14 U 111/98 (14 Sch 1/98)


Gericht OLG Hamburg Aktenzeichen 14 U 111/98 (14 Sch 1/98) Datum 04.09.1998
Leitsatz
Hat das Oberschiedsgericht des Warenvereins der Hamburger Börse entschieden, eine gegen einen Schiedsspruch des Schiedsgerichts eingelegte Berufung gelte mangels rechtzeitiger Zahlung eines Kostenvorschusses nach § 30 Abs. 3 der Schiedsgerichtsordnung des Warenvereins der Hamburger Börse als zurückgenommen, weil der eingeforderte Kostenvorschuß nicht fristgerecht gezahlt worden sei, handelt es sich bei dieser Entscheidung um einen Schiedsspruch im Sinne von § 1059 ZPO n.F.
Die Entscheidung des Oberschiedsgerichts gemäß der Schiedsgerichtsordnung § 30 Abs. 3 leidet nicht an einem zur Aufhebung des Schiedsspruchs führenden Mangel im Sinne von ZPO § 1059 n.F. Das staatliche Gericht hat in diesem Zusammenhang nur zu prüfen, ob das Schiedsgericht das von den Parteien gewählte Recht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, nicht jedoch, ob es dieses Recht richtig ausgelegt hat.
Rechtsvorschriften§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO n.F.; § 30 SchGO Waren-Verein der Hamburger Börse
FundstelleOLGR Hamburg 1999, 76-78; NJW-RR 2000, 806-807; Yearbook Comm. Arb'n XXVIII (2003), S. 262f.; CLOUT Case 455
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Aufhebung Aufhebungs-/Versagungsgrund: - nicht ordnungsgemäßes Verfahren Schiedsspruch: - formale Anforderungen
Volltext
I. Der Antrag der Antragstellerin, die Entscheidung des Oberschiedsgerichts des Waren-Vereins der Hamburger Börse e. V. vom 22. Januar 1998, mit der festgestellt worden ist, daß die Berufung der Antragstellerin als zurückgenommen gilt, aufzuheben, wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
S a c h v e r h a l t :
Die Klägerin des schiedsgerichtlichen Verfahrens hatte die Beklagte auf Provisionsforderungen in Höhe von 66.006,90 US $ in Anspruch genommen aus der Vermittlung von Kaufverträgen für Lieferungen aus Madagaskar. Auch die Beklagte war nur Vermittlerin dieser Verträge gewesen. Zwischen den Parteien bestand nach Behauptung der Klägerin eine a-Gesellschaft, nach Behauptung der Beklagten eine BGB-Gesellschaft. Die Klägerin ist davon ausgegangen, daß sie eine Provision für ihre Vermittlertätigkeit bekommt. Jedenfalls sind die vermittelten Geschäfte nachher im wesentlichen nicht durchgeführt worden. Zwischen den Parteien war das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. vereinbart worden.
Mit dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts des Waren-Vereins vom 24. Februar 1997 hat das Schiedsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung beim Oberschiedsgericht eingelegt (Anl. K 3). Mit Schreiben vom 6. Mai 1997 (Anl. K 5) ist die Klägerin dann aufgefordert worden, gemäß § 30 Abs. 1 der SchGO innerhalb von 2 Wochen nach Zugang dieses Schreibens den Kostenvorschuß lt. der anliegenden Vorschuß-Anforderung zu zahlen. Diese lautete über 9.534,38 DM (Anl. K 6) mit dem Zusatz: "Wir bitten um Überweisung auf unser Konto Nr. ... bei der ... -Bank ... ". Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat das Schreiben am 7.5.1997 erhalten und an die Klägerin weitergeleitet. Nach einem Überweisungsauftrag, der am 20.5.1997 datiert ist (Anl. K 7), ist der Betrag gemäß Anl. K 8 am 21.5. vom Konto der Klägerin abgebucht worden und dann am 22.5 auf dem Konto des Warenvereins eingegangen.
§ 30 der SchGO des Warenvereins bestimmt:
(1) Die Geschäftsstelle bestimmt dem Berufungskläger eine Frist, innerhalb derer er
1. den Kostenvorschuß für das Oberschiedsgericht zu zahlen hat und
2. sofern er durch den Schiedsspruch erster Instanz zu einer Zahlung verurteilt worden ist, den dem Gegner zugesprochenen Betrag beim Waren-Verein der Hamburger Börse e.V. zu hinterlegen hat.
....
(3) Wird eine Frist nicht eingehalten, so gilt die Berufung als zurückgenommen."
In der Verhandlung des Oberschiedsgerichts am 22.1.1998 ist zur Frage der Rechtzeitigkeit der Eingang des Kostenvorschusses erörtert worden und die Parteien hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Das Gericht hat dann Vergleichsverhandlungen geführt. Als diese nicht zum Erfolg führten, hat es den Beschluß verkündet, daß die Berufung gemäß § 30 Abs. 3 der SchGO als zurückgenommen gilt, weil der Kostenvorschuß der Klägerin nicht fristgerecht eingezahlt worden ist. In einem weiteren Satz hat es die Auffassung vertreten, daß nicht der Tag des Überweisungsauftrages, sondern nach der Rechtsprechung die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers maßgebend sei.
Mit dem vorliegenden Antrag beantragt die Antragstellerin (Klägerin), diese Entscheidung aufzuheben. Sie beantragt gleichzeitig,
die Sache an das Oberschiedsgericht zurückzuverweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
II.
G r ü n d e :
1. Der Antrag ist zulässig.
Der Aufhebungsantrag ist gemäß § 1059 Abs. 1 zulässig. Ein Aufhebungsantrag gemäß § 1059 ZPO kann zulässig nur gestellt werden, wenn es sich bei der angegriffenen Entscheidung überhaupt um einen Schiedsspruch handelt. Das Oberschiedsgericht hat die Entscheidung vom 22.1.1998 selbst nicht als Schiedsspruch bezeichnet, sondern einen Beschluß verkündet, in dem es feststellt, daß die Berufung der Antragstellerin als zurückgenommen gilt. Demgemäß hält die Beklagte den Antrag der Antragstellerin bereits für unzulässig. Hierfür könnte die Beklagte die Auffassung von Zöller/Geimer zu §§ 1039 und 1040 ZPO a.F. zitieren, wonach rechtskräftige Schiedssprüche nur solche sind, die eine Entscheidung in der Sache (über den Streitgegenstand) enthalten. Dem entspricht der Satz zu § 1039, Rn. 2, ein Schiedsspruch sei nur die endgültige Entscheidung über den Streitgegenstand im ganzen oder über einen abgrenzbaren Teil. Ob nach dieser Meinung Entscheidungen über die Unzulässigkeit von Berufungen im Schiedsgerichtsverfahren als Schiedssprüche anzusehen sind, ist zumindest zweifelhaft.
Zutreffender erscheint dem Senat die Kommentierung bei Thomas/Putzo (§ 1039, Rn. 3). Danach ist kein Schiedsspruch eine Zwischenentscheidung oder eine Feststellung, daß der Schiedsvertrag außer kraft getreten oder das Schiedsgericht unzuständig sei, weil dann ja das Schiedsgericht gerade seine Entscheidungsbefugnis verneint. Dagegen ist nach dieser Auffassung die Abweisung der Schiedsklage als unzulässig aus anderen Gründen als ein Schiedsspruch anzusehen. Im vorliegenden Fall spricht das Oberschiedsgericht mit seiner Entscheidung, die angefochten wird, die Unzulässigkeit der Berufung gegen den Schiedsspruch aus und entscheidet damit in der Sache, weil es die Entscheidung des Schiedsgerichts erster Instanz für endgültig erklärt. Das entspricht dem Inhalt des § 1040 ZPO a.F., nach dem der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat. Mit der Erklärung, die Berufung sei zurückgenommen, wird ein solches endgültiges Urteil ausgesprochen.
2. Der Aufhebungsantrag ist indessen nicht begründet.
Die Aufhebungsgründe in § 1059 Abs. 2 ZPO benennen insgesamt gravierende Mängel des Schiedsspruchs, so nach Nr. 1 a) den ungültigen Schiedsvertrag, in Nr. 1 b) die verfahrensfehlerhafte Behinderung einer Partei, in Nr. 1 c) die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts, unter Nr. 1 d) ein sonst unzulässiges Verfahren, wenn dieses kausal für den Schiedsspruch ist, nach Nr. 2 a) die mangelnde Schiedsfähigkeit des Gegenstandes und unter 2 b) einen Verstoß gegen den ordre public. Ein solcher gravierender Mangel liegt im vorliegenden Fall nicht vor.
Die Klägerin will sich auf § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d stützen und damit geltend machen, daß die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, daß sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Speziell macht sie geltend, daß keine zulässige Vereinbarung der Parteien vorgelegen habe. Sie verweist hierzu auch auf die bisher geltende Regelung des § 1041 Abs. 1 Nr. 1, wonach die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt werden konnte, wenn der Schiedsspruch "sonst auf einem unzulässigen Verfahren beruhte". Zu § 1041 verkennt die Klägerin allerdings bereits, daß das staatliche Gericht nur zu prüfen hatte, ob das Schiedsgericht das von den Parteien gewählte Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht jedoch, ob es dieses Recht richtig ausgelegt hat. Ein unzulässiges Verfahren lag immer nur dann vor, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt waren, das Schiedsgericht beispielsweise Zeugen beeidigt hatte, oder über einen Streitpunkt entschieden hatte, der nicht Gegenstand des Schiedsvertrages war (vgl. hierzu Zöller/Geimer, § 1041, Rnr. 46). Die Klägerin verkürzt die Vorschrift des § 1059 Abs. 2 Ziff. 1 d auch insoweit, als sie jetzt darauf hinaus will, daß § 30 der SchGO des Warenvereins unwirksam sei: es geht aber in der angezogenen Bestimmung darum, daß sich das Schiedsgericht nicht an eine zulässige Vereinbarung der Parteien gehalten hat, und das ist etwas ganz anderes. Wenn die Parteien ein anderes Verfahren vereinbart hatten und das Schiedsgericht sich nicht daran gehalten hat, kann man in der Tat von einem gravierenden Mangel des Verfahrens sprechen. Demgegenüber argumentiert die Klägerin, § 30 der SchGO verstoße gegen das AGBG.
Deshalb sagt auch die Kommentierung zu den neuen Vorschriften bei Thomas/Putzo, § 1059, Rnr. 12, das unzulässige Verfahren könne die Bindung des Schiedsgerichts, das Schiedsgerichtsverfahren im ganzen, aber auch einzelne Verfahrenshandlungen oder Unterlassungen betreffen. Als Beispiele werden dann weiter genannt, daß das Schiedsgericht eine ausländische Verfahrensordnung anwendet oder nicht die richtige materielle Rechtsordnung anwendet, daß ein Schiedsrichter geschäftsunfähig ist oder ein erfolgreich abgelehnter Schiedsrichter mitwirkt. Ferner wird dann die Entscheidung ohne erforderliche Beweiserhebung aufgeführt, weil die Partei den eingeforderten Vorschuß auf die Vergütung der Schiedsrichter nicht gezahlt hat und auf BGHZ, Bd. 94, S. 92 verwiesen.
Die Entscheidung des BGHZ Bd. 94, S. 92 ff., 97 ff. ist die Leitentscheidung, auf die sich die Antragstellerin mit der Anlage K 19 stützt. Sie stammt vom 7. März 1985 und ist insoweit für den vorliegenden Fall parallel, weil dort das Schiedsgericht bereits tätig geworden war. Es hatte die Durchführung der Beweisaufnahme beschlossen und die Durchführung von einem weiteren Vorschuß abhängig gemacht. Die Partei hat aber nicht gezahlt, so daß das Schiedsgericht schließlich die Beweisaufnahme unterlassen hat und ohne Beweisaufnahme zum Nachteil der Partei entschieden hatte. In einem ergänzenden Schiedsspruch wurden der Partei sodann die Kosten auferlegt. Der BGH hat dieses Verfahren beanstandet und die Auffassung vertreten, die Schiedsrichter hätten durch die Anforderung des Kostenvorschusses für sich selbst gegen das Verbot verstoßen, in eigener Sache richterlich tätig zu werden. In den Gründen wird gesagt, die eine Partei hätte ja die andere Partei auf Zahlung des Vorschusses verklagen können, sie hätte den Schiedsvertrag auch aus wichtigem Grunde kündigen können und dann vor das staatliche Gericht gehen dürfen. Das Schiedsgericht hätte beim Ausbleiben des Vorschusses seine Leistung gemäß § 273 BGB zurückhalten dürfen, § 379 ZPO sei nicht entsprechend anwendbar gewesen, es handele sich dort um einen fiskalischen Regelungszweck, der auf das Schiedsgericht nicht anwendbar sei.
Ob der Senat dieser Entscheidung, mit der praktisch verlangt wird, daß das Schiedsgericht eine Beweisaufnahme durchführt, obwohl abzusehen ist, daß die beweisbelastete Partei keinen Vorschuß zu zahlen bereit ist, folgen würde, kann dahingestellt bleiben. Der vorliegende Fall liegt bereits völlig anders als der Fall des BGH. Das Oberschiedsgericht hat hier nicht seine weitere Tätigkeit von einem Vorschuß abhängig gemacht, sondern es hat die verspätete Zahlung zum Anlaß genommen, die Berufung als zurückgenommen zu erklären, wie es § 30 der SchGO vorsieht. Auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BGH (Bd. 62, S. 174 ff.) ist nicht einschlägig. Es ging dort bei einem Schiffahrtsgericht darum, ob eine bereits angesetzte Verhandlung fortzuführen ist, wenn zwischenzeitlich der Kostenvorschuß eingefordert, aber nicht bezahlt worden ist.
Nach allem vermag der Senat ein gravierend unzulässiges Verfahren nicht zu erkennen. Der zwischen den Parteien als Kaufleute vereinbarte § 30 der SchGO ist eindeutig: Wenn die Berufungsklägerin eine ihr gesetzte Frist für die Einzahlung eines Kostenvorschusses nicht einhält, so gilt die Berufung als zurückgenommen. Nach dieser von den Parteien vereinbarten Regelung ist das Oberschiedsgericht verfahren. Damit hat das Verfahren einer von den Parteien gewählten Vereinbarung entsprochen. Ein Aufhebungsgrund liegt deshalb nicht vor.
Der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ist nicht schon gegeben, wenn das Oberschiedsgericht die entsprechende Vorschrift der SchGO nicht richtig angewandt hätte. Obwohl es demgemäß nicht darauf ankommt, ist der Senat aber der Auffassung, daß das Oberschiedsgericht im vorliegenden Fall den § 30 der SchGO durchaus zutreffend angewandt hat und es sich insoweit auch um eine zulässige Vereinbarung handelt.
Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Zahlung ist es zwar so, daß im Schuldrecht bei Zahlung durch Überweisung grundsätzlich die Leistungshandlung entscheidet, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei dem Geldinstitut eingegangen und auf dem Konto Deckung vorhanden ist (vgl. hierzu z. B. Palandt/Heinrichs, § 270, Rnr. 7). Aber auch im Schuldrecht ist bereits zu bedenken, ob sich aus der Vereinbarung der Parteien nicht eine sog. Rechtzeitigkeitsklausel ergibt, es für die Rechtzeitigkeit der Leistung also auf den Eintritt des Leistungserfolges ankommen soll (vgl. Palandt/Heinrichs, § 270, Rnr. 6). Hierzu muß im vorliegenden Fall gesagt werden, daß in § 30 SchGO die Zulässigkeit der Berufung an die Einhaltung der Frist geknüpft wird. Die Einhaltung der Frist muß deshalb berechenbar sein. Auf die Frage, wann eine Berufungsklägerin ihren Überweisungsauftrag bei einer Bank abgegeben hat, kann es deshalb nicht entscheidend ankommen; ebensowenig kann es darauf ankommen, wann der Überweisungsauftrag durch Abbuchung ausgeführt wird. Das Schiedsgericht kann deshalb nur prüfen, ob das Geld zu dem entsprechenden Termin da ist oder nicht. § 30 ist deshalb im Sinne einer Rechtzeitigkeitsklausel auszulegen. Wenn die Antragstellerin mit der Anlage K 22 auf eine Entscheidung des BGH zur rechtzeitigen Zahlung einer angemahnten Folgeprämie hinweist, die mit vordatiertem Verrechnungsscheck bezahlt wird und die Auffassung vertritt, "so sei auch seine Zahlung an den Waren-Verein" zu sehen, dann stellt sie einen unzulässigen Vergleich an.
Aus den gleichen Gründen folgt der Senat der Antragstellerin auch nicht in ihrer Auffassung, § 30 SchGO verstoße gegen das AGBG und es handele sich insoweit um eine nicht zulässige Vereinbarung der Parteien.
Summary
Hans. OLG (Higher Regional Court) Hamburg, Order of 4 Sept. 1998 - 14 Sch 1/98
Application to set aside arbitral award
R u l i n g:
The decision of an appellate arbitral tribunal (Oberschiedsgericht), holding that an appeal lodged against an award of an arbitral tribunal was considered withdrawn after the appellant had failed to pay the required advances timeously, constitutes an arbitral award within the meaning of Sec. 1059 Code of Civil Procedure (ZPO).
F a c t s:
The decision, rendered in an action to set aside an award, dealt with the question of whether the rejection of an appeal against an award by an appeal board for late payment of fees was in accordance with the procedure agreed upon by the parties.
The case arose out of a claim for commission which was rejected by an arbitral tribunal acting under the rules of the Waren-Verein der Hamburger Börse e.V. (Association of the Foreign and Wholesale Trade). Claimant appealed to the appellate board, which dismissed the appeal as inadmissible on the basis of § 30 of the Rules, which provides that any appeal shall be considered to be withdrawn if the fees for such an appeal are not paid within 30 days. Claimant then applied to the Higher Regional Court in Hamburg to have this dismissal annulled under § 1059 (2) (1d) German Code of Civil Procedure (adapted from article 34 (2) MAL). He claimed that § 30 of the arbitration rules was invalid and should therefore not have been relied upon.
The Court considered the action for annulment to be admissible, but unfounded.
The dismissal of the appeal constituted an award in the sense of §1059 (1) German Code of Civil Procedure (article 34 (1) MAL). The effect of the decision, which was not drafted as an award, was to declare the decision by the tribunal final which meant that the claim was rejected. Consequently it had the same effect as a decision on the merits and can be considered as an award.
On the merits the Court held that the dismissal did not constitute a violation of the applicable procedural rules under §1059 (2) (1d) German Code of Civil Procedure since it was explicitly authorized by §30 of the arbitration rules chosen by the parties. The Court rejected Claimant’s view that §30 was invalid on the basis of a decision of the Supreme Court holding that a tribunal cannot sanction the non-payment of costs by refusing to take into account evidence submitted by a party. That case was distinguishable since here the parties had explicitly authorized such a sanction by submitting to the arbitration rules. The Applicant also claimed that he had remitted the money through his bank within the set period of two weeks. The Court found that in contrast to usual credit transfers the day payment is received, not the day payment is sent, is used to determine whether or not a set period is observed;only this date is certain enough to be taken as a basis for the calculation by the arbitration tribunal (so-called Rechtzeitigkeitsklausel).