34 SchH 005/13


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 SchH 005/13 Datum 28.06.2013
Leitsatz
Erfolglose Ablehnung von Schiedsrichtern, die als Zeugen im Zivilprozess gegen den ausgeschiedenen Vorsitzenden auf Rückzahlung des Honorarvorschusses angeboten waren.
RechtsvorschriftenZPO § 41 Nr 5, 42 Abs 2, 1036 Abs 2, 1037 Abs 2 S 1, 1037 Abs 2 S 2, 1037 Abs 3 S 1, 1062 Abs 1 Nr 1
Fundstellehttp://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=KORE217562013&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAblehnung von Schiedsrichtern; Befangenheitsgrund; Rückzahlung des Honorarvorschusses
Volltext
BESCHLUSS
Tenor:
Der Antrag, die Schiedsrichter xxx und xxx wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien, deutsche Unternehmen, streiten in einem seit 5.3.2010 anhängigen DIS-Schiedsverfahren um Schadensersatzzahlungen.
1. Die Antragstellerin zu 1 (= Schiedsklägerin zu 1) lieferte an xxx Dieseltriebwägen. Von der Antragsgegnerin bezog die Antragstellerin zu 1 Brandschutzelemente zum Einbau in die Fahrzeuge. Die xxx verlangte von der Antragstellerin zu 1 Schadensersatz wegen Fehllöschungen. Diese begehrt nun für ihre Aufwendungen von der Antragsgegnerin Ersatz im Wege der Schiedsklage. Die Antragstellerin zu 2, ein Versicherungsunternehmen, ist auf Seiten der Antragstellerin zu 1 dem Verfahren beigetreten.
Der maßgebliche Rahmenvertrag zwischen der Antragstellerin zu 1 und der Antragsgegnerin über die Lieferung von Brandschutzelementen vom 13.3.2004/ 31.3.2004 enthält in Ziffer 24.8 („Schiedsgerichtsordnung“) folgende Klausel:

Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieses Schiedsvertrages bindend entscheiden. Sitz des Schiedsgerichts ist Nürnberg.
Das Schiedsgericht bestand anfangs aus den Schiedsrichtern Prof. Dr. K. als Vorsitzenden sowie Rechtsanwalt Dr. R. und Prof. Dr. V. als Beisitzer. Am 6.4.2012 teilte der Vorsitzende den Parteien des Schiedsverfahrens sowie den beiden Beisitzern des Schiedsgerichts mit, dass er mit sofortiger Wirkung von seinem Amt zurücktrete, da ihm unter den obwaltenden Umständen die weitere Ausübung nicht möglich sei.
2. Die Antragstellerin zu 2 erhob vor dem Landgericht Köln gegen den ehemaligen Vorsitzenden des Schiedsgerichts Klage auf Rückzahlung des Honorarvorschusses mit der Begründung, dieser habe trotz schriftlicher Aufforderung den Vorschuss nicht zurückgezahlt, sondern mit Zustimmung der beiden verbliebenen Schiedsrichter und des Vertreters der Antragsgegnerin als Honorar einbehalten. Der neu bestellte Vorsitzende des Schiedsgerichts habe seinerseits zu erkennen gegeben, dass er das Verfahren erst fortsetzen werde, wenn der Vorschuss von den Parteien vollständig an ihn entrichtet worden sei. Mit Endurteil vom 15.1.2013 hat das Landgericht den ehemaligen Schiedsrichter zur Rückzahlung des Vorschusses verurteilt.
3. Mit Schriftsatz vom 8.10.2012 an die DIS-Geschäftsstelle lehnten die Antragstellerinnen die beiden beisitzenden Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit aus folgenden Gründen ab:
a) Der ehemalige Vorsitzende des Schiedsgerichts habe ihrem anwaltlichen Vertreter auf telefonische Nachfrage zu den Gründen der Amtsniederlegung am 23.4.2012 mitgeteilt, dass er sich mit den beiden beisitzenden Schiedsrichtern zunächst in rechtlicher und dann in persönlicher Hinsicht überworfen habe, was schließlich in persönliche Angriffe ausgeufert sei. In seinem Klageerwiderungsschriftsatz vom 19.9.2012 habe der ehemalige Schiedsrichter die beiden beisitzenden Schiedsrichter als Zeugen dafür angeboten, dass er sein Amt nicht mehr habe weiterführen können.
b) Die beiden beisitzenden Schiedsrichter hätten sich mit dem Vorschlag des ehemaligen Schiedsrichters, den Vorschuss als Honorar einzubehalten, mit E-Mail vom 17.4.2012 einverstanden erklärt, ebenso der Vertreter der Antragsgegnerin gegenüber der Geschäftsstelle der DIS. Es werde deutlich, dass ein abgestimmtes Verhalten zu Lasten der Antragstellerinnen stattgefunden habe. Es sei nämlich unglaubwürdig, dass renommierte Juristen die Unrechtmäßigkeit der Zurückbehaltung des Vorschusses nicht erkannt hätten. Die Antragstellerinnen vermuteten, es solle verhindert werden, dass die Kündigungsgründe des ehemaligen Schiedsrichters aufgedeckt und für alle Beteiligten transparent werden.
c) Die beiden abgelehnten Schiedsrichter seien im gerichtlichen Verfahren wegen Rückzahlung des Honorarvorschusses von der dortigen Kläger- und der Beklagtenseite als Zeugen benannt worden.
d) Die beisitzenden Schiedsrichter hätten sich zu Unrecht vor dem Landgericht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Deren Zeugenrolle habe sich nicht auf Einzelheiten der Beratung und auf die materielle Entscheidung betreffende Erwägungen bezogen, sondern auf die Frage, wie es zu dem Zerwürfnis zwischen ihnen und dem ehemaligen Vorsitzenden gekommen sei. Dies sei vom Beratungsgeheimnis nicht mit umfasst.
e) Hinzu komme, dass Schiedsrichter Dr. R. mit seiner Benennung am 20.4.2010 mitgeteilt habe, dass der anwaltliche Vertreter der Antragsgegnerin in seiner Kanzlei vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2005 als Associate tätig gewesen sei. Dr. R. habe auch in der mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts schon nach kurzer Zeit die Leitung an sich gezogen. In dieser angemaßten Rolle habe sich der Schiedsrichter gegenüber den Vertretern der Antragstellerinnen völlig unangemessen verhalten.
4. Mit Beschluss vom 21.1.2013 (S. 2: Ort mit handschriftlicher Datumsangabe und Unterschriften), vom Vorsitzenden wegen eines inhaltlichen Datumsfehlers berichtigt am 24.1.2013, hat das Schiedsgericht den Antrag auf Ablehnung der beiden Schieds-richter aus den Gründen ihrer jeweiligen Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Ob in Bezug auf den früheren Vorsitzenden des Schiedsgerichts besondere Umstände vorgelegen hätten, die dessen Honorierung als Ausnahmefall erscheinen lassen könnten, vermöge das Schiedsgericht in der vorliegenden Besetzung nicht zu entscheiden.
5. Die Antragstellerinnen haben gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung beantragt. Sie sind der Ansicht, der Beschluss über den Ablehnungsantrag sei unzureichend begründet, daher mit einem erheblichen Verfahrensmangel behaftet und bereits deshalb aufzuheben. Über die gegenüber dem Schiedsgericht angeführten Gründe hinaus machen sie noch geltend, die beiden Schiedsrichter hätten ihre Offenbarungspflichten aus § 16.2 und § 16.3 DIS-SGO verletzt. Diese wären verpflichtet gewesen, die Hintergründe des Zerwürfnisses mit dem ehemaligen Schiedsrichter den Parteien bekannt zu geben. Die Parteien hätten dann entscheiden können, ob ein Grund vorliege, der Zweifel an der Unparteilichkeit der Schiedsrichter aufkommen lasse. Zudem sei mit Schriftsatz vom 12.11.2012 von dem beisitzenden Schiedsrichter Prof. Dr. V. die Vorlage der Nebentätigkeitsgenehmigung erbeten worden. Darauf sei bis jetzt keine Antwort eingegangen, was zusätzliches Misstrauen gegen diesen begründe.
6. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, dass der Ablehnungsantrag unzulässig und unbegründet sei. Das Oberlandesgericht München sei örtlich nicht zuständig, da sich die Parteien nachträglich auf Köln als Tagungsort und dann auch als Schiedsort geeinigt hätten. Beide Parteien seien im weiteren Verfahrensverlauf unwidersprochen von Köln als Ort für sämtliche weitere Schiedsverhandlungen ausgegangen. Die Zustimmung der Parteien zur Verlegung des Tagungsortes sei somit in eine Vereinbarung über den neuen Schiedsort übergegangen.
Die Schiedsrichter hatten Gelegenheit zur Äußerung. Auf deren den Parteien bekannt gegebenen schriftlichen Stellungnahmen wird Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die beiden Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§ 1036 Abs. 2, § 1037 ZPO; § 18 DIS-SGO), hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag. Das ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 i. V. m. § 7 GZVJu (vom 11.6.2012, GVBl S. 295), da die Parteien in der Schiedsvereinbarung Nürnberg als Schiedsort bestimmt haben. Daran ändert auch nichts, dass das Schiedsgericht mit Zustimmung der Parteien als Tagungsort Köln gewählt hat (siehe § 1043 Abs. 2 ZPO). Eine Änderung der Schiedsortes findet damit regelmäßig nicht statt (Musielak/Voit ZPO 10. Aufl. § 1043 Rn. 4). Ein beiderseitiger abweichender Parteiwille ist nicht feststellbar. Auch das Schiedsgericht sah dies, wie seine Zweite Verfügung (Anl. B4) belegt, nicht anders.
2. Die Frage, ob das Schiedsgericht den Beschluss vom 21.1.2013 ausreichend begründet hat - das Gesetz und die vereinbarte Schiedsgerichtsordnung stellen an die Begründung keine besonderen Anforderungen (§ 1037 Abs. 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, § 18 DIS-SGO; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1077) -, ist für die Entscheidung unerheblich. Der Senat entscheidet nicht über die nach § 18.3 DIS-SGO ergangene Entscheidung des Schiedsgerichts, sondern prüft gemäß § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO selbst, ob begründete Ablehnungsgründe rechtzeitig vorgebracht worden sind (Senat vom 6.2.2006, 34 SchH 10/05 = MDR 2006, 944). Schon deshalb braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob der Berichtigungsbeschluss, der nur vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts unterzeichnet ist, Wirkung entfaltet. Dieser hätte auch als bloße Berichtigung eines Datumsversehens keine Auswirkungen auf den Bestand des Ausgangsbeschlusses. Offensichtlich gewahrt ist die Antragsfrist des § 1037 Abs. 3 ZPO (Eingang beim unzuständigen Oberlandesgericht Nürnberg: 6.2.2013; Eingang beim zuständigen Oberlandesgericht München: 11.2.2013).
3. Die Antragstellerinnen sind mit ihren Rügen weitgehend präkludiert.
a) Soweit die Antragstellerinnen eine Parteilichkeit der abgelehnten Schiedsrichter daraus herleiten wollen, dass eine Nebentätigkeitsgenehmigung nicht vorgelegt worden sei und die beiden Schiedsrichter ihre Offenbarungspflichten aus § 16.2. und § 16.3 DIS-SGO verletzt hätten, ist das vereinbarte Verfahren nicht eingehalten worden. Nach § 18.2 DIS-SGO ist die Ablehnung zuerst gegenüber der Geschäftsstelle der DIS zu erklären und zu begründen. Dies ist nicht geschehen. Das Nachschieben von Ablehnungsgründen ist wegen der in § 18.2 DIS-SGO, § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Frist und des in § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschalteten Verfahrens nur möglich, soweit die bisherigen Gründe ergänzt werden, nicht aber, wenn neue Ablehnungsgründe im gerichtlichen Verfahren vorgebracht werden (MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1037 Rn. 28). Es kann offen bleiben, ob dies auch für den als Ablehnungsgrund geltend gemachten Umstand gilt, der Beschluss vom 21.1.2013 sei nicht ordnungsgemäß begründet. Unabhängig hiervon ist eine unzureichende Begründung der Entscheidung über die Ablehnung kein materieller Ablehnungsgrund.
b) Ebenfalls präkludiert ist die Ablehnung, soweit sie auf das Einverständnis der Schiedsrichter - eine für die Parteien verbindliche Entscheidung des Schiedsgerichts wurde insoweit entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen nicht getroffen - gestützt wird, dass der ehemalige Vorsitzende den Vorschuss als Honorar behalten dürfe. Auch insoweit ist das von den Parteien vereinbarte Verfahren nicht eingehalten. Gemäß § 18.2 DIS-SGO hätten die Antragstellerinnen innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung aufgrund E-Mail vom 17.4.2012 einen Antrag unter Mitteilung des Ablehnungsgrundes an die Geschäftsstelle der DIS richten müssen. Dass dies (fristgerecht) geschehen sei, wurde nicht behauptet.
c) Ebenso verfristet ist die Geltendmachung des Ablehnungsgrunds, der Vertreter der Antragsgegnerin sei von 2000 bis 2005 als Associate in der Sozietät des beisitzenden Schiedsrichters Dr. R. tätig gewesen; dies war den Antragstellerinnen bereits seit 2010 bekannt (siehe Anl. B 10).
d) Ausgeschlossen sind die Antragstellerinnen auch mit dem Ablehnungsgrund, die beisitzenden Schiedsrichter hätten durch ihr Verhalten die Niederlegung des Schiedsrichteramtes des ehemaligen Vorsitzenden verursacht. Die Antragstellerinnen tragen nämlich selbst vor, dass ihnen der ehemalige Schiedsrichter während eines am 23.4.2012 geführten Telefonats mitgeteilt hat, dass es zwischen ihm und den beiden beisitzenden Schiedsrichtern zunächst zu rechtlichen Differenzen gekommen sei, die schließlich in persönliche Angriffe übergegangen seien, weshalb ihm die Weiterführung des Schiedsrichteramtes nicht mehr zumutbar gewesen sei. Daraus ergibt sich die Kenntnis der Antragstellerinnen, dass nach Ansicht des ehemaligen Obmannes die beiden beisitzenden Schiedsrichter seinen Rücktritt verursacht haben sollen. Seit diesem Zeitpunkt waren den Antragstellerinnen demnach die Gründe für den Rücktritt bekannt. Der erst im Oktober 2012 vorgetragene Ablehnungsgrund ist daher präkludiert. Daran ändert nichts, dass der ehemalige Schiedsrichter in seiner Klageerwiderung zum Landgericht Köln hat vortragen lassen:
Der Grund für den Entschluss zum Rücktritt lag in einem (wiederholten) Verhalten eines der Beisitzer in telefonischen Beratungen des Schiedsgerichts, das es nach fester Überzeugung des Beklagten ausschloss, dass das schiedsgerichtliche Verfahren weiterhin angemessen gefördert und ordnungsgemäß zu Ende geführt werden konnte …,
(Anlage 10, Schriftsatz vom 19.9.2012, Seite 3).
Denn neue Tatsachen, die den bis dahin bekannten Sachverhalt gravierend verändert hätten, werden nicht bekannt gegeben. Darüber hinaus fehlen ausreichende Darlegungen zu der Frage, welche Schlüsse sich aus dem Verhalten der beiden abgelehnten Schiedsrichter gerade in ihrer Einstellung gegenüber den Antragstellerinnen ziehen ließen.
Im Übrigen ist der Antrag auch in der Sache unbegründet. Die Antragstellerinnen haben keine Gründe dargelegt, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der beiden Schiedsrichter aufkommen zu lassen (§ 1036 Abs. 2 ZPO). Dafür gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, die die Befangenheit eines staatlichen Richters begründen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 1030 Rn. 2; KG SchiedsVZ 2010, 225 m.w.N.).
Der Schiedsrichter ist dementsprechend verpflichtet, die für einen Richter geltenden Gebote, insbesondere der Neutralität, Objektivität und der Wahrung der Ausübung der Parteirechte zu beachten. Dabei rechtfertigen nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Schiedsrichter stehe dem Schiedsverfahren nicht unvorein-genommen und damit nicht unparteiisch gegenüber, eine Ablehnung. Nicht erforderlich ist, dass der Schiedsrichter tatsächlich befangen ist. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden berechtigen hingegen nicht zur Ablehnung (KG aaO.).
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien haben die Antragstellerinnen keine objektiven Gründe vorgetragen, die nach Meinung einer „ruhig und vernünftig denkenden Partei“ Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Schiedsrichter zu zweifeln. Die angeführten Gründe sind weder einzeln noch zusammen genommen geeignet, Misstrauen gegen deren Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
a) Soweit das Ablehnungsgesuch darauf gestützt wird, dass die beiden Schiedsrichter als Zeugen in dem vor dem Landgericht Köln geführten Prozess benannt worden waren, liegen keine Gründe vor, die Zweifel an der Unparteilichkeit entstehen lassen. So fehlt schlüssiger Vortrag dazu, inwieweit allein die Zeugenbenennung die Unparteilichkeit der Schiedsrichter beeinflussen könnte. Ausgeschlossen sind die Richter durch die Zeugenbenennung nicht. Nach § 41 Nr. 5 ZPO ist ein staatlicher Richter nur ausgeschlossen, wenn er vernommen worden ist (Hüßtege in Thomas/Putzo § 41 Rn. 6). Ob die Vorschrift entsprechend auf Schiedsrichter anzuwenden ist (vgl. dazu Lachmann Rn. 968; Hk-ZPO/Saenger 5. Aufl. § 1036 Rn. 8) und ob es sich bei dem den Honoraranspruch betreffenden Zivilverfahren überhaupt um dieselbe Sache wie die gegenständliche Schiedssache handelt, kann auf sich beruhen.
b) Auch die Weigerung, den Grund für die Auseinandersetzungen innerhalb des Schiedsgerichts zu offenbaren, begründet die Ablehnung nicht. Dabei kann dahinstehen, ob der den Streitigkeiten unter den Schiedsrichtern zugrunde liegende Anlass noch vom Beratungsgeheimnis mit umfasst wird. Denn selbst wenn die beiden Schiedsrichter den Umfang des Beratungsgeheimnisses falsch beurteilt hätten, wäre deren Parteilichkeit nicht zu besorgen. Es mag sein, dass den Schiedsrichtern daran gelegen ist, die Ursachen der Auseinandersetzung nicht an die Öffentlichkeit zu bringen. Allerdings fehlen hinreichende Ausführungen dazu, dass die Zwistigkeiten gerade auf einer negativen Einstellung gegenüber den Antragstellerinnen beruhen.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: § 3 ZPO. Der Senat bestimmt diesen in Nebenverfahren wie der Schiedsrichterablehnung grundsätzlich mit einem Bruchteil der Hauptsache, wobei hier streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist, dass die Ablehnung zwei der drei Richter betrifft (vgl. dazu bereits Senat vom 17.8.2010, 34 SchH 8/10).
Summary
The parties to the dispute were German companies involved in DIS arbitral proceedings pending since 2010.
In April 2012, the chairman of the arbitral tribunal informed the parties and his co-arbitrators that he was resigning with immediate effect from the office of chairman since the exercise of his position was no longer possible under the prevailing circumstances. The chairman intended to retain the provisional advance for the arbitrators’ fee as a compensation for almost two years of his service as the chairman. The co-arbitrators as well as the respondent agreed to the said suggestion. 
One of the claimants however brought a claim before the Regional Court of Cologne against the former chairman for repayment of the provisional advance. By judgment of January 15, 2013 the Court ordered the former chairman to repay the advance.
The applicants by their brief to the DIS dated October 8, 2012 challenged both arbitrators on the basis of doubts as to their independence and impartiality and argued specifically, that:
a)      The former chairman had offered both co-arbitrators as witnesses for his argument that he was no longer capable of carrying out his office.
b)      Both co-arbitrators had agreed to the proposal of the chairman to retain the advance, as had the representative of respondent, which confirms that there was an agreement to the detriment of the applicants.
c)      The co-arbitrators’ refusal to testify before the Regional Court of Cologne was unfounded. Their role as witnesses did not relate to details of internal discussion and ultimate decision, but rather related to the dispute between themselves and the former chairman.
In its decision on January 2013, the arbitral tribunal rejected the challenge application. It also held that in its current constellation, the tribunal was not in a position to make a determination as to whether or not there were specific circumstances respecting the issue of payment to the former chairman of his fees.
The applicants (claimants in the arbitral proceedings) sought a Court’s decision with respect to the challenge. They argued that both co-arbitrators had breached their disputes of disclosure contained in Section 16 subsec. 2 and subsec. 3 of the DIS Arbitration Rules since they had not disclosed to the parties the background of the dispute with the former chairman.
The Court rejected the application of challenge on the ground that the applications to a large extent were precluded from asserting their challenge. They failed to comply with the challenge procedure according to the DIS Arbitration Rules. Pursuant to Section 18 subsec. 2 a substantiated challenge is first to be communicated to the DIS. This did not happen. The subsequent provision of the grounds for challenge is only possible to the extent the grounds are supplemented but not if new grounds are asserted in court proceedings.
The challenge was further precluded in so far as it was based on the agreement of the arbitrators that the former chairman could retain the provisional advance. In this respect the applicable procedure agreed upon by the parties had not been complied with. Pursuant to Section 18 subsec. 2 of the DIS Arbitration Rules, the applicants should have filed an application within two weeks of learning of the reasons for challenge, which they did not.
The applicants were also precluded from asserting that the co-arbitrators had by their conduct triggered the resignation of the chairman, since this challenge was raised not in due time.
Moreover the Court found the challenge unjustified because the applicants failed to present the reasons giving rise to justifiable grounds as to impartiality of independence of the co-arbitrators. The mere fact of naming the co-arbitrators as witnesses in court proceedings does not in itself justify doubts. Similarly, the refusal to disclose the reasons for different opinions within the tribunal is insufficient for a challenge. In this context it need not be determined whether or not such reason was or was not covered by the secrecy of judicial deliberations (so-called Beratungsgeheimnis), since even if the co-arbitrators had wrongly interpreted the scope of such secrecy, it would not affect their impartiality.