34 Sch 33/11


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 Sch 33/11 Datum 17.11.2011
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
I. Das aus den Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht erließ am 8. Juli 2011 in München in dem zwischen dem Antragssteller als (Schieds-) Kläger und der Antragsgegnerin (unter ihrer vormaligen Bezeichnung) als (Schieds-) Beklagten geführten Schiedsverfahren folgenden Teil-Schiedsspruch:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Abschlagsbetrag auf dessen noch zu beziffernde Abfindung nach § 738 BGB in Höhe von € 2.200.000,00 (in Worten: zweimillionenzweihunderttausend) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. Juli 2006 zu bezahlen.
2. ...
3. ...
II. Dem Antragsteller wird gestattet, vorläufig, längstens bis zur Entscheidung des Senats über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung, die Zwangsvollstreckung aus dem in Ziffer I. (1.) wiedergegebenen Schiedsspruch zu betreiben. Die Zwangsvollstreckung darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung des vorbezeichneten Anspruchs hinausgehen.
Die Antragsgegnerin ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800.000 € abzuwenden. Die Sicherheit kann auch durch eine schriftliche, selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Kreditinstituts bewirkt werden.
III. Die Zwangsvollstreckung gemäß Ziffer II. ist vor einer Zustellung an die Antragsgegnerin zulässig.
IV. Der Antrag auf Pfändung von Vermögensgegenständen u.a. wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat unter Vorlage eines am 8.7.2011 in München ergangenen Schiedsspruchs in anwaltlich beglaubigter Abschrift beantragt, diesen für vollstreckbar zu erklären. Der Schiedsspruch spricht dem Antragsteller gegen die damals noch unter einer anderen Bezeichnung firmierenden Antragsgegnerin eine sechsstellige Abschlagsforderung auf eine noch zu beziffernde Abfindung nach § 738 BGB zu.
Der Antragsteller begehrt nun, ohne vorherige Anhörung der Gegenseite die Sicherungsvollstreckung betreiben zu dürfen.
II.
Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der gerichtlichen Zuständigkeitsordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471) und damit auch über die vorgelagerte Sicherungsmaßnahme.
Die gesetzlich weit gefassten Voraussetzungen des § 1063 Abs. 3 ZPO sind im Interesse einer effektiven Rechtsverfolgung einerseits unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Grundrechte der Antragsgegnerin, wie rechtliches Gehör und faires Verfahren andererseits, abzuwägen.
a) Die formellen Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung des inländischen Schiedsspruchs hat der Antragsteller erfüllt. Der Schiedsspruch weist jedenfalls keine offensichtlichen Mängel auf, die von vornherein einer Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO entgegenstehen.
b) Die Auswirkungen der Vollstreckbarerklärung auf die Schuldnerbelange sind als hinnehmbar zu veranschlagen. Die Antragsgegnerin hat die Abwendungsbefugnis durch Sicherheitsleistung.
c) Dem gegenüber ist die mögliche Gefährdung der Zwangsvollstreckung für den Antragsteller schon angesichts der gegenständlichen Summe hoch zu veranschlagen.
Der Antragsteller hat Umstände vorgetragen, die es nicht als unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt einer Vollstreckbarerklärung nicht mehr über ausreichende Mittel zur Erfüllung des zugesprochenen Anspruchs verfügt. Angesichts der aufgeführten aktuellen Umstrukturierungen in der Unternehmensgruppe ist dies durchaus plausibel.
d) In analoger Anwendung von § 929 Abs. 3 ZPO (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1063 Rn. 13) wird ausgesprochen, dass die Vollziehung schon vor der Zustellung der Anordnung an die Antragsgegnerin zulässig ist (vgl. auch Seßler/Schreiber SchiedsVZ 2006, 119/125).
e) Ob das Oberlandesgericht analog § 930 Abs. 1 Satz 3 ZPO auch für die begehrten Pfändungsmaßnahmen zuständig wäre (vgl. Seßler/Schreiber aaO. S. 126), kann offen bleiben. Die Vollziehung ist schon vor der Zustellung der Anordnung an die Antragsgegnerin zulässig. Unter diesen Umständen erscheint die gleichzeitige Vornahme von Pfändungsmaßnahmen auch unter dem Gesichtspunkt der Eilbedürftigkeit nicht als notwendig. Eine wesentliche Verzögerung durch die Antragstellung beim zuständigen Vollstreckungsgericht ist nicht zu erwarten.
Summary