26 SchH 2/12


Gericht OLG Frankfurt am Main Aktenzeichen 26 SchH 2/12 Datum 13.09.2012
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
Tenor:
Es wird festgestellt, dass zur Durchsetzung von Forderungen aus der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung („Zusätzliche Vereinbarungen zum Kaufvertrag“) die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) mit Schiedsort in Frankfurt/Main zulässig ist.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu € 185.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Zwischen den Parteien besteht Streit über die Auslegung einer Schiedsklausel.
Beide Parteien sind in der Solarbranche tätig; die in Deutschland ansässige Antragstellerin errichtet Solaranlagen, die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in China und stellt Solarmodule her.
Anlässlich einer Fachmesse trat die Antragstellerin erstmals mit der deutschen Vertriebstochter der Antragsgegnerin, der Firma Y GmbH, in Kontakt. Die in der Folgezeit aufgenommenen Verhandlungen mündeten in den Abschluss schriftlicher Vereinbarungen über eine künftige Zusammenarbeit.
Zunächst unterzeichneten die Parteien ein als „Rahmenvereinbarung zum Kaufvertrag“ bezeichnetes Vertragswerk (Anlage K 1), welches in deutscher und chinesischer Sprache, teilweise auch in englischer Sprache abgefasst ist. Dieses Schriftstück ist jeweils von den hiesigen Parteien, nicht aber von der ebenfalls im Kopf des Vertrages als Vertreterin der Antragsgegnerin aufgeführten Firma Y GmbH unterzeichnet.
Unter demselben Datum schlossen die Parteien ein weiteres Vertragswerk, welches überschrieben ist mit „Zusätzliche Vereinbarungen zum Kaufvertrag“ und welches zugleich auch von der deutschen Vertriebstochter, der Firma Y GmbH unterzeichnet wurde (Anlage K 2). Auch dieses Schriftstück ist zweisprachig, in deutsch und chinesisch abgefasst.
Die Verträge enthalten in Ziffer 17 bzw. Ziffer 16 jeweils eine Schiedsklausel, deren deutsche Fassung wie folgt lautet:
„Im Falle von Streitigkeiten, die sich nicht im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder über seine Gültigkeit ergeben, vereinbarten die Vertragsparteien, dass nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) von drei sachkundigen Schiedsrichtern unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden wird. Vertrags- und Prozesssprache ist Deutsch.
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Frankfurt (Main) und kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsgerichtsvereinbarung bindend entscheiden.“
Daneben enthält der als Anlage K 2 vorgelegte Vertrag unter dem Unterschriftsfeld einen handschriftlichen Zusatz, wonach ausschließlich die Formulierungen in deutscher Sprache verbindlich sein sollen.
Die Antragstellerin hat zu den in chinesischer Sprache abgefassten Textpassagen jeweils eine beglaubigte deutsche Übersetzung zur Akte gereicht. Danach lautet Ziffer 17 des als Anlage K1 vorgelegten Vertragswerkes ins Deutsche übersetzt wie folgt:
„Falls es zu Streitigkeiten zwischen beiden Parteien kommen sollte und vorliegende Vereinbarungen nicht erfüllt werden können, führt das deutsche Schiedsgericht in Frankfurt/Main den entsprechenden Rechtsvorschriften zufolge eine Schiedsvereinbarung durch.
Hinsichtlich des als Anlage K 2 vorgelegten Vertragswerkes lautet die deutsche Übersetzung der chinesischen Fassung zu Ziffer 16 Ziffer dieses Vertrages wie folgt:
„Falls es zu Streitigkeiten zwischen beiden Parteien bezüglich dieser Paragraphen kommen sollte, werden diese für eine von der deutschen Schiedsgerichtsvereinigung durchgeführten drittparteilichen Schiedsentscheidung weitergeleitet. Für den Vertrag und den Ablauf gilt die Sprache Deutsch. Die deutsche Schiedsgerichtsvereinigung befindet sich in Frankfurt. Sie kann zu diesen Vereinbarungen Schiedsentscheidungen fällen.“
Die Antragstellerin beabsichtigt, wegen Mängeln im Zusammenhang mit den von der Antragsgegnerin gelieferten Solarmodulen, vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in Frankfurt/Main ein Schiedsverfahren gegenüber der Antragsgegnerin einzuleiten.
Nachdem die Antragsgegnerin im Vorfeld unter Berufung auf den Wortlaut der deutschsprachigen Schiedsklausel Einwände gegen die Zulässigkeit eines beabsichtigten Schiedsverfahrens erhoben hat, begehrt die Antragstellerin mit dem vorliegend eingeleiteten Verfahren die Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens.
Sie stützt sich hierbei auf die zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Auslegungsgrundsätze, wonach der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften sei. Mit Rücksicht auf den Verlauf der Vertragsverhandlungen und den beiderseitigen Verständnishorizont der Parteien sei eindeutig, dass sich das Wort „nicht“ lediglich als redaktioneller Fehler in die deutsche Fassung der Schiedsklauseln eingeschlichen habe. Da jede andere Betrachtungsweise den Sinn und Zweck der Schiedsklausel konterkarieren würde, sei es der Antragsgegnerin nicht zuletzt aus Treu und Glauben verwehrt, sich unter Hinweis auf den tatsächlichen Wortlaut einem Schiedsverfahren zu widersetzen.
Die Antragstellerin beantragt,
              festzustellen, dass ein Schiedsverfahren vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. in Frankfurt (DIS) gegen die Firma S Co     Ltd. , ges. vertr. d. Herrn S und Herrn E, China, in Bezug auf die Rechte und Pflichten aus den Verträgen und den darauf beruhenden fünf Kaufverträgen zulässig ist.
Die Antragsgegnerin beantragt,
              den Antrag zurückzuweisen.
Sie rügt zunächst die fehlende Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts, da die zugrundeliegende Streitigkeit von der Schiedsklausel gerade nicht erfasst werde und eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main somit nicht begründet sei.
Im Übrigen könnten etwaige materiell-rechtliche Ansprüche der Antragstellerin allenfalls auf das als Anlage K2 vorgelegte Vertragswerk gestützt werden, da nur dieses Schriftstück als dreiseitige Vereinbarung von allen Beteiligten unterzeichnet worden sei. Die danach allein maßgebende deutsche Fassung der Schiedsklausel sei aber einer Auslegung im Sinne der Antragstellerin nicht zugänglich, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.
II.
A. Der nach § 1032 Abs. 2 ZPO vor Bildung des Schiedsgerichts gestellte Antrag ist zulässig.
Die Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ergibt sich aus §§ 1025 Abs. 1, 1032 Abs. 2, 1043 Abs. 1 S. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Die Parteien haben als Ort eines etwaigen schiedsrichterlichen Verfahrens Frankfurt am Main bestimmt; entsprechend ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zuständig für die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat die Frage nach der inhaltlichen Reichweite der Schiedsklausel (Streitigkeiten mit oder ohne Zusammenhang zu den abgeschlossenen Vereinbarungen) keinen Einfluss auf die gerichtliche Zuständigkeit nach § 1062 ZPO. Denn der Begriff des schiedsrichterlichen Verfahrensortes ist losgelöst von den Bezügen zu den Parteien und zu dem Streitgegenstand (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, Rdnr. 1 zu § 1043 ZPO). Folglich muss eine Vereinbarung über den Schiedsort auch nicht zwingend zusammen mit der eigentlichen Schiedsvereinbarung abgeschlossen werden (MüKo-Münch, ZPO, 3. Auflage 2008, Rdnr. 7 zu § 1043 ZPO). Vielmehr dient die Festlegung des Schiedsortes als Anknüpfungsmerkmal staatsgerichtlicher Zuständigkeiten und bewirkt deshalb im Streitfall die territoriale Anbindung des Schiedsverfahrens an das 10. Buch der ZPO (vgl. hierzu MüKo-Münch, a.a.O., Rdnr. 12, 13 zu § 1043 ZPO; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap. 15, Rdnr. 39).
B. Der Antrag ist auch in der Sache begründet.
Es besteht eine wirksame Schiedsvereinbarung und der Gegenstand des Schiedsverfahrens unterfällt dieser Schiedsvereinbarung.
1) Zunächst kann aus Sicht des Senats dahinstehen, ob auch die sog. „Rahmenvereinbarung zum Kaufvertrag“ eine wirksame Schiedsvereinbarung enthält. Der diesbezügliche Vortrag der Antragsgegnerin, wonach das als Anlage K 1 eingereichte Dokument wegen der fehlenden Unterschrift der Lieferantin nur einen unvollständigen Entwurf darstelle, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig und nicht zuletzt auch von dem Geschäftsführer der Antragstellerin in dessen eidesstattlicher Versicherung bestätigt, dass beide Vertragswerke hinsichtlich der gegenseitigen Rechte und Pflichten im wesentlichen identisch sind. Hinzu kommt, dass die beanstandeten fünf Bestellungen (vorgelegt als Anlage K 3) jeweils auf der Grundlage der als Anlage K 2 vorgelegten „Zusätzlichen Vereinbarungen“ zum Kaufvertrag erfolgten, weshalb für die Frage der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens allein auf das dreiseitig unterzeichnete Vertragswerk abgestellt werden kann.
2) Die gebotene und zulässige Auslegung der in Ziffer 16 der „Zusätzlichen Vereinbarungen zum Kaufvertrag“ enthaltenen Vertragsklausel ergibt, dass es dem Willen der Vertragsparteien entsprach, eine bindende, die staatlichen Gerichte verdrängende, Schiedsvereinbarung zu treffen.
Schiedsverträge unterliegen als „Unterfall des Prozessvertrages“ (vgl. hierzu BGHZ 99, 143, 147) den materiellen Vertragsregeln für Prozessverträge (MüKo-Münch, ZPO, 3. Auflage 2008, Rdnr. 15 zu § 1029 ZPO; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, Rdnr. 15 zu § 1025 ZPO m.w.N.), zu denen auch die Vorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen zählen (§§ 133, 157 BGB). Danach sind Schiedsklauseln nach den für alle Willenserklärungen geltenden allgemeinen Grundsätzen auszulegen, so dass bei der Ermittlung des Willens der Parteien, ausgehend vom Wortlaut, alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen sind, insbesondere die Interessen der Parteien und die von ihnen verfolgten Zwecke, soweit sie gegenseitig bekannt waren (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23.09.2010, Az.: 19 SchH 15/10, zitiert nach beck-online).
Eine Vertragsauslegung kann nach diesen Grundsätzen auch zu einem vom Wortlaut abweichenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies rechtfertigender übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen lässt (BGH, NJW 2001, 144, 145).
Im Streitfall ist von einem derartigen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien entgegen dem eigentlichen Wortlaut der Klausel auszugehen.
Zwar hat eine Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen. Danach spricht die deutsche Fassung der in Ziffer 16 enthaltenen Klausel für einen Willen der Parteien, Streitigkeiten, die sich nicht im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, einem Schiedsgericht zu unterwerfen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin handelt es sich hierbei jedoch nur um eine scheinbar eindeutige Vertragsklausel, die eine Auslegung nach §§ 133, 157 BGB nicht ausschließt.
Zunächst fehlt jegliche plausible Erklärung dafür, warum die Parteien eine Schiedsvereinbarung für außerhalb der Vertragsvereinbarung entstehende Streitigkeiten hätten vereinbaren sollen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass zwischen den Parteien über die Vereinbarung hinaus überhaupt Beziehungen geschäftlicher oder wirtschaftlicher Art bestanden oder bestehen, hinsichtlich derer die Vereinbarung einer derartigen Schiedsklausel sinnhaft hätte sein können. Vielmehr stellt die Einbindung der Schiedsklausel in die „Vereinbarungen zum Kaufvertrag“ ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die – nicht zuletzt recht ausführlich formulierte - Schiedsklausel auch gerade einen Bezug zu den konkreten Vertragsvereinbarungen beinhalten sollte.
Maßgebend ist weiter der Umstand, dass die in chinesischer Sprache abgefasste Klausel einen gegensätzlichen Inhalt aufweist. Danach haben die Vertragsparteien die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts gerade im Hinblick auf Streitigkeiten bezüglich der „Vereinbarungen zum Kaufvertrag“ vereinbart. Diese offensichtliche Diskrepanz der beiden sprachlichen Fassungen begründet die Widersprüchlichkeit der Klausel und gebietet eine Auslegung im wohlverstandenen Interesse der Parteien und wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf den handschriftlichen Zusatz geboten, wonach ausschließlich die Formulierungen in deutscher Sprache verbindlich sein sollten. Dieser nachträgliche Zusatz steht der Auslegungsfähigkeit der Klausel schon deshalb nicht entgegen, weil nicht dargetan ist, dass die Vertragsparteien die Gegensätzlichkeit der beiden sprachlichen Fassungen seinerzeit erkannt hatten und mit diesem Zusatz gerade eine Klarstellung beabsichtigt war. So will die Antragsgegnerin lediglich auf eine ihr günstig erscheinende Vertragsbedingung kommentarlos eingegangen sein; danach ist jedoch auszuschließen, dass die Widersprüchlichkeit der beiden sprachlichen Fassungen anlässlich des Vertragsabschlusses von beiden Parteien erkannt bzw. thematisiert wurde und der handschriftliche Zusatz gerade dazu diente, diese Kontradiktion auszuräumen.
Hinzu kommt, dass die Parteien ein individuelles Vertragswerk abgefasst haben, für welches zweifelsfrei deutsches Recht zu Anwendung kommen sollte.
Entsprechend bestimmt Ziffer 15), dass die Basis für den Kaufvertrag ausschließlich das Bürgerliche Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland und UN-Kaufrecht ausdrücklich ausgeschlossen sein sollte. Ferner sollten gemäß Ziffer 1) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin nachrangig zur Geltung kommen. Diese wiederum sehen den Geschäftssitz der Antragstellerin als ausschließlichen Gerichtsstand vor. Bei dieser Sachlage konnte die Antragsgegnerin entgegen ihrer Darstellung unter keinem Gesichtspunkt darauf vertrauen, bei Streitigkeiten aus dem Vertrag ausschließlich vor einem chinesischen Gericht in Anspruch genommen zu werden. Auch kann vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen gelten, dass die Parteien – wie die Antragsgegnerin meint – mit der betreffenden Klausel lediglich in etwas umständlicher Weise die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte hätten vereinbaren wollen.
Vielmehr ist mit Blick auf diese Gesamtumstände die Auslegungsbedürftigkeit der Klausel als Voraussetzung einer Auslegung zu bejahen.
In der Sache selbst ergibt die danach vorzunehmende Auslegung, dass sich das Wort „nicht“ lediglich als redaktioneller Fehler in die Schiedsklausel eingeschlichen hat.
Hierfür spricht nicht nur die chinesische Fassung der Schiedsklausel, wonach gerade Streitigkeiten aus der Vereinbarung von einer deutschen Schiedsgerichtsvereinigung entschieden werden sollten, sondern auch der Umstand, dass die Parteien die Schiedsklausel mit einer gewissen Sorgfalt abgefasst haben. Sie haben sich hierbei nicht lediglich auf die Mindestanforderungen - nämlich die Übertragung aller oder einzelner Streitigkeiten in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis auf ein Schiedsgericht - beschränkt, sondern vielmehr darüberhinausgehende Einzelheiten präzisiert. So ist neben der Festlegung der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit auch die Anzahl der Schiedsrichter und der Schiedsort bestimmt. Ferner haben sich die Parteien auf die deutsche Sprache als Vertrags- und Prozesssprache geeinigt. Sie haben damit ihr Interesse zum Ausdruck gebracht, möglichst frühzeitig und umfassend die Modalitäten einer etwaigen künftigen Streitentstehung verbindlich regeln zu wollen.
Berücksichtigt man zudem den unbestritten gebliebenen zeitlichen Ablauf der zwischen den Parteien geführten Gespräche, wonach die Verhandlungen – nach dem Erstkontakt anlässlich der Messe Ende Mai 2009 - mit Blick auf bestimmte gesetzliche Stichtage unter einem erheblichen Zeitdruck geführt wurden, liegt es auch unter diesem Aspekt nahe, dass sich etwaige sprachliche Fehler oder Ungenauigkeiten leicht in die Abfassung der Verträge einschleichen konnten.
Schließlich vermögen auch die eigenen Darlegungen der Antragsgegnerin nicht die Überzeugung zu begründen, sie habe bei Unterzeichnung des Vertrages den erklärten Willen gehabt, sich einem Schiedsgericht gerade nicht unterwerfen zu wollen. Insoweit will die Antragsgegnerin schlicht auf die Deutschkenntnisse des für die Lieferfirma auftretenden Herrn Y vertraut haben, der ihr die Klausel als unbedenklich bestätigt habe; dafür dass diese Bestätigung jedoch gerade im Hinblick auf das Wort „nicht“ erfolgte, während die chinesische Fassung der Klausel ausdrücklich nicht gebilligt worden wäre, lassen sich jedoch keinerlei substantielle Anhaltspunkte finden.
3) Die danach zwischen den Parteien positiv abgeschlossene Schiedsvereinbarung unterliegt formell wie inhaltlich keinen weiteren Bedenken.
Die getroffene Vereinbarung, wonach Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vereinbarung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht endgültig entschieden werden sollen, genügt den Anforderungen des § 1029 ZPO (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 18, 28 zu § 1029 ZPO). Sie ist zudem gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO formwirksam getroffen worden und erfasst den Gegenstand des beabsichtigten Schiedsverfahrens sowohl in sachlicher wie auch persönlicher Hinsicht.
Nach alledem war dem Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens mit der Maßgabe der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und entspricht etwa 1/5 des Wertes des schiedsrichterlichen Verfahrens (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 07.03.2012, Az.: 26 SchH 16/11 sowie vom 10.05.2012, Az.: 26 SchH 11/10).
Summary