Gericht | OLG Hamburg | Aktenzeichen | 6 Sch 2/16 | Datum | 16.03.2016 |
---|---|---|---|---|---|
Leitsatz | |||||
1. Über die Zahlung des Vorschusses betreffend die eigene Vergütung darf das Schiedsgericht nicht verbindlich entscheiden. 2. Ein Schiedsgericht verstößt auch dann gegen das Verbot, in eigener Sache richterlich tätig zu werden, wenn es eine bestimmte Verfahrenshandlung von der Leistung eines für seine Mitglieder bestimmten Vorschusses abhängig macht und an dessen Ausbleiben unzulässige verfahrensrechtliche Sanktionen knüpft, die den Inhalt des Schiedsspruchs maßgeblich bestimmen. 3. Es liegt kein Verstoß gegen § 1046 Abs. 2 ZPO vor, wenn ein Schiedsgericht in zweiter Instanz unstreitiges Vorbringen berücksichtigt, welches vor dem Schiedsgericht in erster Instanz nicht vorgebracht wurde. | |||||
Rechtsvorschriften | §§ 1046 Abs. 2, 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Aufhebung eines Schiedsspruches; Richten in eigener Sache; Anwendung des richtigen Prozessrechts; Zurückweisung verspäteten Vorbringens durch das Schiedsgericht | ||||
Volltext | |||||
Beschluss Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 307.563,06 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien verbindet zwei Kaufverträge über Soja- und Sonnenblumen-Fettsäuren (Anlagen ASt 3 und ASt 4), wobei die Antragstellerin Käuferin und die Antragsgegnerin Verkäuferin ist. Jeweils auf Seite 8 der Verträge heißt es in Art. 16 (Anlage ASt 3) bzw. Art. 15 (Anlage ASt 4) unter der Überschrift „Arbitration and Law“: “All disputes arising in connection with the present Contract shall be finally settled under the Rules of Conciliation and Arbitration of the International Chamber of Commerce by three arbitrators appointed in accordance with the said Rules. Arbitration proceeding shall take place in Hamburg (Germany); German Law will apply. At Buyer’s option Arbitration can be done under “Rules and Appeal of the Federation of Oils, Seeds and Fats Associations Limited”, seat in Hamburg (Germany)”. Die Parteien streiten über die Qualität der gelieferten Fettsäuren. Die Antragsgegnerin beantragte mit E-Mail vom 15. 5. 2013 ein Schiedsverfahren (Anlage ASt 12). Die Antragstellerin entschied sich für ein Schiedsverfahren nach den FOSFA-Regeln (Anlage ASt 13). In 1. Instanz wurde die Schiedsklage abgewiesen (Anlage ASt 2). Dies beruhte darauf, dass nach Ansicht der 1. Instanz die Schiedsklage zu spät erhoben wurde. In den FOSFA-Regeln (abgedruckt in Anlage ASt 14) heißt es in Ziff. 2 (b) (ii), dass die Schiedsklage 60 Tagen nach Entstehung des Streits („not later than 60 consecutive days after the dispute has arisen“) erhoben werden muss. Ausgehend vom 15. 5. 2013 (Anlage ASt 12) hat das Schiedsgericht in 1. Instanz 60 Tage zurückgerechnet und entschieden, dass die Schiedsklage nur dann rechtzeitig gewesen wäre, wenn der Streit nach dem 16. 3. 2013 entstanden wäre. Tatsächlich sei der Streit aber um den 10. 1. 2013 herum entstanden (Seite 12 des Schiedsspruchs Anlage ASt 2, Rz. 6.3). Hiergegen hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren ging es um die Frage, ob schriftlich entschieden werden kann oder mündlich verhandelt werden muss. Die Antragstellerin bestand auf einer mündlichen Verhandlung in Hamburg (vgl. Anlage AG 5). Die Berufungsinstanz hat dann auch in Hamburg terminiert, aber von der Antragstellerin eine Sicherheitsleistung („deposit“) von 8.000 £ angefordert (Anlage ASt 22). Die Antragstellerin weigerte sich zu zahlen (Anlage ASt 30). Das Berufungsgericht setzte dann den Termin (statt in Hamburg) in London an (Anlage ASt 35). Der Termin in London fand statt. Die Antragstellerin beteiligte sich nicht daran. Am 4. 12. 2015 hob die Berufungsinstanz den Schiedsspruch 1. Instanz auf. Sie bezog sich auf eine E-Mail der Antragsgegnerin vom 15. 3. 2013, in der die Antragsgegnerin Zahlung binnen 72 Stunden verlangt und sich rechtliche Schritte vorbehalten hatte (zitiert auf Seite 9 des Berufungs-Schiedsspruchs Anlage ASt 1, Rz. 4.6). Diese E-Mail war erst in der Berufungsinstanz vorgelegt worden, ihre Existenz ist aber auch unstreitig. Die Parteien streiten, ob das Berufungsgericht diese E-Mail hätte berücksichtigen dürfen. Es hat das jedenfalls getan (Seite 13 des Berufungs-Schiedsspruchs Anlage ASt 1, Rz. 5.20). Das Berufungsgericht hat die Entstehung des Streits auf den 18. 3. 2013 (Ablauf der 72-Stunden-Frist) angesetzt (Seiten 10 und 13 des Berufungs-Schiedsspruchs Anlage ASt 1, Rz. 4.17 und 5.22). Es hat die Erhebung der Schiedsklage daher nicht als verspätet angesehen (Seite 13 des Berufungs-Schiedsspruchs Anlage ASt 1, Rz. 5.23). Es hat ferner die Kosten der Berufungsinstanz der Antragstellerin auferlegt. Der Sache nach ist der Schiedsspruch 1. Instanz damit aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass verschiedene Aufhebungsgründe vorlägen. Zum einen sei vom vereinbarten Ort der mündlichen Verhandlung (Hamburg) abgewichen worden. Es liege ein Verstoß gegen das Verbot, in eigener Sache richterlich tätig zu werden, vor. Es sei gegen die Vereinbarung der Parteien, auf den Schiedsstreit prozedurales deutsches Recht anzuwenden, verstoßen worden. Es sei gegen die Vereinbarung der Parteien, den Rechtsstreit auf der Grundlage der Vorschriften des materiellen deutschen Rechtes zu entscheiden, verstoßen worden. Es sei ohne ausdrückliche Ermächtigung der Parteien nach - vermeintlicher - Billigkeit entschieden worden. Die Antragstellerin beantragt, den Arbitration Appeal Award No. 1112 der Federation of Oils, Seeds and Fats Associations Ltd. (FOSFA) vom 4. Dezember 2015 aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass keiner der von der Antragstellerin geltend gemachten Aufhebungsgründe vorliege. Hinsichtlich des weiteren Vortrags beider Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Der Antrag ist gemäß § 1059 ZPO zulässig. Diese Vorschrift gilt zwar nur für inländische und nicht für ausländische Schiedssprüche (vgl. Zöller/Geimer, 31. Aufl., § 1059, Rn. 1). Hier handelt es sich aber um einen inländischen Schiedsspruch. Entscheidend ist gemäß § 1043 Abs. 1 ZPO zunächst die Vereinbarung der Parteien. In den Verträgen ist ausdrücklich jeweils Hamburg als Schiedsort vereinbart. Dass die mündliche Verhandlung in London stattgefunden hat, ist irrelevant. Die 3-Monats-Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO ist eingehalten, da der Schiedsspruch am 4. 12. 2015 erlassen worden ist (zum Zeitpunkt des Empfangs des Schiedsspruchs ist nichts vorgetragen, der Empfang kann aber nicht vor dem 4. 12. 2015 erfolgt sein) und der Antrag der Antragstellerin am 3. 2. 2016 bei Gericht eingegangen ist. 2. Der Antrag ist unbegründet. Ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 ZPO liegt nicht vor. a) Eine Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht auf eine Abweichung vom vereinbarten Ort der mündlichen Verhandlung gestützt werden. Gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Schon die Voraussetzung, dass das schiedsrichterliche Verfahren einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat, ist nicht gegeben. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Parteien sich auf Hamburg als Ort der Schiedsverhandlung geeinigt hätten. Das sei für das Schiedsgericht verbindlich gewesen. Die Antragsgegnerin ist hingegen der Auffassung, die Parteien hätten sich nur auf den Sitz des Schiedsgerichts geeinigt, nicht aber auf den Tagungsort. Der Senat ist der Auffassung, dass die Parteien keinen Tagungsort vereinbart haben. Gemäß § 1043 Abs. 1 ZPO können die Parteien eine Vereinbarung über den Ort des Schiedsverfahrens treffen. Dies ist zunächst nur von Bedeutung für das anwendbare Verfahrensrecht und für die Qualifikation als in- oder ausländischer Schiedsspruch (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1043, Rn. 1). Die Vereinbarung über den Ort des Schiedsverfahrens ist zu unterscheiden von der Vereinbarung über den Tagungsort (vgl. Zöller/Geimer a.a.O.). Das ergibt sich bereits aus dem Gesetz, nämlich aus § 1043 Abs. 2 ZPO, wonach das Schiedsgericht an jedem geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung zusammentreten kann. Dies steht allerdings nach dem Gesetzeswortlaut unter dem Vorbehalt, dass die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Der Wortlaut in den Verträgen (Anlagen ASt 3 und ASt 4, Art. 15 bzw. Art. 16) ist schon im jeweiligen Absatz 1 unklar. Es heißt dort: „Arbitration proceeding shall take place in Hamburg“. Der Ausdruck „take place“ spricht eher dafür, dass die Verhandlungen auch tatsächlich in Hamburg stattfinden sollen. Diese Auslegung ist aber nicht zwingend. Die Antragstellerin trägt vor, dass sich die Antragsgegnerin auf Hamburg eingelassen hätte, weil sie in Hamburg durch einen Rechtsanwalt (Herrn I) vertreten werden konnte, was nach Ziff. 4 (g) der FOSFA-Regeln (Anlage ASt 14) nicht möglich gewesen wäre. Das lässt aber keine Rückschlüsse auf den Inhalt der Vereinbarung zu. Wenn man als rechtlichen Sitz des Schiedsverfahrens Hamburg bestimmt und insoweit deutsche Regeln gelten (die FOSFA-Regeln sollten ja darüber hinaus gelten), ist für die Frage, ob die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten werden können, nach dem geltenden Recht und nicht nach dem tatsächlichen Ort der mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Letztlich kann dies dahinstehen. Für die Auslegung der Verträge ist in erster Linie maßgebend, dass die Formulierung „Arbitration proceeding shall take place in Hamburg“ sich nur im ersten Absatz des betreffenden Artikels befindet, wo in erster Linie ein Schiedsverfahren nach den Regeln der International Chamber of Commerce vereinbart ist. In Absatz 2 ist dann (mit einem Wahlrecht der Käuferin = Antragstellerin) geregelt, dass auch ein Schiedsverfahren nach den FOSFA-Regeln möglich sein soll (wobei die Antragstellerin dieses Wahlrecht dann zugunsten der FOSFA-Regeln ausgeübt hat). In diesem 2. Absatz heißt es aber nicht mehr „take place“, sondern „seat in Hamburg“. Es ist schon Auslegungsfrage, ob grundsätzlich die Regelungen in Absatz 1 der Vertragsklausel auch für den Fall des Absatzes 2 (Wahl der FOSFA-Regeln) gelten sollten. Die Regelung „shall take place“ ist nach Auffassung des Senats jedenfalls nur im Fall des Absatzes 1 anwendbar, weil Absatz 2 insofern eine eigenständige Regel enthält („seat in Hamburg“). Wenn die Regelung „shall take place“ in Absatz 1 ohnehin für die Fälle des Absatzes 2 hätte gelten sollen, hätte man die Regelung in Absatz 2 („seat in“) nicht mehr gebraucht. Der Ausdruck „seat in“ deutet mehr auf den Ort des Schiedsverfahrens (im Sinne von § 1043 Abs. 1 ZPO) als auf den Tagungsort (im Sinne von § 1043 Abs. 2 ZPO) hin. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Antragsgegnerin nicht bestritten habe, dass die Parteien im Rahmen der 1. Instanz vor dem Schiedsgericht Hamburg als Tagungsort vereinbart hätten. Die Antragstellerin hat (unter Hinweis auf den erstinstanzlichen Schiedsspruch [Anlage ASt 2], Rz. 2.10 und 2.11) vorgetragen, dass auf Nachfrage der Schiedsrichter beide Parteien die bereits aus der Schiedsklausel folgende Vereinbarung bestätigt hätten, dass die mündliche Verhandlung des Schiedsverfahrens in Hamburg stattfinden sollte. Der Senat folgt der Argumentation der Antragsgegnerin, dass die Nachfrage der Schiedsrichter in 1. Instanz sich nur auf die dort vorgesehene mündliche Verhandlung bezogen habe, aber nicht auf sämtliche Verhandlungen. Das folgt aus den von der Antragstellerin selbst zitierten Rz. 2.10 und 2.11 der Anlage ASt 2. Dort wird lediglich das Einverständnis der Parteien mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung in 1. Instanz in Hamburg referiert. Um eine etwaige Verhandlung in der (noch gar nicht absehbaren) 2. Instanz ging es hingegen nicht. Auf die Frage, ob anzunehmen ist, dass sich der Verfahrensverstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat, kommt es deshalb nicht an. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass auch diese Voraussetzung nicht vorliegt. Zwar reicht die bloße Möglichkeit, dass das Schiedsgericht ohne den Verfahrensverstoß anders entschieden hätte, für eine Aufhebung aus (vgl. BGH MDR 2015, 670, zitiert nach juris, Tz. 10). Es liegt auch nahe, die Möglichkeit einer anderen Entscheidung zu bejahen, wenn die Antragstellerin an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hätte (was sie nicht getan hat). Die deutsche ZPO und auch die FOSFA-Regeln sehen nicht ohne Grund vor, dass von einer mündlichen Verhandlung nur mit Einwilligung der Parteien abgesehen werden darf. Es ist immer möglich, dass sich in der mündlichen Erörterung neue Gesichtspunkte ergeben, dass man gezielt auf bestimmte Argumente eingehen und dadurch das Schiedsgericht von seiner Ansicht überzeugen kann. Die mündliche Verhandlung hat aber stattgefunden und die Antragstellerin hatte auch die Möglichkeit, daran teilzunehmen. Es ist nicht davon auszugehen, dass bei einer Verhandlung in Hamburg (die auch in Englisch abgehalten worden wäre) die Antragstellerin andere Argumente vorgebracht und andere Überzeugungsarbeit geleistet hätte als sie es bei einer Teilnahme an der Verhandlung in London getan hätte. Auf die Frage des verlangten Vorschusses von 8.000 £ (für eine Verhandlung in Hamburg) kommt es dabei nicht an. Unstreitig fand die mündliche Verhandlung in London auch ohne Zahlung dieses Vorschusses statt. Es war der Antragstellerin auch nicht unzumutbar, nach London zu fahren. Dabei kommt es nicht auf den verlangten Vorschuss an (dieser ist nicht gezahlt worden), sondern auf die Kosten, die mit einer Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung in London verbunden gewesen wären. Der Vortrag der Antragstellerin, dass durch die Teilnahme „erhebliche Kosten entstanden wären, deren Erstattung durch die Antragsgegnerin nicht durchsetzbar gewesen wäre“, reicht insoweit nicht aus. Dass hier Reise- und Übernachtungskosten in unzumutbarer Höhe angefallen wären, ergibt sich aus diesem nicht näher spezifizierten Vortrag der Antragstellerin nicht. b) Eine Aufhebung des Schiedsspruchs kann auch nicht auf einen Verstoß gegen das Verbot, in eigener Sache richterlich tätig zu werden, gestützt werden. Der Umstand, dass das Schiedsgericht für eine Verhandlung in Hamburg einen Vorschuss von 8.000 £ angefordert hat, reicht nicht aus. Insbesondere liegt kein Fall vor, der dem Fall vergleichbar wäre, den der BGH am 7. 3. 1985 in der Sache III ZR 169/83 (NJW 1985, 1903) entschieden hat. Über die Zahlung des Vorschusses betreffend die eigene Vergütung darf das Schiedsgericht nicht verbindlich entscheiden (a.a.O., juris-Tz. 15). Das Schiedsgericht darf seinen Anspruch auf Vorschuss auch nicht selbst gerichtlich geltend machen (a.a.O., juris-Tz. 21), sondern kann allenfalls seine Leistung zurückhalten oder das Verfahren aussetzen (a.a.O., juris-Tz. 20). Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O., juris-Tz. 24) verstößt ein Schiedsgericht auch dann gegen das Verbot, in eigener Sache richterlich tätig zu werden, wenn es auf diese Weise eine bestimmte Verfahrenshandlung von der Leistung eines für seine Mitglieder bestimmten Vorschusses abhängig macht und an dessen Ausbleiben unzulässige verfahrensrechtliche Sanktionen knüpft, die den Inhalt des Schiedsspruchs maßgeblich bestimmen. Die säumige Partei wird dadurch zu einer Zahlung an das Schiedsgericht gezwungen, wenn sie nicht Gefahr laufen will, dass eine ihr nachteilige und inhaltlich unrichtige Entscheidung gefällt wird. Dieser mittelbare Zwang wiegt nicht weniger schwer als eine unmittelbare Festsetzung der Vergütung selbst. Es fehlt im vorliegenden Fall schon an einem Nachweis, dass der Vorschuss für die Mitglieder des Schiedsgerichts bestimmt sein und nicht bloß Auslagen decken sollte (vgl. zu dieser Differenzierung auch BGH a.a.O., juris-Tz. 26, 27). Die Antragstellerin schließt aus der Höhe des Vorschusses, dass es im Wesentlichen um die Vergütung der Schiedsrichter für den erhöhten Zeitaufwand gehen sollte, was die Antragsgegnerin allerdings bestreitet. Das Schiedsgericht selbst hat im Schreiben vom 8. 9. 2015 (Anlage ASt 18) eine Vorschussanforderung unter Hinweis auf „additional costs and expenses (secretarial services)“ angekündigt, ohne diese näher zu spezifizieren. Die Vorschussanforderung wurde in den Schreiben vom 23. 9. 2015 und vom 28. 9. 2015 (Anlagen ASt 22 und ASt 24) auf Ziff. 9 (d) der FOSFA-Regeln gestützt, wobei Angaben dazu fehlen, wie das Schiedsgericht die Höhe des Vorschusses ermittelt hat. Aus den genannten Unterlagen ergibt sich daher nicht mit hinreichender Sicherheit, dass die Vorschussanforderung für die Mitglieder des Schiedsgerichts bestimmt war. Die Höhe des Vorschusses mag ein Indiz sein, reicht aber allein nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines Aufhebungsgrundes trägt die Antragstellerin (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23. 12. 2011, 19 Sch 27/10, zitiert nach juris, Tz. 65, unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung zum EuGVÜ). Sie hat trotz Bestreitens der Antragsgegnerin insoweit keinen Beweis angetreten. Im Übrigen ist auch die weitere Voraussetzung für eine Aufhebung nicht gegeben. Nach der genannten Rechtsprechung des BGH ist es unzulässig, wenn an das Ausbleiben der Vorschusszahlung „unzulässige verfahrensrechtliche Sanktionen“ geknüpft werden, die den Inhalt des Schiedsspruchs maßgeblich bestimmen. In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Durchführung einer Beweisaufnahme, von der das dortige Schiedsgericht wegen Nichtzahlung des Vorschusses abgesehen hatte. Im vorliegenden Fall ging es hingegen lediglich um die Frage, ob eine mündliche Verhandlung in London oder in Hamburg durchgeführt wird (die Durchführung der mündlichen Verhandlung an sich wurde ja nicht von der Vorschusszahlung abhängig gemacht). Dies ist mit der vom BGH entschiedenen Fallkonstellation nicht vergleichbar. Letztlich ist eine unzulässige verfahrensrechtliche Sanktion schon deshalb nicht angedroht worden, weil die Antragstellerin keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung in Hamburg hatte. Der Senat nimmt insoweit auf seine Ausführungen oben unter lit. a) Bezug. Wenn Hamburg als Tagungsort nicht vereinbart ist, hängt die Durchführung der mündlichen Verhandlung in London (wo die FOSFA ihren Sitz hat) nahe. Wenn das Schiedsgericht bei Ausbleiben der Vorschusszahlung die Durchführung der mündlichen Verhandlung in London ankündigt, ist dies nicht die Drohung mit einer unzulässigen Sanktion. c) Eine Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht auf einen Verstoß gegen die Vereinbarung der Parteien, auf den Schiedsstreit prozedurales deutsches Recht anzuwenden, gestützt werden. Es ist schon fraglich, ob die Parteien deutsches prozedurales Recht für die 2. Instanz vereinbart haben. In den Verträgen steht jeweils in Absatz 1 (wo es eigentlich um ein ICC-Schiedsverfahren geht): „German Law will apply“. Ob sich das auch auf Absatz 2 bezieht (Wahl eines Schiedsverfahrens nach FOSFA-Regeln), ist unklar. Ob sich die Vertragsbestimmung auf Prozessrecht oder (nur) auf materielles Recht bezieht, ist ebenfalls unklar. Die Antragsgegnerin stellt eine Vereinbarung für die 1. Instanz (Einigung auf deutsches materielles Recht und Prozessrecht) nicht in Abrede, meint aber, dass die FOSFA-Regeln anwendbar seien, soweit nicht zwingende deutsche Normen in Rede stünden. Dies kann aber dahinstehen. Ein Verstoß gegen deutsches Recht liegt nicht vor. In Betracht kommt nur ein Verstoß gegen § 1046 Abs. 2 ZPO. Anderes Prozessrecht, das hier durch den Berufungs-Schiedsspruch verletzt worden sein könnte, ist nicht erkennbar. In § 1046 Abs. 2 ZPO heißt es: „Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann jede Partei im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens ihre Klage oder ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung, die nicht genügend entschuldigt wird, nicht zu.“ Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass die Parteien eines Schiedsvertrages von einer Verfahrensordnung (hier FOSFA) abweichen können (OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2013, 49, juris-Tz. 54)., was die Parteien hier durch Vereinbarung deutschen Prozessrechts getan hätten. Die Antragsgegnerin argumentiert, dass sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 1046 Abs. 2 ZPO ergebe, dass es sich nicht um zwingendes Recht handele. Wenn die Parteien dann (aufgrund einer Wahl der Antragstellerin) die FOSFA-Regeln vereinbarten, handele es sich um eine zulässige von § 1046 Abs. 2 ZPO abweichende Vereinbarung. Logisch sind nach Auffassung des Senats beide Argumentationen. Letztlich ist es Auslegungsfrage, ob die Parteien hier einen Vorrang von § 1046 Abs. 2 ZPO oder einen Vorrang der FOSFA-Regeln vereinbaren wollten. Letztlich kommt es darauf nicht an. Ein Verstoß gegen § 1046 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Es ist schon fraglich, ob § 1046 Abs. 2 ZPO mit der Formulierung „es sei denn“ überhaupt eine Pflicht des Schiedsgerichts begründet, verspätetes Vorbringen zurückzuweisen. In der Kommentarliteratur (etwa bei Zöller/Geimer, a.a.O., § 1046, Rn. 3 a.E.) wird es nur als Aufhebungsgrund angesehen, wenn eine rechtswidrige Zurückweisung verspäteten Vortrags erfolgt. Jedenfalls handelt es sich bei § 1046 Abs. 2 ZPO nur um eine Kannvorschrift (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O.). Zu berücksichtigen ist das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie vor den staatlichen Gerichten (OLG Frankfurt SchiedsVZ 2014, 154, zitiert nach juris, Tz. 34). Das Schiedsgericht muss eine Entscheidung im Spannungsfeld zwischen den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs und der Prozessbeschleunigung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen (OLG Frankfurt a.a.O., juris-Tz. 34 a.E.). Hier geht es um (möglicherweise) verspätetes Vorbringen in der Berufungsinstanz. Bei einem Verfahren vor einem staatlichen deutschen Gericht wäre die Beachtung erstmaligen Vortrags in der 2. Instanz nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten, wenn dieser Vortrag unstreitig ist (die Existenz der E-Mail vom 15. 3. 2013 ist unstreitig). Irgend eine fehlerhafte Ermessensentscheidung des Berufungs-Schiedsgerichts bei Anwendung von § 1046 Abs. 2 ZPO liegt daher nach Auffassung des Senats nicht vor. Die Entscheidung entspricht daher deutschem Prozessrecht. Dass die deutsche ZPO-Norm in der Entscheidung nicht genannt wird, ist irrelevant. d) Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann auch nicht auf einen Verstoß gegen die Vereinbarung der Parteien, den Rechtsstreit auf der Grundlage der Vorschriften des materiellen deutschen Rechts zu entscheiden, gestützt werden. Ein solcher Verstoß liegt nicht vor. Die Antragstellerin argumentiert, dass das Schiedsgericht im Rahmen der Prüfung, ob die Schiedsklage rechtzeitig erhoben worden ist, bei der Frage, wann der Streit entstanden ist (“the dispute has arisen“) nicht das deutsche Recht angewandt habe, und verweist auf die Kommentierung zu § 38 ZPO. Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Parteien die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben, geht es bei der Beantowrtung der Frage, wann der Streit entstanden ist, gar nicht um deutsches Recht. Vielmehr geht es um die Rechtzeitigkeit der Erhebung der Schiedsklage. Diese Problematik würde sich nach deutschem Recht gar nicht stellen, weil es eine 60-Tage-Frist für die Einreichung einer Klage nicht gibt. Vergleichbar wären die Verjährungsvorschriften, die aber ganz andere Fristen vorsehen und bei denen der Fristbeginn auch nicht von der Entstehung des Streits abhängt (vielmehr – jedenfalls überwiegend – von der Entstehung des Anspruchs). Die kurze Frist von 60 Tagen ist nur in den FOSFA-Regeln vorgeschrieben (nicht im deutschen Recht). Auch der Fristbeginn (Entstehung des Streits) ist nur in den FOSFA-Regeln vorgeschrieben und nicht im deutschen Recht. Es geht also einzig und allein um die Anwendung der FOSFA-Regeln. Dass die FOSFA-Regeln insoweit grundsätzlich anwendbar sind, bestreitet die Antragstellerin gar nicht, die sich ja gerade auf die Verfristung der Schiedsklage beruft (was nur nach den einschlägigen FOSFA-Regeln der Fall sein könnte, nicht nach den deutschen Verjährungsvorschriften). Dann sind die FOSFA-Regeln insoweit auch „autonom“ auszulegen. Um deutsches Recht geht es nicht. Das Begehren der Antragstellerin geht dahin, dass ein englischer Rechtsbegriff so ausgelegt wird, wie bei wörtlicher Übersetzung der entsprechende deutsche Rechtsbegriff auszulegen wäre, auch wenn ein ganz anderer rechtlicher Zusammenhang besteht. Im Zusammenhang mit § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO muss man den Begriff „nach dem Entstehen der Streitigkeit“ so auslegen, dass derjenige, der eine Gerichtsstandsvereinbarung trifft (und kein Kaufmann etc. im Sinne von § 38 Abs. 1 ZPO ist), weiß, worauf er sich einlässt. Das ist nach der Intention des Gesetzes erst der Fall, wenn er weiß, dass es zu einer Streitigkeit gekommen ist und um was es bei einem möglichen Gerichtsverfahren vor dem vereinbarten Gericht geht. Bei einer Auslegung des § 38 Abs. 1 ZPO können nach Sinn und Zweck des Gesetzes ganz andere Gesichtspunkte eine Rolle spielen als bei der Auslegung einer Klausel im Zusammenhang mit der etwaigen Verfristung einer Schiedsklage (bei einer sehr kurzen Frist von 60 Tagen), bei der die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes mit ins Kalkül zu ziehen ist. Ob die FOSFA-Klausel hinsichtlich der Frage, wann der Streit entstanden ist („the dispute has arisen“), bei autonomer Auslegung richtig angewandt worden ist, ist unerheblich, weil es im Verfahren nach § 1059 ZPO das Verbot der révision au fond gibt. Eine Überprüfung ist nur möglich im Rahmen der Frage, ob ein Verstoß gegen den ordre public vorliegt. Ein solcher Verstoß liegt aber nicht vor, wenn ein Schiedsgericht einer Schiedsklägerin mehr als 60 Tage Zeit für die Erhebung einer Schiedsklage gibt. e) Eine Aufhebung des Schiedsspruchs kann auch nicht darauf gestützt werden, dass eine Billigkeitsentscheidung ohne ausdrückliche Ermächtigung der Parteien vorliege. Nach § 1059 Abs. 3 ZPO darf ein Schiedsgericht nur dann nach Billigkeit entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. Bei bewusstem Über- oder Unterschreiten der Ermächtigungsgrundlage ist der Schiedsspruch aufhebbar (vgl. BGH NJW 1986, 1436, juris-Tz. 27; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1051, Rn. 7, und § 1059, Rn. 43). Allein der Umstand, dass das Schiedsgericht im Schiedsspruch (Anlage ASt 1) unter Rz. 5.10 und 5.21 die Formulierung „for us, commercial people“ wählt, führt nicht dazu, im vorliegenden Fall von einer Billigkeitsentscheidung auszugehen. Bei den Ausführungen des Schiedsgerichts ging es um die Frage, welche Rolle die E-Mail vom 15. 3. 2013 für die Verfristung der Schiedsklage im Sinne von Ziff. 2 (b) (ii) der FOFSA-Rules (Anlage ASt 14) spielte. Das Schiedsgericht hat ausgeführt, dass (erst) nach Ablauf der in der E-Mail vom 15. 3. 2013 genannten 72-Stunden-Frist die Voraussetzungen für den Beginn der 60-Tag-Frist entstanden waren (“a monies due claim has arisen“). Da in Ziff. 2 (b) (ii) der FOSFA-Rules sowohl von „any monies due“ als auch von „the dispute has arisen“ die Rede ist, ging es dem Schiedsgericht offensichtlich um die Anwendung der genannten Vorschrift im Lichte des Schreibens vom 15. 3. 2013, also um eine Auslegungs- bzw. Rechtsfrage. Für eine Billigkeitsentscheidung gibt es keine Anhaltspunkte, zumal vom Schiedsgericht auch keine Argumente angeführt werden, die für Billigkeitsüberlegungen eine Rolle spielen könnten. Rechtsbegriffe müssen ggf. ausgelegt werden. Wenn man zur Auslegung das Verständnis der beteiligten Verkehrskreise (“commercial people“) heranzieht, ist das kein Hinweis auf eine Billigkeitsentscheidung. Der BGH hat für eine vergleichbare Formulierung entschieden, dass eine Auslegung „in a common sense manner“ nicht auf eine Billigkeitsentscheidung hindeute (BGH NJW 1986, 1436, juris-Tz. 28). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Bei der Streitwertfestsetzung hat der Senat berücksichtigt, dass letztlich Ziel der Aufhebung des Berufungs-Schiedsspruchs die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung war, mit der der Antrag der Antragsgegnerin (Schiedsklägerin) auf Zahlung von 336.258,70 USD abgelehnt worden war. Bei einem Referenzkurs der EZB am 3. 2. 2016 (Eingang des Aufhebungsantrags bei Gericht) von 1,9033 entspricht das 307.563,06 €. | |||||
Summary | |||||
OLG Hamburg 6 Sch 2/16 The applicant asked the Higher Regional Court of Hamburg to set aside an arbitral award. The court rejected the request. The applicant was of the opinion that the arbitral award was to be set aside, because the arbitral tribunal would have violated – amongst other things – the prohibition to act as a judge in one's own cause. Moreover, the applicant asserted that the arbitral tribunal would have infringed the parties' agreement to conduct the proceedings on the basis of procedural German law. The court found that the setting aside of the arbitral award could not be based on a violation of the prohibition to act as a judge in one's own cause. The fact that the arbitral tribunal requested an advance payment of £ 8,000 for a hearing in Hamburg was not sufficient. The court found that an arbitral tribunal may not make a binding decision on an advance payment concerning its own remuneration. The arbitral tribunal may also not itself assert its claim to an advance payment in court, but may at most withhold its performance or suspend the proceedings. An arbitral tribunal also violates the prohibition to become active as a judge in its own case if it makes a certain procedural act dependent on the payment of an advance intended for its members and ties the absence of such payment to inadmissible procedural sanctions which significantly impact the content of the arbitral award. This would lead to the defaulting party thereby being forced to make a payment to the arbitral tribunal if it does not wish to run the risk of a decision being made which is detrimental to it and incorrect in terms of content. This indirect coercion weighs no less heavily than a direct determination of the remuneration itself. However, in the present case, there was already no proof that the advance payment was intended for the members of the arbitral tribunal and should not merely cover necessary expenses. The applicant concluded from the amount of the advance payment that it should essentially concern the remuneration of the arbitrators for an increased expenditure of time. In a letter, the arbitral tribunal itself had announced the advance payment with reference to "additional costs and expenses (secretarial services)" with no further information on how the arbitral tribunal determined the amount of the advance. It was therefore not sufficiently certain that the advance payment requirement was intended for the members of the arbitral tribunal. The court held that the amount of the payment may be an indication but cannot be sufficient in itself. The court further found that a setting aside of the award could also not be based on a violation of the parties' agreement to apply procedural German law to the arbitral proceedings. In particular, there was no violation of section 1046 subsec. 2 of the German Code of Civil Procedure (ZPO). Section 1046 subsec. 2 ZPO states that unless otherwise agreed by the parties to the dispute, each of the parties may modify or amend its request for arbitration in the course of the arbitration proceedings, or the means of challenge or defence it has submitted; this shall not apply if the arbitral tribunal refuses to admit such modifications or amendments due to insufficient excuse having been provided for the delay with which they are submitted. The parties were in dispute over the question whether the higher arbitral tribunal in a second instance was allowed to consider an email that was not brought forward in the first instance. Because of that email, the higher arbitral tribunal had overturned the arbitral award of the first instance. The existence of the email was undisputed. The court found that it is already questionable whether section 1046 subsec. 2 ZPO justifies with the wording "this shall not apply" an obligation of the arbitral tribunal to reject belated submissions. According to the court, in the commentary literature it is only regarded as a ground for setting aside if an unlawful rejection of a belated submission takes place. The right to be heard must be taken into account by the arbitral tribunal to the same extent as German state courts. In proceedings before a German state court, consideration of a new submission in the second instance would not only be permitted but would even be necessary if this submission is undisputed. As a result, there was no erroneous discretionary decision of the arbitral tribunal in the application of section 1046 subsec. 2 ZPO. The decision therefore complied with German procedural law. The fact that the German ZPO norm was not mentioned in the decision was irrelevant. |