function in correspondence between the parties.
Finally, the court held that, generally, the fact that a party who had previously been heard in the proceedings was not given the opportunity, alongside its legal counsel, to personally speak and argue its case in the final hearing did not constitute an ordre public violation sufficient to refuse recognition or enforcement of an arbitral award.